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60_II_205

BGE 60 II 205

Bundesgericht (BGE) · 1932-10-07 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. No 32.

Verjährung am 7. Oktober 1932, anlässlich der Sühnever-

handlung für 'den vorliegenden Prozess, nur dann noch

nicht eingetreten, wenn der Kläger nachzuweisen vermag,

dass er erst innert Jahresfrist vor der Ladung zur Sühne-

verhandlung diesen in der Klage behaupteten Umfang des

Schadens abzuschätzen in der Lage war. Ob er diesen

Nachweis erbringen kann oder nicht, ist durch die Vor-

instanz abzuklären.

5. -

Die Kompensationseinrede des Beklagten ist von

der Vorinstanz abgewiesen worden mit der Begründung,

da die Widerklageforderung rechtskräftig abgewiesen

worden sei, so könne sie selbstverständlich auch nicht mehr

zur Kompensation verwendet werden. Diese Auffassung

ist jedoch irrtümlich. Zwar kann der Entscheid, dass die

Anschlussappellation des Beklagten gegen die Abweisung

der Widerklage prozessual unzulässig und diese daher

rechtskräftig geworden sei, vom Bundesgericht nicht

überprüft werden, da es sich dabei um eine Frage des kan-

tonalen Prozessrechtes handelt. Dies hat zur Folge, dass

der Beklagte kein selbständiges Klagerecht mehr hat. Wird

er aber vom Kläger belangt, so muss ihm bis zur Höhe

von dessen Forderung die Einrede der Kompensation als

Verteidigungsmittel nach wie vor zugestanden werden.

Dies zeigt die folgende Überlegung: Wenn der Beklagte

überhaupt keine Widerklage erhoben, sondern von Anfang

an sich auf die grundsätzliche Bestreitung der Klage und

eventuelle Einrede der Kompensation beschränkt hätte,

ja sogar, wenn er im Laufe des Verfahrens auf Grund der

Erkenntnis, dass ihn ebenfalls ein Verschulden am Unfall

treffe, die Widerklage fallen gelassen und seinen Anspruch

zur Kompensation mit dem Gegenanspruch des Klägers

verwendet hätte, so hätte dies unzweifelhaft als zulässig

erklärt werden müssen. Die Unterlassung der Widerklage,

bezw. der nachträgliche Verzicht auf diese, hätte also nicht

als die Anerkennung der Nichtexistenz einer Forderung

des Beklagten gegen den Kläger ausgelegt werden dürfen.

Dies kann sich nun nicht anders verhalten, wenn sich der

I

j

Obligationenrecht. No 33.

205

Beklagte mit der Abweisung der Klage und Widerklage

zufrieden gibt und nur für den Fall, dass der Kläger seiner-

seits etwas von ihm fordern will, einen Kompensations-

anspruch geltend macht. Diese Möglichkeit kann ihm

durch das kantonale Prozessrecht nicht abgeschnitten

werden. Widerklage und Kompensationsanspruch stehen

nebeneinander, wobei der letztere im eidgenössischen Zivil-

recht verwurzelt ist und daher dem kantonalen Prozess-

recht vorgeht. Der Standpunkt der Vorinstanz, dass der

Beklagte ja eine selbständige Appellation hätte einreichen

können, wenn er mit der Abweisung seiner Widerklage

nicht zufrieden gewesen sei, geht fehl. Darin liegt ja

gerade das wesentliche und die Nichtzulassung der Kom-

pensationseinrede als unhaltbar kennzeichnende Moment

dass der Beklagte nach dem kantonalen Prozessrecht ge:

zwungen wäre, die Kompensationseinrede auf dem Wege

der Widerklage geltend zu machen, die dann weiter

reichen~würde, als der von ihm bezweckte blosse Vertei-

digungsanspruch. Trotz der Abweisung der Widerklage

ist daher die BegrÜlldetheit der vom Beklagten zur Ver-

,rechnung verstellten Gegenforderung von der Vorinstanz

zu überprüfen.

33. Urteil der I. Zivilabteilung vom !!9. Kai 1934

i. S. Bogenmoser gegen 'l'iefengrund A. G.

V 0 I' Z e i t i g e K ü n d i gun g eines Mietvertrages aus wichti-

gen Gründen, Art. 269 OR.

Die unrichtige Beurteilung der Konjunktur schliesst die Berufung

auf Art. 269 OR nicht von vorneherein aus, da die zukünftige

Entwicklung der wirtschaftlichen Lage nicht mit der genü-

genden Bestimmtheit voraussehbar ist.

Die zufolge der Veränderung der' wirtschaftlichen Lage zur

unerträglichen Last· gewordene Höhe des Mietzinses kann ein

wichtiger Grund sein; in casu ist dies der Fall.

A. -

Am 10. Mai 1929 mietete der Kläger von der

Beklagten in dem damals noch im Bau befindlichen

neuen Börsengebäude in Zürich die sämtlichen Parterre-

206

Ooligationenrecht. N° :1:1.

räumlichkeiten,· sowie weitere Räumlichkeiten im Keller

und im 4. Stockwerk, um dort einen Gastwirtschafts-

betrieb einzurichten.

