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Prozessrecht. No 30.
IH. PROZESSRECHT
PROCEDURE
30. Extrait da l'arr&t de 1& IIe Section eivile
du 27 juin 1935 dans la cause Rod contre Bad.
Delai du recoor8 en refO'l"me (art. 65 OJF).
Jugement notifie par Ia. poste a. une partie ou a. son representant
possedant une oase postaJe.
Oonaidbant en droit:
qu'il a deja ere juge que lorsque l'office des poursuites
ou des faillites adresse une communication sous pli recom-
mande a une personne possooant une case postale, cette
communication doit etre consideree comme parvenue a son
destinataire le jour Oll l'administration des postes fait
deposer dans ladite case l'avis annon9ant l'arrivee de
l'envoi, pour peu que ce depot ait eM fait avant la ferme-
ture des guichets et qu'il ait ere possible de retirer l'envoi
le meme jour (RO 55 III p. 170);
qu'il convient, par identire de motifs, d'etendre l'appli-
cation de cette regle a Ia notification des jugements, lorsque
celle-ci a lieu par Ia poste;
.
qu'en l'espece, il resulte des renseignements fournis par
l'administration des postes que c'est le 17 mai entre 15
et 16 heures qu'a ete depose dans la case du conseil du
recourant l'avis que la lettre du greffe du Tribunal d'Oron
etait a sa disposition, et qu'il Iui eut eM par consequent
loisible de se la faire remettre le jour meme;
que le recours, a suppOser meme qu'il ait eM mis a la
poste le 7 juin, comme l'affirme le conseil du recourant,
n'aurait pas moins ete depose avec un jour de retard et
est done irrecevable.
Eisenbahobaftpflicht. N0 31.
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IV. EISENBAHNHAFTPFLICHT
BESPONSABILITE CIVILE DES CHEMINS DE FEB
31. Urteil der II. ZivilabteUung vom 1. Mirz 1935
i. S. Wagenbaeh gegen SChWiiz. Bundesbahnen.
Eis e n b ahn h a f t P fl ich t
im Falle der Tötung einer
Person infolge Befahrens eines Geleises, das überschritten
werden muss, um einen zur Abfahrt bereit stehenden Zug zu
erreichen.
A. -- Mit der vorliegenden Klage werden die Beklagten
aus Eisenbahnhaftpflicht auf Schadenersatz wegen Verlust
des Versorgers belangt. Der Vater der 1927 geborenen
Klägerin wurde am 6. Dezember 1933 in dem nicht mit
Unterführungen versehenen Bahnhof Rorschach, als er
von der Mitte des Aufnahmegebäudes aus auf den Lauf-
brettern über die Geleise I und II, den Bahnsteig II, die
Geleise HI und IV und den Bahnsteig III zu dem auf
.Geleise V zur Abfahrt nach St. Gallen um 17 Uhr 47 bereit-
stehenden Zug Nr. 3564 zueilte, von der Lokomotive des
um 17 Uhr 47 von St. Gallen (reehts) her auf Geleise III
einfahrenden Zuges Nr. 3563 angefahren und zu Boden
geworfen, was seinen sofortigen Tod zur Folge hatte.
B. -
Das Kantonsgericht von St. Gallen hat am 29. No-
vember 1934 die Klage abgewiesen.
O. -- Gegen dieses Urteil hat die Tochter des Getöteten
die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag
auf Gutheissung ihrer Klage.
Das Bundesgericht zieht in Ertl)ägung :
Die Benützer eines Eisenbahnzuges werden zwar einer
besondern Betriebsgefahr ausgesetzt, wenn sie den Zug
nicht ohne Überschreiten von Eisenbahngeleisen erreichen
können und diese Geleise während der für das Überschrei-
ten bestimmten Zeit von Eisenbahnfahrzeugen befahren
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Eisenbahnhaftpflicht. :No 31.
werden. Wird infolgedessen ein Reisender verletzt oder
getötet, so genügt zur Befreiung der Eisenbahn von ihrer
Haftpflicht der Umstand für sich allein noch nicht, dass
jener sich nicht vor dem Überschreiten der Geleise gegen
rechts und links nach herannahenden Fahrzeugen umge-
sehen hat. Dann kommt aber auch nichts darauf an, inwie-
weit durch den wenige Minuten vor dem Unfall von Arbon
(rechts) her auf dem Geleise II eingefahrenen, jedoch nicht
bis zum Laufbrett vorgerückten Zug Nr. 3879 dem Vater
der Klägerin die Sicht nach rechts erschwert worden ist.
