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Jo'amilienrecht. N° 49.
Insofern war a~o der (von der Klägerin ja auch geforderte)
Beitritt der Beklagten zur Pfandverschreibung unerläss-
lid'. Wird nUn zwar eine solche Einwilligung zur Ver-
pfändung (oder auch Veräusserung) von eingebrachtem
Frauengut regelmässig nicht als der Zustimmung der Vor-
mundschaftsbehörde bedürftige Verpflichtung der Ehe-
frau Dritten gegenüber zu Gunsten des Ehemannes im
Sinne des Art. 177 Abs. 3 ZGB erachtet, so kann dies aus
den bereits in BGE 61 II 218 angegebenen Gründen für
Eigentümerschuldbriefe nicht gelten wegen der besondern
Eigenart des Pfand- (oder Kauf-) gegenstandes, die darin
besteht, dass erst gerade durch die Verpfändung (oder
Veräusserung) die persönliche SchuldpfIicht der Ehefrau
aus dem Schuldbrief zur Entstehung gelangt, was nicht -
ohne Zustimmung der Vormundschaftsbehörde gültig
geschehen kann, sofern die Verpfändung (oder Veräus-
serung) zu Gunsten des Ehemannes erfolgt, wie hier zur
Deckung der Guthaben des Pfandgläubigers am Ehemann.
Und zwar gilt dies, wie für die erste Verpfändung (Bege-
bung), grundsätzlich auch für jede spätere Verpfändung
(oder Veräusserung). Tritt die Zustimmung der Vormund-
schaftsbehörde nicht zur Einwilligung der Ehefrau hinzu,
so steht der Ehefrau persönlich gegen den Pfandnehmer
die Einrede der Ungültigkeit der Verpfändung zu. Bei
dieser Betrachtungsweise erweist sich also jede Verpfän-
dung eines Eigentümer- (Inhaber-) schuldbriefes der Ehe-
frau durch den Ehemann bezw. zu dessen Gunsten als der
Zustimmung der Vormundschaftsbehörde bedürftig, gleich-
gültig wie lange nach der Errichtung des Schuldbriefes sie
erfolgt und ob er schon vorher in Verkehr gesetzt worden
sei. Unter den hier gegebenen besondem Umständen
hätte es freilich aliSnahmsweise wohl keiner neuen Zustim-
mung der Vormundschaftsbehörde bedurft; wenn seiner-
zeit ein gültiges Pfandrecht am Schuldbrief zugunsten
der Bank in Langenthai begründet worden wäre, zu dessen
Ablösung die Gegenleistung der Klägerin gedient hat, weil
in diesem Falle die Ehefrau ebensosehr im eigenen Inte-
Erbrecht. No 50.
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'resse als in demjenigen des Ehemannes durch die Neuver-
pfändung interveniert hätte. Allein diese Voraussetzung
lässt sich nicht mehr nachweisen.
4. -
Der letzte Eventualantrag der Klage ist nach dem
Präjudiz in BGE 61 II 221 unbegründet, auf das zurück-
zukommenkeine zureichende Veranlassung besteht. Ins.-
besondere kommt nicht in Frage, einen Schuldbrief mit
einer ihn gänzlich denaturierenden Klausel über den Aus-
schluss der persönlichen Haftung zu versehen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Aargau vom 4. Juni 1937 bestätigt.
II. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
50. t7rtell lier IL ZivUa.bteUung Tom 8. Okt.1937 i. S. Cre4it
Industriel d'JJaace .t da l.orraint gegen wantz un! XODS.
Art. 635 und 609 ZGB.
Der Erwerber eines Erbanteils ist nicht berechtigt, sich in die
Auseinandersetzung über die Erbschaft einzumischen, insbe-
sondere die Erben auf FeStstellung zu belangen, dass der
Abtreter nicht auf Vorempfänge verwiesen werden könne.
Er kann nur die Mitwirkung der z~ständigen Behörde anstelle
des betreffenden Erben verlangen; Sache der Behörde ist es,
gegebenenfalls rechtliche Schritte gegen die Miterben einzu-
leiten.
A'U8 dem Tatbestand:
Frau Mariette Müller-Wantz ha.t ihren Anteil an der ihr
und ihren Brüdern am 13. April 1935 angefallenen Hinter-
lassenschaft des Vaters am 25. gl. M. mit nachfolgender
Zustimmung derVormundschaftsbehörde demCredit
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Erbrecht. N0 M.