Die Vertrags dauer wurde mit

Beginn am 1. Juli 1930 auf 15 Jahre, also bis 30. Juni

1945, festgesetzt. Als jährlicher Mietzins wurde für die

ersten 3 .Iahre der Betrag von 150,000 Fr. pro Jahr verein-

bart; nachher sollte er alle drei Jahre um 12,000 Fr.

ansteigen bis zum Betrage von 198,000 Fr. vom 1. JuJi

1942 bis 30. Juni 1945.

Die Kosten für Gas, Strom,

Kaltwasser, Ventilation und Zentralheizung waren im

Mietzins nicht inbegriffen.

Da die Vollendung des Börsengebäudes sich verzögert

hatte, konnte der Kläger den Wirtschaftsbetrieb statt wie

vereinbart am 1. Juli 1930 erst am 1. Januar 1931 auf-

nehmen. Schon am 18. Juni 1930 war eine Ergänzung

des }\IIietvertrages getroffen worden, wonach sich die

Beklagte verpflichtete, dem Kläger verschiedene Maschi-

nen zum Gebrauch zu überlassen. Der Mietpreis hiefür

sollte jährlich 10 % des Anschaffungswertes dieser Maschi-

nen betragen, der von den Parteien am 1. April 1931 auf

216,000 Fr. festgesetzt wurde. Ebenfalls am 18. Juni 1930

kamen die Parteien sodann überein, dass der Kläger für

eine durch Änderung des Bauplanes verursachte Mehr-

leistung der Vermieterin vom 5. :Miet jahre an einen festen

Zuschlag von 12,000 Fr. zum :Mietzins zu bezahlen habe.

Am 11. Februar 1931 endlich mietete der Kläger noch

weitere 80 m2 Lagerraum zu einem jährlichen Mietzins

von 2000 Fr. Der gesamte :Mietzins belief sich danach

während der ersten 3 Jahre auf je 152,000 Fr. zuzüglich

je 21,600 Fr. für die Maschinen.

B. -

Am 5. Juni 1931, also rund ein halbes Jahr nach

Antritt der :Miete, gelangte der Kläger an die Beklagte

mit dem Gesuche, sie möchte den lVIietzins und die Zusatz-

abgaben herabsetzen. Die Beklagte lehnte dieses Ansinnen

ab.

Darauf erklärte der Kläger unter Berufung auf

Art. 269 OR den Rücktritt vom Vertrag aus wichtigen

Gründen.

Die Beklagte bestritt die Zulässigkeit dieses

Obligationenrecht. N0 33.

207

Schrittes, worauf der Kläger ihn widerrief. Im Februar

1932 ersuchte der Kläger neuerdings um Reduktion des

:Mietzinses. Die Beklagte lehnte wiederum ab und der

Kläger kündigte den Vertrag aus wichtigen Gründen per

30. September 1932. Auf die Weigerung der Beklagten,

den Rücktritt anzuerkennen, reichte der Kläger beim

Friedensrichter Klage auf Feststellung des von ihm

behaupteten Rücktrittsrechtes ein. Da er indes zögerte,

den Streit beim Gericht anhängig zu machen, reichte

die Beklagte ein Klageprovokationsbegehren ein, worauf

der Kläger seine Klage am 30. September 1932 einstweilen

zurückzog.

Am 11. Januar/3. Februar 1933 machte der Kläger

beim Handelsgericht Zürich eine Klage anhängig, mit der

er die Änderung der mit der Beklagten abgeschlossenen

Mietverträge verlangte in dem Sinn, dass der Mietzins

nach dem von ihm erzielten Brutto-Umsatz zu staffeln

sei, und zwar sollte bei einem Umsatz von 100,000 Fr.

bis 150,000 Fr. der Mietzins 5,6 % oder 5600 Fr. bis

8400 Fr. betragen und für je weitere 100,000 Fr. Umsatz

sich um 0,1 % erhöhen. Eventuell beantragte der Kläger,

der lVIietzins sei ab 1. Januar 1933 auf 71,600 Fr., bezw.

auf einen vom Richter festzusetzenden Betrag zu ermässi-

gen.

Subeventuell endlich verlangte der Kläger die

gerichtliche Feststellung seines Rechtes, von den Miet-

verträgen mit der Beklagten ohne Entschädigung zurück-

treten zu dürfen. Diese Klage wurde jedoch sowohl vom

Handelsgericht des Kantons Zürich am 14. März 1933,

wie auch vom Bundesgericht mit Entscheid vom 10. Okto-

ber 1933 (BGE 5911 S. 372 :ff.) abgewiesen, im wesentlichen

mit der Begründung, die Voraussetzungen für einen

Rücktritt vom Vertrag wegen veränderter Umstände

(clausula rebus sie stantibus) seien nicht gegeben.

