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63_II_225

BGE 63 II 225

Bundesgericht (BGE) · 1937-01-01 · Deutsch CH
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224

Motorfahrzeugverkehr. No 48.

dence a tenu compte de cette circonstance a plusieurs re-

prises (V. notaxpment RO 53 II p. 429 et suiv. consid. 4).

Tout bien considere, une indemniM globale de 6000 fr.

parait des lors equitable et suffisante.

Par ces motifs, le Tribunal f6Ural

rejette le recours du demandeur, admet partiellement le

recours du defendeur en ce sens que l'indemnite allouee

au demandeur est roouite a 6000 fr.

V gl. auch Nr. 33 und 43. -

Voir aussi nOS 33 et 43.

Lang Druck AG 3GIO Bern (Schweiz)

I. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

49. Urteil der II. Zivilabteilung vom 14. Oktober 1937

i. S. Sohweizerische Volksbank gegen Frau HÜll)'.

225

ZGB Art. 177 Abs. 3: Die Verpfändung eines Eigentümer- (auch

Inhaber-) 8chuldbriefes der Ehefrau durch den Ehemann ist

nicht ohne Zustimmung der Vormundschaftsbehörde zur Ein-

willigung der Ehefrau zur Verpfändung (Art. 202 ZGB) gültig.

A. -

Am 4. Juni 1925 stellte der Ehemann der Beklag~

ten als « Kreditnehmer und Pfandgeber » der Klägerin

« als Deckung für deren jeweilige Guthaben an ihm selbst »

eine Pfandverschreibung aus über « Fr. 100,000.- Inha-

berschuldbrief d. d. 17. April 1924 auf den Kreditnehmer

als Schuldner lautend und lastend nach Vorgängen von

Fr. 100,000.- auf amtlich auf Fr. 395,940.- geschätzte

Pfande », ({ samt den darauf ausstehenden, laufenden und

inskünftigen Zinsen I). In Wahrheit war der zu verpran-

dende Inhaberschuldbriefvon der Beklagten, mit Zustim-

mung ihres Ehemannes, ausgestellt worden und gehörten

die belasteten Liegenschaften ihr. Er befand sich damals

im Pfandbesitz der Bank in Langenthai, die ihn gegen Zu-

sicherung der Vergütung von Fr. 100,000.- am 8. Juni

an die Klägerin herausgab. Sobald die Klägerin jenes aus

dem bezüglichen Begleitschreiben der Bank in Langenthai

und aus dem Schuldbrief selbst ersah, legte sie dem Ehe-

mann der Beklagten eine berichtigte gleichartige Pfand-

verschreibung zur Unterzeichnung durch ihn als « Kredit-

nehmer und Pfandgeber » und die Beklagte als « Titel-

schuldnerin) vor, welche von der Beklagten am 9. Juni

unterzeichnet wurde.

Im Jahre 1933 wurde über den Ehemann der Beklagten

der Konkurs eröffnet, in dem die Klägerin mit Fr.105,198.-

AS 63 II -

1937

226

Familienrecht. No 49.

zugelassen wmde .. Am 18. Januar 1934 schrieb die Kläge-

rin, unter Be~ugnahme auf ihre auf Fr. 106,322.50, Wert

31. Dezember 1933, aufgelaufene Pfandforderung an die

Beklagte: (Herr Hüssy teilt uns mit, dass aus seinem

Konkurse für die Gläubiger 5. Klasse nichts heraus-

schauen werde, so dass wir uns in vollem Umfang an das

vorerwähnte Pfand halten müssen. Um die ganze Ange-

legenheit im allseitigen Interesse bestmögliehst zu ordnen,

schlagen wir Ihnen vor, Ihnen auf Grund des obigen

Titels eine feste Hypothek von Fr. 95,000.- zu gewähren

... (Verzinsung am 30. Juni und 31. Dezember) ... Weiter

müssten am Kapital halbjährlich, jeweils auf die Zinster-

mine, Fr. 2500.- abbezahlt werden. Um Ihnen entgegen-

zukommen, sind wir aber damit einverstanden, dass die

erste Abzahlungsrate erst auf den 31. Dezember 1934

geleistet wird... Anderseits ergibt sich aber auf unserer

heutigen Forderung und dem neuen Darlehensbetrag eine

Differenz von Fr. 11,322.50, welche Summe bis längstens

Ende März a. c. bezahlt werden soll. ' Wir ersuchen Sie,

uns durch Unterzeichnung und Rücksendung der beilie-

genden Briefdurchschrift zu bestätigen, dass Sie mit

Vorstehendem einverstanden sind, worauf wir die notwen-

digen Umbuchungen vornehmen werden.»

