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Prozessrecht. No 60.
sei es für sich allein oder im Verhältnis zu den Mitgliedern
des Handelsgerichts und zu der von der Klägerin angeru-
fenen Literatur; grundsätzlich überhaupt nicht heran-
gezogen werden zur Geltendmachung eines Revisions-
grundes nach Art. 192 Ziff. Ilit. c. Schon aus dieser Erwä-
gung heraus ist daher auf das ganze die Begutachtung durch
Prof. Wiesinger beschlagende Kapitel der Revisionsschrift,
ebenso auf die angerufene Literatur und das neu produ-
zierte Gegengutachten von Dr. Wyss gar nicht einzutreten.
Die Bereinigung von Anständen betreffend Ernennung und
Absetzung von Experten, betreffend Ergänzung, Erläu-
terung, Berichtigung ihrer Gutachten, betreffend Anord-
nung von Oberexpertisen etc. gehört in das Verfahren
vor der Urteilsfällung.
Nur der Vollständigkeit halber mag noch hervorgehoben
werden, dass dem Bundesgericht ein Versehen bei Hand-
habung des Gutachtens in Wirklichkeit keineswegs hat
nachgewiesen werden können, abgesehen davon, dass die
Revisionsklägerin diesen Nachweis im wesentlichen mit
neu e n Aktenstücken (Vorlesungsverzeichnisse der ETH
etc.) zu führen sucht, die als Grundlage für eine Revision
nach Art. 192 ZifI. llit. c zum vorneherein nicht in Betracht
kommen. Prof. Wiesinger ist ja als Experte vom Handels-
gericht ernannt worden, das ihn demnach ebenfalls als
befähigt erachtete, die streitigen technischen Fragen als
Fachmann zu beantworten. Wenn es seiner Expertise
trotzdem nicht gefolgt ist, so hat das seinen Grund nicht
darin, dass es ihm nachträglich nicht mehr die nötige
Autorität beigemessen hätte, sondern darin, dass in den
konkreten Fragen von « fachmännischen» Handelsrich -
tern eine vQn der seinigen abweichende Auffassung ver-
treten wurde. Und auch die Revisionsklägerin behauptet
ja nicht etwa, seinerzeit gegen seine Ernennung zum Ex-
perten Einspruch erhoben zu haben. Dass aber die Exper-
tise zu ihren Ungunsten ausgefallen ist, bildet natürlich
keinen Revisionsgrund.
ProzessreLht N0 61.
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61. Urteil der Ir. ZivilabMlung vom 27. September 1935
i. S. Schadegg gegen S::hadegg u. Geno~sen.
Art. 5 8 on. Hau p tu r t eil. Haben die kantonalen Gerichte
einzelne von mehreren hängig gewordenen Ansprüchen vorweg
beurteilt und die andern zur späteren Beurteilung im nämlichen
Verfahren zurückgestellt, so liegt kein Haupturteil, sondern
ein biosses T eil u r t eil vor, gegen das die B e ruf u n g
an das Bundesgericht nicht selbständig
ergriffen werden kann, das aber auch bis zur Erledigung der
übrigen Rechtsbegehren
ni c h tin Re c h t s kr a f t
erwächst.
Zwischen den Erben des am 18. November 1931 ge-
storbenen Landwirtes Jakob Schadegg-Sempach in Öttlis-
hausen, nämlich der Witwe Katharina Schadegg-Sempach
und dem Sohne Viktor Schadegg als Klägern und dem
Sohn Jakob Schadegg als Beklagtem ist vor den thur-
gauischen Gerichten ein Rechtsstreit über folgende Streit-
fragen hängig geworden :
« 1. Ist der Nachlass des am 18. November 1931 ver-
storbenen Jakob Schadegg-Sempach gerichtlich zu teilen;
2. Ist die Liegenschaft in Öttlishausen den Klägern mit
lebendem und totem Inventar zu Eigentum zuzusprechen;
3. Ist gerichtlich festzustellen, dass der Beklagte Vor-
bezüge im Betrage von 18,71I Fr. 61 Cts. erhalten habe und
dass diese dem Beklagten an seinem Erbteil anzurechnen
seien;
4. Ist gerichtlich festzustellen, dass der Frauengutsan-
spruch der Frau W·we. Schadegg-Sempach 5500 Fr. be-
trage und der Klägerin Frau 'Vwe. Schadegg vorab zuzu-
teilen sei;
5. Ist gerichtlich zu erkennen, es sei der Beklagte ver-
pflichtet, den Klägern 5000 Fr. anzuerkennen und zu
bezahlen;
6. Ist gerichtlich festzustellen, dass der Beklagte durch
Testament des Erblassers vom 16. März 1906 auf den
Pflichtteil gesetzt worden sei. »
Sowohl das Bezirksgericht Bischofszell wie auch das
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Prozessrecht. N° 61.
