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61_II_135

BGE 61 II 135

Bundesgericht (BGE) · 1935-06-27 · Deutsch CH
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Prozessrecht. No 30.

IH. PROZESSRECHT

PROCEDURE

30. Extrait da l'arr&t de 1& IIe Section eivile

du 27 juin 1935 dans la cause Rod contre Bad.

Delai du recoor8 en refO'l"me (art. 65 OJF).

Jugement notifie par Ia. poste a. une partie ou a. son representant

possedant une oase postaJe.

Oonaidbant en droit:

qu'il a deja ere juge que lorsque l'office des poursuites

ou des faillites adresse une communication sous pli recom-

mande a une personne possooant une case postale, cette

communication doit etre consideree comme parvenue a son

destinataire le jour Oll l'administration des postes fait

deposer dans ladite case l'avis annon9ant l'arrivee de

l'envoi, pour peu que ce depot ait eM fait avant la ferme-

ture des guichets et qu'il ait ere possible de retirer l'envoi

le meme jour (RO 55 III p. 170);

qu'il convient, par identire de motifs, d'etendre l'appli-

cation de cette regle a Ia notification des jugements, lorsque

celle-ci a lieu par Ia poste;

.

qu'en l'espece, il resulte des renseignements fournis par

l'administration des postes que c'est le 17 mai entre 15

et 16 heures qu'a ete depose dans la case du conseil du

recourant l'avis que la lettre du greffe du Tribunal d'Oron

etait a sa disposition, et qu'il Iui eut eM par consequent

loisible de se la faire remettre le jour meme;

que le recours, a suppOser meme qu'il ait eM mis a la

poste le 7 juin, comme l'affirme le conseil du recourant,

n'aurait pas moins ete depose avec un jour de retard et

est done irrecevable.

Eisenbahobaftpflicht. N0 31.

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IV. EISENBAHNHAFTPFLICHT

BESPONSABILITE CIVILE DES CHEMINS DE FEB

31. Urteil der II. ZivilabteUung vom 1. Mirz 1935

i. S. Wagenbaeh gegen SChWiiz. Bundesbahnen.

Eis e n b ahn h a f t P fl ich t

im Falle der Tötung einer

Person infolge Befahrens eines Geleises, das überschritten

werden muss, um einen zur Abfahrt bereit stehenden Zug zu

erreichen.

A. -- Mit der vorliegenden Klage werden die Beklagten

aus Eisenbahnhaftpflicht auf Schadenersatz wegen Verlust

des Versorgers belangt. Der Vater der 1927 geborenen

Klägerin wurde am 6. Dezember 1933 in dem nicht mit

Unterführungen versehenen Bahnhof Rorschach, als er

von der Mitte des Aufnahmegebäudes aus auf den Lauf-

brettern über die Geleise I und II, den Bahnsteig II, die

Geleise HI und IV und den Bahnsteig III zu dem auf

.Geleise V zur Abfahrt nach St. Gallen um 17 Uhr 47 bereit-

stehenden Zug Nr. 3564 zueilte, von der Lokomotive des

um 17 Uhr 47 von St. Gallen (reehts) her auf Geleise III

einfahrenden Zuges Nr. 3563 angefahren und zu Boden

geworfen, was seinen sofortigen Tod zur Folge hatte.

B. -

Das Kantonsgericht von St. Gallen hat am 29. No-

vember 1934 die Klage abgewiesen.

O. -- Gegen dieses Urteil hat die Tochter des Getöteten

die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag

auf Gutheissung ihrer Klage.

Das Bundesgericht zieht in Ertl)ägung :

Die Benützer eines Eisenbahnzuges werden zwar einer

besondern Betriebsgefahr ausgesetzt, wenn sie den Zug

nicht ohne Überschreiten von Eisenbahngeleisen erreichen

können und diese Geleise während der für das Überschrei-

ten bestimmten Zeit von Eisenbahnfahrzeugen befahren

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Eisenbahnhaftpflicht. :No 31.

werden. Wird infolgedessen ein Reisender verletzt oder

getötet, so genügt zur Befreiung der Eisenbahn von ihrer

Haftpflicht der Umstand für sich allein noch nicht, dass

jener sich nicht vor dem Überschreiten der Geleise gegen

rechts und links nach herannahenden Fahrzeugen umge-

sehen hat. Dann kommt aber auch nichts darauf an, inwie-

weit durch den wenige Minuten vor dem Unfall von Arbon

(rechts) her auf dem Geleise II eingefahrenen, jedoch nicht

bis zum Laufbrett vorgerückten Zug Nr. 3879 dem Vater

der Klägerin die Sicht nach rechts erschwert worden ist.

