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290 Personenrecht. No 60. kaum gefunden werden, wenn ein solcher überhaupt anzuerkennen wäre, um den sofortigen Austritt aus einem Verein zu rechtfertigen, obwohl das Gesetz ihn nicht vorsieht. Hievon abgesehen kann ein solcher wichtiger Grund hier nicht angenommen werden, wo es sich ein- fach darum handelte, dass die beim Kläger massgeben- den Personen glaubten, die ökonomischen Interessen der Arbeiterklasse besser zu wahren und eher zur {( Befreiung derselben aus dem Joche kapitalistischer Ausbeutung j) beizutragen, wenn dem eidgenössischen Beamtengesetz nicht zugestimmt, sondern an dem dagegen ergriffenen Referendum teilgenommen werde. Und zwar besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass sie dabei nicht ebenfalls das an einem solchen Gesetz interessierte eidgenössische Personal im Auge hatten, sondern etwa die Interessen der übrigen Arbeiterschaft hätten gegen jenes ausspielen wollen. Das Bedürfnis nach sofortiger Lossage vom Klä- ger war umso weniger dringlich, als von den Pflichten der J\lfitgliedschaft nur diejenige zur Beitragsleistung aktuell blieb, da die Statuten an das Unterbleiben der Teilnahme an der Kartellversammlung keinerlei Rechts- nachteil knüpfen. Die Beklagte hatte es denn auch mit der Austrittserklärung nicht eilig, sondern wartete damit monatelang zu, bis sich inzwischen ergeben hatte, dass die befürchteten Folgen des unbotmässigen Verhaltens der Leiter des Klägers ausblieben. Für die Beurteilung der Frage nach einem wichtigen Grunde zum Austritt kann es aber nur auf diesen Zeitpunkt ankommen. Übrigens hätte die Beklagte die weitere Zugehörigkeit zum Kläger vermeiden können, wenn sie aus der von ihr behaupteten, schon früher zu Tage getretenen Unbot- mässigkeit des Klägers damals die einzig mögliche Kon- sequenz des statutarischen Austrittes gezogen haben würde. Daraus endlich ist nichts herzuleiten, dass der Kläger dem Schreiben vom 12. Dezember 1927, das auch er als Austrittserklärung gelten lässt, nicht sofort wider- sprach. Sein Stillschweigen durfte die Beklagte nicht als Familienrecht. N° 61. 291 Zustimmung a.uffassen, da sie als Mitglied des Klägers sich bewusst sein musste, dass die Austrittserklärung statutengernäSs erst auf Ende des folgenden Jahres wirk- sam werden könne., Dass der Kläger sich auf die ihm durch jene Statutenbestimmung gewährten Rechte versteift, ist kein Rechtsrnissbrauch. DemruJ,Ch erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 23. August 1929 bestätigt. II. F AMILIENRE0HT DROIT DE LA FAMILLE
61. 'Urteil der II. Zivila.bteilung vom 16. November 19a9
i. S. Croes gegen Croes. Ehe s c h eid u n g. Kündigung der Ha ag e r S ehe i dun g s k 0 n v e n t ion durch die Schweiz. Auf Klagen, die zwar vor Ablauf der Kündigungsfrist eingereicht worden sind, aber erst seither zur richterlichen Beurteilung kommen, findet nicht mehr die Konvention, sondern Art. 7 NAG Anwendung (Erw. 2). Bedeutung ver ein bar u n g s g e m ä s sen G e t ren n t- leb e n s für die Scheidung. - Feststellung der S eh u I d durch den Richter, von Amt e s weg e n (Erw. 3). A. - Der Ehemann W. A. Croes reichte am 9. April 1929 beim Bezirksgericht Oberlandquart Scheidungsklage ein wegen Zerrüttung der Ehe. Die Ehefrau Elly geborene Decking erhob a.m 15. Mai Widerklage auf Scheidung aus dem nämlichen Grunde. Die Parteien einigten sich dahin, « den Prozess möglichst summarisch durchzuführen und auf die Erhebung sämtlicher Beweise die Schuldfrage betreffend zu verzichten». Von dieser Vereinbarung gaben sie dem Gericht Kenntnis. 292 Familienreoht. NQ 61. B. - Das Bezirksgericht stellte fest, dass die Parteien auf Grund gegenseitigen Einverständnisses seit drei Jahren getrennt leben und nicht gewillt zu sein scheinen, die ehe- liche Gemeinschaft wieder aufzunehm~n; welchen Ehe- gatten die grössere Schuld an der Entfremdung treffe, lasse sich nicht wohl sagen, da die Parteien dem Gerichte « diesfalls gar nichts an die Hand gegeben haben )}. Auf diese Feststellungen hin schied es die Ehe aUS Art. 142 ZGB und regelte die Nebenfolgen der Scheidung. C. - Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes vom 3. Sep- tember 1929, zugestellt den 17. September, erklärte die Beklagte am 7. Oktober 1929 Berufung an das Bundes- gericht mit dem Antrag, die Klage sei abzuweisen und die Nebenfolgen der Scheidung in von ihr näher bezeichneter Weise zu ordnen ; eventuell sei die Sache zu neuer Beur- teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. - (Weiterziehbarkeit des vorlnStanzlichen Urteils.)
