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geringe Entfernung oder die Schnelligkeit des heranfah-
renden Zuges getäuscht worden sein mag; denn wenn· er
die Gefahr trotz den sie ankündigenden Umständen nicht
überhaupt unbeachtet gelassen hat, was nach dem Ge-
sagten schlechterdings nicht entschuldigt werden könnte,
so wäre es als nicht weniger grosses Selbstverschulden anzu-
sehen, dass er auch nicht einen Augenblick zuwartete,
um, aus der Menge an den Rand des Bahnsteiges tretend,
die Grösse der Gefahr aus der Entfernung der heranfah-
renden Lokomotive abzuschätzen. Dass der Vater der
Klägerin rechtzeitig von seinem raschen Lauf nach dem
Bahnsteig V hätte abgehalten werden können, wenn das
Laufbrett besonders überwacht würde, ist nicht anzu-
nehmen, weshalb nicht geprüft zu werden braucht, ob die
Beklagten nicht das Fehlen dieser besondern Schutzmass-
nahme zu vertreten hätten.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kan-
tonsgerichtes von St. Gallen vom 29. November 1934
bestätigt.
V. ERFINDUNGSSCHUTZ
BREVETS D'INVENTION
32. Auszug a.us dem Urteil der I. Zivila.bteilung vom
90. Februar 1935 i. S. Arquint gegen Gebriider 'rüscher & Co.
P a t e n t r e c h t, Legitimation des L i zen z n e h m e r s zur
Nichtigkeitsklage; Einrede der Arglist.
A. -
Der Beklagte, Ingenieur Hans Arquint in Pasing
bei München, ist Inhaber der schweizerischen Patente
Nr. 125,848 u. 151,544 für Fahrzeugaufbauten. Durch
Lizenzvertrag vom 29. Oktober 1930 räumte er der Klä-
gerin, Fa. Gebr. Tüscher & Cie in Zürich, für das Gebiet
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der Schweiz das alleinige Recht ein, Fahrzeugaufbauten
nach seinen Patentsystemenherzustellen und zu vertreiben.
Im Herbst 1931 und Frühjahr 1932 beschwerte sich die
Klägerin beim Beklagten, dass verschiedene schweize-
rische Karosseriewerke Stahlgerippe herstellen, die im
wesentlichen seinen Patenten entsprechen. Sie forderte
den Beklagten auf, gegen diese Firmen Klage wegen
Patentverletzung zu erheben und erklärte, als das nicht
geschah, den Rücktritt vom Lizenzvertrag.
Der Beklagte erhobe am 12. August 1932 in München,
als dem im Lizenzvertrag vorgesehenen Gerichtsstand,
Klage auf Erfüllung des Vertrages.
B. -
Hierauf hat die Klägerin am 30. November 1932
in Bern auf Nichtigerklärung der beiden Patente Nr.
125,828 u. 151,544 geklagt.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt, in
erster Linie mit der Begründung, dass die Klägerin als
Lizenznehmerin nach Treu und Glauben nicht zur Anfech-
tung der Patente legitimiert sei.
e. -
Diese Einrede des Beklagten ist vom Handels-
gericht des Kantons Bern und hernach vom Bundesgericht
verworfen worden, von letzterem aus folgenden
Erwägungen:
Nach Art. 16 Abs. 3 PatG steht die Nichtigkeitsklage
jedermann zu, der ein Interesse nachweist. Dieses Inte-
resse ist beim Lizenznehmer, der ja den Lizenzvertrag um
des Patentgegenstandes willen abgeschlossen hat, füglich
nicht zu leugnen.
