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61_II_142

BGE 61 II 142

Bundesgericht (BGE) · 1935-05-21 · Deutsch CH
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142

Erfindungsschutz. N0 33.

hatten and dei Beklagte offensichtlich wenig Eifer zeigte,

die Verfolgung der Patentverletzungen aufzunehmen,

während der Klägerin an einer raschen Abklärung der

Verhältnisse gelegen sein musste.

Die Nichtigkeitsklage kann somit der Klägerin nicht

als Verrat am Genossen ausgelegt werden, weshalb die

vom Beklagten erhobene Einrede der ArgliEt abzuwei!!en

ist.

33. Auszug aus dem Urteil der I. Zivil abteilung

vom 21. Mai 1935 i. S. Signer 8G Co. und A. G. Textil

gegen lIeberlein & Co. A. G. und A. G. CUander.

L i zen z ver t rag. Pflicht des Lizenzgebers oder des Lizenz-

nehmers zur Bezahlung der Patentgebühren während der

Lizenzdauer !

Im allgemeinen hat der Lizenzgeber in der Tat die

Pflicht, für den Weiterbestand der Patente während der

Lizenzdauer zu sorgen; zum mindesten gilt dies für die

hier vorliegende nicht ausschliessliche, sog. einfache oder

gewöhnliche Lizenz (WEIDLICH und BLUM, Anm. 23 zu

Art. 9 PG, RASCH S. 29). Ob dem Lizenzgeber diese

Pflicht auch bei der ausschliesslichen Lizenz obliege, wie

die Vorinstanz als selbstverständlich anzunehmen scheint

(so auch WEIDLICH und BLUM,Anm. 23 zu Art. 9 PG),

kann deshalb dahingestellt bleiben.

Es mag lediglich

darauf hingewiesen werden, dass die neuere deutsche

Literatur zum Patentrecht eher zur gegenteiligen Auf-

fassung neigt, auf Grund des Umstandes, dass bei der

ausschliesslichen Lizenz die Pflicht zur Aufrechterhaltung

des Patentes vertraglich meist dem Lizenznehmer über-

bunden wird (RASCH S. 53 f.; PIETZKER, Kommentar zum

deutschen Patentgesetz, § 6 Anm. 32 Ziffer 5). Aus der

Rechtsnatur des Lizenzvertrages im schweizerischen Recht,

der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes dem

Miet- und Pachtvertrage am nächsten kommt und daher

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht.

H3

diesem beizuordnen ist (BGE 51 H S. 61 f.; 53 H S. 133 f.)

würde sich hingegen eher ein Argument für die Gleich-

behandlung der ausschliesslichen und der nicht ausschliess-

lichen Lizenz gewinnen lassen, da sowohl der Vermieter

wie der Verpächter alles vorzukehren haben, was den

Miet- bezw. Pachtgegenstand selbst und seinen Fortbe-

stand anlangt, wie z.B. Hauptreparaturen, Tragung von

Lasten und Abgaben und dergl. (Art. 263, 285, 288 OR;

OSER-SCHÖNENBERGER, Anm. 1 zu Art. 263 OR).

VI. SCHULDBETREIBUNGS- UND

KONKURS RECHT

POURSUITE ET FAILLITE

Vgl. HI. Teil Nr. 25. -

Voir IIIe partie N° 25.

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