Insbesondere können die Beklagten nicht einwenden,
dass für die Benützer des vom Geleise V nach St. Gallen
wegfahrenden Zuges Nr. 3564 gar keine solche Betriebs-
gefahr durch die Einfahrt des Zuges Nr. 3563 von St. Gallen
her auf Geleise III geschaffen werde, weil fahrplanmässig
eine Spitzenkreuzung vorgesehen ist, weshalb der weg-
fahrende Zug Nr. 3564 anfahren soll, sobald der einfahrende
Zug Nr. 3563 über die Einfahrtsweiche hinausgekommen
und noch nicht zwischen den Bahnsteigen angelangt ist.
Die Eisenbahnen haben es sich nicht einfallen lassen kön-
nen, das Besteigen von erst verspätet abfahrenden Eisen-
bahnzügen zu verbieten, sobald die Abfahrtszeit abgelaufen
ist, der Zug aber noch stillsteht; jedenfalls wird ein solches
Verbot nicht gehandhabt. Wer am 6. Dezember 1933 in
Rorschach den Zug Nr. 3564 benützen wollte, der um
17 Uhr 47 mit dem Abfahren noch 2-3 Minuten warten
musste, damit Güter aufgeladen werden konnten, durfte
daher diesen Zug auch noch um 17 Uhr 47 durch Über-
schreiten der Geleise zu erreichen suchen und wurde einer
besondern Eisenbahnbetriebsgefahr ausgesetzt, wenn der
vor der tatsächlichen Abfahrt des Zuges Nr. 3564 einfah-
rende Zug Nr. 3563 seinen Weg kreuzte.
Wenn aber diese sich im stark frequentierten Bahnhof
Rorschach nicht selten verwirklichende besondere Be-
triebsgefahr seit Jahren und Jahrzehnten keinen Unfall
zur Folge gehabt hat, so drängt dies zur Frage, ob wirklich
diese Betriebsgefahr und nicht vielmehr das Selbstver-
Eisenbahnhaftpflicht. N° 31.
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schulden des Getöteten die eigentliche, die Haftpflicht der
Beklagten ausschliessende Unfallursache sei. Würde eine
nicht an die Benützung der Bahn gewohnte und infolge-
dessen von einer gewissen Benommenheit erfasste Person
oder ein sich von der Hand des erwachsenen Begleiters los-
reissendes und etwas voreilig dem Ziel zustrebendes klei-
neres Kind unter ähnlichen Umständen von einem ein-
fahrenden Zug überrascht, so könnten die Beklagten frei-
lich kaum von der Haftpflicht befreit werden. Anders
jedoch, wenn ein eisenbahngewohnter -
zudem nicht weit
von Rorschach weg wohnender und mit dem dortigen Bahn-
hof vertrauter- Geschäftsreisender sich (aus einem bahn-
betriebsfremden Grunde) verspätet hat und derart vom
Gedanken beherrscht wird, den bereits fälligen Zug nicht
zu versäumen, dass er, sich um nicht-s anderes kümmernd,
ja jedem äussern Eindruck unzugänglich, blindlings über
die Geleise rennt. Gerade so verhielt sich aber der Vater
der Klägerin, ansonst es unerklärlich wäre, dass er trotz
der in Erwartung des einfahrenden Zuges auf dem Bahn-
steig II versammelten Menschenmenge, trotz den diesen
Leuten Achtung gebietenden Zurufen dreier Bahnbeamter
und trotz dem Lärm der herannahenden schweren Loko-
motive nicht auf die Gefahr aufmerksam wurde, die sich
seinem Drang nach vorwärts entgegenstellte. Kommt
jemand unter derartigen Umständen zu Schaden, so kann
als adäquate Schadensursache nur die völlige Ausschaltung
seiner Aufmerksamkeit angesehen werden und nicht die
besondere Betriebsgefahr, weil er eben von dieser Gefahr
gar nicht betroffen worden wäre, wenn er nicht derart
befangen und in unangemessenem Tempo sich seinem Ziele
genähert hätte, wodurch er sich ausserstand setzte, seine
Aufmerksamkeit noch auf etwas anderes zu richten, trotz-
dem es an Eindrücken von aussen her nicht fehlte, die
eindringlich genug waren, um ihn aufmerksam zu machen.
