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61_II_145

BGE 61 II 145

Bundesgericht (BGE) · 1935-07-04 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAlfiLLE

34. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 4. Juli 1935

i. S. Para. gegen Realini.

ZGB Art. 311 : Der Beistand ist auch zu ernennen und zur Ver-

tretung des Kindes befugt, wenn dieses von einer in der Schweiz

wohnenden Mutter im Ausland (einem Vertragsstaat des

Haager Abkommens zur Regelung der Vormundschaft über

Minderjährige) geboren wird und dort bleibt (Erw. 1).

ZGB Art. 314, Abs. 2 : Blutprobe, wenn das Kind im Ausland

lebt? (Erw. 3).

Der Ende 1932 geborene Kläger ist aussereheliches

Kind einer Italienerin, die seit Mitte 1931 in Zürich

Dienstbote und nur vorübergehend für die Geburt des

Klägers wieder nach Italien zurückgekehrt ist, wo sie

den als ihr Kind anerkannten Kläger bei ihrer Familie

zurückgelassen hat.

Beklagter ist der erste Dienstherr der Mutter des Klägers,

ein in Zürich wohnender Italiener.

Die vorliegende Vaterschaftsklage wird mit Vollmacht

sowohl des von der Vormundschaftsbehörde der Stadt

Zürich bestellten Beistandes als auch der Mutter des

Klägers geführt.

Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 15. Februar

1935 die Klage zugesprochen.

Mit der vorliegenden Berufung verlangt der Beklagte

Abweisung der Klage, eventuell Rückweisung der Sache

an die Vorinstanz, weiter eventuell Herabsetzung der

Unterhaltsrente von 35 auf 25 Fr.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Dem Beklagten kann nicht zugegeben werden,

dass die vorliegende Klage ohne Vertretungsmacht erho-

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Familienrecht. N0 34.

ben worden seI. Ungeachtet des Umstandes, dass der

Kläger noch nie in Zürich anwesend war, ist Zürich als

Wohnort der Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes

auch als dessen (damaliger) Wohnort anzusehen und

daraus die Zuständigkeit der Zürcher Vormundschafts-

behörde zu der von Art. 31I ZGB vorgesehenen Bestellung

eines Beistandes für das Kind herzuleiten (BGE 56 II 7).

Nichts anderes gilt kraft des Haager Abkommens zur

Regelung der Vormundschaft über Minderjährige, trotz-

dem es für die Vormundschaft über einen Minderjährigen

das Gesetz des Heimatstaates massgebend erklärt. Denn

einerseits ist dem Abkommen nichts dafür zu entnehmen,

dass es nicht nur auf die eigentliche Vormundschaft,

sondern auch auf weniger umfassende und zeitlich be-

schränkte vormundschaftliche Massnahmen nach Art der

Beistandschaft gemäss Art. 31I ZGB anwendbar sei;

anderseits können gemäss Art. 7 des Abkommens bis zur

Anordnung der Vormundschaft sowie in allen dringenden

Fällen die zuständigen Ortsbehörden die Massregeln treffen,

die zum Schutze der Person und der Interessen eines

minderjährigen Ausländers erforderlich sind. EI" ist als

dringender Fall anzusehen, dass ein aussereheliches Kind

alsbald nach der Geburt einen zur Erhebung der Vater-

schaftsklage berechtigten Beistand gemäss Art. 311 ZGB

erhalte, weil die Klage verhältnismässig kurz befristet

ist und zur Sicherung des Unterhaltes des Kindes über-

haupt nicht verzögert werden soll. Für ein von der Mutter

anerkanntes italienisches Kind könnte die Dringlichkeit

vielleicht verneint werden mit Rücksicht darauf, dass

die Mutter als Inhaberin der elterlichen Gewalt über

das Kind es im Vaterschaftsprozess zu vertreten befugt

ist. Alsdann wäre aber die im Laufe des Prozesses von

der Mutter ausgestellte Vollmacht ausreichend.

2. -

Die Vorinstanz hat als genügenden Nachweis

der Beiwohnung das Zeugnis des Beistandes des Kindes

über das (aussergerichtliche) Geständnis des Beklagten

angesehen und hätte dies natürlich nicht getan, wenn sich

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aus den Akten ein d e u t i g das (i,..egenteil ergäbe,

nämlich dass kein solches Geständnis stattgefunden hat,

worauf al1ein eine bezügliche Aktenwidrigkeitsrüge ge-

stützt werden könnte.

3. -

Tatsachen, die erhebliche Zweifel über die Vater-

schaft des Beklagten rechtfertigen, hat die Vorinstanz

mit der Feststellung verneint, die Mutter habe erst nach

Ablauf der kritischen Zeit und in schwangerem Zustande

zum erstenmal Geschlechtsverkehr mit Codurri gehabt,

mit dem sie schon seit Monaten gegangen war. Diese

Feststellung ist für das Bundesgericht verbindlich, und

ihr gegenüber kommt keinerlei selbständige Bedeutung

mehr dem Umstande zu, dass die Mutter selbst das Kind

zunächst dem Codurri anzuhängen versuchte, was sich

aus ihrem Wunsch nach Ehe und Legitimation genügend

erklärt und daher keinen zwingenden Schluss auf die

Möglichkeit der Zeugung durch Codurri zulässt.

Gemäss Präjudiz vom 14. Juni 1935 i. S. Walter c.

Bigler müssen sich Mutter und Kind auf Verlangen des

Beklagten regelmässig der Blutprobe unterziehen. Allein

am italienischen Aufenthaltsort des Kindes kann die

Blutprobe nicht mit genügender Zuverlässigkeit vorge-

nommen werden, weil nach der dortigen Rechtsordnung

nichts auf sie ankommt und sie daher in der Gerichts-

medizin nicht eingebürgert ist. Die Vorinstanz verneint

denn auch die Zuverlässigkeit einer dort vorzunehmenden

Blutentnahme, gegen welche antizipierte Beweiswürdigung

von Bundesrechts wegen nichts einzuwenden ist. Dass

der Kläger absichtlich zum Nachteil des Beklagten der

Vornahme einer Blutprobe entzogen worden wäre, kommt

nach den Umständen des Falles nicht in Frage.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichtes des Kantons Zürich vom 15. Februar 1935

bestätigt.