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16 Familienrecht. N<> 5. heit), nicht aber will damit ein in Art. 393 Ziff. 2 aufge- stelltes Erfonrernis wieder preisgegeben werden (vgl. BGE 51 II S. 106). Eine wenigsteru, teilweise Unfähigkeit zur eigenen Vermögensverwaltung wird von der Besehwerde- führerin nicht bestritten, dagegen nimmt sIe die Fähigkeit in Anspruch, einen Vertreter zu ernennen, und dass diese Fähigkeit vorhanden ist, kann nicht bezweifelt wem,en. Es ist nicht einzusehen, wie die körperliche Gebrechlich- keit selbst wenn diese auch bis zur Unfähigkeit, eigen- häncllg Briefe zu schreiben, ginge, oder auch tine gewisse geistige Unfähigkeit, die dem Bericht de~ Be~irk~arztes entnommen werden kann, die Beschwerdefuhrenn hmdern !Sollte, die Vermögensverwaltung einem Dritten oder einer Bank zu übertragen, wie sie es ja schon vor der Verbei- ständung getan hat. Das Gesuch ist ja seinerzeit sch0.n mit Gründen motiviert worden, die mit dieser UnfähigkeIt nichts zu tun haben, ist doch im ersten Schrj:}iben des damaligen Vert,reters der Gesuchstellerin noch ausdrück- lich festgestellt worden, dass die Möglichkeit der Bestel- lung eines Vertreters durch. die Gesuchstellerin gegeben wäre. Unter diesen Umständen hätte ihrem Gesuch gar nicht entsprochen werden dürfen. In Anwendung von Art. 439 Abs. 2 ZGB ist die Beistandschaft daher auf- zuheben (vgl: BGE 44 Ir S. 341).
5. Auszug &111 dem Urteil der II. Zivila.bteUung vom aL März 19a5 L S. Kartens gegen Kartena. Art. 151 und 152ZGB : Begriff des sohuldlosen Ehegatten: Auch , nach eingetretener Zerrüttung der Ehe können die Ansprüche aus Art. 151 und 152 ZGB durch ehewidriges Verhalten ver- wirkt werden. Die Beklagte hatte gestützt auf Art. 151 und 152 ZGB Zusprechung einer Kapitalentschädigung von . Fr. 20,000 verlangt, wurde jedoch damit von der oberen kantonalen Instanz und vom Bundesgericht abgewiesen, weil sie Familienrecht. N° 6. 17 wenige Monate, nachdem die Ehe der Parteien mit Zu- stimmung der Beklagten für die Dauer von drei Jahren getrennt worden war, die Einleitung einer Strafunter- suchung gegen den Kläger veranlasst und damit bewirkt hatte, dass dieser zu einem Tag Gefängnis verurteilt wurde. Der Einwand der Beklagten, die Ehe sei damals schon völlig zerrüttet gewesen, wurde vom Bundesgericht mit folgender Begründung zurückgewiesen: Eine Schuld i. S. der Art. 151 und 152 ZGB liegt nicht bloss dann vor, wenn dadurch die Zerrüttung der Ehe herbeigeführt wurde; in Betracht fällt überhaupt jede Betätigung ehe widriger Gesinnung, selbst wenn die Ehe schon vorher unheilbar zerrüttet war. Die Annahme, dass ein Ehegatte die mit der Eheschliessung übernom- menen Verpflichtungen ohne Beeinträchtigung seiner An- sprüche aus Art. 151 und 152 ZGB schuldhaft verletzen dürfe, sobald einmal das eheliche Verhältnis ohne sein Zutun zerrüttet sei, würde jegliches R9chtsgefühl ver- letzen und kann daher dem Willen des Gesetzes nicht ent- sprechen. Dass die Beklagte im vorliegenden Fall mit ihrer einzig aus R1Chsucht, ohne jedes anerkennenswerte Motiv vorgenommenen Denunzierung die Grenzen weit überschritten hat, die einem Ehegatten, solange die Ehe nicht aufgelöst ist, dem andern gegenüher gezogen sind, bedarf keiner weitern Ausführungen. Damit hat sie auch ihre allfälligen Ansprüche aus Art. 151/2 ZGB verwirkt.
