Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Im Urteil vom 22. Dezember 2017 wurde unter anderem die öffentliche Ver- steigerung des zum Nachlass gehörenden und in der Gemeinde F._____ gelege- nen Grundstücks "E._____", Grundregister Blatt 1, Kataster Nr. 2, Plan Nr. 3, in der G._____ und im H._____, angeordnet (act. 677, Disp.-Ziff. 32). Sodann wur- den diverse diesbezügliche Vollstreckungsanordnungen getroffen (act. 677, Disp.- Ziff. 32-38). Mit der Vollstreckung wurde das Gemeindeammannamt I._____ be- auftragt (act. 677, Disp.-Ziff. 32).
E. 2 Die Parteien haben gegen das Urteil keine Rechtsmittel erhoben, weshalb es am 8. Februar 2018 in Rechtskraft erwachsen und damit grundsätzlich voll- streckbar geworden ist.
E. 3 Anfangs April 2018 hat das Gemeindeammannamt I._____ das Gericht tele- fonisch darauf hingewiesen, dass das Grundstück "E._____" offenbar unter den sachlichen Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über das bäuerliche Boden- recht vom 4. Oktober 1991 (SR 211.412.11, fortan: BGBB) falle, demgemäss eine "freiwillige" Versteigerung ausgeschlossen sei (Art. 69 BGBB) und ein dieser Be- stimmung zuwiderlaufendes Rechtsgeschäft nichtig wäre (Art. 70 BGBB).
E. 4 Die hierauf vom Gericht vorgenommenen Abklärungen, so u.a. eine Konsul- tation des sog. "GIS-Browsers" (http://maps.zh.ch/ bzw. www.maps.zh.ch) und te- lefonische Besprechungen mit dem Betreibungsinspektorat, dem Notariatsinspek- torat und dem Amt für Landschaft und Natur, Abteilung Landwirtschaft, haben er- geben, dass es sich beim Grundstück "E._____" um ein solches mit "gemischter Nutzung", d.h. teils landwirtschaftlicher und teils nicht-landwirtschaftlicher Nut- zung, im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. d BGBB handelt, wobei der landwirtschaftlich genutzte Teil grösser als 25 Aren ist (Art. 2 Abs. 3 BGBB), womit das Grundstück tatsächlich gesamthaft unter den sachlichen Anwendungsbereich des BGBB fällt (Art. 2 Abs. 2 BGBB). Konkret handelt es sich beim Grundstücksteil mit der Bo- denbedeckungsart "Acker, Wiese, Weide" und einer Grösse von 3'427 m2 um die
- 3 - landwirtschaftlich nutzbare und offenbar auch tatsächlich landwirtschaftlich ge- nutzte Fläche, welche der landwirtschaftlichen Nutzungseignungsklasse 9N (ex- tensives Wies- und Weideland mit Hangneigung) zugeordnet ist. Hiervon hat das Gericht bisher keine Kenntnis gehabt, denn weder ergab sich dies ohne Weiteres aus dem Grundbuch-Auszug, noch haben die Parteien in tatsächlicher oder recht- licher Hinsicht Ausführungen gemacht, welche diesen Rückschluss nahe gelegt hätten.
E. 5 Eine vom Erbteilungsrichter angeordnete Versteigerung im Rahmen der Erb- teilung gemäss Art. 612 Abs. 3 ZGB stellt keine - zulässige - Zwangsversteige- rung im Sinne von Art. 67 BGBB dar, da sie nicht der Wahrung öffentlicher Inte- ressen dient, sondern allein der erbrechtlichen Auseinandersetzung. Dennoch fällt die Versteigerung im Sinne von Art. 612 Abs. 3 ZGB nicht ausnahmslos unter das Verbot der freiwilligen Versteigerung im Sinne von Art. 69 BGBB. Lediglich eine öffentliche Versteigerung ist (…) unzulässig. Demgegenüber kann unter den Er- ben durchaus eine Versteigerung angeordnet werden (Beat Stalder im Kommen- tar BGBB, N 12 zu Art. 67-69 m.H.a. N 2 f. und N 11 zu Art. 67-69 BGBB). Rechtsgeschäfte, die (…) den Bestimmungen über den Erwerb von landwirt- schaftlichen Gewerben und Grundstücken (Art. 61-69) zuwiderlaufen oder deren Umgehung bezwecken, sind nichtig (Art. 70 BGBB).
