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Obligationenrecht. No 59.
abgeschlossen worden. Unter diesen- Umständen muss in
Anwendung des in Art. 20 Abs. 2 OR aufgestellten Grund-
satzes der ganze Vertrag als ungültig behandelt werden
(VON TUHR OR I S. 201). Die Klage auf Schadenersatz
wegen Nichterfüllung desselben ist daher schon aus
diesem Grunde abzuweisen.
59. Auszug aus dem Urteil der I. Zivil abteilung
vom 12. Oktober 1932 i. S. Ba.uma.nn gegen IIllbsCllmid.
A u tom 0 b i 1 u n fall, Vor f a h r t sr e c h t.
Der in der
Hauptstrasse Fahrende hat trotz des Vorfahrtsrechtes die
Geschwindigkeit seines Motorfahrzeuges vor unübersichtlichen
Strassenkreuzungen zu mässigen. Mitverschulden des aus der
Seitenstrasse kommenden Führers T OR Art. 41, 44.
A. -
In die aargauische Kantonsstrasse, welche von
Wohlenschwil nach Mellingen führt, mündet vor der
Ortschaft Mellingen auf der Höhe der evangelischen
Kirche und neben der katholischen Kapelle in einem
rechten Winkel die Bremgartenstrasse ein,' und zwar von
rechts, in der Richtung gegen Mellingen gesehen. Diese
Bremgartenstrasse, die Nesselnbach mit Mellingen ver-
bindet, hat auf der andern Seite der KantonsstraElse nur
eine kurze Sackgasse als Fortsetzung, welche zur evan-
gelischen Kirche führt. Die Sicht auf die Einmündung der
Bremgartenstrasse ist sowohl'für den von Nesselnbach
Kommenden, als für den von Wohlenschwil Kommenden
schlecht; man sieht nicht, ob auf der andern Strasse
Fahrzeuge heranfahren, weil die im Winkel der beiden
Verkehrswege stehende katholische Kapelle von einer
zwei Meter hohen Mauer umfasst ist, welche um die Ecke
herumführt.
Am Nachmittag des 14. August 1930 vor 17 Uhr wollte
sich der Kläger, Theodor Baumann in Zürich, mit seinem
Personenautomobil, in dem noch ein Herr Dreyfuss sass,
auf der Kantonsstrasse von Wichterswil nach Mellingen
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begeben. Zu gleicher Zeit kam auf der Bremgartenstrasse
von Nesselnbach ~er mit seinem Lastwagen der Beklagte,
Johann Hubschllild, Landwirt und Chauffeur. Er wollte
ebenfalls nach Mellingen fahren. Um die Wendung von
90° zu vollziehen, war er genötigt, die. Kurve « weit »
zu nehmen, d. h. er musste vor der Strassenkreuzung von
der Bremgartenstrasse die linke Seite in Anspruch nehmen.
Er gab zahlreiche Signale, sozusagen ohne Unterbruch,
und fuhr dann mit einer Geschwindigkeit von 5 km in
die Kreuzung hinein. Sobald er auf seinem Führersitz
soweit nach vorn gelangt war, dass die Sicht nach links
durch die Mauer nicht mehr behindert war, bemerkte er
das Automobil des Klägers und bremste sofort. Trotzdem
kam es zum Zusammenstoss; als der vorderste Teil des
Lastwagens etwa 5 Meter in die Kantonsstrasse hineinragte
und als der Lastwagen schon stillestand oder sich nur noch
mit äusserst geringer Geschwindigkeit bewegte, fuhr das
Personenauto mit der rechten Seite in ihn hinein und
verschob ihn um etwa 80 cm. Beide Fahrzeuge wurden
beschädigt. AU8serdem erlitten Dreyfuss und der Kläger
einige unbedeutende Verletzungen.
Am 12. Mai 1931 verurteilte das Bezirksgericht Baden
~en Kläger wegen fahrlässiger Körperverletzung und
Ubertretung der Art. 33, 34 und 35 des Konkordates
betreffend de~ Verkehr mit Motorfahrzeugen zu einer
Busse von 60 Fr.
B. -
Am 3.' November 1931 hat Baumann gegen
Hubschmid Klage auf Bezahlung von 5211 Fr. nebst
5 % Zins seit 12. August 1931 erhoben ....
O. -
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt
und auf das Ergebnis des Strafprozesses verwiesen.
D. -
Am 27. Februar 1932 hat das Bezirksgericht Brem-
garten die Klage abgewiesen.
E. -
Am 20. Mai 1932 hat das Obergericht des Kantons
Aargau diesen EntElcheid unter Abwejsung der Appellation
des Klägers bestätigt.
F.- ....
