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Erfindungsschutz. No 60.
Schweiz hat und daher dort, an seinem allgemeinen
Gerichtsstand, ohnehin belangt werden kann, was der
Beklagte für die vorliegende Klage zudem noch ausdrück-
lich anerkannt hat. Die Beschwerde könnte daher sogar
dann kaum gutgeheissen werden, wenn sich dit' geschäft-
liche Hauptniederlassung des Beklagten wirklich in Eper-
nay befände, was jedoch, wie bemerkt, nach den akten-
mässigen Feststellungen der Vorinstanz nicht zutrifft, wie
spätestens unmittelbar nach der Klageerhebung zur
Kenntnis der Klägerin kam. Anderseits hat der Beklagte
seine Basler Geschäftsniederlassung nie geradezu abge-
stritten, wie aus seiner von der Klägerin vorgelegten
Eingabe an die Telegraphenverwaltung hervorgeht. End-
lich wird die Klägerin nicht behaupten wollen, sie sei
nicht jederzeit über den Basler Wohnsitz des Beklagten
orientiert gewesen.
Demnach erkennt das Bundesgericht: .
Die Beschwerde wird abgewiesen.
VIll. ERFINDUNGSSCHUTZ
BREVETS D'INVENTION
60. Orteil d.er I. Zivilabteilung vom 8. Oktober 1929
i. S. nirner gegen Gesellschaft für Xapitalwerte AAl.
P a t e n t r e c h t.
Legitimation zur Nichtigkeitsklage nach
PatG Art. 16 Ahs. IH. Einrede der Arglist.
A. -
Ein Ingenieur Otto Saaler hatte am 24. Juni
1925 in Freiburg i. B. mit den Herren F. und E. Kaufmann
zusammen eine A.-G. Saalerwerke gegründet, und war
im Besitze einer Erfindung für eine Rechenreinigungs-
einrichtung, sowie für eine Abschwemmvorrichtung bei
Rechenanlagen. Er hat diese Erfindungen am 7. Januar
1926 der beklagten Gesellschaft für Kapitalwerte A.-G.
Erfindungssehut;" No 60.
2'17
in Baden abgetreten, und besorgte mit Patentanwalt
Dr. Schönberg in Basel auf den Namen der Beklagten die
Anmeldung der bezüglichen Patente beim eidg. Amt· für
geistiges Eigentum.
Diese Patente wurden am 1. März 1927 veröffentlicht
und tragen die Nummern 119,171 und 119,650. Saaler
war damals technischer Leiter der soeben genannten A.-G.
Saalerwerke, und die Beklagte erteilte dieser die aus-
schliessliche Lizenz der Patente. Auch der heutige Kläger
Hirner war damals bei der A.-G. Saalerwerke tätig als
Vertreter, u. a. für die genannten patentierten Einrich-
tungen.
Ende 1927 traten Otto Saaler und Hirner bei der A.-G.
Saalerwerke aus, und im März 1928 gründeten die Ehefrau
des Otto Saaler und der Kläger zusammen ein Konkurrenz-
geschäft unter dem Namen: « Otto Saaler G. m. b. H. ~
in Freiburg i. B., in welchem Otto Saaler und der Kläger
die Geschäftsführung übernahmen. Von diesem seinem
Austritt aus der A.-G. Saalerwerke gab OttO Saaler der
Beklagten am 4. Januar 1928 Kenntnis, und er erklärte
dabei, er sei « von nun an auch wieder nach aussen Inhaber
sämtlicher Rec&.te an seiner Erfindung betreffend mecha-
nischer Rechenreiniger und Abschwemmkanal. I)
Als die Otto Saaler G. m. b. H. im Sommer 1928 mit
der Elektra Birseck in MÜllchenstein und mit 2 deutschen
Firmen in Unterhandlung war, warnte die Beklagte diese
Firmen vor dem Abschlusse mit derselben, weil sie zur
Erstellung der betreffenden, durch die Patente der Be-
klagten geschützten Anlagen nicht berechtigt sei. Die
Otto Saaler G. m. b. H. nahm dagegen den Standpunkt
ein, ihr Rechenreiniger verletze zufolge neuer Erfindungen
und Verbesserungen daran die Rechte der Beklagten nicht;
übrigens seien deren Patente nichtig und anfechtbar.
