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40_II_318

BGE 40 II 318

Bundesgericht (BGE) · 1914-07-14 · Deutsch CH
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318

FamilIenrecht. N° 56.

56. orten der II. Zivilabtenung vom 14. Juli 1914 i. S.

W"ülmanD, Beklagter, gegen Felder, Klägerin.

Art. 1 77 Ab s. 3 Z G B bezieht sich nicht nur auf Verpflich-

tungen, welche die Ehefrau dir e k t für ihren Ehemann ein-

geht, sondern auch auf solche, die überhaupt dem Ehemann

zugute kommen.

A. -

Im Jahre 1905 trat die Klägerin mit einer Ein-

lage von 1000 Fr. als alleinige Kommanditärin in die

nu~ehr aufgelöste Kommanditgesellschaft J. Felder

& Cle in Kriens ein, deren einziger unbeschränkt haf-

tender Gesellschafter der Ehemann der Klägerin, Josef

Felder, war. Im Laufe des Jahres 1912 sah sich die Ge-

sellschaft genötigt, einen Nachlassvertrag anzustreben.

Der Beklagte gab eine Forderung von 40,095 Fr. 69 Cts.

mit Pfandrecht auf Gülten im Nennwert von 56,000 Fr.

ein. Da der Wert dieser Gülten auf nur 11,069 Fr. 79 Cts.

geschätzt wurde, musste für den ungedeckt bleibenden

Teil der 40,095 Fr. 69 Cts. die Zustimmung des Beklag-

ten zum Nachlassvertrag nachgesucht werden. Der Be-

klagte machte seine Zustimmung davon abhängig, dass

die Klägerin sich für seine Forderung gegen die Gesell-

schaft verbürge. Am 14. Februar 1913 stellte die Klä-

gerin daher (im Einverständnis mit ihrem Ehemann) fol-

gende «Bürgen- und Zahl schafts-Akt » überschriebene

Erklärung aus: «Unterzeichnete verpflichtet sich hier-

»mit, dem Herrn Jos. Willmann, Eisenhandlung, in

)) Luzern, für seine Forderung an J. Felder & Cie, Kriens

I) und Luzem, im Betrage von 40,095 Fr. 69 Cts. laut

» Anerkennung vom 25: November 1912 als Bürge und

I) Selbstzahler solidarisch mit der Hauptschuldnerin zu

» haften, ausser dem Kapital für die Zinsen vom 25.

» November 1912 an und allfällige Kosten. Die Bürg-

» schaft ist bedingt durch das Zustandekommen des von

» der Firma J. Felder & Cie angestrebten Nachlassvertra-

I) ges und fällt dahin, wenn das Gericht dem vorgeschla-

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» genen Nachlassvertrage die Genehmigung versagt.»

In der Folge erhielt der Nachlassvertrag der Firma

J. Felder & Cie die gerichtliche Bestätigung; da er aber

von der Gesellschaft nicht erfüllt werden konnte, wurde

über sie der Konkurs eröffnet. Hierauf leitete der Be-

klagte auf Grund der Erklärung vom 14. Februar 1913

Betreibung gegen die Klägerin ein. Nachdem er provi-

sorische Rechtsöffnung erhalten hatte, erhob die Klä-

gerin am 16. Januar 1914 die vorliegende Klage, mit

dem Antrag, die Forderung des Beklagten im Betrage

von 40,095 Fr. 69 Cts. sei abzuerkennen. Zur Begrün-

dung der Klage machte sie hauptsächlich geltend, die

von ihr am 14. Februar 1913 abgegebene Erklärung sei

gemäss Art. 177 Abs. 3 ZGB und Art. 314 SchKG un-

gültig. Der Beklagte schloss auf Abweisung der Klage.

B. -

Durch Urteil vom 20. Mai 1914 hat das Ober-

gericht des Kantons Luzern die Klage gutgeheissen.

C. -

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Beru-

fung an das Bundesgericht ergriffen, mit den Anträgen,

die Klage sei gänzlich abzuweisen, eventuell nur für

22,500 Fr. gutzuheissen.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. - Die vom Beklagten auch heute wieder erhobene

Einwendung, der zwischen der Klägerin und ihrem

Ehemann abgeschlossene Gesellschaftsvertrag sei ungül-

tig, weil er entgegen der Bestimmung des § 16 des

luzernischen Gesetzes über die eheliche Vormundschaft

vom 25. November 1880 ohne Mitwirkung eines ausser-

ordentlichen Beistandes abgeschlossen worden sei, ist ab-

zuweisen. Nach der für das Bundesgericht verbindlichen

Auslegung des kantonalen ehelichen Vormundschaftsrech-

tes durch die Vorinstanz, zieht dieser Mangel nicht die

Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes nach sich.

