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55_II_291

BGE 55 II 291

Bundesgericht (BGE) · 1929-01-01 · Deutsch CH
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Personenrecht. No 60.

kaum gefunden werden, wenn ein solcher überhaupt

anzuerkennen wäre, um den sofortigen Austritt aus einem

Verein zu rechtfertigen, obwohl das Gesetz ihn nicht

vorsieht. Hievon abgesehen kann ein solcher wichtiger

Grund hier nicht angenommen werden, wo es sich ein-

fach darum handelte, dass die beim Kläger massgeben-

den Personen glaubten, die ökonomischen Interessen der

Arbeiterklasse besser zu wahren und eher zur {(Befreiung

derselben aus dem Joche kapitalistischer Ausbeutung j)

beizutragen, wenn dem eidgenössischen Beamtengesetz

nicht zugestimmt, sondern an dem dagegen ergriffenen

Referendum teilgenommen werde. Und zwar besteht kein

Anhaltspunkt dafür, dass sie dabei nicht ebenfalls das

an einem solchen Gesetz interessierte eidgenössische

Personal im Auge hatten, sondern etwa die Interessen

der übrigen Arbeiterschaft hätten gegen jenes ausspielen

wollen. Das Bedürfnis nach sofortiger Lossage vom Klä-

ger war umso weniger dringlich, als von den Pflichten

der J\lfitgliedschaft nur diejenige zur Beitragsleistung

aktuell blieb, da die Statuten an das Unterbleiben der

Teilnahme an der Kartellversammlung keinerlei Rechts-

nachteil knüpfen. Die Beklagte hatte es denn auch mit

der Austrittserklärung nicht eilig, sondern wartete damit

monatelang zu, bis sich inzwischen ergeben hatte, dass

die befürchteten Folgen des unbotmässigen Verhaltens

der Leiter des Klägers ausblieben. Für die Beurteilung

der Frage nach einem wichtigen Grunde zum Austritt

kann es aber nur auf diesen Zeitpunkt ankommen.

Übrigens hätte die Beklagte die weitere Zugehörigkeit

zum Kläger vermeiden können, wenn sie aus der von

ihr behaupteten, schon früher zu Tage getretenen Unbot-

mässigkeit des Klägers damals die einzig mögliche Kon-

sequenz des statutarischen Austrittes gezogen haben

würde. Daraus endlich ist nichts herzuleiten, dass der

Kläger dem Schreiben vom 12. Dezember 1927, das auch

er als Austrittserklärung gelten lässt, nicht sofort wider-

sprach. Sein Stillschweigen durfte die Beklagte nicht als

Familienrecht. N° 61.

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Zustimmung a.uffassen, da sie als Mitglied des Klägers

sich bewusst sein musste, dass die Austrittserklärung

statutengernäSs erst auf Ende des folgenden Jahres wirk-

sam werden könne., Dass der Kläger sich auf die ihm durch

jene Statutenbestimmung gewährten Rechte versteift, ist

kein Rechtsrnissbrauch.

DemruJ,Ch erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 23.

August 1929 bestätigt.

II. F AMILIENRE0HT

DROIT DE LA FAMILLE

61. 'Urteil der II. Zivila.bteilung vom 16. November 19a9

i. S. Croes gegen Croes.

Ehe s c h eid u n g.

Kündigung der Ha ag e r

S ehe i dun g s k 0 n v e n t ion

durch die Schweiz. Auf Klagen, die zwar vor Ablauf der

Kündigungsfrist eingereicht worden sind, aber erst seither

zur richterlichen Beurteilung kommen, findet nicht mehr die

Konvention, sondern Art. 7 NAG Anwendung (Erw. 2).

Bedeutung ver ein bar u n g s g e m ä s sen G e t ren n t-

leb e n s für die Scheidung. -

Feststellung der S eh u I d

durch den Richter, von Amt e s weg e n (Erw. 3).

A. -

Der Ehemann W. A. Croes reichte am 9. April

1929 beim Bezirksgericht Oberlandquart Scheidungsklage

ein wegen Zerrüttung der Ehe. Die Ehefrau Elly geborene

Decking erhob a.m 15. Mai Widerklage auf Scheidung aus

dem nämlichen Grunde. Die Parteien einigten sich dahin,

« den Prozess möglichst summarisch durchzuführen und

auf die Erhebung sämtlicher Beweise die Schuldfrage

betreffend zu verzichten». Von dieser Vereinbarung gaben

sie dem Gericht Kenntnis.

292

Familienreoht. NQ 61.

