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Motorfahrzeugverkehr. No 48.
dence a tenu compte de cette circonstance a plusieurs re-
prises (V. notaxpment RO 53 II p. 429 et suiv. consid. 4).
Tout bien considere, une indemniM globale de 6000 fr.
parait des lors equitable et suffisante.
Par ces motifs, le Tribunal f6Ural
rejette le recours du demandeur, admet partiellement le
recours du defendeur en ce sens que l'indemnite allouee
au demandeur est roouite a 6000 fr.
V gl. auch Nr. 33 und 43. -
Voir aussi nOS 33 et 43.
Lang Druck AG 3GIO Bern (Schweiz)
I. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
49. Urteil der II. Zivilabteilung vom 14. Oktober 1937
i. S. Sohweizerische Volksbank gegen Frau HÜll)'.
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ZGB Art. 177 Abs. 3: Die Verpfändung eines Eigentümer- (auch
Inhaber-) 8chuldbriefes der Ehefrau durch den Ehemann ist
nicht ohne Zustimmung der Vormundschaftsbehörde zur Ein-
willigung der Ehefrau zur Verpfändung (Art. 202 ZGB) gültig.
A. -
Am 4. Juni 1925 stellte der Ehemann der Beklag~
ten als « Kreditnehmer und Pfandgeber » der Klägerin
« als Deckung für deren jeweilige Guthaben an ihm selbst »
eine Pfandverschreibung aus über « Fr. 100,000.- Inha-
berschuldbrief d. d. 17. April 1924 auf den Kreditnehmer
als Schuldner lautend und lastend nach Vorgängen von
Fr. 100,000.- auf amtlich auf Fr. 395,940.- geschätzte
Pfande », ({ samt den darauf ausstehenden, laufenden und
inskünftigen Zinsen I). In Wahrheit war der zu verpran-
dende Inhaberschuldbriefvon der Beklagten, mit Zustim-
mung ihres Ehemannes, ausgestellt worden und gehörten
die belasteten Liegenschaften ihr. Er befand sich damals
im Pfandbesitz der Bank in Langenthai, die ihn gegen Zu-
sicherung der Vergütung von Fr. 100,000.- am 8. Juni
an die Klägerin herausgab. Sobald die Klägerin jenes aus
dem bezüglichen Begleitschreiben der Bank in Langenthai
und aus dem Schuldbrief selbst ersah, legte sie dem Ehe-
mann der Beklagten eine berichtigte gleichartige Pfand-
verschreibung zur Unterzeichnung durch ihn als « Kredit-
nehmer und Pfandgeber » und die Beklagte als « Titel-
schuldnerin) vor, welche von der Beklagten am 9. Juni
unterzeichnet wurde.
Im Jahre 1933 wurde über den Ehemann der Beklagten
der Konkurs eröffnet, in dem die Klägerin mit Fr.105,198.-
AS 63 II -
1937
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Familienrecht. No 49.
zugelassen wmde .. Am 18. Januar 1934 schrieb die Kläge-
rin, unter Be~ugnahme auf ihre auf Fr. 106,322.50, Wert
31. Dezember 1933, aufgelaufene Pfandforderung an die
Beklagte: (Herr Hüssy teilt uns mit, dass aus seinem
Konkurse für die Gläubiger 5. Klasse nichts heraus-
schauen werde, so dass wir uns in vollem Umfang an das
vorerwähnte Pfand halten müssen. Um die ganze Ange-
legenheit im allseitigen Interesse bestmögliehst zu ordnen,
schlagen wir Ihnen vor, Ihnen auf Grund des obigen
Titels eine feste Hypothek von Fr. 95,000.- zu gewähren
... (Verzinsung am 30. Juni und 31. Dezember) ... Weiter
müssten am Kapital halbjährlich, jeweils auf die Zinster-
mine, Fr. 2500.- abbezahlt werden. Um Ihnen entgegen-
zukommen, sind wir aber damit einverstanden, dass die
erste Abzahlungsrate erst auf den 31. Dezember 1934
geleistet wird... Anderseits ergibt sich aber auf unserer
heutigen Forderung und dem neuen Darlehensbetrag eine
Differenz von Fr. 11,322.50, welche Summe bis längstens
Ende März a. c. bezahlt werden soll. ' Wir ersuchen Sie,
uns durch Unterzeichnung und Rücksendung der beilie-
genden Briefdurchschrift zu bestätigen, dass Sie mit
Vorstehendem einverstanden sind, worauf wir die notwen-
digen Umbuchungen vornehmen werden.»
