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61_II_138

BGE 61 II 138

Bundesgericht (BGE) · 1935-01-01 · Deutsch CH
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Erfindungsschutz. No 32.

geringe Entfernung oder die Schnelligkeit des heranfah-

renden Zuges getäuscht worden sein mag; denn wenn· er

die Gefahr trotz den sie ankündigenden Umständen nicht

überhaupt unbeachtet gelassen hat, was nach dem Ge-

sagten schlechterdings nicht entschuldigt werden könnte,

so wäre es als nicht weniger grosses Selbstverschulden anzu-

sehen, dass er auch nicht einen Augenblick zuwartete,

um, aus der Menge an den Rand des Bahnsteiges tretend,

die Grösse der Gefahr aus der Entfernung der heranfah-

renden Lokomotive abzuschätzen. Dass der Vater der

Klägerin rechtzeitig von seinem raschen Lauf nach dem

Bahnsteig V hätte abgehalten werden können, wenn das

Laufbrett besonders überwacht würde, ist nicht anzu-

nehmen, weshalb nicht geprüft zu werden braucht, ob die

Beklagten nicht das Fehlen dieser besondern Schutzmass-

nahme zu vertreten hätten.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kan-

tonsgerichtes von St. Gallen vom 29. November 1934

bestätigt.

V. ERFINDUNGSSCHUTZ

BREVETS D'INVENTION

32. Auszug a.us dem Urteil der I. Zivila.bteilung vom

90. Februar 1935 i. S. Arquint gegen Gebriider 'rüscher & Co.

P a t e n t r e c h t, Legitimation des L i zen z n e h m e r s zur

Nichtigkeitsklage; Einrede der Arglist.

A. -

Der Beklagte, Ingenieur Hans Arquint in Pasing

bei München, ist Inhaber der schweizerischen Patente

Nr. 125,848 u. 151,544 für Fahrzeugaufbauten. Durch

Lizenzvertrag vom 29. Oktober 1930 räumte er der Klä-

gerin, Fa. Gebr. Tüscher & Cie in Zürich, für das Gebiet

Erfindungsschutz. No 32.

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der Schweiz das alleinige Recht ein, Fahrzeugaufbauten

nach seinen Patentsystemenherzustellen und zu vertreiben.

Im Herbst 1931 und Frühjahr 1932 beschwerte sich die

Klägerin beim Beklagten, dass verschiedene schweize-

rische Karosseriewerke Stahlgerippe herstellen, die im

wesentlichen seinen Patenten entsprechen. Sie forderte

den Beklagten auf, gegen diese Firmen Klage wegen

Patentverletzung zu erheben und erklärte, als das nicht

geschah, den Rücktritt vom Lizenzvertrag.

Der Beklagte erhobe am 12. August 1932 in München,

als dem im Lizenzvertrag vorgesehenen Gerichtsstand,

Klage auf Erfüllung des Vertrages.

B. -

Hierauf hat die Klägerin am 30. November 1932

in Bern auf Nichtigerklärung der beiden Patente Nr.

125,828 u. 151,544 geklagt.

Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt, in

erster Linie mit der Begründung, dass die Klägerin als

Lizenznehmerin nach Treu und Glauben nicht zur Anfech-

tung der Patente legitimiert sei.

e. -

Diese Einrede des Beklagten ist vom Handels-

gericht des Kantons Bern und hernach vom Bundesgericht

verworfen worden, von letzterem aus folgenden

Erwägungen:

Nach Art. 16 Abs. 3 PatG steht die Nichtigkeitsklage

jedermann zu, der ein Interesse nachweist. Dieses Inte-

resse ist beim Lizenznehmer, der ja den Lizenzvertrag um

des Patentgegenstandes willen abgeschlossen hat, füglich

nicht zu leugnen.