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1-
2. -
In rechtlicher Beziehung hängt der Ausgang des
Rechtsstreites davon ab, ob dem Beklagten ein kausales
Verschulden an dem Unfall nachgewiesen werden kann.
Der Kläger behauptet ein solches Verschulden des Beklag-
ten und erblickt es ausschliesslich darin, dass er ihm nicht
den Vortritt gelassen habe, wiewohl er aus einer Neben-
strasse in die Hauptstrasse gefahren sei.
Obschon nun das Konkordat keine dem Art. 27 Abs. 2
des künftigen Bundesgesetzes über den Motorfahrzeug- und
Fahrradverkehr entsprechende Bestimmung kennt, wonach
das auf der Hauptstrasse verkehrende Fahrzeug den Vor-
tritt und das aus der Nebenstrasse kommende die Ge-
schwindigkeit zu mässigen hat, muss davon ausgegangen
werden, dass es sich um eine heute schon geltende allge-
meine Verkehrsregel handelt, deren Missachtung, beson-
dere Umstände vorbehalten, zur Verantwortlichkeit führt.
Es kann auch keinem Zweifel unterliegen,. dass die Kan-
tonsstrasse, auf welcher der Kläger verkehrte, gegenüber
der Bremgartenstrasse die Hauptstrasse, diese die Neben-
strasse ist und dass der Kläger daTum den Vortritt gehabt
hätte, wiewohl der andere von rechts kam. Der Beklagte
hat jedoch nicht in Abrede gestellt, dass der Kläger und
nicht er den Vortritt hatte, ~a er hat sogar alles getan,
um die Ausübung de~ Vortrittsrechtes durch den Kläger
zu gewährleisten, was er auf seinem Führersitz tun konnte
ohne gänzlich anzuhalten und allenfalls abzusteigen, und
alles, was das Bundesgericht in seinem Entscheid vom
18. Januar 1928 i. S. Ramu gegen Savio (BGE 54 II S. 14)
dem aus der Nebenstrasse Kommenden zur Pflicht ge-
macht hat, wenn es ausgeführt hat: « C'est donc au
vehicule qui emprunte la voie principale qu'appartient
la priorite, les conducteurs venant des rues secondaires
etant tenus de ralentir leur allure, de signaler leur presence
et de ne s'engager dans l'artere maitresse qu'avec cir-
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conepection, apres s'etre asaures, par la vue et par l'ouie
qu:ell~ est bien libre ... L'automobiliste qui suit, a la plac~
qmlm est reservee, une grande route, eat fonde a admettre
qu'aucun vehicule debouchant sur sa droite ne viendra lui
couper brusquement le chemin (Semaine judiciaire 1921
p. 444/5 et 1923 p. 546 in fine).» Allerdings ist der Zu-
sammenstoss trotzdem eingetreten, indem für die Aus-
übung des Vortrittsrechtes durch den Kläger zu wenig
R:~um :orhanden blieb. Ein Verschulden des Beklagten
konnte Jedoch nur dann bejaht werden, wenn angenommen
werden müsste, er habe angesichts der Unübersichtlichkeit
und Gefährlichkeit der Kreuzung, die ihm übrigens nach
der Feststellung der Vorinstanz bekannt waren,,die Pflicht
gehabt, vor Befahren der Kantonsstrasse anzuhalten und
wenn nötig von seinem Führersitz, der sich verhältnis-
mässig weit hinten befindet, abzusteigen. (Vgl. in diesem
Sinne ein Urteil der II!. Kammer des Obergerichtes des
Kantons Zürich vom 2. Dezember 1930, abgedruckt unter
Nr. 121 der Auszüge aus Entscheidungen im Rechen-
schaft~bericht 1930 des Obergerichtes.) Es geht jedoch
zu WeIt, wenn der Kläger dem Beklagten diese Pflicht
ohne Weiteres zumuten will, während er selbst bestreitet
verpflichtet gewesen zu sein, auf die Einmündung de;
~ebenstrasse Rücksicht zu nehmen, sondern es muss in
UbereinstimmUJ1g mit der Lehre und Gerichtspraxis zu
§ 24 der deutschen Verordnung über den Kraftfahrzeug-
verkehr vom 15. Juli 1930 entschieden werden, dass der
Vortrittsb~rechtigte von der Beobachtung der allgemeinen
Verkehrsbestimmungen nicht entbunden ist, dass er also
nicht wegen seines Vortrittsrechtes auf der Hauptstrasse
unbekümmert drauflos fahren darf (ISAAC-SIEBURG, Auto-
mobilgesetz, 2. Aufl., S. 579, MÜLLER, Automobilgesetz,
6. Aufl., S. 667 ff.). Der Kläger war also auch auf der
Hauptstrasse verpflichtet, die Geschwindigkeit seines
Fahrzeuges ständig zu beherrschen und den Lauf zu