O. -

Während der Pendenz des oben erwähnhm Pro-

zesses, am 14. März 1933, teilte der Kläger der Beklagten

neuerdings mit, dass er den Mietvert.rag aus wichtigen

Gründen, unter Anbietung vollen Ersatzes, vorzeitig auf

208

ObJig"t.ion",nrecht. N° 33.

den 30. Juni 1933 kündige. Am gleichen Tage reichte

er beim Friedensrichteramt Zürich 1 die vorliegende

Klage ein. Nachdem ein nochmaliges Gesuch um Herab-

setzung des Mietzinses vom 24. Mai 1933 von der Beklagten

am 17. Juli 1933 abschlägig beschieden worden war,

leitete der Kläger die Weisung an das Handelsgericht des

Kantons Zürich weiter. Die Ende Juni 1933 fällige Miet-

zinsrate für die Zeit vom l. Juli bis 30. September 1933

bezahlte der Kläger.

D. -

Mit der vorliegenden, am 2. September 1933

beim Handelsgericht des Kantons Zürich eingelegten

Klage hat der Kläger die folgenden Rechtsbegehren

gestellt:

« 1. Ist festzustellen, dass der Kläger berechtigt ist,

das Mietverhältnis über das Restaurant Börse (Verträge

vom 10. Mai 1929,18. Juni 1930, 22. Januar 1931,

ll. Februar 1931 und l. April 1931) aus wichtigem Grunde,

der dem Kläger die Fortsetzung des Mietverhältnisses

unerträglich macht, im Sinne von Art. 269 OR auf 30. Juni

1933, ev. auf welchen spätern Termin, zu kündigen, und

ist der Kläger berechtigt, die Mietlokalitäten auf diesen

Zeitpunkt mit seinen eingebrachten Gegenständen zu

verlassen ~

2. Wie hoch ist der Ersatzanspruch der Beklagten

enzusetzen, insbesondere ist der Anspruch auf Bezahlung

aines halben Jahreszinses von 76,000 Fr., eventuell

86,000 Fr., eventuell auf welchen höheren Betrag anzu-

setzen 1

3. An welchen Zeitpunkten und in welchen Raten ist

der Ersatzanspruch der Beklagten fällig 1 J)

Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und

widerklageweise das Begehren gestellt, der Kläger sei zu

verpflichten, ihr einen Betrag von 38,000 Fr. sofort und

bis zum l. Januar 1946 sicherzustellen.

E. -

Mit Urteil vom 24. November 1933, zugestellt

am 26. Januar 1934, hat das Handelsgericht Zürich die

Klage abgewiesen und die Widerklage geschützt.

Obligationenre"ht. No 33.

209

F. -

Hiegegen hat der Kläger rechtzeitig und in der

vorgeschriebenen Form die Berufung an das Bundes-

gericht ergriffen und hat seine vor der kantonalen Instanz

gestellten Anträge erneuert.

G. -

An der heutigen Verhandlung hat der Kläger

seine Berufungsanträge wiederholt. Die Beklagte hat auf

Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochte-

nen Entscheides angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwä{J'Ung :

l. -

Wenn die Vorinstanz an die Spitze ihrer Erwägun-

gen den Grundsatz stellt, dass Treu und Glauben die

Einhaltung der Verträge auch bei veränderten Verhält-

nissen erfordern, so ist ihr darin gewiss beizupflichten.

Aber ebenso selbstverständlich ist, dass dieser Grundsatz

für sich allein den vorliegenden Streit nicht zu entscheiden

vermag. Denn wie jede allgemeine Regel lässt auch er

gewisse Ausnahmen zu. Zu diesen gehört zweifellos auch

der vom Kläger angerufene Art. 269 OR, der einem Ver-

tragspartner gestattet, einen langjährigen Mietvertrag

aus wichtigen Gründen, die ihm die Fortsetzung des

Vertrages unerträglich machen, vorzeitig zu kündigen.

Die entscheidende Frage ist nun die, wo die Abgrenzung

von Regel und Ausnahme zu ziehen sei, d. h. inwieweit

und unter welchen Voraussetzungen die Ausnahme die

Wirkung der Regel ausschaltet. Die oft gehörte Aufiassung,

dass dabei im Zweifelsfalle zu Gunsten des Prinzipes und

gegen die Ausnahme zu entscheiden sei, ist jedoch nicht

ganz logisch. Sie übersieht, dass auch eine Ausnahme-

bestimmung ihrerseits wieder der Ausdruck eines Prinzipes

sein kann, das in seinem Bereich eine nicht geringere

Berechtigung beansprucht, als die der Ausnahme gegen-

überstehende Regel. Ein Blick auf die im Obligationen-

recht enthaltenen Ausnahmen von der hier in Frage

stehenden Regel {(Pacta sunt servanda» erweist die

Richtigkeit dieser "Überlegung. Bald ist es, wie beim

Rücktritt vom Vertrag wegen Nichterfüllung durch den

210

Obligationenreeht. No 33.

