Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Erfindungsschutz. No 60.
ausgeschlossen, dass Hirner neben dem Interesse seiner
Gesellschaft noch ein besonderes Interesse an der Nich-
tigerklärung der Patente besitze. Seine Legitimation zur
Klage beruht demnach lediglich darauf, dass er als Gesell-
schafter an dem Interesse teilnimmt, welches die Gesell-
schaft besitzt. Dieses Interesse der Gesellschaft aber
vermag für sich allein die Legitimation zur Nichtigkeits-
klage im Sinne von Art. 16 PatG nicht zu begründen,
wegen des Verstosses gegen Treu und Glauben, welchen
die Durchsetzung desselben im Wege der Nichtigkeitsklage
in sich schliesst.
Selbst wenn man aber darauf abstellen wollte, das von
Hirner geltend gemachte Interesse der Gesellschaft· sei
eben, wegen seiner Mitgliedschaft, auch sein eigenes, und
es bedürfe deshalb noCh eines besonderen Grundes, um
ihm selbst die Durchsetzung desselben im Wege der
Nichtigkeitsklage zu verwehren, so müsste dieser beson-
dere, ihn persönlich belastende
Gr~nd darin erblickt
werden, dass ihm nach der Feststellung der Vorinstanz
das Treueverhältnis, in welchem Otto Saaler zur Beklagten
stand, bekannt war, und ihm deshalb nicht entgehen.
konnte, dass er mit sejner K~ge zum Werkzeug eines
Treubruches Saalers wurde, während sein Interesse an
der Klage sich lediglich auf die gesellschaftliche Verbin-
dung mit der Ehefrau Saalers gründete, welche ihrerseits
in der Gesellschaft in Wirklichkeit nur dessen Platzhalterin
war.
Dern/twch erkennt.das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das..i Urteil des Ha.n-
delsgerichts des Kantons Aargau vom 16. Mai 1929
bestätigt.
lX. I:;UHULDBiUR.ElBUNGS- UND KONKUH.S-
RECHT. -- P
B. -
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
hat am 23. August 1929 die Klage zugesprochen.
O. -
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung
an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Ab-
weisung der Klage, eventuell für den Mehrbetrag über
die bis zum 25. September 1927. aufgelaufenen 1235 Fr.
hinaus, subeventuell für den Mehrbetrag über einen nach
richterlichem Ermessen zu bestimmenden Betrag hinaus.
Das Bundesgerickt zieht in Erwägung :
1. -.
,
2. -
Die Beklagte macht geltend, ihre Mitgliedschaft
beim Kläger sei ohne weiteres erloschen durch den Be-
schluss des Schweizerischen Gewerkschaftskongresses, der
dem Kläger die Anerkennung als Gewerkschaftskartell
entzogen habe. Allein durch ihren Beitritt. hatte sich die
Beklagte den Statuten des Klägers unterworfen, welche
eine keiner weiteren Ergänzung bedürftige Ordnung des
Austrittes enthalten, die nichts derartiges vorsieht. Auch
ist nicht ausdrücklich etwas vo~ den Statuten abwei-
chendes vereinbart worden, wobei sich übrigens noch
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fragen würde, ob dies Geltung beanspruchen könnte ohne
Rücksicht auf das allfällig gegenteilige Interesse der
übrigen Mitglieder des Klägers und vor allem Dritter, die
im Vertrauen auf die noch für das ablaufende und folgende
Jahr in sicherer Aussicht stehenden Mitlgiederbeiträge
mit dem Kläger in rechtsgeschäftlichen Verkehr getreten
sein mögen. Endlich haben sogar die damals geltenden
Statuten des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes noch
nichts enthalten, was der weiteren Mitgliedschaft der
Beklagten beim Kläger infolge den diesem vorgeworfenen
Vorgängen und der vom Gewerkschaftskongress daran
geknüpften Folge entgegengestanden hätte. Die Beklagte
selbst hat sich denn auch keineswegs ohne weiteres an den
Beschluss des Schweizerischen Gewerkschaftskongresses
gekehrt, sondern ihre Zugehörigkeit zum Kläger von ihrer
eigenen Willensentschliessung abhängig machen wollen,
wie sich aus der anschliessenden Korrespondenz ergibt.
Hiemit steht der heute eingenommene Standpunkt in
unlösbarem Widerspruch. Hätten übrigens die dann ge-
änderten Statuten des Schweizerischen Gewerkschafts-
bundes schon damals gegolten, so hätte doch gegebenen-
falls die Beklagte vom Schweizerischen Gewerkschaftsbund
nur veranlasst werden können, beim Kläger in der Weise
auszutreten, wie es dessen Statuten gestatteten.
