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10 Familienreebt. No 3.
6. -'- Den Genugtuungsanspruch vermag der Kläger nicht aus Art. 426 ZGB herzuleiten, der nur zum Ersatz von Vermögensschaden verpflichtet, sondern ausschliess- lieh aus Art. 49 OR. An und für sich ist es freilich nicht ausgeschlossen, dass die Erhebung der Entmüudigungs- klage oder die vorläufige Entziehung der Handlungs- fähigkeit, ja auch das· Verhalten der Vo~undschafts behörde bezw. ihrer Mitglieder bei der Führung der Vor- mundschaft eine Verletzung der Persönlichkeit des Mün- dels oder des zu Entmündigenden in sich schliesst, wofür gestützt auf Art. 49 OR Genugtuung gefordert werden könnte, sofern nicht das kantonale Beamtenverantwort- lichkeitsrecht platzgreift (was die Vorinstanz vorliegend verneint hat; vgl. Erw. 2). So lässt sich auch nicht ver- neinen, dass die Beklagt!'ln den Kläger durch die über- stürzte Entziehung der Handlungsfähigkeit in seiner Persönlichkeit verletzt haben, und zwar schwer. Allein für die Zusprache einer Genugtuungssumme bedarf es ausserdem der besonderen Schwere des Verschuldens, und diesen Vorwurf verdienen die Beklagten denn doch nicht. Insbesondere liegt ja kein Anhaltspunkt dafür vor, dass sie sich dabei etwa von persönlicher Animosität gegen den Kläger haben leiten lassen.
3. Urteil der II. Zivilabtellung vom 18. Februar 1981
i. S. Frau Nmf gegen Karx. ZGB Art. 177 Abs. 3 gilt nicht für Verpflichtungen, die sofort erfüllt werden (Erw. 2). ZGB Art. 211 Abs. 2 steht der Abtretung der privilegierten Frauen- gutsforderung an Konkursgläubiger des Ehemannes· nicht entgegen (Erw. 3). A. ~ Der Ehemann der Beklagten hatte von der Agence Americaine" und deren Direktor, dem Kläger, je ein Automobil unter Eigentumsvorbehalt gekauft, dann Familienrecht. XO 3. II aber ohne Bezahlung der Ankaufspreise von je über 6000 Fr. weiterverkauft. Als ihm nach Bewilligung einer Nachlasstungung im. Sommer 1927 der Anwalt der Ver- käufer mit Strafklage und Opposition gegen den Nach- lassvertrag drohte, trat die Beklagte einen Teil ihrer Frauengutsforderung « für den Nachlassvertrag » an jene ab, der jedoch nicht zustande kam. Nach Eröffnung des Konkurses über ihren Ehemann stellte die Beklagte am
9. September 1927 folgende « Abtretung» aus: « Die unterzeichnete Frau Naef ... zediert hiemit 7600 Fr. ihres privilegierten Frauengutsanspruches im Konkurse des Johann Naef an Herrn A. Marx ... Diese Zession hat den Sinn, dass von dem privilegierten Frauenvermögen in allererster Linie 7600 Fr. Herrn Marx zu überweisen sind. )) Unterm Datum des 1. Oktober 1927 belastete die Agence Americaine den Kläger für ihre Forderung aus ihrem Automobilverkauf an Naef, trat hingegen ihre Ansprüche « auf den Genannten » an ihn ab. Für beide Forderungen wurden im Konkurse des Naef Verlustscheine ausgestellt. Da die Beklagte in der Folge der Konkursverwaltung die Auszahlung von 7600 Fr. aus dem auf sie entfallenden Konkursergebnis an den Kläger verbot, wurde diese Summe hinterlegt. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger deren Aushingabe. B. - Das Obergericht des Kantons Thurgau hat am
