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55_II_283

BGE 55 II 283

Bundesgericht (BGE) · 1929-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Erfindungsschutz. No 60.

ausgeschlossen, dass Hirner neben dem Interesse seiner

Gesellschaft noch ein besonderes Interesse an der Nich-

tigerklärung der Patente besitze. Seine Legitimation zur

Klage beruht demnach lediglich darauf, dass er als Gesell-

schafter an dem Interesse teilnimmt, welches die Gesell-

schaft besitzt. Dieses Interesse der Gesellschaft aber

vermag für sich allein die Legitimation zur Nichtigkeits-

klage im Sinne von Art. 16 PatG nicht zu begründen,

wegen des Verstosses gegen Treu und Glauben, welchen

die Durchsetzung desselben im Wege der Nichtigkeitsklage

in sich schliesst.

Selbst wenn man aber darauf abstellen wollte, das von

Hirner geltend gemachte Interesse der Gesellschaft· sei

eben, wegen seiner Mitgliedschaft, auch sein eigenes, und

es bedürfe deshalb noCh eines besonderen Grundes, um

ihm selbst die Durchsetzung desselben im Wege der

Nichtigkeitsklage zu verwehren, so müsste dieser beson-

dere, ihn persönlich belastende

Gr~nd darin erblickt

werden, dass ihm nach der Feststellung der Vorinstanz

das Treueverhältnis, in welchem Otto Saaler zur Beklagten

stand, bekannt war, und ihm deshalb nicht entgehen.

konnte, dass er mit sejner K~ge zum Werkzeug eines

Treubruches Saalers wurde, während sein Interesse an

der Klage sich lediglich auf die gesellschaftliche Verbin-

dung mit der Ehefrau Saalers gründete, welche ihrerseits

in der Gesellschaft in Wirklichkeit nur dessen Platzhalterin

war.

Dern/twch erkennt.das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das..i Urteil des Ha.n-

delsgerichts des Kantons Aargau vom 16. Mai 1929

bestätigt.

lX. I:;UHULDBiUR.ElBUNGS- UND KONKUH.S-

RECHT. -- P

B. -

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt

hat am 23. August 1929 die Klage zugesprochen.

O. -

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung

an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Ab-

weisung der Klage, eventuell für den Mehrbetrag über

die bis zum 25. September 1927. aufgelaufenen 1235 Fr.

hinaus, subeventuell für den Mehrbetrag über einen nach

richterlichem Ermessen zu bestimmenden Betrag hinaus.

Das Bundesgerickt zieht in Erwägung :

1. -.

,

2. -

Die Beklagte macht geltend, ihre Mitgliedschaft

beim Kläger sei ohne weiteres erloschen durch den Be-

schluss des Schweizerischen Gewerkschaftskongresses, der

dem Kläger die Anerkennung als Gewerkschaftskartell

entzogen habe. Allein durch ihren Beitritt. hatte sich die

Beklagte den Statuten des Klägers unterworfen, welche

eine keiner weiteren Ergänzung bedürftige Ordnung des

Austrittes enthalten, die nichts derartiges vorsieht. Auch

ist nicht ausdrücklich etwas vo~ den Statuten abwei-

chendes vereinbart worden, wobei sich übrigens noch

Personoill'echt. No 60.

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fragen würde, ob dies Geltung beanspruchen könnte ohne

Rücksicht auf das allfällig gegenteilige Interesse der

übrigen Mitglieder des Klägers und vor allem Dritter, die

im Vertrauen auf die noch für das ablaufende und folgende

Jahr in sicherer Aussicht stehenden Mitlgiederbeiträge

mit dem Kläger in rechtsgeschäftlichen Verkehr getreten

sein mögen. Endlich haben sogar die damals geltenden

Statuten des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes noch

nichts enthalten, was der weiteren Mitgliedschaft der

Beklagten beim Kläger infolge den diesem vorgeworfenen

Vorgängen und der vom Gewerkschaftskongress daran

geknüpften Folge entgegengestanden hätte. Die Beklagte

selbst hat sich denn auch keineswegs ohne weiteres an den

Beschluss des Schweizerischen Gewerkschaftskongresses

gekehrt, sondern ihre Zugehörigkeit zum Kläger von ihrer

eigenen Willensentschliessung abhängig machen wollen,

wie sich aus der anschliessenden Korrespondenz ergibt.

Hiemit steht der heute eingenommene Standpunkt in

unlösbarem Widerspruch. Hätten übrigens die dann ge-

änderten Statuten des Schweizerischen Gewerkschafts-

bundes schon damals gegolten, so hätte doch gegebenen-

falls die Beklagte vom Schweizerischen Gewerkschaftsbund

nur veranlasst werden können, beim Kläger in der Weise

auszutreten, wie es dessen Statuten gestatteten.

