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224 Motorfahrzeugverkehr. No 48. dence a tenu compte de cette circonstance a plusieurs re- prises (V. notaxpment RO 53 II p. 429 et suiv. consid. 4). Tout bien considere, une indemniM globale de 6000 fr. parait des lors equitable et suffisante. Par ces motifs, le Tribunal f6Ural rejette le recours du demandeur, admet partiellement le recours du defendeur en ce sens que l'indemnite allouee au demandeur est roouite a 6000 fr. V gl. auch Nr. 33 und 43. - Voir aussi nOS 33 et 43. Lang Druck AG 3GIO Bern (Schweiz) I. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE
49. Urteil der II. Zivilabteilung vom 14. Oktober 1937
i. S. Sohweizerische Volksbank gegen Frau HÜll)'. 225 ZGB Art. 177 Abs. 3: Die Verpfändung eines Eigentümer- (auch Inhaber-) 8chuldbriefes der Ehefrau durch den Ehemann ist nicht ohne Zustimmung der Vormundschaftsbehörde zur Ein- willigung der Ehefrau zur Verpfändung (Art. 202 ZGB) gültig. A. - Am 4. Juni 1925 stellte der Ehemann der Beklag~ ten als « Kreditnehmer und Pfandgeber » der Klägerin « als Deckung für deren jeweilige Guthaben an ihm selbst » eine Pfandverschreibung aus über « Fr. 100,000.- Inha- berschuldbrief d. d. 17. April 1924 auf den Kreditnehmer als Schuldner lautend und lastend nach Vorgängen von Fr. 100,000.- auf amtlich auf Fr. 395,940.- geschätzte Pfande », ({ samt den darauf ausstehenden, laufenden und inskünftigen Zinsen I). In Wahrheit war der zu verpran- dende Inhaberschuldbriefvon der Beklagten, mit Zustim- mung ihres Ehemannes, ausgestellt worden und gehörten die belasteten Liegenschaften ihr. Er befand sich damals im Pfandbesitz der Bank in Langenthai, die ihn gegen Zu- sicherung der Vergütung von Fr. 100,000.- am 8. Juni an die Klägerin herausgab. Sobald die Klägerin jenes aus dem bezüglichen Begleitschreiben der Bank in Langenthai und aus dem Schuldbrief selbst ersah, legte sie dem Ehe- mann der Beklagten eine berichtigte gleichartige Pfand- verschreibung zur Unterzeichnung durch ihn als « Kredit- nehmer und Pfandgeber » und die Beklagte als « Titel- schuldnerin) vor, welche von der Beklagten am 9. Juni unterzeichnet wurde. Im Jahre 1933 wurde über den Ehemann der Beklagten der Konkurs eröffnet, in dem die Klägerin mit Fr.105,198.- AS 63 II - 1937 226 Familienrecht. No 49. zugelassen wmde .. Am 18. Januar 1934 schrieb die Kläge- rin, unter Be~ugnahme auf ihre auf Fr. 106,322.50, Wert
31. Dezember 1933, aufgelaufene Pfandforderung an die Beklagte: ( Herr Hüssy teilt uns mit, dass aus seinem Konkurse für die Gläubiger 5. Klasse nichts heraus- schauen werde, so dass wir uns in vollem Umfang an das vorerwähnte Pfand halten müssen. Um die ganze Ange- legenheit im allseitigen Interesse bestmögliehst zu ordnen, schlagen wir Ihnen vor, Ihnen auf Grund des obigen Titels eine feste Hypothek von Fr. 95,000.- zu gewähren ... (Verzinsung am 30. Juni und 31. Dezember) ... Weiter müssten am Kapital halbjährlich, jeweils auf die Zinster- mine, Fr. 2500.