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Urheberrecht. Xo 47.
a [) % des la notification des commandements de payer :
dans cette mesure, l'oppositioll aux commandements de
payer nOS 3822 a 3825 est levee;
le dispositif et un resume du present arret seront publies,
a la dilligence du demandeur et aux frais des defendeurs
solidairement, dans le Courrier de Vevey et de La Tour de
Peilz a,insi que dans la Feuille d'Avis de Vevey, selon le
mode que 1e president de Ia, Ire Section civile fixera;
pour le surplus, le recours est rejete et le jugement
attaque est confirme.
VII. SCHULDBETREIBUNGS- UND
KONKURS RECHT
POURSUITE ET FAILLITE
Vgl. IH. Teil Nr. 31. -
Voir IIIe partie N0 31.
OFDAG Offset-. Formular- und Fotodruck AG 3000 Bem
1. PBRSONENRECHT
DROIT DES PERSONNES
48. Orteil der II. Zivilabteilung vom 16. September 1932 i. S.
TOllring-Club der Schweiz
gegen Arbeiter-Touring-Bund "Solidarität ",
Na m e n s s c hut z (der juristischen Person). Art. 29 ZGB.
Keine Namensanmassung in der Verwendung eines
bIossen
Namensbestandteils, zumal dann nicht, wenn dieser Bostand·
teil dem sprachlichen Gemeingut angehört. Erw. 1.
Bestätigung der Rechtsprechung, wonach
1) eine einmalige Namensanmassung die Klage huf Beseitigung
der Störung nicht rechtfertigt: Erw. 1.
2) die Wahl eines Namens, der die Gefahr von Verwechslungen
schafft, auf Grtmd von Art. 28 ZGB beanstandet werjen
kann, auch wenn keine Namensanmass.mg vorliegt: Erw. 2.
A. -
Der Touring Club der Schweiz (T. C. S.), gegründet
1896, mit Sitz in Genf, ist ein Verein, welcher die Förde-
rung des Tourismus im allgemeinen und des Automobil-
Tourismus im besondern bezweckt.
Der Arbeiter-Touring-Bund « Solidarität») führt diesen
Namen auf Grund eines Beschlusses vom April 1930,
durch den er seinen bisherigen Namen « Arbeiterradfahrer-
bund der Schweiz, Solidarität» dahin abgeändert hat.
Zur Annahme des neuen Namens hat sich der Verein nach
der Erklärung seiner Vertreter veranlasst gesehen, weil
sich unter seinen Mitgliedern die Motorradfahrer mehrten
und einige GenoS8en auch zum Automobil übergingen.
Um als Mitglied aufgenommen zu werden, muss sich der
Bewerber ausweisen über die Zugehörigkeit zu einer
politischen Partei, die auf dem Boden des proletarischen
Klassenkampfes steht, oder zu einer Gewerkschaft, die der
modernen Arbeiterbewegung dient.
AS 58 II -
1932
22
3D
Personenrecht. No 48.
B. ~ Der Kläger sieht in der Verwendung des Wortes
« Touring » im neuen Namen des Beklagten eine Anmassung
seines eigenen Namens im Sinne des Art. 29 II ZGB.
Dieses Wort sei der Hauptbestandteil seines Namens,
durch den er individualisiert werde. Indem der Beklagte
es verwende, nehme er ihm, dem Kläger, den ganzen
Namen und zerstöre seine bisherige Namensindividualität.
Unter Verweisung auf eine Einsendung im Genfer « Tra-
vail)), in welcher der Beklagte mit « Union Touring Club
ouvrier » bezeichnet wurde, behauptet der Kläger ferner,
dass die Anmassung sogar seinen vollen Namen ergreife.
Er verlangt, dass dem Beklagten der Gebrauch des neuen
Namens, eventuell des Wortes Touring in demselben,
sowie die Verwendung von Briefköpfen, auf welchen dieses
Wort figuriert, untersagt werde.
