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56_II_342

BGE 56 II 342

Bundesgericht (BGE) · 1930-10-16 · Deutsch CH
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342

Familienrecht. N0 l>8.

58. A'l1BZUg a.us dem Entscheid der II. ZivilabteUung

vom 16. Oktober 1930 i. S. Sc.Iläfer gegen Xfihne.

Anwendbarkeit von Art. 316 ZGB auf alle Fälle, in denen der

>

Einleitung einer Vaterschaftsklage zunächst eine Ehelichkeits-

vermutung entgegenstand.

Aus dem Tatbestand:

Der in Riehen wohnhafte Beklagte unterhielt vom

Spätherbst 1926 bis zum Sommer 1927 intime Beziehungen.

zur Mutter des Klägers, mit der er verlobt war. Das

Verhältnis löste sich indessen auf und die Kindsmutter

heiratete kurz vor ihrer Niederkunft einen gewissen

Schwarzbauer. Am 9. September 1927 gebar sie den

heutigen Kläger. In der Folge focht Schwarzbauer die

Ehelichkeit des Kindes an und dieses wurde durch Urteil

des badischen Landgerichtes in Freiburg i. Br. vom

9. Oktober 1928 als unehelich erklärt. Am 19. März

1929 wurden sodann die Eheleute Schwarzbauer durch

Urteil der nämlichen Instanz geschieden. .

Am 10. September 1929 hat der gesetzliche Vertreter

des Klägers die vorliegende Klage anhängig gemac?t, mit

welcher der Beklagte auf Bezahlung vOn Unterhaltsbei-

trägen von 50 Fr. pro lIonat belangt wird.

Der Beklagte hielt der Klage. in erster Linie entgegen,

sie sei nicht innert der Frist des Art. 308 ZGB eingereicht

worden.

Alle drei Instanzen haben diesen Einwand verworfen

das Bundesgericht aus folgenden

'

Erwägungen:

... In der Sache selbst ist einzig noch streitig, ob die

Klage rechtzeitig eingeleitet worden sei oder nicht.

Richtig ist nun, dass im Moment der Anhängigmachung

der Klage die Frist des Art. 308 ZGB längst verstrichen

war. Mit Recht haben aber die Vorinstanzen im vor-

,Familienrecht. N0 58.

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liegenden Falle Art. 316 ZGB zur Anwendung gebracht.

Allerdings war die Mutter des Klägers zur Zeit der

Empfängnis noch nicht verheiratet. Allein der Wortlaut

der letztgenannten Bestimmung erweist sich als offen-

sichtlich zu eng: Gemäss Art. 252 in Verbindung mit

Art. 255 ZGB gilt der Ehegatte einer Frau, die während

der Ehe ein Kind geboren hat, als Vater dieses Kindes,

auch wenn die Zeugung vor der Ehe erfolgt ist. Diese

Vermutung der Ehelichkeit des :Kindes besteht, solange

der Ehemann nicht ein gerichtliches Urteil erwirkt hat,

das das Kind als unehelich erklärt. Und solange diese

Vermutung wirksam ist, kann das Kind nicht einen

Andern als Vater in Anspruch nehmen. Da aber die in

Art. 308 vorgesehene Klagefrist wohl meistens längst

abgelaufen sein wird, bis das Urteil im Anfechtungs-

prozess Rechtskraft erlangt hat, musste und wollte der

Gesetzgeber für solche Fälle die Klagefrist erst mit dem

Tag beginnen lassen, an dem das Kind als Unehelich erklärt

wurde. Dass nun das Gesetz nach seinem Wortlaut diese

Lösung nur dann Platz greifen lässt, wenn die Mutter

schon zur Zeit der Empfängnis verheiratet war, entspricht

keineswegs der Absicht, die vielleicht weniger häufigen

Fälle, wo die Mutter sich erst nach ihrer Schwängerung,

aber noch vor der Niederkunft mit einem Dritten ver-

heiratet, anders zu behandeln, sondern ist wohl auf ein

Redaktionsversehen zurückzuführen. Beide Fälle liegen

im wesentlichen Punkt, der Verhinderung einer Vater-

schaftsklage durch die Ehelichkeitsvermutung, gleich. Ob

diese Vermutung die Folge einer schon vor oder erst

nach der Sohwängerung erfolgten Verheiratung der Kinds-

mutter ist, kann keine entscheidende Rolle spielen. Dass

dies wirklich auch die Auffassung der gesetzgebenden

Instanzen war, erhellt aus den Ausführungen der Bericht-

erstatter der nationalrätlichen und ständerätlichen Kom-

missionen, wonach «mit Bezug auf das Kind einer ver-

heirateten Frau » schlechtweg eine Vaterschaftsklage nur

möglich sein soll, wenn das Kind als unehelich erklärt

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Familienrenht. N° 59.

worden sei (Sten. BuH. der B.-Vers. 1905 Seite 782 und

1199).

