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61_II_148

BGE 61 II 148

Bundesgericht (BGE) · 1935-07-05 · Deutsch CH
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148

Familienrecht. N0 35.

35. Orteil :aer II. Zivilabteilung vcm 5. Juli 1935

i. S. Dürger c. Stutz.

Art. I 3 9 OR (Nachfrist bei Rückweisung der Klage) ist auf

die Frist zur Anhebung der V at e r s eh a f t skI a gen ach

Art. 308 ZGB anwendbar (Änderung der Recht-

sprechung).

A. -

Die Erstklägerin knüpfte im Februar 1930 in

Zürich, wo sie als Zimmermädchen angestellt und wohnhaft

war, mit dem Kaufmann O. St., wohnhaft in Paris, ein Ver-

hältnis an, das unbestrittenermassen zum Geschlechtsver-

kehr führte. Ende März 1930 verliess sie Zürich und hielt

sich in der Folge nacheinander in Luzern, St. Moritz,

Lausanne, Villars in Stellen und dann zwei Monate in Lau-

sanne als Spitalpatientin auf, überall ohne polizeiliche An-

meldung. Im Oktober 1930 begab sie sich zu St. nach

Paris, wo sie sich vor und nach der am 17. November 1930

erfolgten Geburt des Kindes Y olanda in einem Mütterheim

aufhielt. Ende März 1931 in die Schweiz zurückgekehrt,

erhoben Mutter und Kind am 27. Oktober 1931 beim

Bezirksgericht Bremgarten als dem Gerichte des Heimat-

ortes des St. die Vaterschaftsklage. Das Bezirksgericht

und in letzter Instanz das Obergericht des Kantons Aargau

wiesen die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit von

der Hand, da die Klägerinnen ihren Wohnsitz nicht im

Auslande, sondern in Zürich hätten und daher der Gerichts-

stand der Heimat nach Art. 313 ZGB nicht gegeben sei.

Der Entscheid des Obergerichts vom 24. August 1933

wurde den Klägerinnen am 11. September 1933 zuge8tellt.

Am 10. November 1933 erhoben sie die Vaterschaftsklage

in Zürich als ihrem Wohnsitze zur Zeit der Geburt gemäss

Art. 312. Auch hier erhob der Beklagte die Einrede der

Unzuständigkeit mit der Behauptung, dieser Wohnsitz sei

nicht Zürich, sondern Lausanne gewesen. Das Bezirks-

gericht Zürich und das Obergericht verwarfen jedoch die

Einrede, da die Mutter nach ihrem Weggange von Zürich

Ende März 1930 nirgends ein neues Domizil begründet und

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somit zur Zeit der Geburt dasjenige von Zürich gemäss

Art. 24 ZGB noch bestanden habe. Der Beklagte bean-

tragte nun Abweisung der Klage als verspätet, weil erst

am 10. November 1933, also lange nach dem am 17. No-

vember 1931 erfolgten Ablauf der Jahresfrist nach Art. 308

ZGB, vor dem zuständigen Richter erhoben.

B. -

Das Bezirksgericht und das Obergericht haben die

Klage wegen Verwirkung der Frist abgewiesen, im wesent-

lichen unter Hinweis auf die bisherige Praxis.

C. -

Gegen dieses Urteil haben die Klägerinnen Berufung

an das Bundesgericht eingelegt. Zur Begründung des Be-

gehrens um Zulassung der Klage trotz Ablaufs der Jahres-

frist berufen sie sich auf die schon bisher zugelassene Durch-

brechung des Art. 308 aus dem Gesichtspunkte des Rechts-

missbrauchs (BGE 46 II 93; 49 II 321), und zwar in dem

Sinne, dass in jenen Fällen, wie auch im vorliegenden, in

der strikten Anwendung des Art. 308, da sie gegen die

ratio legis verstiesse, ein Missbrauch einer

0 b j e k -

t i v e n R e c h t s n 0 r m läge, welcher die analoge An-

wendung des< Art. 2 Abs. 2 ZGB rechtfertige.

