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55_II_18

BGE 55 II 18

Bundesgericht (BGE) · 1929-01-01 · Deutsch CH
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18 Erbrecht. N° 7. dern eine Verwirkungsfrist, die als solche nur durch eine zur Verfolgung des Klageanspruches taugliche Klage ge- wahrt wird, d. h. durch eine Klage, die den richterlichen Schutz in einer Weise anruft, dass der Richter verpflichtet ist das Verfahren durchzuführen (BGE 41 III 303), also in;besondere nur durch eine beim zuständigen Richter angebrachte Klage (BGE 44 II 461). Ist innert der Jahres- frist eine Klage nicht rite eingereicht worden, so ist das Klagerecht verwirkt. Eine Zulassung einer verspätet~n Vaterschaftsklage aus wichtigen Gründen, wie sie z. B. m Art. 257 Abs. 3 für die Anfechtung der Ehelichkeit vor- gesehen ist, ist mangels einer entsprechenden Vorschrift ausgeschlossen; es besteht lediglich die Möglichkeit, dass ans Gründen besonderer Art die Berufung auf die Klage- vei'wirkung gemäss Art. 2 ZGB zurückzuweisen ist (BGE 46 II 92; 49 II 321). Eine Anwendung des Art. 139 OR auf eine Verwirkungsfrist ist begrifflich ausgeschlossen: Es handelt sich hier um eine Sondervorschrift für die Ver- jährung, die als solche weder ausdehnend ansgelegt noch analog angewendet werden darf. IH. ERBRECHT DROIT DES EUCCESSIONS

7. A.uszug a.us dem Urteil der II. Zivil.a.bteilung vom 22. Februa.r 1929 i .S. Landtwing gegen Zuger Xautonalbank. ZGB Art. 578. An f e c h tun g der Erb s c h a f t sau 8 • S c h lag u n g in fraudem creditorum. Die Klage ist ausschliesslich gegen den ausschlagenden Erben zu richten (Erw. 3). Der Kläger muss den Bestand einer Forderung glaubhaft machen, die jedoch nicht fällig zu sein braucht (Erw. 4). . Die Klage kann ungeachtet der (unter den übrigen Erben) bereits erfolgten Erbteilung geführt werden (Erw. 7). Erbrecht. No 7. 19

3. - Durch die auf Art. 578 ZGB gestützte Anfechtung wird die Gültigkeit der Erbschaftsausschlagung, als eines vom Erben einseitig vorgenommenen Rechtsgeschäftes, angegriffen, wie mindestens vom französischen Text des Gesetzes ausdrücklich ausgesprochen wird (( si la nullite de 180 repudiation a eM prononcee »)). Daher ist die An- fechtungsklage, und zwar ausschliesslich, gegen den aus- schlagenden Erben zu richten, nicht gleichzeitig gegen Miterben oder nachfolgende Erben, welche ein erwejtertes Erbrecht oder ihr Erbrecht überhaupt nur aus der Aus- schlagung herleiten könnten und allfällig bereits Werte der Erbschaft an sich genommen haben, die ohne die Ausschlagung dem ausschlagenden Erben zugekommen wären. Dass es infolgedessen letzterem anheimgegeben ist, die Ausschlagung durch Anerkennung der Klage nach- träglich wieder rückgängig zu machen, erweckt (entgegen B:r.uMENSTEIN, Zeitschrift des bernischen Juristen,ereins 1924 S. 296) kein Bedenken, da ja dann die amtliche Liquidation durchgeführt werden muss, also nicht etwa der frühere Zustand sich wieder herstellen lässt. - Sache des amtlichen Liquidators ist es, gegebenenfalls von den Miterben oder nachfolgenden Erben herauszuverlangen, was ihnen nicht gebührt, wenn sich die Ausschlagung als ungültig erweist (vgl. Erw. 7 hienach).

