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56_II_342

BGE 56 II 342

Bundesgericht (BGE) · 1930-10-16 · Deutsch CH
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342 Familienrecht. N0 l>8.

58. A'l1BZUg a.us dem Entscheid der II. ZivilabteUung vom 16. Oktober 1930 i. S. Sc.Iläfer gegen Xfihne. Anwendbarkeit von Art. 316 ZGB auf alle Fälle, in denen der > Einleitung einer Vaterschaftsklage zunächst eine Ehelichkeits- vermutung entgegenstand. Aus dem Tatbestand: Der in Riehen wohnhafte Beklagte unterhielt vom Spätherbst 1926 bis zum Sommer 1927 intime Beziehungen. zur Mutter des Klägers, mit der er verlobt war. Das Verhältnis löste sich indessen auf und die Kindsmutter heiratete kurz vor ihrer Niederkunft einen gewissen Schwarzbauer. Am 9. September 1927 gebar sie den heutigen Kläger. In der Folge focht Schwarzbauer die Ehelichkeit des Kindes an und dieses wurde durch Urteil des badischen Landgerichtes in Freiburg i. Br. vom

9. Oktober 1928 als unehelich erklärt. Am 19. März 1929 wurden sodann die Eheleute Schwarzbauer durch Urteil der nämlichen Instanz geschieden. . Am 10. September 1929 hat der gesetzliche Vertreter des Klägers die vorliegende Klage anhängig gemac?t, mit welcher der Beklagte auf Bezahlung vOn Unterhaltsbei- trägen von 50 Fr. pro lIonat belangt wird. Der Beklagte hielt der Klage. in erster Linie entgegen, sie sei nicht innert der Frist des Art. 308 ZGB eingereicht worden. Alle drei Instanzen haben diesen Einwand verworfen das Bundesgericht aus folgenden ' Erwägungen: ... In der Sache selbst ist einzig noch streitig, ob die Klage rechtzeitig eingeleitet worden sei oder nicht. Richtig ist nun, dass im Moment der Anhängigmachung der Klage die Frist des Art. 308 ZGB längst verstrichen war. Mit Recht haben aber die Vorinstanzen im vor- ,Familienrecht. N0 58. 343 liegenden Falle Art. 316 ZGB zur Anwendung gebracht. Allerdings war die Mutter des Klägers zur Zeit der Empfängnis noch nicht verheiratet. Allein der Wortlaut der letztgenannten Bestimmung erweist sich als offen- sichtlich zu eng: Gemäss Art. 252 in Verbindung mit Art. 255 ZGB gilt der Ehegatte einer Frau, die während der Ehe ein Kind geboren hat, als Vater dieses Kindes, auch wenn die Zeugung vor der Ehe erfolgt ist. Diese Vermutung der Ehelichkeit des :Kindes besteht, solange der Ehemann nicht ein gerichtliches Urteil erwirkt hat, das das Kind als unehelich erklärt. Und solange diese Vermutung wirksam ist, kann das Kind nicht einen Andern als Vater in Anspruch nehmen. Da aber die in Art. 308 vorgesehene Klagefrist wohl meistens längst abgelaufen sein wird, bis das Urteil im Anfechtungs- prozess Rechtskraft erlangt hat, musste und wollte der Gesetzgeber für solche Fälle die Klagefrist erst mit dem Tag beginnen lassen, an dem das Kind als Unehelich erklärt wurde. Dass nun das Gesetz nach seinem Wortlaut diese Lösung nur dann Platz greifen lässt, wenn die Mutter schon zur Zeit der Empfängnis verheiratet war, entspricht keineswegs der Absicht, die vielleicht weniger häufigen Fälle, wo die Mutter sich erst nach ihrer Schwängerung, aber noch vor der Niederkunft mit einem Dritten ver- heiratet, anders zu behandeln, sondern ist wohl auf ein Redaktionsversehen zurückzuführen. Beide Fälle liegen im wesentlichen Punkt, der Verhinderung einer Vater- schaftsklage durch die Ehelichkeitsvermutung, gleich. Ob diese Vermutung die Folge einer schon vor oder erst nach der Sohwängerung erfolgten Verheiratung der Kinds- mutter ist, kann keine entscheidende Rolle spielen. Dass dies wirklich auch die Auffassung der gesetzgebenden Instanzen war, erhellt aus den Ausführungen der Bericht- erstatter der nationalrätlichen und ständerätlichen Kom- missionen, wonach «mit Bezug auf das Kind einer ver- heirateten Frau » schlechtweg eine Vaterschaftsklage nur möglich sein soll, wenn das Kind als unehelich erklärt 344 Familienrenht. N° 59. worden sei (Sten. BuH. der B.-Vers. 1905 Seite 782 und 1199). Was der Beklagte hiegegen einwendet, ist schon von der Vorinstanz zutreffend zurückgewiesen worden : Aller- dings hätte die Kindsmutter in einem Falle der vorlie- genden Art an sich die Möglichkeit, die Vaterschaftsklage noch vor ihrer Verheiratung anzustrengen. Allein diese Klage darf ihr billigerweise nicht zugemutet werden, solange sie damit rechnen kann, dass ihr künftiger Ehegatte auf eine Anfechtung der Ehelichkeit verzichten werde. Da die Unehelicherklärung des Klägers unbestrittener- massen erst 30m 9. Oktober 1928. erfolgte, ist mit der vorliegenden, 30m 10. September 1929 anhängig gemachten Klage die Frist des Art. 316 Abs. 2 ZGB gewahrt.

