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55_II_276

BGE 55 II 276

Bundesgericht (BGE) · 1929-01-01 · Deutsch CH
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276

Erfindungsschutz. No 60.

Schweiz hat und daher dort, an seinem allgemeinen

Gerichtsstand, ohnehin belangt werden kann, was der

Beklagte für die vorliegende Klage zudem noch ausdrück-

lich anerkannt hat. Die Beschwerde könnte daher sogar

dann kaum gutgeheissen werden, wenn sich dit' geschäft-

liche Hauptniederlassung des Beklagten wirklich in Eper-

nay befände, was jedoch, wie bemerkt, nach den akten-

mässigen Feststellungen der Vorinstanz nicht zutrifft, wie

spätestens unmittelbar nach der Klageerhebung zur

Kenntnis der Klägerin kam. Anderseits hat der Beklagte

seine Basler Geschäftsniederlassung nie geradezu abge-

stritten, wie aus seiner von der Klägerin vorgelegten

Eingabe an die Telegraphenverwaltung hervorgeht. End-

lich wird die Klägerin nicht behaupten wollen, sie sei

nicht jederzeit über den Basler Wohnsitz des Beklagten

orientiert gewesen.

Demnach erkennt das Bundesgericht: .

Die Beschwerde wird abgewiesen.

VIll. ERFINDUNGSSCHUTZ

BREVETS D'INVENTION

60. Orteil d.er I. Zivilabteilung vom 8. Oktober 1929

i. S. nirner gegen Gesellschaft für Xapitalwerte AAl.

P a t e n t r e c h t.

Legitimation zur Nichtigkeitsklage nach

PatG Art. 16 Ahs. IH. Einrede der Arglist.

A. -

Ein Ingenieur Otto Saaler hatte am 24. Juni

1925 in Freiburg i. B. mit den Herren F. und E. Kaufmann

zusammen eine A.-G. Saalerwerke gegründet, und war

im Besitze einer Erfindung für eine Rechenreinigungs-

einrichtung, sowie für eine Abschwemmvorrichtung bei

Rechenanlagen. Er hat diese Erfindungen am 7. Januar

1926 der beklagten Gesellschaft für Kapitalwerte A.-G.

Erfindungssehut;" No 60.

2'17

in Baden abgetreten, und besorgte mit Patentanwalt

Dr. Schönberg in Basel auf den Namen der Beklagten die

Anmeldung der bezüglichen Patente beim eidg. Amt· für

geistiges Eigentum.

Diese Patente wurden am 1. März 1927 veröffentlicht

und tragen die Nummern 119,171 und 119,650. Saaler

war damals technischer Leiter der soeben genannten A.-G.

Saalerwerke, und die Beklagte erteilte dieser die aus-

schliessliche Lizenz der Patente. Auch der heutige Kläger

Hirner war damals bei der A.-G. Saalerwerke tätig als

Vertreter, u. a. für die genannten patentierten Einrich-

tungen.

Ende 1927 traten Otto Saaler und Hirner bei der A.-G.

Saalerwerke aus, und im März 1928 gründeten die Ehefrau

des Otto Saaler und der Kläger zusammen ein Konkurrenz-

geschäft unter dem Namen: « Otto Saaler G. m. b. H. ~

in Freiburg i. B., in welchem Otto Saaler und der Kläger

die Geschäftsführung übernahmen. Von diesem seinem

Austritt aus der A.-G. Saalerwerke gab OttO Saaler der

Beklagten am 4. Januar 1928 Kenntnis, und er erklärte

dabei, er sei « von nun an auch wieder nach aussen Inhaber

sämtlicher Rec&.te an seiner Erfindung betreffend mecha-

nischer Rechenreiniger und Abschwemmkanal. I)

Als die Otto Saaler G. m. b. H. im Sommer 1928 mit

der Elektra Birseck in MÜllchenstein und mit 2 deutschen

Firmen in Unterhandlung war, warnte die Beklagte diese

Firmen vor dem Abschlusse mit derselben, weil sie zur

Erstellung der betreffenden, durch die Patente der Be-

klagten geschützten Anlagen nicht berechtigt sei. Die

Otto Saaler G. m. b. H. nahm dagegen den Standpunkt

ein, ihr Rechenreiniger verletze zufolge neuer Erfindungen

und Verbesserungen daran die Rechte der Beklagten nicht;

übrigens seien deren Patente nichtig und anfechtbar.

