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38_II_83

BGE 38 II 83

Bundesgericht (BGE) · 1912-02-24 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

15. Arteil vom 24. Februar 1912 in Sachen H. H. Schoch & Cie., Bekl. u. Ber.=Kl., gegen J. Huber & Cie., Kl. u. Ber.=Bekl. Unzulässigkeit einer schriftlichen Begründung der Berufungs¬ anträge im mündlichen Berufungsverfahren. — Ein Firmen¬ wechsel zufolge Geschäftsübergangs mit Aktiven und Passiven bedingt keinen Parteiwechsel im Sinne von Art. 75 BZP. — Verhält¬ nisse, unter denen — ausnahmsweise — die Einrede der Arglist aus dem Verhalten eines Gesellschafters in der Zeit vor der Gesellschaftsgründung auch der im Prozesse auftretenden Gesell¬ schaft entgegengehalten werden kann (Veräusserung eines Patentes gegen Entgelt durch denjenigen, der es selbst erwirkt hat; nachträgliche Anfechtung dieses Patentes wegen Nichtigkeit gegenüber dem Erwerber durch eine vom Veräusserer inzwischen gegründete Gesellschaft bei bösem Glauben auch des Mitgesellschafters). Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Aktenlage: A. — Gemäß Anmeldung vom 3. Mai 1912 erwirkte Jakob Huber, später einer der Firmateilhaber der Klägerin I. Huber & Cie., der damals in Zürich als Einzelkaufmann ein Kommissionsgeschäft in Werkzeugmaschinen betrieb, für eine zur Metallbearbeitung be¬ stimmte „Gewindeschneidvorrichtung“ das eidg. Patent Nr. 24,469.

Ferner erwarb er im August 1902 für die gleiche Vorrichtung auch ein französisches Patent. Vom Januar 1903 an setzte Jakob Huber sein Geschäft in Kollektivgesellschaft mit einem Emil Preisig unter der Firma Huber & Preisig fort. Diese Firma löste sich im Mai 1906 nach durch¬ geführter Liquidation auf. Gleichzeitig mit ihrer Löschung wurde in Zürich eine Kommanditgesellschaft unter der Firma H. H. Schoch & Cie. für einen Geschäftsbetrieb in Maschinen, Werkzeugen und Vertretungen ins Handelsregister eingetragen, die laut Eintrag bereits am 1. Oktober 1905 ihren Anfang genommen hatte, be¬ stehend aus Hermann Henri Schoch als unbeschränkt haftbarem Gesellschafter und Jakob Huber als prokuraberechtigtem Komman¬ ditär mit einer Einlage von 1000 Fr. Dieses Geschäft wurde in der Folge zunächst, im März 1908, unter Aufnahme eines weiteren Gesellschafters, Hermann Bohnenblust, in eine Kollektiv¬ gesellschaft mit der Firma Schoch, Huber & Cie., die Aktiven und Passiven der bisherigen Kommanditgesellschaft übernahm, umgewan¬ delt, und aus dieser Gesellschaft trat dann, laut Handelsregister¬ eintrag vom 14. Juli 1910, der Gesellschafter Jakob Huber aus, wobei die Firma in H. H. Schoch & Cie. (die im vorliegenden Prozesse als Beklagte figuriert) abgeändert wurde. Über die näheren Umstände dieses Austritts ist den Akten zu entnehmen: Mit Brief an die Firma vom 4. Juli 1910 erklärte sich I. Huber unter Bezugnahme auf eine mündliche Besprechung der Angelegen¬ heit bereit, auf Ende des Monats seinen Rücktritt zu nehmen, sofern er einerseits, nach Abtretung seiner Patentansprüche an die Firma, gänzlich entlastet, und ihm anderseits die dem Firmateilhaber Schoch übergebene Lebensversicherungspolice von 10,000 Fr. wieder ausgehändigt werde — beides unter gegenseitigem Verzicht auf jeden weiteren Anspruch. Immerhin gab er anschließend der Hoffnung Ausdruck, die Firma werde ihm, dem geschlagenen Manne, in Berücksichtigung seiner 10jährigen Tätigkeit im Geschäfte „noch eine entsprechende Entschädigung sichern“, damit er als Familien¬ vater über die ersten Schwierigkeiten hinwegkomme. Auf diesen Brief erhielt Huber von seinen Mitgesellschaftern am

