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77. Arteil vom 1. Dezember 1911 in Sachen Zuckermühle Rupperswil A.-G., Kl. u. Ber.=Kl., gegen „Weinmann & Kopp, Zuckermühle“, Bekl. u. Ber.=Bekl. Frage der genügenden Unterscheidbarkeit zweier Firmen (Art 868
u. 876 OR). Unerheblichkeit der Verfügung der Register¬ bekörde über die Zulassung einer Firma, gemäss Art. 21 u. 30 der Verordnung über das Handelsregister v. 6. Mai 1890, für die richterliche Beurteilung dieser Frage. — Das Recht des «ausschliesslichen » Gebrauchs der Firma im Sinne des Art. 876 OR bestehd nicht hinsichtlich der Verwendung der sprachgebräuchlichen Geschäftsbezeichnungen, (hier « Zuckermühle ») als Firmenbestand¬ teile; solche darf vielmehr jeder Inhaber eines Geschäfts der bezeich¬ neten Art verwenden, sofern nur seine Firma als Ganzes dem Erfordernis der deutlichen Unterscheidung des Art. 868 OR genügt. Bejahung dieser Voraussetzung im hier gegebenen Falle; mangelnder Nachweis tatsächlich vorgekommener Verwechslungen. — Mloyale Konkurrenz (Art. 50 OR)? Zulässigkeit der Erhebung einer wei¬ teren Klage auf Grund neuen, der Beurteilung vorliegend noch nicht unterstellten Tatsachenmaterials. Das Bundesgericht hat Grund folgender Aktenlage: A. — Die Klägerin ist seit dem Jahre 1906 als Aktien¬ gesellschaft mit Sitz in Rupperswil, zum Betriebe einer Zucker¬ mühle nebst Handel mit Zuckerprodukten, Droguen und Gewürzen, unter der Firma „Zuckermühle Rupperswil A.=G.“ im Handels¬ register eingetragen. Im Herbst 1910 gründeten ein bisheriger Angestellter der klägerin, Hans Kopp, und ein Arthur Weinmann zusammen eine Kollektivgesellschaft, ebenfalls zum Zwecke des Betriebes einer Zuckermühle in Rupperswil, und meldeten als Gesellschaftsfirma zur Eintragung in's Handelsregister an: „Weinmann & Kopp, Zuckermühle Rupperswil“. Der Handelsregisterführer verweigerte die Eintragung dieser Firma, mit dem Bemerken, der Zusatz: „Zuckermühle Rupperswil“ sei unzulässig wegen der bereits ein¬ getragenen Firma der Klägerin. Hierauf änderte die Kollektivge¬ sellschaft ihre Anmeldung ab in: „Weinmann & Kopp, Zucker¬
mühle“. Auch diese Firma wurde vom Handelsregisterführer auf Einspruch der Klägerin nicht zugelassen, und die aargauische Justiz¬ direktion schützte diesen Entscheid, der Bundesrat aber erklärte den von den Firmateilhabern hiegegen ergriffenen Rekurs durch Beschluß vom 10. Februar 1911 für begründet und lud die aargauische Justizdirektion ein, die Eintragung der Firma „Weinmann & Kopp, Zuckermühle“ in Rupperswil durch das Handesregister¬ bureau anzuordnen. Er ging dabei von der Auffassung aus, die Registerbehörden hätten gemäß der Verordnung über das Handels¬ register vom 6. Mai 1890 (Art. 21 und 30) nur rein formell zu prüfen, ob sich eine neu angemeldete Firma mit einer bereits eingetragenen Firma an demselben Orte decke, während Firmen¬ rechtsstreitigkeiten im übrigen durch die Gerichte zu entscheiden seien; die beiden hier in Frage stehenden Firmen aber seien in formeller Beziehung sehr deutlich von einander unterschieden, da ihnen nur das Wort „Zuckermühle“, mit dem ihre Geschäftsnatur bezeichnet werde, gemeinsam sei. Auf diesen Entscheid hin hat die Klägerin unverzüglich, mit Klage vom 14. Februar 1911, den vorliegenden Prozeß eingeleitet, in dem sie unter Berufung auf das gesetzliche Firmenrecht und auf die Art. 50 ff. OR (illoyale Konkurrenz) die Begehren gestellt hat:
1. Es sei zu erkennen, daß die beklagte Kollektivgesellschaft „Weinmann & Kopp“ in Rupperswil nicht berechtigt sei, ihrer Namensfirma die Zusätze „Zuckermühle Rupperswil“ „Zucker¬ mühle in Rupperswil“ oder auch nur „Zuckermühle“ beizufügen und sich solcher Zusätze im Verkehr zu bedienen.
2. Das Gericht wolle die Löschung des Zusatzes „Zucker¬ mühle“ der im Handelsregister des Kantons Aargau eingetragenen Firma „Weinmann & Kopp“ anordnen.
