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156 Familienrecht. N° 35. Unehelicherklä;rung (Art. 316). Dass aber diese Vermutung im Zeitpunkt·e, der Geburt nicht platzgreifen oder, wenn doch, eine Anfechtung nicht stattfinden und daher eine Hinausschiebung des Fristbeginns für die Vaterschafts- klage nicht erfolgen werde, ist vor der Geburt, wo doch das Klagerecht schon besteht, ungewiss (die unverheiratet.e Schwangere kann sich vor der Geburt mit einem Dritten verheiraten, BGE 56 II 342). Das Vaterschaftsklagerecht ist somit keineswegs seit Beginn seines Bestehens auf eine vorausbestimmte Dauer begrenzt. Im gleichen Sinne spricht auch die vom Bundesgericht bereits zugelassene nachträgliche Klageerhebung bei durch den Beklagten veranlasster Fristversäumnis .
f) Gegen die Anwendung des Art. 139 OR auf die Ver- wirkung besteht umsoweniger Bedenken, als diese Bestim- mung im Abschnitt über die Verjährung eine von Hin- derung und Stillstand (Art. 134 OR) und Unterbrechung (135) unabhängige Sonderstellung einnimmt, so dass ihre Anwendung nicht eine Herübernahme eines Elementes dieser nur für die Verjährung brauchbaren Rechtsfiguren bedeut.et.
6. - Der Beschwerdeentscheid des aargauischen Ober- gerichts vom 24. August 1933 wurde mit seiner Zustellung am 11. September 1933 rechtskräftig (Aarg. ZPO §§ 334, 348). Die Klageerhebung in Zürich ist am 10. November 1933, also am 60. Tage nach rechtskräftiger Unzuständig- erklärung des erstangegangenen Richters und somit inner- halb der Nachfrist nach Art. 139 OR erfolgt. Die Vorin- stanz hat daher die Klage auf ihre Begründetheit zu prü- fen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass die Sache zu materieller Entscheidung an die Vorinstanz zurück- gewiesen wird. Familienrecht. N° 36.
36. Urteil der n. Zivilabteilung vom 11. Juli 1935
i. S. Dinkel gegen Gemdnderat Eiken. 157 Art. 3 6 9 ZGB. Der Umstand, dass für eine nach Art. 369 ZGB bevormundungsbedürftige Person von Angehörigen gesorgt wird, macbt ihre Entmündigung nicht unnötig. A. - Auf Klage des Gemeinderates Eiken sprach das Bezirksgericht Laufenburg gemäss Art. 369 ZGB über den Beschwerdeführer die Entmündigung aus gestützt auf ein Gutachten des Bezirksarztes Dr. Beck, das zu dem Schlusse kommt, dass Dinkel, geb' 1913, an angeborenem Schwach- sinn leidet, sein Bewusstsein nur von sinnlichen, durch unmittelbare Wahrnehmungen aufgenommenen Vorstel- lungen und daraus gebildeten primitiven Urteilen und Begriffen erfüllt ist und ihm die Fähigkeit zur Aufnahme und Verarbeitung abstrakter Vorstellungen und Urteile fehlt, we~halb er keine Eimicht in die rechtliche Bedeutung von Verhältnissen und Handlungen habe, seine Rechte UlJ.d Pflichten nicht richtig zu beurteilen und daher seine ma- teriellen Interessen nicht selber zu wahren vermöge. In "seinem die Entmündigung bestätigenden Urteile stellt das Obergericht des Kantons Aargau ferner fest, dass in der aus der betagten Mutter, einem Bruder, einer Schwester und dem Interdizenden bestehenden Familie Dinkel eine derartige Nachlassigkeit in der Besorgung der Haus- und Feldarbeit herrsche, dass die Versetzung des erst 22jährigen Heinrich in ein gesundes und geordnetes Milieu unerläss- lich sei. B. - In der vorliegenden zivilrechtlichen Beschwerde an das Bundesgericht gibt der Vertreter des Dinkel eine ge- wisse Geistesschwäche bei diesem zu ; sie sei jedoch nicht so ausgesprochen, dass er seine eigenen Angelegenheiten nicht selber zu besorgen vermöchte. Diese seien die denk- bar einfachsten. Dinkel betätige sich auf dem Lande seiner Mutter und zeitweise als Weg- oder Gelegenheitsarbeiter. Jedenfalls lebe er mit seinen