Gegner, das gleiche Prinzip der Gerechtigkeit, welches

der Ausnahnie zu Grunde liegt, das also seiner Natur

nach selber dem strengen Recht angehört. Oder dann

ist dieses zweite Prinzip in humanen Bedürfnissen begrün-

det, die neben dem strengen Recht ebenfalls ihre Geltung

beanspruchen, und zwar je nach dem Kulturniveau in

grösserem oder geringerem Grade.

Mit einem Ausfluss

dieses Prinzipes nun haben wir es bei dem in Frage stehen-

den Recht auf vorzeitige Auflösung eines Mietvertrages

aus wichtigen Gründen zu tun; denn trotz dem irre-

führenden Marginale zu Art. 269 OR, das von einem

Rückt,ritt spricht., handelt es sich nicht um einen solchen

sondern um eine Kündigung des Vertrages. 'Wegen diese;

Yerschiedellheit des gesetzgeberischen Motivs dürfen die

Voraussetzungen für eine Kündigung nach Art. 269 OR

nicht ohne,veiteres nach denjenigen für den Rücktritt

bemessen werden, wie denn auch die Wirkungen der

beiden Institute ganz erheblich voneinander abweichen;

die . vorzeitige Kündigung wirkt ex nunc, lässt also den

abgelaufenen Teil des Vertrages bestehen, während der

Rücktritt den Vertrag mit allen seinen Wirkungen ab

initio vernichtet (v. TruIR OR S. 562 f.).

2. -

Die Bestimmung des Art. 269 OR ist im alten

OR als Art. 292 ohne eigentliches Vorbild in andern

Kodifikationen neu eingeführt worden. Gewisse Anklänge

finden sich in § 376 des allgemeinen preussischen Land-

rechts, der dem Mieter das Recht einräumt, auf Ende

des Qua,rtals zu kündigen, wenn er « durch eine nicht

freiwillige Anderung in seiner IJerson oder den Umständen

ausseI' Stande gesetzt 'Wird, von der gemieteten Sache

ferneren Gebrauch zu machen », wobei der Mieter jedoch

den Mietzins für ein halbes Jahr bezahlen oder einen

Untermieter stellen muss, wenn der Vermieter die Woh-

nung nicht anderweitig vermieten kann.

Verwandte Bestimmungen finden sich im OR selber

ausser bei der Pacht, die dem Mietvertrag genau ent-

sprechend geregelt ist, beim Dienstvertrag, Art. 352, und

Obligationenrecht. N° :13

211

der Gesellschaft, Art. 545, und in ge'Nissem Sinne darf

auch die Auflösung des Werkvertrages durch den Richter

wegen ausserordentlicher Umstände, die die Fertigstellung

des Werkes hindern oder übermässig erschweren, Art. 373

Abs. 2, hieher gezählt werden. In allen diesen Fällen hat

letzten Endes der Richter zu entscheiden, was als wichtiger

Grund zu geiten habe. Seine Stellungnahme soll dieselbe

sein, wie dort, wo das Gesetz ihn anweist, nach seinem

Ermessen oder in Würdigung der Umstände seinen Ent-

scheid zu treffen. Wie dort hat er daher Recht und Bil-

ligkeit, nicht aber das eine ohne das andere, zur Richt-

schnur zu nehmen. Dabei hat er vor allem auch darauf

zu achten, dass er den Zweck nicht aus den Augen verliert,

um dessentwillen die in Frage stehende Ausnahmebe-

stimmung im Gesetz Aufnahme gefunden hat. Im Falle

des Art. 269 OR muss er deshalb die Billigkeit in dem

Mass zur Geltung kommen lassen, das erforderlich ist,

um dem in der Bestimmung verkörperten Prinzip der

Schonung vor allzu empfindlicher Härte überhaupt eine

praktische Auswirkung zu sichern, und darf daher die

Anwendung der Bestimmung nicht an Voraussetzungen

knüpfen, die von diesem Prinzip praktisch gar nichts

mehr übrig lassen.

3. -

Nach der Auffassung der Vorinstanz setzt die

Zulässigkeit der Kündigung nach Art. 269 das Vorliegen

einer nicht voraussehbaren, dauernden und den Kläger

zu Grunde richtenden Veränderung der bei Vertragsschluss

gegebenen Verhältnisse voraus.

Das Erfordernis der

Nichtvoraussehbarkeit wird von der Vorinstanz in Anleh-

nung an die Ausführungen in den Kommentaren OSER-

SOHÖNENBERGER (Anm. 8 zu Art. 269 OR) und BEoKER

(Anm. 3 zu Art. 269 OR) abgeleitet aus dem in Band 33

II S. 576 veröffentlichten Bundesgerichtsentscheid. In

jenem Fall hatte der Mieter einer Fabrikliegenschaft als

wichtigen Grund die ungenügende Leistung von Wasser-

kraft und das Versiegen eines Sodbrunnens bei länger

andauernder Trockenheit geltend gemacht.