B. -
Nun erhob Hirner am 11. Juli 1928 beim aargaui-
schen Handelsgericht gegen die Beklagte die vorliegende
Klage, mit welcher er verlangt, ihre beiden genannten
Patente seien nichtig zu erklären und beim eidg. Amt
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Erfindungsscllutz. N° 60.
für geistiges Eigentum zu löschen. Er führt im wesent-
lichen aus: Die Otto Saaler G. m. b. H. und der Kläger
hätten zunächst nicht beabsichtigt, die Patente der
. Beklagten nichtig erklären zu lassen, da sie bereits neue
und bessere Erfindungen besitzen. Nun habe aber die
A. G. Saalerwerke die Otto Saaler G. m. b. H. und den
Kläger des unlauteren Wettbewerbes bezichtigt, unter
Berufung auf die Patente der Beklagten, und darum
müsse die Nichtigkeit derselben festgestellt werden. Dabei
vertrete der Kläger nicht die Interessen des Otto Saaler,
sondern seine eigenen, in der Eigenschaft als Teilhaber
der Otto Saaler G. m. b. H., welche solche Rechenreini-
gungsanlagen mit Abschwemmkanal erstelle. Es wird
dann näher ausgeführt, dass dem Patentanspruch der
Beklagten weder die Eigenschaft einer Erfindung, noch
diejenig~ der Neuheit zukomme (Pat GArt. 4 und 16
Züf. 1 und 4). Beide in den Patenten beschriebenen
Einrichtungen habe Otto Saaler schon in den Jahren
1913/1914(als Vertreter der Maschinenfabrik Saaler A.-G.
in Teningen, Baden) hergestellt. Damals habe derselbe diese
Einrichtungen,in Deutschland zum Patent angemeldet,
sei aber abgewiesen worden, weil keine Erfindung vorliege.
Auf die mangelnde Neuheit habe Otto Saaler die Beklagte
vor der Anmeldung aufmerksam gemacht.
e. -
Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage,
in erster Linie aus dem Gesichtspunkte der Arglist. Der
Kläger habe selber kein Interesse an der Nichtigerklärung.
Trotz dem Standpunkte, den Otto Saaler in seiner Noti-
fikation an die Beklagte vom 4. Januar 1928 eingenommen
habe, sei diese noch rechtmässige Eigentümerin der
streitigen Patente. Otto Saaler selber habe die Anmeldung
derselben in der Schweiz für die Beklagte dem Patenan-
walt Dr. Schönberg in Basel übertragen, und die Anmel-
dung des Rechenreinigers in Deutschland für die Saa1er-
werke A.-G. dem Patentanwalt Hilleke in Berlin. Dabei
habe Saaler wiederholt die Neuheit der Erfindung und
ihre Patentierbarkeit betont, und zuhanden der amerika-
nischen Anmeldung sogar eidesstattlich versichert, er
Erfindungsschutz. N0 60.
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wisse nicht, und glaube nicht, dass seine Erfindung jemals
b~kannt gewesen oder benützt worden sei. Der Kläger
S~l also nur der Strohmann des Saaler; weil aber dieser
mcht selber auf Nichtigkeit klagen könne so müsse der
Gesellscha~er seiner Ehefrau nun Nichtigkeitsklage er-
heben. Allem nachdem Saaler im Auftrage der Beklagten
welcher er seine Erfindung abgetret.en habe, und im Auf-
trage der Saalerwerke A. G. als Lizenzträgerin die Erfin-
d~mg als neu zum Patent angemeldet habe, könne er
~lCht dur?h den ?esellsch~r seiner Ehefrau behaupten
lassen, seme Erfmdung seI nicht neu. Die Eigenschaft
(~es Klägers als Vorgeschobener des Otto Saaler ergebe
SIch daraus, dass er mit dessen Ehefrau Teilhaber der
(dessen Namen tragenden, offensichtlichen) Konkurrenz-
fi~a Otto Saaler G. m. b. H. und deren Geschäftsführer
Sei, und von den Beziehungen Saalers zur Beklagten und
zur Gründung der Saalerwerke A.-G. volle Kenntnis habe.
D. -
Durch Urteil vom 16. Mai 1929 hat das Handels-
gericht des Kantons Aargau, ohne auf das Materielle der
S~i~che einzutreten, die Klage abgewiesen, indem es
die Emrede der arglistigen Klageerhebung für begründet
erachtete.
E. -
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung
an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Gut-
heissung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. ~ Nach Art. 16 Abs. III PatG steht die Nichtigkeits-
klage Jedermann zu, der ein Interesse an derselben nach-
weist, und ein solches Interesse ist dem Kläger nicht
abzustreiten; es ergibt sich ohne weiteres aus seiner
Teilhaberschaft an der Otto Saaler G. m. b. H. Dagegen
unterliegt die .Anhebung einer derartigen Klage, wie jede
Rechtsausübung, der allgemeinen Regel, dass sie nicht
gegen Treu und Glauben erfolgen darf.