E. 6 Damit erweist sich die im Urteil angeordnete öffentliche Versteigerung des Grundstücks "E._____" als rechtlich nicht durchführbar und prozessual unzu- reichend (vgl. dazu die Erwägung des Obergerichts in seinem Beschluss vom
18. Dezember 2012, Geschäfts-Nr. LB110026-O, in einem ähnlich gelagerten Fall), weshalb die diesbezüglich getroffenen Vollstreckungsanordnungen unbe- achtlich sind. Dies ist im Dispositiv des vorliegenden Beschlusses festzustellen. Damit einhergehend ist der dem Gemeindeammannamt I._____ erteilte Vollstre- ckungsauftrag zurückzuziehen. Nach wie vor Gültigkeit hat indes die implizite Feststellung in Dispositiv-Ziffer 37 des Urteils vom 22. Dezember 2017, wonach die Parteien am Grundstück "E._____" mit folgenden "Anteilen" an einem allfälli- gen Bewirtschaftungsgewinn oder Verwertungserlös - nach Abzug allfälliger Ver- wertungskosten und Grundstückgewinnsteuern - berechtigt sind: Klägerin zu
- 4 - 14.36 %, Beklagte 1 zu 65.69 %, Beklagter 2 zu 0.99 % und Beklagter 3 zu 18.96 %.
E. 7 Diese tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten betreffend das Grund- stück "E._____" erscheinen als unechte Noven im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO, womit die Parteien beim Gericht eine diesbezügliche Revision des Urteils vom 22. Dezember 2017 verlangen können. In einem allfälligen Revisionsverfah- ren wäre dann erneut über das Schicksal der Gesamthandsgemeinschaft am Grundstück "E._____" zu befinden. In Frage käme etwa ein einvernehmlicher Verkauf des Grundstücks durch die Erben mit Erlösteilung im Sinne von Art. 612 Abs. 2 ZGB, wobei ein allfälliger Dritterwerber die Erwerbsvoraussetzungen nach BGBB zu erfüllen hätte (vgl. Art. 61 ff. BGBB), oder eine einvernehmliche Über- nahme des Grundstücks durch einen der Erben mit Leistung von Ausgleichszah- lungen im Sinne von Art. 607 Abs. 2 ZGB, oder eine Zuweisung des Grundstücks an einen der Erben mit Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen im Sinne von Art. 612 Abs. 2 ZGB (sinng.), oder eine Versteigerung des Grundstücks unter den Erben im Sinne von Art. 612 Abs. 3 ZGB (zulässiger Fall der "freiwilli- gen" Versteigerung im Sinne von Art. 69 BGBB). Das Revisionsgesuch wäre in- nert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes, mithin seit Zustellung die- ses Beschlusses, schriftlich und begründet (gemäss vorstehenden Erwägungen) beim Bezirksgericht Winterthur einzureichen. Würde von keinem der Erben ein form- und fristgerechtes Revisionsgesuch gestellt, so wäre anzunehmen, dass sie in Bezug auf das Grundstück "E._____" einvernehmlich auf eine Erbteilung ver- zichten bzw. als Teilungssurrogat die Gesamthandsgemeinschaft mit den vorer- wähnten "Anteilen" fortsetzen wollen (Art. 602 Abs. 2, 607 Abs. 2 und Art. 652 ff. ZGB sowie Art. 530 ff. OR). Mithin verbliebe das Grundstück "E._____" bis auf Weiteres im Gesamteigentum der Parteien und zwar mit den vorerwähnten "Antei- len".
