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61_II_269

BGE 61 II 269

Bundesgericht (BGE) · 1935-01-01 · Deutsch CH
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Prozessrecht. No 60.

sei es für sich allein oder im Verhältnis zu den Mitgliedern

des Handelsgerichts und zu der von der Klägerin angeru-

fenen Literatur; grundsätzlich überhaupt nicht heran-

gezogen werden zur Geltendmachung eines Revisions-

grundes nach Art. 192 Ziff. Ilit. c. Schon aus dieser Erwä-

gung heraus ist daher auf das ganze die Begutachtung durch

Prof. Wiesinger beschlagende Kapitel der Revisionsschrift,

ebenso auf die angerufene Literatur und das neu produ-

zierte Gegengutachten von Dr. Wyss gar nicht einzutreten.

Die Bereinigung von Anständen betreffend Ernennung und

Absetzung von Experten, betreffend Ergänzung, Erläu-

terung, Berichtigung ihrer Gutachten, betreffend Anord-

nung von Oberexpertisen etc. gehört in das Verfahren

vor der Urteilsfällung.

Nur der Vollständigkeit halber mag noch hervorgehoben

werden, dass dem Bundesgericht ein Versehen bei Hand-

habung des Gutachtens in Wirklichkeit keineswegs hat

nachgewiesen werden können, abgesehen davon, dass die

Revisionsklägerin diesen Nachweis im wesentlichen mit

neu e n Aktenstücken (Vorlesungsverzeichnisse der ETH

etc.) zu führen sucht, die als Grundlage für eine Revision

nach Art. 192 ZifI. llit. c zum vorneherein nicht in Betracht

kommen. Prof. Wiesinger ist ja als Experte vom Handels-

gericht ernannt worden, das ihn demnach ebenfalls als

befähigt erachtete, die streitigen technischen Fragen als

Fachmann zu beantworten. Wenn es seiner Expertise

trotzdem nicht gefolgt ist, so hat das seinen Grund nicht

darin, dass es ihm nachträglich nicht mehr die nötige

Autorität beigemessen hätte, sondern darin, dass in den

konkreten Fragen von « fachmännischen» Handelsrich -

tern eine vQn der seinigen abweichende Auffassung ver-

treten wurde. Und auch die Revisionsklägerin behauptet

ja nicht etwa, seinerzeit gegen seine Ernennung zum Ex-

perten Einspruch erhoben zu haben. Dass aber die Exper-

tise zu ihren Ungunsten ausgefallen ist, bildet natürlich

keinen Revisionsgrund.

ProzessreLht N0 61.

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61. Urteil der Ir. ZivilabMlung vom 27. September 1935

i. S. Schadegg gegen S::hadegg u. Geno~sen.

Art. 5 8 on. Hau p tu r t eil. Haben die kantonalen Gerichte

einzelne von mehreren hängig gewordenen Ansprüchen vorweg

beurteilt und die andern zur späteren Beurteilung im nämlichen

Verfahren zurückgestellt, so liegt kein Haupturteil, sondern

ein biosses T eil u r t eil vor, gegen das die B e ruf u n g

an das Bundesgericht nicht selbständig

ergriffen werden kann, das aber auch bis zur Erledigung der

übrigen Rechtsbegehren

ni c h tin Re c h t s kr a f t

erwächst.

Zwischen den Erben des am 18. November 1931 ge-

storbenen Landwirtes Jakob Schadegg-Sempach in Öttlis-

hausen, nämlich der Witwe Katharina Schadegg-Sempach

und dem Sohne Viktor Schadegg als Klägern und dem

Sohn Jakob Schadegg als Beklagtem ist vor den thur-

gauischen Gerichten ein Rechtsstreit über folgende Streit-

fragen hängig geworden :

« 1. Ist der Nachlass des am 18. November 1931 ver-

storbenen Jakob Schadegg-Sempach gerichtlich zu teilen;

2. Ist die Liegenschaft in Öttlishausen den Klägern mit

lebendem und totem Inventar zu Eigentum zuzusprechen;

3. Ist gerichtlich festzustellen, dass der Beklagte Vor-

bezüge im Betrage von 18,71I Fr. 61 Cts. erhalten habe und

dass diese dem Beklagten an seinem Erbteil anzurechnen

seien;

4. Ist gerichtlich festzustellen, dass der Frauengutsan-

spruch der Frau W·we. Schadegg-Sempach 5500 Fr. be-

trage und der Klägerin Frau 'Vwe. Schadegg vorab zuzu-

teilen sei;

5. Ist gerichtlich zu erkennen, es sei der Beklagte ver-

pflichtet, den Klägern 5000 Fr. anzuerkennen und zu

bezahlen;

6. Ist gerichtlich festzustellen, dass der Beklagte durch

Testament des Erblassers vom 16. März 1906 auf den

Pflichtteil gesetzt worden sei. »

Sowohl das Bezirksgericht Bischofszell wie auch das

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Prozessrecht. N° 61.

