Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Auf den 1. Januar 2011 ist die neue Schweizerische Zivilprozessordnung in Kraft getreten. Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO gilt indes für Verfahren, die bei In- krafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Damit sind für das Verfahren vor Obergericht weiterhin die bisherigen Bestimmungen der ZPO/ZH und des GVG/ ZH anzuwenden.
E. 2 a) Währenddem die Zuständigkeit der angerufenen Instanzen unbe- stritten ist (vgl. dazu Urk. 45 S. 5), prüfte die Vorinstanz aufgrund der Vorbringen der Beklagten 2 und 3 vorweg deren Passivlegitimation für die Anfechtungsklage im Sinne von Art. 578 ZGB. Sie erachtete diese schliesslich als nicht gegeben und wies die Klage betreffend das Rechtsbegehren Ziff. 1 hinsichtlich der Beklag- ten 2 und 3 entsprechend ab (Urk. 45 S. 5 f.). Mit der Berufung wendet die Klägerin ein, dass zwar nach einem Teil der Lehre nur der ausschlagende Erbe, mithin nur der Beklagte 1, passiv legitimiert sei, gemäss anderer überzeugender Meinung richte sich die Klage jedoch auch gegen diejenigen Personen, welche von der Ausschlagung profitierten. Damit sei- en auch die beiden Söhne des Beklagten 1, die Beklagten 2 und 3, passiv legiti- miert (Urk. 53 Rz 42 sowie Rz 153 und Urk. 63 Rz 20). Die Beklagten 2 und 3 hal- ten anderseits daran fest, dass sich das Rechtsbegehren 1 ausschliesslich gegen den Beklagten 1 richten könne, nachdem sie beim Abschluss des Erbvertrages nicht mitgewirkt hätten.
- 9 -
b) Hat ein überschuldeter Erbe die Erbschaft zu dem Zwecke ausge- schlagen, dass sie den Gläubigern entzogen bleibe, so können diese oder die Konkursverwaltung die Ausschlagung binnen sechs Monaten anfechten, wenn ih- re Forderungen nicht sichergestellt werden (Art. 578 Abs. 1 ZGB). Gemäss dem von der Klägerin angeführten Zürcher Kommentar sollen die durch die Ausschlagung begünstigen Erben passiv legitimiert sein. Escher hielt im Zürcher Kommentar fest, dass trotz gewisser Bedenken nicht der Ausschlagende, sondern die Nachberufenen als profitierende Erben passiv legitimiert seien. Er stützte seine Ansicht auf die Auffassung von Blumenstein, wonach für die Passiv- legitimation der begünstigten Erben spreche, dass das SchKG bei der actio pauli- ana eine ausdrückliche Bestimmung zur Passivlegitimation der begünstigten Er- ben vorgesehen habe (Art. 290 SchKG). Diese Bestimmung sollte per analogiam angewendet werden, soweit im ZGB eine Bestimmung zur Passivlegitimation feh- le. Dazu komme, dass der Ausschlagende durch die Ausschlagung der Erbschaft definitiv fremd geworden sei (A. Escher, Zürcher Kommentar zu Art. 537- 640 ZGB, 1960, N 10 zu Art. 578 ZGB, gleich wie zuvor Vater A. Escher in der Ausga- be 1937). Das Bundesgericht hat sich mit dem Entscheid BGE 55 II 18 indes mit dieser Lehrmeinung auseinandergesetzt und festgehalten, dass sich die Anfechtungs- klage ausschliesslich gegen den ausschlagenden Erben richte. Es sei bei einer Gutheissung Sache des Liquidators, gegebenenfalls von den Miterben oder den nachfolgenden Erben herauszuverlangen, was ihnen nicht gebührt (BGE 55 II 18). Die Auffassung, wonach sich die Klage nur gegen den ausschlagenden Erben richtet, entspricht heute denn auch den überwiegenden Lehrmeinungen (u.a. Tu- or/Picenoni, Berner Kommentar, N 12 zu Art. 578 ZGB; Schwander, Basler Kom- mentar, 3. A., N 2 und 7 zu Art. 578 ZGB; Häuptli, in Abt/Weibel, Praxiskommen- tar Erbrecht, 2. A., N 13 zu Art. 578 ZGB; Walder, Gläubigerschutz im schweizeri- schen Erbrecht, in Festschrift für Claudio Soliva, S. 345 und Steinauer, Le droit des successions, Rz 994). Diese Kommentatoren weisen u.a. darauf hin, dass dies den Materialien zur Gesetzgebung entspreche. Die Auffassung Escher/ Blu- menstein harmoniere dagegen schlecht mit der Folge der Anfechtung, d.h. der
- 10 - amtlichen Liquidation des Erbteils des Ausschlagenden. Sie sei daher im System dieses Artikels abzulehnen (Tuor/Picenoni, a.a.O. und Schwander, a.a.O., N 7). Nachdem schon im Rahmen der Expertenkommission davon ausgegangen wur- de, dass Beklagter stets der ausschlagende Erbe sei (Huber in Exp. Komm. Prot. S. 648), und da eine erfolgreichen Anfechtung - worauf Tuor/Picenoni hinweisen - die Liquidation des Erbteils des Ausschlagenden zur Folge hat, was sich mit der Beklagtenstellung der Nachberufenen schlecht verträgt, besteht kein Grund, von der bisherigen Praxis des Bundesgerichtes und der überwiegenden Lehrmeinung abzuweichen. Es ist damit davon auszugehen, dass die Beklagten 2 und 3 mit Bezug auf das Rechtsbegehren 1 nicht passiv legitimiert sind. Die Klage ist dies- bezüglich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 45 S. 5 f.) abzuweisen.
E. 3 a) Die Klägerin hält in der Berufung daran fest, dass der fragliche Erb- verzichtsvertrag als eine Ausschlagung zu qualifizieren sei und damit analog nach Art. 578 ZGB angefochten werden könne. Aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Rechtsmissbrauch dränge sich eine entsprechende Anwen- dung geradezu auf, nachdem der überschuldete Beklagte 1 letztlich mit Absicht auf die Schädigung seiner Gläubiger auf einen Erbanteil von Fr. 8'417'733.– ver- zichtet habe. Der Erbe werde sowohl durch den Erbverzichtsvertrag als auch im Falle einer Ausschlagung durch seine entsprechende, unwiderrufliche Willenser- klärung gebunden. Der Unterschied liege einzig im Zeitpunkt, in welchem die Wil- lenserklärung abgegeben wird. Bei der Auslegung von Art. 578 ZGB stelle sich daher bloss noch die Frage, ob der unterschiedliche Zeitpunkt der Willenserklä- rung durch den Erben dazu führe, dass Art. 578 ZGB gemessen am Sinn und Zweck keine Anwendung finden soll, selbst wenn die übrigen in Art. 578 Abs. 1 ZGB genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Sinn und Zweck von Art. 578 ZGB sei jedoch der Schutz der Erbengläubiger, der nicht einfach soll umgangen wer- den können. Damit könne es nicht auf den Zeitpunkt der Willenserklärung des Er- ben ankommen. Sodann sei auch im Bereich des Erbrechts ein rechtsmiss- bräuchliches Handeln nicht zu schützen, was das Bundesgericht mit dem Ent- scheid BGE 131 III 49 bestätigt habe. Eine bewusste Benachteiligung der Gläubi- ger sei als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Ebenso - unter Hinweis auf BGE 128 III 314 - eine Gesetzesumgehung. Art. 578 ZGB sei daher anzuwenden, un-
- 11 - abhängig davon, ob man das Verhalten des Beklagten 1 als Umgehung oder als Rechtsmissbrauch qualifizieren wolle. Das Rechtsinstitut des Erbverzichtsvertra- ges sei missbraucht worden. Auch wenn der erbrechtliche Anspruch des Beklag- ten 1 am 18. Dezember 2002 als Anwartschaft zu qualifizieren sei, sei er bei der Prüfung eines Rechtsmissbrauches als durchsetzbarer Anspruch zu behandeln. Es sei schlicht unvorstellbar, dass es bewusster Wille des Gesetzgebers gewesen sein soll, dass ein Erbe mit dem einzigen Zweck, seine Gläubiger zu schädigen, einfach auf seine Erbteil verzichten könne, damit dieser seinen Nachkommen zu- kommen und so "in der Familie" bleibe, ohne dass die Erbengläubiger zumindest die Möglichkeit haben, die Rechtmässigkeit dieses Vorgehen durch Klage über- prüfen zu können (Urk. 53 S. 14 ff. und Urk. S. 4 ff.). Der Beklagte 1 weist im Berufungsverfahren darauf hin, dass sich Art. 578 ZGB mit der Ausschlagung der Erbschaft befasse, mithin mit einem Vorgang, der zeitlich nach dem Erbgang stattfinde. Diese Bestimmung sei nicht anwendbar auf Erbverzichtsverträge. Die Gläubiger eines Erben hätten insoweit keinen geschütz- ten Anspruch auf das Vermögen des Erblassers (Urk. 59 S. 3). Es würden sich denn auch in der Literatur keinerlei Hinweise dafür finden, dass Art. 578 ZGB ana- log auf Erbverzichtsverträge anwendbar sei. Der Gesetzgeber habe ein Anfech- tungsrecht der Erbengläubiger bei einer Ausschlagung vorgesehen, nicht jedoch bei einem Erbverzicht, der Wortlaut von Art. 578 ZGB sei klar (Urk. 59 S. 7). Der Gesetzgeber habe auf einen umfassenden Schutz der Erbengläubiger verzichtet und den Erbengläubiger nur punktuell geschützt. Diese Wertung des Gesetzge- bers könne nicht über das Verbot des Rechtsmissbrauchs korrigiert werden (Urk. 59 S. 10). Das Gesetz schütze die Erwartungen eines Gläubigers nicht, der an- nimmt, dass der Schuldner dereinst ein bestimmtes Vermögen erben werde. Eine Ausnahme gelte nur dann, wenn der Erbe eine bereits angefallene Erbschaft aus- schlage und somit auf bereits bestehende Ansprüche verzichte (Urk. 59 S. 11).
b) Aus dem Entscheid des Bundesgerichts vom 3. Juli 2006 in Sachen des Beklagten 1 gegen die Klägerin (Urk. 4/18) geht hervor, dass die Klägerin dem Beklagten 1 am 8. Januar 1991 ein verzinsliches Darlehen über Fr. 1'300'000.– gewährt hatte, das jährlich mit Fr. 30'000.– zu amortisieren war.
