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61_II_218

BGE 61 II 218

Bundesgericht (BGE) · 1935-06-26 · Deutsch CH
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Familienrecht. No 50.

Aufwendungen: würdig erzeige (oder gar während seiner

Kindheit würdig erwiesen habe), zumal da es ja die Mutter

ist, die allein Anspruch auf die Beiträge hat.

Demnach erkennt das BUlnde8gericht :

Die Berufung wird teilweise dahin begründet erklärt,

dass in Abänderung des Urteiles des Obergerichtes des

Kantons Luzern vom 26. Juni 1935 das Besuchsrecht des

Beklagten auf zwei Sonntage in jedem Monat ausgedehnt

wird und die an die Klägerin zu leistenden Beiträge für

Unterhalt und Ausbildung des Sohnes in dem von der Vor-

instanz festgesetzten Umfang auf die Zeit bis zur Vollen-

dung des 20. Altersjahres beschränkt werden.

50. 17rteU der 11. Zivilabt~nllng vom a4. Oktober 1935

i. S. Eberhard gegen Schweizerische Volksbank.

ZGB Art. 177 Abs. 3: Ist der Zustimmung der Vormundschafts-

behörde bedürftig die Errichtung eines Eigentümerschuld-

briefes (Inhaberschuldbriefes auf eigener Liegenschaft) durch

die Ehefrau, damit ihn der Ehemann (mit der Zustimmung der

Ehefrau) für seine Schulden verpfänden kann?

A. -

Mit Zustimmung der Beklagten verpfändete deren

Ehemann unterm Datum des 5. Mai 1925 der Klägerin

als Deckung für deren jeweilige Guthaben an ihn einen von

der Beklagten mit Wissen der Klägerin einzig zu diesem

Zweck ausgestellten, unterm Datum des 6. Mai 1925 im

Grundbuch eingetragenen EigentÜIDerschuldbrief von

44,000 Fr. auf den Liegenschaften der Beklagten.

In dem im Jahre 1933 über den Ehemann der Beklagten

eröffneten Konkurs meldete die Klägerin für ihre For-

derung von rund 47,000 Fr. das Faustpfandrecht an einem

Genossenschaftsanteil des Gemeinschuldners bei ihr selbst,

sowie an dem genannten Schuldbrief an, der jedoch nicht

im Konkursverfahren zur Verwertung gelangen konnte.

Die beklagte Ehefrau meldete eine Ersatzforderung im

Familienrecht. No 50.

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Umfange der Mehrbelastung ihrer Liegenschaften seit dem

Einbringen im Betrage von 94,000 Fr. an und wurde

damit teils in 4., teils in 5. Klasse zugelassen, jedoch bei

der bereits erfolgt-en Verteilung nicht einmal für den

privilegierten Teil voll gedeckt.

B. -

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin

gegenüber der Beklagten als Eigentümerin des Schuld-

briefes Feststellung ihres -

von der Beklagten erstmals

im Januar 1934 wegen Fehlens der Zustimmung der Vor-

mundschaftsbehörde bestrittenen -

Pfandrechtes, even-

tuell Feststellung, dass das Pfandrecht soweit bestehe, als

die mit dem Schuldbrief belastete Liegenschaft für die

Schuldbriefforderung Pfanddeckung biete. Die Beklagte

verlangt mit Widerklage Herausgabe des Schuldbriefes und

erklärt, im Fall ihres Obsiegens der Konkursmasse den zu

viel erhaltenen Betrag von 1193 Fr. 70 Cts. zurückgeben

zu wollen.

O. -

Der Appellationshof des Kantons Bern hat am

22. März 1935 die Hauptklage zugesprochen und die

Widerklage abgewiesen.

D. -

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung

an das Bundesgericht erklärt mit den Anträgen auf Abwei-

sung der Hauptklage und Gutheissung der Widerklage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. ~ Als eine von der Ehefrau Dritten gegenüber zu-

gunsten des Ehemannes eingegangene und daher gemäss

Art. 177 Abs. 3 ZGB der Zustimmung der Vormundschafts-

behörde bedürftige Verpflichtung wird es angesehen, wenn

« die Ehefrau einen Eigentümer- (Inhaber-) Schuldbrief mit

Wissen eines Gläubigers des Ehemannes gerade und nur

zum Zweck errichtet, um ihn jenem Gläubiger zur Si-

cherung seiner Forderung an den Ehemann zu verpfänden»

(BGE 5911217). Von diesem präjudiziell beurteilten Fall

unterscheidet sich der vorliegende nur dadurch, dass die

Ehefrau den Schuldbrief nicht zum Zwecke errichtet hat,

um ihn selbst zur Sicherung einer Schuld des Ehemannes

220

Fanrllienrecht. No 50.

