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Ohligationenrecht. No 58.
L'exces de vitesse qui doit etre mis a la charge du
chauffeur differencie la presente cause de l'affaire Tessin
contre Moneda jugee le 27 septembre 1927. Puis il ne
s'agissait pas alors d'un creux au bord du goudronn.age,
mais de la saillie d'un rall le long duquel il y avait des
« cunette abbastanza profonde per 10 scolo dell'acqua»,
et des accidents assez graves avaient deja ere provoques
par le mauvais etat de la route sans qu'on yeilt remedia.
Rien de pareil n'est etabli en l'espeoo.
Contrairement a ce que le demandeur semble supposer,
la Cour cantonale ne reproche pas au chauffeur d'avoir
tenu sa droite, ni meme d'etre sorti de Ja partie goudronnee
de la route, mais bien de n'avoir pas suffisamment ralenti,
etant donnees les circonstances, et d'avoir cause ainsi
l'accident par sa propre faute.
Par ces motifs, le Tribunal fed6ral :
rejette le recours et confirme le jugement attaque.
58. Auszug aus dem t1rteU der I. Zivilabteilung
vom 6. Oktober 1932 i. S. Ghielmetti gegen Brugger u. Sc.llmidli.
Ungültigkeit eines bloss schrütlich abgefassten Vorvertrages über
die Griindung einer Aktiengesellschaft mit derVerpflichtung
eines Gesellschafters, der zu griindenden A.-G Grundeigentum
zu übertragen. ZGB Art. 657, QR Art. 22 Ahs. 2, 20 Abs. 2.
A. -
Am 29. Juni 1931 gingen Adolfo Ghielmetti, der
Kläger, und Franz Brugger und Jose! Schmidli, die
Beklagten, einen als Vorvertrag überschriebenen Vertrag
miteinander ein. Sie vereinbarten die Gründung einer
Aktiengesellschaft mit einem Anfangskapital von 150,000
Franken, wovon auf Ghielmetti 60,000 Fr. und auf die
andern Beiden je 45,000 Fr. entfallen sollten. Die Aktien-
gesellschaft sollte dann die Salamifabrik des Klägers in
Erstfeld übernehmen und weiter betreiben.
In dem
Vertrag waren weitere Einzelheiten für die Gründung
Obligationenrecht. N° 58.
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der Aktiengesellschaft vorgesehen, und in Ziffer 9 wurde
Auftrag zur Entwerfung von Statuten erteilt, dagegen
war von den Passiven Ghielmetti's nicht die Rede, sondern .
nur die Übernahme der Aktiven in Aussicht genommen.
Kurz darauf, Mitte Juli 1931, unterzeichneten die Parteien
jedoch eine neue Vereinbarung, wonach auch die Passiven
des Geschäftes des Klägers in Erstfeld hätten übernommen
werden sollen.
Zur Feststellung derselben wurde ein
Revisor mit der Aufstellung einer Übernahmebilanz
beauftragt. Als diese vorlag, erklärten die Beklagten den
«(Vorvert.rag» als dahingefallen und wollten sich zurück-
ziehen.
B. -
Am 18. November 1931 hat Ghielmetti gegen
Brugger und Schmidli Klage auf Bezahlung von 10,000 Fr.
als Schadenersatz, unter solidarischer Haftbarkeit der
Beklagten und Vorbehalt richterlichen Ermessens erhoben.
C. -
Die Beklagten haben Abweisung der Klage ver-
langt und geltend gemacht, sie seien durch den « Vor- '
vertrag » nicht gebunden.
D. -
Durch Urteil vom 12. Mai 1932 hat das Handels-
gericht des Kantons Aargau die Beklagten ~erpflichtet,
dem Kläger 585 Fr. 55 Cts. zu bezahlen; im Ubrigen hat
es die Klage abgewiesen.
E. -
Gegen dieses Erkenntnis hat der Kläger recht-
zeitig und in der vorgeschriebenen Form die Berufung an
das Bundesgericht erklärt und Gutheissung der Klage,
eventuell Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
Abnahme weiterer Beweise beantragt.
Das Bundesge:richt zieht in Erwägung :
Erw. 2. -
Es bleibt hinsichtlich des von der Vormstanz
angenommenen, aus ZGB Art. 657 abgeleiteten Form-
mangels nur noch die Frage zu entscheiden übrig, ob der
Vertrag, den die Parteien eingingen, überhaupt unter
ZGB 657 fällt. Der Kläger hat dies bestritten und geltend
gemacht, nicht jede Verpflichtung zur Übertragung von
Grundeigentum an eine Gesellschaft bedürfe der öffent-
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Obligationen recht. N° 58.
lichen Beurkundung und in den Banken sei es auch nicht
üblich, solche Obligationen der öffentlichen Beurkundung
zu unterwerfen. Allein es versteht sich von selbst, dass
die tatsächliche Missachtung der Formvorschrift nicht
Recht schaffen könnte. Der Hinweis des Klägers auf
Art. 216 OR ist nicht stichhaltig, da zwar dort unter
der Abschnittsüberechrift « Grundstückkauf }) nur Kauf-
verträge und ähnliche Verpflichtungen an das Erfordernis
der öffentlichen Beurkundung geknüpft werden, da aber
Art. 657 ZGB weitergehend eben für alle Verträge auf
Grundeigentumsübertragung die strenge Form vorschreibt.
