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Personenrecht. No 60.
kaum gefunden werden, wenn ein solcher überhaupt
anzuerkennen wäre, um den sofortigen Austritt aus einem
Verein zu rechtfertigen, obwohl das Gesetz ihn nicht
vorsieht. Hievon abgesehen kann ein solcher wichtiger
Grund hier nicht angenommen werden, wo es sich ein-
fach darum handelte, dass die beim Kläger massgeben-
den Personen glaubten, die ökonomischen Interessen der
Arbeiterklasse besser zu wahren und eher zur {(Befreiung
derselben aus dem Joche kapitalistischer Ausbeutung j)
beizutragen, wenn dem eidgenössischen Beamtengesetz
nicht zugestimmt, sondern an dem dagegen ergriffenen
Referendum teilgenommen werde. Und zwar besteht kein
Anhaltspunkt dafür, dass sie dabei nicht ebenfalls das
an einem solchen Gesetz interessierte eidgenössische
Personal im Auge hatten, sondern etwa die Interessen
der übrigen Arbeiterschaft hätten gegen jenes ausspielen
wollen. Das Bedürfnis nach sofortiger Lossage vom Klä-
ger war umso weniger dringlich, als von den Pflichten
der J\lfitgliedschaft nur diejenige zur Beitragsleistung
aktuell blieb, da die Statuten an das Unterbleiben der
Teilnahme an der Kartellversammlung keinerlei Rechts-
nachteil knüpfen. Die Beklagte hatte es denn auch mit
der Austrittserklärung nicht eilig, sondern wartete damit
monatelang zu, bis sich inzwischen ergeben hatte, dass
die befürchteten Folgen des unbotmässigen Verhaltens
der Leiter des Klägers ausblieben. Für die Beurteilung
der Frage nach einem wichtigen Grunde zum Austritt
kann es aber nur auf diesen Zeitpunkt ankommen.
Übrigens hätte die Beklagte die weitere Zugehörigkeit
zum Kläger vermeiden können, wenn sie aus der von
ihr behaupteten, schon früher zu Tage getretenen Unbot-
mässigkeit des Klägers damals die einzig mögliche Kon-
sequenz des statutarischen Austrittes gezogen haben
würde. Daraus endlich ist nichts herzuleiten, dass der
Kläger dem Schreiben vom 12. Dezember 1927, das auch
er als Austrittserklärung gelten lässt, nicht sofort wider-
sprach. Sein Stillschweigen durfte die Beklagte nicht als
Familienrecht. N° 61.
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Zustimmung a.uffassen, da sie als Mitglied des Klägers
sich bewusst sein musste, dass die Austrittserklärung
statutengernäSs erst auf Ende des folgenden Jahres wirk-
sam werden könne., Dass der Kläger sich auf die ihm durch
jene Statutenbestimmung gewährten Rechte versteift, ist
kein Rechtsrnissbrauch.
DemruJ,Ch erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 23.
August 1929 bestätigt.
II. F AMILIENRE0HT
DROIT DE LA FAMILLE
61. 'Urteil der II. Zivila.bteilung vom 16. November 19a9
i. S. Croes gegen Croes.
Ehe s c h eid u n g.
Kündigung der Ha ag e r
S ehe i dun g s k 0 n v e n t ion
durch die Schweiz. Auf Klagen, die zwar vor Ablauf der
Kündigungsfrist eingereicht worden sind, aber erst seither
zur richterlichen Beurteilung kommen, findet nicht mehr die
Konvention, sondern Art. 7 NAG Anwendung (Erw. 2).
Bedeutung ver ein bar u n g s g e m ä s sen G e t ren n t-
leb e n s für die Scheidung. -
Feststellung der S eh u I d
durch den Richter, von Amt e s weg e n (Erw. 3).
A. -
Der Ehemann W. A. Croes reichte am 9. April
1929 beim Bezirksgericht Oberlandquart Scheidungsklage
ein wegen Zerrüttung der Ehe. Die Ehefrau Elly geborene
Decking erhob a.m 15. Mai Widerklage auf Scheidung aus
dem nämlichen Grunde. Die Parteien einigten sich dahin,
« den Prozess möglichst summarisch durchzuführen und
auf die Erhebung sämtlicher Beweise die Schuldfrage
betreffend zu verzichten». Von dieser Vereinbarung gaben
sie dem Gericht Kenntnis.
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Familienreoht. NQ 61.