zu verpfänden, sondern damit der Ehemann ihn mit ihrer

Einwilligung verplande. (Auf den Unterschied des Güter-

standes -

dort" Gütertrennung, hier Güterverbindung -

kann in kerner Weise abgestellt werden, weil das ohnehin

nur für die Hälfte bestehende Konkursprivileg der Ehefrau

nur unzulänglichen Ersatz zu bieten vermag und der Wert

der Sicherstellungspflicht höchst problematisch ist.) Würde

hiefür nicht ebenfalls das Erfordernis der Zustimmung der

Vormundschaftsbehörde aufgestellt, so erwiese sich das

angeführte Präjudiz als praktisch bedeutungslos. Allein

nichts zwingt zu einer solchen Lösung oder gar zur Auf-

gabe des angeführten Präjudizes. Dieses steht keineswegs,

wie GUHL, Zeitschrift des bernischen Juristenvereins 70,

505 ff. meint, im Widerspruch dazu, dass die Zustimmung

der Vormundschaftsbehörde nicht gefordert wird für solche

Verpflichtungen der Ehefrau, welche sogleich durch Ent-

äusserung oder Belastung bestimmter Gegenstände ihres

Vermögens (d. h. eine Verfügung hierüber) erfüllt werden

(BGE 57 II 10). Denn die Errichtung und Verpfändung

eines Eigentümerschuldbriefes durch die Ehefrau erschöpft

sich eben nicht wie die Errichtung einer Grundpfandver-

schreibung in der Pfandbelastung ihres Grundstückes, son-

dern begründet gemäss Art. 842 ZGB ausserdem eine per-

sönliche Forderung gegen die Ehefrau, von der dahinsteht,

ob sie seinerzeit durch die blosse Ausübung des Grund-

pfandrechtes werde getilgt werden, oder ob die Ehefrau

daraus noch zur Zahlung aus ihrem übrigen Vermögen in

Anspruch genommen werde. Diese persönliche Forderung

gegen die Ehefrau kann nicht mit dem Hinweis darauf

bagatellisiert werden, dass es dem Emplänger des Schuld-

briefes regelmässig wesentlich um das Grundpfandrecht

zu tun sei. Träfe dies zu, so wäre nicht einzusehen, warum

er sich nicht von vorneherein mit der Errichtung einer

Grundpfandverschreibung begnügte oder, wenn er durch-

aus ein rascher verwertbares Faustpfand haben will, z. B.

mit der Errichtung und Verpfändung einer Gült. Sodann

vermag. eine bei der Errichtung des Schuldbriefes noch so

'\,

Familienrecht. No /SO.

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gute Pfanddeckung keine absolut sichere Gewähr dagegen

zu bieten, dass die persönliche Forderung je einmal in der

Gestalt des (teilweisen) Pfandausfalles aktuell werde. Ob

die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde erforderlich

sei und daher eingeholt werden müsse oder nicht, soll jedoch

von vorneherein beurteilt werden können und darf nicht

von nicht voraussehbaren späteren Ereignissen abhängig

gemacht werden. Für Zinsen (und allfällige Annuitäten)

eines Schuldbriefes steht übrigens die persönliche Belan-

gung ohne vorherige Inanspruchnahme des Pfandes von

vorneherein jederzeit offen. Dass beim Fehlen der Zu-

stimmung der Vormundschaftsbehörde im Sinne des even-

tuellen Klagantrages mindestens die Pfandbelastung des

Grundstückes anerkannt werden müsse, kommt nicht in

Frage, weil ein gutgläubiger Erwerber des Schuldbriefes

nicht von der persönlichen Belangung des Ausstellers aus-

geschlossen und letzterer, wenn er infolgedessen persönlich

belangt werden sollte, nicht mit einer Rückgri:ffsforderung

gegen den (nicht immer oder aus eigener Kraft zahlungs-

fähigen) ersten Erwerber des Schuldbriefes abgespiesen

werden kann. Mit dem letzteren Gedanken gibt übrigens

die Klägerin die Realität der persönlichen Forderung aus

dem Schuldbrief selbst zu. An dem angeführten Präjudiz

ist daher festzuhalten.

