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58_II_313

BGE 58 II 313

Bundesgericht (BGE) · 1932-01-01 · Deutsch CH
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312

Urheberrecht. Xo 47.

a [) % des la notification des commandements de payer :

dans cette mesure, l'oppositioll aux commandements de

payer nOS 3822 a 3825 est levee;

le dispositif et un resume du present arret seront publies,

a la dilligence du demandeur et aux frais des defendeurs

solidairement, dans le Courrier de Vevey et de La Tour de

Peilz a,insi que dans la Feuille d'Avis de Vevey, selon le

mode que 1e president de Ia, Ire Section civile fixera;

pour le surplus, le recours est rejete et le jugement

attaque est confirme.

VII. SCHULDBETREIBUNGS- UND

KONKURS RECHT

POURSUITE ET FAILLITE

Vgl. IH. Teil Nr. 31. -

Voir IIIe partie N0 31.

OFDAG Offset-. Formular- und Fotodruck AG 3000 Bem

1. PBRSONENRECHT

DROIT DES PERSONNES

48. Orteil der II. Zivilabteilung vom 16. September 1932 i. S.

TOllring-Club der Schweiz

gegen Arbeiter-Touring-Bund "Solidarität ",

Na m e n s s c hut z (der juristischen Person). Art. 29 ZGB.

Keine Namensanmassung in der Verwendung eines

bIossen

Namensbestandteils, zumal dann nicht, wenn dieser Bostand·

teil dem sprachlichen Gemeingut angehört. Erw. 1.

Bestätigung der Rechtsprechung, wonach

1) eine einmalige Namensanmassung die Klage huf Beseitigung

der Störung nicht rechtfertigt: Erw. 1.

2) die Wahl eines Namens, der die Gefahr von Verwechslungen

schafft, auf Grtmd von Art. 28 ZGB beanstandet werjen

kann, auch wenn keine Namensanmass.mg vorliegt: Erw. 2.

A. -

Der Touring Club der Schweiz (T. C. S.), gegründet

1896, mit Sitz in Genf, ist ein Verein, welcher die Förde-

rung des Tourismus im allgemeinen und des Automobil-

Tourismus im besondern bezweckt.

Der Arbeiter-Touring-Bund « Solidarität») führt diesen

Namen auf Grund eines Beschlusses vom April 1930,

durch den er seinen bisherigen Namen « Arbeiterradfahrer-

bund der Schweiz, Solidarität» dahin abgeändert hat.

Zur Annahme des neuen Namens hat sich der Verein nach

der Erklärung seiner Vertreter veranlasst gesehen, weil

sich unter seinen Mitgliedern die Motorradfahrer mehrten

und einige GenoS8en auch zum Automobil übergingen.

Um als Mitglied aufgenommen zu werden, muss sich der

Bewerber ausweisen über die Zugehörigkeit zu einer

politischen Partei, die auf dem Boden des proletarischen

Klassenkampfes steht, oder zu einer Gewerkschaft, die der

modernen Arbeiterbewegung dient.

AS 58 II -

1932

22

3D

Personenrecht. No 48.

B. ~ Der Kläger sieht in der Verwendung des Wortes

« Touring » im neuen Namen des Beklagten eine Anmassung

seines eigenen Namens im Sinne des Art. 29 II ZGB.

Dieses Wort sei der Hauptbestandteil seines Namens,

durch den er individualisiert werde. Indem der Beklagte

es verwende, nehme er ihm, dem Kläger, den ganzen

Namen und zerstöre seine bisherige Namensindividualität.

Unter Verweisung auf eine Einsendung im Genfer « Tra-

vail)), in welcher der Beklagte mit « Union Touring Club

ouvrier » bezeichnet wurde, behauptet der Kläger ferner,

dass die Anmassung sogar seinen vollen Namen ergreife.

Er verlangt, dass dem Beklagten der Gebrauch des neuen

Namens, eventuell des Wortes Touring in demselben,

sowie die Verwendung von Briefköpfen, auf welchen dieses

Wort figuriert, untersagt werde.

