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58_II_362

BGE 58 II 362

Bundesgericht (BGE) · 1927-09-27 · Deutsch CH
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362

Ohligationenrecht. No 58.

L'exces de vitesse qui doit etre mis a la charge du

chauffeur differencie la presente cause de l'affaire Tessin

contre Moneda jugee le 27 septembre 1927. Puis il ne

s'agissait pas alors d'un creux au bord du goudronn.age,

mais de la saillie d'un rall le long duquel il y avait des

« cunette abbastanza profonde per 10 scolo dell'acqua»,

et des accidents assez graves avaient deja ere provoques

par le mauvais etat de la route sans qu'on yeilt remedia.

Rien de pareil n'est etabli en l'espeoo.

Contrairement a ce que le demandeur semble supposer,

la Cour cantonale ne reproche pas au chauffeur d'avoir

tenu sa droite, ni meme d'etre sorti de Ja partie goudronnee

de la route, mais bien de n'avoir pas suffisamment ralenti,

etant donnees les circonstances, et d'avoir cause ainsi

l'accident par sa propre faute.

Par ces motifs, le Tribunal fed6ral :

rejette le recours et confirme le jugement attaque.

58. Auszug aus dem t1rteU der I. Zivilabteilung

vom 6. Oktober 1932 i. S. Ghielmetti gegen Brugger u. Sc.llmidli.

Ungültigkeit eines bloss schrütlich abgefassten Vorvertrages über

die Griindung einer Aktiengesellschaft mit derVerpflichtung

eines Gesellschafters, der zu griindenden A.-G Grundeigentum

zu übertragen. ZGB Art. 657, QR Art. 22 Ahs. 2, 20 Abs. 2.

A. -

Am 29. Juni 1931 gingen Adolfo Ghielmetti, der

Kläger, und Franz Brugger und Jose! Schmidli, die

Beklagten, einen als Vorvertrag überschriebenen Vertrag

miteinander ein. Sie vereinbarten die Gründung einer

Aktiengesellschaft mit einem Anfangskapital von 150,000

Franken, wovon auf Ghielmetti 60,000 Fr. und auf die

andern Beiden je 45,000 Fr. entfallen sollten. Die Aktien-

gesellschaft sollte dann die Salamifabrik des Klägers in

Erstfeld übernehmen und weiter betreiben.

In dem

Vertrag waren weitere Einzelheiten für die Gründung

Obligationenrecht. N° 58.

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der Aktiengesellschaft vorgesehen, und in Ziffer 9 wurde

Auftrag zur Entwerfung von Statuten erteilt, dagegen

war von den Passiven Ghielmetti's nicht die Rede, sondern .

nur die Übernahme der Aktiven in Aussicht genommen.

Kurz darauf, Mitte Juli 1931, unterzeichneten die Parteien

jedoch eine neue Vereinbarung, wonach auch die Passiven

des Geschäftes des Klägers in Erstfeld hätten übernommen

werden sollen.

Zur Feststellung derselben wurde ein

Revisor mit der Aufstellung einer Übernahmebilanz

beauftragt. Als diese vorlag, erklärten die Beklagten den

«(Vorvert.rag» als dahingefallen und wollten sich zurück-

ziehen.

B. -

Am 18. November 1931 hat Ghielmetti gegen

Brugger und Schmidli Klage auf Bezahlung von 10,000 Fr.

als Schadenersatz, unter solidarischer Haftbarkeit der

Beklagten und Vorbehalt richterlichen Ermessens erhoben.

C. -

Die Beklagten haben Abweisung der Klage ver-

langt und geltend gemacht, sie seien durch den « Vor- '

vertrag » nicht gebunden.

D. -

Durch Urteil vom 12. Mai 1932 hat das Handels-

gericht des Kantons Aargau die Beklagten ~erpflichtet,

dem Kläger 585 Fr. 55 Cts. zu bezahlen; im Ubrigen hat

es die Klage abgewiesen.

E. -

Gegen dieses Erkenntnis hat der Kläger recht-

zeitig und in der vorgeschriebenen Form die Berufung an

das Bundesgericht erklärt und Gutheissung der Klage,

eventuell Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur

Abnahme weiterer Beweise beantragt.

