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61_II_269

BGE 61 II 269

Bundesgericht (BGE) · 1935-01-01 · Deutsch CH
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268 Prozessrecht. No 60. sei es für sich allein oder im Verhältnis zu den Mitgliedern des Handelsgerichts und zu der von der Klägerin angeru- fenen Literatur; grundsätzlich überhaupt nicht heran- gezogen werden zur Geltendmachung eines Revisions- grundes nach Art. 192 Ziff. Ilit. c. Schon aus dieser Erwä- gung heraus ist daher auf das ganze die Begutachtung durch Prof. Wiesinger beschlagende Kapitel der Revisionsschrift, ebenso auf die angerufene Literatur und das neu produ- zierte Gegengutachten von Dr. Wyss gar nicht einzutreten. Die Bereinigung von Anständen betreffend Ernennung und Absetzung von Experten, betreffend Ergänzung, Erläu- terung, Berichtigung ihrer Gutachten, betreffend Anord- nung von Oberexpertisen etc. gehört in das Verfahren vor der Urteilsfällung. Nur der Vollständigkeit halber mag noch hervorgehoben werden, dass dem Bundesgericht ein Versehen bei Hand- habung des Gutachtens in Wirklichkeit keineswegs hat nachgewiesen werden können, abgesehen davon, dass die Revisionsklägerin diesen Nachweis im wesentlichen mit neu e n Aktenstücken (Vorlesungsverzeichnisse der ETH etc.) zu führen sucht, die als Grundlage für eine Revision nach Art. 192 ZifI. llit. c zum vorneherein nicht in Betracht kommen. Prof. Wiesinger ist ja als Experte vom Handels- gericht ernannt worden, das ihn demnach ebenfalls als befähigt erachtete, die streitigen technischen Fragen als Fachmann zu beantworten. Wenn es seiner Expertise trotzdem nicht gefolgt ist, so hat das seinen Grund nicht darin, dass es ihm nachträglich nicht mehr die nötige Autorität beigemessen hätte, sondern darin, dass in den konkreten Fragen von « fachmännischen» Handelsrich - tern eine vQn der seinigen abweichende Auffassung ver- treten wurde. Und auch die Revisionsklägerin behauptet ja nicht etwa, seinerzeit gegen seine Ernennung zum Ex- perten Einspruch erhoben zu haben. Dass aber die Exper- tise zu ihren Ungunsten ausgefallen ist, bildet natürlich keinen Revisionsgrund. ProzessreLht N0 61. 269

61. Urteil der Ir. ZivilabMlung vom 27. September 1935

i. S. Schadegg gegen S::hadegg u. Geno~sen. Art. 5 8 on. Hau p tu r t eil. Haben die kantonalen Gerichte einzelne von mehreren hängig gewordenen Ansprüchen vorweg beurteilt und die andern zur späteren Beurteilung im nämlichen Verfahren zurückgestellt, so liegt kein Haupturteil, sondern ein biosses T eil u r t eil vor, gegen das die B e ruf u n g an das Bundesgericht nicht selbständig ergriffen werden kann, das aber auch bis zur Erledigung der übrigen Rechtsbegehren ni c h tin Re c h t s kr a f t erwächst. Zwischen den Erben des am 18. November 1931 ge- storbenen Landwirtes Jakob Schadegg-Sempach in Öttlis- hausen, nämlich der Witwe Katharina Schadegg-Sempach und dem Sohne Viktor Schadegg als Klägern und dem Sohn Jakob Schadegg als Beklagtem ist vor den thur- gauischen Gerichten ein Rechtsstreit über folgende Streit- fragen hängig geworden : « 1. Ist der Nachlass des am 18. November 1931 ver- storbenen Jakob Schadegg-Sempach gerichtlich zu teilen;

2. Ist die Liegenschaft in Öttlishausen den Klägern mit lebendem und totem Inventar zu Eigentum zuzusprechen;

3. Ist gerichtlich festzustellen, dass der Beklagte Vor- bezüge im Betrage von 18,71I Fr. 61 Cts. erhalten habe und dass diese dem Beklagten an seinem Erbteil anzurechnen seien;

4. Ist gerichtlich festzustellen, dass der Frauengutsan- spruch der Frau W·we. Schadegg-Sempach 5500 Fr. be- trage und der Klägerin Frau 'Vwe. Schadegg vorab zuzu- teilen sei;

