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Markenschutz. N° 59.
Il resulte de ce qui precede que 180 Cour d'appel 80 tenu
pour constant qu'a midi, Berger n'etait pas en etat d'ivresse
et qu'elle a considere qu'il n'etait pas prouW qu'il eut
'consomme de 1'alcool depuis. Ces constatations lient le
Tribunal federal et l'on ne saurait dire qu'elles soient
contraires aux pieces du dossier, car il appartient aux pre-
miers juges d'apprecier souverainement 180 valeur des
temoignages et, devant des depositions contradictoires, de
retenir celles qui leur apparaissent le plus dignes de foi.
VII. MARKENSCHUTZ
PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE
59. Urteil der I. ZivilabteUu'Ilg vom 1. Oktober 1929
i. S. Firma. Champagne Strub Kathiss & Oie
gegen Firma. Riohard Strub.
Markenschutzgesetz Art. 30: Der Gerichtsstand am Sitze des
eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum ist streng
subsidiär.
A.. -
Mit der vorliegenden,. gestützt auf Art. 30 des
Markenschutzgesetzes beim Handelsgericht des Kantons
Bern angestrengten Klage hat die Firma Champagne
Strub M 80 t his s & eie gegen die Firma Richard Strub
in Epernay die Anträge gestellt: 1. Es sei zu erkennen,
dass die internationale Markeneintragung Nr. 60,074 der
beklagten Firma, voni 11. Oktober 1928, für das Gebiet
der Schweiz ohne Rechtsgültigkeit sei. 2. Es sei der
beklagten Firma .... zu untersagen, die den Gegenstand
der internationalen Markeneintragung Nr. 60,074 bildende
Marke «Champagne Strub» im Verkehr mit der Schweiz
zu verwenden.
Markenschutz. N° 59.
Der Beklagte hat die Einrede der örtlichen Unzustän~
digkeit des angerufenen Gerichtes erhoben.
Für die Gerichtsstandsfrage sind folgende Tatsachen
von Belang;
Der Beklagte,der bis Ende 1924 Prokurist der Klä-
gerin gewesen ist, wohnt seit Jahrzehnten ununterbrochen
in Basel, gegenwärtig Sommergasse Nr. 42. In Epernay
hat er nur ein (leerstehendes) pied-a-terre und, wie der
Klägerin sofort mitgeteilt wurde, keinen Bevollmächtigten,
dem die Klage dort hätte zugestellt werden können, sodass
die Zustellung an die (von der Polizeibehörde von Epernay
richtig angegebene) Basler Adresse stattfinden musste.
Seit dem 26. Januar 1925 ist der Beklagte im Handels-
register von Epernay eingetragen als Inhaber eines com-
merce de vins de champagne mit Hauptniederlassung rn:
Epernay, 28 rue des Archers (jetzt: 19 Place Leon Bour-
geois), wozu wenig später noch die Angabe einer Agence
generale pour 180 Suisse: 42 rue d'Ete a BaIe kam. Und
seit dem 10. Februar 1925 ist im Handelsregister des
Kantons Basel-Stadt unter dem Namen des Beklagten
eine Einzelfirma für «Handel in französischen Cham-
pagner und Weinen. Verkaufsniederlage der Firma Ri-
chard Strub in Epernay» eingetragen. Durch Zirkular
d. d. «Epernay, den 29. Januar 1925» machte der
Beklagte bekannt, dass er unter der Firma Richard Strub,
Epernay, ein Champagnergeschäft gegründet habe und,
um den Verkehr mit der Schweiz zu erleichtern, in Basel
12 (42, Rue d'Ete) eine Verkaufsniederlage errichte. Im
Kopf die.ses Zirkulars, in Briefköpfen, Preislisten, Fak-
turen und Reklamedrucksachen verschiedener Art wird
als Domizil durchwegs Epernay angegeben und der Nieder-
lassung in Basel überhaupt nicht oder doch nur als agence,
depOt, Verkaufsniederlage Erwähnung getan. Im amt-
lichen Verzeichnis der Telephon-Teilnehmer in Basel ist
dem Namen des Beklagten beigefügt : « Verkaufsnieder-
lage der Firma Richard Strub, Epernay.)) Am 3. Januar
1927 liess der Beklagte an die 8chweUerische Obertele-
AB 55 II -
1929
to
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~larkenschutz. N° 59.