E. 8 Die in Bezug auf das Grundstück "E._____" nach wie vor bestehende Er- benvertretung durch das Notariat Dübendorf, als ausserordentlich stellvertreten- des Amt für das Notariat Oberwinterthur-Winterthur, wird bis zum ungenutzten Ab- lauf der Revisionsfrist bzw. bis zu einer anderen Anordnung in einem allfälligen
- 5 - Revisionsverfahren fortgesetzt. Die Erbenvertretung ist anzuweisen, nach Been- digung der Erbenvertretung im Nachlass von J._____ (geboren am tt. Juli 1920, verstorben am tt.mm.2007, von K._____) betreffend das Grundstück "E._____" über seine Aufwendungen betreffend dieses Grundstück abzurechnen und einen allfälligen Ausstand vom Guthaben des Verwaltungskontos ZKB zu beziehen oder
- sollte dieses dannzumal bereits saldiert sein - den Parteien hierfür Rechnung zu stellen, unter solidarischer Haftung.
E. 9 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von dessen Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Hinweis: Die Beschwerde richtet sich nach Art. 319 ff. ZPO. Es obliegt der Rechtsmittel- instanz, über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zu entscheiden.
- 8 - Winterthur, 20. April 2018 ___________________________ BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Die Gerichtsschreiberin: MLaw V. Geiger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Winterthur Geschäfts-Nr.: CP080004-K/U02 Mitwirkend: Gerichtspräsident lic. iur. A. Oehler, Ersatzrichterin lic. iur. S. Mathieu und Ersatzrichter lic. iur. R. Dreier sowie Gerichtsschreiberin MLaw V. Geiger Beschluss vom 20. April 2018 in Sachen A._____, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
1) B._____,
2) C._____,
3) D._____, Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Erbteilung / Grundstück "E._____"
- 2 - Erwägungen:
1. Im Urteil vom 22. Dezember 2017 wurde unter anderem die öffentliche Ver- steigerung des zum Nachlass gehörenden und in der Gemeinde F._____ gelege- nen Grundstücks "E._____", Grundregister Blatt 1, Kataster Nr. 2, Plan Nr. 3, in der G._____ und im H._____, angeordnet (act. 677, Disp.-Ziff. 32). Sodann wur- den diverse diesbezügliche Vollstreckungsanordnungen getroffen (act. 677, Disp.- Ziff. 32-38). Mit der Vollstreckung wurde das Gemeindeammannamt I._____ be- auftragt (act. 677, Disp.-Ziff. 32).
2. Die Parteien haben gegen das Urteil keine Rechtsmittel erhoben, weshalb es am 8. Februar 2018 in Rechtskraft erwachsen und damit grundsätzlich voll- streckbar geworden ist.
3. Anfangs April 2018 hat das Gemeindeammannamt I._____ das Gericht tele- fonisch darauf hingewiesen, dass das Grundstück "E._____" offenbar unter den sachlichen Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über das bäuerliche Boden- recht vom 4. Oktober 1991 (SR 211.412.11, fortan: BGBB) falle, demgemäss eine "freiwillige" Versteigerung ausgeschlossen sei (Art. 69 BGBB) und ein dieser Be- stimmung zuwiderlaufendes Rechtsgeschäft nichtig wäre (Art. 70 BGBB).