3. Die Klägerin sei zu berechtigen, das Urteil je einmal auf Kosten der Beklagten im Schweiz. Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Aargau zu publizieren. Die Beklagte hat diese Begehren im vollen Umfange bestritten. B. — Durch Urteil vom 20. April 1911 hat das Handels¬ gericht des Kantons Aargau die Klage abgewiesen. C. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtsgültig die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Abänderungs¬ begehren, die Klage sei im Sinne der erwähnten Rechtsbegehren gutzuheißen. Mit der Berufungserklärung hat sie zum Beweise für tat¬ sächlich seit Erlaß des handelsgerichtlichen Urteils vorgekommene Verwechslungen der beiden Firmen neuere Korrespondenzen vor¬ gelegt; diese Aktenstücke sind jedoch durch Verfügung des Ab¬ teilungspräsidenten auf Grund des Art. 80 OG aus dem Rechte gewiesen worden. D. — In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Klägerin den schriftlich gestellten Berufungsantrag erneuert und beigefügt, eventuell sei die Klage nur „angebrachtermaßen“ (als verfrüht) abzuweisen und der Klägerin das Recht zu wahren, den Nachweis ihrer Schädigung durch Verwechslungen der beiden Firmen in einem neuen Verfahren zu erbringen. Der Vertreter der Beklagten hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des handelsgerichtlichen Urteils angetragen; in Erwägung: Soweit sich die Klägerin zur Begründung ihrer Begehren auf das Firmenrecht beruft, fallen die Art. 868 und 876 OR in Betracht. Danach muß die Firma der Beklagten, um rechtlich bestehen zu können, sich von der älteren Firma der Klägerin, die dieser „zu ausschließlichem Gebrauche“ zusteht, „deutlich unter¬ scheiden“. Nun ist der Frage, ob dies zutreffe, nicht schon dadurch präjudiziert, daß der Bundesrat die Firma der Beklagten zur Ein¬ tragung zugelassen hat; denn Art. 30 der Verordnung über das Handelsregister, in der die Kompetenzen der Registerbehörden geregelt sind, behält den Entscheid über die Rechtsbeständigkeit einer Firma gegenüber dem Einspruche eines älteren Firmeninhabers aus Art. 876 OR ausdrücklich den Gerichten vor. Dagegen muß, bei unmittelbarer Prüfung des Falles, die Anfechtung der streitigen Firma wegen nicht genügender Unterscheidbarkeit von derjenigen der Klägerin mit dem kantonalen Richter als unbegründet bezeichnet werden. Die Firma der Klägerin, die lediglich aus der sprach¬ gebräuchlichen Bezeichnung der Natur ihres Geschäftsbetriebs („Zuckermühle“) in Verbindung mit dem Orte des Geschäftssitzes und der Angabe ihrer Organisation als Aktiengesellschaft besteht, entspricht allerdings den gesetzlichen Vorschriften über die Firmen¬ AS 37 11 — 1911
bildung dieser Gesellschaften (Art. 873) und fällt daher an sich unter die Schutzbestimmung des Art. 876 OR. Allein es geht aus Erwägungen allgemein rechtlicher Natur schlechterdings nicht an, die Verwendung einer solchen Geschäftsbezeichnung — im Gegensatze zu einem bloßen Phautasienamen, wie z. B. dem Worte „Globus“ im Falle AS 36 II Nr. 6 S. 38 ff. - einem einzelnen Geschäftsinhaber als ausschließliches Individual¬ recht vorzubehalten. Vielmehr muß zur Wahrung der objektiven Rechtsgleichheit die natürliche Geschäftsbezeichnung als sprach¬ liches Gemeingut, nach Analogie der Freizeichen im Marken¬ recht, grundsätzlich allen Inhabern von Geschäften der bezeichneten Art zur Verfügung stehen, und das dem Firmenberechtigten in Art. 876 verliehene Recht auf den „ausschließlichen“ Firmen¬ gebrauch kann mit Bezug auf solche natürlichen Geschäftsbezeich¬ nungen als Firmenbestandteile nur die Befuguis verleihen, zu verlangen, daß dieselbe Bezeichnung in der später eingetragenen Firma eines gleichartigen Geschäftes in anderem Zusammen¬ hange, insbesondere mit einem unterscheidenden Zusatze, verwendet werde, um die Möglichkeit von Verwechslungen der beiden Geschäfte auszuschließen. Diese Auffassung hat das Bundesgericht übrigens schon in den Fällen: Basler Droschkenanstalt Gebr. Settelen gegen Allgemeine Droschkenanstalt Gebr. Keller (AS 23 Nr. 239 S. 1810 ff., spez. Erw. 4 S. 1816), Schweiz. Gasglühlichtaktien¬ gesellschaft Zürich gegen Hauser=Gasser (AS 26 II Nr. 52 S. 380 spez. Erw. 3 S. 384) und Schweiz. Uniformenfabrik gegen Speyer Behm & Cie. (AS 28 II Nr. 59 S. 463 ff. spez. Erw. 4 S. 471/472) zum Ausdruck gebracht, allerdings bei Erörterung des Anspruchs aus illoyaler Konkurrenz, der jedoch in dieser Hinsicht auf der gleichen Voraussetzung beruht, wie der in Rede stehende Anspruch aus Firmenrecht nach der neueren Auslegung dieses letzteren. Der Auffassung entspricht ferner direkt das von der Klägerin angerufene neuere Präjudiz i. S. Portlandzementfabrik Liesberg A.