Die Beklagte unterzeichnete am 28. Januar 1934 auf
der Briefkopie den Vermerk « Einverstanden » mit einem
hier nicht interessierenden Zusatz.
B. -
Als der dann der Beklagten gesetzte Vormund
weder Forderung noch Pfandrecht der Klägerin gelten
lassen wollte, erhob diese die vorliegende Klage mit den
Anträgen
auf Feststellung der Schuldpflicht der Beklagten für
Fr. 95,000.- (verzinslich und abzahlbar gemäss ihrem
Schreiben vom 18. Januar 1934) und Fr. 1l,322.50, Wert
31. März 1934,
auf Bezahlung von Fr. 5000.20 Jahreszins u.ld Spesen,
von zwei Abzahlungsraten zu Fr. 2500.- und Fr.
11,322.50 und
Familienrecht. N° 411.
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'auf Feststellung des Faustpfandrechts am Inhaber-
schuldbrief vom 17. April 1924 dafür,
eventuell auf Feststellung des Faustpfandrechts am
Schuldbrief (nebst titelgemässen Zinsen) für die For-
derung der Klägerin von Fr. 106,322.50 nebst seitherigen
) Zinsen etc. gegen den Ehemann der Beklagten, « und
dass die Beklagte der Verwertung dieses Faustpfandes
zustimmen muss »,
ganz eventuell auf Feststellung, «(dass die Beklagte für
die im Vorstehenden geltend gemachten Forderungen
mit dem Werte der Liegenschaft Grundbuch Aarburg
Nr. 201, nach Vorgang der Fr. 100,000.- Schuldbrief
im I. Rang, haftbar ist ».
O. -
Das Obergericht des Kantons Aargau hat am
4. Juni 1937 die Klage abgewiesen.
D. ~ Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung
an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Gut-
heissung der Klage (Haupt- oder Eventualanträge).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Die anfangs 1934 erfolgte übernahme der Schuld
des Ehemannes durch die Beklagte ist gemäss Art. 177
Aba. 3 ZGB ohne Zustimmung der Vormundschaftsbehörde
nicht gültig, wenn nicht schon die im Jahre 1925 erfolgte
Verpfändung des Schuldbriefes gültig war. Im Falle der
Gültigkeit der früheren Verpfändung mochte es freilich
in ihrem eigenen Interesse liegen, die unmittelbar drohende
Verwertung ihres Schuldbriefes (mit anschliessender Ver-
wertung ihrer dadurch belasteten Liegenschaften) abzu-
wenden durch Eingehung einer nach und nach abzube-
zahlenden Schuld, deren Betrag der bisherigen Pfandhaft
gleichkam. Im andern Fall aber war diese Schuldüber-
nahme wesentlich eine Verpflichtung zugunsten des Ehe-
mannes, dessen Interesse daran auch nach erfolgter Kon-
kurseröffnung minde.:tens noch in der Beseitigung des
bezüglichen Verlustscheines bestand, der sonst gemäss
Art. 61 der Konkursverordnung auszustellen war. Ins-.
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Familienrecht. No 49.
besondere entfällt die Zustimmungsbedürftigkeit der Inter-
zession für den Ehemann nicht etwa dann, wenn es für
die Ehefrau infolge der Konkurseröffnung über ihn ohne
weiteres ersichtlich ist, dass sie durch die zu dessen Gun-
sten eingegangene Verpflichtung unmittelbar und end-
gültig benachteiligt wird. In Vergleichung mit dem er-
wähnten Interesse des Ehemannes tritt das eigene Inter-
esse, das die Beklagte haben mochte, einen Prozess zu
vermeiden und sich für den Fall der Niederlage zum voraus
zu arrangieren, kaum in Betracht; keinesfalls kann es
als zureichend erachtet werden für die übernahme der
ganzen Schuld schlechthin. Übrigens fand anfangs 1934
gar keine neue Verpfändung durch die Beklagte mehr
statt. Somit hängt die Entscheidung' über die Haupt-
~lageanträge ebenfalls einfach von der Beantwortung der
1m ersten Eventualantrag gestellten Rechtsfrage ab.