Hieraus folgt ohne weiteres, dass die Klägerin nichts
daraus herleiten kann, dass ihr Vater durch das Herum-
stehen von Leuten oder durch den dicken Nebel über die
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Erfindungsschutz. N0 32.
geringe Entfernung oder die Schnelligkeit des heranfah-
renden Zuges getäuscht worden sein mag; denn wenn -er
die Gefahr trotz den sie ankündigenden Umständen nicht
überhaupt unbeachtet gelassen hat, was nach dem Ge-
sagten schlechterdings nicht entschuldigt werden könnte,
so wäre es als nicht weniger grosses Selbstverschulden anzu-
sehen, dass er auch nicht einen Augenblick zuwartete,
um, aus der Menge an den Rand des Bahnsteiges tretend,
die Grösse der Gefahr aus der Entfernung der heranfah-
renden Lokomotive abzuschätzen. Dass der Vater der
Klägerin rechtzeitig von seinem raschen Lauf nach dem
Bahnsteig V hätte abgehalten werden können, wenn das
Laufbrett besonders überwacht würde, ist nicht anzu-
nehmen, weshalb nicht geprüft zu werden braucht, ob die
Beklagten nicht das Fehlen dieser besondern Schutzmass-
nahme zu vertreten hätten.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kan-
tonsgerichtes von St. Gallen vom 29. November 1934
bestätigt.
V. ERFINDUNGSSCHUTZ
BREVETS D'INVENTION
32. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom
ao. Februa.r 1935 i. S. Arquint gegen Gebrider Tüscher & 00.
P a t e n t r e c h t, Legitimation des L i zen z n e h m e r s zur
Nichtigkeitsklage; Einrede der Arglist.
A. -
Der Beklagte, Ingenieur Hans Arquint in Pasing
bei München, ist Inhaber der schweizerischen Patente
Nr. 125,848 u. 151,544 für Fahrzeugaufbauten. Durch
Lizenzvertrag vom 29. Oktober 1930 räumte er der Klä-
gerin, Fa. Gebr. Tüscher & eie in Zürich, für das Gebiet
Erfindungsschutz. N0 32.
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der Schweiz das alleinige Recht ein, Fahrzeugaufbauten
nach seinen Patentsystemenherzustellen und zu vertreiben.
Im Herbst 1931 und Frühjahr 1932 beschwerte sich die
Klägerin beim Beklagten, dass verschiedene schweize-
rische Karosseriewerke Stahlgerippe herstellen, die im
wesentlichen seinen Patenten entsprechen. Sie forderte
den Beklagten auf, gegen diese Firmen Klage wegen
Patentverletzung zu erheben und erklärte, als das nicht
geschah, den Rücktritt vom Lizenzvertrag.
Der Beklagte erhobe am 12. August 1932 in München,
als dem im Lizenzvertrag vorgesehenen Gerichtsstand,
Klage auf Erfüllung des Vertrages.
B. -
Hierauf hat die Klägerin am 30. November 1932
in Bern auf Nichtigerklärung der beiden Patente Nr.
125,828 u. 151,544 geklagt.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt, in
erster Linie mit der Begründung, dass die Klägerin als
Lizenznehmerin nach Treu und Glauben nicht zur Anfech-
tung der Patente legitimiert sei.
e. -
Diese Einrede des Beklagten ist vom Handels-
gericht des Kantons Bern und hernach vom Bundesgericht
verworfen worden, von letzterem aus folgenden
Erwägungen:
Nach Art. 16 Abs. 3 PatG steht die Nichtigkeitsklage
jedermann zu, der ein Interesse nachweist. Dieses Inte-
resse ist beim Lizenznehmer, der ja den Lizenzvertrag um
des Patentgegenstandes willen abgeschlossen hat, füglich
nicht zu leugnen.
Dagegen kann natürlich der nach Art. 16 Klagebe-
rechtigte zum Patentinhaber in einem Verhältnis stehen,
das nach den Grundsätzen von Treu und Glauben einen
Angriff auf das Patent nicht zulässt. So wird der frühere
Patentinhaber, der das Patent einem andern verkauft
hat, nicht als legitimiert erachtet, gegen den Erwerber
die Nichtigkeitsklage zu erheben (BGE 38 II 88 Erw. 2;
55 II 279 ff).
Im gleichen Sinne scheinen das englische