Dagegen kann natürlich der nach Art. 16 Klagebe-

rechtigte zum Patentinhaber in einem Verhältnis stehen,

das nach den Grundsätzen von Treu und Glauben einen

Angriff auf das Patent nicht zulässt. So wird der frühere

Patentinhaber, der das Patent einem andern verkauft

hat, nicht als legitimiert erachtet, gegen den Erwerber

die Nichtigkeitsklage zu erheben (BGE 38 II 88 Erw. 2;

55 Ir 279 ff).

Im gleichen Sinne scheinen das englische

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Erfindungsschutz. N° 32.

und amerikaniBche Recht die Nichtigkeitsklage des Lizenz-

nehmers schlechtweg auszuschliessen. Für das schweize-

rische Recht kann diese weitgehende Auffassung nicht

anerkannt werden. Wie man den Lizenzvertrag auch

definieren mag, so enthält er nach unserer Rechtsordnung

in seiner typ i sc he n Gestalt nichts weiteres, als dass

der Patentinhaber seine Rechte aus dem Patent in kleine-

rem oder grösserem Umfange auf den Lizenznehmer

überträgt. Darin allein kann aber noch kein Grund erblickt

werden, welcher der Nichtigkeitsklage des Lizenznehmers

entgegenstünde (WEIDLICH und BLuM, Das schweizerische

Patentrecht S. 303; übereinstimmend für das deutsche

Recht, KOHLER, Handbuch des deutschen Patentrechtes,

S. 379 f.; PIETZKER, Patentgesetz, S. 356 lit. ~).

Es kann also nur· darauf ankommen, ob durch die

besondere Ausgestaltung des Lizenzvertrages im einzelnen

Falle ein Treueverhältnis begründet worden ist, mit dem

die Nichtigkeitsklage des Lizenznehmers unvereinbar wäre.

Die Vorinstanz stellt ~it Pietzker (a. a. 0.) darauf ab,

ob der Lizenzvertrag in concreto gesellschaftähnlichen

Charakter habe. Gegen die Anwendung dieses Kriteriums

ist grundsätzlich nichts einzuwenden, doch vermag es die

zu entscheidende Frage nicht in allen Fällen zu lösen.

Denn neben den gemeinsamen Interessen der Gesellschaft

als solcher bestehen immerhin die Eigeninteressen der

einzelnen Gesellschafter fort, und wie die Klage auf

Auflösung der Gesellschaft aus wichtigen Gründen beweist

(Art. 545 Abs. 2 OR), muss diesen unter Umständen der

Vorrang gegenüber jenen eingeräumt werden.

Wie es sich im vorliegenden Fall mit der Interessen-

verknüpfung verhält, kann dahingestellt bleiben.

Es

fällt in Betracht, dass der Beklagte schon vor Anhebung

der Nichtigkeitsklage durch die Klägerin gegen diese in

München einen Prozess auf Erfüllung des Lizenzvertrages

angestrengt, ferner dass sich die Klägerin wegen Patent-

verletzungen durch Dritte im Genuss des Lizenzgegen-

standes bedroht gefühlt und den Beklagten wiederholt

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aufgefordert hat, diese Verletzungen gerichtlich zu ver-

folgen, ohne dass der Beklagte den Aufforderungen nach-

gekommen wäre.

Bei diesem Sachverhalt hatte die

Klägerin ein berechtigtes Interesse, die Rechtsbeständig-

keit der Patente abklären zu lassen, und dazu blieb ihr

schlechterdings kein ebenso geeignetes Mittel wie die

Erhebung der Nichtigkeitsklage beim zuständigen schwei-

zerischen Richter.

Angesichts der von der Klägerin

geltend gemachten Patentverletzungen war ein Rechts-

streit über die Patente ohnehin unvermeidbar geworden.

Das anerkennt im Grunde genommen auch der Beklagte,

wenn er sich in der Klageantwort darauf beruft, dass auf

eine von der Klägerin erhobene Verletzungsklage hin die

Rechtsbeständigkeitder Patente sozusagen automatisch

geprüft worden wäre. Die Behauptung aber, die Klägerin

hätte solche Patentverletzungsklagen selber erheben kön-

nen, bedeutet geradezu eine Bösgläubigkeit seitens des

Beklagten, hat er sich doch in der ganzen Korrespondenz

und noch in einem Schreiben vom 30. September 1932

vorbehalten, gegebenenfalls selber gegen die Patentver-

letzungen vorzugehen. Unbegründet ist ferner auch der

Einwand, die Klägerin habe ihm die für die Patent-

verletzungsklagen nötigen Unterlagen nicht zur Verfügung

gestellt. Die Klägerin hat ihm durch Schreiben vom 4.