Das Bundesge:richt zieht in Erwägung :

Erw. 2. -

Es bleibt hinsichtlich des von der Vormstanz

angenommenen, aus ZGB Art. 657 abgeleiteten Form-

mangels nur noch die Frage zu entscheiden übrig, ob der

Vertrag, den die Parteien eingingen, überhaupt unter

ZGB 657 fällt. Der Kläger hat dies bestritten und geltend

gemacht, nicht jede Verpflichtung zur Übertragung von

Grundeigentum an eine Gesellschaft bedürfe der öffent-

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Obligationen recht. N° 58.

lichen Beurkundung und in den Banken sei es auch nicht

üblich, solche Obligationen der öffentlichen Beurkundung

zu unterwerfen. Allein es versteht sich von selbst, dass

die tatsächliche Missachtung der Formvorschrift nicht

Recht schaffen könnte. Der Hinweis des Klägers auf

Art. 216 OR ist nicht stichhaltig, da zwar dort unter

der Abschnittsüberechrift « Grundstückkauf }) nur Kauf-

verträge und ähnliche Verpflichtungen an das Erfordernis

der öffentlichen Beurkundung geknüpft werden, da aber

Art. 657 ZGB weitergehend eben für alle Verträge auf

Grundeigentumsübertragung die strenge Form vorschreibt.

Diese gilt nun auch für Verpflichtungen im Vertrag .einer

Personalgesellschaft, ein Grundstück zu übereignen (LEE-

MANN, Kommentar No. 7 zu Art. 657 ZGB, FLACHSMANN,

die Auswirkung von Vorgängen bei der Gesellschaft auf

die Vermögensverschiebung . und deren grundbuchliche

Behandlung S. 23). Die Behauptung des Klägers, dass

bei Kaufverträgen im Gegensatz zu Gesellschaftsverträgen

das dingliche Moment im Vordergrund sei, ist haltlos, da

die Verpflichtung in beiden Vertragsarten obligatorischer

Natur ist und ein dingliches Recht dabei gar nicht be-

gründet wird. Die ratio legis des Art. 657 ZGB besteht

darin, dass die Parteien vor voreiligen Geschäften über

Grundeigentum bewahrt werden sollen; dieser Schutz ist

aber bei Gesellschaftsverträgen nicht welliger notwendig,

als bei Kaufverträgen (LEEMANN, Kommentar No. 1 zu

Art. 657 ZGB).

Der Kläger hat weiter eingewendet, dass die Verpflich-

tung dahin gegangen sei, an eine noch gar nicht existierende

Person, die zu gründende Aktiengesellschaft, das Eigentum

zu übertragen. Allein wenn das heissen soll, dass de

Vertrag nur ein Vorvertrag sei, fruchtet der Einwand

nichts, da auch ein Vorvertrag auf Grundeigentumsüber-

tragung unter Art. 657 ZGB fällt, zumal Art. 22 Abs. 2 OR

noch ausdrücklich bestimmt, dass eine Formvorschrift

auch für den Vorvertrag gilt, wenn sie für den Haupt-

vertrag zum Schutze der Parteien aufgestellt worden ist.

Obligationenrecht. No 58.

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Wenn der Einwand sich aber lediglich darauf stützen

soll, dass die Aktiengesellschaft nach dem Abschluss des

Vertrages noch nicht existierte, also auf Erfüllung der

Verpflichtung zur Übereignung auch noch nicht klagen

konnte, sowenig als die Beklagten vor der Gründung auf

Übereignung hätten klagen können, 80 ist er auch nicht

stichhaltig, denn auch eine Verpflichtung des A gegen-

über B, seine Liegenschaft nicht an diesen, sondern an

einen Dritten, C zu übertragen, bedarf der Beurkundung,

wie das Bundesgericht am 14. Oktober 1931 in Sachen

Jurt gegen Steinger erkannt hat (BGE 57 II 507).

Die Berechtigung des Institutes des Vorvertrages wird

im Schrifttum übrigens fast ausschliesslich auf solche

Verträge mit der Verpflichtung, den Hauptvertrag mit

einem Dritten abzuschliessen, beschränkt (VON TURB,

OR I S. 235), und es ist deshalb naheliegend, dass eben

auch solche Verträge gemäss OR Art. 22 Abs. 2 unter die

Formvorschrift fallen (vgl. auch LEEMANN, Kommentar,

N. 8 zu Art. 657 ZGB). Das Argument des Klägers, dass

der Vertrag zugunsten der noch nicht existierenden

Aktiengesellschaft gar nicht' für das Grundbuch eintra-

gungsfähig gewesen wäre, beweist nur, dass die Verpflich-

tung eHen eine vorvertragliche war, welche allenfalls noch

des Abschlusses eines Hauptvertrages mit der Aktien-

gesellcshaft be~urfte, nicht aber, dass die Form zum Schutz

der Parteien deswegen nicht notwendig gewesen wäre.

Allerdings war der Vertrag auf Gründung einer Aktien-

gesellschaft gerichtet.

Allein auch wenn nur ein Teil

dieses Gründungsvertrages in einer Verpflichtung im Sinn

des Art. 657 ZGB bestand, war hiefür die strenge Form

unerlässlich. Wirtschaftlich betrachtet machte übrigens

der Liegenschaftserwerb die Hauptsache der Transaktion

aus, zumal auch noch eine Grundpfandschuldübernahme

durch die Aktiengesellschaft geplant war.