- abbezahlt werden. Um Ihnen entgegen- zukommen, sind wir aber damit einverstanden, dass die erste Abzahlungsrate erst auf den 31. Dezember 1934 geleistet wird... Anderseits ergibt sich aber auf unserer heutigen Forderung und dem neuen Darlehensbetrag eine Differenz von Fr. 11,322.50, welche Summe bis längstens Ende März a. c. bezahlt werden soll. ' Wir ersuchen Sie, uns durch Unterzeichnung und Rücksendung der beilie- genden Briefdurchschrift zu bestätigen, dass Sie mit Vorstehendem einverstanden sind, worauf wir die notwen- digen Umbuchungen vornehmen werden.» Die Beklagte unterzeichnete am 28. Januar 1934 auf der Briefkopie den Vermerk « Einverstanden » mit einem hier nicht interessierenden Zusatz. B. - Als der dann der Beklagten gesetzte Vormund weder Forderung noch Pfandrecht der Klägerin gelten lassen wollte, erhob diese die vorliegende Klage mit den Anträgen auf Feststellung der Schuldpflicht der Beklagten für Fr. 95,000.- (verzinslich und abzahlbar gemäss ihrem Schreiben vom 18. Januar 1934) und Fr. 1l,322.50, Wert
31. März 1934, auf Bezahlung von Fr. 5000.20 Jahreszins u.ld Spesen, von zwei Abzahlungsraten zu Fr. 2500.- und Fr. 11,322.50 und Familienrecht. N° 411. 227 'auf Feststellung des Faustpfandrechts am Inhaber- schuldbrief vom 17. April 1924 dafür, eventuell auf Feststellung des Faustpfandrechts am Schuldbrief (nebst titelgemässen Zinsen) für die For- derung der Klägerin von Fr. 106,322.50 nebst seitherigen ) Zinsen etc. gegen den Ehemann der Beklagten, « und dass die Beklagte der Verwertung dieses Faustpfandes zustimmen muss », ganz eventuell auf Feststellung, «( dass die Beklagte für die im Vorstehenden geltend gemachten Forderungen mit dem Werte der Liegenschaft Grundbuch Aarburg Nr. 201, nach Vorgang der Fr. 100,000.- Schuldbrief im I. Rang, haftbar ist ». O. - Das Obergericht des Kantons Aargau hat am
4. Juni 1937 die Klage abgewiesen. D. ~ Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Gut- heissung der Klage (Haupt- oder Eventualanträge). Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. - Die anfangs 1934 erfolgte übernahme der Schuld des Ehemannes durch die Beklagte ist gemäss Art. 177 Aba. 3 ZGB ohne Zustimmung der Vormundschaftsbehörde nicht gültig, wenn nicht schon die im Jahre 1925 erfolgte Verpfändung des Schuldbriefes gültig war. Im Falle der Gültigkeit der früheren Verpfändung mochte es freilich in ihrem eigenen Interesse liegen, die unmittelbar drohende Verwertung ihres Schuldbriefes (mit anschliessender Ver- wertung ihrer dadurch belasteten Liegenschaften) abzu- wenden durch Eingehung einer nach und nach abzube- zahlenden Schuld, deren Betrag der bisherigen Pfandhaft gleichkam. Im andern Fall aber war diese Schuldüber- nahme wesentlich eine Verpflichtung zugunsten des Ehe- mannes, dessen Interesse daran auch nach erfolgter Kon- kurseröffnung minde.:tens noch in der Beseitigung des bezüglichen Verlustscheines bestand, der sonst gemäss Art. 61 der Konkursverordnung auszustellen war. Ins-. 228 Familienrecht. No 49. besondere entfällt die Zustimmungsbedürftigkeit der Inter- zession für den Ehemann nicht etwa dann, wenn es für die Ehefrau infolge der Konkurseröffnung über ihn ohne weiteres ersichtlich ist, dass sie durch die zu dessen Gun- sten eingegangene Verpflichtung unmittelbar und end- gültig benachteiligt wird. In Vergleichung mit dem er- wähnten Interesse des Ehemannes tritt das eigene Inter- esse, das die Beklagte haben mochte, einen Prozess zu vermeiden und sich für den Fall der Niederlage zum voraus zu arrangieren, kaum in Betracht; keinesfalls kann es als zureichend erachtet werden für die übernahme der ganzen Schuld schlechthin. Übrigens fand anfangs 1934 gar keine neue Verpfändung durch die Beklagte mehr statt. Somit hängt die Entscheidung' über die Haupt- ~lageanträge ebenfalls einfach von der Beantwortung der 1m ersten Eventualantrag gestellten Rechtsfrage ab.