B. -

Nun erhob Hirner am 11. Juli 1928 beim aargaui-

schen Handelsgericht gegen die Beklagte die vorliegende

Klage, mit welcher er verlangt, ihre beiden genannten

Patente seien nichtig zu erklären und beim eidg. Amt

178

Erfindungsscllutz. N° 60.

für geistiges Eigentum zu löschen. Er führt im wesent-

lichen aus: Die Otto Saaler G. m. b. H. und der Kläger

hätten zunächst nicht beabsichtigt, die Patente der

. Beklagten nichtig erklären zu lassen, da sie bereits neue

und bessere Erfindungen besitzen. Nun habe aber die

A. G. Saalerwerke die Otto Saaler G. m. b. H. und den

Kläger des unlauteren Wettbewerbes bezichtigt, unter

Berufung auf die Patente der Beklagten, und darum

müsse die Nichtigkeit derselben festgestellt werden. Dabei

vertrete der Kläger nicht die Interessen des Otto Saaler,

sondern seine eigenen, in der Eigenschaft als Teilhaber

der Otto Saaler G. m. b. H., welche solche Rechenreini-

gungsanlagen mit Abschwemmkanal erstelle. Es wird

dann näher ausgeführt, dass dem Patentanspruch der

Beklagten weder die Eigenschaft einer Erfindung, noch

diejenig~ der Neuheit zukomme (Pat GArt. 4 und 16

Züf. 1 und 4). Beide in den Patenten beschriebenen

Einrichtungen habe Otto Saaler schon in den Jahren

1913/1914(als Vertreter der Maschinenfabrik Saaler A.-G.

in Teningen, Baden) hergestellt. Damals habe derselbe diese

Einrichtungen,in Deutschland zum Patent angemeldet,

sei aber abgewiesen worden, weil keine Erfindung vorliege.

Auf die mangelnde Neuheit habe Otto Saaler die Beklagte

vor der Anmeldung aufmerksam gemacht.

e. -

Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage,

in erster Linie aus dem Gesichtspunkte der Arglist. Der

Kläger habe selber kein Interesse an der Nichtigerklärung.

Trotz dem Standpunkte, den Otto Saaler in seiner Noti-

fikation an die Beklagte vom 4. Januar 1928 eingenommen

habe, sei diese noch rechtmässige Eigentümerin der

streitigen Patente. Otto Saaler selber habe die Anmeldung

derselben in der Schweiz für die Beklagte dem Patenan-

walt Dr. Schönberg in Basel übertragen, und die Anmel-

dung des Rechenreinigers in Deutschland für die Saa1er-

werke A.-G. dem Patentanwalt Hilleke in Berlin. Dabei

habe Saaler wiederholt die Neuheit der Erfindung und

ihre Patentierbarkeit betont, und zuhanden der amerika-

nischen Anmeldung sogar eidesstattlich versichert, er

Erfindungsschutz. N0 60.

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wisse nicht, und glaube nicht, dass seine Erfindung jemals

b~kannt gewesen oder benützt worden sei. Der Kläger

S~l also nur der Strohmann des Saaler; weil aber dieser

mcht selber auf Nichtigkeit klagen könne so müsse der

Gesellscha~er seiner Ehefrau nun Nichtigkeitsklage er-

heben. Allem nachdem Saaler im Auftrage der Beklagten

welcher er seine Erfindung abgetret.en habe, und im Auf-

trage der Saalerwerke A. G. als Lizenzträgerin die Erfin-

d~mg als neu zum Patent angemeldet habe, könne er

~lCht dur?h den ?esellsch~r seiner Ehefrau behaupten

lassen, seme Erfmdung seI nicht neu. Die Eigenschaft

(~es Klägers als Vorgeschobener des Otto Saaler ergebe

SIch daraus, dass er mit dessen Ehefrau Teilhaber der

(dessen Namen tragenden, offensichtlichen) Konkurrenz-

fi~a Otto Saaler G. m. b. H. und deren Geschäftsführer

Sei, und von den Beziehungen Saalers zur Beklagten und

zur Gründung der Saalerwerke A.-G. volle Kenntnis habe.

D. -

Durch Urteil vom 16. Mai 1929 hat das Handels-

gericht des Kantons Aargau, ohne auf das Materielle der

S~i~che einzutreten, die Klage abgewiesen, indem es

die Emrede der arglistigen Klageerhebung für begründet

erachtete.

E. -

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung

an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Gut-

heissung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. ~ Nach Art. 16 Abs. III PatG steht die Nichtigkeits-

klage Jedermann zu, der ein Interesse an derselben nach-

weist, und ein solches Interesse ist dem Kläger nicht

abzustreiten; es ergibt sich ohne weiteres aus seiner

Teilhaberschaft an der Otto Saaler G. m. b. H. Dagegen

unterliegt die .Anhebung einer derartigen Klage, wie jede

Rechtsausübung, der allgemeinen Regel, dass sie nicht

gegen Treu und Glauben erfolgen darf.