Mit dem vorstehenden ist auch schon ausgesprochen, dass

für den vorliegenden Fall keine abweichende Lösung

gerechtfertigt wird durch die Rechtsprechung, wonach das

Erfordernis der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde

nicht für die Einwilligung der Ehefrau zu Verfügungen des

Ehemannes

über Vermögenswerte des eingebra.chten

Frauengutes gilt (BGE 41 II 12). Errichtet die Ehefrau

einen Eigentümer- (Inhaber-) Schuldbrief mit Wissen eines

Gläubigers des Ehemannes gerade und nur zum Zweck,

damit er jenem Gläubiger zur Sicherung einer Forderung

an den Ehemann verpfändet werde, so ist eben schon die

Schuldbrieferrichtung selbst ohne die Zustimmung der

Vormundschaftsbehörde ungültig, weil sie eine über die

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Familienreeht. No 50.

GrundstücksbeIastung hinausgehende persönliche Ver-

pflichtung der,Ehefrau in sich schliesst, von der nicht

zweifelhaft ist, . dass sie sofort gegenüber einem Dritten

zugunsten des Ehemannes eingegangen wird. Auch hier

liegt der Fall vor, dass die Ehefrau eine Verpflichtung

eingeht, die zwar nicht ihrer Form nach eine Interzession

zugunsten des Ehemannes ist, aber nichtsdestoweniger

einzig zum Zweck, um den Gegenwert ihrem Ehemann zu

verschaffen, und dass der Gläubiger dies weiss oder min-

destens wissen muss (BGE 54 II 410; 40 II 318). Kann die

freilich ohne Zustimmung der Vormundschaftsbehörde

gültige Einwilligung der Ehefrau gemäss Art. 202 ZGB die

Gültigkeit von Verfügungen des Ehemannes über Ver-

mögenswerte des eingebrachten Frauengutes bewirken, so

vermag sie doch nicht eine vorher noch nicht gültig

begründete persönliche Verpflichtung der Ehefrau zur

Entstehung zu bringen. Wie gegebenenfalls einer solchen

Verpfändung eines schon früher ohne einen solchen Ge-

danken errichteten Eigentümer- (Inhaber-) Schuldbriefes

der Ehefrau oder gar eines von der Ehefrau eingelösten

gewöhnlic}:ten Schuldbriefes entsprechend der Tendenz des

Art. 177 Abs. 3 ZGB beizukommen sei, sofern die Inter-

zession dem Gläubiger überhaupt erkennbar geworden ist,

steht gegenwärtig nicht zur Entscheidung. Dass die Inter-

zession im vorliegenden Falle der Klägerin erkennbar war,

lässt sich nicht mit Grund in Zweifel ziehen. Wer sich von

der Ehefrau Grundpfandsicherheit geben lassen will, dies

aber nicht auf dem oben angedeuteten gewöhnlichen, son-

dern auf einem ungewöhnlichen Weg tut, kann sich nach-

her nicht beklagen, wenn er die mit dem Geschäft ver-

bundene Interzession der Ehefrau nur deshalb verkannt

hat, weil er die durch Beschreitung des aussergewöhnlichen

Weges geschaffene Rechtslage nicht umfassend nach allen

Seiten überdachte. -

Verfehlt ist endlich der Hinweis der

Vorinstanz darauf, dass der Ehefrau durch den feierlichen

öffentlichen Akt vor Notar und Grundbuchamt die Bedeu-

Familienrooht. No 50.

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tung der Rechtshandlung genügend vor Augen geführt

werde: Eines solchen bedarf es gemäss Art. 20 der Grund-

buchverordnung von Bundesrechts wegen für die Errich-

tung von Eigentümer- oder Inhaberschuldbriefen nicht (und

von der daherigen Fakultät gemäss Abs. 2 hat der Kanton

Bern nicht einmal Gebrauch gemacht; vgl. Art. III des

EG zum ZGB). übrigens kommt es für die Zustimmungs-

bedürftigkeit wesentlich darauf an, dass die Ehefrau nicht

nur einzelne bestimmt umschriebene und bereits vorhan-

dene Vermögensstücke aufs Spiel setzt, sondern überhaupt

was ihr in Zukunft als Vermögen verbleiben mag.

2. -

War der Schuldbrief mangels Zustimmung der Vor-

mundschaftsbehörde nicht gültig, so konnte daran nichts

geändert werden durch die Konkurseingabe der Beklagten,

welche den Bestand des Schuldbriefes voraussetzte, und

die stillschweigende Entgegennahme des entsprechenden

Konkursbetreffnisses.