2. - Die Klägerin leitet ihr behauptetes Faustpfand- recht am Schuldbrief nicht von der Bank in Langenthai her. Schon bevor sie den Schuldbrief erhielt, war ihr bekannt, dass er jedenfalls nicht der Bank in Langenthai g~höre. Ferner erwarb sie nicht etwa die Pfandforderung dieser Bank durch Abtretung und damit gemäss Art. 170 OR das Faustpfandrecht als deren Nebenrecht. Endlich fand auch nicht eine Subrogation gemäss Art. HO OR, zumal Ziff. 2, statt.
3. - Gemäss Art. 872 ZGB kann die Beklagte als Schuld- briefschuldnerin nur solche Einreden geltend machen, die sich (entweder auf den Eintrag oder) auf die Urkunde beziehen oder ihr persö:rilich gegen den sie belangenden Gläubiger zustehen. Darauf kommt nichts an, dass der Ehemann der Beklagten der Klägerin angegeben hatte, er sei Schuldner des Schuldbriefes, woraus sie geschlossen haben mag, er sei auch Eigentümer der belasteten Grund- stücke und es handle sich um einen (auf den I:rihaber lautenden) Eigentümer- schuidbrief. Sobald sie den Schuldbrief erhielt, ersah sie aus ihm wie auch aus dem ihn begleitenden Schreiben der Bank in Langenthai, dass FllmilieI\T<lcht. No 49. lIi9 'der Schuldbrief von dessen Ehefrau ausgestellt war und deren Liegenschaften belastet. Hieraus zog sie sofort den Schluss, dass zu dessen Verpfändung die Pfandverschrei - bung durch den Ehemann allein nicht genüge, und ver- langte daher Mitunterzeichnung der Pfandverschreibung durch die Ehefrau (wobei es freilich ein Missgriff war, sie in ihrer Eigenschaft als « Titelschuldnerin» in das Ver- pfändungsgeschäft hineinzuziehen, da der Schuldner einer zu verpfändenden Forderung natürlich nichts zur Ver- plandung zu sagen hat, ausser allfaIlig bei zur Ausnahme vereinbartem Ausschluss von Abtretung bezw. Verpfän- dung). Und dieser Schluss drängte sich auch unabweisbar auf. Ein I:rihaberschuldbrief ist nicht eines jener I:rihaber- papiere, die nur der Gattung nach bestimmt worden sind und daher unter dem Güterstand der Güterverbindung gemäss Art. 201 Abs. 3 ZGB regelmässig nicht Eigentum der Ehefrau, sondern nur des Ehemannes sein kömlen. Ist ein solcher lrihaberschuldbrief von der Ehefrau zu Lasten ihres Grundeigentums ausgestellt und entweder von den Ehegatten zurückbehalten oder aber bloss zu Pfand begeben worden, so ist er ein für jedermann als der Ehefrau gehörig erkennbarer Vermögenswert ; denn in das Eigentum des Ehemannes hätte er nur zufolge eines Rechtsgeschäftes übergehen können. das abzuschliessen die Ehegatten nur unter ganz besondern, ausnahmsweisen Umständen Vera:rilassung haben werden und das regel- mässig zu seiner Gültigkeit der Zustimmung der Vormund- schaftsbehörde (Art. 177 Abs. 2 ZGB) und zur Rechts- kraft gegenüber Dritten der Eintragung in das Güter- rechtsregister und der Veröffentlichung bedürfte (Art. 248 ZGB). Zur gültigen Verfügung über Vermögenswerte des eingebrachten Frauengutes, die für jedermann als der Ehefrau gehörig erkennbar sind, bedarf der Ehemann gemäss Art. 202 ZGB der Einwilligung der Ehefrau, sobald es sich um mehr als die gewöh:riliche Verwaltung handelt, . wie es auf die Verpfändung zutrifft, und Dritte dürfen diese Einwilligung nicht ohne weiteres voraussetzen. 