opencaselaw.ch

63_II_231

BGE 63 II 231

Bundesgericht (BGE) · 1937-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

230

Jo'amilienrecht. N° 49.

Insofern war a~o der (von der Klägerin ja auch geforderte)

Beitritt der Beklagten zur Pfandverschreibung unerläss-

lid'. Wird nUn zwar eine solche Einwilligung zur Ver-

pfändung (oder auch Veräusserung) von eingebrachtem

Frauengut regelmässig nicht als der Zustimmung der Vor-

mundschaftsbehörde bedürftige Verpflichtung der Ehe-

frau Dritten gegenüber zu Gunsten des Ehemannes im

Sinne des Art. 177 Abs. 3 ZGB erachtet, so kann dies aus

den bereits in BGE 61 II 218 angegebenen Gründen für

Eigentümerschuldbriefe nicht gelten wegen der besondern

Eigenart des Pfand- (oder Kauf-) gegenstandes, die darin

besteht, dass erst gerade durch die Verpfändung (oder

Veräusserung) die persönliche SchuldpfIicht der Ehefrau

aus dem Schuldbrief zur Entstehung gelangt, was nicht -

ohne Zustimmung der Vormundschaftsbehörde gültig

geschehen kann, sofern die Verpfändung (oder Veräus-

serung) zu Gunsten des Ehemannes erfolgt, wie hier zur

Deckung der Guthaben des Pfandgläubigers am Ehemann.

Und zwar gilt dies, wie für die erste Verpfändung (Bege-

bung), grundsätzlich auch für jede spätere Verpfändung

(oder Veräusserung). Tritt die Zustimmung der Vormund-

schaftsbehörde nicht zur Einwilligung der Ehefrau hinzu,

so steht der Ehefrau persönlich gegen den Pfandnehmer

die Einrede der Ungültigkeit der Verpfändung zu. Bei

dieser Betrachtungsweise erweist sich also jede Verpfän-

dung eines Eigentümer- (Inhaber-) schuldbriefes der Ehe-

frau durch den Ehemann bezw. zu dessen Gunsten als der

Zustimmung der Vormundschaftsbehörde bedürftig, gleich-

gültig wie lange nach der Errichtung des Schuldbriefes sie

erfolgt und ob er schon vorher in Verkehr gesetzt worden

sei. Unter den hier gegebenen besondem Umständen

hätte es freilich aliSnahmsweise wohl keiner neuen Zustim-

mung der Vormundschaftsbehörde bedurft; wenn seiner-

zeit ein gültiges Pfandrecht am Schuldbrief zugunsten

der Bank in Langenthai begründet worden wäre, zu dessen

Ablösung die Gegenleistung der Klägerin gedient hat, weil

in diesem Falle die Ehefrau ebensosehr im eigenen Inte-

Erbrecht. No 50.

231

'resse als in demjenigen des Ehemannes durch die Neuver-

pfändung interveniert hätte. Allein diese Voraussetzung

lässt sich nicht mehr nachweisen.

4. -

Der letzte Eventualantrag der Klage ist nach dem

Präjudiz in BGE 61 II 221 unbegründet, auf das zurück-

zukommenkeine zureichende Veranlassung besteht. Ins.-

besondere kommt nicht in Frage, einen Schuldbrief mit

einer ihn gänzlich denaturierenden Klausel über den Aus-

schluss der persönlichen Haftung zu versehen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Aargau vom 4. Juni 1937 bestätigt.

II. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

50. t7rtell lier IL ZivUa.bteUung Tom 8. Okt.1937 i. S. Cre4it

Industriel d'JJaace .t da l.orraint gegen wantz un! XODS.

Art. 635 und 609 ZGB.

Der Erwerber eines Erbanteils ist nicht berechtigt, sich in die

Auseinandersetzung über die Erbschaft einzumischen, insbe-

sondere die Erben auf FeStstellung zu belangen, dass der

Abtreter nicht auf Vorempfänge verwiesen werden könne.

Er kann nur die Mitwirkung der z~ständigen Behörde anstelle

des betreffenden Erben verlangen; Sache der Behörde ist es,

gegebenenfalls rechtliche Schritte gegen die Miterben einzu-

leiten.

A'U8 dem Tatbestand:

Frau Mariette Müller-Wantz ha.t ihren Anteil an der ihr

und ihren Brüdern am 13. April 1935 angefallenen Hinter-

lassenschaft des Vaters am 25. gl. M. mit nachfolgender

Zustimmung derVormundschaftsbehörde demCredit

232

Erbrecht. N0 M.