Juni, 16. September und· 5. Oktober 1932 die jeweilen

verlangten Angaben gemacht, war aber noch am 1.

November 1932 ohne Bescheid über die Entschliessung des

Beklagten und setzte ihm daher an diesem Tage eine letzte

achttägige Frist zur Anhebung der Patentverletzungs-

klage gegen die Schweiz. Waggonfabrik in Schlieren an.

Statt dass dann die Entscheidung getroffen worden wäre,

ersuchte der Vertreter des Beklagten die Klägerin am

5. November, die Frist um mindestens einen Monat zu

erstrecken, da der Beklagte bis Ende November im Aus-

land abwesend sei. Darauf ging die Klägerin nicht ein,

was verständlich ist, wenn man bedenkt, dass sich die

Verhandlungen schon seit dem Herbst 1931 hingezogen

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Erfindungsschutz. No 33.

hatten l1lld der Beklagte offensichtlich wenig Eifer zeigte,

die Verfolgung der Patentverletzungen aufzunehmen,

während der Klägerin an einer raschen Abklärung der

Verhältnisse gelegen sein musste.

Die Nichtigkeitsklage kann somit der Klägerin nicht

als Verrat am Genossen ausgelegt werden, weshalb die

vom Beklagten erhobene Einrede der Argli~t abzuwei/;,en

ist.

33. Auszug aus dem tJ'rteU der I. Zivila.bteilung

vom 21. Mai 1936 i. S. Signer & Co. und A.. G. Textil

gegen lIeberlein & Co. A.. G. und Ä. G. Cllander.

L i zen z ver t rag. Pflicht des Lizenzgebers oder des Lizenz-

nehmers zur Bezahlung der Patentgebühren während der

Lizenzdauer ?

Im allgemeinen hat der Lizenzgeber in der Tat die

Pflicht, für den Weiterbestand der Patente während der

Lizenzdauer zu sorgen; zum mindesten gilt dies für die

hier vorliegende nicht ausschliessliche, sog. einfache oder

gewöhnliche Lizenz (WEIDLICH und BLUM, Anm. 23 zu

Art. 9 PG, RASCH S. 29). Ob dem Lizenzgeber diese

Pflicht auch bei der ausschliesslichen Lizenz obliege, wie

die Vorinstanz als selbstverständlich anzunehmen scheint

(so auch WEIDLICH und BLUM, Anm. 23 zu Art. 9 PG),

kann deshalb dahingestellt bleiben.

Es mag lediglich

darauf hingewiesen werden, dass die neuere deutsche

Literatur zum Patentrecht eher zur gegenteiligen Auf-

fassung neigt, auf Grund des Umstandes, dass bei der

ausschliesslichen Lizenz die Pflicht zur Aufrechterhaltung

des Patentes vertraglich meist dem Lizenznehmer über-

bunden wird (RASCH S. 53 f.; PIETZKER, Kommentar zum

deutschen Patentgesetz, § 6 Anm. 32 Ziffer 5). Aus der

Rechtsnatur des Lizenzvertrages im schweizerischen Recht,

der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes dem

Miet- und Pachtvertrage am nächsten kommt und daher

(

"

Schuldbetr"ibungs. und Konkursrccht.

diesem beizuordnen ist (BGE 51 II S. 61 f.; 53 II S. 133 f.)

würde sich hingegen eher ein Argument für die Gleich-

behandlung der ausschliesslichen und der nicht ausschliess-

lichen Lizenz gewinnen lassen, da sowohl der Vermieter

wie der Verpächter alles vorzukehren haben, was den

Miet- bezw. Pachtgegenstand selbst und seinen Fortbe-

stand anlangt, wie z.B. Hauptreparaturen, Tragung von

Lasten und Abgaben und dergl. (Art. 263, 285, 288 OR;

OSER-SCHÖNENBERGER, Anm. I zu Art. 263 OR).

VI. SCHULDBETREIBUNGS- UND

KONKURS RECHT

POURSUITE ET FAILLITE

Vgl. IH. Teil Nr. 25. -

Voir lIle partie N° 25.

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