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58_II_366

BGE 58 II 366

Bundesgericht (BGE) · 1932-10-12 · Deutsch CH
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366

Obligationenrecht. No 59.

abgeschlossen worden. Unter diesen- Umständen muss in

Anwendung des in Art. 20 Abs. 2 OR aufgestellten Grund-

satzes der ganze Vertrag als ungültig behandelt werden

(VON TUHR OR I S. 201). Die Klage auf Schadenersatz

wegen Nichterfüllung desselben ist daher schon aus

diesem Grunde abzuweisen.

59. Auszug aus dem Urteil der I. Zivil abteilung

vom 12. Oktober 1932 i. S. Ba.uma.nn gegen IIllbsCllmid.

A u tom 0 b i 1 u n fall, Vor f a h r t sr e c h t.

Der in der

Hauptstrasse Fahrende hat trotz des Vorfahrtsrechtes die

Geschwindigkeit seines Motorfahrzeuges vor unübersichtlichen

Strassenkreuzungen zu mässigen. Mitverschulden des aus der

Seitenstrasse kommenden Führers T OR Art. 41, 44.

A. -

In die aargauische Kantonsstrasse, welche von

Wohlenschwil nach Mellingen führt, mündet vor der

Ortschaft Mellingen auf der Höhe der evangelischen

Kirche und neben der katholischen Kapelle in einem

rechten Winkel die Bremgartenstrasse ein,' und zwar von

rechts, in der Richtung gegen Mellingen gesehen. Diese

Bremgartenstrasse, die Nesselnbach mit Mellingen ver-

bindet, hat auf der andern Seite der KantonsstraElse nur

eine kurze Sackgasse als Fortsetzung, welche zur evan-

gelischen Kirche führt. Die Sicht auf die Einmündung der

Bremgartenstrasse ist sowohl'für den von Nesselnbach

Kommenden, als für den von Wohlenschwil Kommenden

schlecht; man sieht nicht, ob auf der andern Strasse

Fahrzeuge heranfahren, weil die im Winkel der beiden

Verkehrswege stehende katholische Kapelle von einer

zwei Meter hohen Mauer umfasst ist, welche um die Ecke

herumführt.

Am Nachmittag des 14. August 1930 vor 17 Uhr wollte

sich der Kläger, Theodor Baumann in Zürich, mit seinem

Personenautomobil, in dem noch ein Herr Dreyfuss sass,

auf der Kantonsstrasse von Wichterswil nach Mellingen

Obligationenrooht. No 59.

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begeben. Zu gleicher Zeit kam auf der Bremgartenstrasse

von Nesselnbach ~er mit seinem Lastwagen der Beklagte,

Johann Hubschllild, Landwirt und Chauffeur. Er wollte

ebenfalls nach Mellingen fahren. Um die Wendung von

90° zu vollziehen, war er genötigt, die. Kurve « weit »

zu nehmen, d. h. er musste vor der Strassenkreuzung von

der Bremgartenstrasse die linke Seite in Anspruch nehmen.

Er gab zahlreiche Signale, sozusagen ohne Unterbruch,

und fuhr dann mit einer Geschwindigkeit von 5 km in

die Kreuzung hinein. Sobald er auf seinem Führersitz

soweit nach vorn gelangt war, dass die Sicht nach links

durch die Mauer nicht mehr behindert war, bemerkte er

das Automobil des Klägers und bremste sofort. Trotzdem

kam es zum Zusammenstoss; als der vorderste Teil des

Lastwagens etwa 5 Meter in die Kantonsstrasse hineinragte

und als der Lastwagen schon stillestand oder sich nur noch

mit äusserst geringer Geschwindigkeit bewegte, fuhr das

Personenauto mit der rechten Seite in ihn hinein und

verschob ihn um etwa 80 cm. Beide Fahrzeuge wurden

beschädigt. AU8serdem erlitten Dreyfuss und der Kläger

einige unbedeutende Verletzungen.

Am 12. Mai 1931 verurteilte das Bezirksgericht Baden

~en Kläger wegen fahrlässiger Körperverletzung und

Ubertretung der Art. 33, 34 und 35 des Konkordates

betreffend de~ Verkehr mit Motorfahrzeugen zu einer

Busse von 60 Fr.

B. -

Am 3.' November 1931 hat Baumann gegen

Hubschmid Klage auf Bezahlung von 5211 Fr. nebst

5 % Zins seit 12. August 1931 erhoben ....

O. -

Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt

und auf das Ergebnis des Strafprozesses verwiesen.

D. -

Am 27. Februar 1932 hat das Bezirksgericht Brem-

garten die Klage abgewiesen.

E. -

Am 20. Mai 1932 hat das Obergericht des Kantons

Aargau diesen EntElcheid unter Abwejsung der Appellation

des Klägers bestätigt.

F.- ....