D. -

Der Beklagte beantragt Abweisung der Berufung

unter Verweisung auf die Motive der Vorinstanz und die

bisherige Praxis zu Art. 308 ZGB, von der abzuweichen

der vorliegende Fall keinen Anlass biete.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die Berufungsklägerinnen bestreiten nicht, dass

der angefochtene Entscheid des Obergerichts Zürich mit

der Rechtsprechung des Bundesgerichts in jeder Beziehung

im Einklang steht. In der Tat hat dieses hinsichtlich der

Klagefrist für die Vaterschaftsklage nach Art. 308 ZGB

sich dahin ausgesprochen,

dass die Frist des Art. 308 eine Verwirkungs- und nicht

eine Verjährungsfrist ist (BGE 42 II 101 E. 2, 333; 45 II

237; 55 II 17),

dass sie daher weder unterbrochen werden noch

stillstehen kann (BGE 42 II 101 E. 3; 45 II 237;

44 II 461),

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Familienrecht. No 35.

dass sie nur; durch Klage beim zuständigen Richter

gewahrt wird (BGE 44 II 461; 55 II 18),

dass gegen ihre Versäumnis eine Wiederherstellung aus

wichtigen Gründen analog Art. 257 Abs. 3 ZGB nicht

zulässig ist (BGE 45 II 237),

dass Art. 139 OR (Nachfrist bei Rückweisung und Ver-

jährung der Klage) nicht anwendbar ist (BGE 55 II 17;

bezüglich anderer Verwirkungsfristen : BGE 51 II 239).

Eine Klageerhebung na c h

Ablauf der Jahresfrist

wurde einzig dann als zulässig erklärt, wenn die Geltend-

machung der Fristversäumnis durch den Beklagten wider

Treu und Glauben verstösst, weil dieser die Versäumnis

selber, wenn auch nicht dolos, veranlasst hat (BGE 46

II 93; 49 II 321).

2. -

Wie das Bezirksgericht Zürich (S.8) zutreffend aus-

führt, kann die mit diesem Grundsatze bereits vorhandene

Durchbrechung der absoluten Geltung des Art. 308 im

vorliegenden Falle den Klägerinnen nicht zugutekommen.

Wollte man noch annehmen, das Verhalten des Beklagten

in der ersten Zeit nach der Geburt wäre an sich geeignet

gewesen, die Klägerin von der Klageerhebung abzuhalten,

so hat es tatsächlich diese Wirkung eben nicht gehabt;

denn die Mutter hat ja innert der Frist in Bremgarten

geklagt. Dass sie dies beim unzuständigen Richter tat,.

ist nicht auf ein Verhalten des Beklagten zurückzuführen.

Der Umstand, dass dieser sie zur Niederkunft nach Paris

kommen liess und nachher längere Zeit dort behielt, hat

zwar die Gerichtsstandsfrage kompliziert; von einem

adäquaten Kausalzusammenhang zwischen diesem Ver-

halten des Beklagten und der unrichtigen Wahl des Klage-

ortes kann jedoch keine Rede sein, denn es war nicht dazu

angetan, die Kindsmutter und ihren Anwalt daran zu

hindern, die Frage ihres Wohnsitzes, die in jedem Falle zu

prüfen war, richtig zu beurteilen. Im Rahmen der bis-

herigen Praxis ist somit eine Zulassung der Klage nicht

möglich.

3. -

Ihre Abweisung würde jedoch unter den vorlie-

Familienrecht. N° 35.

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genden Umständen ein im höchsten Grade unbefriedigendes