Dagegen kann natürlich der nach Art. 16 Klagebe-
rechtigte zum Patentinhaber in einem Verhältnis stehen,
das nach den Grundsätzen von Treu und Glauben einen
Angriff auf das Patent nicht zulässt. So wird der frühere
Patentinhaber, der das Patent einem andern verkauft
hat, nicht als legitimiert erachtet, gegen den Erwerber
die Nichtigkeitsklage zu erheben (BGE 38 II 88 Erw. 2;
55 Ir 279 ff).
Im gleichen Sinne scheinen das englische
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und amerikaniBche Recht die Nichtigkeitsklage des Lizenz-
nehmers schlechtweg auszuschliessen. Für das schweize-
rische Recht kann diese weitgehende Auffassung nicht
anerkannt werden. Wie man den Lizenzvertrag auch
definieren mag, so enthält er nach unserer Rechtsordnung
in seiner typ i sc he n Gestalt nichts weiteres, als dass
der Patentinhaber seine Rechte aus dem Patent in kleine-
rem oder grösserem Umfange auf den Lizenznehmer
überträgt. Darin allein kann aber noch kein Grund erblickt
werden, welcher der Nichtigkeitsklage des Lizenznehmers
entgegenstünde (WEIDLICH und BLuM, Das schweizerische
Patentrecht S. 303; übereinstimmend für das deutsche
Recht, KOHLER, Handbuch des deutschen Patentrechtes,
S. 379 f.; PIETZKER, Patentgesetz, S. 356 lit. ~).
Es kann also nur· darauf ankommen, ob durch die
besondere Ausgestaltung des Lizenzvertrages im einzelnen
Falle ein Treueverhältnis begründet worden ist, mit dem
die Nichtigkeitsklage des Lizenznehmers unvereinbar wäre.
Die Vorinstanz stellt ~it Pietzker (a. a. 0.) darauf ab,
ob der Lizenzvertrag in concreto gesellschaftähnlichen
Charakter habe. Gegen die Anwendung dieses Kriteriums
ist grundsätzlich nichts einzuwenden, doch vermag es die
zu entscheidende Frage nicht in allen Fällen zu lösen.
Denn neben den gemeinsamen Interessen der Gesellschaft
als solcher bestehen immerhin die Eigeninteressen der
einzelnen Gesellschafter fort, und wie die Klage auf
Auflösung der Gesellschaft aus wichtigen Gründen beweist
(Art. 545 Abs. 2 OR), muss diesen unter Umständen der
Vorrang gegenüber jenen eingeräumt werden.
Wie es sich im vorliegenden Fall mit der Interessen-
verknüpfung verhält, kann dahingestellt bleiben.
Es
fällt in Betracht, dass der Beklagte schon vor Anhebung
der Nichtigkeitsklage durch die Klägerin gegen diese in
München einen Prozess auf Erfüllung des Lizenzvertrages
angestrengt, ferner dass sich die Klägerin wegen Patent-
verletzungen durch Dritte im Genuss des Lizenzgegen-
standes bedroht gefühlt und den Beklagten wiederholt
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aufgefordert hat, diese Verletzungen gerichtlich zu ver-
folgen, ohne dass der Beklagte den Aufforderungen nach-
gekommen wäre.
Bei diesem Sachverhalt hatte die
Klägerin ein berechtigtes Interesse, die Rechtsbeständig-
keit der Patente abklären zu lassen, und dazu blieb ihr
schlechterdings kein ebenso geeignetes Mittel wie die
Erhebung der Nichtigkeitsklage beim zuständigen schwei-
zerischen Richter.
Angesichts der von der Klägerin
geltend gemachten Patentverletzungen war ein Rechts-
streit über die Patente ohnehin unvermeidbar geworden.
Das anerkennt im Grunde genommen auch der Beklagte,
wenn er sich in der Klageantwort darauf beruft, dass auf
eine von der Klägerin erhobene Verletzungsklage hin die
Rechtsbeständigkeitder Patente sozusagen automatisch
geprüft worden wäre. Die Behauptung aber, die Klägerin
hätte solche Patentverletzungsklagen selber erheben kön-
nen, bedeutet geradezu eine Bösgläubigkeit seitens des
Beklagten, hat er sich doch in der ganzen Korrespondenz
und noch in einem Schreiben vom 30. September 1932
vorbehalten, gegebenenfalls selber gegen die Patentver-
letzungen vorzugehen. Unbegründet ist ferner auch der
Einwand, die Klägerin habe ihm die für die Patent-
verletzungsklagen nötigen Unterlagen nicht zur Verfügung
gestellt. Die Klägerin hat ihm durch Schreiben vom 4.