5. Ist gerichtlich zu erkennen, es sei der Beklagte ver- pflichtet, den Klägern 5000 Fr. anzuerkennen und zu bezahlen;

6. Ist gerichtlich festzustellen, dass der Beklagte durch Testament des Erblassers vom 16. März 1906 auf den Pflichtteil gesetzt worden sei. » Sowohl das Bezirksgericht Bischofszell wie auch das 270 Prozessrecht. N° 61. Obergericht d~ Kantons Thurgau haben durch Teilurteil zunächst über, die Streitfrage 2 (in Verbindung mit dem vom Beklagten gestellten Begehren um Zuweisung der Liegenschaft an ihn) entschieden. Das Urteil beider Instanzen lautet dahin, dass die Liegenschaft keiner Partei zum Ertragswert zuzuweisen, sondern auf öffentliche Steigerung zu bringen sei. Gegen das Teilurteil des Obergerichts vom 9. (11.) Juli 1935 hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Gutheissung seines Zuwei- sungsbegehrens. Die Kläger haben sich der Berufung ange- schlossen ,; sie erneuern ihr in der Streitfrage 2 enthaltenes Begehren mit der Massgabe, dass die Liegenschaft even- tuell der Witwe 0 der dem Sohn Viktor zuzuweisen sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Die Abspaltung der beidseitigen Zuweisungsbegehren ist vom Bezirksgericht damit begründet worden, dass die Entscheidung darüber für das Endurteil über die erb- rechtliche Auseinandersetzung präjudizierlich sei, und das Obergericht hat dieses Vorgehen gelten lassen, ohne zu prüfen, ob es gerechtfertigt sei, weil sich die Parteien damit einverstanden erklärt hätten. Die Zulässigkeit die- ser Betrachtungsweise und des in Frage stehenden Vor- gehens überhaupt nach kantonalem Prozessrecht ist vom Bundesgericht nicht zu beurteilen. Dagegen ist unter dem Gesichtspunkt der Berufungsvoraussetzungen gemäss Art. 58 OG beachtlich, dass mit der nämlichen Klage ausser der von den kantonalen Instanzen vorweg beurteilten Streitfrage noch andere anhängig gemacht worden sind. Nach der erwähnten Bestimmung können nur Haupturteile an das Bundesgericht gezogen werden, somit nicht Teil- urteile, welche einen einzelnen Streitpunkt oder mehrere einzelne Streitpunkte vorweg erledigen, um andere einer späteren Beurteilung im nämlichen Verfahren vorzubehal- ten. Vielmehr wird in einem solchen Falle die an sich berufungsfähige Streitsache erst mit dem letztinstanzlichen Prozessrecht. No 62. 271 kantonalen Urteil über die letzten Streitpunkte berufungs- reif. Nur dann kommt dem Urteil über einen Teil der gestellten Rechtsbegehren der Charakter eines Haupt- urteils zu, wenn die andern Punkte überhaupt aus dem Verfahren ausgeschaltet und in ein anderes Verfahren ge- wiesen worden sind (BGE 1934 II 359 ff. mit eingehender Begründung) ; denn nur durch eine Verweisung solcher Art wird der Gegenstand des einen Rechtsstreites auf die durch das Teilurteil beurteilten Streitfragen begrenzt. Hier aber steht nach den kantonalen Urteilen und der Auskunft des Obergerichts eine bIosse Rückstellung der übrigen Streit- fragen zu späterer Beurteilung im gleichen Verfahren in Frage, woraus etich nach dem Gesagten ergibt, dass die Sache noch nicht berufungsreif ist. Dementsprechend kann das obergerichtHche TeiIurteiI auch nicht etwa vor Ablauf der Berufungsfrist gegenüber dem noch ausstehenden End- urteil rechtskräftig werden, sondern es wird zusammen mit dem Endurteil der Berufung unterliegen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Hauptberufung wird nicht eingetreten, womit auch die Anschlussberufung dahinfällt.

62. Beschluss der II. Zivilabteilung vom 21. NJvember 1935

i. S. Müller-Eiland. OG Art. 78 : Während der Hängigkeit des Ehescheidungsprozesses im Berufungsverfahren vor Bundesgericht bleiben ausschliess- lich die kantonalen Gerichte zu vorsorglichen Massregeln gemäss Art. 145 ZGB zuständig, auch zu solchen über die Pflicht des Ehemannes, der Ehefrau die Berufungskosten vor- zuscmessen. OG Art. 212: Vor Bundesgericht wird im Ehescheidungsprozess das Armenrecht der Ehefrau nicht bewilligt bezw. ihr kein Armenanwalt beigegeben, sofern die Voraussetzungen für die Prozesskostenvorschusspflicht des Ehemannes bestehen. Vgl. S. 224 hievor.