11. November 1930 die Klage zugesprochen.
e. - Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : 1.-
2. - Die Beklagte zieht die Gültigkeit ihrer Abtretung in Frage, weil es an der Zustimmung der Vormundschafts- behörde fehle, welche von Art. 177 Abs. 3 ZGB erfordert wird « für die Verpflichtungen, die von der Ehefrau
Familienrecht. N° 3. Dritten gegenüber zu gunsten des Ehemannes eingegangen werden». Hierauf konnte die Vorinstanz gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtes erwidern, dass die Forderungsabtretung, als Verfügung über die Forde- rung, dem Art. 177 Abs. 3 ZGB nicht zu subsumieren sei (vgl. BGE 51 II S. 30 Erw. 3 und 49 II S. 43 Erw. 4, wo die einschränkende Auslegung ßinlässlich, insbesondere auch durch Hinweis auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift, gerechtfertigt wurde). Demgegenüber wendet die Beklagte nicht ganz zu Unrecht ein, regelmässig werden Verfügungen nicht ohne ihnen zugrunde liegende Verpflichtungen getroffen, welch letztere ihrerseits unter Art. 177 Abs. 3 ZGB fallen. Nichtsdestoweniger ist an jener Rechtsprechung festzuhalten, und zwar unter dem Gesichtspunkte, dass ni~ht das gleiche Bedürfnis nach Hchutz der Ehefrau wie bei bIo s s e r Eingehung von Verpflichtungen dann besteht, wenn sie die eingegangene Verpflichtung gleich auch durch Entäusserung (oder Belastung) bestimmter Gegenstände ihres Vermögens erfüllt (vgl. BGE 49 II S. 45/6). Mag es der Ehefrau bei der Forderungsabtretung auch nicht so eindringlich wie bei der Hingabe von beweglichen Sachen (zu vollem oder beschränktem dinglichen Rechte) zum Bewusstsein kom- men, was sie damit aufgibt, so doch kaum weniger als bei einem öffentlich zu beurkundenden Grundbuch- geschäft, das ja nicht ihr persönliches Erscheinen vor dem Urkundsbeamten erheischt. So wird die Beklagte nicht mit Fug behaupten wollen, sie habe sich bei der streitigen Abtretung nicht durchaus darüber Rechen- schaft gegeben, dass damit 7600 Fr. für sie unrettbar verloren seien. Übrigens träfe die Kritik ihres Vertreters an der bisherigen Rechtsprechung gerade im vorliegenden ]i'alle nicht ohne weiteres zu, wenn mit VON TUHR, Obli- gationenrecht S. 429 ff., insbes. Anm. 28, angenommen werden wollte, ihre Abtretung an den Kläger stelle nicht eine Interzession d~r, wie sie durch Art. 177 Abs. 3 ZGB an die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde gebunden J I j Familienrecht. ",,0 3. 1:1 ist, wenn sie seitens der Ehefrau zu gunsten des Ehemannes erfolgt, vielmehr eine Intervention, nämlich die Erfüllung fremder Schuld, der keine eigene Verpflichtung des Inter- venierenden zu Grunde zu liegen braucht. Indessen ist eine eigene Verpflichtung der Beklagten als Grundlage ihrer Abtretung nicht etwa undenkbar, nämlich eine Schuldübernahme im entsprechenden Teilbetrage, freiljch nach den Umständen eine kumulative und nicht eine privative, wie sie die Vorinstanz einzig ins Auge gefasst, aber mit Recht abgelehnt hat. Würde diese Schuldmit- übernahme aber auch an dem Mangel der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde leiden, so könnte hieraus nichts gegen die an Zahlungsstatt oder zahlungshalber erfolgte Zession hergeleitet werden, weil diese als abstraktes Zuwendungsgeschäft anerkannt werden muss (BGE 50 II S. 393 ; 55 II S. 308/9) und nach den Umständen jeden- falls dem .Kläger nicht die stillschweigende Bedingung untergeschoben werden darf, ohne Gültigkeit der Schuldmitübernahme solle auch die Zession selbst nicht gelten
