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61_II_259

BGE 61 II 259

Bundesgericht (BGE) · 1935-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. No 58.

ergibt sich hietaus die Anwendbarkeit der zehnjährigen

Verjährungsfrist des Art. 127 OR, da das Gesetz, die

Spezialverhältnisse des Art. 128 OR ausgenommen, eine

andere Verjährungsfrist nicht kennt. Diese Lösung er-

scheint auch deshalb als geboten, weil es nicht recht ver-

ständlich wäre, weshalb der Gläubiger beim Rücktritt vom

Vertrag in der Frage der Verjährung so viel schlechter

gestellt "ein sollte, als er es beim Anspruch auf Schaden-

ersatz unter Verzicht auf die nachträgliche Erfüllung wäre.

5. -

Da nun die Voraussetzung hill8ichtlich des An-

spruchs aus Art. 109 Abs. 2 OR, von der der Entscheid in

BGE 60 S. 27 ausgeht, durchaus zutrifft, so ist auch gegen

die dortigen weiteren Ausführungen, mit denen die Gleich-

behandlung des Rückgabeanspruchs nach Abs. 1 begründet

wird, nichts einzuwenden. Insbesondere entspricht die

Ansicht, dass Absatz 1 nicht als Verweisung auf das

Recht der ungerechtfertigten Bereicherung, Art. 62 ff. OR,

aufgefasst werden müsse, sondern ein selbständiger ge-

setzlicher Anspruch sei, den vom Bundesgericht in BGE

53 II S. 119 f. entwickelten Grundsätzen; hier wurde

nämlich entschieden, dass der wechselrechtliehe Bereiche-

rungsanspruch nach Art. 813 OR zwar materiell eine con-

dictio sine causa sei, aber als actio ex lege nicht der Ver-

jährungsfrist des Art. 67 OR unterliege.

Der Einwand der Beklagten, dass mangels einer dem

Art. 109 Abs. I OR entsprechenden Bestimmung beim ein-

seitig onerosen Vertrag (contractus bilateralis inrequalis)

und beim einseitigen Vertrag (contractus unilateralis)

durch diese Auslegung des Gesetzes eine tiefgreifende

Ungleichheit bewirkt werde, geht fehl. Denn bei den von

der Beklagten herangezogenen Vertragstypen best.eht ja

kein gesetzliches Rücktrittsrecht aus dem Verzug des

Schuldners, sondern nur ein Erfüllungsanspruch des Gläu-

bigers, der sich unter Umständen in einen Schadenersatz-

anspruch wegen Nichterfüllung auflösen kann (OSER-

SCHÖNENBERGER Anm. 6 zu Art. 107 OR). Dass ein ver-

traglich vereinbartes Rücktrittsrecht auch in diesen Fällen

Obligationenrecht. No 59.

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vertragliche Ansprüche zur Entstehung brächte, versteht

sich von selbst. Eine ganz andere Frage ist dagegen,

welche Ansprüche sich aus dem Dahinfallen eines Ver-

trages zufolge Bedingung oder Befristung ergäben, die die

Beklagte offenbar im Auge hat; diese wären dieselben

für den einseitigen und den einseitig-onerosen Vertrag,

wie für den zweiseitigen, da es sich ja nicht um Ansprüche

aus dem gesetzlichen Rücktrittsrecht nach Art. 107 und

109 OR handeln würde.

Nicht stichhaltig ist auch der Einwand der Beklagten,

wenn der Rückgabeanspruch nach Abs. I nicht als Be-

reicherungsanspruch betrachtet werde, so käme dies der

vollständigen Ausschaltung des Hauptfalls der Berei-

cherung, nämlich der condictio ob causam finitam, gleich;

denn in allen Fällen des nachträglichen Dahinfallens eines

Vertrages, eben mit Ausnahme des Sonderfalles des Rück-

tritts vom zweiseitigen Vertrag nach Art. 107 OR, kämen

die Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung

zur Anwendung.

Da schliesslich auch von einer illoyalen Hinauszögerung

der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs nicht

die Rede sein kann, so ist die Einrede der Verjährung abzu-

weisen.

59. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung

vom a9. Oktober 1935

i. S. Rogenmoser gegen ~iefengrund A.-G.

Berechnung des Schadenersatzes wegen vor-

z e i t i ger K ü n d i gun g des Mietvertrages aus wichtigen

Griinden; OR Art. 269.

Der Vermieter hat kein R et en ti 0 nsr ec h t

für die

S c h ade n e r s atz f 0 r der u n g nach Art. 269.

.A U8 dem Tatbesta'TUl :

.A. -

Der Kläger Rogenmoser hatte im Mai 1929 von

der Beklagten, Tiefengrund A.-G., im neuen Börsengebäude

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Obligationenrecht. No 59.

in Zürich verschiedene Räumlichkeiten zum Betrieb einer

Gastwirtschaft für die Dauer von 15 Jahren gemietet; der

Mietzins betrug'anfänglich 150,000 Fr. pro Jahr und sollte

bis zuletzt auf 198,000 Fr. ansteigen.

Schon bald nach Aufnahme des Betriebes versuchte der

Mieter wegen der Ungunst der Zeiten vom Vertrage loszu-

kommen. Eine auf die clausula rebus sie stantibus sich

stützende Klage wurde jedoch sowohl vom Handelsgericht

Zürich, wie auch vom Bundesgericht abgewiesen (BGE

59 II S. 372 ff.). Schon vor dem Entscheid des Bundes-

gerichtes kündigte Rogenmoser am 14. März 1933 den

Vertrag aus wichtigen Gründen nach Art. 269 OR auf den

30. Juni 1933 UIld erhob Klage auf GutheissllIlg dieser

KündigllIlg; während das Handelsgericht des Kantons

Zürich auch diese Klage abwies, schützte sie das Bundes-

gericht mit Urteil vom 29. Mai grundsätzlich und wies die

Sache an die Vorinstanz zurück zur FestsetzllIlg der von

Rogenmoser zu bezahlenden Entschädigung nach Art. 269

OR (BGE 60 II 205 ff.).

Beim Auszug Rogenmosers hatte die Beklagte die von

ihm eingebrachten Sachen mit Retention belegen lassen.

Am 5. Oktober 1934 vermietete die Beklagte die vorher

vom Kläger gemieteten Räumlichkeiten samt Grossinven-

tar an einen gewissen C. Tschan für die Dauer von 5 Jahren

und zu einem jährlichen Mietzins von 10 % des Umsatzes,

mindestens aber 80,000 Fr., . zuzüglich 4000 Fr. für die

WohnllIlg.

B. -

Mit Urteil vom 22. März 1935 hat das Handels-

gericht Zürich die Ersatzforderung der Beklagten wegen

vorzeitiger Kündigung nach Art. 269 OR gemäss dem

Begehren der Beklagten auf 400,000 Fr. festgesetzt und

der Beklagten für einen Teilbetrag von 162,330 Fr. nebst

Retentionskosten das Retentionsrecht nach Art. 272 OR

zuerkannt.

O. -

Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und

in der vorgeschriebenen Form die BerufllIlg an das Bun-

desgericht ergriffen mit den Anträgen, die der Beklagten

Obligationenrecht, N0 59.

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zukommende Entschädigung sei auf einen Halbjahreszins

von 76,000 Fr. festzusetzen, und es sei festzustellen, dass

der Beklagten kein Retentionsrecht zustehe,

D. -

An der heutigen Berufungsverhandlung hat der

Kläger seine Berufungsanträge wiederholt. Die Beklagte

hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des ange-

fochtenen Entscheides angetragen.

E. -

Das Bundesgericht hat in teilweiser Gutheissung

der Berufung die Entschädigung nach Art. 269 OR auf

200,000 Fr. herabgesetzt und das Bestehen eines Reten-

tionsrechtes der Beklagten verneint.