Industriel d'Aisace et de Lorraine abgetreten (wie es

scheint, zur ~ckung eines von ihrem Manne aufgenom-

menen Kredites). Auf Begehren des CrOOit Industriel

wirkt die zuständige Behörde nach Art. 609 ZGB bei der

Teilung mit. Es erhob sich die Frage, ob die Zuwendungen

des Erblassers an den Ehemann der Frau Müller dieser

als Vorempfänge anzurechnen seien.

Die Erben sind

darüber einig, dass dies zu geschehen habe, und die mit-

wirkende Behörde ist nach Einholung eines Rechtsgut-

achtens gleichfalls bereit, den Erbteilungsvertrag in diesem

Sinne abzuschliessen, wobei Frau Müller lediglich mit den

Vorempfängen abgefunden würde.

Der mit dieser Art der Erledigung nicht einverstandene

Credit Industriel hat gegen die drei Erben beim Appel-

lationshof des Kantons Bern Klage auf Feststellung ange-

hoben, dass die Zuwendungen des Erblassers an den Ehe-

mann Müller nicht Vorempfänge der Frau Müller seien.

Wegen fehlender Legitimation zur Sache abgewiesen, hält

er mit seiner Berufung an das Bundesgericht an der Klage

fest.

Das Burule8geriikt zieht in Erwägung:

1.-

2. -

Art. 635 lässt die Abtretung eines Anteils an

ungeteilter Erbschaft auch an Dritte (Nichterben) zu,

jedoch mit der Massgabe, dass der Dritte kein Recht auf

Mitwirkung bei der Teilung, sondern nur einen Anspruch

auf das Treffnis erhält, das dem Erben bei der Teilung zuge-

wiesen wird.

Die Klägerschaft hält dafür, durch diese Bestimmung

werde die gerichtliche Austragung von Streitigkeiten über

die Ausgleichungspflicht des betreffenden Erben nicht

ausgeschlossen.

Auch könne nicht anerkannt werden,

dass die (vom kantonalen Recht zu bestimmende) Behörde,

die nach Art. 609 ZGB auf Verlangen des Dritterwerbers

eines Erbanteils an Stelle dieses Erben « bei der Teilung

mitzuwirken)) hat, zur Beurteilung solcher Streitigkeiten

anstelle der Gerichte zuständig sei. Das ist an und für

Erbrecht. No 50.

233

sich richtig. Ob und wieweit lebzeitige Zuwendungen des

Erblassers zum nachgelassenen Vermögen hinzuzurechnen

und dem Empfänger (hier wäre es dessen Ehegatte) auf

seinen Erbanteil anzurechnen seien, ist eine Rechtsfrage,

worüber im Streitfall die Gerichte zu entscheiden haben.

Die Behörde nach Art. 609 ZGB ist dazu nicht zuständig.

Wäre sie es, so müssten sich ausser dem von ihr vertretenen

Erben auch die Miterben ihrem Spruche fügen. In der vor-

liegenden Erbschaftssache könnte der Gemeinderat bei

solcher Auffassung die Ausgleichungspflicht der Frau

Mariette Müller verbindlich für alle Erben ablehnen.

Davon ist keine Rede. Das wäre eine vor den Gerichten

auszutragende Streitigkeit zwischen der vom Gemeinderat

zu vertretenden Erbin und den Miterben.

Hier aber besteht unter den Erben Einigkeit und die

Behörde ist gleichfalls bereit, namens der von ihr zu ver-

tretenden Erbin dem Teilungsvertrage zuzustimmen. Die

Frage stellt sich also dahin, ob der Dritterwerber des

Anteils dieser Erbin trotz dieser Stellungnahme der

Behörde einen Teilungsstreit zu entfachen und vor den

Gerichten auszutragen befugt sei.

Eine solche Klage-

berechtigung . des Dritterwerbers lässt sich mit Art. 635

ZGB nicht vereinbaren. Diese Bestimmung verweist ihn

auf das ohne seine Mitwirkung zu ermittelnde Teilungs-

ergebnis und schliesst ihn damit auch von der Mitwirkung

an Vorkehren aus, die die Feststellung der Teilungsmasse

samt allfälligen Vorempfängen betreffen (wie denn das

Gesetz die Auseinandersetzung über Vorempf'ange im

Titel über die Teilung der Erbschaft ordnet und damit

als Teilungsmassnahme kennzeichnet). Darnach hat sich

der Anteilserwerber in die ganze Bereinigung des Nach-

lasses bis zur Ausscheidung der Treffnisse jedes Erben

nicht einzUmischen. Er kann nur die Mitwirkung der

Behörde nach Art. 609 ZGB verlangen, der es obliegt, zum

Rechten zu sehen und zu verhüten, dass dem vertretenen

Erben (zu Banden des Dritten) weniger zugewiesen werde

a.ls ihm gebührt. Mit dem so bestimmten Treffnis hat sich

der Dritte abzufinden. Die Erben können nicht verhalten

234

Erbrecht. N° 50.