2. -
Die Klägerin leitet ihr behauptetes Faustpfand-
recht am Schuldbrief nicht von der Bank in Langenthai
her. Schon bevor sie den Schuldbrief erhielt, war ihr
bekannt, dass er jedenfalls nicht der Bank in Langenthai
g~höre. Ferner erwarb sie nicht etwa die Pfandforderung
dieser Bank durch Abtretung und damit gemäss Art. 170
OR das Faustpfandrecht als deren Nebenrecht. Endlich
fand auch nicht eine Subrogation gemäss Art. HO OR,
zumal Ziff. 2, statt.
3. -
Gemäss Art. 872 ZGB kann die Beklagte als Schuld-
briefschuldnerin nur solche Einreden geltend machen, die
sich (entweder auf den Eintrag oder) auf die Urkunde
beziehen oder ihr persö:rilich gegen den sie belangenden
Gläubiger zustehen. Darauf kommt nichts an, dass der
Ehemann der Beklagten der Klägerin angegeben hatte, er
sei Schuldner des Schuldbriefes, woraus sie geschlossen
haben mag, er sei auch Eigentümer der belasteten Grund-
stücke und es handle sich um einen (auf den I:rihaber
lautenden) Eigentümer- schuidbrief.
Sobald sie den
Schuldbrief erhielt, ersah sie aus ihm wie auch aus dem
ihn begleitenden Schreiben der Bank in Langenthai, dass
FllmilieI\T<lcht. No 49.
lIi9
'der Schuldbrief von dessen Ehefrau ausgestellt war und
deren Liegenschaften belastet. Hieraus zog sie sofort den
Schluss, dass zu dessen Verpfändung die Pfandverschrei -
bung durch den Ehemann allein nicht genüge, und ver-
langte daher Mitunterzeichnung der Pfandverschreibung
durch die Ehefrau (wobei es freilich ein Missgriff war, sie
in ihrer Eigenschaft als « Titelschuldnerin» in das Ver-
pfändungsgeschäft hineinzuziehen, da der Schuldner einer
zu verpfändenden Forderung natürlich nichts zur Ver-
plandung zu sagen hat, ausser allfaIlig bei zur Ausnahme
vereinbartem Ausschluss von Abtretung bezw. Verpfän-
dung). Und dieser Schluss drängte sich auch unabweisbar
auf. Ein I:rihaberschuldbrief ist nicht eines jener I:rihaber-
papiere, die nur der Gattung nach bestimmt worden sind
und daher unter dem Güterstand der Güterverbindung
gemäss Art. 201 Abs. 3 ZGB regelmässig nicht Eigentum
der Ehefrau, sondern nur des Ehemannes sein kömlen.
Ist ein solcher lrihaberschuldbrief von der Ehefrau zu
Lasten ihres Grundeigentums ausgestellt und entweder
von den Ehegatten zurückbehalten oder aber bloss zu
Pfand begeben worden, so ist er ein für jedermann als der
Ehefrau gehörig erkennbarer Vermögenswert; denn in
das Eigentum des Ehemannes hätte er nur zufolge eines
Rechtsgeschäftes übergehen können. das abzuschliessen
die Ehegatten nur unter ganz besondern, ausnahmsweisen
Umständen Vera:rilassung haben werden und das regel-
mässig zu seiner Gültigkeit der Zustimmung der Vormund-
schaftsbehörde (Art. 177 Abs. 2 ZGB) und zur Rechts-
kraft gegenüber Dritten der Eintragung in das Güter-
rechtsregister und der Veröffentlichung bedürfte (Art. 248
ZGB). Zur gültigen Verfügung über Vermögenswerte des
eingebrachten Frauengutes, die für jedermann als der
Ehefrau gehörig erkennbar sind, bedarf der Ehemann
gemäss Art. 202 ZGB der Einwilligung der Ehefrau, sobald
es sich um mehr als die gewöh:riliche Verwaltung handelt,
. wie es auf die Verpfändung zutrifft, und Dritte dürfen
diese Einwilligung nicht ohne weiteres voraussetzen.
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),'amilienrecht. N° 49.