368

Obligationenrecht. N° 59.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1-

2. -

In rechtlicher Beziehung hängt der Ausgang des

Rechtsstreites davon ab, ob dem Beklagten ein kausales

Verschulden an dem Unfall nachgewiesen werden kann.

Der Kläger behauptet ein solches Verschulden des Beklag-

ten und erblickt es ausschliesslich darin, dass er ihm nicht

den Vortritt gelassen habe, wiewohl er aus einer Neben-

strasse in die Hauptstrasse gefahren sei.

Obschon nun das Konkordat keine dem Art. 27 Abs. 2

des künftigen Bundesgesetzes über den Motorfahrzeug- und

Fahrradverkehr entsprechende Bestimmung kennt, wonach

das auf der Hauptstrasse verkehrende Fahrzeug den Vor-

tritt und das aus der Nebenstrasse kommende die Ge-

schwindigkeit zu mässigen hat, muss davon ausgegangen

werden, dass es sich um eine heute schon geltende allge-

meine Verkehrsregel handelt, deren Missachtung, beson-

dere Umstände vorbehalten, zur Verantwortlichkeit führt.

Es kann auch keinem Zweifel unterliegen,. dass die Kan-

tonsstrasse, auf welcher der Kläger verkehrte, gegenüber

der Bremgartenstrasse die Hauptstrasse, diese die Neben-

strasse ist und dass der Kläger daTum den Vortritt gehabt

hätte, wiewohl der andere von rechts kam. Der Beklagte

hat jedoch nicht in Abrede gestellt, dass der Kläger und

nicht er den Vortritt hatte, ~a er hat sogar alles getan,

um die Ausübung de~ Vortrittsrechtes durch den Kläger

zu gewährleisten, was er auf seinem Führersitz tun konnte

ohne gänzlich anzuhalten und allenfalls abzusteigen, und

alles, was das Bundesgericht in seinem Entscheid vom

18. Januar 1928 i. S. Ramu gegen Savio (BGE 54 II S. 14)

dem aus der Nebenstrasse Kommenden zur Pflicht ge-

macht hat, wenn es ausgeführt hat: « C'est donc au

vehicule qui emprunte la voie principale qu'appartient

la priorite, les conducteurs venant des rues secondaires

etant tenus de ralentir leur allure, de signaler leur presence

et de ne s'engager dans l'artere maitresse qu'avec cir-

Obligationenrecht. :1\;'0 59.

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conepection, apres s'etre asaures, par la vue et par l'ouie

qu:ell~ est bien libre ... L'automobiliste qui suit, a la plac~

qmlm est reservee, une grande route, eat fonde a admettre

qu'aucun vehicule debouchant sur sa droite ne viendra lui

couper brusquement le chemin (Semaine judiciaire 1921

p. 444/5 et 1923 p. 546 in fine).» Allerdings ist der Zu-

sammenstoss trotzdem eingetreten, indem für die Aus-

übung des Vortrittsrechtes durch den Kläger zu wenig

R:~um :orhanden blieb. Ein Verschulden des Beklagten

konnte Jedoch nur dann bejaht werden, wenn angenommen

werden müsste, er habe angesichts der Unübersichtlichkeit

und Gefährlichkeit der Kreuzung, die ihm übrigens nach

der Feststellung der Vorinstanz bekannt waren,,die Pflicht

gehabt, vor Befahren der Kantonsstrasse anzuhalten und

wenn nötig von seinem Führersitz, der sich verhältnis-

mässig weit hinten befindet, abzusteigen. (Vgl. in diesem

Sinne ein Urteil der II!. Kammer des Obergerichtes des

Kantons Zürich vom 2. Dezember 1930, abgedruckt unter

Nr. 121 der Auszüge aus Entscheidungen im Rechen-

schaft~bericht 1930 des Obergerichtes.) Es geht jedoch

zu WeIt, wenn der Kläger dem Beklagten diese Pflicht

ohne Weiteres zumuten will, während er selbst bestreitet

verpflichtet gewesen zu sein, auf die Einmündung de;

~ebenstrasse Rücksicht zu nehmen, sondern es muss in

UbereinstimmUJ1g mit der Lehre und Gerichtspraxis zu

§ 24 der deutschen Verordnung über den Kraftfahrzeug-

verkehr vom 15. Juli 1930 entschieden werden, dass der

Vortrittsb~rechtigte von der Beobachtung der allgemeinen

Verkehrsbestimmungen nicht entbunden ist, dass er also

nicht wegen seines Vortrittsrechtes auf der Hauptstrasse

unbekümmert drauflos fahren darf (ISAAC-SIEBURG, Auto-

mobilgesetz, 2. Aufl., S. 579, MÜLLER, Automobilgesetz,

6. Aufl., S. 667 ff.). Der Kläger war also auch auf der

Hauptstrasse verpflichtet, die Geschwindigkeit seines

Fahrzeuges ständig zu beherrschen und den Lauf zu

verlangsamen, wenn das Fahrzeug Anlass zu einem Unfall

oder zu einem Verkehrshemmnis bilden konnte (Kon-

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Obligationenrecht. N° 59.

