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61_II_266

BGE 61 II 266

Bundesgericht (BGE) · 1935-02-20 · Deutsch CH
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266

Prozessrecht. N° 60.

der Vorinstall7, mcht vorhanden. Von einer solchen könnte

nur gEsprochen werden, wenn man angesichts der Bestim-

mung, der Verniieter habe ein Retentionsrecht für einen

verfallenen Jahreszins und den laufenden Halbjahreszins,

nicht wüsste, wie es mit andern Forderungen des Vermie-

ters zu halten sei, was jedoch nicht der Fall ist.

Besteht abm eine Gesetzeslücke im Sinne von Art. 1 ZGB

nicht, so fehlt dem Richter auch die Möglichkeit, gemäss

Abs. 2 dieses Artikels die Rechtsnorm, nach welcher die

Entscheidung zu treffen ist, frei nach seinem Rechtßem-

pfinden zu bilden; denn die Rechtsnorm ist ja im

Gesetz enthalten, und sie nicht anzuwenden, wäre Willkür.

Diesem Vorwurf liesse sich nicht ausweichen mit dem

Hinweis darauf, dass das Gesetz richtigerweise anders

lauten sollte.

Ein RetentionsrecH der Beklagten ist daheI', soweit eE

für die Entschädigungsforderung aus Art. 269 OR verlangt

wird, zu verneinen. Damit entfällt auch ohne weiteres das

auf Vergütung der Retentionskosten gerichtete Begehren.

III. PROZESSRECHT

PROCEDURE

60. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung

vom 24. Septtmber 1935 i. S. Gebr. 'rüscher & Cie

gegen Arqmnt.

Unter «T at s ach e n» versteht Art. 192 Ziff. I lit. c BZP

nur den zur Beurteilung verstellten Tatbestand, also nicht

auch Umstände, welche die Beweiskraft von Beweismitteln

betreffen (in casu einer Expertise).

A. -

Durch Urteil vom 20. Februar 1935 (teilweise

publiziert in BGE 61 II 138 ff.) hat das Bundesgericht die

von Gebr. Tüscher & Cie gegen Hans Arquint eingereichte

Klage auf Nichtigerklärung des Patentes Nr. 125,848 in

Prozessrecht. N0 60.

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Aufhebung des Urteiles des bernischen Handelsgerichtes

abgewiesen. Das Bundesgericht hat dabei auf die vom

Hande1sgericht bei Prof. Wiesinger in Zürich eingeholte

Expertise abgestellt.

B. -

Durch Eingabe vom 27. Juni 1935 hat die Klägerin

um Revision des ihr am 29. Mai zugestellten bundesgericht-

lichen Urteils ersucht.

A U8 den Erwägungen :

1. -

Die Revisionsklägerin sucht in weitläufiger Dar-

legung und unter Zuhilfenahme neuer Aktenstücke zu

beweisen, der Experte Professor Wiesinger sei nicht, wie

das BundesgeIicht angenommen habe, eine anerkannte

Autorität für die Beurteilung der streitigen technischen

Fragen, einerseits auf dem Gebiet des Wagenkastenbaus,

anderseits auf dem Gebiet der Materiallehre. Beides sei

eine irrtümliche Annahme.

Es handelt sich also bei diesem Revisionsgrund um die

E i gnu n g des gerichtlichen Experten. Darnach frägt

sich, ob die in der Revisionsschrift behauptete Nichtquali-

fikation des Experten als « in den Akten liegende Tat-

sache» im Sinne des Art. 192 Ziff. llit. c BZP angesprochen

werden könne. Das ist zu verneinen; denn diese Bestim-

mung bezieht sich auf den Tat b e s t a n d, der zur

Beurteilung verstellt wurde. Die ordnungsgemässe Rück-

sichtnahme auf den Prozesstoff ist es, die das Gesetz damit

gewährleisten will (neben der ordnungsgemässen Rück-

sichtnahme auf die Rechtsbegehren nach lit. d und au

besondere Prozessvorschriften nach lit. a und b von Art. 192

Ziff.l). Zum Tatbestand der causa gehört aber ohne Zwei-

fel nicht die mehr oder minder vollkommene Fachkenntnis

des Richters und infolgedessen auch nicht die Qualität

«(Autorität» etc.) des Experten, als einer Hilfsperson,

deren sich der Richter zur Ergänzung seines eigenen Rüst-

zeuges bedient.

