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I. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAlfiLLE
34. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 4. Juli 1935
i. S. Para. gegen Realini.
ZGB Art. 311 : Der Beistand ist auch zu ernennen und zur Ver-
tretung des Kindes befugt, wenn dieses von einer in der Schweiz
wohnenden Mutter im Ausland (einem Vertragsstaat des
Haager Abkommens zur Regelung der Vormundschaft über
Minderjährige) geboren wird und dort bleibt (Erw. 1).
ZGB Art. 314, Abs. 2 : Blutprobe, wenn das Kind im Ausland
lebt? (Erw. 3).
Der Ende 1932 geborene Kläger ist aussereheliches
Kind einer Italienerin, die seit Mitte 1931 in Zürich
Dienstbote und nur vorübergehend für die Geburt des
Klägers wieder nach Italien zurückgekehrt ist, wo sie
den als ihr Kind anerkannten Kläger bei ihrer Familie
zurückgelassen hat.
Beklagter ist der erste Dienstherr der Mutter des Klägers,
ein in Zürich wohnender Italiener.
Die vorliegende Vaterschaftsklage wird mit Vollmacht
sowohl des von der Vormundschaftsbehörde der Stadt
Zürich bestellten Beistandes als auch der Mutter des
Klägers geführt.
Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 15. Februar
1935 die Klage zugesprochen.
Mit der vorliegenden Berufung verlangt der Beklagte
Abweisung der Klage, eventuell Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz, weiter eventuell Herabsetzung der
Unterhaltsrente von 35 auf 25 Fr.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Dem Beklagten kann nicht zugegeben werden,
dass die vorliegende Klage ohne Vertretungsmacht erho-
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ben worden seI. Ungeachtet des Umstandes, dass der
Kläger noch nie in Zürich anwesend war, ist Zürich als
Wohnort der Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes
auch als dessen (damaliger) Wohnort anzusehen und
daraus die Zuständigkeit der Zürcher Vormundschafts-
behörde zu der von Art. 31I ZGB vorgesehenen Bestellung
eines Beistandes für das Kind herzuleiten (BGE 56 II 7).
Nichts anderes gilt kraft des Haager Abkommens zur
Regelung der Vormundschaft über Minderjährige, trotz-
dem es für die Vormundschaft über einen Minderjährigen
das Gesetz des Heimatstaates massgebend erklärt. Denn
einerseits ist dem Abkommen nichts dafür zu entnehmen,
dass es nicht nur auf die eigentliche Vormundschaft,
sondern auch auf weniger umfassende und zeitlich be-
schränkte vormundschaftliche Massnahmen nach Art der
Beistandschaft gemäss Art. 31I ZGB anwendbar sei;
anderseits können gemäss Art. 7 des Abkommens bis zur
Anordnung der Vormundschaft sowie in allen dringenden
Fällen die zuständigen Ortsbehörden die Massregeln treffen,
die zum Schutze der Person und der Interessen eines
minderjährigen Ausländers erforderlich sind. EI" ist als
dringender Fall anzusehen, dass ein aussereheliches Kind
alsbald nach der Geburt einen zur Erhebung der Vater-
schaftsklage berechtigten Beistand gemäss Art. 311 ZGB
erhalte, weil die Klage verhältnismässig kurz befristet
ist und zur Sicherung des Unterhaltes des Kindes über-
haupt nicht verzögert werden soll. Für ein von der Mutter
anerkanntes italienisches Kind könnte die Dringlichkeit
vielleicht verneint werden mit Rücksicht darauf, dass
die Mutter als Inhaberin der elterlichen Gewalt über
das Kind es im Vaterschaftsprozess zu vertreten befugt
ist. Alsdann wäre aber die im Laufe des Prozesses von
der Mutter ausgestellte Vollmacht ausreichend.
2. -
Die Vorinstanz hat als genügenden Nachweis
der Beiwohnung das Zeugnis des Beistandes des Kindes
über das (aussergerichtliche) Geständnis des Beklagten
angesehen und hätte dies natürlich nicht getan, wenn sich
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aus den Akten ein d e u t i g das (i,..egenteil ergäbe,
nämlich dass kein solches Geständnis stattgefunden hat,
worauf al1ein eine bezügliche Aktenwidrigkeitsrüge ge-
stützt werden könnte.
3. -
Tatsachen, die erhebliche Zweifel über die Vater-
schaft des Beklagten rechtfertigen, hat die Vorinstanz
mit der Feststellung verneint, die Mutter habe erst nach
Ablauf der kritischen Zeit und in schwangerem Zustande
zum erstenmal Geschlechtsverkehr mit Codurri gehabt,
mit dem sie schon seit Monaten gegangen war. Diese
Feststellung ist für das Bundesgericht verbindlich, und
ihr gegenüber kommt keinerlei selbständige Bedeutung
mehr dem Umstande zu, dass die Mutter selbst das Kind
zunächst dem Codurri anzuhängen versuchte, was sich
aus ihrem Wunsch nach Ehe und Legitimation genügend
erklärt und daher keinen zwingenden Schluss auf die
Möglichkeit der Zeugung durch Codurri zulässt.
Gemäss Präjudiz vom 14. Juni 1935 i. S. Walter c.
Bigler müssen sich Mutter und Kind auf Verlangen des
Beklagten regelmässig der Blutprobe unterziehen. Allein
am italienischen Aufenthaltsort des Kindes kann die
Blutprobe nicht mit genügender Zuverlässigkeit vorge-
nommen werden, weil nach der dortigen Rechtsordnung
nichts auf sie ankommt und sie daher in der Gerichts-
medizin nicht eingebürgert ist. Die Vorinstanz verneint
denn auch die Zuverlässigkeit einer dort vorzunehmenden
Blutentnahme, gegen welche antizipierte Beweiswürdigung
von Bundesrechts wegen nichts einzuwenden ist. Dass
der Kläger absichtlich zum Nachteil des Beklagten der
Vornahme einer Blutprobe entzogen worden wäre, kommt
nach den Umständen des Falles nicht in Frage.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichtes des Kantons Zürich vom 15. Februar 1935
bestätigt.