Insbesondere können die Beklagten nicht einwenden,

dass für die Benützer des vom Geleise V nach St. Gallen

wegfahrenden Zuges Nr. 3564 gar keine solche Betriebs-

gefahr durch die Einfahrt des Zuges Nr. 3563 von St. Gallen

her auf Geleise III geschaffen werde, weil fahrplanmässig

eine Spitzenkreuzung vorgesehen ist, weshalb der weg-

fahrende Zug Nr. 3564 anfahren soll, sobald der einfahrende

Zug Nr. 3563 über die Einfahrtsweiche hinausgekommen

und noch nicht zwischen den Bahnsteigen angelangt ist.

Die Eisenbahnen haben es sich nicht einfallen lassen kön-

nen, das Besteigen von erst verspätet abfahrenden Eisen-

bahnzügen zu verbieten, sobald die Abfahrtszeit abgelaufen

ist, der Zug aber noch stillsteht; jedenfalls wird ein solches

Verbot nicht gehandhabt. Wer am 6. Dezember 1933 in

Rorschach den Zug Nr. 3564 benützen wollte, der um

17 Uhr 47 mit dem Abfahren noch 2-3 Minuten warten

musste, damit Güter aufgeladen werden konnten, durfte

daher diesen Zug auch noch um 17 Uhr 47 durch Über-

schreiten der Geleise zu erreichen suchen und wurde einer

besondern Eisenbahnbetriebsgefahr ausgesetzt, wenn der

vor der tatsächlichen Abfahrt des Zuges Nr. 3564 einfah-

rende Zug Nr. 3563 seinen Weg kreuzte.

Wenn aber diese sich im stark frequentierten Bahnhof

Rorschach nicht selten verwirklichende besondere Be-

triebsgefahr seit Jahren und Jahrzehnten keinen Unfall

zur Folge gehabt hat, so drängt dies zur Frage, ob wirklich

diese Betriebsgefahr und nicht vielmehr das Selbstver-

Eisenbahnhaftpflicht. N° 31.

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schulden des Getöteten die eigentliche, die Haftpflicht der

Beklagten ausschliessende Unfallursache sei. Würde eine

nicht an die Benützung der Bahn gewohnte und infolge-

dessen von einer gewissen Benommenheit erfasste Person

oder ein sich von der Hand des erwachsenen Begleiters los-

reissendes und etwas voreilig dem Ziel zustrebendes klei-

neres Kind unter ähnlichen Umständen von einem ein-

fahrenden Zug überrascht, so könnten die Beklagten frei-

lich kaum von der Haftpflicht befreit werden. Anders

jedoch, wenn ein eisenbahngewohnter -

zudem nicht weit

von Rorschach weg wohnender und mit dem dortigen Bahn-

hof vertrauter- Geschäftsreisender sich (aus einem bahn-

betriebsfremden Grunde) verspätet hat und derart vom

Gedanken beherrscht wird, den bereits fälligen Zug nicht

zu versäumen, dass er, sich um nicht-s anderes kümmernd,

ja jedem äussern Eindruck unzugänglich, blindlings über

die Geleise rennt. Gerade so verhielt sich aber der Vater

der Klägerin, ansonst es unerklärlich wäre, dass er trotz

der in Erwartung des einfahrenden Zuges auf dem Bahn-

steig II versammelten Menschenmenge, trotz den diesen

Leuten Achtung gebietenden Zurufen dreier Bahnbeamter

und trotz dem Lärm der herannahenden schweren Loko-

motive nicht auf die Gefahr aufmerksam wurde, die sich

seinem Drang nach vorwärts entgegenstellte. Kommt

jemand unter derartigen Umständen zu Schaden, so kann

als adäquate Schadensursache nur die völlige Ausschaltung

seiner Aufmerksamkeit angesehen werden und nicht die

besondere Betriebsgefahr, weil er eben von dieser Gefahr

gar nicht betroffen worden wäre, wenn er nicht derart

befangen und in unangemessenem Tempo sich seinem Ziele

genähert hätte, wodurch er sich ausserstand setzte, seine

Aufmerksamkeit noch auf etwas anderes zu richten, trotz-

dem es an Eindrücken von aussen her nicht fehlte, die

eindringlich genug waren, um ihn aufmerksam zu machen.