Die Beklagte unterzeichnete am 28. Januar 1934 auf

der Briefkopie den Vermerk « Einverstanden » mit einem

hier nicht interessierenden Zusatz.

B. -

Als der dann der Beklagten gesetzte Vormund

weder Forderung noch Pfandrecht der Klägerin gelten

lassen wollte, erhob diese die vorliegende Klage mit den

Anträgen

auf Feststellung der Schuldpflicht der Beklagten für

Fr. 95,000.- (verzinslich und abzahlbar gemäss ihrem

Schreiben vom 18. Januar 1934) und Fr. 1l,322.50, Wert

31. März 1934,

auf Bezahlung von Fr. 5000.20 Jahreszins u.ld Spesen,

von zwei Abzahlungsraten zu Fr. 2500.- und Fr.

11,322.50 und

Familienrecht. N° 411.

227

'auf Feststellung des Faustpfandrechts am Inhaber-

schuldbrief vom 17. April 1924 dafür,

eventuell auf Feststellung des Faustpfandrechts am

Schuldbrief (nebst titelgemässen Zinsen) für die For-

derung der Klägerin von Fr. 106,322.50 nebst seitherigen

) Zinsen etc. gegen den Ehemann der Beklagten, « und

dass die Beklagte der Verwertung dieses Faustpfandes

zustimmen muss »,

ganz eventuell auf Feststellung, «(dass die Beklagte für

die im Vorstehenden geltend gemachten Forderungen

mit dem Werte der Liegenschaft Grundbuch Aarburg

Nr. 201, nach Vorgang der Fr. 100,000.- Schuldbrief

im I. Rang, haftbar ist ».

O. -

Das Obergericht des Kantons Aargau hat am

4. Juni 1937 die Klage abgewiesen.

D. ~ Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung

an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Gut-

heissung der Klage (Haupt- oder Eventualanträge).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die anfangs 1934 erfolgte übernahme der Schuld

des Ehemannes durch die Beklagte ist gemäss Art. 177

Aba. 3 ZGB ohne Zustimmung der Vormundschaftsbehörde

nicht gültig, wenn nicht schon die im Jahre 1925 erfolgte

Verpfändung des Schuldbriefes gültig war. Im Falle der

Gültigkeit der früheren Verpfändung mochte es freilich

in ihrem eigenen Interesse liegen, die unmittelbar drohende

Verwertung ihres Schuldbriefes (mit anschliessender Ver-

wertung ihrer dadurch belasteten Liegenschaften) abzu-

wenden durch Eingehung einer nach und nach abzube-

zahlenden Schuld, deren Betrag der bisherigen Pfandhaft

gleichkam. Im andern Fall aber war diese Schuldüber-

nahme wesentlich eine Verpflichtung zugunsten des Ehe-

mannes, dessen Interesse daran auch nach erfolgter Kon-

kurseröffnung minde.:tens noch in der Beseitigung des

bezüglichen Verlustscheines bestand, der sonst gemäss

Art. 61 der Konkursverordnung auszustellen war. Ins-.

228

Familienrecht. No 49.

besondere entfällt die Zustimmungsbedürftigkeit der Inter-

zession für den Ehemann nicht etwa dann, wenn es für

die Ehefrau infolge der Konkurseröffnung über ihn ohne

weiteres ersichtlich ist, dass sie durch die zu dessen Gun-

sten eingegangene Verpflichtung unmittelbar und end-

gültig benachteiligt wird. In Vergleichung mit dem er-

wähnten Interesse des Ehemannes tritt das eigene Inter-

esse, das die Beklagte haben mochte, einen Prozess zu

vermeiden und sich für den Fall der Niederlage zum voraus

zu arrangieren, kaum in Betracht; keinesfalls kann es

als zureichend erachtet werden für die übernahme der

ganzen Schuld schlechthin. Übrigens fand anfangs 1934

gar keine neue Verpfändung durch die Beklagte mehr

statt. Somit hängt die Entscheidung' über die Haupt-

~lageanträge ebenfalls einfach von der Beantwortung der

1m ersten Eventualantrag gestellten Rechtsfrage ab.