- 12 - Der Darlehensbetrag belief sich per Ende 1994 auf Fr. 1'160'000.–. Die Klägerin wurde zu 100% von der M._____ AG gehalten, deren Verwaltungsratspräsident bis Ende 1994 der Beklagte 1 war. Dem Beklagten 1 stand gegenüber der M._____ AG eine Forderung von Fr. 1'000'000.– zu, welche er mit Vertrag vom
29. November 1993 der Klägerin als Sicherheit für das Darlehen zedierte. Weitere Sicherheiten wurden nicht geleistet. Mit Kaufvertrag vom 7. Juli 1995 veräusserte die M._____ AG die Aktien der Klägerin an die N._____ AG. Der Kaufpreis sollte u.a. durch Verrechnung mit dem Guthaben der Klägerin gegenüber dem Beklagten 1 getilgt werden. Ebenfalls vom
E. 7 Februar 2001 zu bezahlen (Urk. 53 Rz 6 und Urk. 63 Rz 17-19) Die Beklagten halten dagegen die Streitwertberechnung der Vorinstanz für zutreffend (Urk. 59 S. 2 und Urk. 60 S. 2).
b) Die Klägerin zielt mit ihrem Hauptantrag auf die Aufhebung des Erb- verzichtsvertrages vom 18. Dezember 2002, um so zum Ersatz ihrer Verlust- scheinsforderung über Fr. 508'246.55 (vgl. Urk. 4/4) zu gelangen. Damit ist indes mit der Vorinstanz von einem Streitwert von Fr. 508'246.55 auszugehen. Die Zin- sen sind als zur Hauptforderung zugeschlagen zu betrachten, womit sie einen in- tegrierenden Bestandteil des Streitinteresses bilden (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., N 3 zu § 20 ZPO/ZH). Auch für die Anfechtungsklagen im Sinne der Art. 286/288 SchKG ist vom Streit- wert von Fr. 508'246.55 auszugehen. Wird nämlich eine Anfechtungsklage durch einen pfändenden Gläubiger gestützt auf einen erhaltenen Verlustschein ange- strebt, so entspricht der Streitwert ebenfalls dem zahlenmässigen Umfang, in wel- chem der durch die anfechtbare Handlung veräusserte Vermögensbestandteil zur Befriedigung des Gläubigers in Anspruch genommen werden soll (Blumenstein, a.a.O., S. 857 f.). Schliesslich lautet auch der Berufungsantrag Ziff. 3 auf Bezah- lung einer bestimmten Geldsumme; die Zinsen sind nicht akzessorisch zur Haupt- forderung geltend gemacht, sondern als eigenständige Forderung. Sie sind daher bei der Streitwertberechnung mitzuzählen (vgl. Rudin, Basler Kommentar, N 52 zu Art. 51 BGG).
2. Ausgangsgemäss wird die Klägerin kosten- und entschädigungspflichtig. Abgesehen von der Beanstandung der erstinstanzlichen Streitwertberechnung liegen keine Einwendungen gegen die Kosten- und Entschädigungsregelung der Vorinstanz vor. Der entsprechend Entscheid ist daher zu bestätigen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr richtet sich nach der GGebVO vom
4. April 2007. Gemäss § 13 GGebVO bemisst sich die Gebühr nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln. Angesichts des Verfahrensaufwandes besteht kein Anlass für eine Reduktion. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist damit (abgerundet) auf Fr. 20'000.– festzusetzen. Für die Bemessung der Pro-
- 28 - zessentschädigung ist von einer Grundgebühr von Fr. 23'560.– auszugehen, die für das Berufungsverfahren bis auf einen Drittel reduziert werden kann (3 Abs. 1 i.V. mit § 12 Abs. 1 der AnwGebVO vom 21. Juni 2006). Zu dieser (reduzierten) Gebühr von Fr. 8'000.– ist ein Zuschlag von rund 10% für die Duplik hinzuzurech- nen, so dass die Entschädigungen für den Beklagten 1 und die Beklagten 2 und 3 zusammen auf je Fr. 10'500.– festzusetzen sind. Für den Beklagten 1 ist antrags- gemäss (Urk. 59 S. 2) eine Entschädigung für die Mehrwertsteuer hinzuzurech- nen. Dabei ist vom Satz von 7,6% auszugehen, der für die Aufwendungen bis En- de 2010 Gültigkeit hat. Die Entschädigung für den Beklagten 1 beläuft sich damit inklusive Mehrwertsteuer auf insgesamt auf Fr. 11'298.–. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Disp. Ziff. 2-4) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 20'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt.
- Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten 1 für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 11'298.– und den Beklagten 2 und 3 gemeinsam für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 10'500.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Horgen, III. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 29 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 508'246.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Dezember 2011 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB100012-O/U.doc Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, und Dr. G. Pfister, Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi Urteil vom 5. Dezember 2011 in Sachen A._____ AG, Klägerin und Appellantin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. C._____,
3. D._____, Beklagte und Appellaten 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt Z._____ betreffend Anfechtung / Herabsetzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, III. Abteilung, vom
12. Januar 2010 (CP080004)
- 2 - Rechtsbegehren:
1. Es sei die Zustimmung des Beklagten 1 zum Erbverzichtsvertrag, abgeschlossen mit E._____ am 18. Dezember 2002, sowie der ge- nannte Erbverzichtsvertrag gemäss Art. 578 ZGB aufzuheben (even- tualiter deren Anfechtbarkeit i.S.v. Art. 578 ZGB festzustellen), und es sei die amtliche Liquidation des Nachlasses von E._____ anzu- ordnen.
2. Eventualiter: Es seien die Beklagten 2 und 3 unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Klägerin Fr. 508'246.55 zu bezahlen.
3. Subeventualiter: Es seien die Erbteile bzw. Zuwendungen an die Be- klagten 2 und 3 i.S.v. Art. 522 ff. ZGB proportional auf jenen Bruchteil ihres Wertes herabzusetzen, der dem Beklagten 1 einen Wertanteil von Fr. 508'246.55, maximal jedoch seinen vollen Pflichtteil von ei- nem Viertel des Gesamtnachlasses von E._____ verschafft. Zu die- sem Zweck sei der Teilungswert des Gesamtnachlasses unter Hinzu- rechnung der ausgleichungspflichtigen oder der Herabsetzung unter- liegenden lebzeitigen Zuwendungen festzustellen, soweit erforderlich durch gerichtliche Einholung von Bewertungsgutachten, und es sei auf dieser Grundlage des so ermittelten Gesamtwertes der Umfang bzw. die Verhältniszahl festzusetzen, um welche die angefochtenen Zuwendungen herabgesetzt werden müssen. Urteil des Bezirksgerichts Horgen, III. Abteilung, vom 12. Januar 2010:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 13'943.–.
3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt.
4. Die Klägerin wird verpflichtet, den Beklagten 1 mit Fr. 17’500.– sowie die Beklagten 2 und 3 gemeinsam mit insgesamt Fr. 17’500.– zu entschädigen. Berufungsanträge: der Klägerin und Appellantin (Urk. 53 S. 2):
1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, III. Abteilung, vom 12. Januar 2010 (CP080004) aufzuheben. Die Klage sei entsprechend den Rechtsbe- gehren Ziff. 2 - 6 gutzuheissen, eventualiter sei die Streitsache an das Be- zirksgericht Horgen zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
- 3 -
2. Es seien die Zustimmung des Beklagten 1 zum Erbverzichtsvertrag, abgeschlossen mit E._____ am 18. Dezember 2002, sowie der ge- nannte Erbverzichtsvertrag gemäss Art. 578 ZGB aufzuheben (even- tualiter deren Anfechtbarkeit i.S.v. Art. 578 ZGB festzustellen), und es sei die amtliche Liquidation des Nachlasses von E._____ anzu- ordnen.
3. Eventualiter: Es seien die Beklagten 2 und 3 unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Klägerin Fr. 508'246.55 zu bezahlen.
4. Subeventualiter: Es seien die Erbteile bzw. Zuwendungen an die Be- klagten 2 und 3 i.S.v. Art. 522 ff. ZGB proportional auf jenen Bruchteil ihres Wertes herabzusetzen, der dem Beklagten 1 einen Wertanteil von Fr. 508'246.55, maximal jedoch seinen vollen Pflichtteil von ei- nem Viertel des Gesamtnachlasses von E._____ verschafft. Zu die- sem Zweck sei der Teilungswert des Gesamtnachlasses unter Hinzu- rechnung der ausgleichungspflichtigen oder der Herabsetzung unter- liegenden lebzeitigen Zuwendungen festzustellen, soweit erforderlich durch gerichtliche Einholung von Bewertungsgutachten, und es sei auf dieser Grundlage des so ermittelten Gesamtwertes der Umfang bzw. die Verhältniszahl festzusetzen, um welche die angefochtenen Zuwendungen herabgesetzt werden müssen.
5. (Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen)
6. (Antrag zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen) der Beklagten und Appellanten (Urk. 59 S. 2 und 60 S. 2): Es sei die Berufung und damit die Klage vollumfänglich abzuweisen.
- 4 - Sachverhalt und Prozessgeschichte:
1. a) Die Klägerin gewährte dem Beklagten 1 am 8. Februar 1991 ein verzinsliches Darlehen über Fr. 1'300'000.–. Der Beklagte 1 leistete in den Jahren 1992 bis 1994 Abzahlungen, so dass sich der Darlehensbetrag noch auf Fr. 1'160'000.– belief. Die Klägerin hat nach ihrer Darstellung noch Anspruch auf Rückzahlung bzw. Zinszahlung von insgesamt Fr. 1'839'694.25. Am 7. Februar 2001 betrieb die Klägerin den Beklagten 1 über einen Betrag von Fr. 1'467'400.–, gegen welche Betreibung der Beklagte 1 Rechtsvorschlag erhob. Danach machte die Klägerin am 29. Januar 2002 vor Bezirksgericht Arlesheim eine Teilforderung über Fr. 428'916.67 (gemäss Klageschrift) bzw. Fr. 359'316.67 (gemäss Replik) gerichtlich geltend. Gemäss Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 6. Dezember 2005 wurde der Beklagte 1 verurteilt, der Klägerin Fr. 359'316.67 nebst 5% Zins seit 1. Mai 1998 auf Fr. 180'000.– und 5% Zins seit 7. Februar 2001 so- wie Fr. 410.– Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen (Urk. 4/17). Eine Berufung ge- gen diesen Entscheid wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juli 2006 ab- gewiesen (Urk. 4/18). Die gegen den Beklagten 1 gerichtete Betreibung führte am
13. Februar 2007 zu einem definitiven Verlustschein über Fr. 508'246.55 (Urk. 4/4).
b) Der Beklagte 1 schloss am 18. Dezember 2002 mit seiner Mutter E._____ einen Erbverzichtsvertrag, mit dem er zu Gunsten seiner beiden Söhne, den Beklagten 2 und 3, auf sein Erbe verzichtete (Urk. 4/6). Am tt. Dezember 2007 verstarb E._____. Sie hinterliess die Nachkommen B._____ (Beklagter 1), F._____ und G._____. Mit Verfügung vom 13. Februar 2009 ging der Einzelrichter im summarischen Verfahren in Erbschaftssachen des Bezirkes Horgen aufgrund des Erbverzichtes des Beklagten 1 und des Testamentes von E._____ davon aus, dass F._____, G._____, die Beklagten 2 und 3 (C._____ und D._____) sowie H._____, I._____ und J._____ gesetzliche bzw. eingesetzte Erben seien (Urk. 4/2). Diese sind als Erben der E._____ als Gesamteigentümer Eigentümer der Liegenschaft …strasse …, K._____, Grundbuch Blatt …, Liegenschaft Kataster Nr. … (Urk. 55/2).