3. -

Sodann behauptet die Beklagte, beim Kläger habe

eine Umwandlung des Vereinszweckes stattgefunden,

welche sie sich nicht gefallen zu lassen brauche. Allein

in dieser Beziehung· ist der Hinweis auf den Beschluss des

Schweizerischen Gewerkschaftskongresses betreffend Ent-

ziehung der Anerkennung des Klägers als Gewerkschafts-

kartelles unbehelflich. Denn als sich der Kläger seine

Statuten gab, hat er sich nicht zum Zweck gesetzt, ein

vom Schweizerischen Gewerkschaftsbund anerkanntes Ge-

werkschaftskartell, und nichts anderes, zu sein.

Nur

wenn dies der Fall gewesen wäre, könnte dem Schweize-

rischen Gewerkschaftskongress zugestanden werden, dass

er es geradezu in der Hand habe, über den Vereinszweck

288

Personenrecht. N° 60.

des Klägers zu verfügen. Mangels einer solchen statuta-

rischen Selbstbeschränkung hängt es ausschliesslich vom

. Verhalten des Klägers selbst ab, ob er dem sich gesetzten

Zweck treu bleibe oder nicht, und kann daher nur dessen

eigenes Verhalten in Betracht gezogen werden bei der

Frage nach alliällig erfolgter Umwandlung des Vereins-

zweckes des Klägers. Nun hat ja aber der Kläger von

Vereins (Kartells) wegen nichts weiteres getan, als eine

Versammlung zur Orientierung und Aussprache über das

eidgenössische Beamtengesetz veranstaltet. Was einzelne

Vorstandsmitglieder oder Angestellte des Klägers getan

oder nicht getan haben, kann nicht dem Kläger als sol-

chem angerechnet werden. Mit jener Veranstaltung ist

jedoch der Kläger nicht aus dem Rahmen der Statuten

herausgetreten. Sie sollte-gerade zur Abklärung beitragen,

ob nach der Auffassung der Versammlungsteilnehmer

durch Zustimmung oder Ablehnung des eidgenössischen

Beamtengesetzes die ökonomischen ~teressen der Arbei-

terschaft besser gewahrt und eher zur « Befreiung der-

selben aus dem Joche kapitalistischer Ausbeutung» bei:'

getragen werde. Die einseitige Beeinflussung der Ver-

sammlung gegen das Gesetz wurde durch Bestellung (auch)

eines für dasselbe eintretenden Referenten geflissentlich

vermieden. Auch kann ihre Veranstaltung nicht -etwa als

. Verstoss gegen das planmässige, zielbewusste Zusammen-

wirken der gewerkschaftlich qrganisierten Arbeiterschaft

im Kampf um günstigere Arbeits- und Existenzverhält-

nisse angesehen werden. Eine endgültige Stellungnahme

der Organe des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes zum

Gesetz war ja damals noch gar nicht bezogen worden, son-

dern es fragte sich noch, ob der Gewerkschaftskongress

die Stellungnahme des Bundeskomitees und des Gewerk-

schaftsausschusses sanktioniere, worüber erst am 25. Sep-

tember noch eine eigentliche, namentliche Abstimmung

stattfand. Insbesondere begnügte sich also der Gewerk-

schaftskongress nicht etwa mit der blossen Feststellung,

dass die interessierten Gewerkschaftsverbände ihrerseits

Personenrecht. N° 60.

289

zugestimmt haben.

Hieraus ist ersichtlich, dass die

Frage nicht infolge dieser Zustimmung für die übrigen

Gewerkschaften ohne weiteres erledigt gewesen wäre,

sondern diese nach wie vor sich darum auch noch küm-

mern durften. Den Leitern des Klägers mag es sich bei

dieser Veranstaltung darum gehandelt haben, in Erfahrung

zu bringen, welches die Stimmung der Mitglieder der

Basler Gewerkschaftssektionen sei, schon um für ihre

Stimmabgabe auf dem Schweizerischen Gewerkschafts-

kongress eine Wegleitung zu haben. Unter diesem Ge-

sichtspunkte kann nichts gewerkschaftswidriges darin

gesehen werden, dass am Schlusse der Versammlung eine

die Beteiligung am Referendum empfehlende Resolution

zur Abstimmung gebracht wurde. Dass sie angenommen

werde, ergab sich ja dann erst durch die Abstimmung

selbst, deren Ergebnis aber wiederum nicht dem Kläger

angerechnet werden darf, da sie nicht von einem seiner

Organe ausging. Übrigens handelte es sich dabei in keiner

Weise um eine rechtliche Bindung, wie denn auch ganz

unerfindlich bleibt, was für ein « Beschluss)) hätte als auf

die Umwandlung des Vereinszweckes hinauslaufend ange-

fochten werden können, welcher Rechtsbehelf dem wider-

strebenden Mitglied doch in erster Linie zur Verfügung

stehen müsste (BGE 52 II S. 175). Ob ihm statt dessen

auch der sofortige Austritt freistünde, kann dahingestellt

bleiben, nachdem verneint wird, dass eine Umwandlung

des Vereinszweckes stattgefunden habe.