Diese gilt nun auch für Verpflichtungen im Vertrag .einer
Personalgesellschaft, ein Grundstück zu übereignen (LEE-
MANN, Kommentar No. 7 zu Art. 657 ZGB, FLACHSMANN,
die Auswirkung von Vorgängen bei der Gesellschaft auf
die Vermögensverschiebung . und deren grundbuchliche
Behandlung S. 23). Die Behauptung des Klägers, dass
bei Kaufverträgen im Gegensatz zu Gesellschaftsverträgen
das dingliche Moment im Vordergrund sei, ist haltlos, da
die Verpflichtung in beiden Vertragsarten obligatorischer
Natur ist und ein dingliches Recht dabei gar nicht be-
gründet wird. Die ratio legis des Art. 657 ZGB besteht
darin, dass die Parteien vor voreiligen Geschäften über
Grundeigentum bewahrt werden sollen; dieser Schutz ist
aber bei Gesellschaftsverträgen nicht welliger notwendig,
als bei Kaufverträgen (LEEMANN, Kommentar No. 1 zu
Art. 657 ZGB).
Der Kläger hat weiter eingewendet, dass die Verpflich-
tung dahin gegangen sei, an eine noch gar nicht existierende
Person, die zu gründende Aktiengesellschaft, das Eigentum
zu übertragen. Allein wenn das heissen soll, dass de
Vertrag nur ein Vorvertrag sei, fruchtet der Einwand
nichts, da auch ein Vorvertrag auf Grundeigentumsüber-
tragung unter Art. 657 ZGB fällt, zumal Art. 22 Abs. 2 OR
noch ausdrücklich bestimmt, dass eine Formvorschrift
auch für den Vorvertrag gilt, wenn sie für den Haupt-
vertrag zum Schutze der Parteien aufgestellt worden ist.
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Wenn der Einwand sich aber lediglich darauf stützen
soll, dass die Aktiengesellschaft nach dem Abschluss des
Vertrages noch nicht existierte, also auf Erfüllung der
Verpflichtung zur Übereignung auch noch nicht klagen
konnte, sowenig als die Beklagten vor der Gründung auf
Übereignung hätten klagen können, 80 ist er auch nicht
stichhaltig, denn auch eine Verpflichtung des A gegen-
über B, seine Liegenschaft nicht an diesen, sondern an
einen Dritten, C zu übertragen, bedarf der Beurkundung,
wie das Bundesgericht am 14. Oktober 1931 in Sachen
Jurt gegen Steinger erkannt hat (BGE 57 II 507).
Die Berechtigung des Institutes des Vorvertrages wird
im Schrifttum übrigens fast ausschliesslich auf solche
Verträge mit der Verpflichtung, den Hauptvertrag mit
einem Dritten abzuschliessen, beschränkt (VON TURB,
OR I S. 235), und es ist deshalb naheliegend, dass eben
auch solche Verträge gemäss OR Art. 22 Abs. 2 unter die
Formvorschrift fallen (vgl. auch LEEMANN, Kommentar,
N. 8 zu Art. 657 ZGB). Das Argument des Klägers, dass
der Vertrag zugunsten der noch nicht existierenden
Aktiengesellschaft gar nicht' für das Grundbuch eintra-
gungsfähig gewesen wäre, beweist nur, dass die Verpflich-
tung eHen eine vorvertragliche war, welche allenfalls noch
des Abschlusses eines Hauptvertrages mit der Aktien-
gesellcshaft be~urfte, nicht aber, dass die Form zum Schutz
der Parteien deswegen nicht notwendig gewesen wäre.
Allerdings war der Vertrag auf Gründung einer Aktien-
gesellschaft gerichtet.
Allein auch wenn nur ein Teil
dieses Gründungsvertrages in einer Verpflichtung im Sinn
des Art. 657 ZGB bestand, war hiefür die strenge Form
unerlässlich. Wirtschaftlich betrachtet machte übrigens
der Liegenschaftserwerb die Hauptsache der Transaktion
aus, zumal auch noch eine Grundpfandschuldübernahme
durch die Aktiengesellschaft geplant war.