- 5 -
2. a) Mit Eingabe vom 6. August 2008 erhob die Klägerin beim Bezirksge- richt Horgen Klage gegen die Beklagten 1 – 3 mit dem Hauptbegehren, es sei die Zustimmung des Beklagten 1 zum Erbverzichtsvertrag, abgeschlossen mit E._____ am 18. Dezember 2002, sowie der genannte Erbverzichtsvertrag ge- mäss Art. 578 ZGB aufzuheben (eventualiter deren Anfechtbarkeit im Sinne von Art. 578 ZGB festzustellen) und es sei die amtliche Liquidation des Nachlasses von E._____ anzuordnen. Eventualiter stellte die Klägerin Antrag, es seien die Beklagten 2 und 3 unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Klägerin Fr. 508'246.55 zu bezahlen. Subeventualiter seien die Erbteile bzw. Zuwendungen an die Beklagten 2 und 3 im Sinne von Art. 522 ff. ZGB proportional auf jenen Bruchteil ihres Wertes herabzusetzen, der dem Beklagten 1 einen Wertanteil von Fr. 508'246.55, maximal jedoch seinen vollen Pflichtteil von einem Viertel des Ge- samtnachlasses von E._____ verschaffe. Zu diesem Zweck sei der Teilungswert des Gesamtnachlasses unter Hinzurechnung der ausgleichspflichtigen oder der Herabsetzung unterliegenden lebzeitigen Zuwendungen festzustellen, soweit er- forderlich durch gerichtliche Einholung von Bewertungsgutachten, und es sei auf dieser Grundlage des so ermittelten Gesamtwertes der Umfang bzw. die Verhält- niszahl festzusetzen, um welche die angefochtenen Zuwendungen herabgesetzt werden müssen.
b) Mit Urteil vom 12. Januar 2010 wies das Bezirksgericht Horgen die Klage ab. Soweit die Klägerin den Erbverzicht anfocht, ging das Bezirksgericht davon aus, dass die Beklagten 2 und 3 nicht passiv legitimiert seien (Urk. 45 S. 5f.). Mit Bezug auf den Beklagten 1 nahm es an, dass eine entsprechende ge- setzliche Bestimmung zur Anfechtung eines Erbvertrages durch die Gläubiger fehle, so wie es anderseits nach Art. 578 ZGB möglich sei, die Ausschlagung ei- nes Erbes anzufechten, wenn dadurch den Gläubigern des Erben die Erbschaft entzogen werde. Letztere Bestimmung könne nicht analog angewendet werden (Urk. 45 S. 6 – 10). Hinsichtlich der eventualiter geltend gemachten betreibungs- rechtlichen Anfechtungsklage, wo die Beklagten 2 und 3 als passiv legitimiert er- achtet wurden, verneinte das Bezirksgericht Horgen die Anwendung von Art. 286 SchKG, da der Erbverzicht nicht als Schenkung zu qualifizieren sei (Urk. 45 S. 12 f.). Weiter wurde auch das Vorliegen einer anfechtbaren Handlung im Sinne von
- 6 - Art. 288 SchKG und zudem eine Schädigungsabsicht der am Erbverzicht nicht be- teiligten Beklagten 2 und 3 verneint (Urk. 45 S. 13 f.). Schliesslich nahm das Be- zirksgericht Horgen auch an, dass keine anfechtbare Pflichtteilsverletzung vorlie- ge (Urk. 45 S. 15).
3. Mit Eingabe vom 28. Januar 2010 erhob die Klägerin rechtzeitig Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 12. Januar 2010 (Urk. 40/1 und 46), worauf ihr mit Verfügung vom 23. Februar 2010 Frist zur Begründung der Be- rufung angesetzt wurde (Urk. 48). Innert erstreckter Frist reichte die Klägerin mit Eingabe vom 12. April 2010 (Eingang: 14. April 2010) die Berufungsbegründung ein, mit der sie ihre vor Vorinstanz gestellten Anträge erneuerte (Urk. 53 S. 2). Überdies stellte sie ein Begehren um Erlass superprovisorischer vorsorglicher Massnahmen mit dem Hauptantrag, das Grundbuchamt L._____ anzuweisen, im Grundbuch eine Grundbuch- bzw. Kanzleisperre mit Bezug auf die Liegenschaft …strasse …, K._____, anzumerken, und zwar für die Zeit bis zum Abschluss der amtlichen Liquidation des Nachlasses E._____ (Urk. 53 S. 3). Mit Beschluss der Kammer vom 20. April 2010 wurde der Antrag der Kläge- rin auf Erlass vorsorglicher Massnahmen indes gänzlich abgewiesen (Urk. 56 S. 9 Disp. Ziff. 1), welcher Entscheid nicht weiter angefochten wurde. Gleichzeitig wur- de Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt. Die Berufungsantworten datie- ren vom 2. Juni 2010 (Beklagter 1, Urk. 59) bzw. vom 3. Juni 2010 (Beklagte 2 und 3, Urk. 60). Das weitere Verfahren wurde schriftlich durchgeführt. Die Replik der Klägerin wurde am 30. August 2010 eingereicht (Urk. 63), die Duplik der Be- klagten 2 und 3 am 24. September 2010 (Urk. 66), diejenige des Beklagten 1 am
12. Oktober 2010 (Urk. 67). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2010 wurden die Du- plikschriften der Klägerin zugestellt und damit der Schriftenwechsel abgeschlos- sen (Urk. 68).
4. Die Parteien haben auf eine öffentliche Urteilsberatung und -eröffnung nach § 135 Abs. 1 GVG/ZH verzichtet (Prot. II S. 8 und Urk. 70).
- 7 - Erwägungen: I.
1. Auf den 1. Januar 2011 ist die neue Schweizerische Zivilprozessordnung in Kraft getreten. Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO gilt indes für Verfahren, die bei In- krafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Damit sind für das Verfahren vor Obergericht weiterhin die bisherigen Bestimmungen der ZPO/ZH und des GVG/ ZH anzuwenden.
2. Im Sinne einer Vorbemerkung ist sodann festzuhalten, dass vor der Beru- fungsinstanz neue Vorbringen (Noven: tatsächliche Behauptungen, Einreden und Beweismittel) nur noch unter den Voraussetzungen der §§ 115 und 138 ZPO/ZH zulässig sind (§ 267 Abs. 1 ZPO/ZH). Gemäss § 115 ZPO/ZH sind solche Vor- bringen - soweit für das vorliegende Verfahren von Belang - nur zulässig, wenn sich ihre Richtigkeit aus den Prozessakten ergibt oder diese durch neu einge- reichte Urkunden sofort bewiesen werden können (§ 115 Ziff. 2 ZPO/ZH), oder wenn es sich um Tatsachen handelt, von denen glaubhaft gemacht wird, dass sie trotz angemessener Tätigkeit nicht rechtzeitig angerufen werden konnten (§ 115 Ziff. 3 ZPO/ZH). Liegt keiner dieser Umstände vor, so sind die neuen Vorbringen nicht weiter zu prüfen. Zu prüfen sind daher grundsätzlich nur die im erstinstanzli- chen Hauptverfahren vorgebrachten Behauptungen (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., N 6 zu § 147 ZPO und N 2 zu § 267 ZPO). II.
1. a) Die Klägerin hält in ihrer Berufung daran fest, dass der kurz nach Abgabe der Klageantwort im erwähnten Forderungsprozess vor Bezirksgericht Arlesheim erklärte Erbverzicht des überschuldeten Beklagten 1 vom 18. Dezem- ber 2002 allein darauf abgezielt habe, die Bestimmung von Art. 578 ZGB zu um- gehen. Der Beklagte 1 habe verhindern wollen, dass die Klägerin befriedigt wür- de. Eine Ausschlagung des Erbes nach dem Ableben der Erblasserin hätte der
- 8 - Klägerin die Möglichkeit einer Anfechtung gemäss Art. 578 ZGB eröffnet. Das Verhalten des Beklagten 1 sei rechtsmissbräuchlich, weshalb hier Art. 578 Abs. 1 ZGB anzuwenden sei (Urk. 53 S. 8 ff.). Eventualiter beruft sich die Beklagte so- dann weiterhin auf die Bestimmungen über die Herabsetzungsklage (Art. 522 ff. ZGB). Überdies erhebt sie - wie vor Vorinstanz - Anspruch im Sinne der Schen- kungs-pauliana gemäss Art. 286 SchKG (Urk. 53 S. 10 Rz 24 f.).
b) Die Beklagten halten dagegen vorab daran fest, dass die Klägerin als Gläubigerin des Verzichtenden keinen geschützten Anspruch auf das Vermö- gen der Erblasserin habe. Selbst den Erben, die von einem Erbvertrag direkt be- troffen seien, stehe nur die Ungültigkeitsklage wegen Form- oder Willensmängeln der Vertragsschliessenden offen. Eine analoge Anwendung von Art. 578 ZGB fal- le ausser Betracht. Für Dritte, auch für Gläubiger, sehe das Gesetz keinerlei Mög- lichkeiten vor, eine Anfechtungs-, Ungültigkeits- oder Herabsetzungsklage zu er- heben (Urk. 59 S. 3, Urk. 60 S. 3).
2. a) Währenddem die Zuständigkeit der angerufenen Instanzen unbe- stritten ist (vgl. dazu Urk. 45 S. 5), prüfte die Vorinstanz aufgrund der Vorbringen der Beklagten 2 und 3 vorweg deren Passivlegitimation für die Anfechtungsklage im Sinne von Art. 578 ZGB. Sie erachtete diese schliesslich als nicht gegeben und wies die Klage betreffend das Rechtsbegehren Ziff. 1 hinsichtlich der Beklag- ten 2 und 3 entsprechend ab (Urk. 45 S. 5 f.). Mit der Berufung wendet die Klägerin ein, dass zwar nach einem Teil der Lehre nur der ausschlagende Erbe, mithin nur der Beklagte 1, passiv legitimiert sei, gemäss anderer überzeugender Meinung richte sich die Klage jedoch auch gegen diejenigen Personen, welche von der Ausschlagung profitierten. Damit sei- en auch die beiden Söhne des Beklagten 1, die Beklagten 2 und 3, passiv legiti- miert (Urk. 53 Rz 42 sowie Rz 153 und Urk. 63 Rz 20). Die Beklagten 2 und 3 hal- ten anderseits daran fest, dass sich das Rechtsbegehren 1 ausschliesslich gegen den Beklagten 1 richten könne, nachdem sie beim Abschluss des Erbvertrages nicht mitgewirkt hätten.
