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55_II_272

BGE 55 II 272

Bundesgericht (BGE) · 1929-01-01 · Deutsch CH
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272

Markenschutz. N° 59.

Il resulte de ce qui precede que 180 Cour d'appel 80 tenu

pour constant qu'a midi, Berger n'etait pas en etat d'ivresse

et qu'elle a considere qu'il n'etait pas prouW qu'il eut

'consomme de 1'alcool depuis. Ces constatations lient le

Tribunal federal et l'on ne saurait dire qu'elles soient

contraires aux pieces du dossier, car il appartient aux pre-

miers juges d'apprecier souverainement 180 valeur des

temoignages et, devant des depositions contradictoires, de

retenir celles qui leur apparaissent le plus dignes de foi.

VII. MARKENSCHUTZ

PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE

59. Urteil der I. ZivilabteUu'Ilg vom 1. Oktober 1929

i. S. Firma. Champagne Strub Kathiss & Oie

gegen Firma. Riohard Strub.

Markenschutzgesetz Art. 30: Der Gerichtsstand am Sitze des

eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum ist streng

subsidiär.

A.. -

Mit der vorliegenden,. gestützt auf Art. 30 des

Markenschutzgesetzes beim Handelsgericht des Kantons

Bern angestrengten Klage hat die Firma Champagne

Strub M 80 t his s & eie gegen die Firma Richard Strub

in Epernay die Anträge gestellt: 1. Es sei zu erkennen,

dass die internationale Markeneintragung Nr. 60,074 der

beklagten Firma, voni 11. Oktober 1928, für das Gebiet

der Schweiz ohne Rechtsgültigkeit sei. 2. Es sei der

beklagten Firma .... zu untersagen, die den Gegenstand

der internationalen Markeneintragung Nr. 60,074 bildende

Marke «Champagne Strub» im Verkehr mit der Schweiz

zu verwenden.

Markenschutz. N° 59.

Der Beklagte hat die Einrede der örtlichen Unzustän~

digkeit des angerufenen Gerichtes erhoben.

Für die Gerichtsstandsfrage sind folgende Tatsachen

von Belang;

Der Beklagte,der bis Ende 1924 Prokurist der Klä-

gerin gewesen ist, wohnt seit Jahrzehnten ununterbrochen

in Basel, gegenwärtig Sommergasse Nr. 42. In Epernay

hat er nur ein (leerstehendes) pied-a-terre und, wie der

Klägerin sofort mitgeteilt wurde, keinen Bevollmächtigten,

dem die Klage dort hätte zugestellt werden können, sodass

die Zustellung an die (von der Polizeibehörde von Epernay

richtig angegebene) Basler Adresse stattfinden musste.

Seit dem 26. Januar 1925 ist der Beklagte im Handels-

register von Epernay eingetragen als Inhaber eines com-

merce de vins de champagne mit Hauptniederlassung rn:

Epernay, 28 rue des Archers (jetzt: 19 Place Leon Bour-

geois), wozu wenig später noch die Angabe einer Agence

generale pour 180 Suisse: 42 rue d'Ete a BaIe kam. Und

seit dem 10. Februar 1925 ist im Handelsregister des

Kantons Basel-Stadt unter dem Namen des Beklagten

eine Einzelfirma für «Handel in französischen Cham-

pagner und Weinen. Verkaufsniederlage der Firma Ri-

chard Strub in Epernay» eingetragen. Durch Zirkular

d. d. «Epernay, den 29. Januar 1925» machte der

Beklagte bekannt, dass er unter der Firma Richard Strub,

Epernay, ein Champagnergeschäft gegründet habe und,

um den Verkehr mit der Schweiz zu erleichtern, in Basel

12 (42, Rue d'Ete) eine Verkaufsniederlage errichte. Im

Kopf die.ses Zirkulars, in Briefköpfen, Preislisten, Fak-

turen und Reklamedrucksachen verschiedener Art wird

als Domizil durchwegs Epernay angegeben und der Nieder-

lassung in Basel überhaupt nicht oder doch nur als agence,

depOt, Verkaufsniederlage Erwähnung getan. Im amt-

lichen Verzeichnis der Telephon-Teilnehmer in Basel ist

dem Namen des Beklagten beigefügt : « Verkaufsnieder-

lage der Firma Richard Strub, Epernay.)) Am 3. Januar

1927 liess der Beklagte an die 8chweUerische Obertele-

AB 55 II -

1929

to

274

~larkenschutz. N° 59.