B. -

Das Bezirksgericht stellte fest, dass die Parteien

auf Grund gegenseitigen Einverständnisses seit drei Jahren

getrennt leben und nicht gewillt zu sein scheinen, die ehe-

liche Gemeinschaft wieder aufzunehm~n; welchen Ehe-

gatten die grössere Schuld an der Entfremdung treffe,

lasse sich nicht wohl sagen, da die Parteien dem Gerichte

« diesfalls gar nichts an die Hand gegeben haben)}. Auf

diese Feststellungen hin schied es die Ehe aUS Art. 142

ZGB und regelte die Nebenfolgen der Scheidung.

C. -

Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes vom 3. Sep-

tember 1929, zugestellt den 17. September, erklärte die

Beklagte am 7. Oktober 1929 Berufung an das Bundes-

gericht mit dem Antrag, die Klage sei abzuweisen und die

Nebenfolgen der Scheidung in von ihr näher bezeichneter

Weise zu ordnen; eventuell sei die Sache zu neuer Beur-

teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

(Weiterziehbarkeit des vorlnStanzlichen Urteils.)

2. -

Der Kläger stammt nach dem Geburtsschein seines

Kindes Robert Wilhelm -

aus dem Familienbüchlein ist

darüber nichts ersichtlich -

aus Amsterdam. Da weder

behauptet noch nachgewiesen ist; dass die Parteien seit

der Geburt des Kindes die schweizerische Nationalität

erworben haben, sind sie somit als niederländische Staats-

angehörige zu betrachten. ~er diesen Umstand ist die

Vorinstanz vollständig hinweggegangen. Anstatt die für

die Scheidung von Ausländern geltenden Kollisionsnormen

heranzuziehen, hat sie die Parteien wie schweizerische

Staatsangehörige behandelt.

Im Verhältnis zwischen der Schweiz und den Nieder-

landen galt bis zum 1. Juni 1929 die Haager Scheidungs-

konvention vom 12. Juni 1902. Auf den 1. Juni 1929 hat

die Schweiz die Konvention gekündigt (Eidgenössische

Gesetzessammlung 1929 S. 215). Seit diesem Zeitpunkte

kommt deshalb auch für die Scheidung von Angehörigen

solcher Staaten, mit welchen die Schweiz im Konventions-

Familienrecht. N0 61.

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verhältnis stand, Art. 7 h NAG zur Anwendung. Unver-

ändert ist für die Angehörigen dieser Staaten der Rechts-

zustand insofern geblieben, als jetzt wie vorher sowohl

nach schweizerischem als auch nach ihrem Heimatrecht

ein Scheidungsgrund vorliegen muss. Während aber nach

der Konvention der Richter das ausländische Recht von

Amtes wegen anzuwenden hatte, obliegt nach Art. 7 h

NAG der klagenden Partei der Nachweis dafür, dass der

geltend gemachte Scheidungsgrund zugelassen und der

schweizerische Gerichtsstand anerkannt ist. Im vorliegen-

den Falle ist die Scheidungsklage, wie auch die Widerklage,

noch unter der Herrschaft der Konvention eingereicht,

aber erst nach Ablauf ihrer Geltung vom Gerichte beurteilt

worden. Es frägt sich deshalb, ob noch die Konvention

oder Art. 7 h NAG Anwendung findet. Auszugehen ist

davon, dass das Zivilgesetzbuch, als dessen Bestandteil

Art. 7 h NAG geschaffen wurde (Art. 59 SchIT), Geltung

für alle Ehescheidungen beansprucht, die nach seinem

Inkrafttreten zur Beurteilung kommen (Art. 8 SchlT).

Das gilt allerdings in erster Linie nur gegenüber altrecht-

lichen Vorschriften, an deren Stelle das Zivilgesetzbuch

getreten ist. Da die Bestimmung aber die u. a. durch das

sittliche Empfinden des Volkes geforderte zeitlich einheit-

liche Anwendung des Scheidungsrechtes gewährleisten soll,

so muss sie für den zeitlichen Geltungsbereich der neu-

rechtlichen Vorschriften als schlechthin massgebend aner-

kannt werden. Demgemäss hat der Richter in seinen

Scheidungsurteilen eine vom Gesetze abweichende staats-

vertragliche Regelung auch nur solange anzuwenden, als

dieselbe nicht wieder durch das Gesetz abgelöst ist, vor-

ausgesetzt, dass der Staatsvertrag selbst nichts anderes

bestimmt. Letzteres ist hier nicht der Fall. Somit kommt

Art. 7 h NAG zur Anwendung. In diesem Sinne hat

das Bundesgericht französischen Staatsbürgern gegenüber

schon anlässlich des Rücktritts Frankreichs von der Haager

Konvention erkannt (vgl. den Gesamttext des auszugs-

weise publizierten Urteils vom 22. Dezember 1914 i. S.