Der erste

212

Obligationenrecht. N° 33.

Umstand wurde vom Bundesgericht nicht als wichtiger

Grund anerkannt, weil er auf das eigene Verschulden des

Klägers (mangelhaften Unterhalt der Anlage) zurück-

zuführen war. Dieses Urteilsmotiv scheidet im vorliegen-

den Fall ohne weiteres aus, weil die Vorinstanz nicht

annimmt, dass der Kläger den Rückgang seines Betriebes

selber verschuldet habe, und es muss dies auf Grund der

Expertise auch nicht angenommen werden.

Auf eine

Erörterung der Frage, ob überhaupt ein eigenes Verschul-

den des Mieters die Anrufung des Art. 269 OR seinerseits

schlechterdings und unter allen Umständen ausschliesse,

braucht daher nicht eingetreten zu werden. Das zeitweise

Versiegen des Sodbrunnens aber erklärte das Bundes-

gericht nicht als tauglich für die Anrufung von Art. 269

mit der Begründung, . dieser Übelstand sei für den Mieter

bei Vertragsabschluss voraussehbar gewesen.

Wenn nun die Vorinstanz in Anlehnung an diesen Ent-

scheid davon ausgeht, in gleicher Weise, wie dort der

Wassermangel, sei hier die nachher eingetretene Entwick-

lung der Wirtschaftslage für den Kläger voraussehbar

gewesen, so kann ihr darin jedoch nicht beigepflichtet

werden. Im Falle des Sodbrunnens handelte es sich nicht

um einen möglicherweise in Zukunft eintretenden Umstand,

den ein vorsichtiger Geschäftsmann hätte in Rechnung

stellen sollen, sondern vielmehr um einen Sachmangel,

der dem Mietobjekt direkt anhaftete und für seinen

Zustand mitbestimmend war. Der Mieter, der sich auf

ihn berief, machte damit eigentlich einen Grund geltend,

der seiner Natur nach unter Art. 254 f. OR fiel und somit

nach den für die Anwendung dieser Bestimmung geltenden

Regeln eine Prüfung vor Abschluss des Vertrages erfor-

derte. Die Voraussehbarkeit, die das Handelsgericht hier

dem Kläger entgegenhält, bezieht sich nun nicht auf

Mängel des Mietobjekts, sondern auf die zukünftige

Gestaltung der allgemeinen Wirtschaftslage, auf die Kon-

junktur. Die Erkenntnis derartiger Umstände wird aber

nicht allein schon durch blosse sinnliche Wahrnehmung

Obligationenrecht. No 33.

213

gewonnen, wie es bei einem Sachmangel mit der Prüfung

des vertragsmässigen Zustandes der Mietsache der Fall

ist. Die Anforderungen, die diesbezüglich an den Mieter

gestellt werden, dürfen daher auf die Beurteilung der

Konjunktur nicht ohne weiteres übertragen werden, da

dies eben zur Folge hätte, dass die Wirkung des Art. 269

OR gerade in den Fällen, für die er hauptsächlich geschaf-

fen ist, völlig illusorisch gemacht würde. Nur wenn man

dem Kläger entgegenhalten könnte, er habe geradezu

g e w u s s t, dass sich die wirtschaftliche Lage in dieser

Weise entwickeln werde, könnte ihm das Recht zur

Kündigung nach Art. 269 OR mit der von der Vorinstanz

gegebenen Begründung versagt werden. Dies ist jedoch

nicht der Fall; dem Kläger kann daher nicht der Vor-

wurf gemacht werden, er habe die nachher eingetretene

Entwicklung vorausgesehen oder voraussehen müssen in

dem Sinne, wie BGE 33 11 S. 576 den Begriff der Vor-

aussehbarkeit aufgefasst wissen will, sondern es kann

lediglich gesagt werden, der Kläger habe die Entwicklung

zu optimistisch beurteilt und habe sich dabei sehr stark

verrechnet. Das steht einer Berufung auf Art. 269 OR

aber nicht im Wege. Die Bedenken der Vorinstanz, dass

auf diese Weise der Spekulation Tür und Tor geöffnet

würden, sind nicht begründet. Diese Überlegung, von

der sich das Bundesgericht u. a. bei der Ablehnung der

vom Kläger im ersten Prozess geltend gemachten clausula

rebus sic stantibus ebenfalls leiten liess, scheidet hier

deshalb aus, weil sich der Kläger ja nicht ohne weiteres

seiner vertraglichen Verpflichtungen entledigen kann,

sondern durch das Gesetz ausdrücklich zum Ersatz des

der Vermieterin erwachsenden Schadens verpflichtet wird.