Was der Beklagte hiegegen einwendet, ist schon von

der Vorinstanz zutreffend zurückgewiesen worden : Aller-

dings hätte die Kindsmutter in einem Falle der vorlie-

genden Art an sich die Möglichkeit, die Vaterschaftsklage

noch vor ihrer Verheiratung anzustrengen. Allein diese

Klage darf ihr billigerweise nicht zugemutet werden,

solange sie damit rechnen kann, dass ihr künftiger Ehegatte

auf eine Anfechtung der Ehelichkeit verzichten werde.

Da die Unehelicherklärung des Klägers unbestrittener-

massen erst 30m 9. Oktober 1928. erfolgte, ist mit der

vorliegenden, 30m 10. September 1929 anhängig gemachten

Klage die Frist des Art. 316 Abs. 2 ZGB gewahrt.

59. Auszug aus dem Urteil der II. Zivllabtellung

vom 13. November 1930

i. S. Waisenamt Pfä,ffikon gegen Moser.

E n t zug der el t e r 1 ich enG e w 801 t (Art. 285 ZGB).

Die örtliche Zuständigkeit ist eine- Gerichtsstandsfrage nach

Art. 87 Ziff. 3 OG. Legitimation zur zivilrechtlichenBeschwerde.

(Erw. 1.)

Für die örtliche Zuständigkeit gelten die gleichen Grundsätze

wie hei der Entmündigung. (Erw,:. 3.)

Aus dem Tatbestand:

A. -

Am 10 .. August 1928 war in Pfäffikon (Zürich)

Otto Mosel', von Pfäffikon und Rüderswil, gestorben. Er

hinterliess seine Ehefrau und drei Söhne, von denen der

jüngste, Fredy-William, noch minderjährig ist (geboren

den 24. März 1917). Bei der Ermittlung des Nachlasses

kam es zwischen den Erben und den Behörden von

Pfäffikon zu Anständen. Der Gemeinderat erhob Straiklage

wegen Steuerbetruges. Das Waisenamt, das wegen des

minderjährigen Sohnes die öffentliche Inventarisation

Familienrecht. No 59.

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durchführte, beschloss 30m 30. Januar 1930, gegen die

Mutter das Verfahren auf Entzug der elterlichen Gewalt

einzuleiten, mit der (aus dem Entscheid selbst nicht

ersichtlichen) Begründung, dass sie zur Vermögensver-

waltung unfähig sei.

B. -

Hiegegen erhob Witwe Mosel' Rekurs mit dem

Antrag auf Aufhebung des Beschlusses. Sie machte geltend,

dass sie in Zürich wohne und das Waisenamt Pfäffikon

zum Entzug der elterlichen Gewalt deshalb nicht zu-

ständig sei.

Das W aisenam t seinerseits stellte sich auf den Stand-

punkt, es sei schon deswegen zuständig, weil ihm auch die

amtliche Inventarisation obliege; dazu wohne die Rekur-

rentin tatsächlich noch immer in Pfäffikon und nicht in

Zürich.

Der Rekurs wurde vom Bezirksrat abgewiesen, von der

kantonalen Justizdirektion durch Entscheid vom 23. Juni

1930 gutgeheissen.

O. -

Gegen den Entscheid der Justizdirektion reichte

das Waisenamt rechtzeitig zivilrechtliehe Beschwerde an

das Bundesgericht ein. Beantragt wird, das Amt sei zur

Einleitung des Verfahrens auf Entzug der elterlichen

Gewalt' als zuständig zu . erklären.

Aus den Erwägungen:

1. -

Nach § 40 und § 70 des zürcherischen Einführungs-

gesetzes zum ZiVilgesetzbuch erfolgt der Entzug der elter-

lichen Gewalt durch den Bezirksrat auf Antrag des Waisen-

amtes. Gegenstand dieses Rechtsstreites ist nun die Frage,

ob das Waisenamt Pfäffikon zur Antragstellung gegenüber

der beschwerdebeklagten Witwe Mosel' örtlich zuständig

sei. Dabei handelt es sich um eine nach eidgenössischem

Rechte zu beurteiiende Gerichtsstandsfrage im Sinne von

Art. 87 Ziff. 3 OG (Zusatz laut Art. 49 lit. b des Bundes-

gesetzes vom H. Juni 1928 über die eidgenössische Ver-

waltungs- und. Disziplinarrechtspflege), für welche die

zivilrechtliehe Beschwerde zugelassen ist. Dem Waisenamt

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