Obergericht d~ Kantons Thurgau haben durch Teilurteil

zunächst über, die Streitfrage 2 (in Verbindung mit dem

vom Beklagten gestellten Begehren um Zuweisung der

Liegenschaft an ihn) entschieden.

Das Urteil beider

Instanzen lautet dahin, dass die Liegenschaft keiner Partei

zum Ertragswert zuzuweisen, sondern auf öffentliche

Steigerung zu bringen sei.

Gegen das Teilurteil des Obergerichts vom 9. (11.) Juli

1935 hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht

erklärt mit dem Antrag auf Gutheissung seines Zuwei-

sungsbegehrens. Die Kläger haben sich der Berufung ange-

schlossen,; sie erneuern ihr in der Streitfrage 2 enthaltenes

Begehren mit der Massgabe, dass die Liegenschaft even-

tuell der Witwe 0 der dem Sohn Viktor zuzuweisen sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Die Abspaltung der beidseitigen Zuweisungsbegehren

ist vom Bezirksgericht damit begründet worden, dass die

Entscheidung darüber für das Endurteil über die erb-

rechtliche Auseinandersetzung präjudizierlich sei, und das

Obergericht hat dieses Vorgehen gelten lassen, ohne zu

prüfen, ob es gerechtfertigt sei, weil sich die Parteien

damit einverstanden erklärt hätten. Die Zulässigkeit die-

ser Betrachtungsweise und des in Frage stehenden Vor-

gehens überhaupt nach kantonalem Prozessrecht ist vom

Bundesgericht nicht zu beurteilen. Dagegen ist unter dem

Gesichtspunkt der Berufungsvoraussetzungen gemäss Art.

58 OG beachtlich, dass mit der nämlichen Klage ausser

der von den kantonalen Instanzen vorweg beurteilten

Streitfrage noch andere anhängig gemacht worden sind.

Nach der erwähnten Bestimmung können nur Haupturteile

an das Bundesgericht gezogen werden, somit nicht Teil-

urteile, welche einen einzelnen Streitpunkt oder mehrere

einzelne Streitpunkte vorweg erledigen, um andere einer

späteren Beurteilung im nämlichen Verfahren vorzubehal-

ten. Vielmehr wird in einem solchen Falle die an sich

berufungsfähige Streitsache erst mit dem letztinstanzlichen

Prozessrecht. No 62.

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kantonalen Urteil über die letzten Streitpunkte berufungs-

reif. Nur dann kommt dem Urteil über einen Teil der

gestellten Rechtsbegehren der Charakter eines Haupt-

urteils zu, wenn die andern Punkte überhaupt aus dem

Verfahren ausgeschaltet und in ein anderes Verfahren ge-

wiesen worden sind (BGE 1934 II 359 ff. mit eingehender

Begründung); denn nur durch eine Verweisung solcher Art

wird der Gegenstand des einen Rechtsstreites auf die durch

das Teilurteil beurteilten Streitfragen begrenzt. Hier aber

steht nach den kantonalen Urteilen und der Auskunft des

Obergerichts eine bIosse Rückstellung der übrigen Streit-

fragen zu späterer Beurteilung im gleichen Verfahren in

Frage, woraus etich nach dem Gesagten ergibt, dass die

Sache noch nicht berufungsreif ist. Dementsprechend kann

das obergerichtHche TeiIurteiI auch nicht etwa vor Ablauf

der Berufungsfrist gegenüber dem noch ausstehenden End-

urteil rechtskräftig werden, sondern es wird zusammen mit

dem Endurteil der Berufung unterliegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Auf die Hauptberufung wird nicht eingetreten, womit

auch die Anschlussberufung dahinfällt.

62. Beschluss der II. Zivilabteilung vom 21. NJvember 1935

i. S. Müller-Eiland.

OG Art. 78 : Während der Hängigkeit des Ehescheidungsprozesses

im Berufungsverfahren vor Bundesgericht bleiben ausschliess-

lich die kantonalen Gerichte zu vorsorglichen Massregeln

gemäss Art. 145 ZGB zuständig, auch zu solchen über die

Pflicht des Ehemannes, der Ehefrau die Berufungskosten vor-

zuscmessen.

OG Art. 212: Vor Bundesgericht wird im Ehescheidungsprozess

das Armenrecht der Ehefrau nicht bewilligt bezw. ihr kein

Armenanwalt beigegeben, sofern die Voraussetzungen für die

Prozesskostenvorschusspflicht des Ehemannes bestehen.

Vgl. S. 224 hievor.