graphen direktion schreiben: « Mein Mandant hat ihrem

Herrn .... an Hand folgender Originalbelege nachgewie-

sen, dass er Inhaber der Firma Strub in Epernay und

. Inhaber der gleichnamigen Einzelfirma in Basel ist, dass

erstere Firma ein eigenes Etablissement (Bureau und

Kellereien) in Epernay, dem Zentrum der Champagner-

fabrikation, besitzt und offiziell zur Fabrikation und zum

Handel in « Champagne d'origine » zugelassen ist (Licence

du 6. VI. 1925), dass die Firma Richard Strub in Basel

eine Verkaufsniederlage des Hauses in Epernay darstellt

und den Vertrieb des Champagne (I Richard Strub» in

der Schweiz besorgt und dass endlich Herr Richard Strub

Inhaber der sowohl international wie national geschützten

Champagnermarke «Richard Strub » ist.))

Auf Grund eines Eint~ges des Handelsgerichtes von

Epernay vom 4. April 1928 registrierte am 11. Oktober

1928 auch das internationale Bureau zum Schutze des

gewerblichen Eigentums unter Nr. 60,074 zugunsten des

«Richard Strub, negociant en vins de Chaompagne, 19,

place Leon Bourgeois, Epernay (Marne, France)J die

Wortmarke (l Champagne Strub J), welche nun von der

Klägerin angefochten wird.

Vor dem Handelsgericht hat der Beklagte erklärt, den

Gerichtsstand Basel anerkennen zu wollen.

E. -

Das Handelsgericht des Kantons Bern ist am

28. Juni 1929 auf die Klage mangels örtlicher Zuständig-

keit nicht eingetreten.

.

C. -

Hiegegen richtet sich die vorliegende, auf OG

Art. 87 Ziffer 3 (Zusatz vom 11. Juni 1928) gestützte

zivilrechtliche Beschwerde (vom 18. Juli, mit Ergänzung

vom 15. August 1929).

D. -

Der Beschwerdegegner trägt auf Abweisung der

Beschwerde an. Er hält daran fest, dass er seinen Wohn-

sitz in Basel habe.

Das Handelsgericht Berll verweist in seiner ebenfalls

auf Abweisung der Beschwerde schliessellden Antwort auf

die Motivierung des angefochtenen Urteils.

Markenschutz. No 59.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1.-

2. -

Der von der Klägerin angerufene Art. 30 des

Markenschutzgesetzes bestimmt: (l Die Klage gegen einen

ausserhalb der Schweiz wohnenden Hinterleger einer

Marke kann vor das Gericht, in dessen Bezirk das eid-

genössische Amt seinen Sitz hat, gebracht werden, es sei

denn, dass der betreffende Hinterleger diesem Amt ein

von ihm in der Schweiz gewähltes Domizil angegeben

hätte.» Diese Vorschrift ist hier nicht anwendbar, weil

der Träger der beklagten Firma seinen Wohnsitz in Basel

hat, wie sich aus den aktenmässigen Feststellungen der

Vorinstanz unzweifelhaft ergibt und eigentlich auch gar

nicht bestritten wird.

Demgegenüber kommt darauf

nichts an, dass der Beklagte im Geschäftsverkehr den

Schein erweckt, die Hauptniederlassung seines Geschäftes

befinde sich in Epernay, und dass er dies namentlich auch

bei der Hinterlegung der angefochtenen Marke getan hat,

indem damals als Domizil des Hinterlegers ausschliesslich

Epernay angegeben und dementsprechend auch einge-

tragen wurde. Denn es lässt sich kein anderer Zweck der

in Rede stehenden Vorschrift ersehen, als dass damit ein

schweizerischer Gerichtsstand geschaffen werden wollte

für Klagen gegenüber Hinterlegern, welche sonst in der

Schweiz nicht belangt werden könnten. Eine solche Vor-

sorge brauchte nicht getroffen zu werden gegenüber den

(ausserhalb der Schweiz wohnenden) Hinterlegern, die

dem eidgenössischen -

oder auch dem internationalen _ ..

Amt ein von ihnen in der Schweiz gewähltes Domizil

verzeigt haben, weil sie dann eben an diesem Domizil

belangt werden können, und darum kann sich die erwähnte

Vorschrift auf sie nicht beziehen. Bei einem derartigen

Zwiespalt zwischen der formellen Eintragung und den

wirklichen Verhältnissen, ist auf die letztern abzustellen.

Umsoweniger lässt sich die erwähnte Vorschrift anwenden

gegenüber einem Hinterleger, der seinen Wohnsitz in der

276

Erfindungsschutz. N° 60.