4. -

Im weiteren ist zu prüfen, ob sich die Verhältnisse

seit Vertragsschluss wirklich· so gestaltet haben, dass die

Fortdauer des Mietvertrages mit dem vereinbarten Miet-

zins für den Kläger unerträglich geworden ist. Die Vor-

instanz verneint dies mit der Begründung, der Mietzins

sei nach den Ausführungen der vom Kläger selber einge-

214

Ouligationenrecht. N° :1:1.

reichten Expertise der Treuhandstelle des schweiz. Wirte-

vereins von Anfang an untragbar gewesen, da selbst bei

ungestörter Wirtschaftslage der « Börse »-Betrieb sich

wegen seiner für zürcherische Verhältnisse übermässigen

Grösse auf die Dauer nicht hätte halten können; die in

der Folge eingetretene Schrumpfung des Umsatzes aber

ist nach der Aufiassung der Vorinstanz keine ungewöhn-

liche, über die Grenzen der gewöhnlichen Schwankung des

Marktes hinausgehende Erscheinung.

Da die Vorinstanz auf das vom Kläger eingereichte

Gutachten abgestellt hat und die Beklagte die von den

Experten angestellten Berechnungen heute nicht ange-

fochten hat, so sind die Resultate des Gutachtens auch

für das Bundesgericht massgebend. Danach kann aber

kein Zweifel bestehen, dass der vereinbarte Mietzins für

den Kläger eine unerträgliche Belastung bedeutet,· die in

keinem Verhältnis steht zu dem bei den gegebenen Ver-

hältllissen erreichbaren Umsatz, der von den Experten

auf rund 800,000 Fr. veranschlagt wird, und in kürzester

Zeit zum Ruin des Klägers führen müsste. Dem Einwand

der Vorinstanz, der Kläger habe von Anfang an damit

rechnen müssen, dass er auch unter normalen Wirtschafts-

verhältnissen nicht einen dem vereinbarten Mietzins ent-

sprechenden Umsatz el'2ielen werde, ist entgegenzuhalten,

dass der Kläger aber, selbst wenn er es in Kauf nahm,

aus dem Börsebetrieb keine oder keine nennenswerte

Rendite zu erzielen, doch nicht mit einem derart katastro-

phalen Zusammenbruch rechnen musste, wie er dann tat-

sächlich zufolge des Umsatzrückganges eingetreten ist.

Die Auffassung der Vorinstanz, dass dieser nicht über den

Rahmen einer gewöhnlichen Konjunkturschwankung· hin-

aus gehe, ist nämlich offenbar unrichtig. Zunächst über-

sieht sie, dass der Umsatzrückgang des Jahres 1933 rund

27 % des Umsatzes des Jahres 1932 beträgt, nicht aber

desjenigen von 1931, dem ersten Geschäftsjahr des Börsen-

betriebes; gegenüber diesem letzteren beläuft sieh der

Rückgang vielmehr auf annähernd 46 %, da der Umsatz

Obligationenrecht. No :13.

215

von 1931 doch 1,475,000 Fr. betrug, wä.hrend er sich pro

1933 nur noch auf ca 800,000 Fr. bezifferte. Ein Rück-

gang in· diesem Ausmasse kann aber beim Restaurations-

gewerbe unmöglich mehr als blosse Konjunkturschwan-

kung bezeichnet werden. Hiezu kommt im weiteren noch

dass dieser Rückgang nach den Ausführungen der Exper~

ten in Zukunft, eben infolge der allgemeinen Krise,

anha.Iten wird. Daher kann auch nicht gesagt werden,

dass für den Kläger die Aussicht bestehe, zufolge zukünf-

tiger günstiger Entwicklung die in zwei schlechten Jahren

erlittenen Verluste decken zu können.

Diese Aussicht

müsste aber bestehen, wenn es sich um blosse konjunktur-

bedingte Schwankungen handeln würde. Nun ist es aber

gerade das Fehlen dieser Hoffnung, also die Notwendig-

keit, auch fernerhin mit diesem niedrigen Umsatz rechnen

zu müssen, was die vertraglich vereinbarten Mietzinszah-

lungen zu einer unerträglichen Last für den Kläger macht.

Dass nach den Ausführungen der Experten der rohe

Betriebsgewinn des Jahres 1932 als normal bis gut anzu-

sprechen ist, kann nicht als ein gegenden Kläger sprechen-

des Argument ins Feld geführt werden; denn da der

rohe Betriebsgewinn lediglich die Differenz zwischen dem

Verkaufsumsatz einerseits und Warenverbrauch nebst

Betriebskosten anderseits darstellt, während die festen

Grössen . (Mietzins, Schuldzinsen, Abschreibungen) nicht

berücksichtigt sind, so besagt diese Feststellung der

Experten lediglich, dass der Kläger durch sorgfältiges

Wirtschaften denjenigen Gewinn erzielt habe, der sich bei

dem tatsächlichen Umsatz praktisch erreichen lasse, dass

also ihn ein Verschulden in dieser Richtung nicht ·treffe.