graphen direktion schreiben: « Mein Mandant hat ihrem
Herrn .... an Hand folgender Originalbelege nachgewie-
sen, dass er Inhaber der Firma Strub in Epernay und
. Inhaber der gleichnamigen Einzelfirma in Basel ist, dass
erstere Firma ein eigenes Etablissement (Bureau und
Kellereien) in Epernay, dem Zentrum der Champagner-
fabrikation, besitzt und offiziell zur Fabrikation und zum
Handel in « Champagne d'origine » zugelassen ist (Licence
du 6. VI. 1925), dass die Firma Richard Strub in Basel
eine Verkaufsniederlage des Hauses in Epernay darstellt
und den Vertrieb des Champagne (I Richard Strub» in
der Schweiz besorgt und dass endlich Herr Richard Strub
Inhaber der sowohl international wie national geschützten
Champagnermarke «Richard Strub » ist.))
Auf Grund eines Eint~ges des Handelsgerichtes von
Epernay vom 4. April 1928 registrierte am 11. Oktober
1928 auch das internationale Bureau zum Schutze des
gewerblichen Eigentums unter Nr. 60,074 zugunsten des
«Richard Strub, negociant en vins de Chaompagne, 19,
place Leon Bourgeois, Epernay (Marne, France)J die
Wortmarke (l Champagne Strub J), welche nun von der
Klägerin angefochten wird.
Vor dem Handelsgericht hat der Beklagte erklärt, den
Gerichtsstand Basel anerkennen zu wollen.
E. -
Das Handelsgericht des Kantons Bern ist am
28. Juni 1929 auf die Klage mangels örtlicher Zuständig-
keit nicht eingetreten.
.
C. -
Hiegegen richtet sich die vorliegende, auf OG
Art. 87 Ziffer 3 (Zusatz vom 11. Juni 1928) gestützte
zivilrechtliche Beschwerde (vom 18. Juli, mit Ergänzung
vom 15. August 1929).
D. -
Der Beschwerdegegner trägt auf Abweisung der
Beschwerde an. Er hält daran fest, dass er seinen Wohn-
sitz in Basel habe.
Das Handelsgericht Berll verweist in seiner ebenfalls
auf Abweisung der Beschwerde schliessellden Antwort auf
die Motivierung des angefochtenen Urteils.
Markenschutz. No 59.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1.-
2. -
Der von der Klägerin angerufene Art. 30 des
Markenschutzgesetzes bestimmt: (l Die Klage gegen einen
ausserhalb der Schweiz wohnenden Hinterleger einer
Marke kann vor das Gericht, in dessen Bezirk das eid-
genössische Amt seinen Sitz hat, gebracht werden, es sei
denn, dass der betreffende Hinterleger diesem Amt ein
von ihm in der Schweiz gewähltes Domizil angegeben
hätte.» Diese Vorschrift ist hier nicht anwendbar, weil
der Träger der beklagten Firma seinen Wohnsitz in Basel
hat, wie sich aus den aktenmässigen Feststellungen der
Vorinstanz unzweifelhaft ergibt und eigentlich auch gar
nicht bestritten wird.
Demgegenüber kommt darauf
nichts an, dass der Beklagte im Geschäftsverkehr den
Schein erweckt, die Hauptniederlassung seines Geschäftes
befinde sich in Epernay, und dass er dies namentlich auch
bei der Hinterlegung der angefochtenen Marke getan hat,
indem damals als Domizil des Hinterlegers ausschliesslich
Epernay angegeben und dementsprechend auch einge-
tragen wurde. Denn es lässt sich kein anderer Zweck der
in Rede stehenden Vorschrift ersehen, als dass damit ein
schweizerischer Gerichtsstand geschaffen werden wollte
für Klagen gegenüber Hinterlegern, welche sonst in der
Schweiz nicht belangt werden könnten. Eine solche Vor-
sorge brauchte nicht getroffen zu werden gegenüber den
(ausserhalb der Schweiz wohnenden) Hinterlegern, die
dem eidgenössischen -
oder auch dem internationalen _ ..
Amt ein von ihnen in der Schweiz gewähltes Domizil
verzeigt haben, weil sie dann eben an diesem Domizil
belangt werden können, und darum kann sich die erwähnte
Vorschrift auf sie nicht beziehen. Bei einem derartigen
Zwiespalt zwischen der formellen Eintragung und den
wirklichen Verhältnissen, ist auf die letztern abzustellen.
Umsoweniger lässt sich die erwähnte Vorschrift anwenden
gegenüber einem Hinterleger, der seinen Wohnsitz in der
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Erfindungsschutz. N° 60.
