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61_II_157

BGE 61 II 157

Bundesgericht (BGE) · 1933-09-18 · Deutsch CH
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Familienrecht. N° 35.

Unehelicherklä;rung (Art. 316). Dass aber diese Vermutung

im Zeitpunkt·e, der Geburt nicht platzgreifen oder, wenn

doch, eine Anfechtung nicht stattfinden und daher eine

Hinausschiebung des Fristbeginns für die Vaterschafts-

klage nicht erfolgen werde, ist vor der Geburt, wo doch das

Klagerecht schon besteht, ungewiss (die unverheiratet.e

Schwangere kann sich vor der Geburt mit einem Dritten

verheiraten, BGE 56 II 342). Das Vaterschaftsklagerecht

ist somit keineswegs seit Beginn seines Bestehens auf eine

vorausbestimmte Dauer begrenzt.

Im gleichen Sinne

spricht auch die vom Bundesgericht bereits zugelassene

nachträgliche Klageerhebung bei durch den Beklagten

veranlasster Fristversäumnis .

f) Gegen die Anwendung des Art. 139 OR auf die Ver-

wirkung besteht umsoweniger Bedenken, als diese Bestim-

mung im Abschnitt über die Verjährung eine von Hin-

derung und Stillstand (Art. 134 OR) und Unterbrechung

(135) unabhängige Sonderstellung einnimmt, so dass ihre

Anwendung nicht eine Herübernahme eines Elementes

dieser nur für die Verjährung brauchbaren Rechtsfiguren

bedeut.et.

6. -

Der Beschwerdeentscheid des aargauischen Ober-

gerichts vom 24. August 1933 wurde mit seiner Zustellung

am 11. September 1933 rechtskräftig (Aarg. ZPO §§ 334,

348). Die Klageerhebung in Zürich ist am 10. November

1933, also am 60. Tage nach rechtskräftiger Unzuständig-

erklärung des erstangegangenen Richters und somit inner-

halb der Nachfrist nach Art. 139 OR erfolgt. Die Vorin-

stanz hat daher die Klage auf ihre Begründetheit zu prü-

fen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass die Sache

zu materieller Entscheidung an die Vorinstanz zurück-

gewiesen wird.

Familienrecht. N° 36.

36. Urteil der n. Zivilabteilung vom 11. Juli 1935

i. S. Dinkel gegen Gemdnderat Eiken.

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Art. 3 6 9 ZGB. Der Umstand, dass für eine nach Art. 369 ZGB

bevormundungsbedürftige Person von Angehörigen gesorgt

wird, macbt ihre Entmündigung nicht unnötig.

A. -

Auf Klage des Gemeinderates Eiken sprach das

Bezirksgericht Laufenburg gemäss Art. 369 ZGB über den

Beschwerdeführer die Entmündigung aus gestützt auf ein

Gutachten des Bezirksarztes Dr. Beck, das zu dem Schlusse

kommt, dass Dinkel, geb' 1913, an angeborenem Schwach-

sinn leidet, sein Bewusstsein nur von sinnlichen, durch

unmittelbare Wahrnehmungen aufgenommenen Vorstel-

lungen und daraus gebildeten primitiven Urteilen und

Begriffen erfüllt ist und ihm die Fähigkeit zur Aufnahme

und Verarbeitung abstrakter Vorstellungen und Urteile

fehlt, we~halb er keine Eimicht in die rechtliche Bedeutung

von Verhältnissen und Handlungen habe, seine Rechte UlJ.d

Pflichten nicht richtig zu beurteilen und daher seine ma-

teriellen Interessen nicht selber zu wahren vermöge. In

"seinem die Entmündigung bestätigenden Urteile stellt das

Obergericht des Kantons Aargau ferner fest, dass in der

aus der betagten Mutter, einem Bruder, einer Schwester

und dem Interdizenden bestehenden Familie Dinkel eine

derartige Nachlassigkeit in der Besorgung der Haus- und

Feldarbeit herrsche, dass die Versetzung des erst 22jährigen

Heinrich in ein gesundes und geordnetes Milieu unerläss-

lich sei.

B. -

In der vorliegenden zivilrechtlichen Beschwerde an

das Bundesgericht gibt der Vertreter des Dinkel eine ge-

wisse Geistesschwäche bei diesem zu; sie sei jedoch nicht

so ausgesprochen, dass er seine eigenen Angelegenheiten

nicht selber zu besorgen vermöchte. Diese seien die denk-

bar einfachsten. Dinkel betätige sich auf dem Lande seiner

Mutter und zeitweise als Weg- oder Gelegenheitsarbeiter.