werden, sich init ihm entgegen der Stellungnahme der

Behörde in einen Streit darüber einzulassen, ob die An-

rechnung von Vorempfangen gerechtfertigt sei. Das Ge-

setz will die Auseinandersetzung über die Erbschaft als

eine Angelegenheit der Erben behandelt wissen, an der

kein Aussenseiter, sondern nur allenfalls die Behörde teil-

nehmen darf. Dementsprechend hat auch, wer einen

Erbanteil im Zwangsvollstreckungsverfahren erwirbt, nur

das Recht, die Teilung der Erbschaft unter Mitwirkung

der Behörde und die Zuweisung des Liquidationsergeb-

nisses zu verlangen (Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über

die Pr"andung und Verwertung von Anteilen an Gemein-

schaftsvermögen; vgl. auch BGE 61 In 99).

Dem in seinen Rechten derart eingeschränkten Anteils-

erwerber bleibt anlleimgestellt, bei der zur Wahrung

seiner Interessen (neben denen des vertretenen Erben)

berufenen Behörde vorstellig zu werden, Aufschlüsse zu

verlangen usw. und, falls dies möglich ist, bei einer Ober-

behörde gegebenenfalls Beschwerde zu führen, um zu

erreichen, dass das behördliche Ermessen pflichtgemäss

ausgeübt werde. Die Behörde wird in der Regel in erster

Linie darauf auszugehen haben, die Streitpunkte in einer

der Billigkeit entsprechenden Weise beizulegen. Wo dies

nicht möglich ist, wird sie dem Verlangen des Anteils-

erwerbers um Anrufung der Gerichte (natürlich auf seine

Kosten und Gefahr) zu entsprechen haben, wenn nach

vorläufiger Abklärung der Rechtslage so starke Zweifel

an der Richtigkeit des Gegenstandpunktes übrigbleiben,

dass es vor dem Rechte nicht verantwortet werden könnte,

die für den vertretenen Erben zu verfolgenden Anspruche

kampflos preiszugeben.

Demnach erkennt da8 Bunde8gericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appel-

lationshofes des Kantons Bern vom 22. Februar 1937 be-

stätigt.

Sachenrecht. No 51.

lli. SACHENRECHT

DROITS REELS

51. OrteU aer II. ZivUabteUung vom aso September 1937

i. S. « Die Schweiz.

gegen « Die Dame») A.-G., Eonkuramaa.

Steht die E r s t r eck u n g der G run d p fan d h a f tau f

Mi e t - (P ach t -) z ins f 0 r der u n gen gemäss Art. 806

ZGB der Ver r e c h nun g

mit Gegenforderungen des

Mieters (Pächters) entgegen !

A. -

Jules Bollag vermietete am 31. März 1933 das ihm

und seiner Ehefrau gehörende, in seiner gesetzlichen Ver-

waltung und Nutzung stehende Haus Freie Strasse Nr. 54

in Basel der Aktiengesellschaft « Die Dame» mit den

Klauseln :

§ 1. ... Kündigung hat unter Einhaltung einer gegen-

seitigen Aufkündigungsfrist von 3 Monaten je auf Ende

eines Kalenderquartals ... zu erfolgen.

§ 2. Der jährliche Mietzins beträgt Fr. 40,000.- und

ist in monatlichen Raten mit Fr. 3330.- zahlbar je auf

Monatsende.

Die Klägerin ist GIäubigerin eines im ersten Rang auf

dem Haus Freie Strasse Nr. 54 in Basel lastenden Schuld-

briefes von Fr. 700,000.- und hob am 16. August 1934

für rückständige Zinsen und Amortisationen im Betrage

von Fr. 15,760.10 und am 9. Oktober 1934 für das Kapital

und weiter aufgelaufene Zinsen im Betrage von zusammen

Fr. 702,384.40 Grundpfandbetreibungen an, wobei sie die

Ausdehnung der Pfandhaft auf die Mietzinsforderungen

verlangte, waS der A.-G. « Die Dame) erstmals am 22. Au-

gust angezeigt wurde.

Am 5. September 1934 wurde über die A.-G. « Die Dame»

der Konkurs eröffnet. Im Kollokationsplan wies das Kon-

kursamt die von Bollag angemeldete Mietzinsforderung,