3. -
Sodann behauptet die Beklagte, beim Kläger habe
eine Umwandlung des Vereinszweckes stattgefunden,
welche sie sich nicht gefallen zu lassen brauche. Allein
in dieser Beziehung· ist der Hinweis auf den Beschluss des
Schweizerischen Gewerkschaftskongresses betreffend Ent-
ziehung der Anerkennung des Klägers als Gewerkschafts-
kartelles unbehelflich. Denn als sich der Kläger seine
Statuten gab, hat er sich nicht zum Zweck gesetzt, ein
vom Schweizerischen Gewerkschaftsbund anerkanntes Ge-
werkschaftskartell, und nichts anderes, zu sein.
Nur
wenn dies der Fall gewesen wäre, könnte dem Schweize-
rischen Gewerkschaftskongress zugestanden werden, dass
er es geradezu in der Hand habe, über den Vereinszweck
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Personenrecht. N° 60.
des Klägers zu verfügen. Mangels einer solchen statuta-
rischen Selbstbeschränkung hängt es ausschliesslich vom
. Verhalten des Klägers selbst ab, ob er dem sich gesetzten
Zweck treu bleibe oder nicht, und kann daher nur dessen
eigenes Verhalten in Betracht gezogen werden bei der
Frage nach alliällig erfolgter Umwandlung des Vereins-
zweckes des Klägers. Nun hat ja aber der Kläger von
Vereins (Kartells) wegen nichts weiteres getan, als eine
Versammlung zur Orientierung und Aussprache über das
eidgenössische Beamtengesetz veranstaltet. Was einzelne
Vorstandsmitglieder oder Angestellte des Klägers getan
oder nicht getan haben, kann nicht dem Kläger als sol-
chem angerechnet werden. Mit jener Veranstaltung ist
jedoch der Kläger nicht aus dem Rahmen der Statuten
herausgetreten. Sie sollte-gerade zur Abklärung beitragen,
ob nach der Auffassung der Versammlungsteilnehmer
durch Zustimmung oder Ablehnung des eidgenössischen
Beamtengesetzes die ökonomischen ~teressen der Arbei-
terschaft besser gewahrt und eher zur « Befreiung der-
selben aus dem Joche kapitalistischer Ausbeutung» bei:'
getragen werde. Die einseitige Beeinflussung der Ver-
sammlung gegen das Gesetz wurde durch Bestellung (auch)
eines für dasselbe eintretenden Referenten geflissentlich
vermieden. Auch kann ihre Veranstaltung nicht -etwa als
. Verstoss gegen das planmässige, zielbewusste Zusammen-
wirken der gewerkschaftlich qrganisierten Arbeiterschaft
im Kampf um günstigere Arbeits- und Existenzverhält-
nisse angesehen werden. Eine endgültige Stellungnahme
der Organe des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes zum
Gesetz war ja damals noch gar nicht bezogen worden, son-
dern es fragte sich noch, ob der Gewerkschaftskongress
die Stellungnahme des Bundeskomitees und des Gewerk-
schaftsausschusses sanktioniere, worüber erst am 25. Sep-
tember noch eine eigentliche, namentliche Abstimmung
stattfand. Insbesondere begnügte sich also der Gewerk-
schaftskongress nicht etwa mit der blossen Feststellung,
dass die interessierten Gewerkschaftsverbände ihrerseits
Personenrecht. N° 60.
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zugestimmt haben.
Hieraus ist ersichtlich, dass die
Frage nicht infolge dieser Zustimmung für die übrigen
Gewerkschaften ohne weiteres erledigt gewesen wäre,
sondern diese nach wie vor sich darum auch noch küm-
mern durften. Den Leitern des Klägers mag es sich bei
dieser Veranstaltung darum gehandelt haben, in Erfahrung
zu bringen, welches die Stimmung der Mitglieder der
Basler Gewerkschaftssektionen sei, schon um für ihre
Stimmabgabe auf dem Schweizerischen Gewerkschafts-
kongress eine Wegleitung zu haben. Unter diesem Ge-
sichtspunkte kann nichts gewerkschaftswidriges darin
gesehen werden, dass am Schlusse der Versammlung eine
die Beteiligung am Referendum empfehlende Resolution
zur Abstimmung gebracht wurde. Dass sie angenommen
werde, ergab sich ja dann erst durch die Abstimmung
selbst, deren Ergebnis aber wiederum nicht dem Kläger
angerechnet werden darf, da sie nicht von einem seiner
Organe ausging. Übrigens handelte es sich dabei in keiner
Weise um eine rechtliche Bindung, wie denn auch ganz
unerfindlich bleibt, was für ein « Beschluss)) hätte als auf
die Umwandlung des Vereinszweckes hinauslaufend ange-
fochten werden können, welcher Rechtsbehelf dem wider-
strebenden Mitglied doch in erster Linie zur Verfügung
stehen müsste (BGE 52 II S. 175). Ob ihm statt dessen
auch der sofortige Austritt freistünde, kann dahingestellt
bleiben, nachdem verneint wird, dass eine Umwandlung
des Vereinszweckes stattgefunden habe.