Aus den Erwägungen:

3. a) Art. 269 OR verpflichtet die Vertragspartei, die

aus wichtigen Gründen den Mietvertrag aufhebt, dem

andern Teil ((vollen Ersatz)) zu leisten. Damit ist, wie

auch die Vorinstanz an sich richtig annimmt, zum Aus-

druck gebracht, dass der Gegenkontrahent des Zurück-

tretenden auf das positive Vertragsinteresse im Sinn von

Art. 97 ff. OR Anspruch hat. Bei der Berechnung der

Ersatzforderung ist daher, wie bereits im Vorentscheid

vom 29. Mai 1934 ausgeführt wurde, nach den Bestimmun-

gen des Art. 99 OR bezw. der Art. 43 und 44 OR, auf die

jener inhaltlich verweist, zu verfahren; das kann unter

Umständen zur Folge haben, dass die Ersatzleistung des

Zurücktretenden weit hinter dem tatsächlichen Schaden

des amiern Vertragsteils zurückbleibt. Dass dies der Sinn

von Art. 269 OR ist und dass unter {(voller Ersatz» nicht

etwa ein Betrag zu verstehen ist, der dem vollen Mietzins

für die ursprünglich vorgesehene Vertragsdauer gleich-

kommt, ergibt sich ohne weiteres aus der Überlegung, dass

der Vertragsteil, der sich unter Berufung auf einen wich-

tigen Grund vom Vertrage lossagen darf, nicht schlechter

gestellt sein kann, als er es wäre, wenn er den Vertrag

kurzerhand gebrochen hätte (BGE 46 IIS.·173; BECKElt

Anm. 8 zu Art. 269). Gegenteils müssen die Momente, die

sogar bei einem Vertragsbruch eine ErmässigllIlg der

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Obligationenrecht. N° 59.

Ersatzpflicht herbeizuführen vermögen, beim. Rücktritt

aus wichtigem Grunde in einem noch weitergehenden Masse

berücksichtigt werden. Denn hätte das Vorliegen eines

wichtigen Grundes nicht eine gewisse Besserstellung

gegenüber dem Falle des Vertragsbruches zur Folge, so

wäre nicht einzusehen, weshalb diese besondere Möglich-

keit der Vertragsauflösung überhaupt vorgesehen worden

ist. Muss diese Überlegung schon dort angestellt werden,

wo der wichtige Grund beispielsweise in der Versetzung

eines Beamten an einen andern Dienstort und damit ver-

bundener Notwendigkeit des Wohnsitzwechsels liegt (OSER-

SOHÖNENBERGER Anm. 10 zu Art. 269 OR), so drängt sie

sich in ganz besonderem Masse auf, wenn der wichtige

Grund, wie hier, darin liegt, dass zufolge einer in diesem

Umfang nicht voraussehbaren Änderung der wirtschaft-

lichen Verhältnisse der vertraglich festgelegte Mietzins für

den Mieter zu einer unerträglichen Belastung wird; denn

es ist klar, dass es für den Mieter schliesslich auf das gleiche

herauskommt, ob er durch die Nichterfüllung des Vertrages

ruiniert wird, oder aber durch die Leistung eines Schaden-

ersatzes wegen Rücktrittes aus wichtigem Grunde. Soll

der Rechtsbehelf aus Art. 269 daher für den Mieter über-

haupt irgend einen Wert haben, so muss sich das Vorliegen

eines wichtigen Grundes bei der Berechnung des Schaden-

ersatzes im Sinne einer Herabsetzung auswirken. Dass

nämlich die Begünstigung des Mieters, die Art. 269 OR

bezweckt, lediglich in der Befreiung der Pflicht zur per-

sönlichen Ausdienung des Vertrages liegen soll, wie die

Vorinstaru: meint, kommt wohl nicht ernsthaft in Frage;

von dieser Pflicht kann sich ja der Mieter durch den Ver-

tragsbruch ebenfalls befreien.

b) Das Ausmass der Reduktion hat der Richter in

Würdigung der sämtlichen in Betracht fallenden Momente

nach pflichtgemässem Ermessen zu bestimmen. Gebunden

ist er dabei lediglich in der Art der Schadensberechnung :