Dagegen bleibt eben doch die Tatsache bestehen, dass

dieser im 3. Geschäftsjahr erreichte Umsatz von 800,000

Franken, mit dem für die Zukunft bestenfalls gerechnet

werden darf, für den Börsebetrieb durchaus ungenügend

ist, und dass dieses Auseinanderfallen von Betriebskapazi-

tät und tatsächlicher Beanspruchung eine nicht yoraus-

sehbare Krisenfolge ist und erst den Mietzins zu· einer

216

Obligat.ionenrecht. No 33.

unerträglichen Last für den Kläger macht. Im Gegensatz

zur Vorinstanz kommt das Bundesgericht daher zum

Schlusse, dass die Voraussetzungen für die Anrufung des

Art. 269 OR durch den Kläger erfüllt sind.

5. -

Was den Zeitpunkt anbelangt, auf den der Kläger

die Kündigung nach Art. 269 OR aussprechen durfte, so

ist massgebend, dass die Unerträglichkeit der Belastung

für den Kläger nach den Ausführungen der Experten

schon Ende Juni 1933 bestand, so dass die auf jenen

Zeitpunkt ausgesprochene Kündigung des Klägers berech-

tigt war. Dass er in seinem Kündigungsschreiben sich

darauf beschränkte, in allgemeiner Weise Schadenersatz

anzubieten, aber keinen bestimmten Betrag nannte, ist

unerheblich; es genügt vielmehr, wenn der Mieter in der

Kündigungserklärung zu erkennen gibt, dass er die von

Art. 269 OR aufgestellte Voraussetzung der Schaden-

ersatzleistung auf sich zu nehmen gewillt sei; einer Real-

offerte durch sofortiges Zurverfügunghalten des angebo-

tenen Schadenersatzes dagegen bedarf es nicht (OSER-

SCHÖNENBERGER, Anm. 13 zu Art. 269 OR). Entgegen

der Auffassung der Beklagten ist sodann auch in der

nachträglich erfolgten Bezahlung des Mietzinses für das

dritte Quartal 1933 kein Verzicht auf die ausgesprochene

Kündigung zu erblicken. . Dieses Vorgehen des Klägers:

wie auch sein Verbleiben im Mietobjekt über den 30. Jum

1933 hinaus und während der Prozessdauer hat lediglich

zur Folge, dass er in ähnlicher Weise wie der Irrende für

die Zeit zwischen Vertragsabschluss und Geltendmachung

der einseitigen Unverbindlichkeit, für die tatsächliche

Benützung der Mietsache eine angemessene Entsch~di­

gung zu entrichten hat, die vom Richter festzusetzen ist.

Hätte der Kläger nach Ablauf der Kündigungsfrist das

Mietobjekt verlassen, so wäre durch den damit verbun-

denen Unterbruch des Restaurationsbetriebes die Ver-

mietbarkeit der «Börse» zweifellos stark beeinträchtigt

worden was sowohl der Beklagten zum Schaden gereicht,

als auch den vom Kläger zu leistenden Schadenersatz in

Obligationenrecht. N0 3:1.

217

Höhe getrieben hätte. Wenn der Kläger über den 30. Juni

1933 hinaus in der « Börse» verblieb, um diese Gefahr

abzuwenden, so handelte er damit im Interesse beider

Parteien und es kann ihm sein Verhalten nicht zu einer

Verschlechterung seiner Rechtsstellung im gegenwärtigen

Prozess gereichen.

War der Kläger berechtigt, auf Ende Juni 1933 die

Börse zu verlassen, so steht ihm dieses Recht grundsätz-

lich auch heute noch zu.

6. -

Zur Beurteilung der weiteren Begehren des Klägers

um Feststellung des Ersatzanspruches der Beklagten und

um Bestimmung der Zahlungsmodalität für diesen ist die

Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Denn für die

Bestimmung des Ersatzanspruchs sind die für die Schaden-

ersatzpflicht wegen Nichterfüllung des Vertrages (Art. 99

in Verbindung mit Art. 43 OR) geltenden Grundsätze

massgebend (OSER-SCHÖNENBERGER, Anm. 12, BECKER,

Anm. 8 zu Art. 269 OR; BGE 46 11 S. 173), und das

Bundesgericht ist nicht in der Lage, selber die hiefür

erforderlichen tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen

(Art. 82 Abs. 2 OG).

7. -

Mit der Widerklage verlangt die Beklagte vom

Kläger die Sicherstellung des Mietzinses für 3 Monate,

d. h. 38,000 Fr., unter Berufung auf Art. 5 des Miet-

vertrages vom 10. Mai 1929, der lautet: « Der Mieter

verpflichtet sich, am Tage der Vormerkung dieses Miet-

vertrages ins Grundbuch der Vermieterin eine Bank-

garantie für einen Vierteljahres-Mietzins zu stellen, welche

Bankgarantie während der ganzen Vertragsdauer in Kraft

bleibt. Sie kann jedoch im Einverständnis mit der Ver-

mieterin durch eine andere, gleichwertige Sicherstellung

ersetzt werden». Da die von der Volksbank geleistete

Garantie am 1. Juli 1933 abgelaufen war, hatte die Vor-

instanz, wie sich aus der Abweisung der Klage und dem

daraus folgenden Weiterbestehen des Mietverhältnisses

folgerichtig ergab, die Widerklage gutgeheissen, mit der

zutreffenden Begründung, dass es allein bei der Beklagten

AS 60 II -

1934

15

218

Obligationenrecht. N0 34.