Insofern war also der (von der Klägerin ja auch geforderte)
Beitritt der Beklagten zur Pfandverschreibung unerläss-
licr. Wird nun zwar eine solche Einwilligung zur Ver-
pfandung (oder auch Veräusserung) von eingebrachtem
Frauengut regelmässig nicht als der Zustimmung der Vor-
mundschaftsbehörde bedürftige Verpflichtung der Ehe-
frau Dritten gegenüber zu Gunsten des Ehemannes im
Sinne des Art. 177 Abs. 3 ZGB erachtet, so kann dies aus
den bereits in BGE 61 II 218 angegebenen Gründen für
EigentÜIDerschuldbriefe nicht gelten wegen der besondern
Eigenart des Pfand- (oder Kauf-) gegenstandes, die darin
besteht, dass erst gerade durch die Verprandung (oder
Veräusserung) die persönliche Schuldpflicht der Ehefrau
aus dem Schuldbrief zur Entstehung gelangt, was nicht -
ohne Zustimmung der Vormundschaftsbehörde gültig
geschehen kann, sofern die Verpfandung (oder Veräus-
serung) zu Gunsten des Ehemannes erfolgt, wie hier zur
Deckung der Guthaben des Pfandgläubigers am Ehemann.
Und zwar gilt dies, wie für die erste Verprandung (Bege-
bung), grundsätzlich auch für jede spätere Verpfändung
(oder Veräusserung). Tritt die Zustimmung der Vormund-
schaftsbehörde nicht zur Einwilligung der Ehefrau hinzu,
so steht der Ehefrau persönlich gegen den Pfandnehmer
die Einrede der Ungültigkeit der Verpfändung zu. Bei
dieser Betrachtungsweise erweist sich also jede Verpfän-
dung eines Eigentümer- (Inhaber-) schuldbriefes der Ehe-
frau durch den Ehemann bezw. zu dessen Gunsten als der
Zustimmung der Vormundschaftsbehörde bedürftig, gleich-
gültig wie lange nach der Errichtung des Schuldbriefes sie
erfolgt lind ob er schon vorher in Verkehr gesetzt worden
sei. Unter den hier gegebenen besondern Umständen
hätte es freilich ausnahmsweise wohl keiner Deuen Zustim-
mung der Vormundschaftsbehörde bedurft, wenn seiner-
zeit ein gültiges Pfandrecht am Schuldbrief zugunsten
der Bank in Langenthai begründet worden wäre, zu dessen
Ablösung die Gegenleistung der Klägerin gedient hat, weil
in diesem Falle die Ehefrau ebensosehr im eigenen Inte-
Erbrecht. N° 50.
231
'resse als in demjenigen des Ehemannes durch die Neuver-
pfändung interveniert hätte. Allein diese Voraussetzung
lässt sich nicht mehr nachweisen.
4. -
Der letzte Eventualantrag der Klage ist nach dem
Präjudiz in BGE 61 II 221 unbegründet, auf das zurück-
zukommen keine zureichende Veranlassung besteht. Ins-
besondere kommt nicht in Frage, einen Schuldbrief mit
einer ihn gänzlich denaturierenden Klausel über den Aus-
schluss der persönlichen Haftung zu versehen.
Demnach erlcennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Aargau vom 4. Juni 1937 bestätigt.
H. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
50. Urteil c1er IL Zivilabteilung vom 8. Okt. 1937 i. S. OreMt
Industriel d.'Alsace .t d.e Lorraine gegen Wantz und. JCODS.
Art. 635 und 609 ZGB.
Der Erwerber eines Erbanteils ist nicht berechtigt, sich in die
Auseinandersetzung über die Erbschaft einzumischen, insbe-
sondere die Erben auf Feststellung zu belangen, dass der
Abtreter nicht auf Vorempfänge verwiesen werden könne.
Er kann nur die Mitwirkung der z"llStändigen Behörde anstelle
des betreffenden Erben verlangen; Sache der Behörde ist es,
gegebenenfalls rechtliche Schritte gegen die Miterben einzu-
leiten.
A'US dem Tatbestand:
Frau Mariette Müller-Wantz hat ihren Anteil an der ihr
und ihren Brüdern am 13. April 1935 angefallenen Hinter-
lassenschaft des Vaters am 25. gl. M. mit nachfolgender
Zustimmung der Vormundschaftsbehörde dem Credit