Er hat gemäss der Anweisung des Gesetzes das positive

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Vertragsinteresse nach den besonderen, hiefür geltenden

Grundsätzen zu berechnen. Von dem hieraus sich innert

der Grenzen des adäquaten Kausalzusammenhanges erge-

benden GesamtE!chaden, der das Maximum dessen darstellt,

was der Vermieter in dem für ihn günstigsten Falle über-

haupt beanspruchen könnte, sind dann die durch die

Umstände gebotenen Abstriche vorzunehmen.

c) In Anwendung der vorstehenden Grundsätze ist

daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die

Beklagte nach Abzug des vom neuen Mieter Tschan be-

zahlten Mietzinses von rund 84,000 Fr. jährlich einen

Mietzinsausfall von über 100,000 Fr. erleidet, sodass sich

zufolge der Verkürzung der Vertragsdauer um 11 Jahre ein

Gooamtschaden von 1,100,000 Fr. ergibt. Es hat nun aber

eine Herabsetzung der Ersatzpflicht einzutreten in erster

Linie mit Rücksicht darauf, dass dem Kläger kein schweres

Verschulden zur Last fallt, wenn er die wirtschaftliche

Entwicklung zu optimistisch einschätzte und bich dadurch

zur Eingehung eines Vertrages verleiten liess, der ihn in

ganz ungewöhnlichem Ausrnasse belastete. Sodann ist

auch dieser letztere Umstand als solcher, der auch der

Beklagten von Anfang an erkennbar sein musste, als

Herabsetzungsgrund zu bewerten. Überdies muss sich die

Beklagte entgegenhalten lassen, dass sie durch ihr starres

Festhalten am Vertrag und die Weigerung, dem Kläger

durch eine vernünftige Anpassung des Mietzinses an die

gegebenen Verhältnisse auch nur einigermassen entgegen-

zukommen, erheblich dazu beigetragen hat, dass ein

Schaden in dieser Höhe entstehen konnte. Entgegen der

Auffassung der Vorinstanz ist weiter zu berücksichtigen,

dass der Kläger in eine Notlage versetzt würde, wenn er

zur Leistung auch nur des von der Vorinstanz zugespro-

chenen Betrages von 400,000 Fr. verpflichtet würde.

Schliesslich ist eine Reduktion noch geboten aus den wei-

teren, von der Vorinstanz ebenfalls angeführten Gründen

des Diskontes für die sofortige Fälligkeit eines sonst. erst

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Obligationenrecht. No 59.

im Laufe der Jahre ratenweise fällig werdenden Anspru-

ches, sowie der, Möglichkeit der Verwerlung eines Teiles

der Lokalitäten 'für andere Zwecke.

Bei richtiger Würdigung aller dieser Momente ergibt sich,

dass die von der Beklagten selber vorgenommene und von

der Vorinstanz als ausreichend betrachtete Reduktion der

Ersatzsumme auf 400,000 Fr. den Verhältnissen nicht ge-

nügend Rechnung trägt; anderseits würde die vom Kläger

beantragte Herabsetzung des Ersatzes auf das gesetzliche

Minimum eines Halbjahreszinses zu weit gehen, da diese

Massnahme nur bei weit überwiegendem Verschulden der

Beklagten in Frage kommen könnte. Die Ersatzsumme ist

daher ex aequo et bono auf 200,000 Fr. anzusetzen.

4. -

Für die Beantwortung der weiteren Frage, ob die

Beklagte für ihre Ersatzforderung aus Art. 269 OR ein

Retentionsrecht nach Art. 272 OR beanspruchen könne,

ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dieses Retentions-

recht trotz der Gleichheit des Namens von dem allgemeinen

sachenrechtlichen Retentionsrecht grundverschieden ist,

dies schon im Hinblick auf die ihm unterliegenden Objekte:

Während das allgemeine Retentionsrecht solche Sachen

beschlägt, die sich im Besitze des Gläubigers befinden,

unterliegen dem Retentionsrecht des Vermieters Sachen,

die sich im Besitze seines Schuldners, des Mieters befinden.