- 9 -
b) Hat ein überschuldeter Erbe die Erbschaft zu dem Zwecke ausge- schlagen, dass sie den Gläubigern entzogen bleibe, so können diese oder die Konkursverwaltung die Ausschlagung binnen sechs Monaten anfechten, wenn ih- re Forderungen nicht sichergestellt werden (Art. 578 Abs. 1 ZGB). Gemäss dem von der Klägerin angeführten Zürcher Kommentar sollen die durch die Ausschlagung begünstigen Erben passiv legitimiert sein. Escher hielt im Zürcher Kommentar fest, dass trotz gewisser Bedenken nicht der Ausschlagende, sondern die Nachberufenen als profitierende Erben passiv legitimiert seien. Er stützte seine Ansicht auf die Auffassung von Blumenstein, wonach für die Passiv- legitimation der begünstigten Erben spreche, dass das SchKG bei der actio pauli- ana eine ausdrückliche Bestimmung zur Passivlegitimation der begünstigten Er- ben vorgesehen habe (Art. 290 SchKG). Diese Bestimmung sollte per analogiam angewendet werden, soweit im ZGB eine Bestimmung zur Passivlegitimation feh- le. Dazu komme, dass der Ausschlagende durch die Ausschlagung der Erbschaft definitiv fremd geworden sei (A. Escher, Zürcher Kommentar zu Art. 537- 640 ZGB, 1960, N 10 zu Art. 578 ZGB, gleich wie zuvor Vater A. Escher in der Ausga- be 1937). Das Bundesgericht hat sich mit dem Entscheid BGE 55 II 18 indes mit dieser Lehrmeinung auseinandergesetzt und festgehalten, dass sich die Anfechtungs- klage ausschliesslich gegen den ausschlagenden Erben richte. Es sei bei einer Gutheissung Sache des Liquidators, gegebenenfalls von den Miterben oder den nachfolgenden Erben herauszuverlangen, was ihnen nicht gebührt (BGE 55 II 18). Die Auffassung, wonach sich die Klage nur gegen den ausschlagenden Erben richtet, entspricht heute denn auch den überwiegenden Lehrmeinungen (u.a. Tu- or/Picenoni, Berner Kommentar, N 12 zu Art. 578 ZGB; Schwander, Basler Kom- mentar, 3. A., N 2 und 7 zu Art. 578 ZGB; Häuptli, in Abt/Weibel, Praxiskommen- tar Erbrecht, 2. A., N 13 zu Art. 578 ZGB; Walder, Gläubigerschutz im schweizeri- schen Erbrecht, in Festschrift für Claudio Soliva, S. 345 und Steinauer, Le droit des successions, Rz 994). Diese Kommentatoren weisen u.a. darauf hin, dass dies den Materialien zur Gesetzgebung entspreche. Die Auffassung Escher/ Blu- menstein harmoniere dagegen schlecht mit der Folge der Anfechtung, d.h. der
- 10 - amtlichen Liquidation des Erbteils des Ausschlagenden. Sie sei daher im System dieses Artikels abzulehnen (Tuor/Picenoni, a.a.O. und Schwander, a.a.O., N 7). Nachdem schon im Rahmen der Expertenkommission davon ausgegangen wur- de, dass Beklagter stets der ausschlagende Erbe sei (Huber in Exp. Komm. Prot. S. 648), und da eine erfolgreichen Anfechtung - worauf Tuor/Picenoni hinweisen - die Liquidation des Erbteils des Ausschlagenden zur Folge hat, was sich mit der Beklagtenstellung der Nachberufenen schlecht verträgt, besteht kein Grund, von der bisherigen Praxis des Bundesgerichtes und der überwiegenden Lehrmeinung abzuweichen. Es ist damit davon auszugehen, dass die Beklagten 2 und 3 mit Bezug auf das Rechtsbegehren 1 nicht passiv legitimiert sind. Die Klage ist dies- bezüglich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 45 S. 5 f.) abzuweisen.
3. a) Die Klägerin hält in der Berufung daran fest, dass der fragliche Erb- verzichtsvertrag als eine Ausschlagung zu qualifizieren sei und damit analog nach Art. 578 ZGB angefochten werden könne. Aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Rechtsmissbrauch dränge sich eine entsprechende Anwen- dung geradezu auf, nachdem der überschuldete Beklagte 1 letztlich mit Absicht auf die Schädigung seiner Gläubiger auf einen Erbanteil von Fr. 8'417'733.– ver- zichtet habe. Der Erbe werde sowohl durch den Erbverzichtsvertrag als auch im Falle einer Ausschlagung durch seine entsprechende, unwiderrufliche Willenser- klärung gebunden. Der Unterschied liege einzig im Zeitpunkt, in welchem die Wil- lenserklärung abgegeben wird. Bei der Auslegung von Art. 578 ZGB stelle sich daher bloss noch die Frage, ob der unterschiedliche Zeitpunkt der Willenserklä- rung durch den Erben dazu führe, dass Art. 578 ZGB gemessen am Sinn und Zweck keine Anwendung finden soll, selbst wenn die übrigen in Art. 578 Abs. 1 ZGB genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Sinn und Zweck von Art. 578 ZGB sei jedoch der Schutz der Erbengläubiger, der nicht einfach soll umgangen wer- den können. Damit könne es nicht auf den Zeitpunkt der Willenserklärung des Er- ben ankommen. Sodann sei auch im Bereich des Erbrechts ein rechtsmiss- bräuchliches Handeln nicht zu schützen, was das Bundesgericht mit dem Ent- scheid BGE 131 III 49 bestätigt habe. Eine bewusste Benachteiligung der Gläubi- ger sei als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Ebenso - unter Hinweis auf BGE 128 III 314 - eine Gesetzesumgehung. Art. 578 ZGB sei daher anzuwenden, un-
- 11 - abhängig davon, ob man das Verhalten des Beklagten 1 als Umgehung oder als Rechtsmissbrauch qualifizieren wolle. Das Rechtsinstitut des Erbverzichtsvertra- ges sei missbraucht worden. Auch wenn der erbrechtliche Anspruch des Beklag- ten 1 am 18. Dezember 2002 als Anwartschaft zu qualifizieren sei, sei er bei der Prüfung eines Rechtsmissbrauches als durchsetzbarer Anspruch zu behandeln. Es sei schlicht unvorstellbar, dass es bewusster Wille des Gesetzgebers gewesen sein soll, dass ein Erbe mit dem einzigen Zweck, seine Gläubiger zu schädigen, einfach auf seine Erbteil verzichten könne, damit dieser seinen Nachkommen zu- kommen und so "in der Familie" bleibe, ohne dass die Erbengläubiger zumindest die Möglichkeit haben, die Rechtmässigkeit dieses Vorgehen durch Klage über- prüfen zu können (Urk. 53 S. 14 ff. und Urk. S. 4 ff.). Der Beklagte 1 weist im Berufungsverfahren darauf hin, dass sich Art. 578 ZGB mit der Ausschlagung der Erbschaft befasse, mithin mit einem Vorgang, der zeitlich nach dem Erbgang stattfinde. Diese Bestimmung sei nicht anwendbar auf Erbverzichtsverträge. Die Gläubiger eines Erben hätten insoweit keinen geschütz- ten Anspruch auf das Vermögen des Erblassers (Urk. 59 S. 3). Es würden sich denn auch in der Literatur keinerlei Hinweise dafür finden, dass Art. 578 ZGB ana- log auf Erbverzichtsverträge anwendbar sei. Der Gesetzgeber habe ein Anfech- tungsrecht der Erbengläubiger bei einer Ausschlagung vorgesehen, nicht jedoch bei einem Erbverzicht, der Wortlaut von Art. 578 ZGB sei klar (Urk. 59 S. 7). Der Gesetzgeber habe auf einen umfassenden Schutz der Erbengläubiger verzichtet und den Erbengläubiger nur punktuell geschützt. Diese Wertung des Gesetzge- bers könne nicht über das Verbot des Rechtsmissbrauchs korrigiert werden (Urk. 59 S. 10). Das Gesetz schütze die Erwartungen eines Gläubigers nicht, der an- nimmt, dass der Schuldner dereinst ein bestimmtes Vermögen erben werde. Eine Ausnahme gelte nur dann, wenn der Erbe eine bereits angefallene Erbschaft aus- schlage und somit auf bereits bestehende Ansprüche verzichte (Urk. 59 S. 11).
b) Aus dem Entscheid des Bundesgerichts vom 3. Juli 2006 in Sachen des Beklagten 1 gegen die Klägerin (Urk. 4/18) geht hervor, dass die Klägerin dem Beklagten 1 am 8. Januar 1991 ein verzinsliches Darlehen über Fr. 1'300'000.– gewährt hatte, das jährlich mit Fr. 30'000.– zu amortisieren war.