Schweiz hat und daher dort, an seinem allgemeinen

Gerichtsstand, ohnehin belangt werden kann, was der

Beklagte für die vorliegende Klage zudem noch ausdrück-

lich anerkannt hat. Die Beschwerde könnte daher sogar

dann kaum gutgeheissen werden, wenn sich die geschäft-

liche Hauptniederlassung des Beklagten wirklich in Eper-

nay befände, was jedoch, wie bemerkt, nach den akten-

mässigen Feststellungen der Vorinstanz nicht zutrifft, wie

spätestens unmittelbar nach der Klageerhebung zur

Kenntnis der Klägerin kam. Anderseits hat der Beklagte

seine Basler Geschäftsniederlassung nie geradezu abge-

stritten, wie aus seiner von der Klägerin vorgelegten

Eingabe an die Telegraphenverwaltung hervorgeht. End-

lich wird die Klägerin nicht behaupten wollen, sie sei

nicht jederzeit über den Basler Wohnsitz des Beklagten

orientiert gewesen.

Demnach erkennt das Bundesgericht: .

Die Beschwerde wird abgewiesen.

VIll. ERFINDUNGSSCHUTZ

BREVETS D'INVENTION

60. Urteil der I. ZivilabteUung vom 8. Oktober 1929

i. S. llirner gegen Gesellschaft für Kapita.lwerte AAl.

P a. t e n t r e 0 h t.

Legitima.tion zur Niohtigkeitskla.ge nach

Pa.tG Art. 16 Ahs. III. Einrede der Arglist.

A. -

Ein Ingenieur Otto Saaler hatte am 24. Juni

1925 in Freiburg i. B. mit den Herren F. und E. Kaufmann

zusammen eine A.-G. Saalerwerke gegründet, und war

im Besitze einer Erfindung für eine Rechenreinigungs-

einrichtung, sowie für eine Abschwemmvorrichtung bei

Rechenanlagen. Er hat diese Erfindungen am 7. Januar

1926 der beklagten Gesel1schaft für Kapitalwerte A.-G.

Erfindungsschut~. No 60.

277

in Baden abgetreten, und besorgte mit Patentanwalt

Dr. Schönberg in Basel auf den Namen der Beklagten die

Anmeldung der bezüglichen Patente beim eidg. Amt für

geistiges Eigentum.

Diese Patente wurden am 1. März 1927 veröffentlicht

und tragen die Nummern 119,171 und II 9,650. Saaler

war damals technischer Leiter der soeben genannten A.-G.

Saalerwerke, und die Beklagte· erteilte dieser die aus-

schliessliche Lizenz der Patente. Auch der heutige Kläger

Hirner war damals bei der A.-G. Saalerwerke tätig als

Vertreter, u. a. für die genannten patentierten Einrich-

tungen.

Ende 1927 traten Otto Saaler und Himer bei der A.-G.

Saalerwerke aus, und im März 1928 gründeten die Ehefrau

des Otto Saaler und der Kläger zusammen ein Konkurrenz-

geschäft unter dem Namen: «Otto Saaler G. m. b. H.»

in Freiburg i. B., in welchem Otto Saaler und der Kläger

die Geschäftsführung übernahmen. Von diesem seinem

Austritt aus der A.-G. Saalerwerke gab OttO Saaler der

Beklagten am 4. Januar 1928 Kenntnis, und er erklärte

dabei, er sei « von nun an auch wieder nach aussen Inhaber

sämtlicher Rechte an seiner Erfindung betreffend mecha-

nischer Rechenroiniger und Abschwemmkanal. I)

Als die Otto SaaIer G. m. b. H. im Sommer 1928 mit

der Elektra Birseck in Münchenstein und mit 2 deutschen

Firmen in Unterhandlung war, warnte die Beklagte diese

Firmen vor dem Abschlusse mit derselben, weil sie zur

Erstellung der betreffenden, durch die Patente der Be-

klagten geschützten Anlagen nicht berechtigt sei. Die

Otto Saaler G. m. b. H. nahm dagegen den Standpunkt

ein, ihr Rechenreiniger verletze zufolge neuer Erfindungen

und Verbesserungen daran die Rechte der Beklagten nicht;

übrigens seien deren Patente nichtig und anfechtbar.

B. -

Nun erhob Himer am 11. Juli 1928 beim aargaui-

schen Handelsgericht gegen die Beklagte die vorliegende

Klage, mit welcher er verlangt, ihre beiden genannten

Patente seien nichtig zu erklären und beim eidg. Amt