6. Auszug a.us dem Urteil der II. Zivila.bteilung vom 97. Mirz 1929 i. S. Brand gegen Kisermann. Eine Anwendung von Art. 139 OR auf Verwirkungsfl'isten (in casu auf die Frist zur Anhebung der V atersohaftsklage nach Art. 308 ZGB) ist aUsgeschlossen. Die in Art .. 308 ZGB vorgeschriebene Klagefrist ist, wie das Bundesgericht wiederholt festgestellt hat (BGE 42 II 101, 333 ; 44 Ir 461 ; 45 Ir 237), keine Verjährungs-, son- AB 55 II - 1929 2
18 Erbrecht. N° 7. dern eine Verwirkungsfrist, die als solche nur durch eine zur Verfolgung des Klageanspruches taugliche Klage ge- wahrt wird, d. h. durch eine Klage, die den richterlichen Schutz in einer Weise anruft, dass der Richter verpflichtet ist das Verfahren durchzuführen (BGE 41 III 303), also iru:besondere nur durch eine beim zuständigen Richter angebrachte Klage (BGE 44 II 461). Ist innert der Jahres- frist eine Klage nicht rite eingereicht worden, so ist das Klagerecht verwirkt. Eine Zulassung einer verspätet~n Vaterschaftsklage aus wichtigen Gründen, wie sie z. B. In Art. 257 Abs. 3 für die Anfechtung der Ehelichkeit vor- gesehen ist, ist mangels einer entsprechenden Vorschrift ausgeschlosseu ; es besteht lediglich die Möglichkeit, dass aus Gründen besonderer Art die Berufung auf die Klage- verwirkung gemäss Art. 2 ZGB zurückzuweisen ist (BGE 46 11 92 ; 49 11 321). Eine Anwendung des Art. 139 OR auf eine Verwirkungsfrist ist begrifflich ausgeschlossen: Es handelt sich hier um eine Sondervorschrift für die Ver- jährung, die als solche weder ausdehnend ausgelegt noch analog angewendet werden darf. BI. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS
7. Auszug a.us d.em Urteil der U. Zivila.bteilung 'Vom ~2.Februa.r 19~9 LS. La.ndtwing gegen Zuger Xautonalbank. ZGB Art. 578. An fe c h tun g der Erb s c ha f t sau s - s chI a gun g in fraudem creditorum. Die Klage ist ausschliesslich gegen den ausschlagenden Erben zu richten (Erw. 3). Der Kläger muss den Bestand einer Forderung glaubhaft machen, die jedoch nicht fällig zu sein braucht (Erw. 4). . Die Klage kann ungeachtet der (unter den übrigen Erben) berelts erfolgten Erbteilung geführt werden (Erw. 7). 19
3. - Durch die auf Art. 578 ZGB gestützte Anfechtung wird die Gültigkeit der Erbschaftsausschlagung, als eines vom Erben einseitig vorgenommenen Rechtsgeschäftes, angegriffen, wie mindestens vorn französischen Text des Gesetzes a.usdrücklieh ausgesprochen wird (( si la nullite de 1a repudia.tion a ete prononcee »). Daher ist die An- fechtungsklage, und zwar ausschliesslich, gegen den a.us- schlagenden Erben zu richten, nicht gleichzeitig gegen Miterben oder nachfolgende Erben, welche ein erweitertes Erbrecht oder ihr Erbrecht überhaupt nur aus der Aus- schlagung herleiten könnten und allfällig bereits Werte der Erbschaft an sich genommen haben, die ohne die Ausschlagung dem ausschlagenden Erben zugekommen wären. Dass es infolgedessen letzterem anheimgegeben ist, die Ausschlagung durch Anerkennung der Klage nach- träglich wieder rückgängig zu machen, erweckt (entgegen Bf,UMENSTEIN, Zeitschrift des bernischen Juristenvereins 1924 S. 296) kein Bedenken, da ja dann die amtliche Liquidation durchgeführt werden muss, also nicht etwa der frühere Zustand sich wieder herstellen lässt. - Sache des amtlichen Liquidators ist es, gegebenenfa.lls von den . Miterben oder nachfolgenden Erben herauszuverlangen, was ihnen nicht gebührt, wenn sich die Ausschlagung als ungültig erweist (vgl. Erw. 7 hienach).
4. - Zur Klage legitimiert sind die (( Gläubiger» des ausschlagenden Erben. Allein es ist weder erforderlich, dass dieser anerkenne, Schuldner des Klägers zu sein, noch dass dies bereits urteilsmässig festgestellt sei oder, wie der Beklagte will, zunächst noch urteilsmässig fest- gestellt werde, was die Verbindung der Forderungsklage mit der Klage auf Anfechtung der Ausschlagung voraus- setzen würde. Gerade in dem vom Beklagten vorliegend behaupteten Falle des Schiedsvertrages oder auch nur einer Prorogation würde jedoch eine solche Klagenverbin- dung auf Schwierigkeiten stossen. Namentlich aber be- steht kein Anlass, dieForderungssumme ziffermässig genau zu bestimmen, zumal wenn der Beklagte sich nicht