Der Beklagte bestreitet, dass eine Anmassung des
klägerischen Namens oder auch nur eine Beeinträchtigung
des Klägers durch Schaffung einer Verwechslungsgefahr
vorliege.
C. -
Mit Urteil vom 18. März 1932 hat der Appellations-
hof des Kantons Bern die Klage abgewiesen.
D. -
Gegen dieses Urteil erklärt der Kläger rechtzeitig
die Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag, die
Klage gutzuheissen.
Der Beklagte beantragt Abweisung der Berufung und
Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Davon, dass der Beklagte, wie der Kläger behaup-
tet, sich durch die Verwendung des 'Wortes « Touring »
in seinem Namen den ganzen Namen des Klägers ange-
eignet habe, kann keine Rede sein. Der Name des Klägers
lautet « Touring-Club der Schweiz)), ist also eine W ort-
kombination, in welcher « Touring) nur ein Bestandteil,
allerdings der bezeichnendste und darum der wichtigste
ist. In der Verwendung eines blossen Namensbestandteiles
kann aber keine Namensanmassung im Sinne von Art. 29
Personenrecht. N° 48.
315
Abs. 2 ZGB erblickt werden, zumal dann nicht, wenn
dieser Bestandteil wie hier dem sprachlichen Gemeingut
angehört. « Touring) ist im Englischen die umfassende
Bezeichnung für touristische Betätigung, also auch für
das Rad- und Autofahren. Als Fremdwort hat es im
deutschen Sprachgebiet etwas Besonderes an sich, bleibt
aber deswegen nicht weniger als im englischen eine der
Allgemeinheit zugängliche Sachbezeichnung.
Auch der
Kläger anerkennt, dass es in der Schweiz bereits im
Handel für alle möglichen mit dem Rad- und Autosport
zusammenhängenden Artikel verwendet wird. Als sprach-
liches Gemeingut kann aber der Kläger diese Bezeichnung
nicht ausschliesslich für sich und allenfalls noch für die
in der Alliance Internationale du Tourisme (A. I
T.)
zusammengeschlossenen Verbände in Anspruch nehmen
(vgl. BGE 37 II 538 und 40 II 604). Daran vermag natür-
lich nichts zu ändern, dass die A. I. T. in jedem Lande
nur einen einzigen als « Touring Club » bezeichneten Ver-
band anerkennt; das ist eine interne Angelegenheit der
A. I. T. und ihrer Mitglieder und ausserhalb dieses Kreises
nicht massgebend. Ob dem Kläger daher in der A. 1. T.
Komplikationen erwachsen, wenn ein zweiter Verband in
der Schweiz das Wort Touring in seinem Namen fiiliren
kann, muss infolgedessen unberücksichtigt bleiben. Durch
die Verwendung des Wortes Touring in seinem neuen
Namen hat der Beklagte keine Namensanmassung be-
gangen.
Nun steht allerdings noch fest, dass im Genier « Tra-
vail» vom 24. November 1931 eine Einsendung unter der
Bezeichnung
« Union touring club oumer» erschien.
Wollte man noch in diesem Gebrauch der Bezeichnung
« touring-club » (die übrigens nicht Organen des Beklagten,
sondern einer Sektion des Beklagten oder deren Korres-
pondenten zuzuschreiben ist) trotz der Verwendung unter-
scheidender Beifügungen eine Namensanmassung sehen,
so hätte man es jedenfalls nur mit einer einmaligen,
abgeschlossenen Anmassung zu tun, welche nach der
Personenrecht. N0 48.
Rtändigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes die Klage
auf Beseit.igung der Störung nicht rechtfertigt (BGE 48
II 16 und dortige Zitate).
2. -
Damit ist aber noch nicht entschieden, dass der
Kläger den neuen Namen des Beklagten zu dulden habe.