Angehörigen zusammen und \5S Fnmilienl'echt. N° 36. gebe seinen Verdienst der Mutter ab, die für ihn sorge, sodass keinerlßi vormundschaftliche Fürsorge notwendig sei. Trunksucht oder eine Gefährdung in dieser Richtung liege nicht vor~ Es wird um Bewilligung des Armenrechtes ersucht. Das Bundesgericht zieht in E1wägung : Jede mündige Person, die zufolge geistiger Schwäche ihre Angelegenheiten nicht selbst zu besorgen vermag oder zu ihrem Schutze dauernd des Beistandes und der Fürsorge bedarf, muss gemäss Art. 369 ZGB unter Vormundschaft gestellt werden. Der Umstand, dass Angehörige aus freien Stücken und ohne rechtliche Gewalt über die für- sorgebedürftige Person zu besitzen, für diese sorgen, kann eine Entmündigung nicht unnötig machen. Diesen Grund- satz hat das Bundesgericht wiederholt mit Bezug auf für- sorgebedürftige Ehefrauen ausgesprochen (BGE 50 II 437 ff). Er hat allgemeine Geltung. Auch Hauskinder, die mit ihrer Familie zusammenleben, müssen nach erreichter Volljährigkeit entmündigt und entweder in die elterliche Gewalt zurückgegeben oder mit einem Vormunde versehen werden, wenn die Voraussetzungen der Art. 369 ff. ZGB sich in ihnen erfüllen, wie das im vorliegenden Falle zwei- fellos zutrifft. Fraglich kann nur erscheinen, ob eine Ent- mündigung deswegen unterbleiben kann, weil die Ange-· legenheiten des Beschwerdeführers so einfache sind, dass er sie trotz seiner geistigen Beschränktheit selber zu besor- gen vermag. Nach dem ärztlichen Gutachten muss indes- sen angenommen werden, dass er auch diese einfachen Ver- hältnisse nicht zu überblicken vermag und daher auch in diesem Bereich auf die Fürsorge anderer angewiesen ist. Dass seine Mutter zur Zeit für ihn sorgt, ist, wie bereits festgestellt, kein Grund, von der Entmündigung abzusehen. Dazu kommt, dass gerade diese Fürsorge der Mutter nach den Ausführungen der Vorinstanz eine durchaus unzu- längliche ist. Festgestellt ist nämlich, dass im Hause Dinkel « grösste Unordnung und unglaublicher Schmutz » Familienrecht. N° 37. 159 herrschen. Es sind also schon Grunde hygienischer Natur, die eine fremde Fürsorge erheischen. l\Iit Recht befürchtet die Vorlnstanz, dass der Beschwerdeführer später, d. h. nach der Auflösung der Familie Dinkel, nicht mehr an eine ordentliche Lebensweise gewöhnt werden könnte, wenn er in den gegenwärtigen häuslichen Verhältnissen aufwüchse. Sollten diese sich zum Bessern wenden, so kann unter Umständen ein Familienglied zum Vormund ernannt und der Beschwerdeführer in der Familie belassen be:z:w. in diese zurückgebracht werden. Die Notwendigkeit vor- mundschaftlicher Fürsorge und damit der Entmündigung jedoch haben die Vorlnstamen demgemäss zu Recht bejaht. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.
37. Arret de 1a IIe section civile du 12 juUlet 1935 dans la cause Da.me B. contre 3. Demande en divorce. Acquiescement. Est contraire au droit federal (art. 158 CO) la regle de procedure neuchateloise en vertu de laquelle la partie qui a acquiesce a la demande de divorce est exclue, purement et simplement, de toute participation a la procedure ulMrieure. A. - Rod. R., citoyen suisse alors etabli en ltalie, et Dlle Ginetta P.,ressortissante italienne, se sont maries en
1927. Trois fillettes sont nees de cette union. En 1933, la femme avoua a son mari qu'elle entretenait depuis quelque temps des relations adulreres avec le Dr L. Les conjoints deciderent alors de divorcer. B. - L'action fut introduite par le mari, au for de son lieu d' origine, par demande deposee au greffe du Tribunal du distriet de Neuchatel, le 18 septembre 1933. En meme temps, le demandeur a produit la piece ci-apres :