6. Juli die Antwort, sie betrachteten es als selbstverständlich, daß die Patente, welche bereits der Firma Schoch, Huber & Cie. ge¬ hörten, den Nachfolgern ohne weiteres verbleiben; H. Schoch mit der Aushingabe der Lebensversicherungspolice von 10,000 Fr. unter der noch zu erwähnenden Bedingung über das spätere Ver¬ halten Hubers einverstanden, und es verzichte jede Partei, auch Schoch für seine Forderung an Huber, auf weitere Ansprüche. Diesen Erklärungen ist in dem (von Schoch verfaßten) Schreiben noch folgende Auseinandersetzung mit Huber beigefügt: „Wenn Sie von sich als einem geschlagenen Manne sprechen, „so übersehen Sie, daß Sie selber an Ihrer Lage die Schuld tragen. „Hätte der Schreiber dieser Zeilen Sie nicht von jeher in der loyal¬ „sten Weise unterstützt, so wären Sie schon als Inhaber der Firma „Jakob Huber und erst recht als Teilhaber der verlotterten Firma „Huber und Preisig in Konkurs geraten. Anstatt eine Lehre aus „den gemachten Erfahrungen zu ziehen und, Ihrer finanziellen „Lage entsprechend, mit Bescheidenheit sich durchzuschlagen zu ver¬ „suchen, haben Sie immer und immer wieder mehr gebraucht und „der Kasse entnommen, als Ihnen laut Vertrag zustund, dies schon „unter der Firma H. H. Schoch & Cie., deren Kommanditär Sie „einzig mit Hilfe des Herrn Schoch geworden waren. Auch waren „Sie unredlich genug, der Firma sowohl, als unserem Teilhaber, „Herrn Schoch, welcher Sie und damit auch Ihre Familie jahre¬ „lang unterstützte, Privatschulden zu verheimlichen und entgegen „unserem Gesellschaftsvertrage Verpflichtungen zur Abzahlung ein¬ „zugehen. Diese Unredlichkeit allein würde zur sofortigen Auflösung „unseres Gesellschaftsvertrages genügt haben. Weiter haben Sie bei „Anlaß von Differenzen mit dem Lügner und Schwindler S. Frey „gegenüber dem Associe, Herrn Bohnenblust, eine Stellung ein¬ „genommen, die eines Prinzipals höchst unwürdig ist In „Anbetracht der oben geschilderten Verhältnisse können wir uns nach „reiflicher Überlegung zu einer besonderen Vergütung an Sie nicht „entschließen. Die beiden Teilhaber, H. H. Schoch und Bohnenblust „und dann Herr Schoch im besonderen als Ihr Privatgläubiger, „verlieren so viel an Ihnen, daß es wahrlich der Verluste genug „sind. ... Zur besonderen Bedingung machen wir noch, daß Sie „sich nach Ihrem Austritt in anständiger Weise über unsere Firma „ausdrücken und des Guten nicht vergessen, das Sie bei uns ge¬ „habt haben. Wir können nicht dulden, daß Sie sich über

„uns in einer Weise ergehen, wie Sie es beim Austritte bei den „Firmen I. Debrunner=Hochreutiner, sowie Briner & Cie. zu tun „beliebten... Sollten Sie sich unsern Bedingungen und Wün¬ „schen, wie in diesem Briefe festgelegt, nicht anschließen können, „dann ziehen wir, und auch Herr Schoch als Ihr Privatgläubiger, „vor, die Lösung unseres Verhältnisses durch das Handelsgericht „vorzunehmen. In Bestätigung des vorstehenden Schreibens erklärte sich Jakob Huber durch Zuschrift vom 11. Juli mit den darin enthaltenen Propositionen der Firma einverstanden, sowie auch mit einer (ihm wohl nachträglich noch zugestandenen) Abfindungssumme von 600 Fr. Und mit Schreiben vom 14. Juli an Henri Schoch bescheinigte Huber den Empfang der mehrerwähnten Lebensversiche¬ rungspolice und fügte folgende Erklärung bei: „Ich verpflichte mich, nichts zum Schaden der Firma Schoch, Huber & Cie., resp. deren Nachfolgerin, zu machen.“ Noch am gleichen Tage erfolgte hierauf die erwähnte Anderung des Firmeneintrages im Handelsregister. Die neue Firma wollte nun die von Huber übernommenen Patente, die bisher auf seinen Namen eingetragen geblieben waren, auf den Firmennamen um¬ schreiben lassen; Huber aber verweigerte ihr zunächst die hiezu er¬ forderlichen Abtretungserklärungen und mußte zu deren Ausstellung durch richterlichen Befehl vom 15. Oktober 1910, den die Firma auf Grund der erwähnten Korrespondenz über seinen Austritt gegen ihn erwirkte, gezwungen werden, worauf die Umschreibung speziell des schweizerischen Patentes Nr. 24,469 im November 1910 erfolgte. Inzwischen war Jakob Huber, laut Handelsregistereintrag vom