4. -
Damit ist -auch die Frage erledigt, ob sich der
Kläger statutenwidrig verhalten habe; denn andere als
die bereits erörterten Statutenbestimmungen sind nicht
angeführt worden und auch sonst nicht ersichtlich, welche
verletzt worden sein sollen, und namentlich können die
vom Schweizerischen Gewerkschaftsbund für die Gewerk-
schaftskartelle aufgestellten Bestimmungen nicht zu deren
Statuten gerechnet werden. Ausserhalb der Verletzung der
Statuten -
oder des Gesetzes, die aber hier nicht in
Frage kommt -
könnte ein wichtiger Grund ohnehin
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Personenrecht. No 60.
kaum gefunden werden, wenn ein solcher überhaupt
anzuerkennen wäre, um den sofortigen Austritt aus einem
Verein zu rechtfertigen, obwohl das Gesetz ihn nicht
vorsieht. Hievon abgesehen kann ein solcher wichtiger
Grund hier nicht angenommen werden, wo es sich ein-
fach darum handelte, dass die beim Kläger massgeben-
den Personen glaubten, die ökonomischen Interessen der
Arbeiterklasse besser zu wahren und eher zur « Befreiung
derselben aus dem Joche kapitalistischer Ausbeutung)}
beizutragen, wenn dem eidgenössischen Beamtengesetz
nicht zugestimmt, sondern an dem dagegen ergriffenen
Referendum teilgenommen werde. Und zwar besteht kein
Anhaltspunkt dafür, dass sie dabei nicht ebenfalls das
an einem solchen Gesetz interessierte eidgenössische
Personal im Auge hatten, sondern etwa die Interessen
der übrigen Arbeiterschaft hätten gegen jenes ausspielen
wollen. Das Bedürfnis nach sofortiger Lossage vom Klä-
ger war umso weniger dringlich, als von den Pflichten
der Mitgliedschaft nur diejenige zur Beitragsleistung
aktuell blieb, da die Statuten an das Unterbleiben der
Teilnahme an der Kartellversammlung keinerlei Rechts-
nachteil knüpfen. Die Beklagte hatte es denn auch mit
der Austrittserklärung nicht eilig', sondern wartete damit
monatelang zu, bis sich inzwischen ergeben hatte, dass
die befürchteten Folgen des unbotmässigen Verhaltens
der Leiter des Klägers ausbljeben. Für die Beurteilung
der Frage nach einem wichtigen Grunde zum Austritt
kann es aber nur auf diesen Zeitpunkt ankommen.
Übrigens hätte die Beklagte die weitere Zugehörigkeit
zum Kläger vermeiden können, wenn sie aus der von
ihr behaupteten, schon früher zu Tage getretenen Unbot-
mässigkeit des Klägers damals die einzig mögliche Kon-
sequenz des statutarischen Austrittes gezogen haben
würde. Daraus endlich ist nichts herzuleiten, dass der
Kläger dem Schreiben vom 12. Dezember 1927, das auch
er als Austrittserklärung gelten lässt, nicht sofort wider-
sprach. Sein Stillschweigen durfte die Beklagte nicht als
Familienrecht. N° 61.
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Zustimmung auffassen, da sie als Mitglied des Klägers
sich bewusst sein musste, dass die Austrittserklärung
statutengemäss erst auf Ende des folgenden Jahres wirk-
sam werden könne .. Dass der Kläger sich auf die ihm durch
jene Statutenbestimmung gewährten Rechte versteift, ist
kein Rechtsmissbrauch.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 23.
August 1929 bestätigt.
11. F AMILIENRE0HT
DROIT DE LA FAMILLE
61. Urteil der 11. Zivila.bteilung vom 15. November 19~
i S. Croes gegen Croes.
Ehe s ehe i dun g.
Kündigung der Haager Scheidungskonventioll
durch die Schweiz. Auf Klagen, die zwar vor Ablauf der
Kündigungsfrist eingereicht worden sind, aber erst seither
zur richterlichen Beurteilung kommen, findet nicht mehr die
Konvention, sondern Art. 7 NAG ~I\nwendung (Erw. 2).
Bedeutung ver ein bar u n g s g e m ä s sen
G e t ren n t-
leb e n s für die Scheidung. -
Feststellung der S c h u I d
durch den Richter, von Amt e s weg e n (Erw. 3).
A. -
Der Ehemann W. A. Croes reichte am 9. April
1929 beim Bezirksgericht Oberlandquart Scheidungsklage
ein wegen Zerrüttung der Ehe. Die Ehefrau Elly geborene
Decking erhob am 15. Mai Widerklage auf Scheidung aus
dem nämlichen Grunde. Die Parteien einigten sich dahin,
« den Prozess möglichst summarisch durchzuführen und
auf die Erhebung sämtlicher Beweise die Schuldfrage
betreffend zu verzichten ». Von dieser Vereinbarung gaben
. sie dem Gericht Kenntnis.