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Familienrecht. N0 l>8.
58. A'l1BZUg a.us dem Entscheid der II. ZivilabteUung
vom 16. Oktober 1930 i. S. Sc.Iläfer gegen Xfihne.
Anwendbarkeit von Art. 316 ZGB auf alle Fälle, in denen der
>
Einleitung einer Vaterschaftsklage zunächst eine Ehelichkeits-
vermutung entgegenstand.
Aus dem Tatbestand:
Der in Riehen wohnhafte Beklagte unterhielt vom
Spätherbst 1926 bis zum Sommer 1927 intime Beziehungen.
zur Mutter des Klägers, mit der er verlobt war. Das
Verhältnis löste sich indessen auf und die Kindsmutter
heiratete kurz vor ihrer Niederkunft einen gewissen
Schwarzbauer. Am 9. September 1927 gebar sie den
heutigen Kläger. In der Folge focht Schwarzbauer die
Ehelichkeit des Kindes an und dieses wurde durch Urteil
des badischen Landgerichtes in Freiburg i. Br. vom
9. Oktober 1928 als unehelich erklärt. Am 19. März
1929 wurden sodann die Eheleute Schwarzbauer durch
Urteil der nämlichen Instanz geschieden. .
Am 10. September 1929 hat der gesetzliche Vertreter
des Klägers die vorliegende Klage anhängig gemac?t, mit
welcher der Beklagte auf Bezahlung vOn Unterhaltsbei-
trägen von 50 Fr. pro lIonat belangt wird.
Der Beklagte hielt der Klage. in erster Linie entgegen,
sie sei nicht innert der Frist des Art. 308 ZGB eingereicht
worden.
Alle drei Instanzen haben diesen Einwand verworfen
das Bundesgericht aus folgenden
'
Erwägungen:
... In der Sache selbst ist einzig noch streitig, ob die
Klage rechtzeitig eingeleitet worden sei oder nicht.
Richtig ist nun, dass im Moment der Anhängigmachung
der Klage die Frist des Art. 308 ZGB längst verstrichen
war. Mit Recht haben aber die Vorinstanzen im vor-
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liegenden Falle Art. 316 ZGB zur Anwendung gebracht.
Allerdings war die Mutter des Klägers zur Zeit der
Empfängnis noch nicht verheiratet. Allein der Wortlaut
der letztgenannten Bestimmung erweist sich als offen-
sichtlich zu eng: Gemäss Art. 252 in Verbindung mit
Art. 255 ZGB gilt der Ehegatte einer Frau, die während
der Ehe ein Kind geboren hat, als Vater dieses Kindes,
auch wenn die Zeugung vor der Ehe erfolgt ist. Diese
Vermutung der Ehelichkeit des :Kindes besteht, solange
der Ehemann nicht ein gerichtliches Urteil erwirkt hat,
das das Kind als unehelich erklärt. Und solange diese
Vermutung wirksam ist, kann das Kind nicht einen
Andern als Vater in Anspruch nehmen. Da aber die in
Art. 308 vorgesehene Klagefrist wohl meistens längst
abgelaufen sein wird, bis das Urteil im Anfechtungs-
prozess Rechtskraft erlangt hat, musste und wollte der
Gesetzgeber für solche Fälle die Klagefrist erst mit dem
Tag beginnen lassen, an dem das Kind als Unehelich erklärt
wurde. Dass nun das Gesetz nach seinem Wortlaut diese
Lösung nur dann Platz greifen lässt, wenn die Mutter
schon zur Zeit der Empfängnis verheiratet war, entspricht
keineswegs der Absicht, die vielleicht weniger häufigen
Fälle, wo die Mutter sich erst nach ihrer Schwängerung,
aber noch vor der Niederkunft mit einem Dritten ver-
heiratet, anders zu behandeln, sondern ist wohl auf ein
Redaktionsversehen zurückzuführen. Beide Fälle liegen
im wesentlichen Punkt, der Verhinderung einer Vater-
schaftsklage durch die Ehelichkeitsvermutung, gleich. Ob
diese Vermutung die Folge einer schon vor oder erst
nach der Sohwängerung erfolgten Verheiratung der Kinds-
mutter ist, kann keine entscheidende Rolle spielen. Dass
dies wirklich auch die Auffassung der gesetzgebenden
Instanzen war, erhellt aus den Ausführungen der Bericht-
erstatter der nationalrätlichen und ständerätlichen Kom-
missionen, wonach «mit Bezug auf das Kind einer ver-
heirateten Frau » schlechtweg eine Vaterschaftsklage nur
möglich sein soll, wenn das Kind als unehelich erklärt
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Familienrenht. N° 59.
worden sei (Sten. BuH. der B.-Vers. 1905 Seite 782 und
1199).