2. -

In der Sache selbst fragt es sich, ob sich die

Klägerin durch die Erklärung vom 14. Februar 1913

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Familienrecht. N° 56.

gültig habe verpflichten können. Die Klägerin bestreitet

dies in erster Linie gestützt auf Art. 177 Abs. 3 ZGB.

Danach ist für die Verpflichtungen, die von der Ehefrau

Dritten gegenüber zu Gunsten ihres Mannes eingegangen

werden, die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde er-

forderlich. Diese Bestimmung, die eine Einschränkung

des vom Zivilgesetzbuch aufgestellten Grundsatzes der

Handlungsfähigkeit der Ehefrau enthält, ist im Gegen-

satz zu den übrigen Vorschriften dieser Art (Art. 167,

168 Abs. 2, 177 Abs. 2 ZGB u. s. w.) erst auf Antrag

der Kommission des Nationalrates dem Gesetze hinzu-

gefügt worden (vgI. Art. 200 VE und Art. 185 E, in

denen sich der dritte Absatz des heutigen Art. 177 noch

nicht vorfindet). Damit soll vor allem die Ehefrau gegen

sich selbst und gegen ihren Ehemann geschützt, d. h.

verhindert werden, dass die Ehefrau, ihrer Zuneigung zu

ihrem Ehemann und seinen Beeinflussungen nachgebend,

Verpflichtungen eingehe, die ihr Vermögen gefährden wür-

den. In diesem Sinne spricht sich auch der französische

Berichterstatter des Nationalrates aus: « La femme qui

) s'oblige en faveur de son mari, c'est-a-dire par exemple,

)) et c'est le cas le plus frequent, qui fait un cautionne-

»ment en faveur de son mari,' ne peut s'engager vala-

) blement sans l'autorisation de l'autorite tutelaire. Cette

• prescription. qui se justifie d'elle-meme, doit empecher

» que la femme ne soit la victime a cet egard de solli-

)) citations du mari et ne compromette ses biens par

» des cautionnements inconsideres) (vgl. stenographisches

Bülletin, Jahrg. 1905, S. 661). Daraus geht zugleich

hervor, dass unter den Verpflichtungen zu Gunsten des

Ehemannes vor allem Bürgschaften zu verstehen sind

(vgl. übereinstimmend EGGER, Komm. zu Art. 177 ZGB,

Note 5; GMÜR, Komm. zu Art. 177ZGB, S.311). Dass die

(l Bürgen- und Zahlschafts-Akt» überschriebene Erklärung

der Klägerin vom 14. Februar 1913 als eine Verpflich-

tung der Ehefrau im Sinne des Art. 177 Abs. 3 ZGB auf-

zufassen ist, kann unter diesen Umständen nicht zwei-

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felhaft sein. Das gleiche wäre aber auch dann zu sagen,