Ergebnis bilden. Die materielle Begründetheit der Klage

ist offensichtlich, da die Beiwohnung in der kritischen Zeit

zugegeben ist. Die Klägerin hat zirka 20 Tage vor Ablauf

der Jahresfrist durch einen Anwalt Klage eingeleitet. Das

Verfahren vor den aargaui schen Gerichten von der Klage-

erhebung an bis zum obergerichtlichen Unzuständigkeits-

entscheid hat 22 Monate gedauert. Auch wenn also die

Klägerin sofort nach der Geburt geklagt hätte, so hätte

die Jahresfrist zur Abklärung der Kompetenzfrage und

Klageerhebung am richtigen Orte nicht ausgereicht. Die

unrichtige Wahl des Forums kann den Klägerinnen nicht

zum Verschulden angerechnet werden, da die Gerichts-

standsfrage in der Tat nicht einfach war. Ausser Brem-

garten und Zürich kam auch Lausanne in Frage. Sicher

ist nur, dass auch hier der Beklagte die Einrede der Unzu-

ständigkeit erhoben hätte, wie an den beiden andern

Orten. Einer Klageerhebung an allen drei Orten zugleich

stand der Kostenpunkt entgegen. Wie die Vorlnstanz

zutreffend bemerkt, sind gewisse Zweifel möglich, ob nicht

doch die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Bremgarten

hätte bejaht werden sollen. Unter diesen Umständen wäre

der gänzliche Rechtsverlust der Klägerinnen ein so sehr

gegen Rechtsgefühl und Billigkeit verstossendes Resultat,

dass sich der Richter damit nur abfinden darf, wenn sich

im Rahmen des Gesetzes keine befriedigende, juristisch

mögliche Lösung finden lässt.

4. -

a) Um dem beanstandeten begriffiichen Wider-

spruche zu entgehen, wird in der Berufungsbegründung die

Annahme des Begriffs eines « Missbrauchs einer objektiven

Rechtsnorm» und die analoge Anwendung des Art. 2

Abs. 2 ZGB darauf empfohlen. Diese Konstruktion leidet

jedoch an einem nicht weniger grossen inneren Wider-

spruche. Die nach dieser Theorie missbrauchte objektive

Rechtsnorm besteht im vorliegenden Falle in der Ver-

wirkungsbestimmung des Art. 308. Die Tatsache des Frist-

ablaufs muss vom Richter von Amtes-wegen berucksich-

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Familienrecht. N0 35.

tigt werden, au6h wenn der Beklagte sie nicht einwendungs-

weise geltend macht. In diesem Falle wäre also der diese

Tatsache bezw.'die objektive Rechtsnorm Missbrauchende

nicht der Beklagte, sondern der Richter, Nach dem Sinn

des Art. 2 ZGB aber ist als Subjekt der Rechtsausübung

bezw. des Rechtsmissbrauchs allein die Partei voraus-

gesetzt. Eine derartige extensive Interpretation des Art. 2

ZGB würde allgemein eine weitgehende Entbindung der

Gerichte vom Gesetze bedeuten und im besonderen die

Anwendung der Fristbestimmungen zu einer Ermessens-

sache machen.

b) Ebensowenig gangbar ist eine -

übrigens auch von

den Berufungsklägerinnen abgelehnte -

analoge Anwen-

dung des Art. 257 Abs. 3 ZGB, wonach nach Ablauf der

Verwirkungsfrist eine Klage noch zugelassen wird, wenn

die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird.

Nachdem das Gesetz für die Verwirkungsfrist nach Art. 257

eine Ausnahme von der Regel der Nichtwiederherstellung

aus wichtigen Gründen ausdrücklich statuiert, hätte es das

offenbar auch beim Art. 308 getan, wenn der Gesetzgeber

die beiden Fälle in dieser Hinsicht auf die gleiche Linie

zu stellen beabsichtigt hätte. Insbesondere aber würde

die Zulassung einer Entschuldigung mit wichtigen Gründen

heim Art. 308 viel zu weit gehen. Der zu einer Durch-

brechung dieser Bestimmung drängende Umstand, also der

« wichtige Grund » ist im vorliegenden Falle ein ganz spezi-

fischer, nämlich der, dass die Klägerinnen binnen der Frist

tatsächlich geklagt haben, aber beim unzuständigen Ge-

richt. Nur für diesen Fall ist hier eine Lösung zu suchen.

Es wäre aber ausgeschlossen, den Begriff

« wichtiger

Grund » für seine Anwendung bei Art. 308 auf diesen Fall

der rechtzeitigen Klageerhebung beim unzuständigen Rich-

ter zu beschränken. Vielmehr würde durch dessen analoge

Anwendung die Regel des Art. 308 für eine nicht genau

begrenzbare Mehrzahl von Fällen durchbrochen, was dem

Willen des Gesetzes offenbar zuwiderliefe.