- 12 - Der Darlehensbetrag belief sich per Ende 1994 auf Fr. 1'160'000.–. Die Klägerin wurde zu 100% von der M._____ AG gehalten, deren Verwaltungsratspräsident bis Ende 1994 der Beklagte 1 war. Dem Beklagten 1 stand gegenüber der M._____ AG eine Forderung von Fr. 1'000'000.– zu, welche er mit Vertrag vom
29. November 1993 der Klägerin als Sicherheit für das Darlehen zedierte. Weitere Sicherheiten wurden nicht geleistet. Mit Kaufvertrag vom 7. Juli 1995 veräusserte die M._____ AG die Aktien der Klägerin an die N._____ AG. Der Kaufpreis sollte u.a. durch Verrechnung mit dem Guthaben der Klägerin gegenüber dem Beklagten 1 getilgt werden. Ebenfalls vom
7. Juli 1995 datiert ein "Vertrag über die Zession einer Forderung" zwischen der Klägerin, den Parteien des Kaufvertrages und der O._____ [Bank], welche letzte- re die Vereinbarung indes nicht unterzeichnete. Nach diesem Vertrag zedierte die Klägerin die Forderung gegen den Beklagten 1 an die O._____ welche den Zes- sionsbetrag der Klägerin gutschreiben und mit deren Schulden verrechnen sollte. Der Klägerin sollte ein Darlehen im Umfang des Zessionsbetrages gewährt wer- den, welches diese der N._____ AG zur teilweisen Bezahlung des Kaufpreises überlassen sollte. Die M._____ AG sollte sodann diesen Betrag zur Verringerung ihrer Schulden der O._____ gegenüber verwenden. Die O._____ sollte schliess- lich berechtigt, aber nicht verpflichtet sein, die Darlehensforderung an die M._____ AG weiter zu zedieren und ihr den entsprechenden Betrag zu belasten. Am 9. Februar 1996 wurde über die M._____ AG der Konkurs eröffnet. Mit Schreiben vom 31. Januar 2001 zedierte die Rechtsnachfolgerin der O._____ die Darlehensforderung an die Klägerin zurück. Daraufhin leitete diese gegen den Beklagten 1 Betreibung über Fr. 1'467'400.– nebst Zins ein. Der Beklagte 1 erhob Rechtsvorschlag. Am 29. Januar 2002 gelangte die Klägerin an das Bezirksge- richt Arlesheim und verlangte die Bezahlung der Amortisationsraten nebst aufge- laufenen Darlehens- und Verzugszinsen. Der Beklagte 1 wies mit der Klageant- wort vom 30. September 2002 (Urk. 4/14) darauf hin, dass das fragliche Darlehen dazu gedient habe, seine Geschwister auszuzahlen, als er in der Erbteilung die Aktien der M._____ AG übernommen habe. Er habe anderseits der M._____ AG zwei Darlehen gewährt und diese schulde ihm einen Betrag aus dem Kontokor-
- 13 - rentverhältnis, was zusammen eine Schuld von Fr. 2'204'262.50 ergebe. Er sei somit einerseits Gläubiger der Muttergesellschaft (M._____ AG) und anderseits Schuldner der Tochtergesellschaft (der Klägerin) gewesen. Im wesentlichen machte er in der Folge geltend, dass die Darlehensforderung mit der Unterzeich- nung des Kaufvertrages am 7. Juli 1995 konzernmässig saldiert worden und erlo- schen sei (Urk. 4/16 S. 3). Erst mit dem angeführten Bundesgerichtsentscheid vom 3. Juli 2006 wurde festgehalten, dass aufgrund der erwähnten Vereinbarungen davon auszugehen sei, dass die Darlehensforderung nicht von der N._____ AG übernommen wurde und deshalb vom Kaufpreis abzuziehen war. Der Erlös aus der Eintreibung der Darlehensforderung sollte weder der Klägerin noch der N._____ AG zukommen (Urk. 4/18 S. 6 E 3.3). Die getroffene Regelung sei jedoch wegen des Konkurses der M._____ AG nicht wie vorgesehen durchgeführt worden. Jedenfalls habe die O._____ die Vereinbarung nicht unterzeichnet und die Forderung an die Klägerin zurückzediert. Da der Beklagte 1 nicht Partei dieser Verträge gewesen sei, könne er nichts für sich ableiten (Urk. 3/18 S. 6 f. E 3.4). Der Beklagte 1 habe nicht An- spruch, an einen bestimmten, ihm genehmen Gläubiger zu leisten. Die Tatsache, dass die Darlehensforderung nicht bei der Klägerin hätte verbleiben sollen, ge- nügte nach den Erwägungen des Bundesgerichts nicht für die Annahme eines Rechtsmissbrauches, auch wenn man die Zession der Darlehensforderung im Gesamtzusammenhang betrachte (Urk. 4/18 S. 7 E 3.5). Entsprechend wurde der Beklagte 1 mit dem die Berufung abweisenden letztinstanzlichen Urteil vom 3. Juli 2006 verpflichtet, der Klägerin Fr. 359'316.67 nebst 5% Zins seit 1. Mai 1998 auf Fr. 180'000.– und 5% Zins seit 7. Februar 2001 auf Fr. 179'316.67 sowie Fr. 410.– Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen (Urk. 4/18 Disp. Ziff. 1 i.V. mit Urk. 4/17 Disp. Ziff. 1).
c) aa) Die Klägerin will nun mit ihrer Klage auf den nach Erstattung der Klageantwort im Verfahren vor Bezirksgericht Arlesheim am 18. Dezember 2002 erfolgten Erbverzicht - der in einem Zeitpunkt abgegeben wurde, in welchem die Darlehensrückzahlung gerichtlich vor erster Instanz umstritten war - Art. 578 ZGB angewendet wissen, da einziger Grund für den Erbverzicht (Urk. 4/6) gewe-
- 14 - sen sei, dass die zu erwartende Erbschaft der Klägerin als Gläubigerin des Be- klagten 1 entzogen bleibe. bb) Dieser Auffassung kann indes nicht gefolgt werden. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Erbanwartschaft in keiner Weise als Sicherheit für das am 8. Januar 1991 gewährte Darlehen diente. Es wird denn auch nicht gel- tend gemacht, dass die Klägerin bei der Darlehenshingabe habe darauf vertrauen dürfen, dass ihre Darlehensrückforderung dereinst aus dem fraglichen Erbe ge- deckt werde. Schon aus diesem Grunde erscheint fraglich, ob Art. 578 ZGB ana- log angewendet werden kann. Die Bestimmung von Art. 578 ZGB hat aber aus- schliesslich zum Zweck, einen Ausgleich für die getäuschte Hoffnung der Gläubi- ger zu schaffen (Gübeli, Gläubigerschutz im Erbrecht, S. 102). Es ist indes nicht ersichtlich, inwiefern ein Vertrauen der Klägerin bei der Darlehenshingabe ent- täuscht worden sein soll. Weiter ist zu beachten, dass dem Gesetzgeber durchaus bewusst war, dass grundsätzlich ein Interesse der Gläubiger an einer Befriedigung aus einer dem Schuldner zustehenden erbrechtlichen Anwartschaft bestehen könnte. Ihre ab- sichtliche Vereitelung durch den Schuldner verletzt zumeist Treu und Glauben. In der Annahme, dass die Erbengläubiger mit der konkursrechtlichen Anfechtungs- klage nicht genügend gesichert werden, drängte sich die Notwendigkeit eines wei- terreichenden Schutzes der Erbengläubiger auf. Entsprechend wurde die erb- rechtliche Klage nach Art. 578 ZGB eingeführt. Zweck und Wesen von Art. 578 ZGB liegt - wie schon oben erwähnt - denn auch darin, solche Hoffnungen zu schützen, da Erbanwartschaften eben häufig bei der Gewährung von Krediten in die Waagschale fallen. Art. 578 ZGB enthält daher eine Ausdehnung des Grund- satzes der Art. 285 ff. SchKG, indem mit dieser Bestimmung die Ausschlagung in fraudem creditorum ausdrücklich als anfechtbar erklärt wurde (Tuor/Picenoni, a.a.O., N 1 und 2 zu Art. 578 ZGB; Escher, a.a.O., N 1 zu Art. 578 ZGB). Die Ausschlagung trägt dank des Schutzes von Art. 578 ZGB den Charakter einer an- fechtbaren Rechtshandlung (Tuor/Picenoni, a.a.O., N 5 zu Art. 578 ZGB). Es handelt sich dabei aber um den Schutz der Gläubiger für Vermögenswerte, die mit dem Erbgang bereits an den Erben, an den Ausschlagenden, übergegangen
- 15 - sind (Escher, a.a.O., N 4 zu Art. 578 ZGB). Ein Schutz der Gläubiger im Hinblick auf blosse Erbanwartschaften wurde dagegen nicht vorgesehen, obwohl die Mög- lichkeit eines Erbverzichts im Sinne von Art. 495 ZGB, mit welchem ein Schuldner auf ein mögliches Erbe verzichten konnte, auch bereits vorauszusehen war. Auch dies spricht klar gegen eine analoge Anwendung von Art. 578 ZGB. Die Klage aus Art. 578 ZGB trifft Abhilfe nur gegen eine durch Ausschlagung den Erbengläubigern erwachsende Benachteiligung. Etwas anderes wurde mit Art. 578 ZGB nicht bezweckt. So wird mit Art. 578 ZGB auch kein Schutz gegen eine durch die Annahme einer Erbschaft erwachsende Benachteiligung der Er- bengläubiger gewährt. Für den Fall, dass die Gläubiger infolge Annahme einer überschuldeten Erbschaft seitens ihres Schuldners zu Schaden kommen, hatten die Entwürfe zum ZGB noch ein besonderes Rechtsmittel vorgesehen, nämlich die direkte Begehrung der amtlichen Liquidation. Dies wurde indes nicht Gesetz mit der Begründung, dass es dem Schuldner frei stehe, durch Eingehung neuer Verbindlichkeiten die Lage der Gläubiger zu verschlechtern (Tuor/Picenoni, a.a.O., N 8 zu Art. 578 ZGB). Auch dies spricht gegen eine analoge Anwendung von Art. 578 ZGB. Dem Eingehen neuer Verbindlichkeiten können aber auch der Verzicht auf Vermögenswerte oder das Nichteintreiben von Ansprüchen gleichge- setzt werden. Schliesslich sind vom Gesetzgeber neben der Anfechtungsmöglichkeit im Sinne von Art. 578 ZGB weitere Mittel zum Schutz der Erbengläubiger geschaffen worden. So kann ein Erbengläubiger, der den Anspruch eines Erben auf eine an- gefallene Erbschaft erworben oder gepfändet hat oder gegen ihn Verlustscheine besitzt, verlangen, dass die Behörde an Stelle dieses Erben bei der Teilung mit- wirkt (Art. 609 Abs. 1 ZGB). Weiter können die Konkursverwaltung eines Erben oder dessen Gläubiger, die zur Zeit des Erbganges Verlustscheine besitzen, wenn der Erblasser den verfügbaren Teil zum Nachteil des Erben überschritten hat und dieser auf ihre Aufforderung hin die Herabsetzungsklage nicht anhebt, die Herabsetzung verlangen, soweit dies zur Deckung ihrer Forderung erforderlich ist (Art. 524 Abs. 1 ZGB). Ebenso kann eine Enterbung angefochten werden, die der Enterbte nicht anficht (Art. 524 Abs. 2 ZGB). Weitere Schutzmöglichkeiten für die
- 16 - Gläubiger eines Erben wurden nicht vorgesehen (vgl. dazu Walder, a.a.O., S. 343 ff.). Anderseits wurde mit Art. 480 ZGB eine Norm geschaffen, die im umgekehr- ten Sinne die Familie des Erblassers gegen eine Benachteiligung auf Kosten der Erbengläubiger schützt: Bestehen gegen einen Nachkommen des Erblassers Ver- lustscheine, so kann ihm der Erblasser die Hälfte seines Pflichtteiles entziehen, wenn er diese den vorhandenen und später geborenen Kindern desselben zu- wendet. Auch all diese Regelungen sprechen gegen eine Ausdehnung der An- wendung von Art. 578 ZGB über die Ausschlagung eines angefallenen Erbes hin- aus auf den Tatbestand des Verzichtes auf eine Erbanwartschaft. cc) Im Ergebnis ist damit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und unter Hinweis auf deren Erwägungen (Urk. 45 S. 7-10) und die Ausführungen des Beklagten 1 (Urk. 59 S. 3) davon auszugehen, dass die Gläubiger eines Er- ben vor dem Erbanfall keinen geschützten Anspruch auf das Vermögen des Erb- lassers haben. Einerseits steht es dem Erblasser frei, sein Vermögen zu verbrau- chen und anderseits steht es dem Schuldner als dem zukünftigen Erben frei, auf die Erbanwartschaft zu verzichten. Ein Gläubiger muss grundsätzlich immer mit einer möglichen Verschlechterung des Haftungssubstrates rechnen. Die Gläubi- ger eines mutmasslichen Erben, der auf die Erbanwartschaft verzichtet, genies- sen gemäss den Bestimmungen des ZGB keinen Schutz, selbst wenn der Ver- zicht ohne Gegenleistung erfolgte (so ausdrücklich Steinauer, a.a.O., Rz 652; vgl. auch Breitschmid, Basler Kommentar, N 1 zu Art. 497 ZGB). dd) Entgegen der Auffassung der Klägerin kann unter den vorge- nannten Vorgaben auch nicht von einer Gesetzesumgehung gesprochen werden, der mit einer extensiven Auslegung von Art. 578 ZGB entgegen getreten werden müsste. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine Wertent- scheidung getroffen hat, die zu akzeptieren ist. Diese Wertordnung beschränkt den Schutz der Erbengläubiger nach Art. 578 Abs. 1 ZGB auf diejenigen Fälle, in denen der überschuldete Erbe ein Erbe ausschlägt, damit dieses seinen Gläubi- gern entzogen bleibe. Nicht erfasst wurde der mögliche Erbverzicht eines prä- sumtiven Erben vor dem Erbanfall. Ein Erbverzicht wurde vom Gesetzgeber als zulässig erachtet. Diese Überlegungen gelten ebenso für den von der Klägerin