Obergericht d~ Kantons Thurgau haben durch Teilurteil
zunächst über, die Streitfrage 2 (in Verbindung mit dem
vom Beklagten gestellten Begehren um Zuweisung der
Liegenschaft an ihn) entschieden.
Das Urteil beider
Instanzen lautet dahin, dass die Liegenschaft keiner Partei
zum Ertragswert zuzuweisen, sondern auf öffentliche
Steigerung zu bringen sei.
Gegen das Teilurteil des Obergerichts vom 9. (11.) Juli
1935 hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht
erklärt mit dem Antrag auf Gutheissung seines Zuwei-
sungsbegehrens. Die Kläger haben sich der Berufung ange-
schlossen,; sie erneuern ihr in der Streitfrage 2 enthaltenes
Begehren mit der Massgabe, dass die Liegenschaft even-
tuell der Witwe 0 der dem Sohn Viktor zuzuweisen sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Die Abspaltung der beidseitigen Zuweisungsbegehren
ist vom Bezirksgericht damit begründet worden, dass die
Entscheidung darüber für das Endurteil über die erb-
rechtliche Auseinandersetzung präjudizierlich sei, und das
Obergericht hat dieses Vorgehen gelten lassen, ohne zu
prüfen, ob es gerechtfertigt sei, weil sich die Parteien
damit einverstanden erklärt hätten. Die Zulässigkeit die-
ser Betrachtungsweise und des in Frage stehenden Vor-
gehens überhaupt nach kantonalem Prozessrecht ist vom
Bundesgericht nicht zu beurteilen. Dagegen ist unter dem
Gesichtspunkt der Berufungsvoraussetzungen gemäss Art.
58 OG beachtlich, dass mit der nämlichen Klage ausser
der von den kantonalen Instanzen vorweg beurteilten
Streitfrage noch andere anhängig gemacht worden sind.
Nach der erwähnten Bestimmung können nur Haupturteile
an das Bundesgericht gezogen werden, somit nicht Teil-
urteile, welche einen einzelnen Streitpunkt oder mehrere
einzelne Streitpunkte vorweg erledigen, um andere einer
späteren Beurteilung im nämlichen Verfahren vorzubehal-
ten. Vielmehr wird in einem solchen Falle die an sich
berufungsfähige Streitsache erst mit dem letztinstanzlichen
Prozessrecht. No 62.
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kantonalen Urteil über die letzten Streitpunkte berufungs-
reif. Nur dann kommt dem Urteil über einen Teil der
gestellten Rechtsbegehren der Charakter eines Haupt-
urteils zu, wenn die andern Punkte überhaupt aus dem
Verfahren ausgeschaltet und in ein anderes Verfahren ge-
wiesen worden sind (BGE 1934 II 359 ff. mit eingehender
Begründung); denn nur durch eine Verweisung solcher Art
wird der Gegenstand des einen Rechtsstreites auf die durch
das Teilurteil beurteilten Streitfragen begrenzt. Hier aber
steht nach den kantonalen Urteilen und der Auskunft des
Obergerichts eine bIosse Rückstellung der übrigen Streit-
fragen zu späterer Beurteilung im gleichen Verfahren in
Frage, woraus etich nach dem Gesagten ergibt, dass die
Sache noch nicht berufungsreif ist. Dementsprechend kann
das obergerichtHche TeiIurteiI auch nicht etwa vor Ablauf
der Berufungsfrist gegenüber dem noch ausstehenden End-
urteil rechtskräftig werden, sondern es wird zusammen mit
dem Endurteil der Berufung unterliegen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Hauptberufung wird nicht eingetreten, womit
auch die Anschlussberufung dahinfällt.
62. Beschluss der II. Zivilabteilung vom 21. NJvember 1935
i. S. Müller-Eiland.
OG Art. 78 : Während der Hängigkeit des Ehescheidungsprozesses
im Berufungsverfahren vor Bundesgericht bleiben ausschliess-
lich die kantonalen Gerichte zu vorsorglichen Massregeln
gemäss Art. 145 ZGB zuständig, auch zu solchen über die
Pflicht des Ehemannes, der Ehefrau die Berufungskosten vor-
zuscmessen.
OG Art. 212: Vor Bundesgericht wird im Ehescheidungsprozess
das Armenrecht der Ehefrau nicht bewilligt bezw. ihr kein
Armenanwalt beigegeben, sofern die Voraussetzungen für die
Prozesskostenvorschusspflicht des Ehemannes bestehen.
Vgl. S. 224 hievor.