5. -

Eine praktisch wie juristisch befriedigende Lösung

J

FamiIienrecht. No 35.

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bietet dagegen die Anwendung von Art. 139 OR, wonach

bei Rückweisung der Klage wegen Unzuständigkeit des

angerufenen Richters oder wegen eines verbesserlichen

Fehlers und inzwischen abgelaufener Verjährungsfrist eine

neue Frist von 60 Tagen beginnt. Die bisherige, die An-

wendung dieser Bestimmung auf die Frist des Art. 308 ZGB

aus begrifllich-konstruktiven Gründen ablehnende Praxis

erweist sich bei neuer Prüfung der Frage als nicht haltbar.

a) Für die Anwendung spricht zum vorneherein die

Gleichheit der Sach- und Interessenlage in heiden Fällen.

Die ratio legis des Art. 139 OR trifft in genau gleicher Weise

wie auf die Verjährungsfrist auf die Klagefrist nach Art. 308

ZGB zu. Die Regel des Art. 139 OR hat vor den übrigen

Bestimmungen über Fristverlängerung den Vorteil, dass

sie die Voraussetzungen der Nachfristgewährung genau

umschreibt, und dass sie die Nachfrist zeitlich fest begrenzt

auf 60 Tage. Ein schutzwürdiges Interesse des Beklagten

wird durch seine Anwendung nicht verletzt. Ein Recht

des ausserehelichen Schwängerers, längstens binnen eines

Jahres seit der Geburt des Kindes belangt zu werden, gibt

,es nach der geltenden gesetzlichen Ordnung nicht; denn

abgesehen von den vom Bundesgericht zugelassenen Fällen,

wo der Beklagte die Fristversäumnis selber veranlasst hat,

ist eine Klage gegen ihn nach Ablauf der Jahresfrist in den

Fällen des Art. 316 ZGB möglich, und zwar nicht nur dann,

wenn die Mutter zur Zeit der Empfängnis verheiratet war,

sondern auch wenn sie zwischen Empfängnis und Geburt

einen Dritten geheiratet hat (BGE 56 II 342). Grundsätz-

lich gibt es somit keinen Fall, wo der Schwängerer absolut

sicher ist, nach Ablauf eines Jahres seit der Geburt nicht

mehr belangt zu werden. Prozessual wird die Lage des

Beklagten durch die Anwendung des Art. 139 OR nicht

verschlechtert. Durch die fehlerhafte Klageerhebung innert

der gesetzlichen Frist ist er von den Begehren der Kläger-

schaft informiert und kann die Vorkehren für seine Ver-

teidigung treffen.

b) Die gesetzestechnische Möglichkeit der Anwendung

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Familienrecht. No 35.

des Art. 139 OR auf die Klagefrist nach Art. 308 ZGB ist

durch Art. 7 ZGB gegeben, wonach die allgemeinen Bestim-

mungen des OB « über die Entstehung, Erfüllung und Auf-

hebung der Verträge» auch auf andere zivilrechtliche Ver-

hältnisse Anwendung finden. Art. 139 OR steht im Dritten

Titel über « Das Erlöschen der Obligationen», hat also die

« Aufhebung der Verträge » zum Gegenstande. Anderseits

beschränkt Art. 7 die Anwendung der allgemeinen Bestim-

mungen des Vertragsrechts nicht etwa auf die Vertrags-

verhältnisse des ZGB, sondern schreibt sie allgemein

« auf andere zivilrechtliehe Verhältnisse)} vor, worunter

die Vaterschaftsklage selbstverständlich gehört.

e) Ebensowenig kann aus dem Umstande, dass Art. 139

OR in dem Abschnitte über die Verjährung steht und sich

seinem Wortlaute nach nur auf diese bezieht, e contrario

gefolgert werden, die Bestimmung wolle nur auf die Ver-

jährung und nicht auch auf die Verwirkung angewendet

werden. Das OR kennt wohl Verwirkungsfristen (z. B.