2. -

Ein Handeln gegen Treu und Glauben liegt offenbar

dann vor, wenn sich der Kläger dem Patentträger gegen-

über verpflichtet hat, sein Patent unangefochten zu lassen,

280

:r~rfjn~ngFlSchutz N0 60.

und KÜHLER führt in seinem Patentrecht S. 379/80 aus,

ein solcher Vertrag könne auch stillschweigend geschlossen

werden, und darin liegen, dass jemand es übernehme,

das Erfinderrecht des Patentträgers zu verteidigen und

zu befestigen; denn wer sich hierzu verpflichte, der

verpflichte sich natürlich vor Allem, nicht selbst die zur

Nichtigerklärung führende Krise heraufzubeschwören. Eine

solche Übernahme des Erfinderinteresses liege im Ver-

kauf; wer ein Patent verkaufe und daher die verkaufte

Sache gewähren müsse, sollte keine Nichtigkeitsklage

anheben, wodurch der Käufer entwehrt würde; er ver-

stiesse damit gegen das Treueverhältnis, das er schulde

und welches von selbst darin liege, dass er für den unge-

störten Genuss der verkauften Sache sorgen solle. Natürlich

wirke ein solcher Vertrag nur unter den Vertragschliessen-

den, nicht gegen Dritte; jedoch könne auch einem Dritten

die Vertragseinrede entgegengehalten werden, faUs er nicht

im eigenen Interesse, sondern bloss als Mittelsmann des-

jenigen handle, der im Vertrag auf die Nichtigkeitsklage

verzichtet habe: also zwar im eigenen Namen, aber im

Interesse dieses. Und zwar -

fügt Kohler bei -

würde

dies gelten, wenn er vom Verzicht desselben nichts wüsste,

auch wenn er aus anderen Gründen vorgeschoben zu

sein vermeinte; denn jedenfalls wäre es eine Gefährde,

wenn er es geschehen liesse, dass er als Werkzeug benützt

würde, um eine Vertragspflicb.t zu umgehen.

Unter Berufung auf diese Ausführungen Kohlers hat

das Bundesgericht in seiner Entscheidung vom 24. Februar

1912 i. S. Schoch & Co g. Huber & Co (BGE 38 II S. 83 H.)

die durch eine vom Erfinder und Veräusserer eines Paten-

tes seit dem Verkaufe gegründete Kollektivgesellsehaft

gegenüber dem Patenterwerber erhobene Nichtigkeitsklage

wegen Arglist abgewiesen, indem es annahm, die Einrede

sei auch in der Person des Mitgesellschafters begründet,

weil dieser vom Übergang des Patentes ebenfalls Kenntnis

hatte und seine Zustimmung dazu gab, im Namen der

Gesellschaft eine Klage anzuheben, mit welcher sein

lV[itteilhaber (der Veräusserer des Patentes) ein Ziel

Erfindungsschutz. :-/0 6H.

anstrebe, aas ihm auf dem airekten Wege der persönlichen

Klageführung versagt sei.

3. -

Von den hier entwickelten Grundsätzen über die

Bedeutung von Treu und Glauben im Rechtsverkehr mus..'l

auch im vorliegenden Falle ausgegangen werden. Darnach

ist fürs Erste der Vorinstanz darin beizupflichten, dass

die Einrede der Arglist jedenfalls einer Nichtigkeitsklage

entgegenstünde, die Otto Saaler selber erheben würde :

denn die Vorinstanz hat in einer für das Bundesgericht

verbindlichen Weise festgestellt, nicht nur, dass die

Abtretung der Patente an die Beklagte gegen Entgelt

erfolgt ist, sondern auch (durch die Einvernahme des

Patentanwaltes Dr. Schönberg), dass Otto Saaler selber

anlässlich der Patentanmeldung diesem die nötigen Unter-

lagen dazu gegeben hat. und zwar ausdrücklich für die

Beklagte. Dadurch ist zweüellos zwischen Saaler und der

Beklagten ein Treueverhältnis begründet worden, welches

für den ersteren die Verpflichtung in sich schloss; die

Patente nicht nachträglich anzufechten.

Andrerseits ist es eine vorwiegend tatsächliche, und jeden-

falls nicht gegen Sätze des eidgenössischen Privatrechts

verstossende Annahme der Vorinstanz, dass die eine

Gesellschafterin der Gesellschaft m. b. H. Otto Saaler,

nämlich dessen Ehefrau, lediglich als Platzhalterin Saalers

erscheine, und dass dem andern Geselh,chafter dem

Kläger selbst, die früheren Beziehungen Saalers zur

Erfindung des Rechenreinigers mit Abschwemmvorrich-

tung bekannt gewesen seien. Das Bundesgericht hat daher

auch von dieser Annahme auszugehen, und daraus folgt

nach den Ausführungen in der angeführten bundesge-

, richtlichen Entscheidung, dass die Einrede der Arglist der

Nichtigkeitsklage auch in dem Falle entgegenstünde, wenn

sie von <ler Gesellschaft angehoben würde, welcher der

Kläger angehört.