3. - Die streitige Zession kann aber auch nicht dem Art. 211 Abs. 2 ZGB subsumiert werden, wonach die Abtretung des Vorrechtes, welches die Frauengutsersatz- forderung für die Hälfte (bezw. den Rest der Hälfte) geniesst, sowie der Verzicht auf dasselbe zu gunsten ein- zelner Gläubiger ungültig sind. Als diese Vorschrift zunächst im Vorentwurf nur in der Form aufgestellt wurde, dass « eine Abtretung des Vorrechts nicht statt- haft ist )), konnte nicht die Abtretung der Frauenguts- ersatzforderung selbst, auch nicht des privilegierten Teiles derselben, verpönt werden wollen, weil die zum Lebens- unterhalt der Familie des Gemeinschuldners erforderlichen Mittel erfa,hrungsgemäss sehr oft nur auf diesem Wege aufgebracht werden können, bis das Konkursergcbni;-.; ausgeschüttet wird. Ausdrücklich bezeichnen denn auch die Erläuterungen zum Vorentwurf, sechster Titel, erster Abschnitt EIl nur « das Privileg» als « ein persönliches
14 Familitlflrecht. :No :l. Recht der Frau, das sie weder übertragen, noch zum voraus preisgeben kann». Dass der von der Experten- kommission beschlossene Zusatz: « Verzicht zu gunsten einzelner Gläubiger») auf einen andern Gedanken zurück- zuführen wäre, lässt sich deren Protokoll (I S. 228) nicht entnehmen. Danach soll also zwar nicht etwa ein anderer Konkursgläubiger als die Ehefrau des Gemeinschuldners statt ihrer für sei n e Forderung das Konkursvorrecht in der IV. Klasse beanspruchen dürfen, noch sollen ein z eIn e Konkursgläubiger eine höhere Konkurs- dividende als andere auf Kosten der Ehefrau des Gemein- schuldners verlangen dürfen, wie sie sich ergäbe, wenn die Frau im ganzen Umfang ihres eingebrachten Gutes nur eine Konkursforderung in V. Klasse angemeldet hätte. Dafür aber, dass Art. 211 Abs. 2 ZGB über den Wortlaut hinaus auch dIe Verfügung über ihre Frauen- gutsersatzforderl1Ilg, mindestens in ihrem privilegierten Teil, habe verhindern wollen, insbesondere zum Zwecke besserer Deckung einzelner Konkursgläubiger, lässt sich kein Anhaltspunkt finden. Steht aber der Abtretung der Forderung als solcher nichts entgegen, so muss sie auch das Konkursvorrecht mitumfassen aus den in BGE 49 III S. 201 für Lohnforderungen. I. Klasse angeführten Gründen, die im wesentlichen auch für das Frauenguts- privileg zutreffen. Auch in dieser Beziehung darf es keinen Unterschied ausmachen, ob die Abtretung an irgend einen Dritten oder aber an einen anderen Konkursgläu- biger erfolgt; denn es können sehr wohl beachtliche Gründe die Ehefrau des Gemeinschuldners veranlassen, einzelnen Konkursgläubigern auf diese Weise zu besserer Deckung zu verhelfen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Thurgau vom 11. November 1930 bestätigt. Erbrecht. No 4. TI. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS
4. Urteil der IL Zivilabt&Utmg vom 13. Februar 1931 i .. S. Senn-Brugger und Xonsorten gegen Brugger-Keller und Konsorten. E i gen h ä n d i g e s T e s t a m e n t. 15 Als Unterschrüt i. S. von Art. 505 ZGB genUgt jede Unterzeich- nung, welche keinen Zweüel über die Person des Testierenden aufkommen lässt (unter Umständen auch der biosse Vorname, ein Pseudonym und dergl.) (Erw. 1.) Wird das eigenhändige Testament niedergelegt in einer Nach- schrüt eines Briefes, welche mit dem Brief ein untrennbares Ganzes bildet, so bedarf die Nachschrift keiner besondern Datierung, sondern wird durch das Datum des Briefes gedeckt. Voraussetzungen für die Annahme untrennbaren Zusammen- hangs von Brief und Nachschrift (Erw.3.) Art. 505 ZGB. A. - Am 7. Januar 1930 starb in Eschlikon August Brugger. Gesetzliche Erben waren seine 4 Geschwister bezw. deren Nachkommen. Bei der Teilung des Nachlasses legten die Kinder des verstorbenen Bruders Ulrich, die heutigen Kläger, einen Brief vor, den der Erblasser am
23. November 1929 dem Kläger Ulrich Brugger geschrieben hatte, und erhoben gestützt auf denselben Anspruch auf die im Nachlass befindliche Liegenschaft. Dieses Schreiben des Erblassers besteht aus einem gefalteten Briefbogen von 4 Seiten und enthält auf der ersten Seite oben rechts das Datum: {( Eschlikon den
23. Novb. 29.) Nach der Anrede « Lieber Ulrich » folgen auf den beiden ersten Seiten verschiedene hier nicht weiter interessierende Mitteilungen, darunter auf der
2. Seite der Satz : « Mit mir geht es so langsam bergab.