Art. 31, 181, Abs. 2, 201, 502, 750, 762, 798, 854), während

es den Begriff der Verwirkung überhaupt nirgends nennt

und das Institut als solches nicht regelt. Wenn daher in

Art. 139 die Verwirkung nicht genannt ist, so ist damit

noch nichts gegen seine Anwendbarkeit auch auf sie ge-

sagt. Die Praxis hat denn auch, in Ermangelung einer

besonderen Norm und ebenfalls gestützt auf Art. 7 ZGB,'

bereits die Vorschriften des OR über die Berechnung der

Verjährungsfristen als auf die~ Verwirkungsfristen anwend-

bar erklärt (BGE 4211 333).

d) Begriffiich steht der Anwendung des Art. 139 OR

auf die Klagefrist des Art. 308 nichts im Wege. Zunächst

ist darauf hinzuweisen, dass weder Art. 308 ZGB noch

sonst eine Bestimmung, welche die Wahrung einer Frist

durch Klageerhebung betrifft, ausdrücklich sagt, dass die

Frist nur durch Klageerhebung beim zuständigen Richter

gewahrt werde. Der dahingehende allgemeine Grundsatz

ist von der Praxis aufgestellt; diese kann daher, ohne das

Gesetz zu verletzen, eine unter bestimmten Voraussetzun-

gen eintretende Ausnahme von dieser Regel zulassen.

Familienrecht. No 35.

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e) Ebensowenig kann gesagt werden, dass die Anwen-

dung des Art. 139 aus dem Verjährungsrecht auf die Ver-

wirkung mit der innern Natur der letztem unvereinbar sei.

Hinsichtlich des Resultates nähert sich das Institut der

Verwirkung, wenn die innerhalb der Frist vorzunehmende

Handlung in der Erhebung einer Klage besteht, ohnehin

der Verjährung. Der wesentliche Unterschied, der darin

besteht, dass durch Versäumung der Präklusivfrist das

Recht untergeht, während aus der Verjährung nur eine

Einrede entsteht, wird duröh die Anwendung des Prinzips

des Art. 139 OR auf die Verwirkungsfrist nicht verwischt.

Wäre in Art. 308 ZGB selber die Regel des Art. 139 OR

ausdrücklich als anwendbar erklärt worden, so hätte sich

dadurch an der Natur der Klagefrist des Art. 308 als

Verwirkungsfrist offenbar nichts geändert.

Wenn das

wesentliche Kriterium der Verwirkung, dass nämlich das

verwirkbare Recht apriori, seiner inneren Natur nach,

zeitlich auf die Frist begrenzt sei, dahin zu verstehen wäre,

dass vom Momente der Entstehung des Rechts an der

Zeitpunkt seines Unterganges zum voraus feststehe, so

.würde ihm die Verwirkung des ZGB schon nach der

klaren Gesetzeslage nicht entsprechen. Das Recht zur

Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes entsteht in dem

Zeitpunkte, da der Ehemann von der Geburt Kenntnis

erhält (Art. 253); die gleichzeitig beginnende Verwir-

kungsfrist von 3 Monaten unterliegt einer Erstreckung

bezw. Wiederherstellung aus den Gesichtspunkten der

Arglist (Art. 257 Abs. 2) und ausserdem der wichtigen

Gründe (Abs. 3). Ob und wann aber eine dieser Voraus-

setzungen künftig gegeben sein werde, ist im Zeitpunkte

der Entstehung des Anfechtungsrechts durchaus ungewiss,

daher auch die zeitliche Grenze des Rechts. Aber auch das

Klagerecht auf Vaterschaft (Art. 307) trägt die Bestim-

mung seiner zeitlichen Dauer keineswegs von seiner Ent-

stehung an in sich. Es entsteht schon vor der Geburt mit

der Schwangerschaft (Art. 308); wird das Kind unter der

Vermutung der Ehelichkeit geboren, so beginnt die Frist

für die Vaterschaftsklage erst mit der rechtskräftigen

156

Familienrecht. No 3..e;.

Unehelicherklärung (Art. 316). Dass aber diese Vermutung

im Zeitpunkt.e, der Geburt nicht platzgreifen oder, wenn

doch, eine Anfechtung nicht stattfinden und daher eine

Hinausschiebung des Fristbeginns für die Vaterschafts-

klage nicht erfolgen werde, ist vor der Geburt, wo doch das

Klagerecht schon besteht, ungewiss (die unverheiratete

Schwangere kann sich vor der Geburt mit einem Dritten

verheiraten, BGE 56 II 342). Das Vaterschaftsklagerecht

ist somit keineswegs seit Beginn seines Bestehens auf eine

vorausbestimmte Dauer begrenzt.