2. -
Ein Handeln gegen Treu und Glauben liegt offenbar
dann vor, wenn sich der Kläger dem Patentträger gegen-
über verpflichtet hat, sein Patent unangefochten zu lassen,
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:r~rfjn~ngFlSchutz N0 60.
und KÜHLER führt in seinem Patentrecht S. 379/80 aus,
ein solcher Vertrag könne auch stillschweigend geschlossen
werden, und darin liegen, dass jemand es übernehme,
das Erfinderrecht des Patentträgers zu verteidigen und
zu befestigen; denn wer sich hierzu verpflichte, der
verpflichte sich natürlich vor Allem, nicht selbst die zur
Nichtigerklärung führende Krise heraufzubeschwören. Eine
solche Übernahme des Erfinderinteresses liege im Ver-
kauf; wer ein Patent verkaufe und daher die verkaufte
Sache gewähren müsse, sollte keine Nichtigkeitsklage
anheben, wodurch der Käufer entwehrt würde; er ver-
stiesse damit gegen das Treueverhältnis, das er schulde
und welches von selbst darin liege, dass er für den unge-
störten Genuss der verkauften Sache sorgen solle. Natürlich
wirke ein solcher Vertrag nur unter den Vertragschliessen-
den, nicht gegen Dritte; jedoch könne auch einem Dritten
die Vertragseinrede entgegengehalten werden, faUs er nicht
im eigenen Interesse, sondern bloss als Mittelsmann des-
jenigen handle, der im Vertrag auf die Nichtigkeitsklage
verzichtet habe: also zwar im eigenen Namen, aber im
Interesse dieses. Und zwar -
fügt Kohler bei -
würde
dies gelten, wenn er vom Verzicht desselben nichts wüsste,
auch wenn er aus anderen Gründen vorgeschoben zu
sein vermeinte; denn jedenfalls wäre es eine Gefährde,
wenn er es geschehen liesse, dass er als Werkzeug benützt
würde, um eine Vertragspflicb.t zu umgehen.
Unter Berufung auf diese Ausführungen Kohlers hat
das Bundesgericht in seiner Entscheidung vom 24. Februar
1912 i. S. Schoch & Co g. Huber & Co (BGE 38 II S. 83 H.)
die durch eine vom Erfinder und Veräusserer eines Paten-
tes seit dem Verkaufe gegründete Kollektivgesellsehaft
gegenüber dem Patenterwerber erhobene Nichtigkeitsklage
wegen Arglist abgewiesen, indem es annahm, die Einrede
sei auch in der Person des Mitgesellschafters begründet,
weil dieser vom Übergang des Patentes ebenfalls Kenntnis
hatte und seine Zustimmung dazu gab, im Namen der
Gesellschaft eine Klage anzuheben, mit welcher sein
lV[itteilhaber (der Veräusserer des Patentes) ein Ziel
Erfindungsschutz. :-/0 6H.
anstrebe, aas ihm auf dem airekten Wege der persönlichen
Klageführung versagt sei.
3. -
Von den hier entwickelten Grundsätzen über die
Bedeutung von Treu und Glauben im Rechtsverkehr mus..'l
auch im vorliegenden Falle ausgegangen werden. Darnach
ist fürs Erste der Vorinstanz darin beizupflichten, dass
die Einrede der Arglist jedenfalls einer Nichtigkeitsklage
entgegenstünde, die Otto Saaler selber erheben würde :
denn die Vorinstanz hat in einer für das Bundesgericht
verbindlichen Weise festgestellt, nicht nur, dass die
Abtretung der Patente an die Beklagte gegen Entgelt
erfolgt ist, sondern auch (durch die Einvernahme des
Patentanwaltes Dr. Schönberg), dass Otto Saaler selber
anlässlich der Patentanmeldung diesem die nötigen Unter-
lagen dazu gegeben hat. und zwar ausdrücklich für die
Beklagte. Dadurch ist zweüellos zwischen Saaler und der
Beklagten ein Treueverhältnis begründet worden, welches
für den ersteren die Verpflichtung in sich schloss; die
Patente nicht nachträglich anzufechten.
Andrerseits ist es eine vorwiegend tatsächliche, und jeden-
falls nicht gegen Sätze des eidgenössischen Privatrechts
verstossende Annahme der Vorinstanz, dass die eine
Gesellschafterin der Gesellschaft m. b. H. Otto Saaler,
nämlich dessen Ehefrau, lediglich als Platzhalterin Saalers
erscheine, und dass dem andern Geselh,chafter dem
Kläger selbst, die früheren Beziehungen Saalers zur
Erfindung des Rechenreinigers mit Abschwemmvorrich-
tung bekannt gewesen seien. Das Bundesgericht hat daher
auch von dieser Annahme auszugehen, und daraus folgt
nach den Ausführungen in der angeführten bundesge-
, richtlichen Entscheidung, dass die Einrede der Arglist der
Nichtigkeitsklage auch in dem Falle entgegenstünde, wenn
sie von <ler Gesellschaft angehoben würde, welcher der
Kläger angehört.