kordat Art. 33 und 34). Insbesondere ist sodann darauf

zu verweisen, dass § 18 der deutschen Verordnung bei

Behinderung des Überblickes langsames Fahren gebietet,

dass als Behinderung des Überblickes auch die Gestaltung

des anliegenden Geländes in Betracht fallen kann (MÜLLER

a.a.O., S. 621) und dass in Deutschland anerkannt ist,

das Vortrittsrecht befreie nicht von der Beobachtung der

Vorschrift des § 18 (MÜLLER, S. 628, 667). Dieser an das

Vorfahrtsrecht geknüpfte Vorbehalt muss auch für die

schweizerischen Verhältnisse gelten; der Kläger hatte

trotz seines Vortrittsrechtes die Pflicht, seine Geschwindig-

keit mit Rücksicht auf die Behinderung der Sicht in die

Nebenstrasse zu reduzieren. Es kann sch1iesslich auf die

vom Kläger selbst angerufene Entscheidung des deutschen

Reichsgerichtes hingewiesen werden, wo erkannt worden

ist, das Vorfahrtsrecht befreie nicht von der Pflicht zur

Einhaltung der Vorschriften über die Mässigung der

Geschwindigkeit, insbesondere bei Kreuzungsstellen (RGZ

Bd. 125 S. 203 ff.). Wenn der Kläger einwendet, es könne

dem auf einer grossen Überlandstrasse Fahrenden doch

nicht zugemutet werden, bei jeder der unzähligen Ein-

mündungen von Nebenstrassen und -strässchen den Lauf

zu verlangsamen, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese

Obliegenheit des Automobilisten ja nur für unübersicht-

liche Einmüridungen und Kreuzungen streitig ist.

Im vorliegenden Fall ereignete sich der Unfall nicht

etwa bei der Abzweigung enies Feldweges, sondern bei

einer Ortschaft, neben einer Kapelle mit einer ungünstig

hohen Umfriedung, also an einer ausgesprochen gefähr-

lichen Stelle. Der Kläger musste ~hon aus gehöriger

Distanz damit rechnen, dass am Ende der Mauer ein Weg

einmünde, und er konnte nach der Feststellung der

Vorinstanz eine solche Einmündung an dem Wegweiser

erkennen, welcher an der Kreuzung steht und nach

Nesselnbach weist. Wenn der Kläger mit seiner unver-

minderten Geschwindigkeit von 40 km in die Kreuzung

hineinfuhr, trifft ihn ein Selbstverschulden, welchen

Obligationenrecht. No 60.

311

Standpunkt· denn auch die kantonalen Gerichte mit Ein-

schluss des Obergerichtes eingenommen haben.

Angesichts der Möglichkeit und Obliegenheit der auf

der Hauptstrasse Herankommenden, ihren Lauf auch zu

verlangsamen, wäre eine Pflicht des Beklagten, abzustei-

gen, g.änzlich unpraktisch gewesen. Um nach Gewinnung

des Überblickes wieder einzusteigen und das schwere

Fahrzeug in Bewegung zu setzen, wäre so viel Zeit für

ihn verstrichen, dass auf der Hauptstrasse möglicherweise

wieder ein Fahrzeug sich herangemacht hätte, welches

wiederum den Vortritt beansprucht hätte.

Es muss daher mit dem Kläger angenommen werden,

dass der Zusammenstoss bei pflichtgemässem Verhalten

beider Parteien nicht unvermeidlich gewesen wäre, aber

mit dem Beklagten und den kantonalen Gerichten, dass

der Kläger es ist, der es an der gebotenen Sorgfalt fehlen

liess, soweit nicht eben der Zufall lmd die Anlage der

Strasse und das Vorhandensein der Mauer am Unfalle

mitwirkten.

Demnach erkennt das Bundesge1'icht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichtes des Kantons Aargau vom 20. Mai 1932 wird

bestätigt.

60. Arrit de la. Ire Seetion civile du 190ctobre 1932

dans la. cause Blooh-van Da.mm. contra Delorme.

Responsabilite du detenteur d'animau:IJ, art. 56 CO.

Notion du detel1teur; -

distinctiol1 entre COl1tl'at de travail et

mandat; -

possesseur pour autrui (Besitzdiener); -

contrat

de transport (consid. 2).

Notion, theme et fardeau de 1a preuve liberatoire du detenteur;

-

obligations de l'expediteur de bestiaux; -

limites de la

causalit6 et de la respollsabilit6 (consid. 3).

A. Les ecuries de David Bloch-van Damme, marchand

de bestiaux a Lausanne, se trouvent derriere l'Rötel de