- 17 - angeführten angeblichen Rechtsmissbrauch. Art. 2 Abs. 2 ZGB sanktioniert Hand- lungen, die zwar im Einklang mit einer entsprechenden gesetzlichen Norm ste- hen, aber objektiv eine Verletzung des Redlichkeitsstandards von Treu und Glau- ben darstellen und damit das Vertrauen der Rechtsgenossen auf redliches und sachlich angemessenes Verhalten enttäuschen (BGE 125 III 259 mit weiteren Hinweisen). Den Beklagten 1 traf aber keine Pflicht, sein Vermögen möglichst zu erhalten oder es nicht zu mindern. Auch hatte die Klägerin - wie bereits erörtert - nicht aufgrund eines geschaffenen Vertrauens Dispositionen getroffen, die sich nun als nachteilig erweisen und die sie ohne das geschaffene Vertrauen so nicht vorgenommen hätte. Weder die behauptete Gesetzesumgehung noch der geltend gemachte Rechtsmissbrauch geben daher Anlass zur Anwendung von Art. 578 Abs. 1 ZGB. Daran vermögen auch die von der Klägerin angeführten Entscheide des Bundesgerichts nichts zu ändern: Mit BGE 131 III 49 wurde Bezug genommen auf die Ausgleichungspflicht des ausschlagenden Erben nach Art. 579 ZGB gegenüber den Gläubigern des Erblassers. Dabei hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Haftung des aus- schlagenden Erben ausgeschlossen werden könne, indem dieser vom Erblasser vollständig von der Ausgleichspflicht befreit werde. Die erblasserische Befreiung von der Ausgleichspflicht werde dadurch nicht per se rechtsmissbräuchlich. Es müsse vielmehr ein Verhalten hinzutreten, das als rechtsmissbräuchlich zu quali- fizieren sei, weil es auf eine bewusste Benachteiligung der Gläubiger abziele. Wenn dies der Fall sei, so liege aber kein Tatbestand gemäss Art. 579 ZGB vor, sondern allenfalls ein Tatbestand der paulianischen Anfechtungsklagen, die an ein bestimmtes Verhalten des Schuldners anknüpfen. In der Folge wurde eine Haftung der die überschuldete Erbschaft ausschlagenden Erben verneint, da die- se von einer erbrechtlichen Ausgleichung befreit worden waren. Entsprechend kann die Klägerin für ihre Klage, wonach Art. 578 ZGB analog anzuwenden sei, nichts zu ihren Gunsten ableiten. BGE 128 III 314 nimmt Bezug auf die Herabsetzungsklage nach Art. 527 Ziff. 4 ZGB und damit auf die Entäusserung von Vermögenswerten durch den
- 18 - Erblasser, welche dieser zum Zweck der Umgehung der Verfügungsbeschrän- kung begangen hat. Dabei wurde einerseits festgehalten, dass der ehevertragli- che Verzicht auf eine Beteiligung am Vorschlag eine Entäusserung von Vermö- genswerten darstelle, und dass eine Umgehungsabsicht vorliegen könne, wenn der Erblasser in einem Zeitpunkt verfüge, in dem er bereits pflichtteilsberechtigte Nachkommen hat und deren Benachteiligung für möglich halten muss. Dies be- schlägt indes einen anderen Sachverhalt als im vorliegenden Verfahren. Zwar ist (auch) der Erbe machtlos gegen den Untergang des Vermögens des Erblassers durch Valutazerfall oder verschwenderisches Gebahren, doch werden seine Inte- ressen gegenüber lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers mit Art. 527 ZGB in beschränktem Umfang geschützt. Die Bestimmung gründet darin, dass ein Teil des erblasserischen Vermögens den Pflichtteilsberechtigten erbrechtlich "verfan- gen" ist (Escher, a.a.O., N 1 zu Art. 527 ZGB). Ein derartiger Schutz ist aber - auch dies wurde schon erwähnt - für die Gläubiger des präsumtiven Erben nicht vorgesehen. ee) Damit ist die Klage gegen den Beklagten 1 - gegen den ledig- lich das Rechtsbegehren Ziff. 1 bzw. der Berufungsantrag Ziff. 2 (analoge Anwen- dung von Art. 578 ZGB) gerichtet ist (Urk. 59 S. 3 i.V. mit Urk. 63 S. 8) - abzuwei- sen.
4. a) Die Klägerin hält weiter daran fest, dass der Erbverzicht des Beklag- ten 1 jedenfalls dann als Schenkung zu qualifizieren und Art. 286 SchKG anzu- wenden sei, wenn eine Anwendung von Art. 578 ZGB versagt sein sollte, ansonst "ein durchdachtes System in unzulässiger Weise auseinander gebrochen wird" (Urk. 53 Rz. 118). Rechtsbegehren Ziff. 2 bzw. Berufungsantrag Ziff. 3 seien da- her in Anwendung von Art. 286 SchKG gutzuheissen. Die Beklagten 2 und 3 ma- chen dagegen geltend, dass die Normen über die paulianischen Anfechtungskla- gen hier nicht "analog" angewendet werden könnten. Die Art. 286-288 SchKG würden klar umrissene Tatbestände nennen, aufgrund derer die Anfechtung einer Rechtshandlung möglich sei. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben (Urk. 60 S. 5 f.).
- 19 -
b) Mit den Anfechtungsmöglichkeiten von Art. 285 ff. SchKG sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 SchKG entzogen worden sind (Art. 285 Abs. 1 SchKG). Während nach früherer Auffassung eine Kumulation einer Klage nach Art. 578 ZGB und nach den Bestimmungen von Art. 285 ff. SchKG als nicht zulässig erachtet wurde (Tuor/Picenoni, a.a.O., N 7 zu Art. 578 ZGB) bzw. von einem Wahlrecht gesprochen wurde (Escher. a.a.O., N 24 zu Art. 578 ZGB), wird nach heutiger Auffassung ein Nebeneinander der Klagen als zulässig erachtet (Schwander, a.a.O., N 3 zu Art. 578 ZGB; Steinauer, a.a.O., Rz 992a). Anfechtbar sind u.a. Schenkungen und unentgeltliche Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung vorgenommen hat (Art. 286 Abs. 1 SchKG, in der seit 1. Januar 1997 gültigen Fassung - mit dem erstin- stanzlichen Urteil, Urk. 45 S. 12 Ziff. 3.2.2.2., wurde versehentlich auf die frühere sechsmonatige Frist Bezug genommen, was ungerügt blieb).
c) Die Klägerin hat sich in ihren Rechtsschriften vor Vorinstanz einzig auf die actio pauliana im Sinne von Art. 286 SchKG bezogen, d.h. sie hat geltend gemacht, es liege - falls die übrigen Vorbringen keinen Erfolg zeitigen - eine im Sinne von Art. 286 SchKG anfechtbare Schenkung vor (Urk. 2 Rz 108 und 115- 120 sowie Urk. 27 Rz 97). Im Berufungsverfahren hält die Klägerin daran fest, dass der Verzicht des Beklagten 1 auf seinen Erbanspruch sich mit dem Hinschied der Erblasserin in ei- ne (vollzogene) Schenkung umgewandelt habe. Auch sei zu beachten, dass der Erbverzicht unter der aufschiebenden Bedingung gestanden habe, dass die Be- klagten 2 und 3 die Erbschaft auch tatsächlich erwerben. Andernfalls wäre der Beklagte 1 doch definitiver Erbwerber seines Erbteils geworden. Auch letzteres habe sich erst im Zeitpunkt des Hinschieds der Erblasserin entschieden. Es kön- ne daher nicht davon ausgegangen werden, dass mit dem Erbverzichtsvertrag bloss auf eine Anwartschaft verzichtet worden sei. Die Argumentation der Vo- rinstanz sei widersprüchlich, wenn sie einerseits festhalte, die Bestimmungen über die Ausschlagung im Sinne von Art. 578 ZGB seien nicht anwendbar, und im Zusammenhang mit der geltend gemachten weiteren Anfechtungsmöglichkeiten
- 20 - erkläre, der Beklagte 1 habe eine Ausschlagung bzw. etwas, was gleich zu be- handeln sei, vorgenommen. Die Schenkung (der Erbverzicht) sei nach Zustellung des Zahlungsbefehls am 28. Februar 2001 in der Betreibung erfolgt, die schliess- lich zur Pfändung und zum definitiven Verlustschein vom 13. Februar 2007 ge- führt habe. Der Erbverzicht des Beklagten 1 sei jedenfalls dann als Schenkung zu qualifizieren und Art. 286 SchKG anzuwenden, wenn die Anwendung von Art. 578 ZGB versagt würde (Urk. 53 Rz 104-119). Weiter weist sie darauf hin, dass die Vorinstanz - ohne dass dies von der Klägerin angeführt worden sei - im Sinne des Grundsatzes von iura novit curia geprüft habe, ob allenfalls Art. 288 SchKG an- wendbar sei. Ergänzend hält sie fest, dass mit dem Erbverzichtsvertrag jedenfalls die künftig mögliche Entstehung eines Erbanspruchs verhindert worden sei. Damit sei aber nicht auf eine blosse Anwartschaft verzichtet worden. Entsprechend sei es nicht korrekt, den Erbverzicht als eine Handlung zu bezeichnen, die nicht im Sinne von Art. 288 SchKG anfechtbar sei. Es sei selbstverständlich auch nicht korrekt, dass die Beklagten 2 und 3 eine Schädigungsabsicht nur dann hätten er- kennen können, wenn sie am anfechtbaren Rechtsgeschäft beteiligt gewesen wä- ren. Es genüge, dass sie in anfechtbarer Weise begünstigt worden seien. Die Kenntnis der Schädigungsabsicht des Beklagten 1 sei für die Beklagten 2 und 3 aufgrund der nahen verwandtschaftlichen Beziehungen zu vermuten. Die Forde- rungsklage gegen die Beklagten 2 und 3 sei daher - wenn Berufungsantrag Ziff. 2 nicht ohnehin gutzuheissen sei - jedenfalls in Anwendung von Art. 288 SchKG gutzuheissen (Urk. 53 Rz 120-131 und Urk. 63 Rz 68-72). Die Beklagten 2 und 3 halten dagegen daran fest, dass sie der Klägerin nichts schulden; sie seien nie mit ihr im Geschäftsverkehr gestanden. Sie hätten auch keine Garantenstellung für allfällige Verpflichtungen des Beklagten 1. Es fehle aber auch an den Voraussetzungen für eine Anfechtung des Erbverzichts im Sinne von Art. 286 SchKG. Der Verzicht auf eine unbestimmte Anwartschaft des Schuldners auf einen Vermögenswert eines Dritten lange bevor ein von einem Gläubiger geltend gemachten bestrittener Anspruch feststehe, könne nicht einem Tatbestand im Sinne von Art. 286 SchKG gleichgesetzt werden. Schliesslich sei- en auch die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Erbverzichts aufgrund von Art. 288 SchKG nicht gegeben. Es liege nichts vor, wonach der Erbverzicht vom
- 21 - Beklagten 1 in der für die Beklagten 2 und 3 erkennbaren Absicht vorgenommen worden sei, die Gläubiger zu benachteiligen. Die Beklagten 2 und 3 hätten keine Kenntnis von diesem Vertrag gehabt, an dem sie gar nicht beteiligt gewesen wa- ren (Urk. 60 S. 5 f. und Urk. 66 S. 4 f.).