2. -

Die Klägerin leitet ihr behauptetes Faustpfand-

recht am Schuldbrief nicht von der Bank in Langenthai

her. Schon bevor sie den Schuldbrief erhielt, war ihr

bekannt, dass er jedenfalls nicht der Bank in Langenthai

g~höre. Ferner erwarb sie nicht etwa die Pfandforderung

dieser Bank durch Abtretung und damit gemäss Art. 170

OR das Faustpfandrecht als deren Nebenrecht. Endlich

fand auch nicht eine Subrogation gemäss Art. HO OR,

zumal Ziff. 2, statt.

3. -

Gemäss Art. 872 ZGB kann die Beklagte als Schuld-

briefschuldnerin nur solche Einreden geltend machen, die

sich (entweder auf den Eintrag oder) auf die Urkunde

beziehen oder ihr persö:rilich gegen den sie belangenden

Gläubiger zustehen. Darauf kommt nichts an, dass der

Ehemann der Beklagten der Klägerin angegeben hatte, er

sei Schuldner des Schuldbriefes, woraus sie geschlossen

haben mag, er sei auch Eigentümer der belasteten Grund-

stücke und es handle sich um einen (auf den I:rihaber

lautenden) Eigentümer- schuidbrief.

Sobald sie den

Schuldbrief erhielt, ersah sie aus ihm wie auch aus dem

ihn begleitenden Schreiben der Bank in Langenthai, dass

FllmilieI\T<lcht. No 49.

lIi9

'der Schuldbrief von dessen Ehefrau ausgestellt war und

deren Liegenschaften belastet. Hieraus zog sie sofort den

Schluss, dass zu dessen Verpfändung die Pfandverschrei -

bung durch den Ehemann allein nicht genüge, und ver-

langte daher Mitunterzeichnung der Pfandverschreibung

durch die Ehefrau (wobei es freilich ein Missgriff war, sie

in ihrer Eigenschaft als « Titelschuldnerin» in das Ver-

pfändungsgeschäft hineinzuziehen, da der Schuldner einer

zu verpfändenden Forderung natürlich nichts zur Ver-

plandung zu sagen hat, ausser allfaIlig bei zur Ausnahme

vereinbartem Ausschluss von Abtretung bezw. Verpfän-

dung). Und dieser Schluss drängte sich auch unabweisbar

auf. Ein I:rihaberschuldbrief ist nicht eines jener I:rihaber-

papiere, die nur der Gattung nach bestimmt worden sind

und daher unter dem Güterstand der Güterverbindung

gemäss Art. 201 Abs. 3 ZGB regelmässig nicht Eigentum

der Ehefrau, sondern nur des Ehemannes sein kömlen.

Ist ein solcher lrihaberschuldbrief von der Ehefrau zu

Lasten ihres Grundeigentums ausgestellt und entweder

von den Ehegatten zurückbehalten oder aber bloss zu

Pfand begeben worden, so ist er ein für jedermann als der

Ehefrau gehörig erkennbarer Vermögenswert; denn in

das Eigentum des Ehemannes hätte er nur zufolge eines

Rechtsgeschäftes übergehen können. das abzuschliessen

die Ehegatten nur unter ganz besondern, ausnahmsweisen

Umständen Vera:rilassung haben werden und das regel-

mässig zu seiner Gültigkeit der Zustimmung der Vormund-

schaftsbehörde (Art. 177 Abs. 2 ZGB) und zur Rechts-

kraft gegenüber Dritten der Eintragung in das Güter-

rechtsregister und der Veröffentlichung bedürfte (Art. 248

ZGB). Zur gültigen Verfügung über Vermögenswerte des

eingebrachten Frauengutes, die für jedermann als der

Ehefrau gehörig erkennbar sind, bedarf der Ehemann

gemäss Art. 202 ZGB der Einwilligung der Ehefrau, sobald

es sich um mehr als die gewöh:riliche Verwaltung handelt,

. wie es auf die Verpfändung zutrifft, und Dritte dürfen

diese Einwilligung nicht ohne weiteres voraussetzen.

230

),'amilienrecht. N° 49.