Jedenfalls lebe er mit seinen Angehörigen zusammen und

\5S

Fnmilienl'echt. N° 36.

gebe seinen Verdienst der Mutter ab, die für ihn sorge,

sodass keinerlßi vormundschaftliche Fürsorge notwendig

sei. Trunksucht oder eine Gefährdung in dieser Richtung

liege nicht vor~ Es wird um Bewilligung des Armenrechtes

ersucht.

Das Bundesgericht zieht in E1wägung :

Jede mündige Person, die zufolge geistiger Schwäche

ihre Angelegenheiten nicht selbst zu besorgen vermag oder

zu ihrem Schutze dauernd des Beistandes und der Fürsorge

bedarf, muss gemäss Art. 369 ZGB unter Vormundschaft

gestellt werden.

Der Umstand, dass Angehörige aus

freien Stücken und ohne rechtliche Gewalt über die für-

sorgebedürftige Person zu besitzen, für diese sorgen, kann

eine Entmündigung nicht unnötig machen. Diesen Grund-

satz hat das Bundesgericht wiederholt mit Bezug auf für-

sorgebedürftige Ehefrauen ausgesprochen (BGE 50 II

437 ff). Er hat allgemeine Geltung. Auch Hauskinder, die

mit ihrer Familie zusammenleben, müssen nach erreichter

Volljährigkeit entmündigt und entweder in die elterliche

Gewalt zurückgegeben oder mit einem Vormunde versehen

werden, wenn die Voraussetzungen der Art. 369 ff. ZGB

sich in ihnen erfüllen, wie das im vorliegenden Falle zwei-

fellos zutrifft. Fraglich kann nur erscheinen, ob eine Ent-

mündigung deswegen unterbleiben kann, weil die Ange-·

legenheiten des Beschwerdeführers so einfache sind, dass

er sie trotz seiner geistigen Beschränktheit selber zu besor-

gen vermag. Nach dem ärztlichen Gutachten muss indes-

sen angenommen werden, dass er auch diese einfachen Ver-

hältnisse nicht zu überblicken vermag und daher auch in

diesem Bereich auf die Fürsorge anderer angewiesen ist.

Dass seine Mutter zur Zeit für ihn sorgt, ist, wie bereits

festgestellt, kein Grund, von der Entmündigung abzusehen.

Dazu kommt, dass gerade diese Fürsorge der Mutter nach

den Ausführungen der Vorinstanz eine durchaus unzu-

längliche ist.

Festgestellt ist nämlich, dass im Hause

Dinkel « grösste Unordnung und unglaublicher Schmutz »

Familienrecht. N° 37.

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herrschen. Es sind also schon Grunde hygienischer Natur,

die eine fremde Fürsorge erheischen. l\Iit Recht befürchtet

die Vorlnstanz, dass der Beschwerdeführer später, d. h.

nach der Auflösung der Familie Dinkel, nicht mehr an eine

ordentliche Lebensweise gewöhnt werden könnte, wenn er

in den gegenwärtigen häuslichen Verhältnissen aufwüchse.

Sollten diese sich zum Bessern wenden, so kann unter

Umständen ein Familienglied zum Vormund ernannt und

der Beschwerdeführer in der Familie belassen be:z:w. in

diese zurückgebracht werden. Die Notwendigkeit vor-

mundschaftlicher Fürsorge und damit der Entmündigung

jedoch haben die Vorlnstamen demgemäss zu Recht

bejaht.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

37. Arret de 1a IIe section civile du 12 juUlet 1935

dans la cause Da.me B. contre 3.

Demande en divorce. Acquiescement.

Est contraire au droit federal (art. 158 CO) la regle de procedure

neuchateloise en vertu de laquelle la partie qui a acquiesce a la

demande de divorce est exclue, purement et simplement, de

toute participation a la procedure ulMrieure.

A. -

Rod. R., citoyen suisse alors etabli en ltalie, et

Dlle Ginetta P.,ressortissante italienne, se sont maries en

1927. Trois fillettes sont nees de cette union. En 1933, la

femme avoua a son mari qu'elle entretenait depuis quelque

temps des relations adulreres avec le Dr L. Les conjoints

deciderent alors de divorcer.

B. -

L'action fut introduite par le mari, au for de son

lieu d'origine, par demande deposee au greffe du Tribunal

du distriet de Neuchatel, le 18 septembre 1933. En meme

temps, le demandeur a produit la piece ci-apres :