19. August 1910, mit Simon Frey, einem früheren Angestellten der Firma Schoch, Huber & Cie., der von dieser entlassen worden war, in Zürich unter der Firma J. Huber & Cie. eine Kollektiv¬ gesellschaft eingegangen, die am 20. August ihren Anfang nahm, zum Betriebe des Handels in Werkzeugen und Werkzeugmaschinen, speziell Installationswerkzeugen. Mit Klage vom 28. Dezember 1910 hat nun diese Firma beim Handelsgericht des Kantons Zürich gegen die Firma H. H. Schoch & Cie. das Begehren ans Recht gesetzt, es sei das der Beklagten zustehende eidg. Patent Nr. 24,469 für nichtig zu erklären, weil dieses Patent „nichts als eine Wiederholung“ des am 15. Januar 1894 von Franz Scheibe und Paul Vahl angemeldeten, jedoch im Jahre 1895 zufolge Nichtbezahlung der Patentgebühr wieder er¬ loschenen eidg. Patentes Nr. 7891 für ein „Werkzeug mit zum Gewindeschneiden oder für andere Zwecke dienenden Backen“ sei und seinem Gegenstande daher sowohl die Neuheit, als übrigens auch der Erfindungscharakter abgehe. Die Beklagte hat der Klage, neben der fachlichen Bestreitung ihrer Argumentation, vor allem die aus dem geschilderten Verhalten des Firmateilhabers der Klägerin, Jakob Huber, abgeleitete Einrede der Arglist entgegengesetzt. B. — Durch Urteil vom 20. Juni 1911 hat das Handels¬ gericht des Kantons Zürich in Gutheißung der Klage erkannt: „1. Das der Beklagten zustehende Patent Nr. 24,469 wird als „nichtig erklärt und der Beklagten aufgegeben, dasselbe löschen zu „lassen. „2. Der Beklagten wird untersagt, weitere Gewindeschneidvor¬ „richtungen mit dem Patentzeichen des Patentes Nr. 24,469 in „Verkehr zu bringen.“ C. — Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig die Be¬ rufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Abänderungsantrag: Die Klage sei „vollumfänglich“ abzuweisen. In einer nachträglichen Eingabe an das Bundesgericht, vom

14. Februar 1912, hat der Vertreter der Berufungsklägerin diesem Antrage sachliche Ausführungen zur Begründung der Berufung beigefügt und anschließend noch auf die Tatsachen hingewiesen, daß laut beigelegten Auszügen aus dem Handelsamtsblatt klägerische Firma I. Huber & Cie. seit der Hauptverhandlung vor Handelsgericht (24. März 1911), wenn auch noch vor Erlaß des handelsgerichtlichen Urteils, nämlich am 2. Juni 1911, im Haudels¬ register gelöscht worden sei, infolge Auflösung mit Übergang ihrer Aktiven und Passiven auf eine von ihrem Gesellschafter Simon Frey mit zwei Kommanditären unter der Firma S. Frey & Cie. gegründeten Kommanditgesellschaft, die am 1. April 1911 ihren Anfang genommen habe, jedoch seither, am 8. Februar 1912, ihrer¬ seits bereits wieder gelöscht worden sei infolge Geschäftsübergangs an eine Firma Gubler & Cie.