Insofern war also der (von der Klägerin ja auch geforderte)

Beitritt der Beklagten zur Pfandverschreibung unerläss-

licr. Wird nun zwar eine solche Einwilligung zur Ver-

pfandung (oder auch Veräusserung) von eingebrachtem

Frauengut regelmässig nicht als der Zustimmung der Vor-

mundschaftsbehörde bedürftige Verpflichtung der Ehe-

frau Dritten gegenüber zu Gunsten des Ehemannes im

Sinne des Art. 177 Abs. 3 ZGB erachtet, so kann dies aus

den bereits in BGE 61 II 218 angegebenen Gründen für

EigentÜIDerschuldbriefe nicht gelten wegen der besondern

Eigenart des Pfand- (oder Kauf-) gegenstandes, die darin

besteht, dass erst gerade durch die Verprandung (oder

Veräusserung) die persönliche Schuldpflicht der Ehefrau

aus dem Schuldbrief zur Entstehung gelangt, was nicht -

ohne Zustimmung der Vormundschaftsbehörde gültig

geschehen kann, sofern die Verpfandung (oder Veräus-

serung) zu Gunsten des Ehemannes erfolgt, wie hier zur

Deckung der Guthaben des Pfandgläubigers am Ehemann.

Und zwar gilt dies, wie für die erste Verprandung (Bege-

bung), grundsätzlich auch für jede spätere Verpfändung

(oder Veräusserung). Tritt die Zustimmung der Vormund-

schaftsbehörde nicht zur Einwilligung der Ehefrau hinzu,

so steht der Ehefrau persönlich gegen den Pfandnehmer

die Einrede der Ungültigkeit der Verpfändung zu. Bei

dieser Betrachtungsweise erweist sich also jede Verpfän-

dung eines Eigentümer- (Inhaber-) schuldbriefes der Ehe-

frau durch den Ehemann bezw. zu dessen Gunsten als der

Zustimmung der Vormundschaftsbehörde bedürftig, gleich-

gültig wie lange nach der Errichtung des Schuldbriefes sie

erfolgt lind ob er schon vorher in Verkehr gesetzt worden

sei. Unter den hier gegebenen besondern Umständen

hätte es freilich ausnahmsweise wohl keiner Deuen Zustim-

mung der Vormundschaftsbehörde bedurft, wenn seiner-

zeit ein gültiges Pfandrecht am Schuldbrief zugunsten

der Bank in Langenthai begründet worden wäre, zu dessen

Ablösung die Gegenleistung der Klägerin gedient hat, weil

in diesem Falle die Ehefrau ebensosehr im eigenen Inte-

Erbrecht. N° 50.

231

'resse als in demjenigen des Ehemannes durch die Neuver-

pfändung interveniert hätte. Allein diese Voraussetzung

lässt sich nicht mehr nachweisen.

4. -

Der letzte Eventualantrag der Klage ist nach dem

Präjudiz in BGE 61 II 221 unbegründet, auf das zurück-

zukommen keine zureichende Veranlassung besteht. Ins-

besondere kommt nicht in Frage, einen Schuldbrief mit

einer ihn gänzlich denaturierenden Klausel über den Aus-

schluss der persönlichen Haftung zu versehen.

Demnach erlcennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Aargau vom 4. Juni 1937 bestätigt.

H. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

50. Urteil c1er IL Zivilabteilung vom 8. Okt. 1937 i. S. OreMt

Industriel d.'Alsace .t d.e Lorraine gegen Wantz und. JCODS.

Art. 635 und 609 ZGB.

Der Erwerber eines Erbanteils ist nicht berechtigt, sich in die

Auseinandersetzung über die Erbschaft einzumischen, insbe-

sondere die Erben auf Feststellung zu belangen, dass der

Abtreter nicht auf Vorempfänge verwiesen werden könne.

Er kann nur die Mitwirkung der z"llStändigen Behörde anstelle

des betreffenden Erben verlangen; Sache der Behörde ist es,

gegebenenfalls rechtliche Schritte gegen die Miterben einzu-

leiten.

A'US dem Tatbestand:

Frau Mariette Müller-Wantz hat ihren Anteil an der ihr

und ihren Brüdern am 13. April 1935 angefallenen Hinter-

lassenschaft des Vaters am 25. gl. M. mit nachfolgender

Zustimmung der Vormundschaftsbehörde dem Credit