d) Nach Art. 288 SchKG sind alle Rechtshandlungen anfechtbar, wel- che der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder der Konkurseröffnung in der dem anderen Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil an- derer zu begünstigen. Die Vorinstanz hat die Klage auch unter diesem Gesichts- punkt geprüft, obschon eine Anfechtung in diesem Sinne - wie erwähnt - von der Klägerin gar nicht geltend gemacht wurde und erst im Berufungsverfahren ange- führt wurde. Es fehlt indes an einem rechtzeitig vorgebrachten Sachverhalt, der auf eine Anwendung von Art. 288 SchKG schliessen lassen bzw. für eine entsprechende Prüfung überhaupt Anlass geben könnte. Voraussetzung zur Gutheissung einer Absichtsanfechtung (Deliktspauliana) ist neben der Benachteiligungsabsicht des Schuldners und der den Gläubiger benachteiligenden Rechtshandlung die Er- kennbarkeit der schuldnerischen Benachteiligungsabsicht für den anderen Teil, wobei hier die Erkennbarkeit für die Personen gemeint ist, gegen die sich die An- fechtungsklage richtet. Im vorliegenden Verfahren sind dies mithin die Beklagten 2 und 3. Die schuldnerische Absicht muss schliesslich für die Anfechtungsbeklag- ten zur Zeit der Vornahme der anfechtbaren Handlung erkennbar gewesen sein (Blumenstein, Handbuch des Schweizerischen Schuldbetreibungsrechts, S. 889 f.; Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG III, N 22 zu Art. 288 SchKG und KUKO SchKG-Umbach-Spahn, N 15 zu Art. 288 SchKG). Solche Vorbringen fehlen in den erstinstanzlichen Vorbringen der Klägerin indes gänzlich (vgl. Urk. 2 und Urk. 27). Den erst im Berufungsver- fahren vorgebrachten Behauptungen, wonach zu vermuten sei, dass die Beklag- ten 2 und 3 aufgrund der nahen verwandtschaftlichen Beziehungen die effektiv vorhandene schlechte Vermögenslage des Beklagten 1 gekannt hätten und dass sie angesichts des Umstandes, dass nur der Beklagte 1, nicht jedoch seine Ge-
- 22 - schwister auf ihr Erbe verzichtet haben, Verdacht hätten schöpfen müssen, steht die Behauptung der Beklagten 2 und 3 entgegen, dass sie überhaupt keine Kenntnis vom Erbverzicht gehabt hätten, sie seien daran gar nicht beteiligt gewe- sen (Urk. 60 S. 6). Angesichts dieser Bestreitungen der im Berufungsverfahren neu vorgebrachten Behauptungen steht deren Richtigkeit nicht sofort fest. Sie sind deshalb nicht weiter zu beachten. Im Übrigen wird auch gar nicht explizit be- hauptet, dass die Beklagten 2 und 3 schon am 18. Dezember 2002 Kenntnis vom Erbverzicht des Beklagten 1 hatten. Damit fehlt es aber an einem der Tatbestand- selemente, die zur Gutheissung einer Anfechtung im Sinne von Art. 288 SchKG führen könnte. Die entsprechende Klage ist damit abzuweisen, ohne dass auf die weiteren, ebenfalls bestrittenen Voraussetzungen zur Anwendung von Art. 288 SchKG näher einzugehen ist.
e) aa) Gemäss Art. 286 Abs. 1 SchKG sind mit Ausnahme von Ge- legenheitsgeschenken alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurs- eröffnung vorgenommen hat, anfechtbar. Bei der Berechnung der entsprechen- den Frist wird die Dauer der vorausgegangenen Betreibung nicht mitberechnet (Art. 288a Ziff. 4 SchKG). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass der Gläubiger durch Freigiebigkeiten, die der Schuldner kurz vor dem Zusammen- bruch vornimmt, geschädigt werden. Hier spielen nur objektive Voraussetzungen eine Rolle. Anders als beim Anfechtungstatbestand nach Art. 288 SchKG hat der Kläger keine subjektiven Voraussetzungen (Absicht des Schuldners und Bösgläu- bigkeit des Begünstigten) nachzuweisen. Dem Begünstigten steht auch kein Ex- kulpationsbeweise infolge mangelnder Kenntnis betreffend die Anfechtungsvo- raussetzungen offen (KUKO SchKG-Umbach-Spahn, N 1 zu Art. 286 SchKG). bb) Es ist unbestritten, dass sowohl die Fristen gemäss Art. 286 SchKG eingehalten als auch keine Verwirkung im Sinne von Art. 292 SchKG ein- getreten ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt der Erbverzicht des Be- klagten 1 vom 18. Dezember 2002 indes keine Schenkung dar. Die Zuwendung des Schenkers hat aus seinem eigenen Vermögen zu erfolgen: Als Schenkung gilt jede vollzogene Zuweisung unter Lebenden, mit der jemand aus seinem Ver-
- 23 - mögen einen andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert (Art. 239 Abs. 1 OR). Wer auf sein Recht verzichtet, bevor er es erworben hat, hat keine Schenkung gemacht (Art. 239 Abs. 2 OR). Anders als bei einer Schenkung be- steht hier kein rechtlicher Zusammenhang zwischen der Entreicherung des Ver- zichtenden und der Bereicherung des Begünstigten (vgl. BGE 102 II 323, wo im Übrigen zu Recht darauf hingewiesen wird, dass es sich beim Verzicht eines Ehepartners auf den Vorschlagsanteil anders verhält, da hier Bereicherung und Entreicherung reziprok sind. Die im Vermögen des Partners eintretende Bereiche- rung ist die direkte Folge des Verzichts und hat keinen anderen Rechtsgrund als den Ehevertrag, was bei einem Erbverzicht indes eben nicht der Fall ist). Auch wer eine Erbschaft ausschlägt, hat keine Schenkung gemacht (Art. 239 Abs. 2 OR). Diese Bestimmung wurde eingeführt, um Meinungsverschiedenheiten über die Stellung des Erben nach Anfall der Erbschaft vorzubeugen, nämlich welcher Natur (nicht suspensiv sondern resolutiv bedingt) dieses noch nicht erworbene Recht sei (Oser/Schönenberger, Zürcher Kommentar, N 8 zu Art. 230 OR). Damit kann aber der vor Anfall der Erbschaft ausgesprochene Erbverzicht erst recht nicht als Schenkung angesehen werden. Eine Gutheissung der Klage in Anwen- dung der actio pauliana unter dem Titel "Schenkung" steht daher ausser Frage (vgl. die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 45 S. 13 Ziff. 3.2.2.5- 3.2.2.7). cc) Zu prüfen bleibt, ob ein Erbverzicht als "unentgeltliche Verfü- gung" im Sinne von Art. 286 SchKG anzusehen ist. Dabei ist zu beachten, dass schon festgehalten wurde, der Begriff der unentgeltlichen Verfügung gehe über denjenigen der Schenkung hinaus, weshalb auch solche Verfügungen anfechtbar seien, die mit Art. 239 OR ausdrücklich vom Begriff der Schenkung ausgenom- men seien, nämlich die Ausschlagung einer Erbschaft oder der Verzicht auf ein noch nicht erworbenes Recht (Blumenstein, a.a.O., S. 877). Büttiker erwähnte ausdrücklich, dass der Begriff der "unentgeltlichen Verfügung" den Erbverzicht zugunsten Dritter einschliesse. Ein Erbverzicht sei daher nach Massgabe der Vorschriften über die Schenkungspauliana durch die Gläubiger des Präsumtiver- ben anfechtbar (A. Büttiker, Der Erbverzicht nach schweizerischem Recht, Ab- handlungen zum schweizerischen Recht, 1942). Anderseits hat das Bundesge-
- 24 - richt schon 1905 bemerkt, dass unter der unentgeltlichen Verfügung im Sinne von Art. 286 SchKG ein Akt zu verstehen sei, durch den über das Vermögen des Schuldners verfügt wird, "sei es durch Aushingabe von Vermögensgegenständen, sei es die Eingehung von Verpflichtungen, die das Vermögen des Schuldners be- schweren, sei es die Aufgabe von Vermögensrechten". Die unentgeltliche Verfü- gung, die der Schenkung gleichgestellt ist, sei dadurch charakterisiert, dass sie ohne rechtliche Verpflichtung und ohne Gegenleistung gemacht wird, d.h. ohne dass der Schuldner für die Aushingabe eines Vermögensteils oder -gegenstandes oder für die Beschwerung seines Vermögens (Vermehrung seiner Schuldmasse) einen Gegenwert, eine Gegenleistung erhalte (BGE 31 II 351 f.). Jaeger sah den einzigen Unterschied zwischen Schenkung und unentgeltlicher Verfügung nur da- rin, dass die Schenkung als Vertrag und die unentgeltliche Verfügung als einseiti- ge Handlung zu verstehen seien. Beide Begriffe umfassten aber die Definition als Zuwendung oder Verfügung in der Absicht, eine (vollendete) Freigiebigkeit zu be- gehen (Jaeger, Das Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs, 3. A., Zürich 1911, N 3 zu Art. 286 SchKG). In diesem Sinne wird denn auch heute die Auffassung vertreten, dass sich die Art. 285 ff. SchKG lediglich gegen Hand- lungen und Unterlassungen des Schuldners richten, mit denen sich dieser des ihm bereits zustehenden Haftungssubstrates entäussert. Grundsätzlich hinderten diese Bestimmungen den Schuldner nicht daran, den Erwerb neuen Vermögens zu unterlassen oder auf die Anfechtung einer Enterbung zu verzichten (Staehelin, a.a.O., N 24 zu Art. 285 SchKG). Dies spricht gegen die Möglichkeit der entspre- chenden Anfechtung eines Erbverzichts. Schüpbach (Henri-Robert Schüpbach, Droit et action révocatiares, Basel 1997, S. 56 Rz 90) hält denn auch fest, dass es zulässig sei, auf ein "zukünftiges und allfälliges" Recht zu verzichten. Die geltende Rechtsordnung sehe in diesem Zusammenhang keinen Schutz des Gläubigers des präsumtiven Erben vor. Dieser Gläubiger geniesse erst einen besonderen Schutz, wenn er den Anspruch eines Erben auf eine angefallene Erbschaft erwor- ben oder gepfändet hat (Art. 609 ZGB) oder wenn ein überschuldeter Erbe die Erbschaft zu dem Zwecke ausschlägt, dass sie seinen Gläubigern entzogen blei- be (Art. 578 ZGB). Weiter bestehe unter Umständen die Möglichkeit einer Herab- setzungsklage, wenn der Erbe die Herabsetzung nicht selber verlangt (Art. 524