2. - Der Kläger stammt nach dem Geburtsschein seines Kindes Robert Wilhelm - aus dem Familienbüchlein ist darüber nichts ersichtlich - aus Amsterdam. Da weder behauptet noch nachgewiesen ist; dass die Parteien seit der Geburt des Kindes die schweizerische Nationalität erworben haben, sind sie somit als niederländische Staats- angehörige zu betrachten. ~er diesen Umstand ist die Vorinstanz vollständig hinweggegangen. Anstatt die für die Scheidung von Ausländern geltenden Kollisionsnormen heranzuziehen, hat sie die Parteien wie schweizerische Staatsangehörige behandelt. Im Verhältnis zwischen der Schweiz und den Nieder- landen galt bis zum 1. Juni 1929 die Haager Scheidungs- konvention vom 12. Juni 1902. Auf den 1. Juni 1929 hat die Schweiz die Konvention gekündigt (Eidgenössische Gesetzessammlung 1929 S. 215). Seit diesem Zeitpunkte kommt deshalb auch für die Scheidung von Angehörigen solcher Staaten, mit welchen die Schweiz im Konventions- Familienrecht. N0 61. 293 verhältnis stand, Art. 7 h NAG zur Anwendung. Unver- ändert ist für die Angehörigen dieser Staaten der Rechts- zustand insofern geblieben, als jetzt wie vorher sowohl nach schweizerischem als auch nach ihrem Heimatrecht ein Scheidungsgrund vorliegen muss. Während aber nach der Konvention der Richter das ausländische Recht von Amtes wegen anzuwenden hatte, obliegt nach Art. 7 h NAG der klagenden Partei der Nachweis dafür, dass der geltend gemachte Scheidungsgrund zugelassen und der schweizerische Gerichtsstand anerkannt ist. Im vorliegen- den Falle ist die Scheidungsklage, wie auch die Widerklage, noch unter der Herrschaft der Konvention eingereicht, aber erst nach Ablauf ihrer Geltung vom Gerichte beurteilt worden. Es frägt sich deshalb, ob noch die Konvention oder Art. 7 h NAG Anwendung findet. Auszugehen ist davon, dass das Zivilgesetzbuch, als dessen Bestandteil Art. 7 h NAG geschaffen wurde (Art. 59 SchIT), Geltung für alle Ehescheidungen beansprucht, die nach seinem Inkrafttreten zur Beurteilung kommen (Art. 8 SchlT). Das gilt allerdings in erster Linie nur gegenüber altrecht- lichen Vorschriften, an deren Stelle das Zivilgesetzbuch getreten ist. Da die Bestimmung aber die u. a. durch das sittliche Empfinden des Volkes geforderte zeitlich einheit- liche Anwendung des Scheidungsrechtes gewährleisten soll, so muss sie für den zeitlichen Geltungsbereich der neu- rechtlichen Vorschriften als schlechthin massgebend aner- kannt werden. Demgemäss hat der Richter in seinen Scheidungsurteilen eine vom Gesetze abweichende staats- vertragliche Regelung auch nur solange anzuwenden, als dieselbe nicht wieder durch das Gesetz abgelöst ist, vor- ausgesetzt, dass der Staatsvertrag selbst nichts anderes bestimmt. Letzteres ist hier nicht der Fall. Somit kommt Art. 7 h NAG zur Anwendung. In diesem Sinne hat das Bundesgericht französischen Staatsbürgern gegenüber schon anlässlich des Rücktritts Frankreichs von der Haager Konvention erkannt (vgl. den Gesamttext des auszugs- weise publizierten Urteils vom 22. Dezember 1914 i. S. 294 Familienrecht. No 61. Glasson). Weder der Kläger noch die Widerklägerin haben aber den in Art. 7 h NAG verlangten Nachweis erbracht, dass der geltend gemachte Scheidungsgrund . und der schweizerische Gerichtsstand im Heimatstaat anerkannt seien. War im Prozesse von ihrer Staatsange- hörigkeit überhaupt nicht die Rede, so