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Familienrecht. N° 35.
Unehelicherklä;rung (Art. 316). Dass aber diese Vermutung
im Zeitpunkt·e, der Geburt nicht platzgreifen oder, wenn
doch, eine Anfechtung nicht stattfinden und daher eine
Hinausschiebung des Fristbeginns für die Vaterschafts-
klage nicht erfolgen werde, ist vor der Geburt, wo doch das
Klagerecht schon besteht, ungewiss (die unverheiratet.e
Schwangere kann sich vor der Geburt mit einem Dritten
verheiraten, BGE 56 II 342). Das Vaterschaftsklagerecht
ist somit keineswegs seit Beginn seines Bestehens auf eine
vorausbestimmte Dauer begrenzt.
Im gleichen Sinne
spricht auch die vom Bundesgericht bereits zugelassene
nachträgliche Klageerhebung bei durch den Beklagten
veranlasster Fristversäumnis .
f) Gegen die Anwendung des Art. 139 OR auf die Ver-
wirkung besteht umsoweniger Bedenken, als diese Bestim-
mung im Abschnitt über die Verjährung eine von Hin-
derung und Stillstand (Art. 134 OR) und Unterbrechung
(135) unabhängige Sonderstellung einnimmt, so dass ihre
Anwendung nicht eine Herübernahme eines Elementes
dieser nur für die Verjährung brauchbaren Rechtsfiguren
bedeut.et.
6. -
Der Beschwerdeentscheid des aargauischen Ober-
gerichts vom 24. August 1933 wurde mit seiner Zustellung
am 11. September 1933 rechtskräftig (Aarg. ZPO §§ 334,
348). Die Klageerhebung in Zürich ist am 10. November
1933, also am 60. Tage nach rechtskräftiger Unzuständig-
erklärung des erstangegangenen Richters und somit inner-
halb der Nachfrist nach Art. 139 OR erfolgt. Die Vorin-
stanz hat daher die Klage auf ihre Begründetheit zu prü-
fen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass die Sache
zu materieller Entscheidung an die Vorinstanz zurück-
gewiesen wird.
Familienrecht. N° 36.
36. Urteil der n. Zivilabteilung vom 11. Juli 1935
i. S. Dinkel gegen Gemdnderat Eiken.
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Art. 3 6 9 ZGB. Der Umstand, dass für eine nach Art. 369 ZGB
bevormundungsbedürftige Person von Angehörigen gesorgt
wird, macbt ihre Entmündigung nicht unnötig.
A. -
Auf Klage des Gemeinderates Eiken sprach das
Bezirksgericht Laufenburg gemäss Art. 369 ZGB über den
Beschwerdeführer die Entmündigung aus gestützt auf ein
Gutachten des Bezirksarztes Dr. Beck, das zu dem Schlusse
kommt, dass Dinkel, geb' 1913, an angeborenem Schwach-
sinn leidet, sein Bewusstsein nur von sinnlichen, durch
unmittelbare Wahrnehmungen aufgenommenen Vorstel-
lungen und daraus gebildeten primitiven Urteilen und
Begriffen erfüllt ist und ihm die Fähigkeit zur Aufnahme
und Verarbeitung abstrakter Vorstellungen und Urteile
fehlt, we~halb er keine Eimicht in die rechtliche Bedeutung
von Verhältnissen und Handlungen habe, seine Rechte UlJ.d
Pflichten nicht richtig zu beurteilen und daher seine ma-
teriellen Interessen nicht selber zu wahren vermöge. In
"seinem die Entmündigung bestätigenden Urteile stellt das
Obergericht des Kantons Aargau ferner fest, dass in der
aus der betagten Mutter, einem Bruder, einer Schwester
und dem Interdizenden bestehenden Familie Dinkel eine
derartige Nachlassigkeit in der Besorgung der Haus- und
Feldarbeit herrsche, dass die Versetzung des erst 22jährigen
Heinrich in ein gesundes und geordnetes Milieu unerläss-
lich sei.
B. -
In der vorliegenden zivilrechtlichen Beschwerde an
das Bundesgericht gibt der Vertreter des Dinkel eine ge-
wisse Geistesschwäche bei diesem zu; sie sei jedoch nicht
so ausgesprochen, dass er seine eigenen Angelegenheiten
nicht selber zu besorgen vermöchte. Diese seien die denk-
bar einfachsten. Dinkel betätige sich auf dem Lande seiner
Mutter und zeitweise als Weg- oder Gelegenheitsarbeiter.