4. Die hierauf vom Gericht vorgenommenen Abklärungen, so u.a. eine Konsul- tation des sog. "GIS-Browsers" (http://maps.zh.ch/ bzw. www.maps.zh.ch) und te- lefonische Besprechungen mit dem Betreibungsinspektorat, dem Notariatsinspek- torat und dem Amt für Landschaft und Natur, Abteilung Landwirtschaft, haben er- geben, dass es sich beim Grundstück "E._____" um ein solches mit "gemischter Nutzung", d.h. teils landwirtschaftlicher und teils nicht-landwirtschaftlicher Nut- zung, im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. d BGBB handelt, wobei der landwirtschaftlich genutzte Teil grösser als 25 Aren ist (Art. 2 Abs. 3 BGBB), womit das Grundstück tatsächlich gesamthaft unter den sachlichen Anwendungsbereich des BGBB fällt (Art. 2 Abs. 2 BGBB). Konkret handelt es sich beim Grundstücksteil mit der Bo- denbedeckungsart "Acker, Wiese, Weide" und einer Grösse von 3'427 m2 um die
- 3 - landwirtschaftlich nutzbare und offenbar auch tatsächlich landwirtschaftlich ge- nutzte Fläche, welche der landwirtschaftlichen Nutzungseignungsklasse 9N (ex- tensives Wies- und Weideland mit Hangneigung) zugeordnet ist. Hiervon hat das Gericht bisher keine Kenntnis gehabt, denn weder ergab sich dies ohne Weiteres aus dem Grundbuch-Auszug, noch haben die Parteien in tatsächlicher oder recht- licher Hinsicht Ausführungen gemacht, welche diesen Rückschluss nahe gelegt hätten.
5. Eine vom Erbteilungsrichter angeordnete Versteigerung im Rahmen der Erb- teilung gemäss Art. 612 Abs. 3 ZGB stellt keine - zulässige - Zwangsversteige- rung im Sinne von Art. 67 BGBB dar, da sie nicht der Wahrung öffentlicher Inte- ressen dient, sondern allein der erbrechtlichen Auseinandersetzung. Dennoch fällt die Versteigerung im Sinne von Art. 612 Abs. 3 ZGB nicht ausnahmslos unter das Verbot der freiwilligen Versteigerung im Sinne von Art. 69 BGBB. Lediglich eine öffentliche Versteigerung ist (…) unzulässig. Demgegenüber kann unter den Er- ben durchaus eine Versteigerung angeordnet werden (Beat Stalder im Kommen- tar BGBB, N 12 zu Art. 67-69 m.H.a. N 2 f. und N 11 zu Art. 67-69 BGBB). Rechtsgeschäfte, die (…) den Bestimmungen über den Erwerb von landwirt- schaftlichen Gewerben und Grundstücken (Art. 61-69) zuwiderlaufen oder deren Umgehung bezwecken, sind nichtig (Art. 70 BGBB).
6. Damit erweist sich die im Urteil angeordnete öffentliche Versteigerung des Grundstücks "E._____" als rechtlich nicht durchführbar und prozessual unzu- reichend (vgl. dazu die Erwägung des Obergerichts in seinem Beschluss vom
18. Dezember 2012, Geschäfts-Nr. LB110026-O, in einem ähnlich gelagerten Fall), weshalb die diesbezüglich getroffenen Vollstreckungsanordnungen unbe- achtlich sind. Dies ist im Dispositiv des vorliegenden Beschlusses festzustellen. Damit einhergehend ist der dem Gemeindeammannamt I._____ erteilte Vollstre- ckungsauftrag zurückzuziehen. Nach wie vor Gültigkeit hat indes die implizite Feststellung in Dispositiv-Ziffer 37 des Urteils vom 22. Dezember 2017, wonach die Parteien am Grundstück "E._____" mit folgenden "Anteilen" an einem allfälli- gen Bewirtschaftungsgewinn oder Verwertungserlös - nach Abzug allfälliger Ver- wertungskosten und Grundstückgewinnsteuern - berechtigt sind: Klägerin zu
- 4 - 14.36 %, Beklagte 1 zu 65.69 %, Beklagter 2 zu 0.99 % und Beklagter 3 zu 18.96 %.