4. -

Es bleibt zu untersuchen, ob es unter diesen Um-

atänden anging, dass Hirner die Klageführung auf seinen

eigenen Namen übernahm. Hierzu ist zu bermerken: Nach

der tatsächlichen Annahme der Vorinstanz erscheint es als

Edindungsschutz. No 60.

ausgeschlossen, dass Hirner neben dem Interesse seiner

Gesellschaft noch ein besonderes Interesse an der Nich-

tigerklärung der Patente besitze. Seine Legitimation zur

Klage beruht demnach lediglich darauf, dass er als Gesell-

schafter an dem Interesse teilnimmt, welches die Gesell-

schaft besitzt. Dieses Interesse der Gesellschaft aber

vermag für sich allein die Legitimation zur Nichtigkeits-

klage im Sinne von Art. 16 PatG nicht zu begründen,

wegen des Verstosses gegen Treu und Glauben, welchen

die Durchsetzung desselben im Wege der Nichtigkeitsklage

in sich schliesst.

Selbst wenn man aber darauf abstellen wollte, das von

Hirner geltend gemachte Interesse der Gesellschaft· sei

eben, wegen seiner Mitgliedschaft, auch sein eigenes, und

es bedürfe deshalb noCh eines besonderen Grundes, um

ihm selbst die Durchsetzung desselben im Wege der

Nichtigkeitsklage zu verwehren, so müsste dieser beson-

dere, ihn persönlich belastende GrWld darin erblickt

werden, dass ihm nach der Feststellung der Vorinstanz

das Treueverhältnis, in welchem Otto Saaler zur Beklagten

stand, bekannt war, und ihm deshalb nicht entgehen.

konnte, dass er mit sejner Kh1ge zum Werkzeug eines

Treubruches Saalers wurde, während sein Interesse an

der Klage sich lediglich auf die gesellschaftliche Verbin-

dung mit der Ehefrau Saalers gründete, welche ihrerseits

in der Gesellschaft in Wirklichkeit nur dessen Platzhalterin

war.

Dernnach erkennt .das Bundesgericht :

Die Beru.fung wird abgewiesen und dasJUrteil des Han-

delsgerichts des Kantons Aargau vom 16. Mai 1929

bestätigt.

(x. I::lCHULDBEfR.ELBUNGS- UND KONKURS-

RECHT'. -- P.JURSUiTE Er FAILLITE

Vg;. 111. Ttlil, NI'. 31, a2 und 42. -

Voir IIIe partie,

N0S 31, 32 et 42.

I. PERSONENRECHT

DROIT DES PERSONNES

60. tlIteil der II. Zivi1a.bteUung vom 12. Dezember 1929

i. S. Sektion Basel des SchweiZ. Verba.ndes a.es Personals·

öffentlicher Dienste gegen Gewerkschaftskartell Basel.

Verhältnis zwischen örtlichen G ewe r k s c h a f t e n, dem

Zentralverband solcher und dem Schweizerischen Gewerk-

schaftsbund einerseits, einem örtlichen Gewerkschaftskartell

anderseits.

Bedeutung angeblicher Unbotmässigkeit des letzteren für die

weitere Zugehörigkeit der örtlichen Gewerkschaften zu ihm.

A. -

Der Kläger ist ein Verband der im Kanton

Baselstadt bestehenden gewerkschaftlichen Organisatio-

nen, welche auf dem Boden des Klassenkampfes stehen,

mit dem Zweck der Wahrung der ökonomischen Interessen

der Arbeiterklasse innerhalb der heutigen Gesellschaft

und der Mitarbeit an der Befreiung derselben aus dem

Joche kapitalistischer Ausbeutung, der u. a. zu erreichen

gesucht wird durch die Zusammenfassung und das plan-

mässige, zielbewusste Zusammenwirken der gewerkschaft-

lich organisierten Arbeiterschaft im Kampf um günstigere

Arbeits- und Existenzverhältnisse. Die Organe des Klä-

gers sind die Urabstimmung, die Kartellversammlung,

der Vorstand, die Geschäftsprüfungskommission,

das

Schiedsgericht, das Arbeitersekretariat. Die Kartellver-

sammlung besteht aus den Präsidenten der Sektionen

und den von diesen gewählten Delegierten. « Präsidenten

oder Delegierte, welche dreimal an den Delegiertenver-

sammlungen fehlen, sollen von den betreffenden Sektionen

unverzüglich ersetzt werden. Zu diesem Zwecke sind die

Sektionen zu fortwährender Kontrolle des Besuches ihrer

Delegationen verpflichtet.» Arbeitersekretariat ist das

AS 55 II -

1929

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