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Erfindungsschutz. N0 33.
hatten and dei Beklagte offensichtlich wenig Eifer zeigte,
die Verfolgung der Patentverletzungen aufzunehmen,
während der Klägerin an einer raschen Abklärung der
Verhältnisse gelegen sein musste.
Die Nichtigkeitsklage kann somit der Klägerin nicht
als Verrat am Genossen ausgelegt werden, weshalb die
vom Beklagten erhobene Einrede der ArgliEt abzuwei!!en
ist.
33. Auszug aus dem Urteil der I. Zivil abteilung
vom 21. Mai 1935 i. S. Signer 8G Co. und A. G. Textil
gegen lIeberlein & Co. A. G. und A. G. CUander.
L i zen z ver t rag. Pflicht des Lizenzgebers oder des Lizenz-
nehmers zur Bezahlung der Patentgebühren während der
Lizenzdauer !
Im allgemeinen hat der Lizenzgeber in der Tat die
Pflicht, für den Weiterbestand der Patente während der
Lizenzdauer zu sorgen; zum mindesten gilt dies für die
hier vorliegende nicht ausschliessliche, sog. einfache oder
gewöhnliche Lizenz (WEIDLICH und BLUM, Anm. 23 zu
Art. 9 PG, RASCH S. 29). Ob dem Lizenzgeber diese
Pflicht auch bei der ausschliesslichen Lizenz obliege, wie
die Vorinstanz als selbstverständlich anzunehmen scheint
(so auch WEIDLICH und BLUM,Anm. 23 zu Art. 9 PG),
kann deshalb dahingestellt bleiben.
Es mag lediglich
darauf hingewiesen werden, dass die neuere deutsche
Literatur zum Patentrecht eher zur gegenteiligen Auf-
fassung neigt, auf Grund des Umstandes, dass bei der
ausschliesslichen Lizenz die Pflicht zur Aufrechterhaltung
des Patentes vertraglich meist dem Lizenznehmer über-
bunden wird (RASCH S. 53 f.; PIETZKER, Kommentar zum
deutschen Patentgesetz, § 6 Anm. 32 Ziffer 5). Aus der
Rechtsnatur des Lizenzvertrages im schweizerischen Recht,
der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes dem
Miet- und Pachtvertrage am nächsten kommt und daher
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht.
H3
diesem beizuordnen ist (BGE 51 H S. 61 f.; 53 H S. 133 f.)
würde sich hingegen eher ein Argument für die Gleich-
behandlung der ausschliesslichen und der nicht ausschliess-
lichen Lizenz gewinnen lassen, da sowohl der Vermieter
wie der Verpächter alles vorzukehren haben, was den
Miet- bezw. Pachtgegenstand selbst und seinen Fortbe-
stand anlangt, wie z.B. Hauptreparaturen, Tragung von
Lasten und Abgaben und dergl. (Art. 263, 285, 288 OR;
OSER-SCHÖNENBERGER, Anm. 1 zu Art. 263 OR).
VI. SCHULDBETREIBUNGS- UND
KONKURS RECHT
POURSUITE ET FAILLITE
Vgl. HI. Teil Nr. 25. -
Voir IIIe partie N° 25.
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