Industriel d'Aisace et de Lorraine abgetreten (wie es
scheint, zur ~ckung eines von ihrem Manne aufgenom-
menen Kredites). Auf Begehren des CrOOit Industriel
wirkt die zuständige Behörde nach Art. 609 ZGB bei der
Teilung mit. Es erhob sich die Frage, ob die Zuwendungen
des Erblassers an den Ehemann der Frau Müller dieser
als Vorempfänge anzurechnen seien.
Die Erben sind
darüber einig, dass dies zu geschehen habe, und die mit-
wirkende Behörde ist nach Einholung eines Rechtsgut-
achtens gleichfalls bereit, den Erbteilungsvertrag in diesem
Sinne abzuschliessen, wobei Frau Müller lediglich mit den
Vorempfängen abgefunden würde.
Der mit dieser Art der Erledigung nicht einverstandene
Credit Industriel hat gegen die drei Erben beim Appel-
lationshof des Kantons Bern Klage auf Feststellung ange-
hoben, dass die Zuwendungen des Erblassers an den Ehe-
mann Müller nicht Vorempfänge der Frau Müller seien.
Wegen fehlender Legitimation zur Sache abgewiesen, hält
er mit seiner Berufung an das Bundesgericht an der Klage
fest.
Das Burule8geriikt zieht in Erwägung:
1.-
2. -
Art. 635 lässt die Abtretung eines Anteils an
ungeteilter Erbschaft auch an Dritte (Nichterben) zu,
jedoch mit der Massgabe, dass der Dritte kein Recht auf
Mitwirkung bei der Teilung, sondern nur einen Anspruch
auf das Treffnis erhält, das dem Erben bei der Teilung zuge-
wiesen wird.
Die Klägerschaft hält dafür, durch diese Bestimmung
werde die gerichtliche Austragung von Streitigkeiten über
die Ausgleichungspflicht des betreffenden Erben nicht
ausgeschlossen.
Auch könne nicht anerkannt werden,
dass die (vom kantonalen Recht zu bestimmende) Behörde,
die nach Art. 609 ZGB auf Verlangen des Dritterwerbers
eines Erbanteils an Stelle dieses Erben « bei der Teilung
mitzuwirken)) hat, zur Beurteilung solcher Streitigkeiten
anstelle der Gerichte zuständig sei. Das ist an und für
Erbrecht. No 50.
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sich richtig. Ob und wieweit lebzeitige Zuwendungen des
Erblassers zum nachgelassenen Vermögen hinzuzurechnen
und dem Empfänger (hier wäre es dessen Ehegatte) auf
seinen Erbanteil anzurechnen seien, ist eine Rechtsfrage,
worüber im Streitfall die Gerichte zu entscheiden haben.
Die Behörde nach Art. 609 ZGB ist dazu nicht zuständig.
Wäre sie es, so müssten sich ausser dem von ihr vertretenen
Erben auch die Miterben ihrem Spruche fügen. In der vor-
liegenden Erbschaftssache könnte der Gemeinderat bei
solcher Auffassung die Ausgleichungspflicht der Frau
Mariette Müller verbindlich für alle Erben ablehnen.
Davon ist keine Rede. Das wäre eine vor den Gerichten
auszutragende Streitigkeit zwischen der vom Gemeinderat
zu vertretenden Erbin und den Miterben.
Hier aber besteht unter den Erben Einigkeit und die
Behörde ist gleichfalls bereit, namens der von ihr zu ver-
tretenden Erbin dem Teilungsvertrage zuzustimmen. Die
Frage stellt sich also dahin, ob der Dritterwerber des
Anteils dieser Erbin trotz dieser Stellungnahme der
Behörde einen Teilungsstreit zu entfachen und vor den
Gerichten auszutragen befugt sei.
Eine solche Klage-
berechtigung . des Dritterwerbers lässt sich mit Art. 635
ZGB nicht vereinbaren. Diese Bestimmung verweist ihn
auf das ohne seine Mitwirkung zu ermittelnde Teilungs-
ergebnis und schliesst ihn damit auch von der Mitwirkung
an Vorkehren aus, die die Feststellung der Teilungsmasse
samt allfälligen Vorempfängen betreffen (wie denn das
Gesetz die Auseinandersetzung über Vorempf'ange im
Titel über die Teilung der Erbschaft ordnet und damit
als Teilungsmassnahme kennzeichnet). Darnach hat sich
der Anteilserwerber in die ganze Bereinigung des Nach-
lasses bis zur Ausscheidung der Treffnisse jedes Erben
nicht einzUmischen. Er kann nur die Mitwirkung der
Behörde nach Art. 609 ZGB verlangen, der es obliegt, zum
Rechten zu sehen und zu verhüten, dass dem vertretenen
Erben (zu Banden des Dritten) weniger zugewiesen werde
a.ls ihm gebührt. Mit dem so bestimmten Treffnis hat sich
der Dritte abzufinden. Die Erben können nicht verhalten
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Erbrecht. N° 50.