Der Beklagte bestreitet, dass eine Anmassung des

klägerischen Namens oder auch nur eine Beeinträchtigung

des Klägers durch Schaffung einer Verwechslungsgefahr

vorliege.

C. -

Mit Urteil vom 18. März 1932 hat der Appellations-

hof des Kantons Bern die Klage abgewiesen.

D. -

Gegen dieses Urteil erklärt der Kläger rechtzeitig

die Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag, die

Klage gutzuheissen.

Der Beklagte beantragt Abweisung der Berufung und

Bestätigung des angefochtenen Urteils.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Davon, dass der Beklagte, wie der Kläger behaup-

tet, sich durch die Verwendung des 'Wortes « Touring »

in seinem Namen den ganzen Namen des Klägers ange-

eignet habe, kann keine Rede sein. Der Name des Klägers

lautet « Touring-Club der Schweiz)), ist also eine W ort-

kombination, in welcher « Touring) nur ein Bestandteil,

allerdings der bezeichnendste und darum der wichtigste

ist. In der Verwendung eines blossen Namensbestandteiles

kann aber keine Namensanmassung im Sinne von Art. 29

Personenrecht. N° 48.

315

Abs. 2 ZGB erblickt werden, zumal dann nicht, wenn

dieser Bestandteil wie hier dem sprachlichen Gemeingut

angehört. « Touring) ist im Englischen die umfassende

Bezeichnung für touristische Betätigung, also auch für

das Rad- und Autofahren. Als Fremdwort hat es im

deutschen Sprachgebiet etwas Besonderes an sich, bleibt

aber deswegen nicht weniger als im englischen eine der

Allgemeinheit zugängliche Sachbezeichnung.

Auch der

Kläger anerkennt, dass es in der Schweiz bereits im

Handel für alle möglichen mit dem Rad- und Autosport

zusammenhängenden Artikel verwendet wird. Als sprach-

liches Gemeingut kann aber der Kläger diese Bezeichnung

nicht ausschliesslich für sich und allenfalls noch für die

in der Alliance Internationale du Tourisme (A. I

T.)

zusammengeschlossenen Verbände in Anspruch nehmen

(vgl. BGE 37 II 538 und 40 II 604). Daran vermag natür-

lich nichts zu ändern, dass die A. I. T. in jedem Lande

nur einen einzigen als « Touring Club » bezeichneten Ver-

band anerkennt; das ist eine interne Angelegenheit der

A. I. T. und ihrer Mitglieder und ausserhalb dieses Kreises

nicht massgebend. Ob dem Kläger daher in der A. 1. T.

Komplikationen erwachsen, wenn ein zweiter Verband in

der Schweiz das Wort Touring in seinem Namen fiiliren

kann, muss infolgedessen unberücksichtigt bleiben. Durch

die Verwendung des Wortes Touring in seinem neuen

Namen hat der Beklagte keine Namensanmassung be-

gangen.

Nun steht allerdings noch fest, dass im Genier « Tra-

vail» vom 24. November 1931 eine Einsendung unter der

Bezeichnung

« Union touring club oumer» erschien.

Wollte man noch in diesem Gebrauch der Bezeichnung

« touring-club » (die übrigens nicht Organen des Beklagten,

sondern einer Sektion des Beklagten oder deren Korres-

pondenten zuzuschreiben ist) trotz der Verwendung unter-

scheidender Beifügungen eine Namensanmassung sehen,

so hätte man es jedenfalls nur mit einer einmaligen,

abgeschlossenen Anmassung zu tun, welche nach der

Personenrecht. N0 48.

Rtändigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes die Klage

auf Beseit.igung der Störung nicht rechtfertigt (BGE 48

II 16 und dortige Zitate).

2. -

Damit ist aber noch nicht entschieden, dass der

Kläger den neuen Namen des Beklagten zu dulden habe.