Juni, 16. September und· 5. Oktober 1932 die jeweilen
verlangten Angaben gemacht, war aber noch am 1.
November 1932 ohne Bescheid über die Entschliessung des
Beklagten und setzte ihm daher an diesem Tage eine letzte
achttägige Frist zur Anhebung der Patentverletzungs-
klage gegen die Schweiz. Waggonfabrik in Schlieren an.
Statt dass dann die Entscheidung getroffen worden wäre,
ersuchte der Vertreter des Beklagten die Klägerin am
5. November, die Frist um mindestens einen Monat zu
erstrecken, da der Beklagte bis Ende November im Aus-
land abwesend sei. Darauf ging die Klägerin nicht ein,
was verständlich ist, wenn man bedenkt, dass sich die
Verhandlungen schon seit dem Herbst 1931 hingezogen
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hatten l1lld der Beklagte offensichtlich wenig Eifer zeigte,
die Verfolgung der Patentverletzungen aufzunehmen,
während der Klägerin an einer raschen Abklärung der
Verhältnisse gelegen sein musste.
Die Nichtigkeitsklage kann somit der Klägerin nicht
als Verrat am Genossen ausgelegt werden, weshalb die
vom Beklagten erhobene Einrede der Argli~t abzuwei/;,en
ist.
33. Auszug aus dem tJ'rteU der I. Zivila.bteilung
vom 21. Mai 1936 i. S. Signer & Co. und A.. G. Textil
gegen lIeberlein & Co. A.. G. und Ä. G. Cllander.
L i zen z ver t rag. Pflicht des Lizenzgebers oder des Lizenz-
nehmers zur Bezahlung der Patentgebühren während der
Lizenzdauer ?
Im allgemeinen hat der Lizenzgeber in der Tat die
Pflicht, für den Weiterbestand der Patente während der
Lizenzdauer zu sorgen; zum mindesten gilt dies für die
hier vorliegende nicht ausschliessliche, sog. einfache oder
gewöhnliche Lizenz (WEIDLICH und BLUM, Anm. 23 zu
Art. 9 PG, RASCH S. 29). Ob dem Lizenzgeber diese
Pflicht auch bei der ausschliesslichen Lizenz obliege, wie
die Vorinstanz als selbstverständlich anzunehmen scheint
(so auch WEIDLICH und BLUM, Anm. 23 zu Art. 9 PG),
kann deshalb dahingestellt bleiben.
Es mag lediglich
darauf hingewiesen werden, dass die neuere deutsche
Literatur zum Patentrecht eher zur gegenteiligen Auf-
fassung neigt, auf Grund des Umstandes, dass bei der
ausschliesslichen Lizenz die Pflicht zur Aufrechterhaltung
des Patentes vertraglich meist dem Lizenznehmer über-
bunden wird (RASCH S. 53 f.; PIETZKER, Kommentar zum
deutschen Patentgesetz, § 6 Anm. 32 Ziffer 5). Aus der
Rechtsnatur des Lizenzvertrages im schweizerischen Recht,
der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes dem
Miet- und Pachtvertrage am nächsten kommt und daher
(
"
Schuldbetr"ibungs. und Konkursrccht.
diesem beizuordnen ist (BGE 51 II S. 61 f.; 53 II S. 133 f.)
würde sich hingegen eher ein Argument für die Gleich-
behandlung der ausschliesslichen und der nicht ausschliess-
lichen Lizenz gewinnen lassen, da sowohl der Vermieter
wie der Verpächter alles vorzukehren haben, was den
Miet- bezw. Pachtgegenstand selbst und seinen Fortbe-
stand anlangt, wie z.B. Hauptreparaturen, Tragung von
Lasten und Abgaben und dergl. (Art. 263, 285, 288 OR;
OSER-SCHÖNENBERGER, Anm. I zu Art. 263 OR).
VI. SCHULDBETREIBUNGS- UND
KONKURS RECHT
POURSUITE ET FAILLITE
Vgl. IH. Teil Nr. 25. -
Voir lIle partie N° 25.
Lang Druck AG 3000 Bern (Schweiz)