- 25 - ZGB). Es besteht mit Art. 480 ZGB aber auch eine Bestimmung zum Schutz der Familie. Danach kann nämlich der Erblasser dann, wenn gegen einen Nachkom- men Verlustscheine bestehen, dem Erben die Hälfte des Pflichtteils entziehen, wenn er diesen den vorhandenen Kindern des Erben zuwendet. Mit dieser Be- stimmung soll ermöglicht werden, dass den Nachkommen des Erben statt den Gläubigern des Erben Geld zufliesst. Weitere Bestimmungen zum Schutze der Gläubiger bzw. im Zusammenhang mit dem Schutz der Gläubiger eines Erben seien nicht ersichtlich (vgl. dazu H.U. Walder, a.a.O., S. 343 ff.: Schutz der Er- bengläubiger). Steinauer (a.a.O., Rz 652) schliesst sodann in absoluter Form, dass anders als beim Pflichtteilserben, der seine Rechte nicht wahrnimmt, die Gläubiger eines präsumtiven Erben, der auf sein Erbe verzichtet, keinerlei Schutz geniessen würden, auch wenn der Verzicht unentgeltlich erfolge (im selben Sinne: Breitschmid, Basler Kommentar, N 1 zu Art. 497 ZGB). Mit diesen Lehrmeinungen wird einerseits sinngemäss dem Umstand Rechnung getragen, dass im Zeitpunkt des Erbverzichts, in dem auf eine blosse Anwartschaft verzichtet wird, noch gar kein Haftungssubstrat vorhanden ist, auf das der Gläubiger des Verzichtenden vertrauen durfte. Anderseits verfügt der Verzichtende auch noch nicht über Ver- mögensgegenstände zu Lasten seines Vermögens oder beschwert dieses. Ent- sprechend diesen neueren Lehrmeinungen ist daher davon auszugehen, dass der Erbverzicht - was von der Klägerin im Übrigen explizit gar nicht geltend gemacht wurde - auch nicht als unentgeltliche Verfügung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 SchKG anzusehen ist. dd) Damit ist die Klage aber auch soweit sie auf Art. 286 SchKG gestützt wird abzuweisen.
5. a) Die Klägerin hält weiter daran fest, dass eventualiter eine Herabset- zungsklage im Sinne von Art. 522 ff. ZGB erhoben werde, für den Fall dass der Verzicht nicht als Ausschlagung im Sinne von Art. 578 ZGB qualifiziert werde. Es wäre alsdann davon auszugehen, dass eine Pflichtteilsverletzung bzw. eine Ent- erbung durch die Erblasserin vorliege. Ansonst würde die Klägerin ohne jeglichen Schutz bleiben (Urk. 53 Rz 133 ff. und Urk. 63 Rz 73). Die Beklagten 2 und 3 ma-
- 26 - chen jedoch geltend, dass für eine Anfechtung im Sinne der Art. 522 ff. ZGB jegli- che rechtliche Grundlage fehle (Urk. 60 S. 6 f.).
b) Die Gläubiger eines Erben, die zur Zeit des Erbganges Verlust- scheine besitzen, können, wenn der Erblasser den verfügbaren Teil zum Nachteil des Erben überschritten hat und dieser auf Aufforderung hin die Herabsetzungs- klage nicht anhebt, innerhalb der dem Enterbten gegebenen Frist die Herabset- zung verlangen, soweit dies zur Deckung ihrer Forderungen erforderlich ist. Die gleiche Befugnis besteht auch gegenüber einer Enterbung, die der Enterbte nicht anficht (Art. 524 ZGB). Mit Art. 524 ZGB hat der Gesetzgeber eine Schutzbe- stimmung für die Gläubiger eines Pflichtteilserben geschaffen. Die Überschreitung der Verfügungsfreiheit des Erblassers soll nicht unbegrenzt (vgl. dazu die oben erwähnte Bestimmung von Art. 480 ZGB) zum Nachteil der Gläubiger erfolgen können. Das entsprechende Recht der Gläubiger auf Anfechtung umfasst indes nur diejenigen Rechte, die dem Erben zugestanden hätten. Es handelt sich um eine Legalzession des Herabsetzungsanspruchs und um ein subsidiäres Klage- recht. Dies gilt ebenso für die Anfechtung einer Enterbung. Nachdem der Beklag- te 1 jedoch selber einen Erbverzicht erklärt und damit auf die ihm dereinst im Nachlass zustehenden Rechte verzichtet hat, ist er zu behandeln, wie wenn er vor der Erblasserin gestorben wäre und es steht ihm eine entsprechende Anfechtung
- von einer Enterbung ist ohnehin nicht auszugehen - nicht mehr offen. Der Be- klagte 1 fällt beim Erbgang seiner Mutter gänzlich ausser Betracht. Damit kann auch kein Herabsetzungsanspruch auf die Klägerin übergehen und die Klage ist auch unter diesem Gesichtspunkt abzuweisen (vgl. die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 45 S. 15 Ziff. 3.3.5). Die Klage ist damit insgesamt abzu- weisen. III.
1. a) Die Klägerin macht schliesslich geltend, der Streitwert betrage ent- gegen der Vorinstanz nicht Fr. 508'246.55, sondern lediglich Fr. 359'316.67. In dem von der Vorinstanz festgehaltenen Betrag seien Zinsen enthalten, die nicht zu berücksichtigen seien. Grundlage für die Klage sei der Bundesgerichtsent- scheid, mit welchem der Beklagte 1 verpflichtet worden sei, Fr. 359'316.67 nebst
- 27 - 5% Zins auf Fr. 180'000.– seit 1. Mai 1998 und 5% Zins auf Fr. 179'316.67 seit
7. Februar 2001 zu bezahlen (Urk. 53 Rz 6 und Urk. 63 Rz 17-19) Die Beklagten halten dagegen die Streitwertberechnung der Vorinstanz für zutreffend (Urk. 59 S. 2 und Urk. 60 S. 2).
b) Die Klägerin zielt mit ihrem Hauptantrag auf die Aufhebung des Erb- verzichtsvertrages vom 18. Dezember 2002, um so zum Ersatz ihrer Verlust- scheinsforderung über Fr. 508'246.55 (vgl. Urk. 4/4) zu gelangen. Damit ist indes mit der Vorinstanz von einem Streitwert von Fr. 508'246.55 auszugehen. Die Zin- sen sind als zur Hauptforderung zugeschlagen zu betrachten, womit sie einen in- tegrierenden Bestandteil des Streitinteresses bilden (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., N 3 zu § 20 ZPO/ZH). Auch für die Anfechtungsklagen im Sinne der Art. 286/288 SchKG ist vom Streit- wert von Fr. 508'246.55 auszugehen. Wird nämlich eine Anfechtungsklage durch einen pfändenden Gläubiger gestützt auf einen erhaltenen Verlustschein ange- strebt, so entspricht der Streitwert ebenfalls dem zahlenmässigen Umfang, in wel- chem der durch die anfechtbare Handlung veräusserte Vermögensbestandteil zur Befriedigung des Gläubigers in Anspruch genommen werden soll (Blumenstein, a.a.O., S. 857 f.). Schliesslich lautet auch der Berufungsantrag Ziff. 3 auf Bezah- lung einer bestimmten Geldsumme; die Zinsen sind nicht akzessorisch zur Haupt- forderung geltend gemacht, sondern als eigenständige Forderung. Sie sind daher bei der Streitwertberechnung mitzuzählen (vgl. Rudin, Basler Kommentar, N 52 zu Art. 51 BGG).
2. Ausgangsgemäss wird die Klägerin kosten- und entschädigungspflichtig. Abgesehen von der Beanstandung der erstinstanzlichen Streitwertberechnung liegen keine Einwendungen gegen die Kosten- und Entschädigungsregelung der Vorinstanz vor. Der entsprechend Entscheid ist daher zu bestätigen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr richtet sich nach der GGebVO vom
4. April 2007. Gemäss § 13 GGebVO bemisst sich die Gebühr nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln. Angesichts des Verfahrensaufwandes besteht kein Anlass für eine Reduktion. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist damit (abgerundet) auf Fr. 20'000.– festzusetzen. Für die Bemessung der Pro-
- 28 - zessentschädigung ist von einer Grundgebühr von Fr. 23'560.– auszugehen, die für das Berufungsverfahren bis auf einen Drittel reduziert werden kann (3 Abs. 1 i.V. mit § 12 Abs. 1 der AnwGebVO vom 21. Juni 2006). Zu dieser (reduzierten) Gebühr von Fr. 8'000.– ist ein Zuschlag von rund 10% für die Duplik hinzuzurech- nen, so dass die Entschädigungen für den Beklagten 1 und die Beklagten 2 und 3 zusammen auf je Fr. 10'500.– festzusetzen sind. Für den Beklagten 1 ist antrags- gemäss (Urk. 59 S. 2) eine Entschädigung für die Mehrwertsteuer hinzuzurech- nen. Dabei ist vom Satz von 7,6% auszugehen, der für die Aufwendungen bis En- de 2010 Gültigkeit hat. Die Entschädigung für den Beklagten 1 beläuft sich damit inklusive Mehrwertsteuer auf insgesamt auf Fr. 11'298.–. Es wird erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Disp. Ziff. 2-4) wird bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 20'000.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt.
5. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten 1 für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 11'298.– und den Beklagten 2 und 3 gemeinsam für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 10'500.– zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Horgen, III. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- 29 -
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 508'246.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Dezember 2011 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Dr. R. Klopfer lic. iur. Ch. Büchi versandt am: mc