Was der Beklagte hiegegen einwendet, ist schon von
der Vorinstanz zutreffend zurückgewiesen worden : Aller-
dings hätte die Kindsmutter in einem Falle der vorlie-
genden Art an sich die Möglichkeit, die Vaterschaftsklage
noch vor ihrer Verheiratung anzustrengen. Allein diese
Klage darf ihr billigerweise nicht zugemutet werden,
solange sie damit rechnen kann, dass ihr künftiger Ehegatte
auf eine Anfechtung der Ehelichkeit verzichten werde.
Da die Unehelicherklärung des Klägers unbestrittener-
massen erst 30m 9. Oktober 1928. erfolgte, ist mit der
vorliegenden, 30m 10. September 1929 anhängig gemachten
Klage die Frist des Art. 316 Abs. 2 ZGB gewahrt.
59. Auszug aus dem Urteil der II. Zivllabtellung
vom 13. November 1930
i. S. Waisenamt Pfä,ffikon gegen Moser.
E n t zug der el t e r 1 ich enG e w 801 t (Art. 285 ZGB).
Die örtliche Zuständigkeit ist eine- Gerichtsstandsfrage nach
Art. 87 Ziff. 3 OG. Legitimation zur zivilrechtlichenBeschwerde.
(Erw. 1.)
Für die örtliche Zuständigkeit gelten die gleichen Grundsätze
wie hei der Entmündigung. (Erw,:. 3.)
Aus dem Tatbestand:
A. -
Am 10 .. August 1928 war in Pfäffikon (Zürich)
Otto Mosel', von Pfäffikon und Rüderswil, gestorben. Er
hinterliess seine Ehefrau und drei Söhne, von denen der
jüngste, Fredy-William, noch minderjährig ist (geboren
den 24. März 1917). Bei der Ermittlung des Nachlasses
kam es zwischen den Erben und den Behörden von
Pfäffikon zu Anständen. Der Gemeinderat erhob Straiklage
wegen Steuerbetruges. Das Waisenamt, das wegen des
minderjährigen Sohnes die öffentliche Inventarisation
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durchführte, beschloss 30m 30. Januar 1930, gegen die
Mutter das Verfahren auf Entzug der elterlichen Gewalt
einzuleiten, mit der (aus dem Entscheid selbst nicht
ersichtlichen) Begründung, dass sie zur Vermögensver-
waltung unfähig sei.
B. -
Hiegegen erhob Witwe Mosel' Rekurs mit dem
Antrag auf Aufhebung des Beschlusses. Sie machte geltend,
dass sie in Zürich wohne und das Waisenamt Pfäffikon
zum Entzug der elterlichen Gewalt deshalb nicht zu-
ständig sei.
Das W aisenam t seinerseits stellte sich auf den Stand-
punkt, es sei schon deswegen zuständig, weil ihm auch die
amtliche Inventarisation obliege; dazu wohne die Rekur-
rentin tatsächlich noch immer in Pfäffikon und nicht in
Zürich.
Der Rekurs wurde vom Bezirksrat abgewiesen, von der
kantonalen Justizdirektion durch Entscheid vom 23. Juni
1930 gutgeheissen.
O. -
Gegen den Entscheid der Justizdirektion reichte
das Waisenamt rechtzeitig zivilrechtliehe Beschwerde an
das Bundesgericht ein. Beantragt wird, das Amt sei zur
Einleitung des Verfahrens auf Entzug der elterlichen
Gewalt' als zuständig zu . erklären.
Aus den Erwägungen:
1. -
Nach § 40 und § 70 des zürcherischen Einführungs-
gesetzes zum ZiVilgesetzbuch erfolgt der Entzug der elter-
lichen Gewalt durch den Bezirksrat auf Antrag des Waisen-
amtes. Gegenstand dieses Rechtsstreites ist nun die Frage,
ob das Waisenamt Pfäffikon zur Antragstellung gegenüber
der beschwerdebeklagten Witwe Mosel' örtlich zuständig
sei. Dabei handelt es sich um eine nach eidgenössischem
Rechte zu beurteiiende Gerichtsstandsfrage im Sinne von
Art. 87 Ziff. 3 OG (Zusatz laut Art. 49 lit. b des Bundes-
gesetzes vom H. Juni 1928 über die eidgenössische Ver-
waltungs- und. Disziplinarrechtspflege), für welche die
zivilrechtliehe Beschwerde zugelassen ist. Dem Waisenamt
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