In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Be¬ D. - klagten den schriftlich gestellten Berufungsantrag wiederholt; der Vertreter der Klägerin hat auf Abweisung der Berufung, eventuell Rückweisung der Akten zu näher bezeichneter Beweisergänzung an¬ getragen; in Erwägung: 1. Da auf die vorliegende Streitsache gemäß Art. 62 in Verbindung mit Art. 67 OG das mündliche Berufungsver¬ fahren Anwendung findet, kann die Eingabe der Berufungsklägerin vom 14. Februar 1912, soweit sie das materielle Streitver¬ hältnis beschlägt, nach feststehender Praxis als prozessualisch un¬ statthaft nicht berücksichtigt werden. Dagegen ist die darin enthaltene Behauptung, daß die als Klägerin am Prozesse beteiligte Firma als solche zur Zeit nicht mehr bestehe, insofern in Betracht zu ziehen, als es sich um die (von Amtes wegen, auch in Ermangelung eines bezüglichen Antrages der Berufungsklägerin, zu prüfende Frage handelt, ob jene Tatsache den Bestand des schwebenden Prozeßrechtsverhältnisses berühre, ob m. a. W. die Klägerin trotz der nachgewiesenen Löschung ihrer Firma im Handels¬ register noch als Prozeßpartei betrachtet werden könne (vergl. hiezu AS 33 II Nr. 4 E. 5 S. 33). Diese Frage ist jedoch zu bejahen. Eine Geschäftsübernahme mit Aktiven und Passiven und der damit verbundene Firmenwechsel stellt keinen Fall der Universal¬ sukzession dar, die allein nach Art. 75 BZP in schwebenden Pro¬ zessen einen Parteiwechsel bedingt. Denn das durch die bis¬ herige Firma bezeichnete Rechtssubjekt geht mit der Firmenlöschung zufolge Geschäftsübertragung nicht ebenfalls unter, sondern be¬ steht als Träger seiner Rechtsverhältnisse bis zu deren Liquidation weiter. Die fraglichen Firmenänderungen sind somit für die Partei¬ verhältnisse des vorliegenden Prozesses ohne Belang. In der Sache selbst ist der Beklagten hinsichtlich der von ihr auch heute in erster Linie wiederum aufgenommenen Einrede der Arglist darin ohne weiteres beizustimmen, daß dem Firmateil¬ haber der Klägerin Jakob Huber persönlich das Recht zur An¬ fechtung des streitigen Patentes nach dem für das Rechtsleben ma߬ gebenden Grundsatz von Treu und Glauben nicht zuerkannt werden könnte. Es liegt in der Tat eine gröbliche Verletzung dieses Grund¬ satzes vor, wenn derjenige, welcher ein ihm zustehendes, und ins¬ besondere ein von ihm selbst erwirktes, Patent gegen Entgelt auf einen Andern übertragen hat — wie dies im hier gegebenen Falle laut den Bedingungen, unter denen Huber sich bei seinem Austritte aus der Firma Schoch, Huber & Cie. mit deren übrigen Gesellschaftern abgefunden hat, unzweifelhaft geschehen ist —, das fo veräußerte Recht in der Folge durch gerichtliche Geltendmachung der Nichtigkeit des Patentes seinem Vertragsgegner zu entwehren versucht (vergl. hiezu Kohler, Handbuch des deutschen Patent¬ rechtes, S. 380; Isay, Patentgesetz, S. 225). Da nun aber nicht Jakob Huber persönlich, sondern die von ihm mit Simon Frey eingegangene Kollektivgesellschaft I. Huber & Cie. die streitige Nichtigkeitsklage angestrengt hat, so erhebt sich die weitere Frage, ob die Einrede der Arglist, die dem Gesellschafter Huber persönlich entgegengehalten werden könnte, auch der Gesellschaft gegenüber wirksam sei. Diese Frage ist unter den hier gegebenen Umständen zu bejahen. Allerdings fällt das arglistige Verhalten eines Gesell¬ schafters, sofern die Arglist in Verhältnissen aus der Zeit vor der Gesellschaftsgründung ihre Ursache hat, an sich wohl der Ge¬ sellschaft nicht zur Last. Allein vorliegend darf unbedenklich angenommen werden, daß der erwähnte Mitgesellschafter Hubers, ein entlassener früherer Angestellter der Firma Schoch, Huber & Cie., der schon während seiner Anstellungszeit bei dieser Firma mit deren damaligem Teilhaber Huber in näheren Beziehungen stand (wie aus dem Schreiben der Firma an Huber vom 6. Juli 1910, dessen Inhalt Huber nie bestritten hat, hervorgeht), bereits im Zeitpunkte, als er die Gesellschaft mit Huber einging, von den Verhältnissen, unter denen dieser aus der Firma Schoch, Huber & Cie. ausgetreten war, insbesondere vom Übergang des streitigen Patentes auf die Firma, ebenfalls Kenntnis hatte. Und bei dieser Sachlage ist auch in seinem Verhalten ein Verstoß gegen Treu und Glauben zu erblicken, wenn er dann seine Zustimmung dazu gab, im Namen der Gesellschaft die vorliegende Klage anzustrengen, mit der sein Mitgesellschafter Huber ein ihm auf dem direkten Wege persönlicher Klageführung rechtlich versagtes Ziel erstrebt. Die demnach in der Person beider Gesellschafter begründete Ein¬ rede der Arglist aber steht natürlich auch der Gesellschaft als solcher

entgegen, und es ist daher die Klage in Gutheißung dieser Einrede ohne Überprüfung ihrer materiellen Würdigung, auf der das vor¬ instanzliche Urteil beruht, abzuweisen; erkannt: Die Berufung der Beklagten wird gutgeheißen und das Urteil des zürcherischen Handelsgerichts vom 20. Juni 1911 dahin ab¬ geändert, daß die Klage abgewiesen wird.