Jedenfalls lebe er mit seinen Angehörigen zusammen und
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Fnmilienl'echt. N° 36.
gebe seinen Verdienst der Mutter ab, die für ihn sorge,
sodass keinerlßi vormundschaftliche Fürsorge notwendig
sei. Trunksucht oder eine Gefährdung in dieser Richtung
liege nicht vor~ Es wird um Bewilligung des Armenrechtes
ersucht.
Das Bundesgericht zieht in E1wägung :
Jede mündige Person, die zufolge geistiger Schwäche
ihre Angelegenheiten nicht selbst zu besorgen vermag oder
zu ihrem Schutze dauernd des Beistandes und der Fürsorge
bedarf, muss gemäss Art. 369 ZGB unter Vormundschaft
gestellt werden.
Der Umstand, dass Angehörige aus
freien Stücken und ohne rechtliche Gewalt über die für-
sorgebedürftige Person zu besitzen, für diese sorgen, kann
eine Entmündigung nicht unnötig machen. Diesen Grund-
satz hat das Bundesgericht wiederholt mit Bezug auf für-
sorgebedürftige Ehefrauen ausgesprochen (BGE 50 II
437 ff). Er hat allgemeine Geltung. Auch Hauskinder, die
mit ihrer Familie zusammenleben, müssen nach erreichter
Volljährigkeit entmündigt und entweder in die elterliche
Gewalt zurückgegeben oder mit einem Vormunde versehen
werden, wenn die Voraussetzungen der Art. 369 ff. ZGB
sich in ihnen erfüllen, wie das im vorliegenden Falle zwei-
fellos zutrifft. Fraglich kann nur erscheinen, ob eine Ent-
mündigung deswegen unterbleiben kann, weil die Ange-·
legenheiten des Beschwerdeführers so einfache sind, dass
er sie trotz seiner geistigen Beschränktheit selber zu besor-
gen vermag. Nach dem ärztlichen Gutachten muss indes-
sen angenommen werden, dass er auch diese einfachen Ver-
hältnisse nicht zu überblicken vermag und daher auch in
diesem Bereich auf die Fürsorge anderer angewiesen ist.
Dass seine Mutter zur Zeit für ihn sorgt, ist, wie bereits
festgestellt, kein Grund, von der Entmündigung abzusehen.
Dazu kommt, dass gerade diese Fürsorge der Mutter nach
den Ausführungen der Vorinstanz eine durchaus unzu-
längliche ist.
Festgestellt ist nämlich, dass im Hause
Dinkel « grösste Unordnung und unglaublicher Schmutz »
Familienrecht. N° 37.
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herrschen. Es sind also schon Grunde hygienischer Natur,
die eine fremde Fürsorge erheischen. l\Iit Recht befürchtet
die Vorlnstanz, dass der Beschwerdeführer später, d. h.
nach der Auflösung der Familie Dinkel, nicht mehr an eine
ordentliche Lebensweise gewöhnt werden könnte, wenn er
in den gegenwärtigen häuslichen Verhältnissen aufwüchse.
Sollten diese sich zum Bessern wenden, so kann unter
Umständen ein Familienglied zum Vormund ernannt und
der Beschwerdeführer in der Familie belassen be:z:w. in
diese zurückgebracht werden. Die Notwendigkeit vor-
mundschaftlicher Fürsorge und damit der Entmündigung
jedoch haben die Vorlnstamen demgemäss zu Recht
bejaht.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
37. Arret de 1a IIe section civile du 12 juUlet 1935
dans la cause Da.me B. contre 3.
Demande en divorce. Acquiescement.
Est contraire au droit federal (art. 158 CO) la regle de procedure
neuchateloise en vertu de laquelle la partie qui a acquiesce a la
demande de divorce est exclue, purement et simplement, de
toute participation a la procedure ulMrieure.
A. -
Rod. R., citoyen suisse alors etabli en ltalie, et
Dlle Ginetta P.,ressortissante italienne, se sont maries en
1927. Trois fillettes sont nees de cette union. En 1933, la
femme avoua a son mari qu'elle entretenait depuis quelque
temps des relations adulreres avec le Dr L. Les conjoints
deciderent alors de divorcer.
B. -
L'action fut introduite par le mari, au for de son
lieu d'origine, par demande deposee au greffe du Tribunal
du distriet de Neuchatel, le 18 septembre 1933. En meme
temps, le demandeur a produit la piece ci-apres :