4. - Zur Klage legitimiert sind die « Gläubiger)) des ausschlagenden Erben. Allein es ist weder erforderlich, dass dieser anerkenne, Schuldner des Klägers zu sein, noch dass dies bereits urteilsmässig festgestellt sei oder, wie der Beklagte will, zunächst noch urteilsmässig fest- gestellt werde, was die Verbindung der Forderungsklage mit der Klage auf Anfechtung der Ausschlagung voraus- setzen würde. Gerade in dem vom Beklagten vorliegend behaupteten Falle des Schiedsvertrages oder auch nur einer Prorogation würde jedoch eine solche Klagenverbin- dung auf Schwierigkeiten stossen. Namentlich aber be- .steht kein Anlass, die Forderungssumme ziffermässig genau zu bestimmen, zumal wenn der Beklagte sich nicht

20 Erbrecht. N° 7. anheischig macht, die Forderung sicherzustellen. Genügt für die Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung, also einen viel empfindlicheren Eingriff in die Rechts- sphäre des Schuldners, nach Lehre und Rechtsprechung, dass der Antragsteller den Bestand einer Forderung glaubhaft mache, so ist nicht einzusehen, wieso für die Legitimation zur Klage auf Anfechtung der Ausschlagung grundsätzlich etwas anderes gelten sollte. Freilich greift hier nicht wie dort das summarische Verfahren platz; infolgedessen kann hier mit Fug gefordert werden, dass der Kläger den Bestand einer Forderung in höherem Grade wahrscheinlich mache als dort. Natürlich bleibt die Entscheidung über diesen Präjudizialpunkt ohne jeden Einfluss auf die Frage, in welchem Umfange der Kläger alsdann aus der amtlichen Liquidation Befriedigung be- anspruchen dürfe ... Dass die Forderung des Klägers fällig sei, kann nicht verlangt werden, ebensowenig wie für den Antrag auf Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung, da bei der amtlichen Liquidation ebensowohl wie im Konkurs auch nicht fällige Forderungen berücksichtigt werden müssen (vgl. Art. 596 ZGB ; 208, 210 SchKG\ Es Hesse sich denn auch schlechterdings nicht rechtfertigen, solche Gläubiger, deren Forderung nicht schon fällig ist oder nicht zu beliebiger Zeit innerhalb sechs Monaten gekündigt werden kann, vom R9chtsbehelf der Anfechtung fraudulöser Erbschaftsausschlagung ausi'uschliessen.

7. -- .. , Nach der für das Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellung der Vorinstanz ist nicht dar- getan, dass die Teilung der Erbschaft unter den durch die Ausschlagung begünstigten Söhnen des Beklagten bereits stattgefunden habe. Übrigens stünde weder die Teilung der Erbschaft, noch die Vermischung des den einzelnen Erben zugeteilten VermögeUß mit ihrem bis- herigen Vermögen der Klage auf Ausschlagung entgegen. wie TuoR, Noten 10 zu Art. 578 und 23 zu Art. 594 ZGB, und BLUMENSTEIN, Zeitschrift des bernischen Juristen- Sachenrecht. Xo 8. 2I vereins, 1914, S. 296, meinen. Wäre eH doch aJl(lernfalb den Miterben oder den nachberufenen Erben anheim- gegeben, die Anfechtung durch das unter Umständen Hm wenige Stunden erfordernde Manöver der Teilung zu ver- eiteln. Fällt infolge Gutheissung der Anfechtung:,;ldage die Berufung der nachbcrufenen Erben oder die Anwach- 8ung zugunst,en der Miterben nacht.räglich dahin, ::::0 haben sie an den Erbschaftsliquidator herauszugelX'Jl, was sie, gestützt auf ihr nachträglich vernichtetes Erb- recht, erworben haben, wobei das Surrogatioll::::prinzip gilt. Tun sie es nicht freiwillig, so wird sich der Liqui- dator vom Anfechtungskläger die Prozesskosten für die gerichtliche Belangung der Mitel'ben oder llachbel'ufenen Erben vorschiessen lassen oder ihn selbst mit der Prozü«s- führung beauftragen oder endlich den Herauf'gabeanspruch als solchen verwerten können. IV. SACHENRECHT DROITS REELS

8. Extrait da l'arret da 1a. IIe Saction civila du 15 ma.rs 1929 dans la cause lIoirs Righini contre Da.yer. Droits de propri6M admis par l'ancien droit cantonal, dont 1110 constitution n'est plus possible a. teneur de 1110 loi nouvelle: Les rapports de voisinage entre les differents proprietrures d'appartements situes dans le meme immeuble sont regis par les prescriptions du code civil suisse (art. 684 et SS. ces). Resume de8 faits. En vertu des dispositions de l'anden code civil valaisan qui admettait la propriete par etages, Victor Dayer est proprietaire de trois locaux amenages en boucherie, se trouvant au rez-de-chaussee d'un batiment. Au premier etage du meme immeuble les hoirs Righini possedent,