Er darf vom Beklagten verlangen, dass diel:!er nicht einen

Zustand schaffe, der die Gefahr der Verwechslung der

beiden auf dem gleichen Gebiet tätigen Vereine herbei-

führt. Besteht die Möglichkeit von Verwechslungen, so

wird der Kläger auch ohne eigentliche N amensanmassung

jn seinen persönlichen Verhältnissen verletzt und gegen

solche Beeinträchtigung kann auch die juristische Person

den Schutz des Art .. 28 ZGB anrufen (vgl. BGE 40 II 605,

52 II 398). Indessen muss im vorliegenden Fall mit der

Vorinstanz angenommen werden, eine solche Verwechs-

lungsgefahr bestehe in -Wirklichkeit nicht.

Zwischen

« Touring-Bund» und « Touring-Club» möchten bei der

Ähnlichkeit des Wortklanges noch Verwechslungen vor-

kommen, allein im Namen des Beklagten liegt der Ton

sehr stark gerade auf dem Wort « Arbeiter», und die

weitere Befügung « Solidarität» erhöht noch die Unter-

scheidbarkeit, sodass beim Gebrauch des vollen Namens

eine Verwechslung so gut wie ausgeschlossen erscheint.

Wird aber der Name abgekürzt, so geschieht das in der

üblichen Weise unter Verwendung der Anfangsbuchstaben

A. T. B. oder U. T. O. (= Union Touring Ouvriere), die

mit der gebräuchlichen Abkür~ung des klägerischen Na-

mens, T. C. S., vollends keine Ähnlichkeit mehr haben.

D nd bei anderweitiger Abkürzung darf als naheliegend

« Arbeiter-Touring » oder « Touring-Bund Solidarität » ver-

mutet wcrd.3n,

Im Grund befürchtet der Kläger weniger, dass er mit

dem Beklagten verwechselt werde, als dass man den

Beklagten als Arbeiter-Untergruppe des (in Sektionen

gegliederten) Klägers betrachten könnte; es sollen nach

seiner Darstellung bereits bei seinem General-Sekretariat

Anfragen hierüber eingelaufen sein. Allein diese Gefahr

Personenrecht. N0 48.

317

erscheint als eine so entfernte, dass sie für die Annahme

eines schutzwürdigen Interesses nicht genügt. Es darf

heute als allgemein bekannt gelten, dass Arbeitervereine

nicht mit bürgerlichen Vereinen zusammengehen.

Was für Gründe den Beklagt.,en bewogen haben, seinen

alten Namen abzulegen und statt dessen gerade den

gewählten anzunehmen, und ob dieser letztere besser oder

weniger gut zu seiner Tätigkeit passt, ist unerheblich.

Nur dann könnte etwas darauf ankommen, wenn fest-

stünde, dass bei der Namenswahl die Absicht mitgespielt

hätte, sich den Anschein der Zugehörigkeit zur A. I. T.

zu geben, indem dann zu vermuten wäre, dass hiefür

auch das taugliche Mittel gewählt worden sei. Allein

für eine solche Absicht bestehen keine Anhaltspunkte.

Auch aus dem erwähnten Artikel im Genfer « Travail »

lässt sich dafür nichts Schlüssiges herleiten. Wohl werden

am Schluss dieses Artikels die noch bürgerlichen Vereinen

angehörigen « camarades syndiques» zum Übertritt in

die Organisation des Beklagten aufgefordert. Allein nicht

die geringste Anspielung weist daraufhin, dass diese

Aufforderung in einem Zusammenhang mit dem vorange-

gangenen Namenwechsel stehe. Und wenn der Kläger

schliesslich befürchtet, dass sich politisch links orientierte

Mitglieder des T. C. S. zum Übertritt in die Sektion des

Beklagten entschliessen, so wird diese Abwanderung eben

auf die politische Einstellung jener Mitglieder und nicht

auf den Namen des Beklagten zurückzuführen sein.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appel-

lationshofes des KantonsBern vom 18. März 1932 bestätigt.