Daraus ergibt sich der Charakter des allgemeinen, im Sa-

chenrecht geregelten Retentionsrechtes als eines eigent-

lichen Zurückbehaltungsrechtes im Sinn einer exceptio

doli, ähnlich der Einrede aus Art. 82 OR, also aus einem

dmch das ganze Verkehrsrecht sich hinziehenden allgemei-

nen Rechtsprinzip. Vom Retentionsrecht des Vermieters

dagegen kann dies nicht gesagt werden; diesem kommt

vielmehr rein accessorische Natur zu; es ist ein der Haupt-

forderung angegliedertes, diese verstärkendes, einem Pfand-

recht ähnliches Nebenrecht. Es wird denn auch in ver-

schiedenen Gesetzgebungen geradezu Pfandrecht genannt,

so in BGB § 559, sowie im Privatrechtlichen Gesetzbuch

des Kantons Zürich, § 1506. Dieses Sicherungsrecht, das

Obligationenrecht. No 59.

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nach GIERKE, Deutsches Privatrecht III S. 536, römisch-

rechtlichen Ursprungs ist, ist in das gemeine Recht über-

gegangen, wobei jedoch die einzelnen Rechtsordnungen in

dessen Ausgestaltung voneinander abweichen. In Anleh-

nung an das gemeine Recht wollten die Entwürfe zum alten

OR dem Vermieter ein Pfandrecht « für seine aus dem

Mietverhältnis entspringenden Forderungen» gewähren,

und die nationalrätliche Kommission beantragte, es sei

das Retentionsrecht ausdrücklich neben dem Mietzins auch

auf accessorische Forderungen wegen Beschädigungen der

lVfietsache etc. auszudehnen (Bundesblatt 1881 I S. 177).

Im Gesetz (Art. 294 aOR) wurden dann aber lediglich die

Mietzinsen erwähnt. Diesem Abweichen von der Formu-

lierung der Entwürfe und der Ablehnung des Kommissions-

antrages muss nun doch wohl die Absicht des Gesetz-

gebers entnommen werden, das Retentionsrecht auf die

Mietzinse zu beschränken. So bemerkt denn auch HAFNER

in seinem Kommentar (Anm. 3 zu aOR Art. 294) : « Das

Retentionsrecht steht dem Vermieter nur für den lVfietzins

zu, nicht wegen irgendwelcher Entschädigungen ..., auch

nicht wegen der Entschädigung aus Art. 292 » (der dem

heutigen Art. 269 entspricht). Entsprechend dem klaren

und deutlichen Wortlaut des Gesetzes nehmen auch die

Kommentare zum geltenden Recht denselben Standpunkt

ein: OSER SCHÖNENBERGER, Anm. 19, und BECKER,

Anm. 12 zu Art. 272 OR, sowie ROSSEL, Manuel p. 328.

Auch die Interpretation des Art. 272 OR ergibt keinen

andern Sinn, als dessen Wortlaut. Wenn das Retentions-

recht für einen verfallenen Jahreszins und den laufenden

Halbjahreszins gewährt wird, so besagt dies nach der

Auslegungsregel des Schlusses per argumentum e contrario,

dass der Vermiet-er sein Retentionsrecht für keinerlei andere

Ansprüche geltendmachen könne, als für die in diesem

Artikel bezeichneten Mietzinsforderungen.

Das Gesetz

regelt also die Frage des Retentionsrechtes vollständig,

sowohl positiv, wie negativ. Eine Lücke ist in derRegelung,

die das Gesetz dem Richter darbietet, entgegen der Ansicht

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ProzesBrecht. No 60.

der Vorinstan7, mcht vorhanden. Von einer solchen könnte

nur gesprochen werden, wenn man angesichts der Bestim-

mung, der Vermieter habe ein Retentionsrecht für einen

verfallenen Jahreszins und den laufenden Halbjahreszins,

nicht wüsste, wie es mit andern Forderungen des Vermie-

ters zu halten sei, was jedoch nicht der Fall ist.