Daraus ergibt sich auch ohne weiteres, dass die Erwä-
gung des Handelsgerichtes zutrifft, der ganze Vertrag
wäre ohne den wegen Formmangels nichtigen Teil nicht
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abgeschlossen worden. Unter diesen, Umständen muss in
Anwendung des in Art. 20 Abs. 2 OR aufgestellten Grund-
satzes der ganze Vertrag als ungültig behandelt werden
(VON TUHR OR I S. 201). Die Klage auf Schadenersatz
wegen Nichterfüllung desselben ist daher schon aus
diesem Grunde abzuweisen.
59. Auszug a.us dem i1rten der l Zivila.bteilung
vom la. Oktober 19Sa i. S. Ba.umann gegen IIllbscnmid.
A u tom 0 b i 1 u n fall, Vor f a h r t s r e c h t.
Der in der
Hauptstrasse Fahrende hat trotz des Vorfahrtsrechtes die
Geschwindigkeit seines Motorfahrzeuges vor unübersichtlichen
Strassen kreuzungen zu mässigen. Mitverschulden des aus der
Seitenstrasse kommenden Führers? OR Art. 41, 44.
A. -
In die aargauische Kantonastrasse, welche von
Wohlenschwil nach Mellingen führt, mündet vor der
Ortschaft Mellingen auf der Höhe der evangelischen
Kirche und neben der katholischen Kapelle in einem
rechten Winkel die Bremgartenstrasse ein,' und zwar von
rechts, in der Richtung gegen Mellingen gesehen. Diese
Bremgartenstrasse, die Nesselnbach mit Melling~n ver-
bindet, hat auf der andern Seite der Kantonsstra8se nur
eine kurze Sackgasse als Fortsetzung, welche zur evan-
gelischen Kirche führt. Die Sicht auf die Einmündung der
Bremgartenstrasse ist sowohl'für den von Nesselnbach
Kommenden, als für den von Wohlenschwil Kommenden
schlecht; man sieht nicht, ob auf der andern Strasse
Fahrzeuge heranfahren, weil die im Winkel der beiden
Verkehrswege stehende katholische Kapelle von einer
zwei Meter hohen Mauer umfasst ist, welche um die Ecke
herumführt.
Am Nachmittag des 14. August 1930 vor 17 Uhr wollte
sich der Kläger, Theodor Baumann in Zürich, mit seinem
Personenautomobil, in dem noch ein Herr Dreyfuss sass,
auf der Kantonsstrasse von Wichterswil nach Mellingen
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begeben. Zu gleicher Zeit kam auf der Bremgartenstrasse
von Nesselnbach ~er mit seinem Lastwagen der Beklagte,
Johann Hubschmld, Landwirt und Chauffeur. Er wollte
ebenfalls nach Mellingen fahren. Um die Wendung von
90° zu vollziehen, war er genötigt, die. Kurve « weit »
zu nehmen, d. h. er musste vor der Strassenkreuzung von
der Bremgartenstrasse die linke Seite in Anspruch nehmen.
Er gab zahlreiche Signale, sozusagen ohne Unterbruch,
und fuhr dann mit einer Geschwindigkeit von 5 km in
die Kreuzung hinein. Sobald er auf seinem Führersitz
soweit nach vorn gelangt war, dass die Sicht nach links
durch die Mauer nicht mehr behindert war, bemerkte er
das Automobil des Klägers und bremste sofort. Trotzdem
kam es zum Zusammenstoss; als der vorderste Teil des
Lastwagens etwa 5 Meter in die Kantonsstrasse hineinragte
und als der Lastwagen schon stillestand oder sich nur noch
mit äusserst geringer Geschwindigkeit bewegte, fuhr das
Personenauto mit der rechten Seite in ihn hinein und
verschob ihn um etwa 80 cm. Beide Fahrzeuge wurden
beschädigt. Ausserdem erlitten Dreyfuss und der Kläger
einige unbedeutende Verletzungen.
Am 12. Mai 1931 verurteilte das Bezirksgericht Baden
~en Kläger wegen fahrlässiger Körperverletzung und
Ubertretung der Art. 33, 34 und 35 des Konkordates
betreffend de~ Verkehr mit Motorfahrzeugen zu einer
Busse von 60 Fr.
B. -
Am 3.' November 1931 hat Baumann gegen
Hubschmid Klage auf Bezahlung von 5211 Fr. nebst
5 % Zins seit 12. August 1931 erhoben ....
O. -
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt
und auf das Ergebnis des Strafprozesses verwiesen.
D. -
Am 27. Februar 1932 hat das Bezirksgericht Brem-
garten die Klage abgewiesen.
E. -
Am 20. Mai 1932 hat das Obergericht des Kantons
Aargau diesen Ent8cheid unter Abwejsung der Appellation
des Klägers bestätigt.
F.- ....