liege, ob sie an Stelle der Bankgarantie eine anderweitige

Sicherheit annehmen wolle, weshalb es unerheblich sei,

ob der Kläger für 160,000 Fr. mehr Mobiliar eingebracht

habe, als ursprünglich vorgesehen gewesen. Nachdem nun

aber durch den vorliegenden Entscheid die Klage grund-

sätzlich geschützt worden ist und demzufolge feststeht,

dass mit dem 30. Juni 1933 das Mietverhältnis der Par-

teien zu Ende gegangen ist, so sind nach diesem Zeitpunkt

auch keine Mietzinsforderungen der Beklagten mehr ent-

standen, die sicherzustellen wären. Dagegen tritt nun an

Stelle der Mieh insforderung die Entschädigungsforderung

der Beklagten aus Art. 269 OR, deren Höhe vorerst noch

von der Vorinstanz zu bestimmen ist; seinem Sinn und

Zweck nach muss daher Art. 5 des Mietvertrages dahin

ausgelegt werden, dass der Kläger nach wie vor zur

Sicherstellung der im Vertrag genannten Summe ver-

pflichtet ist und dass diese Sicherheit der Beklagten haftet

bis zur Tilgung des vom Kläger zu leistenden Ersatzes

aus Art. 269 OR.

Demnach er kennt das Bundesgericht :

Die Berufung des Klägers wird in dem Sinne gutgeheis-

sen, dass das Urteil des Handelsgerichts des Kantons

Zürich vom 24. November 1933 sowohl hinsichtlich der

Hauptklage, als hinsichtlich der Widerklage aufgehoben

und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwä-

gungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

34. Arrit de 180 1re section civile du 26 juin 1934

dans la cause 1..80 Dixence S. A. contre D8oyer.

RasponsabiIiw du proprietaire d'un ouvrage. Mesures de protec-

tion necessaires pour obvier aux dangers d'un MIeferique

(an. 58 CO; consid. I). -

PorMe de la faute concurrente d'un

tiers (art. 58 aI. 2); porMe de l'acte inconsidere d'un enfant;

devoir da surveillance des parents (art. 333 CC}; portoo de Ia.

transaction conclue avec des tiers (consid. 2).

1

I

I

Obligationenrecht. N0 :14.

219

A. -

La Dixence S. A., concessionnaire des forces

hydrauliques dont elle a emprunte le nom, execute au

fond du Val des Dix (canton du Valais) des travaux pour

lesquels elle utiIise un hHeferique principal montant de

Sion jusqu'au bout de Ia Vallee et des teleferiques sec on-

daires qui relient au thaI weg les galeries de Ia canalisation

d'amenee des eaux. Ces galeries sont a 2200 m. d'altitude.

Un de ces teleferiques secondaires conduit de Ia scierie

Prazperroz a Ia fenetre III de Ia galerie dont les travaux

sont adjuges a l'entreprise Couchepin, Dubuis, Meyer

& Oie, a Aarau. Apres avoir fait construire le teIeferique

par la maison Oehler & Oie, a Aarau, Ia Dixence S. A.

l'a confie a l'entreprise Oouchepin, Dubuis, Meyer & Oie

et c'est cette derniere qui I'exploitait en 1931.

Le MIeferique menant a la fenetre III consiste en un

bi1ti de charpente sceIle dans le beton et en une partie

mecanique. L'echafaudage en madriers supporte le cäble

porteur regle par une grande roue. Au pied de celle-ci se

trouvent deux socles de ciment de 0,80 cm. de hauteur.

Sur ces socles sont posees les poulies autour des quelles

viennent tourner les cables tracteurs. A quelques metres

devant et a cote de ces poulies au bord de la route sont

construits des ponts de bois sur lesquels les camions

dechargent Ieurs fardeaux et d'ou les appareils suspendus

aux cables les enlevent. Au levant de ces ponts, une baraque

de bois contient un petit entrepot et une cabine avec

telephone, d'ou I'ouvrier prepose au fonctionnement

du Mieferique en dirige la marche. De cette cabine, l'ouvrier

n'a pas la vue du chantier. Toutes ces installations sont

posees en bordure de la grande route sur un paturage

communal ayant a peu pres le meme niveau qu'eIle. Le

chantier forme par ces installations est accessible de tous

cötes aux camions, au betail, au public. Il n'est pas separe

de la route par une clöture et il n'est delimite en aucune

maniere. Suivant l'intensite du trafic, le chantier est plus

ou moins encombre de marchandises diverses, parmi

lesquelles chacun peut circuler sans difficulre.