294

Familienrecht. No 61.

Glasson).

Weder der Kläger noch die Widerklägerin

haben aber den in Art. 7 h NAG verlangten Nachweis

erbracht, dass der geltend gemachte Scheidungsgrund

. und der schweizerische Gerichtsstand im Heimatstaat

anerkannt seien. War im Prozesse von ihrer Staatsange-

hörigkeit überhaupt nicht die Rede, so begreiflicherweise

noch weniger von dem im Heimatstaate geltenden Rechte.

Damit fehlte eine für die Scheidung der Parteien beste-

hende gesetzliche Voraussetzung (vgl. BGE 43 II Nr. 42

und 54 II Nr. 43), sodass die von der Vorinstanz ausge-

sprochene Scheidung aufzuhe ben ist.

Zu keinem andern Ergebnis käme man übrigens, wenn

noch die Haager Konvention in Geltung wäre und der

Richter das niederländische Recht von Amtes wegen

anzuwenden hätte. Als Scheidungsgründe anerkennt das

niederländische Recht mrr: Ehebruch, böswillige Ver-

lassung während mindestens 5 Jahren, während der Ehe

erfolgte Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von vier

oder mehr Jahren, schwere Misshandlung oder Gewalt-

tätigkeiten, welche das Leben des andern Ehegatten in

Gefahr gebracht oder zu schweren Verletzungen geführt

haben (vgl. Kreisschreiben des Bundesrates vom 5. März

1907, BBI 1907 Bd. I S. 908). Dass einer dieser Tat-

bestände vorliege, ist von den Parteien vor erster Instanz

nicht einmal behauptet worden; die Beklagte sprach

lediglich davon, dass die Zerrüttung der Ehe durch die

Liebe des Mannes zu einer andffi'n Frau verschuldet wor-

den sei.

3. -

Die Frage, ob auch nach schweizerischem Rechte

ein Scheidungsgrund gegeben sei, erweist sich damit als

hlnfällig. Immerhin wäre sie zu verneinen. Das anders

lautende Urteil der Vorinstanz stellt eine grobe Missach-

tung der im Gesetze für die Scheidung aufgestellten Grund-

, sätze dar. An relevanten Tatsachen stellte die Vorinstanz

einzig fest, dass die Parteien seit drei Jahren verein-

barungsgemäss getrennt gelebt haben. Aus einer solchen

Trennung aber schon auf unheilbare Zerrüttung der Ehe

Familienrecht. No 62.

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im Sinne von Art. 142 ZGB zu schliessen, verstösst gegen

Art. 140 ZGB. Das hiesse in der Tat nichts anderes, als

die dort für die Trennung infolge Verlassens aufgestellten

Voraussetzungen umgehen (BGE 53 II S. 100). Die Vor-

instanz scheint zwar weiterhin noch auf die Erklärung

der Parteien abgestellt zu haben, auch künftig nicht mehr

zusammenleben zu wollen, sodass das Urteil letzten Endes

auf eine Scheidung auf Grund gegenseitigen Einverständ-

nisses hinausläuft und damit das Gesetz erst recht ver-

letzt. Ferner hätte auch zu der von den Parteien insze-

nierten Ausschaltung der Schuldfrage nicht Hand geboten

werden dürfen; der Richter hat die Schuld vielmehr schon

im Hinblick auf Art. 150 ZGB von Amtes wegen festzu-

stellen.

Demnach erkennt das Bunde8gericht :

Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass die von der

Vorinstanz ausgesprochene Scheidung aufgehoben wird.

62. Auszug a.us dem Urteil der n. Zivilabteilung

vom 12. Dezember 1929 i. S. :r. gegen F.

d

Kind

A n f e c h tun g der Ehe 1 ich k e i t, wenn

~

Merkmale aufweist, welche eine Erzeugung durch eme der

Rasse des Anfechtenden angehörige Person ausschliessen.

Art. 254 ZGB.

A. -

Am 25. August 1924 wurde der Kläger mit der

Erstbeklagten getraut, mit welcher er schon seit Mai

des gleichen Jahres intime Beziehungen unterhalten hatte.

Am 21. Februar 1926 gebar die Beklagte in Bern, dem

damaligen Wohnort der Parteien, ein Mädchen Edith,

das als eheliche Tochter des Klägers in das Geburts-

register eingetragen wurde..

B. -

Mit der vorliegenden, am 26. Oktober 1926 bellll

Amtsgericht Luzern-Stadt anhängig ge::nachten. Klage

ficht der, Kläger die Ehelichkeit des Kindes Edith an