Somit kann die Frage, welche. Autorität das BundeS-

gericht dem Experten Prof. Wiesinger beigemessen hat,

268

Prozessreeht. No 60.

sei es für sich allein oder im Verhältnis zu den Mitgliedern

des Handelsgerichts und zu der von der Klägerin angeru-

fenen Literatur; grundsätzlich überhaupt nicht heran-

gezogen werden zur Ge1tendmachung eines Revisions-

grundes nach Art. 192 Ziff. Ilit. c. Schon aus dieser Erwä-

gung heraus ist daher auf das ganze die Begutachtung durch

Prof. Wiesinger beschlagende Kapitel der Revisionsschrift,

ebenso auf die angerufene Literatur und das neu produ-

zierte Gegengutachten von Dr. Wyss gar nicht einzutreten.

Die Bereinigung von Anständen betreffend Ernennung und

Absetzung von Experten, betreffend Ergänzung, Erläu-

terung, Berichtigung ihrer Gutachten, betreffend Anord-

nung von Oberexpertisen etc. gehört in das Verfahren

vor der Urteilsfällung.

Nur der Vollständigkeit halber mag noch hervorgehoben

werden, dass dem Bundesgericht ein Versehen bei Hand-

habung des Gutachtens in Wirklichkeit keineswegs hat

nachgewiesen werden können, abgesehen davon, dass die

Revisionsklägerin diesen Nachweis im wesentlichen mit

neu e n Aktenstücken (Vorlesungsverzeichnisse der ETH

etc.) zu führen sucht, die als Grundlage für eine Revision

nach Art. 192 Ziff. Ilit. c zum vorneherein nicht in Betracht

kommen. Prof. Wiesinger ist ja als Experte vom Handels-

gericht ernannt worden, das ihn demnach ebenfalls als

befahigt erachtete, die streitigen technischen Fragen als

Fachmann zu beantworten. Wenn es seiner Expertise

trotzdem nicht gefolgt ist, so hat das seinen Grund nicht

darin, dass es ihm nachträglich nicht mehr die nötige

Autorität beigemessen hätte, sondern darin, dass in den

konkreten Fragen von « fachmännischen» Handelsrich -

tern eine von der seinigen abweichende Auffassung ver-

treten wurde. Und auch die Revisionsklägerin behauptet

ja nicht etwa, seinerzeit gegen seine Ernennung zum Ex-

perten Einspruch erhoben zu haben. Dass aber die Exper-

tise zu ihren Ungunsten ausgefallen ist, bildet natürlich

keinen Revisionsgrund.

Prozessret.ht No 61.

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61. Urteil der Ir. Zi"ilabtt.ilung vom 27. September 1936

i. S. Schadegg gegen S~hadegg u. GenoEsen.

Art. 5 8 on. Hau p tu r t eil. Haben die kantonalen Gerichte

einzelne von mehreren hängig gewordenen Ansprüchen vorweg

beurteilt und die andern zur späteren Beurteilung im nämlichen

Verfahren zurückgestellt, so liegt kein Haupturteil, sondern

ein blosses Te i 1 u r t eil vor, gegen das die Be ruf u n g

an das Bundesgericht nicht selbständig

ergriffen werden kann, das aber auch bis zur Erledigung der

übrigen Rechtsbegehren

ni c h tin Re c h t s kr a f t

erwächst.

Zwischen den Erben des am 18. November 1931 ge-

storbenen Landwirtes Jakob Schadegg-Sempach in Öttlis-

hausen, nämlich der Witwe Katharina Schadegg-Sempach

und dem Sohne Viktor Schadegg als Klägern und dem

Sohn Jakob Schadegg als Beklagtem ist vor den thur-

gauischen Gerichten ein Rechtsstreit über folgende Streit-

fragen hängig geworden :

« 1. Ist der Nachlass des am 18. November 1931 ver-

storbenen Jakob Schadegg-Sempach gerichtlich zu teilen;

2. Ist die Liegenschaft in Öttlishausen den Klägern mit

lebendem und totem Inventar zu Eigentum zuzusprechen;

3. Ist gerichtlich festzustellen, dass der Beklagte Vor-

bezüge im Betrage von 18,711 Fr. 61 Ots. erhalten habe und

dass diese dem Beklagten an seinem Erbteil anzurechnen

seien;

4. Ist gerichtlich festzustellen, dass der Frauengutsan-

spruch dcr Frau W\ve. Schadegg-Sempach 5500 Fr. be-

trage und der Klägerin Frau 'Vwe. Schadegg vorab zuzu-

teilen sei;

5. Ist gerichtlich zu erkennen, es sei der Beklagte ver-

pflichtet, den Klägern 5000 Fr. anzuerkennen und zu

bezahlen;

6. Ist gerichtlich festzustellen, dass der Beklagte durch

Testament des Erblassers vom 16. März 1906 auf den

Pflichtteil gesetzt worden sei. »

Sowohl das Bezirksgericht Bischofszell wie auch das