7. Diese tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten betreffend das Grund- stück "E._____" erscheinen als unechte Noven im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO, womit die Parteien beim Gericht eine diesbezügliche Revision des Urteils vom 22. Dezember 2017 verlangen können. In einem allfälligen Revisionsverfah- ren wäre dann erneut über das Schicksal der Gesamthandsgemeinschaft am Grundstück "E._____" zu befinden. In Frage käme etwa ein einvernehmlicher Verkauf des Grundstücks durch die Erben mit Erlösteilung im Sinne von Art. 612 Abs. 2 ZGB, wobei ein allfälliger Dritterwerber die Erwerbsvoraussetzungen nach BGBB zu erfüllen hätte (vgl. Art. 61 ff. BGBB), oder eine einvernehmliche Über- nahme des Grundstücks durch einen der Erben mit Leistung von Ausgleichszah- lungen im Sinne von Art. 607 Abs. 2 ZGB, oder eine Zuweisung des Grundstücks an einen der Erben mit Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen im Sinne von Art. 612 Abs. 2 ZGB (sinng.), oder eine Versteigerung des Grundstücks unter den Erben im Sinne von Art. 612 Abs. 3 ZGB (zulässiger Fall der "freiwilli- gen" Versteigerung im Sinne von Art. 69 BGBB). Das Revisionsgesuch wäre in- nert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes, mithin seit Zustellung die- ses Beschlusses, schriftlich und begründet (gemäss vorstehenden Erwägungen) beim Bezirksgericht Winterthur einzureichen. Würde von keinem der Erben ein form- und fristgerechtes Revisionsgesuch gestellt, so wäre anzunehmen, dass sie in Bezug auf das Grundstück "E._____" einvernehmlich auf eine Erbteilung ver- zichten bzw. als Teilungssurrogat die Gesamthandsgemeinschaft mit den vorer- wähnten "Anteilen" fortsetzen wollen (Art. 602 Abs. 2, 607 Abs. 2 und Art. 652 ff. ZGB sowie Art. 530 ff. OR). Mithin verbliebe das Grundstück "E._____" bis auf Weiteres im Gesamteigentum der Parteien und zwar mit den vorerwähnten "Antei- len".
8. Die in Bezug auf das Grundstück "E._____" nach wie vor bestehende Er- benvertretung durch das Notariat Dübendorf, als ausserordentlich stellvertreten- des Amt für das Notariat Oberwinterthur-Winterthur, wird bis zum ungenutzten Ab- lauf der Revisionsfrist bzw. bis zu einer anderen Anordnung in einem allfälligen
- 5 - Revisionsverfahren fortgesetzt. Die Erbenvertretung ist anzuweisen, nach Been- digung der Erbenvertretung im Nachlass von J._____ (geboren am tt. Juli 1920, verstorben am tt.mm.2007, von K._____) betreffend das Grundstück "E._____" über seine Aufwendungen betreffend dieses Grundstück abzurechnen und einen allfälligen Ausstand vom Guthaben des Verwaltungskontos ZKB zu beziehen oder
- sollte dieses dannzumal bereits saldiert sein - den Parteien hierfür Rechnung zu stellen, unter solidarischer Haftung.
9. Angesichts der Umstände sind die dem Gemeindeammannamt I._____ im Zusammenhang mit dem erteilten Vollstreckungsauftrag bisher angefallenen Kos- ten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gemeindeammannamt I._____ hat dem Gericht hierfür Rechnung zu stellen. Die Gebühr für den vorliegenden Ent- scheid fällt ausser Ansatz. Das Gericht beschliesst:
1. Es wird festgestellt, dass die im Urteil vom 22. Dezember 2017 in Dispositiv- Ziffer 32 angeordnete öffentliche Versteigerung des zum Nachlass gehören- den und in der Gemeinde F._____ gelegenen Grundstücks "E._____", Grundregister Blatt 1, Kataster Nr. 2, Plan Nr. 3, in der G._____ und im H._____, rechtlich nicht durchführbar und prozessual unzureichend ist und daher die diesbezüglich in den Dispositiv-Ziffern 32-38 getroffenen Vollstre- ckungsanordnungen unbeachtlich sind. Insbesondere wird der dem Ge- meindeammannamt I._____ erteilte Vollstreckungsauftrag zurückgezogen.