Daraus ergibt sich auch ohne weiteres, dass die Erwä-

gung des Handelsgerichtes zutrifft, der ganze Vertrag

wäre ohne den wegen Formmangels nichtigen Teil nicht

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Obligationenrecht. No 59.

abgeschlossen worden. Unter diesen, Umständen muss in

Anwendung des in Art. 20 Abs. 2 OR aufgestellten Grund-

satzes der ganze Vertrag als ungültig behandelt werden

(VON TUHR OR I S. 201). Die Klage auf Schadenersatz

wegen Nichterfüllung desselben ist daher schon aus

diesem Grunde abzuweisen.

59. Auszug a.us dem i1rten der l Zivila.bteilung

vom la. Oktober 19Sa i. S. Ba.umann gegen IIllbscnmid.

A u tom 0 b i 1 u n fall, Vor f a h r t s r e c h t.

Der in der

Hauptstrasse Fahrende hat trotz des Vorfahrtsrechtes die

Geschwindigkeit seines Motorfahrzeuges vor unübersichtlichen

Strassen kreuzungen zu mässigen. Mitverschulden des aus der

Seitenstrasse kommenden Führers? OR Art. 41, 44.

A. -

In die aargauische Kantonastrasse, welche von

Wohlenschwil nach Mellingen führt, mündet vor der

Ortschaft Mellingen auf der Höhe der evangelischen

Kirche und neben der katholischen Kapelle in einem

rechten Winkel die Bremgartenstrasse ein,' und zwar von

rechts, in der Richtung gegen Mellingen gesehen. Diese

Bremgartenstrasse, die Nesselnbach mit Melling~n ver-

bindet, hat auf der andern Seite der Kantonsstra8se nur

eine kurze Sackgasse als Fortsetzung, welche zur evan-

gelischen Kirche führt. Die Sicht auf die Einmündung der

Bremgartenstrasse ist sowohl'für den von Nesselnbach

Kommenden, als für den von Wohlenschwil Kommenden

schlecht; man sieht nicht, ob auf der andern Strasse

Fahrzeuge heranfahren, weil die im Winkel der beiden

Verkehrswege stehende katholische Kapelle von einer

zwei Meter hohen Mauer umfasst ist, welche um die Ecke

herumführt.

Am Nachmittag des 14. August 1930 vor 17 Uhr wollte

sich der Kläger, Theodor Baumann in Zürich, mit seinem

Personenautomobil, in dem noch ein Herr Dreyfuss sass,

auf der Kantonsstrasse von Wichterswil nach Mellingen

Obligationen recht. No 59.

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begeben. Zu gleicher Zeit kam auf der Bremgartenstrasse

von Nesselnbach ~er mit seinem Lastwagen der Beklagte,

Johann Hubschmld, Landwirt und Chauffeur. Er wollte

ebenfalls nach Mellingen fahren. Um die Wendung von

90° zu vollziehen, war er genötigt, die. Kurve « weit »

zu nehmen, d. h. er musste vor der Strassenkreuzung von

der Bremgartenstrasse die linke Seite in Anspruch nehmen.

Er gab zahlreiche Signale, sozusagen ohne Unterbruch,

und fuhr dann mit einer Geschwindigkeit von 5 km in

die Kreuzung hinein. Sobald er auf seinem Führersitz

soweit nach vorn gelangt war, dass die Sicht nach links

durch die Mauer nicht mehr behindert war, bemerkte er

das Automobil des Klägers und bremste sofort. Trotzdem

kam es zum Zusammenstoss; als der vorderste Teil des

Lastwagens etwa 5 Meter in die Kantonsstrasse hineinragte

und als der Lastwagen schon stillestand oder sich nur noch

mit äusserst geringer Geschwindigkeit bewegte, fuhr das

Personenauto mit der rechten Seite in ihn hinein und

verschob ihn um etwa 80 cm. Beide Fahrzeuge wurden

beschädigt. Ausserdem erlitten Dreyfuss und der Kläger

einige unbedeutende Verletzungen.

Am 12. Mai 1931 verurteilte das Bezirksgericht Baden

~en Kläger wegen fahrlässiger Körperverletzung und

Ubertretung der Art. 33, 34 und 35 des Konkordates

betreffend de~ Verkehr mit Motorfahrzeugen zu einer

Busse von 60 Fr.

B. -

Am 3.' November 1931 hat Baumann gegen

Hubschmid Klage auf Bezahlung von 5211 Fr. nebst

5 % Zins seit 12. August 1931 erhoben ....

O. -

Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt

und auf das Ergebnis des Strafprozesses verwiesen.

D. -

Am 27. Februar 1932 hat das Bezirksgericht Brem-

garten die Klage abgewiesen.

E. -

Am 20. Mai 1932 hat das Obergericht des Kantons

Aargau diesen Ent8cheid unter Abwejsung der Appellation

des Klägers bestätigt.

F.- ....