59. Auszug aus dem Urteil der II. Zivllabtellung vom 13. November 1930

i. S. Waisenamt Pfä,ffikon gegen Moser. E n t zug der el t e r 1 ich enG e w 801 t (Art. 285 ZGB). Die örtliche Zuständigkeit ist eine- Gerichtsstandsfrage nach Art. 87 Ziff. 3 OG. Legitimation zur zivilrechtlichenBeschwerde. (Erw. 1.) Für die örtliche Zuständigkeit gelten die gleichen Grundsätze wie hei der Entmündigung. (Erw,:. 3.) Aus dem Tatbestand: A. - Am 10 .. August 1928 war in Pfäffikon (Zürich) Otto Mosel', von Pfäffikon und Rüderswil, gestorben. Er hinterliess seine Ehefrau und drei Söhne, von denen der jüngste, Fredy-William, noch minderjährig ist (geboren den 24. März 1917). Bei der Ermittlung des Nachlasses kam es zwischen den Erben und den Behörden von Pfäffikon zu Anständen. Der Gemeinderat erhob Straiklage wegen Steuerbetruges. Das Waisenamt, das wegen des minderjährigen Sohnes die öffentliche Inventarisation Familienrecht. No 59. 345 durchführte, beschloss 30m 30. Januar 1930, gegen die Mutter das Verfahren auf Entzug der elterlichen Gewalt einzuleiten, mit der (aus dem Entscheid selbst nicht ersichtlichen) Begründung, dass sie zur Vermögensver- waltung unfähig sei. B. - Hiegegen erhob Witwe Mosel' Rekurs mit dem Antrag auf Aufhebung des Beschlusses. Sie machte geltend, dass sie in Zürich wohne und das Waisenamt Pfäffikon zum Entzug der elterlichen Gewalt deshalb nicht zu- ständig sei. Das W aisenam t seinerseits stellte sich auf den Stand- punkt, es sei schon deswegen zuständig, weil ihm auch die amtliche Inventarisation obliege; dazu wohne die Rekur- rentin tatsächlich noch immer in Pfäffikon und nicht in Zürich. Der Rekurs wurde vom Bezirksrat abgewiesen, von der kantonalen Justizdirektion durch Entscheid vom 23. Juni 1930 gutgeheissen. O. - Gegen den Entscheid der Justizdirektion reichte das Waisenamt rechtzeitig zivilrechtliehe Beschwerde an das Bundesgericht ein. Beantragt wird, das Amt sei zur Einleitung des Verfahrens auf Entzug der elterlichen Gewalt' als zuständig zu . erklären. Aus den Erwägungen:

1. - Nach § 40 und § 70 des zürcherischen Einführungs- gesetzes zum ZiVilgesetzbuch erfolgt der Entzug der elter- lichen Gewalt durch den Bezirksrat auf Antrag des Waisen- amtes. Gegenstand dieses Rechtsstreites ist nun die Frage, ob das Waisenamt Pfäffikon zur Antragstellung gegenüber der beschwerdebeklagten Witwe Mosel' örtlich zuständig sei. Dabei handelt es sich um eine nach eidgenössischem Rechte zu beurteiiende Gerichtsstandsfrage im Sinne von Art. 87 Ziff. 3 OG (Zusatz laut Art. 49 lit. b des Bundes- gesetzes vom H. Juni 1928 über die eidgenössische Ver- waltungs- und. Disziplinarrechtspflege), für welche die zivilrechtliehe Beschwerde zugelassen ist. Dem Waisenamt AS 56 II - 1930 24