2. Nach wie vor Gültigkeit hat indes die implizite Feststellung in Dispositiv- Ziffer 37 des Urteils vom 22. Dezember 2017, wonach die Parteien am Grundstück "E._____" mit folgenden "Anteilen" an einem allfälligen Bewirt- schaftungsgewinn oder Verwertungserlös - nach Abzug allfälliger Verwer- tungskosten und Grundstückgewinnsteuern - berechtigt sind: Klägerin zu
- 6 - 14.36 %, Beklagte 1 zu 65.69 %, Beklagter 2 zu 0.99 % und Beklagter 3 zu 18.96 %.
3. Den Parteien läuft die Frist von 90 Tagen zur Einreichung eines Revisions- gesuchs gegen das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 22. Dezember 2017 (Geschäfts-Nr. CP080004-K/U) ab Zustellung dieses Beschlusses. Ein allfälliges Revisionsgesuch wäre schriftlich und begründet (gemäss vorste- henden Erwägungen) beim Bezirksgericht Winterthur, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur einzureichen. Wird von keinem der Erben ein form- und fristgerechtes Revisionsgesuch gestellt, so wird angenommen, dass sie in Bezug auf das vorgenannte Grundstück einvernehmlich auf eine Erbteilung verzichten bzw. per Tei- lungssurrogat die Gesamthandsgemeinschaft mit den vorerwähnten "Antei- len" fortsetzen wollen (Art. 602 Abs. 2, 607 Abs. 2 und Art. 652 ff. ZGB so- wie Art. 530 ff. OR). Mithin verbliebe das Grundstück "E._____" bis auf Wei- teres im Gesamteigentum der Parteien und zwar mit den vorerwähnten "An- teilen".
4. Die in Bezug auf das Grundstück "E._____" nach wie vor bestehende Er- benvertretung durch das Notariat Dübendorf, als ausserordentlich stellvertre- tendes Amt für das Notariat Oberwinterthur-Winterthur, wird bis zum unge- nutzten Ablauf der Revisionsfrist oder - im Falle eines form- und fristgerech- ten Revisionsgesuchs - bis zu einer anderen Anordnung im Revisionsverfah- ren fortgesetzt.
5. Die Erbenvertretung wird angewiesen, nach Beendigung der Erbenvertre- tung im Nachlass von J._____ (geboren am tt. Juli 1920, verstorben am tt.mm.2007, von K._____) betreffend das Grundstück "E._____" über seine Aufwendungen betreffend dieses Grundstück abzurechnen und einen allfäl- ligen Ausstand vom Guthaben des Verwaltungskontos ZKB zu beziehen o- der - sollte dieses dannzumal bereits saldiert sein - den Parteien hierfür Rechnung zu stellen, unter solidarischer Haftung.
- 7 -
6. Die dem Gemeindeammannamt I._____ im Zusammenhang mit dem erteil- ten Vollstreckungsauftrag bisher angefallenen Kosten werden auf die Ge- richtskasse genommen. Das Gemeindeammannamt I._____ hat dem Ge- richt hierfür Rechnung zu stellen.
7. Die Gebühr für diesen Beschluss fällt ausser Ansatz.
8. Schriftliche Mitteilung an − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, im Doppel für sich und die Klägerin, per Einschreiben, gegen Empfangsschein; − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und die Beklagte 1, per Einschreiben, gegen Empfangsschein; − den Beklagten 2, in die Akten; − den Beklagten 3, mit Gerichtsurkunde; − das Gemeindeammannamt I._____, … [Adresse], gegen Empfangs- schein; − die Erbenvertretung, das Notariat Dübendorf als ausserordentlich stell- vertretendes Amt für das Notariat Oberwinterthur-Winterthur, gegen Empfangsschein. Die Klägerin, die Beklagte 1 und der Beklagte 3 werden ersucht, dem Be- klagten 2 diesen Beschluss zur Kenntnis zu bringen.
9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von dessen Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Hinweis: Die Beschwerde richtet sich nach Art. 319 ff. ZPO. Es obliegt der Rechtsmittel- instanz, über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zu entscheiden.
- 8 - Winterthur, 20. April 2018 ___________________________ BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Die Gerichtsschreiberin: MLaw V. Geiger