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63_II_231

BGE 63 II 231

Bundesgericht (BGE) · 1937-01-01 · Deutsch CH
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230 Jo'amilienrecht. N° 49. Insofern war a~o der (von der Klägerin ja auch geforderte) Beitritt der Beklagten zur Pfandverschreibung unerläss- lid'. Wird nUn zwar eine solche Einwilligung zur Ver- pfändung (oder auch Veräusserung) von eingebrachtem Frauengut regelmässig nicht als der Zustimmung der Vor- mundschaftsbehörde bedürftige Verpflichtung der Ehe- frau Dritten gegenüber zu Gunsten des Ehemannes im Sinne des Art. 177 Abs. 3 ZGB erachtet, so kann dies aus den bereits in BGE 61 II 218 angegebenen Gründen für Eigentümerschuldbriefe nicht gelten wegen der besondern Eigenart des Pfand- (oder Kauf-) gegenstandes, die darin besteht, dass erst gerade durch die Verpfändung (oder Veräusserung) die persönliche SchuldpfIicht der Ehefrau aus dem Schuldbrief zur Entstehung gelangt, was nicht - ohne Zustimmung der Vormundschaftsbehörde gültig geschehen kann, sofern die Verpfändung (oder Veräus- serung) zu Gunsten des Ehemannes erfolgt, wie hier zur Deckung der Guthaben des Pfandgläubigers am Ehemann. Und zwar gilt dies, wie für die erste Verpfändung (Bege- bung), grundsätzlich auch für jede spätere Verpfändung (oder Veräusserung). Tritt die Zustimmung der Vormund- schaftsbehörde nicht zur Einwilligung der Ehefrau hinzu, so steht der Ehefrau persönlich gegen den Pfandnehmer die Einrede der Ungültigkeit der Verpfändung zu. Bei dieser Betrachtungsweise erweist sich also jede Verpfän- dung eines Eigentümer- (Inhaber-) schuldbriefes der Ehe- frau durch den Ehemann bezw. zu dessen Gunsten als der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde bedürftig, gleich- gültig wie lange nach der Errichtung des Schuldbriefes sie erfolgt und ob er schon vorher in Verkehr gesetzt worden sei. Unter den hier gegebenen besondem Umständen hätte es freilich aliSnahmsweise wohl keiner neuen Zustim- mung der Vormundschaftsbehörde bedurft; wenn seiner- zeit ein gültiges Pfandrecht am Schuldbrief zugunsten der Bank in Langenthai begründet worden wäre, zu dessen Ablösung die Gegenleistung der Klägerin gedient hat, weil in diesem Falle die Ehefrau ebensosehr im eigenen Inte- Erbrecht. No 50. 231 'resse als in demjenigen des Ehemannes durch die Neuver- pfändung interveniert hätte. Allein diese Voraussetzung lässt sich nicht mehr nachweisen.

4. - Der letzte Eventualantrag der Klage ist nach dem Präjudiz in BGE 61 II 221 unbegründet, auf das zurück- zukommenkeine zureichende Veranlassung besteht. Ins.- besondere kommt nicht in Frage, einen Schuldbrief mit einer ihn gänzlich denaturierenden Klausel über den Aus- schluss der persönlichen Haftung zu versehen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Aargau vom 4. Juni 1937 bestätigt. II. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS

50. t7rtell lier IL ZivUa.bteUung Tom 8. Okt.1937 i. S. Cre4it Industriel d'JJaace .t da l.orraint gegen wantz un! XODS. Art. 635 und 609 ZGB. Der Erwerber eines Erbanteils ist nicht berechtigt, sich in die Auseinandersetzung über die Erbschaft einzumischen, insbe- sondere die Erben auf FeStstellung zu belangen, dass der Abtreter nicht auf Vorempfänge verwiesen werden könne. Er kann nur die Mitwirkung der z~ständigen Behörde anstelle des betreffenden Erben verlangen; Sache der Behörde ist es, gegebenenfalls rechtliche Schritte gegen die Miterben einzu- leiten. A'U8 dem Tatbestand: Frau Mariette Müller-Wantz ha.t ihren Anteil an der ihr und ihren Brüdern am 13. April 1935 angefallenen Hinter- lassenschaft des Vaters am 25. gl. M. mit nachfolgender Zustimmung derVormundschaftsbehörde demCredit 232 Erbrecht. N0 M. Industriel d' Aisace et de Lorraine abgetreten (wie es scheint, zur ~ckung eines von ihrem Manne aufgenom- menen Kredites). Auf Begehren des CrOOit Industriel wirkt die zuständige Behörde nach Art. 609 ZGB bei der Teilung mit. Es erhob sich die Frage, ob die Zuwendungen des Erblassers an den Ehemann der Frau Müller dieser als Vorempfänge anzurechnen seien. Die Erben sind darüber einig, dass dies zu geschehen habe, und die mit- wirkende Behörde ist nach Einholung eines Rechtsgut- achtens gleichfalls bereit, den Erbteilungsvertrag in diesem Sinne abzuschliessen, wobei Frau Müller lediglich mit den Vorempfängen abgefunden würde. Der mit dieser Art der Erledigung nicht einverstandene Credit Industriel hat gegen die drei Erben beim Appel- lationshof des Kantons Bern Klage auf Feststellung ange- hoben, dass die Zuwendungen des Erblassers an den Ehe- mann Müller nicht Vorempfänge der Frau Müller seien. Wegen fehlender Legitimation zur Sache abgewiesen, hält er mit seiner Berufung an das Bundesgericht an der Klage fest. Das Burule8geriikt zieht in Erwägung: 1.-

2. - Art. 635 lässt die Abtretung eines Anteils an ungeteilter Erbschaft auch an Dritte (Nichterben) zu, jedoch mit der Massgabe, dass der Dritte kein Recht auf Mitwirkung bei der Teilung, sondern nur einen Anspruch auf das Treffnis erhält, das dem Erben bei der Teilung zuge- wiesen wird. Die Klägerschaft hält dafür, durch diese Bestimmung werde die gerichtliche Austragung von Streitigkeiten über die Ausgleichungspflicht des betreffenden Erben nicht ausgeschlossen. Auch könne nicht anerkannt werden, dass die (vom kantonalen Recht zu bestimmende) Behörde, die nach Art. 609 ZGB auf Verlangen des Dritterwerbers eines Erbanteils an Stelle dieses Erben « bei der Teilung mitzuwirken )) hat, zur Beurteilung solcher Streitigkeiten anstelle der Gerichte zuständig sei. Das ist an und für Erbrecht. No 50. 233 sich richtig. Ob und wieweit lebzeitige Zuwendungen des Erblassers zum nachgelassenen Vermögen hinzuzurechnen und dem Empfänger (hier wäre es dessen Ehegatte) auf seinen Erbanteil anzurechnen seien, ist eine Rechtsfrage, worüber im Streitfall die Gerichte zu entscheiden haben. Die Behörde nach Art. 609 ZGB ist dazu nicht zuständig. Wäre sie es, so müssten sich ausser dem von ihr vertretenen Erben auch die Miterben ihrem Spruche fügen. In der vor- liegenden Erbschaftssache könnte der Gemeinderat bei solcher Auffassung die Ausgleichungspflicht der Frau Mariette Müller verbindlich für alle Erben ablehnen. Davon ist keine Rede. Das wäre eine vor den Gerichten auszutragende Streitigkeit zwischen der vom Gemeinderat zu vertretenden Erbin und den Miterben. Hier aber besteht unter den Erben Einigkeit und die Behörde ist gleichfalls bereit, namens der von ihr zu ver- tretenden Erbin dem Teilungsvertrage zuzustimmen. Die Frage stellt sich also dahin, ob der Dritterwerber des Anteils dieser Erbin trotz dieser Stellungnahme der Behörde einen Teilungsstreit zu entfachen und vor den Gerichten auszutragen befugt sei. Eine solche Klage- berechtigung . des Dritterwerbers lässt sich mit Art. 635 ZGB nicht vereinbaren. Diese Bestimmung verweist ihn auf das ohne seine Mitwirkung zu ermittelnde Teilungs- ergebnis und schliesst ihn damit auch von der Mitwirkung an Vorkehren aus, die die Feststellung der Teilungsmasse samt allfälligen Vorempfängen betreffen (wie denn das Gesetz die Auseinandersetzung über Vorempf'ange im Titel über die Teilung der Erbschaft ordnet und damit als Teilungsmassnahme kennzeichnet). Darnach hat sich der Anteilserwerber in die ganze Bereinigung des Nach- lasses bis zur Ausscheidung der Treffnisse jedes Erben nicht einzUmischen. Er kann nur die Mitwirkung der Behörde nach Art. 609 ZGB verlangen, der es obliegt, zum Rechten zu sehen und zu verhüten, dass dem vertretenen Erben (zu Banden des Dritten) weniger zugewiesen werde a.ls ihm gebührt. Mit dem so bestimmten Treffnis hat sich der Dritte abzufinden. Die Erben können nicht verhalten 234 Erbrecht. N° 50. werden, sich init ihm entgegen der Stellungnahme der Behörde in einen Streit darüber einzulassen, ob die An- rechnung von Vorempfangen gerechtfertigt sei. Das Ge- setz will die Auseinandersetzung über die Erbschaft als eine Angelegenheit der Erben behandelt wissen, an der kein Aussenseiter, sondern nur allenfalls die Behörde teil- nehmen darf. Dementsprechend hat auch, wer einen Erbanteil im Zwangsvollstreckungsverfahren erwirbt, nur das Recht, die Teilung der Erbschaft unter Mitwirkung der Behörde und die Zuweisung des Liquidationsergeb- nisses zu verlangen (Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Pr"andung und Verwertung von Anteilen an Gemein- schaftsvermögen ; vgl. auch BGE 61 In 99). Dem in seinen Rechten derart eingeschränkten Anteils- erwerber bleibt anlleimgestellt, bei der zur Wahrung seiner Interessen (neben denen des vertretenen Erben) berufenen Behörde vorstellig zu werden, Aufschlüsse zu verlangen usw. und, falls dies möglich ist, bei einer Ober- behörde gegebenenfalls Beschwerde zu führen, um zu erreichen, dass das behördliche Ermessen pflichtgemäss ausgeübt werde. Die Behörde wird in der Regel in erster Linie darauf auszugehen haben, die Streitpunkte in einer der Billigkeit entsprechenden Weise beizulegen. Wo dies nicht möglich ist, wird sie dem Verlangen des Anteils- erwerbers um Anrufung der Gerichte (natürlich auf seine Kosten und Gefahr) zu entsprechen haben, wenn nach vorläufiger Abklärung der Rechtslage so starke Zweifel an der Richtigkeit des Gegenstandpunktes übrigbleiben, dass es vor dem Rechte nicht verantwortet werden könnte, die für den vertretenen Erben zu verfolgenden Anspruche kampflos preiszugeben. Demnach erkennt da8 Bunde8gericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appel- lationshofes des Kantons Bern vom 22. Februar 1937 be- stätigt. Sachenrecht. No 51. lli. SACHENRECHT DROITS REELS