begreiflicherweise noch weniger von dem im Heimatstaate geltenden Rechte. Damit fehlte eine für die Scheidung der Parteien beste- hende gesetzliche Voraussetzung (vgl. BGE 43 II Nr. 42 und 54 II Nr. 43), sodass die von der Vorinstanz ausge- sprochene Scheidung aufzuhe ben ist. Zu keinem andern Ergebnis käme man übrigens, wenn noch die Haager Konvention in Geltung wäre und der Richter das niederländische Recht von Amtes wegen anzuwenden hätte. Als Scheidungsgründe anerkennt das niederländische Recht mrr: Ehebruch, böswillige Ver- lassung während mindestens 5 Jahren, während der Ehe erfolgte Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von vier oder mehr Jahren, schwere Misshandlung oder Gewalt- tätigkeiten, welche das Leben des andern Ehegatten in Gefahr gebracht oder zu schweren Verletzungen geführt haben (vgl. Kreisschreiben des Bundesrates vom 5. März 1907, BBI 1907 Bd. I S. 908). Dass einer dieser Tat- bestände vorliege, ist von den Parteien vor erster Instanz nicht einmal behauptet worden; die Beklagte sprach lediglich davon, dass die Zerrüttung der Ehe durch die Liebe des Mannes zu einer andffi'n Frau verschuldet wor- den sei.
3. - Die Frage, ob auch nach schweizerischem Rechte ein Scheidungsgrund gegeben sei, erweist sich damit als hlnfällig. Immerhin wäre sie zu verneinen. Das anders lautende Urteil der Vorinstanz stellt eine grobe Missach- tung der im Gesetze für die Scheidung aufgestellten Grund- , sätze dar. An relevanten Tatsachen stellte die Vorinstanz einzig fest, dass die Parteien seit drei Jahren verein- barungsgemäss getrennt gelebt haben. Aus einer solchen Trennung aber schon auf unheilbare Zerrüttung der Ehe Familienrecht. No 62. 295 im Sinne von Art. 142 ZGB zu schliessen, verstösst gegen Art. 140 ZGB. Das hiesse in der Tat nichts anderes, als die dort für die Trennung infolge Verlassens aufgestellten Voraussetzungen umgehen (BGE 53 II S. 100). Die Vor- instanz scheint zwar weiterhin noch auf die Erklärung der Parteien abgestellt zu haben, auch künftig nicht mehr zusammenleben zu wollen, sodass das Urteil letzten Endes auf eine Scheidung auf Grund gegenseitigen Einverständ- nisses hinausläuft und damit das Gesetz erst recht ver- letzt. Ferner hätte auch zu der von den Parteien insze- nierten Ausschaltung der Schuldfrage nicht Hand geboten werden dürfen ; der Richter hat die Schuld vielmehr schon im Hinblick auf Art. 150 ZGB von Amtes wegen festzu- stellen. Demnach erkennt das Bunde8gericht : Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass die von der Vorinstanz ausgesprochene Scheidung aufgehoben wird.
62. Auszug a.us dem Urteil der n. Zivilabteilung vom 12. Dezember 1929 i. S. :r. gegen F. d Kind A n f e c h tun g der Ehe 1 ich k e i t, wenn ~ Merkmale aufweist, welche eine Erzeugung durch eme der Rasse des Anfechtenden angehörige Person ausschliessen. Art. 254 ZGB. A. - Am 25. August 1924 wurde der Kläger mit der Erstbeklagten getraut, mit welcher er schon seit Mai des gleichen Jahres intime Beziehungen unterhalten hatte. Am 21. Februar 1926 gebar die Beklagte in Bern, dem damaligen Wohnort der Parteien, ein Mädchen Edith, das als eheliche Tochter des Klägers in das Geburts- register eingetragen wurde.. B. - Mit der vorliegenden, am 26. Oktober 1926 bellll Amtsgericht Luzern-Stadt anhängig ge::nachten. Klage ficht der, Kläger die Ehelichkeit des Kindes Edith an