Im gleichen Sinne

spricht auch die vom Bundesgericht bereits zugelassene

nachträgliche Klageerhebung bei durch den Beklagten

veranlasster Fristversäumnis.

f) Gegen die Anwendung des Art. 139 OR auf die Ver-

wirkung besteht umsoweniger Bedenken, als diese Bestim-

mung im Abschnitt über die Verjährung eine von Hin-

derung und Stillstand (Art. 134 OR) und Unterbrechung

(135) unabhängige Sonderstellung einnimmt, so dass ihre

Anwendung nicht eine Herübernahme eines Elementes

dieser nur für die Verjährung brauchbaren Rechtsfiguren

bedeutet.

6. -

Der Beschwerdeentscheid des aargauischen Ober-

gerichts vom 24. August 1933 wurde mit seiner Zustellung

am 11. September 1933 rechtskräftig (Aarg. ZPO §§ 334,

348). Die Klageerhebung in Zürich ist am 10. November'

1933, also am 60. Tage nach rechtskräftiger Unzuständig-

erklärung des erstangegangenen Richters und somit inner-

halb der Nachfrist nach Art. 139 OR erfolgt. Die Vorin-

stanz hat daher die Klage auf ihre Begründetheit zu prü-

fen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass die Sache

zu materieller Entscheidung an die Vorinstanz zurück-

gewiesen wird.

Familienrecht. N0 36.

36. Urteil der n. Zivilabteilung vom 11. Juli 1935

i. S. Dinkel gegen Gemeindera.t Eiken.

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Art. 3 6 9 ZGB. Der Umstand, dass für eine nach Art. 369 ZGB

bevormundungsbedürftige Person von Angehörigen gesorgt

wird, macht ihre Entmündigung nicht unnötig.

..4. -

Auf Klage des Gemeinderates Eiken sprach das

Bezirksgericht Laufenburg gemäss Art. 369 ZGB über den

Beschwerdeführer die Entmündigung aus gestützt auf ein

Gutachten des Bezirksarztes Dr. Beck, das zu dem Schlusse

kommt, dass Dinkel, geb. 1913, an angeborenem Schwach-

sinn leidet, sein Bewusstsein nur von sinnlichen, durch

unmittelbare Wahrnehmungen aufgenommenen Vorstel-

lungen und daraus gebildeten primitiven Urteilen und

Begriffen erfüllt ist und ihm die Fähigkeit zur Aufnahme

und Verarbeitung abstrakter Vorstellungen und Urteile

fehlt, weshalb er keine Eill8icht in die rechtliche Bedeutung

von Verhältnissen und Handlungen habe, seine Rechte Ulld

Pflichten nicht richtig zu beurteilen und daher seine ma-

.teriellen Interessen nicht selber zu wahren vermöge. In

seinem die Entmündigung bestätigenden Urteile stellt das

Obergericht des Kantons Aargau ferner fest, dass in der

aus der betagten Mutter, einem Bruder, einer Schwester

und dem Interdizenden bestehenden Familie Dinkel eine

derartige Nachlässigkeit in der Besorgung der Haus- und

Feldarbeit herrsche, dass die Versetzung des erst 22jährigen

Heinrich in ein gesundes und geordnetes Milieu unerläss-

lich sei.

B. -

In der vorliegenden zivilrechtlichen Beschwerde an

das Bundesgericht gibt der Vertreter des Dinkel eine ge-

wisse Geistesschwäche bei diesem zu; sie sei jedoch nicht

so ausgesprochen, dass er seine eigenen Angelegenheiten

nicht selber zu besorgen vermöchte. Diese seien die denk-

bar einfachsten. Dinkel betätige sich auf dem Lande seiner

Mutter und zeitweise als Weg- oder Gelegenheitsarbeiter.

Jedenfalls lebe er mit seinen Angehörigen zusammen und