Er darf vom Beklagten verlangen, dass diel:!er nicht einen
Zustand schaffe, der die Gefahr der Verwechslung der
beiden auf dem gleichen Gebiet tätigen Vereine herbei-
führt. Besteht die Möglichkeit von Verwechslungen, so
wird der Kläger auch ohne eigentliche N amensanmassung
jn seinen persönlichen Verhältnissen verletzt und gegen
solche Beeinträchtigung kann auch die juristische Person
den Schutz des Art .. 28 ZGB anrufen (vgl. BGE 40 II 605,
52 II 398). Indessen muss im vorliegenden Fall mit der
Vorinstanz angenommen werden, eine solche Verwechs-
lungsgefahr bestehe in -Wirklichkeit nicht.
Zwischen
« Touring-Bund» und « Touring-Club» möchten bei der
Ähnlichkeit des Wortklanges noch Verwechslungen vor-
kommen, allein im Namen des Beklagten liegt der Ton
sehr stark gerade auf dem Wort « Arbeiter», und die
weitere Befügung « Solidarität» erhöht noch die Unter-
scheidbarkeit, sodass beim Gebrauch des vollen Namens
eine Verwechslung so gut wie ausgeschlossen erscheint.
Wird aber der Name abgekürzt, so geschieht das in der
üblichen Weise unter Verwendung der Anfangsbuchstaben
A. T. B. oder U. T. O. (= Union Touring Ouvriere), die
mit der gebräuchlichen Abkür~ung des klägerischen Na-
mens, T. C. S., vollends keine Ähnlichkeit mehr haben.
D nd bei anderweitiger Abkürzung darf als naheliegend
« Arbeiter-Touring » oder « Touring-Bund Solidarität » ver-
mutet wcrd.3n,
Im Grund befürchtet der Kläger weniger, dass er mit
dem Beklagten verwechselt werde, als dass man den
Beklagten als Arbeiter-Untergruppe des (in Sektionen
gegliederten) Klägers betrachten könnte; es sollen nach
seiner Darstellung bereits bei seinem General-Sekretariat
Anfragen hierüber eingelaufen sein. Allein diese Gefahr
Personenrecht. N0 48.
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erscheint als eine so entfernte, dass sie für die Annahme
eines schutzwürdigen Interesses nicht genügt. Es darf
heute als allgemein bekannt gelten, dass Arbeitervereine
nicht mit bürgerlichen Vereinen zusammengehen.
Was für Gründe den Beklagt.,en bewogen haben, seinen
alten Namen abzulegen und statt dessen gerade den
gewählten anzunehmen, und ob dieser letztere besser oder
weniger gut zu seiner Tätigkeit passt, ist unerheblich.
Nur dann könnte etwas darauf ankommen, wenn fest-
stünde, dass bei der Namenswahl die Absicht mitgespielt
hätte, sich den Anschein der Zugehörigkeit zur A. I. T.
zu geben, indem dann zu vermuten wäre, dass hiefür
auch das taugliche Mittel gewählt worden sei. Allein
für eine solche Absicht bestehen keine Anhaltspunkte.
Auch aus dem erwähnten Artikel im Genfer « Travail »
lässt sich dafür nichts Schlüssiges herleiten. Wohl werden
am Schluss dieses Artikels die noch bürgerlichen Vereinen
angehörigen « camarades syndiques» zum Übertritt in
die Organisation des Beklagten aufgefordert. Allein nicht
die geringste Anspielung weist daraufhin, dass diese
Aufforderung in einem Zusammenhang mit dem vorange-
gangenen Namenwechsel stehe. Und wenn der Kläger
schliesslich befürchtet, dass sich politisch links orientierte
Mitglieder des T. C. S. zum Übertritt in die Sektion des
Beklagten entschliessen, so wird diese Abwanderung eben
auf die politische Einstellung jener Mitglieder und nicht
auf den Namen des Beklagten zurückzuführen sein.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appel-
lationshofes des KantonsBern vom 18. März 1932 bestätigt.