wenn die Erklärung der Klägerin, mit dem Beklagten,

rechtlich nicht als Bürgschaft, sondern als Schuldüber-

nahme qualifiziert werden wollte. Da nicht bestritten ist,

dass die Klägf;,rin diese Erklärung ohne Zustimmung

der Vormundschaftsbehörde abgegeben hat, kann daher

nur fraglich sein, ob die Klägerin' sich damit zu Gunsten

ihres Ehemannes verpflichtet habe. Der Beklagte be-

streitet dies, indem er geltend macht, die Klägerin habe

die Erklärung vom 14. Februar 1913 lediglich für die Ge-

sellschaft J. Felder & cie abgegeben,,welche ein selbstän-

diges Rechtssubjekt sei. Ob die Gesellschaft J. Felder &

cie als eine juristische Person zu betrachten sei, oder ob

ihr, als einer Kommanditgesellschaft, gemäss konstanter

Praxis des Bundesgerichtes (vgl. den grundlegenden Ent-

scheid AS 24 II S. 731 ff.), die juristische Persönlichkeit

abzusprechen sei, braucht jedoch nicht untersucht zu wer-

den. In beiden Fällen ist die Voraussetzung des Art. 177

Abs. 3 ZGB gegeben, d. h. davon auszugehen, dass sich

die Klägerin zu Gunsten ihres Ehemannes verpflichtet

hat. Wie aus dem Wortlaut des Art. 177 Abs. 3 ZGB

hervorgeht, will das Gesetz nicht etwa nur solche Ver-

pflichtungen der Ehefrau treffen, die sie d~r~k~ für d~n

Ehemann eingegangen ist, sondern auch dieJemgen, dIe

überhaupt dem Ehemann zugute kommen, zu seinen

Gunsten übernommen worden sind. Diese Auffassung

wird noch besonders durch den französischen Text des

Gesetzes bestätigt, wonach diejenigen Verpflichtungen

der Ehefrau Dritten gegenüber der vormundschaftsbe-

hördlichen Zustimmung bedürfen, welche «dans I' in t e-

ret du mari)) begründet worden sind. Eine Verpflich-

tung im Sinne des Art. 177 Abs. 3 ZGB liegt· daher auch

dann vor, wenn sich die Ehefrau z. B. für eine Schuld

verbürgt. die zwar formell nicht diejenige des Eheman-

nes ist, die Bürgschaft aber trotzdem zu Gunsten des

Ehemannes wirkt. Dieser Fall trifft hier zu. 'Vie sich

aus dem mitgeteilten Ta~bestand ergibt. bestand die

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FamIlienrecht. No 56.

Gesellschaft J. Felder & cie. für die sich die Klägerin

verbürgte. nur aus der mit einer unbedeutenden Einlage

als Kommanditärin beteiligten Klägerin und ihrem un-

beschränkt haftenden Ehemann. Im FalleerfoJgloser

Betreibung oder Auflösung der Gesellschaft wandelte sich

daher die Forderung des Beklagten gegen die . Firma

J. Felder & cie in eine Forderung gegen den unbeschränkt

haftenden Ehemann der Klägerin um. Die Klägerin hat

sich somit in Wirklichkeit nicht für die Gesellschaft, son-

dern für ihren Ehemann verbürgt, gleichgültig ob ange-

nommen wird, die Kommanditge.sellschaft sei eine juri-

stische Person oder nicht. Da nun die Erklärung vom

14. Februar 1913 ohne Zustimmung der Vormundschafts-

behörde abgegeben worden ist, eine solche Zustimmung

aber Gültigkeitsrequisit des Rechtsgeschäftes ist (vgl.

GMÜR, Komm. zu Art. 177 ZGB S. 312), so ist eine ver-

bindliehe. Verpflichtung der Klägerin nicht zustande ge-

kommen und die Klage deshalb gutzuheissen. Dem ge-

genüber kann sich der Beklagte nicht auf Art. 2 ZGB

berufen. Abgesehen davon, dass es Sache des Beklagten

gewesen wäre, für die Zustimmung der Vormundschafts-

behörde besorgt zu sein, ist Art. 177 Abs. 3 ZGB als eine

um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen auf-

gestellte Vorschrift (vgl. REICHEL, Komm. zu Art. 2

SchIT ZGB S. 12) unter allen Umständen anzuwenden.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichtes des Kantons Luzern vom 20. Mai 1914

bestätigt.

Erbrecht. N° 57.

11. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

57. Arrit da Ja n· saction civile du 10 juin 1914

dans Ia cause

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~ucha.t, demandeur, contre Dlldan-Bucha.t, defenderesse.

Ex h e der a t io n. ce art. 477 et suiv., Tit. fin art. 16 al. 3.

L'exheredation a pour effet de modifier la capacite de dis-

poser du testateur et de supprimer la rese~e Mga:e a

laquelle avait droit l'exherede. Le testateur dOlt exprlmer

et motiver cette volonte d'une maniere expresse dans son

testament.

Les questions d'exheredation sont reglees au point de vue

de }'appIication du droit dans le temp(par l'art. 16 al. 3

ce Tit. fin.

A. -

Le 16 mai 1912 est decedee a Grandcour dame

Suzanne Ruchat-Mayor, laissant comme Mritiers legaux

son mari Abram-Louis Ruchat, a Grandcour, deman-

deur et recourant, et leurs cnfants Henri Ruchat, Louis

Ruchat et dame Elise Dudan nee Ruchat, defenderesse

et intimee. Par testament olographe du 23 avril 1909,

la defunte avait fait un certain nombre de legs en

faveur de chacun de ses enfants; apres avoir enumere

ceux institues en faveur de son fils Henri, elle ajoutait :

« Ces legs seront delivres francs de dettes a mon fils

Henri; celui-ci entrera en possession de ces immeubles

une fois les recoltes enlevees de r annee qui suivra mon

deces.

I) La cause de cette separation a ma succession est

due a une journee de tribunal du 15 octobre 1892. Je

declare enlever a mon fils Henri les legs ci-dessus men-

tionnes au cas OU il viendrait a attaquer le present

testament.

I) Mon mari Abram-Louis n'aura aucune part a ma

suecession.