4. -
Es bleibt zu untersuchen, ob es unter diesen Um-
atänden anging, dass Hirner die Klageführung auf seinen
eigenen Namen übernahm. Hierzu ist zu bermerken: Nach
der tatsächlichen Annahme der Vorinstanz erscheint es als
Edindungsschutz. No 60.
ausgeschlossen, dass Hirner neben dem Interesse seiner
Gesellschaft noch ein besonderes Interesse an der Nich-
tigerklärung der Patente besitze. Seine Legitimation zur
Klage beruht demnach lediglich darauf, dass er als Gesell-
schafter an dem Interesse teilnimmt, welches die Gesell-
schaft besitzt. Dieses Interesse der Gesellschaft aber
vermag für sich allein die Legitimation zur Nichtigkeits-
klage im Sinne von Art. 16 PatG nicht zu begründen,
wegen des Verstosses gegen Treu und Glauben, welchen
die Durchsetzung desselben im Wege der Nichtigkeitsklage
in sich schliesst.
Selbst wenn man aber darauf abstellen wollte, das von
Hirner geltend gemachte Interesse der Gesellschaft· sei
eben, wegen seiner Mitgliedschaft, auch sein eigenes, und
es bedürfe deshalb noCh eines besonderen Grundes, um
ihm selbst die Durchsetzung desselben im Wege der
Nichtigkeitsklage zu verwehren, so müsste dieser beson-
dere, ihn persönlich belastende GrWld darin erblickt
werden, dass ihm nach der Feststellung der Vorinstanz
das Treueverhältnis, in welchem Otto Saaler zur Beklagten
stand, bekannt war, und ihm deshalb nicht entgehen.
konnte, dass er mit sejner Kh1ge zum Werkzeug eines
Treubruches Saalers wurde, während sein Interesse an
der Klage sich lediglich auf die gesellschaftliche Verbin-
dung mit der Ehefrau Saalers gründete, welche ihrerseits
in der Gesellschaft in Wirklichkeit nur dessen Platzhalterin
war.
Dernnach erkennt .das Bundesgericht :
Die Beru.fung wird abgewiesen und dasJUrteil des Han-
delsgerichts des Kantons Aargau vom 16. Mai 1929
bestätigt.
(x. I::lCHULDBEfR.ELBUNGS- UND KONKURS-
RECHT'. -- P.JURSUiTE Er FAILLITE
Vg;. 111. Ttlil, NI'. 31, a2 und 42. -
Voir IIIe partie,
N0S 31, 32 et 42.
I. PERSONENRECHT
DROIT DES PERSONNES
60. tlIteil der II. Zivi1a.bteUung vom 12. Dezember 1929
i. S. Sektion Basel des SchweiZ. Verba.ndes a.es Personals·
öffentlicher Dienste gegen Gewerkschaftskartell Basel.
Verhältnis zwischen örtlichen G ewe r k s c h a f t e n, dem
Zentralverband solcher und dem Schweizerischen Gewerk-
schaftsbund einerseits, einem örtlichen Gewerkschaftskartell
anderseits.
Bedeutung angeblicher Unbotmässigkeit des letzteren für die
weitere Zugehörigkeit der örtlichen Gewerkschaften zu ihm.
A. -
Der Kläger ist ein Verband der im Kanton
Baselstadt bestehenden gewerkschaftlichen Organisatio-
nen, welche auf dem Boden des Klassenkampfes stehen,
mit dem Zweck der Wahrung der ökonomischen Interessen
der Arbeiterklasse innerhalb der heutigen Gesellschaft
und der Mitarbeit an der Befreiung derselben aus dem
Joche kapitalistischer Ausbeutung, der u. a. zu erreichen
gesucht wird durch die Zusammenfassung und das plan-
mässige, zielbewusste Zusammenwirken der gewerkschaft-
lich organisierten Arbeiterschaft im Kampf um günstigere
Arbeits- und Existenzverhältnisse. Die Organe des Klä-
gers sind die Urabstimmung, die Kartellversammlung,
der Vorstand, die Geschäftsprüfungskommission,
das
Schiedsgericht, das Arbeitersekretariat. Die Kartellver-
sammlung besteht aus den Präsidenten der Sektionen
und den von diesen gewählten Delegierten. « Präsidenten
oder Delegierte, welche dreimal an den Delegiertenver-
sammlungen fehlen, sollen von den betreffenden Sektionen
unverzüglich ersetzt werden. Zu diesem Zwecke sind die
Sektionen zu fortwährender Kontrolle des Besuches ihrer
Delegationen verpflichtet.» Arbeitersekretariat ist das
AS 55 II -
1929
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