230 ),'amilienrecht. N° 49. Insofern war also der (von der Klägerin ja auch geforderte) Beitritt der Beklagten zur Pfandverschreibung unerläss- licr. Wird nun zwar eine solche Einwilligung zur Ver- pfandung (oder auch Veräusserung) von eingebrachtem Frauengut regelmässig nicht als der Zustimmung der Vor- mundschaftsbehörde bedürftige Verpflichtung der Ehe- frau Dritten gegenüber zu Gunsten des Ehemannes im Sinne des Art. 177 Abs. 3 ZGB erachtet, so kann dies aus den bereits in BGE 61 II 218 angegebenen Gründen für EigentÜIDerschuldbriefe nicht gelten wegen der besondern Eigenart des Pfand- (oder Kauf-) gegenstandes, die darin besteht, dass erst gerade durch die Verprandung (oder Veräusserung) die persönliche Schuldpflicht der Ehefrau aus dem Schuldbrief zur Entstehung gelangt, was nicht - ohne Zustimmung der Vormundschaftsbehörde gültig geschehen kann, sofern die Verpfandung (oder Veräus- serung) zu Gunsten des Ehemannes erfolgt, wie hier zur Deckung der Guthaben des Pfandgläubigers am Ehemann. Und zwar gilt dies, wie für die erste Verprandung (Bege- bung), grundsätzlich auch für jede spätere Verpfändung (oder Veräusserung). Tritt die Zustimmung der Vormund- schaftsbehörde nicht zur Einwilligung der Ehefrau hinzu, so steht der Ehefrau persönlich gegen den Pfandnehmer die Einrede der Ungültigkeit der Verpfändung zu. Bei dieser Betrachtungsweise erweist sich also jede Verpfän- dung eines Eigentümer- (Inhaber-) schuldbriefes der Ehe- frau durch den Ehemann bezw. zu dessen Gunsten als der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde bedürftig, gleich- gültig wie lange nach der Errichtung des Schuldbriefes sie erfolgt lind ob er schon vorher in Verkehr gesetzt worden sei. Unter den hier gegebenen besondern Umständen hätte es freilich ausnahmsweise wohl keiner Deuen Zustim- mung der Vormundschaftsbehörde bedurft, wenn seiner- zeit ein gültiges Pfandrecht am Schuldbrief zugunsten der Bank in Langenthai begründet worden wäre, zu dessen Ablösung die Gegenleistung der Klägerin gedient hat, weil in diesem Falle die Ehefrau ebensosehr im eigenen Inte- Erbrecht. N° 50. 231 'resse als in demjenigen des Ehemannes durch die Neuver- pfändung interveniert hätte. Allein diese Voraussetzung lässt sich nicht mehr nachweisen.
4. - Der letzte Eventualantrag der Klage ist nach dem Präjudiz in BGE 61 II 221 unbegründet, auf das zurück- zukommen keine zureichende Veranlassung besteht. Ins- besondere kommt nicht in Frage, einen Schuldbrief mit einer ihn gänzlich denaturierenden Klausel über den Aus- schluss der persönlichen Haftung zu versehen. Demnach erlcennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Aargau vom 4. Juni 1937 bestätigt. H. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS
50. Urteil c1er IL Zivilabteilung vom 8. Okt. 1937 i. S. OreMt Industriel d.'Alsace .t d.e Lorraine gegen Wantz und. JCODS. Art. 635 und 609 ZGB. Der Erwerber eines Erbanteils ist nicht berechtigt, sich in die Auseinandersetzung über die Erbschaft einzumischen, insbe- sondere die Erben auf Feststellung zu belangen, dass der Abtreter nicht auf Vorempfänge verwiesen werden könne. Er kann nur die Mitwirkung der z"llStändigen Behörde anstelle des betreffenden Erben verlangen; Sache der Behörde ist es, gegebenenfalls rechtliche Schritte gegen die Miterben einzu- leiten. A'US dem Tatbestand: Frau Mariette Müller-Wantz hat ihren Anteil an der ihr und ihren Brüdern am 13. April 1935 angefallenen Hinter- lassenschaft des Vaters am 25. gl. M. mit nachfolgender Zustimmung der Vormundschaftsbehörde dem Credit