werden, sich init ihm entgegen der Stellungnahme der
Behörde in einen Streit darüber einzulassen, ob die An-
rechnung von Vorempfangen gerechtfertigt sei. Das Ge-
setz will die Auseinandersetzung über die Erbschaft als
eine Angelegenheit der Erben behandelt wissen, an der
kein Aussenseiter, sondern nur allenfalls die Behörde teil-
nehmen darf. Dementsprechend hat auch, wer einen
Erbanteil im Zwangsvollstreckungsverfahren erwirbt, nur
das Recht, die Teilung der Erbschaft unter Mitwirkung
der Behörde und die Zuweisung des Liquidationsergeb-
nisses zu verlangen (Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über
die Pr"andung und Verwertung von Anteilen an Gemein-
schaftsvermögen; vgl. auch BGE 61 In 99).
Dem in seinen Rechten derart eingeschränkten Anteils-
erwerber bleibt anlleimgestellt, bei der zur Wahrung
seiner Interessen (neben denen des vertretenen Erben)
berufenen Behörde vorstellig zu werden, Aufschlüsse zu
verlangen usw. und, falls dies möglich ist, bei einer Ober-
behörde gegebenenfalls Beschwerde zu führen, um zu
erreichen, dass das behördliche Ermessen pflichtgemäss
ausgeübt werde. Die Behörde wird in der Regel in erster
Linie darauf auszugehen haben, die Streitpunkte in einer
der Billigkeit entsprechenden Weise beizulegen. Wo dies
nicht möglich ist, wird sie dem Verlangen des Anteils-
erwerbers um Anrufung der Gerichte (natürlich auf seine
Kosten und Gefahr) zu entsprechen haben, wenn nach
vorläufiger Abklärung der Rechtslage so starke Zweifel
an der Richtigkeit des Gegenstandpunktes übrigbleiben,
dass es vor dem Rechte nicht verantwortet werden könnte,
die für den vertretenen Erben zu verfolgenden Anspruche
kampflos preiszugeben.
Demnach erkennt da8 Bunde8gericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appel-
lationshofes des Kantons Bern vom 22. Februar 1937 be-
stätigt.
Sachenrecht. No 51.
lli. SACHENRECHT
DROITS REELS
51. OrteU aer II. ZivUabteUung vom aso September 1937
i. S. « Die Schweiz.
gegen « Die Dame») A.-G., Eonkuramaa.
Steht die E r s t r eck u n g der G run d p fan d h a f tau f
Mi e t - (P ach t -) z ins f 0 r der u n gen gemäss Art. 806
ZGB der Ver r e c h nun g
mit Gegenforderungen des
Mieters (Pächters) entgegen !
A. -
Jules Bollag vermietete am 31. März 1933 das ihm
und seiner Ehefrau gehörende, in seiner gesetzlichen Ver-
waltung und Nutzung stehende Haus Freie Strasse Nr. 54
in Basel der Aktiengesellschaft « Die Dame» mit den
Klauseln :
§ 1. ... Kündigung hat unter Einhaltung einer gegen-
seitigen Aufkündigungsfrist von 3 Monaten je auf Ende
eines Kalenderquartals ... zu erfolgen.
§ 2. Der jährliche Mietzins beträgt Fr. 40,000.- und
ist in monatlichen Raten mit Fr. 3330.- zahlbar je auf
Monatsende.
Die Klägerin ist GIäubigerin eines im ersten Rang auf
dem Haus Freie Strasse Nr. 54 in Basel lastenden Schuld-
briefes von Fr. 700,000.- und hob am 16. August 1934
für rückständige Zinsen und Amortisationen im Betrage
von Fr. 15,760.10 und am 9. Oktober 1934 für das Kapital
und weiter aufgelaufene Zinsen im Betrage von zusammen
Fr. 702,384.40 Grundpfandbetreibungen an, wobei sie die
Ausdehnung der Pfandhaft auf die Mietzinsforderungen
verlangte, waS der A.-G. « Die Dame) erstmals am 22. Au-
gust angezeigt wurde.
Am 5. September 1934 wurde über die A.-G. « Die Dame»
der Konkurs eröffnet. Im Kollokationsplan wies das Kon-
kursamt die von Bollag angemeldete Mietzinsforderung,