B. -
Das Bezirksgericht stellte fest, dass die Parteien
auf Grund gegenseitigen Einverständnisses seit drei Jahren
getrennt leben und nicht gewillt zu sein scheinen, die ehe-
liche Gemeinschaft wieder aufzunehm~n; welchen Ehe-
gatten die grössere Schuld an der Entfremdung treffe,
lasse sich nicht wohl sagen, da die Parteien dem Gerichte
« diesfalls gar nichts an die Hand gegeben haben)}. Auf
diese Feststellungen hin schied es die Ehe aUS Art. 142
ZGB und regelte die Nebenfolgen der Scheidung.
C. -
Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes vom 3. Sep-
tember 1929, zugestellt den 17. September, erklärte die
Beklagte am 7. Oktober 1929 Berufung an das Bundes-
gericht mit dem Antrag, die Klage sei abzuweisen und die
Nebenfolgen der Scheidung in von ihr näher bezeichneter
Weise zu ordnen; eventuell sei die Sache zu neuer Beur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
(Weiterziehbarkeit des vorlnStanzlichen Urteils.)
2. -
Der Kläger stammt nach dem Geburtsschein seines
Kindes Robert Wilhelm -
aus dem Familienbüchlein ist
darüber nichts ersichtlich -
aus Amsterdam. Da weder
behauptet noch nachgewiesen ist; dass die Parteien seit
der Geburt des Kindes die schweizerische Nationalität
erworben haben, sind sie somit als niederländische Staats-
angehörige zu betrachten. ~er diesen Umstand ist die
Vorinstanz vollständig hinweggegangen. Anstatt die für
die Scheidung von Ausländern geltenden Kollisionsnormen
heranzuziehen, hat sie die Parteien wie schweizerische
Staatsangehörige behandelt.
Im Verhältnis zwischen der Schweiz und den Nieder-
landen galt bis zum 1. Juni 1929 die Haager Scheidungs-
konvention vom 12. Juni 1902. Auf den 1. Juni 1929 hat
die Schweiz die Konvention gekündigt (Eidgenössische
Gesetzessammlung 1929 S. 215). Seit diesem Zeitpunkte
kommt deshalb auch für die Scheidung von Angehörigen
solcher Staaten, mit welchen die Schweiz im Konventions-
Familienrecht. N0 61.
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verhältnis stand, Art. 7 h NAG zur Anwendung. Unver-
ändert ist für die Angehörigen dieser Staaten der Rechts-
zustand insofern geblieben, als jetzt wie vorher sowohl
nach schweizerischem als auch nach ihrem Heimatrecht
ein Scheidungsgrund vorliegen muss. Während aber nach
der Konvention der Richter das ausländische Recht von
Amtes wegen anzuwenden hatte, obliegt nach Art. 7 h
NAG der klagenden Partei der Nachweis dafür, dass der
geltend gemachte Scheidungsgrund zugelassen und der
schweizerische Gerichtsstand anerkannt ist. Im vorliegen-
den Falle ist die Scheidungsklage, wie auch die Widerklage,
noch unter der Herrschaft der Konvention eingereicht,
aber erst nach Ablauf ihrer Geltung vom Gerichte beurteilt
worden. Es frägt sich deshalb, ob noch die Konvention
oder Art. 7 h NAG Anwendung findet. Auszugehen ist
davon, dass das Zivilgesetzbuch, als dessen Bestandteil
Art. 7 h NAG geschaffen wurde (Art. 59 SchIT), Geltung
für alle Ehescheidungen beansprucht, die nach seinem
Inkrafttreten zur Beurteilung kommen (Art. 8 SchlT).
Das gilt allerdings in erster Linie nur gegenüber altrecht-
lichen Vorschriften, an deren Stelle das Zivilgesetzbuch
getreten ist. Da die Bestimmung aber die u. a. durch das
sittliche Empfinden des Volkes geforderte zeitlich einheit-
liche Anwendung des Scheidungsrechtes gewährleisten soll,
so muss sie für den zeitlichen Geltungsbereich der neu-
rechtlichen Vorschriften als schlechthin massgebend aner-
kannt werden. Demgemäss hat der Richter in seinen
Scheidungsurteilen eine vom Gesetze abweichende staats-
vertragliche Regelung auch nur solange anzuwenden, als
dieselbe nicht wieder durch das Gesetz abgelöst ist, vor-
ausgesetzt, dass der Staatsvertrag selbst nichts anderes
bestimmt. Letzteres ist hier nicht der Fall. Somit kommt
Art. 7 h NAG zur Anwendung. In diesem Sinne hat
das Bundesgericht französischen Staatsbürgern gegenüber
schon anlässlich des Rücktritts Frankreichs von der Haager
Konvention erkannt (vgl. den Gesamttext des auszugs-
weise publizierten Urteils vom 22. Dezember 1914 i. S.