Besteht abel eine Gesetzeslücke im Sinne von Art. I ZGB

nicht, so fehlt dem Richter auch die Möglichkeit, gemäss

Abs. 2 dieses Artikels die Rechtsnorm, nach welcher die

Entscheidung zu treffen ist, frei nach seinem Rechtßem-

pfinden zu bilden; denn die Rechtsnorm ist ja im

Gesetz enthalten, und sie nicht anzuwenden, wäre Willkür.

Diesem Vorwurf liesse sich nicht ausweichen Init dem

Hinweis darauf, dass das Gesetz richtigerweise anders

lauten sollte.

Ein Retentionsrecrt der Beklagten ist daher, soweit es

für die Entschädigungsforderung aus Art. 269 OR verlangt

wird, zu verneinen. Damit entfällt auch ohne weiteres das

auf Vergütung der Retentionskosten gerichtete Begehren.

III. PROZESSRECHT

PROCEDURE

60. A.uszug aus dem Urteil der I. Zirilabteilung

vom 24. Sep~mber 1935 i. S. Gebr. 'rüscher & Cie

gegen Arqumt.

Unter «T at s ach e n» versteht Art. 192 Ziff. 1 lit. c BZP

nur den zur Beurteilung verstellten Tatbestand, also nicht

auch Umstände, welche die Beweiskraft von Beweismitteln

betreffen (in casu einer Expertise).

A. -

Durch Urteil vom 20. Februar 1935 (teilweise

publiziert in BGE 61 TI 138 ff.) hat das Bundesgericht die

von Gebr. Tüscher & OIe gegen Hans Arquint eingereichte

Klage auf Nichtigerklärung des Patentes Nr. 125,848 in

Prozessrecht. N0 60.

267

Aufhebung des Urteiles des bernischen Handelsgerichtes

abgewiesen. Das Bundesgericht hat dabei auf die vom

Handelsgericht bei Prof. Wiesinger in Zürich eingeholte

Expertise abgestellt.

B. -

Durch Eingabe vom 27. Juni 1935 hat die Klägerin

um Revision des ihr am 29. Mai zugestellten bundesgericht-

lichen Urteils ersucht.

A~ den Erwägungen:

1. -

Die Revisionsklägerin sucht in weitläufiger Dar-

legung und unter Zuhilfenahme neuer Aktenstücke zu

beweisen, der Experte Professor Wiesinger sei nioht, wie

das Bundesgericht angenommen habe, eine anerkannte

Autorität für die Beurteilung der streitigen technischen

Fragen, einerseits auf dem Gebiet des Wagenkastenbaus,

anderseits auf dem Gebiet der Materiallehre. Beides sei

eine irrtümliche Annahme.

Es handelt sich also bei diesem Revisionsgrund um die

E i gnu n g des gerichtlichen Experten. Darnach frägt

sich, ob die in der Revisionsschrift behauptete Nichtquali-

fikation des Experten als « in den Akten liegende Tat-

sache» im Sinne des Art. 192 Ziff. llit. c BZP angesprochen

werden könne. Das ist zu verneinen; denn diese Bestim-

mung bezieht sich auf den Tat b e s t a n d, der zur

Beurteilung verstellt wurde. Die ordnungsgemässe Rück-

sichtnahme auf den Prozesstoff ist es, die das Gesetz damit

gewährleisten will (neben der ordnungsgemässen Rück-

sichtnahme auf die Rechtsbegehren nach lit. d und au

besondere Prozessvorschriften nach lit. a und b von Art. 192

Ziff. I). Zum Tatbestand der causa gehört aber ohne Zwei-

fel nicht die mehr oder minder vollkommene Fachkenntnis

des Richters und infolgedessen auch nicht die Qualität

«(Autorität)) etc.) des Experten, als einer Hilfsperson,

deren sich der Richter zur Ergänzung seines eigenen Rüst-

zeuges bedient.

Somit kann die Frage, welche. Autorität das BundeS-

gerioht dem Experten Prof. Wiesinger beigemessen hat,