verlangsamen, wenn das Fahrzeug Anlass zu einem Unfall
oder zu einem Verkehrshemmnis bilden konnte (Kon-
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kordat Art. 33 und 34). Insbesondere ist sodann darauf
zu verweisen, dass § 18 der deutschen Verordnung bei
Behinderung des Überblickes langsames Fahren gebietet,
dass als Behinderung des Überblickes auch die Gestaltung
des anliegenden Geländes in Betracht fallen kann (MÜLLER
a.a.O., S. 621) und dass in Deutschland anerkannt ist,
das Vortrittsrecht befreie nicht von der Beobachtung der
Vorschrift des § 18 (MÜLLER, S. 628, 667). Dieser an das
Vorfahrtsrecht geknüpfte Vorbehalt muss auch für die
schweizerischen Verhältnisse gelten; der Kläger hatte
trotz seines Vortrittsrechtes die Pflicht, seine Geschwindig-
keit mit Rücksicht auf die Behinderung der Sicht in die
Nebenstrasse zu reduzieren. Es kann sch1iesslich auf die
vom Kläger selbst angerufene Entscheidung des deutschen
Reichsgerichtes hingewiesen werden, wo erkannt worden
ist, das Vorfahrtsrecht befreie nicht von der Pflicht zur
Einhaltung der Vorschriften über die Mässigung der
Geschwindigkeit, insbesondere bei Kreuzungsstellen (RGZ
Bd. 125 S. 203 ff.). Wenn der Kläger einwendet, es könne
dem auf einer grossen Überlandstrasse Fahrenden doch
nicht zugemutet werden, bei jeder der unzähligen Ein-
mündungen von Nebenstrassen und -strässchen den Lauf
zu verlangsamen, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese
Obliegenheit des Automobilisten ja nur für unübersicht-
liche Einmüridungen und Kreuzungen streitig ist.
Im vorliegenden Fall ereignete sich der Unfall nicht
etwa bei der Abzweigung enies Feldweges, sondern bei
einer Ortschaft, neben einer Kapelle mit einer ungünstig
hohen Umfriedung, also an einer ausgesprochen gefähr-
lichen Stelle. Der Kläger musste ~hon aus gehöriger
Distanz damit rechnen, dass am Ende der Mauer ein Weg
einmünde, und er konnte nach der Feststellung der
Vorinstanz eine solche Einmündung an dem Wegweiser
erkennen, welcher an der Kreuzung steht und nach
Nesselnbach weist. Wenn der Kläger mit seiner unver-
minderten Geschwindigkeit von 40 km in die Kreuzung
hineinfuhr, trifft ihn ein Selbstverschulden, welchen
Obligationenrecht. No 60.
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Standpunkt· denn auch die kantonalen Gerichte mit Ein-
schluss des Obergerichtes eingenommen haben.
Angesichts der Möglichkeit und Obliegenheit der auf
der Hauptstrasse Herankommenden, ihren Lauf auch zu
verlangsamen, wäre eine Pflicht des Beklagten, abzustei-
gen, g.änzlich unpraktisch gewesen. Um nach Gewinnung
des Überblickes wieder einzusteigen und das schwere
Fahrzeug in Bewegung zu setzen, wäre so viel Zeit für
ihn verstrichen, dass auf der Hauptstrasse möglicherweise
wieder ein Fahrzeug sich herangemacht hätte, welches
wiederum den Vortritt beansprucht hätte.
Es muss daher mit dem Kläger angenommen werden,
dass der Zusammenstoss bei pflichtgemässem Verhalten
beider Parteien nicht unvermeidlich gewesen wäre, aber
mit dem Beklagten und den kantonalen Gerichten, dass
der Kläger es ist, der es an der gebotenen Sorgfalt fehlen
liess, soweit nicht eben der Zufall lmd die Anlage der
Strasse und das Vorhandensein der Mauer am Unfalle
mitwirkten.
Demnach erkennt das Bundesge1'icht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichtes des Kantons Aargau vom 20. Mai 1932 wird
bestätigt.
60. Arrit de la. Ire Seetion civile du 190ctobre 1932
dans la. cause Blooh-van Da.mm. contra Delorme.
Responsabilite du detenteur d'animau:IJ, art. 56 CO.
Notion du detel1teur; -
distinctiol1 entre COl1tl'at de travail et
mandat; -
possesseur pour autrui (Besitzdiener); -
contrat
de transport (consid. 2).
Notion, theme et fardeau de 1a preuve liberatoire du detenteur;
-
obligations de l'expediteur de bestiaux; -
limites de la
causalit6 et de la respollsabilit6 (consid. 3).
A. Les ecuries de David Bloch-van Damme, marchand
de bestiaux a Lausanne, se trouvent derriere l'Rötel de