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Familienrecht. No 61.
Glasson).
Weder der Kläger noch die Widerklägerin
haben aber den in Art. 7 h NAG verlangten Nachweis
erbracht, dass der geltend gemachte Scheidungsgrund
. und der schweizerische Gerichtsstand im Heimatstaat
anerkannt seien. War im Prozesse von ihrer Staatsange-
hörigkeit überhaupt nicht die Rede, so begreiflicherweise
noch weniger von dem im Heimatstaate geltenden Rechte.
Damit fehlte eine für die Scheidung der Parteien beste-
hende gesetzliche Voraussetzung (vgl. BGE 43 II Nr. 42
und 54 II Nr. 43), sodass die von der Vorinstanz ausge-
sprochene Scheidung aufzuhe ben ist.
Zu keinem andern Ergebnis käme man übrigens, wenn
noch die Haager Konvention in Geltung wäre und der
Richter das niederländische Recht von Amtes wegen
anzuwenden hätte. Als Scheidungsgründe anerkennt das
niederländische Recht mrr: Ehebruch, böswillige Ver-
lassung während mindestens 5 Jahren, während der Ehe
erfolgte Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von vier
oder mehr Jahren, schwere Misshandlung oder Gewalt-
tätigkeiten, welche das Leben des andern Ehegatten in
Gefahr gebracht oder zu schweren Verletzungen geführt
haben (vgl. Kreisschreiben des Bundesrates vom 5. März
1907, BBI 1907 Bd. I S. 908). Dass einer dieser Tat-
bestände vorliege, ist von den Parteien vor erster Instanz
nicht einmal behauptet worden; die Beklagte sprach
lediglich davon, dass die Zerrüttung der Ehe durch die
Liebe des Mannes zu einer andffi'n Frau verschuldet wor-
den sei.
3. -
Die Frage, ob auch nach schweizerischem Rechte
ein Scheidungsgrund gegeben sei, erweist sich damit als
hlnfällig. Immerhin wäre sie zu verneinen. Das anders
lautende Urteil der Vorinstanz stellt eine grobe Missach-
tung der im Gesetze für die Scheidung aufgestellten Grund-
, sätze dar. An relevanten Tatsachen stellte die Vorinstanz
einzig fest, dass die Parteien seit drei Jahren verein-
barungsgemäss getrennt gelebt haben. Aus einer solchen
Trennung aber schon auf unheilbare Zerrüttung der Ehe
Familienrecht. No 62.
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im Sinne von Art. 142 ZGB zu schliessen, verstösst gegen
Art. 140 ZGB. Das hiesse in der Tat nichts anderes, als
die dort für die Trennung infolge Verlassens aufgestellten
Voraussetzungen umgehen (BGE 53 II S. 100). Die Vor-
instanz scheint zwar weiterhin noch auf die Erklärung
der Parteien abgestellt zu haben, auch künftig nicht mehr
zusammenleben zu wollen, sodass das Urteil letzten Endes
auf eine Scheidung auf Grund gegenseitigen Einverständ-
nisses hinausläuft und damit das Gesetz erst recht ver-
letzt. Ferner hätte auch zu der von den Parteien insze-
nierten Ausschaltung der Schuldfrage nicht Hand geboten
werden dürfen; der Richter hat die Schuld vielmehr schon
im Hinblick auf Art. 150 ZGB von Amtes wegen festzu-
stellen.
Demnach erkennt das Bunde8gericht :
Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass die von der
Vorinstanz ausgesprochene Scheidung aufgehoben wird.
62. Auszug a.us dem Urteil der n. Zivilabteilung
vom 12. Dezember 1929 i. S. :r. gegen F.
d
Kind
A n f e c h tun g der Ehe 1 ich k e i t, wenn
~
Merkmale aufweist, welche eine Erzeugung durch eme der
Rasse des Anfechtenden angehörige Person ausschliessen.
Art. 254 ZGB.
A. -
Am 25. August 1924 wurde der Kläger mit der
Erstbeklagten getraut, mit welcher er schon seit Mai
des gleichen Jahres intime Beziehungen unterhalten hatte.
Am 21. Februar 1926 gebar die Beklagte in Bern, dem
damaligen Wohnort der Parteien, ein Mädchen Edith,
das als eheliche Tochter des Klägers in das Geburts-
register eingetragen wurde..
B. -
Mit der vorliegenden, am 26. Oktober 1926 bellll
Amtsgericht Luzern-Stadt anhängig ge::nachten. Klage
ficht der, Kläger die Ehelichkeit des Kindes Edith an