51. OrteU aer II. ZivUabteUung vom aso September 1937

i. S. « Die Schweiz. gegen « Die Dame») A.-G., Eonkuramaa. Steht die E r s t r eck u n g der G run d p fan d h a f tau f Mi e t - (P ach t -) z ins f 0 r der u n gen gemäss Art. 806 ZGB der Ver r e c h nun g mit Gegenforderungen des Mieters (Pächters) entgegen ! A. - Jules Bollag vermietete am 31. März 1933 das ihm und seiner Ehefrau gehörende, in seiner gesetzlichen Ver- waltung und Nutzung stehende Haus Freie Strasse Nr. 54 in Basel der Aktiengesellschaft « Die Dame» mit den Klauseln : § 1. ... Kündigung hat unter Einhaltung einer gegen- seitigen Aufkündigungsfrist von 3 Monaten je auf Ende eines Kalenderquartals ... zu erfolgen. § 2. Der jährliche Mietzins beträgt Fr. 40,000.- und ist in monatlichen Raten mit Fr. 3330.- zahlbar je auf Monatsende. Die Klägerin ist GIäubigerin eines im ersten Rang auf dem Haus Freie Strasse Nr. 54 in Basel lastenden Schuld- briefes von Fr. 700,000.- und hob am 16. August 1934 für rückständige Zinsen und Amortisationen im Betrage von Fr. 15,760.10 und am 9. Oktober 1934 für das Kapital und weiter aufgelaufene Zinsen im Betrage von zusammen Fr. 702,384.40 Grundpfandbetreibungen an, wobei sie die Ausdehnung der Pfandhaft auf die Mietzinsforderungen verlangte, waS der A.-G. « Die Dame) erstmals am 22. Au- gust angezeigt wurde. Am 5. September 1934 wurde über die A.-G. « Die Dame» der Konkurs eröffnet. Im Kollokationsplan wies das Kon- kursamt die von Bollag angemeldete Mietzinsforderung,