4. -

Damit ist -auch die Frage erledigt, ob sich der

Kläger statutenwidrig verhalten habe; denn andere als

die bereits erörterten Statutenbestimmungen sind nicht

angeführt worden und auch sonst nicht ersichtlich, welche

verletzt worden sein sollen, und namentlich können die

vom Schweizerischen Gewerkschaftsbund für die Gewerk-

schaftskartelle aufgestellten Bestimmungen nicht zu deren

Statuten gerechnet werden. Ausserhalb der Verletzung der

Statuten -

oder des Gesetzes, die aber hier nicht in

Frage kommt -

könnte ein wichtiger Grund ohnehin

290

Personenrecht. No 60.

kaum gefunden werden, wenn ein solcher überhaupt

anzuerkennen wäre, um den sofortigen Austritt aus einem

Verein zu rechtfertigen, obwohl das Gesetz ihn nicht

vorsieht. Hievon abgesehen kann ein solcher wichtiger

Grund hier nicht angenommen werden, wo es sich ein-

fach darum handelte, dass die beim Kläger massgeben-

den Personen glaubten, die ökonomischen Interessen der

Arbeiterklasse besser zu wahren und eher zur « Befreiung

derselben aus dem Joche kapitalistischer Ausbeutung)}

beizutragen, wenn dem eidgenössischen Beamtengesetz

nicht zugestimmt, sondern an dem dagegen ergriffenen

Referendum teilgenommen werde. Und zwar besteht kein

Anhaltspunkt dafür, dass sie dabei nicht ebenfalls das

an einem solchen Gesetz interessierte eidgenössische

Personal im Auge hatten, sondern etwa die Interessen

der übrigen Arbeiterschaft hätten gegen jenes ausspielen

wollen. Das Bedürfnis nach sofortiger Lossage vom Klä-

ger war umso weniger dringlich, als von den Pflichten

der Mitgliedschaft nur diejenige zur Beitragsleistung

aktuell blieb, da die Statuten an das Unterbleiben der

Teilnahme an der Kartellversammlung keinerlei Rechts-

nachteil knüpfen. Die Beklagte hatte es denn auch mit

der Austrittserklärung nicht eilig', sondern wartete damit

monatelang zu, bis sich inzwischen ergeben hatte, dass

die befürchteten Folgen des unbotmässigen Verhaltens

der Leiter des Klägers ausbljeben. Für die Beurteilung

der Frage nach einem wichtigen Grunde zum Austritt

kann es aber nur auf diesen Zeitpunkt ankommen.

Übrigens hätte die Beklagte die weitere Zugehörigkeit

zum Kläger vermeiden können, wenn sie aus der von

ihr behaupteten, schon früher zu Tage getretenen Unbot-

mässigkeit des Klägers damals die einzig mögliche Kon-

sequenz des statutarischen Austrittes gezogen haben

würde. Daraus endlich ist nichts herzuleiten, dass der

Kläger dem Schreiben vom 12. Dezember 1927, das auch

er als Austrittserklärung gelten lässt, nicht sofort wider-

sprach. Sein Stillschweigen durfte die Beklagte nicht als

Familienrecht. N° 61.

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Zustimmung auffassen, da sie als Mitglied des Klägers

sich bewusst sein musste, dass die Austrittserklärung

statutengemäss erst auf Ende des folgenden Jahres wirk-

sam werden könne .. Dass der Kläger sich auf die ihm durch

jene Statutenbestimmung gewährten Rechte versteift, ist

kein Rechtsmissbrauch.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 23.

August 1929 bestätigt.

11. F AMILIENRE0HT

DROIT DE LA FAMILLE

61. Urteil der 11. Zivila.bteilung vom 15. November 19~

i S. Croes gegen Croes.

Ehe s ehe i dun g.

Kündigung der Haager Scheidungskonventioll

durch die Schweiz. Auf Klagen, die zwar vor Ablauf der

Kündigungsfrist eingereicht worden sind, aber erst seither

zur richterlichen Beurteilung kommen, findet nicht mehr die

Konvention, sondern Art. 7 NAG ~I\nwendung (Erw. 2).

Bedeutung ver ein bar u n g s g e m ä s sen

G e t ren n t-

leb e n s für die Scheidung. -

Feststellung der S c h u I d

durch den Richter, von Amt e s weg e n (Erw. 3).

A. -

Der Ehemann W. A. Croes reichte am 9. April

1929 beim Bezirksgericht Oberlandquart Scheidungsklage

ein wegen Zerrüttung der Ehe. Die Ehefrau Elly geborene

Decking erhob am 15. Mai Widerklage auf Scheidung aus

dem nämlichen Grunde. Die Parteien einigten sich dahin,

« den Prozess möglichst summarisch durchzuführen und

auf die Erhebung sämtlicher Beweise die Schuldfrage

betreffend zu verzichten ». Von dieser Vereinbarung gaben

. sie dem Gericht Kenntnis.