=G. gegen Zement= u. Kalkwerke Liesberg: Gebr. Gresly, Martz & Cie. (AS 36 II Nr. 11 S. 68 ff.), indem dort die Verwen¬ dung der als charakteristisches und wesentliches Merkmal der älteren Personenfirma auerkannten Geschäftsbezeichnung, nebst Angabe des Geschäftssitzes, der füngeren Sachfirma nicht schlechthin verboten, sondern für den Fall, daß sie den beiden Worten einen (näher bezeichneten) unterscheidenden Zusatz beifüge, ausdrücklich gestattet wurde (a. a. O. Erw. 2 S. 71). Demnach stellt sich die ent¬ scheidende Frage hier so, ob die Verwendung der Geschäftsbezeich¬ nung „Zuckermühle“ im Zusammenhang mit den Personennamen Weinmann & Kopp in der Firma der Beklagten sich vom Ge¬ brauch jenes Wortes in der Firma „Zuckermühle Rupperswil“ der Klägerin genügend unterscheide. Diese Frage aber ist a priori zu bejahen. Das Wort „Zuckermühle“ bildet den Hauptbestand¬ teil der Sachfirma der Klägerin, während es in der Personen¬ firma der Beklagten lediglich als an sich nebensächlicher Anhang zu den, für die Firma gesetzlich allein notwendigen Personen¬ namen ihrer beiden Teilhaber erscheint. Nun hat freilich das Bundesgericht im erwähnten Falle der Zemeutfabriken in Lies¬ berg ausgeführt, daß auch ein solch akzessorischer, gesetzlich bloß fakultativer Bestandteil einer Personenfirma als für deren Unter¬ scheidung von andern Firmen wesentliches Merkmal aufzufassen sei, sofern ihm nach der tatsächlichen Verwendung der Firma im Geschäftsverkehr maßgebende Bedeutung zukomme. Hievon kann jedoch vorliegend — im Gegensatz zu jenem früheren Falle offenbar nicht die Rede sein, da ja die Firma der Beklagten im Zeitpunkte der Einleitung dieses Prozesses überhaupt erst einge¬ führt und in den Geschäftsverkehr gebracht wurde. Unter diesen Umständen könnte die Möglichkeit einer Verwechslung der beiden Firmen nur als gegeben angenommen werden, wenn tatsächlich vorgekommene Verwechslungsfälle in erheblicher Zahl durch die Akten ausgewiesen würden. Dies ist jedoch nach der allein in Betracht fallenden Aktenlage vor der kantonalen Instanz nicht der Fall, vielmehr spricht die unbestritten gebliebene Behauptung der Beklagten, daß nach Weisung der Postverwaltung Sendungen mit der bloßen Adresse: „Zuckermühle“ in Rupperswil stets der Klägerin zugestellt würden, dafür daß jedenfalls Verwechslungen zu Ungunsten dieser letzteren nicht zu befürchten sind.
2. — Nach dem bisher Gesagten ist die Verwendung der strei¬ tigen Firma der Beklagten auch aus dem Gesichtspunkte des Verbotes illoyaler Konkurrenz, auf das die Klägerin ferner noch abstellt, nicht zu beanstanden. Mögen auch die Verhältnisse, unter
denen die Gründung der Beklagten erfolgte, die Vermutung nahe legen, es möchte die von ihr getroffene Firmenwahl der Absicht illoyaler Konkurrenzierung des Geschäftes der Klägerin entsprungen sein, so liegen doch eben, wie bereits ausgeführt, für die Annahme daß diese allfällige Absicht bisher zur Verwirklichung gelangt sei, keine genügenden Anhaltspunkte vor. Iusbesondere ist nicht erstellt, daß die Beklagte ihre Firma im Geschäftsverkehr nicht der Ein¬ tragung und gesetzlichen Bedeutung gemäß, sondern etwa unter besonderer Hervorhebung des sachlichen Bestandteils „Zuckermühle“ gegenüber den Namen der beiden Geschäftsinhaber, verwende und so die an sich, bei loyalem Firmengebrauch, nicht bestehende Mög¬ lichkeit der Verwechslung ihres Geschäfts mit demjenigen der Klä¬ gerin absichtlich herbeiführe.
3. — Auf Grund der vorstehenden Ausführungen ist die Klage schlechthin abzuweisen. Ihre Abweisung bloß „angebrachtermaßen“, im Sinne des heutigen Eventualantrages der Klägerin, hätte keinen Zweck, da es der Klägerin ohnehin, auch ohne besonderen Vor¬ behalt im heutigen Urteil, unbenommen ist, gestützt auf neues Tatsachenmaterial, das ihr für den gegenwärtigen Prozeß noch nicht zur Verfügung stand, die Firma der Beklagten neuerdings anzu¬ fechten; erkannt: Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen und damit das Urteil des aargauischen Handelsgerichts vom 20. April 1911 in allen Teilen bestätigt.