Hieraus folgt ohne weiteres, dass die Klägerin nichts

daraus herleiten kann, dass ihr Vater durch das Herum-

stehen von Leuten oder durch den dicken Nebel über die

138

Erfindungsschutz. N0 32.

geringe Entfernung oder die Schnelligkeit des heranfah-

renden Zuges getäuscht worden sein mag; denn wenn -er

die Gefahr trotz den sie ankündigenden Umständen nicht

überhaupt unbeachtet gelassen hat, was nach dem Ge-

sagten schlechterdings nicht entschuldigt werden könnte,

so wäre es als nicht weniger grosses Selbstverschulden anzu-

sehen, dass er auch nicht einen Augenblick zuwartete,

um, aus der Menge an den Rand des Bahnsteiges tretend,

die Grösse der Gefahr aus der Entfernung der heranfah-

renden Lokomotive abzuschätzen. Dass der Vater der

Klägerin rechtzeitig von seinem raschen Lauf nach dem

Bahnsteig V hätte abgehalten werden können, wenn das

Laufbrett besonders überwacht würde, ist nicht anzu-

nehmen, weshalb nicht geprüft zu werden braucht, ob die

Beklagten nicht das Fehlen dieser besondern Schutzmass-

nahme zu vertreten hätten.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kan-

tonsgerichtes von St. Gallen vom 29. November 1934

bestätigt.

V. ERFINDUNGSSCHUTZ

BREVETS D'INVENTION

32. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom

ao. Februa.r 1935 i. S. Arquint gegen Gebrider Tüscher & 00.

P a t e n t r e c h t, Legitimation des L i zen z n e h m e r s zur

Nichtigkeitsklage; Einrede der Arglist.

A. -

Der Beklagte, Ingenieur Hans Arquint in Pasing

bei München, ist Inhaber der schweizerischen Patente

Nr. 125,848 u. 151,544 für Fahrzeugaufbauten. Durch

Lizenzvertrag vom 29. Oktober 1930 räumte er der Klä-

gerin, Fa. Gebr. Tüscher & eie in Zürich, für das Gebiet

Erfindungsschutz. N0 32.

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der Schweiz das alleinige Recht ein, Fahrzeugaufbauten

nach seinen Patentsystemenherzustellen und zu vertreiben.

Im Herbst 1931 und Frühjahr 1932 beschwerte sich die

Klägerin beim Beklagten, dass verschiedene schweize-

rische Karosseriewerke Stahlgerippe herstellen, die im

wesentlichen seinen Patenten entsprechen. Sie forderte

den Beklagten auf, gegen diese Firmen Klage wegen

Patentverletzung zu erheben und erklärte, als das nicht

geschah, den Rücktritt vom Lizenzvertrag.

Der Beklagte erhobe am 12. August 1932 in München,

als dem im Lizenzvertrag vorgesehenen Gerichtsstand,

Klage auf Erfüllung des Vertrages.

B. -

Hierauf hat die Klägerin am 30. November 1932

in Bern auf Nichtigerklärung der beiden Patente Nr.

125,828 u. 151,544 geklagt.

Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt, in

erster Linie mit der Begründung, dass die Klägerin als

Lizenznehmerin nach Treu und Glauben nicht zur Anfech-

tung der Patente legitimiert sei.

e. -

Diese Einrede des Beklagten ist vom Handels-

gericht des Kantons Bern und hernach vom Bundesgericht

verworfen worden, von letzterem aus folgenden

Erwägungen:

Nach Art. 16 Abs. 3 PatG steht die Nichtigkeitsklage

jedermann zu, der ein Interesse nachweist. Dieses Inte-

resse ist beim Lizenznehmer, der ja den Lizenzvertrag um

des Patentgegenstandes willen abgeschlossen hat, füglich

nicht zu leugnen.

Dagegen kann natürlich der nach Art. 16 Klagebe-

rechtigte zum Patentinhaber in einem Verhältnis stehen,

das nach den Grundsätzen von Treu und Glauben einen

Angriff auf das Patent nicht zulässt. So wird der frühere

Patentinhaber, der das Patent einem andern verkauft

hat, nicht als legitimiert erachtet, gegen den Erwerber

die Nichtigkeitsklage zu erheben (BGE 38 II 88 Erw. 2;

55 II 279 ff).

Im gleichen Sinne scheinen das englische