Übrigens hätte es die Beklagte

keineswegs versäumen dürfen, mindestens eine bezügliche

bedingte Konkursforderung anzumelden, und dann hätte

das darauf entfallende Konkursbetreffnis zugunsten der

Beklagten hinterlegt werden müssen, also vorderhand doch

nicht an die Gläubiger verteilt werden können, sondern

aJIf"allig erst nachträglich, zu welchem Zweok die Beklagte

es jetzt ja auoh zurückgeben will. Die vorbehaltlose Ein-

stellung der Liegenschaft der Beklagten mit der Belastung

durch den streitigen Schuldbrief in das vormundsohaftliche

öffentliche Inventar erfolgte ohne Zustimmungswillen der

Vormundschaftsbehörde und zudem in einem Zeitpunkt,

da die Zustimmung nicht mehr nachgeholt werden konnte;

denn wenn auch gemäss Art. 89 OG die über die Beklagte

verhängte Beiratschaft ungeaohtet der zivilreohtlichen

Beschwerde mindestens seit dem Entscheid des kantonalen

Appellationshofes vom 19. Dezember 1933 vollziehbar war,

so wurde das Inventar doch erst im Herbst 1934 errichtet,

nachdem die Beklagte inzwischen längst sich auf die Un-

gültigkeit . berufen hatte.

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Familienrecht. No GI.

Dem~ch erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des

Appellationshofes des Kantons Bern vom 22. März 1935

aufgehoben, die Hauptklage abgewiesen und die Wider-

klage zugesprochen.

51. Beschluss der 11. Zivilabteilung vom 21. November 1935

i. S. Müller-Biland.

ZGB Art. 145 : Prozesskostenvorschusspflicht des Ehemannes für

die Ehefrau im Scheidungsprozess.

Nach Einsicht

der Berufung des Klägers gegen das seine Scheidungs-

klage abweisende Urteil des Obergerichtes des Kantons

Luzern vom 30. September 1935,

der Gesuche der Beklagten vom 7. November, es sei

der Kläger zu verhalten, ihr sofort einen Kostenvorschuss

von 320 Fr. zur Sicherstellung ihrer bundesgerichtlichen

Anwaltskosten zu bezahlen, eventuell sei ihr für das

bundesgerichtliche Verfahren das Armenrecht mit Armen-

anwalt zu bewilligen,

hat das Bundesgericht in Erwägung :

dass gemäss Art. 78 OG zum Erlass vorsorglicher Mass-

regeln auf Grund von Art. l45 ZGB während der Anhän-

gigkeit beim Bundesgericht die kantonalen Behörden aus-

schliesslich zuständig bleiben,

dass das Armenrechtsgesuch durch eine vorsorgliche

Massregel, wie sie von der Beklagten in erster Linie bean-

tragt wird, jedoch nicht beim Bundesgericht selbst bean-

tragt werden kann, gegenstandslos werden wird,

dass die Beklagte, der eine zum Teil anerkannte Frauen-

gutsersatzforderung in erheblichem Betrage zusteht, für

Familienrecht. No 52.

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die (nicht vorzuschiessenden) Gerichtskosten ohnehin nicht

das Armenrecht erhalten könnte,

beschlossen :

Das Gesuch der Beklagten wird abgewiesen.

52. Arr6t de 1a IIe Seation civUe du 22 novembre 1935

dans la cause Hagnauer contre Duarey-Heer.

1. Actions en modification des effets accessoires du divorce ou

en ratification d'une convention relative a. ces effets: le for

du domicile suisse de la partie demanderesse est competent

pour connaitre des actions de ce genre si la partie defenderesse

est domiciliee a. l'etranger et si le jugement dont Ja modification

est demandee a eM rendu en Suisse. TI ast sans interet a cet

egard que les parties soient da nationaliM suisso ou etrangere.

2. La ratification judiciaira est indispensable a. la validiM des

conventions relatives a. l'exercice de la puissance paternello et

aux relations personnelles entre parents et enfants, meme si

ces conventions ont eM conclues posterieurement au jugement

de divorce.

Resume des faits :

Par jugement du II juin 1925, ]e Tribunal civil du

distriet de Lausanne prononC}a le divorce des epoux

Hagnauer-Heer et confia au pere I'exercice de la puissance

paternelle sur l'unique enfant ne du mariage. En 1933

dame Heer, devenue entre temps dame Dncrey, ouvrit

devant les tribunaux valaisans une action en modification

du jugement de divorce en concluant a ce que la puissance

paternelle sur l'enfant lui fftt confi6e. En cours d'instance

une « convention » fnt conclne par les parties. Aux termes

de cet acte le pere, tout en maintenant en principe sa puis-

sance paternelle, ren0119ait, sous certaines conditions, en

faveur de la grand'mere maternelle de l'enfant a quelques

prerogatives importantes (la garde, I'entretien, l'instruc-

tion et 1'6ducation de sa fille).

AS 61 II -

1935

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