Schweiz hat und daher dort, an seinem allgemeinen
Gerichtsstand, ohnehin belangt werden kann, was der
Beklagte für die vorliegende Klage zudem noch ausdrück-
lich anerkannt hat. Die Beschwerde könnte daher sogar
dann kaum gutgeheissen werden, wenn sich die geschäft-
liche Hauptniederlassung des Beklagten wirklich in Eper-
nay befände, was jedoch, wie bemerkt, nach den akten-
mässigen Feststellungen der Vorinstanz nicht zutrifft, wie
spätestens unmittelbar nach der Klageerhebung zur
Kenntnis der Klägerin kam. Anderseits hat der Beklagte
seine Basler Geschäftsniederlassung nie geradezu abge-
stritten, wie aus seiner von der Klägerin vorgelegten
Eingabe an die Telegraphenverwaltung hervorgeht. End-
lich wird die Klägerin nicht behaupten wollen, sie sei
nicht jederzeit über den Basler Wohnsitz des Beklagten
orientiert gewesen.
Demnach erkennt das Bundesgericht: .
Die Beschwerde wird abgewiesen.
VIll. ERFINDUNGSSCHUTZ
BREVETS D'INVENTION
60. Urteil der I. ZivilabteUung vom 8. Oktober 1929
i. S. llirner gegen Gesellschaft für Kapita.lwerte AAl.
P a. t e n t r e 0 h t.
Legitima.tion zur Niohtigkeitskla.ge nach
Pa.tG Art. 16 Ahs. III. Einrede der Arglist.
A. -
Ein Ingenieur Otto Saaler hatte am 24. Juni
1925 in Freiburg i. B. mit den Herren F. und E. Kaufmann
zusammen eine A.-G. Saalerwerke gegründet, und war
im Besitze einer Erfindung für eine Rechenreinigungs-
einrichtung, sowie für eine Abschwemmvorrichtung bei
Rechenanlagen. Er hat diese Erfindungen am 7. Januar
1926 der beklagten Gesel1schaft für Kapitalwerte A.-G.
Erfindungsschut~. No 60.
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in Baden abgetreten, und besorgte mit Patentanwalt
Dr. Schönberg in Basel auf den Namen der Beklagten die
Anmeldung der bezüglichen Patente beim eidg. Amt für
geistiges Eigentum.
Diese Patente wurden am 1. März 1927 veröffentlicht
und tragen die Nummern 119,171 und II 9,650. Saaler
war damals technischer Leiter der soeben genannten A.-G.
Saalerwerke, und die Beklagte· erteilte dieser die aus-
schliessliche Lizenz der Patente. Auch der heutige Kläger
Hirner war damals bei der A.-G. Saalerwerke tätig als
Vertreter, u. a. für die genannten patentierten Einrich-
tungen.
Ende 1927 traten Otto Saaler und Himer bei der A.-G.
Saalerwerke aus, und im März 1928 gründeten die Ehefrau
des Otto Saaler und der Kläger zusammen ein Konkurrenz-
geschäft unter dem Namen: «Otto Saaler G. m. b. H.»
in Freiburg i. B., in welchem Otto Saaler und der Kläger
die Geschäftsführung übernahmen. Von diesem seinem
Austritt aus der A.-G. Saalerwerke gab OttO Saaler der
Beklagten am 4. Januar 1928 Kenntnis, und er erklärte
dabei, er sei « von nun an auch wieder nach aussen Inhaber
sämtlicher Rechte an seiner Erfindung betreffend mecha-
nischer Rechenroiniger und Abschwemmkanal. I)
Als die Otto SaaIer G. m. b. H. im Sommer 1928 mit
der Elektra Birseck in Münchenstein und mit 2 deutschen
Firmen in Unterhandlung war, warnte die Beklagte diese
Firmen vor dem Abschlusse mit derselben, weil sie zur
Erstellung der betreffenden, durch die Patente der Be-
klagten geschützten Anlagen nicht berechtigt sei. Die
Otto Saaler G. m. b. H. nahm dagegen den Standpunkt
ein, ihr Rechenreiniger verletze zufolge neuer Erfindungen
und Verbesserungen daran die Rechte der Beklagten nicht;
übrigens seien deren Patente nichtig und anfechtbar.
B. -
Nun erhob Himer am 11. Juli 1928 beim aargaui-
schen Handelsgericht gegen die Beklagte die vorliegende
Klage, mit welcher er verlangt, ihre beiden genannten
Patente seien nichtig zu erklären und beim eidg. Amt