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40_II_123

BGE 40 II 123

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecbt. N0 23.

als sie der Erreichung des Gesellschaftszweckes zu die-

nen hatte. vor allem also der Ablösung der Hypothek-

schuld. Sobald nun feststand, dass Steiger eine Quote

Von 5000 Fr. dieser Schuld nebst den Zinsen und Spe-

sen tilge, bedurfte die Gesellschaft zur Bewirkung der

Schuldablösung nur noch 10,000 Fr.; denn dass sie etwa

n?ch zu,~twas anderem Barmittel nötig gehabt hätte, ist

mcht ersIChtlich und auch nicht behauptet worden. Der

Kläger hat also entweder von Anfang an 2500 Fr. zu viel

ei?bezah~t oder dann ist doch dieser Betrag als Teil

sem er Emzahlung für ihn nachträglich wieder verfügbar

gewo~~en._ In beiden Fällen aber war der Beklagte als

geschaftsfuhrender Gesellschafter verpflichtet, ihm die

Summe, sobald ihre Nichtverwendbarkeit für den Gesell-

schaftszweck feststand, zurückzusenden, statt sie unrecht-

mässig für die GesellsChaft zu verwenden und auf diese

Weise seine eigene Beitragspflicht zum Teil, für den

entsprechenden Betrag von 2500 Fr~, unerfüllt zu lassen.

Danach ist der Vorentscheid, der die Klage zur Zeit

abweist im Sinne der Zusprechung des eventuellen Klage-

begehrens abzuändern, womit sich anderseits die Beru-

fung des Beklagten als unbegründet darstellt. Dass bei

Gutsprechung eines Rückforderungsanspruches Zinsen zu

5 % seit dem 28. November 1912 zu entrichten sind

steht ausser Streit.

Demnach hat das Bundesgericht

erkann t:

Die Berufung des Klägers wird dahin gutgeheissen,

dass er dem Beklagten 2500 Fr. samt Zins zu 5 % seit .

dem 28. November 1912 zu bezahlen hat. Die Berufung

des Beklagten wird abgewiesen.

Obligationenrecht. N° 24.

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24. 'arteil 4er I. Zivila.'bteilung vom 13. Kirs 1914 i. S.

'anion Borlogere, Klägerin, gegen Alliance Horlogere, Beklagte.

1. Firmenrecht. Art. 873 OR: Kriterien der genügenden

Unterscheidbarkeit von Genossenschaftsfirmen.

Wer sich als Firma der'natürlichen Umschreibung seines

Geschäftes bedient, darf von einem neu auftretenden [Ge-

werbetreibenden nur verlangen, dass die neue Firma sich

äusserlich, im Klange, von der seinigen deutlich unter-

scheide. (Erw. 3 u. 4).

2. Unlauterer Wettbewerb '1 (Erw.5).

A. -

Durch Urteil vom 14. November 1913 hat die

II. Zivilkammer des Appellationshofes des Kantons Bern

erkannt:

Die Klägerin ist mit ihren Klagsbegehren abgewiesen.

B. -

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig

die Berufung an das Bundesgericht erklärt. mit den An-

trägen:

1. Es sei das angefochtene Urteil in allen Teilen auf-

zuheben.

2. Es seien sämtliche Klagebegehren zuzusprechen.

3. (Beweisanträge).

C. -

In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter

der Klägerin diese Anträge erneuert, der Vertreter der

Beklagten hat Abweisung der Berufung beantragt.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Seit 1890 besteht in Biel unter der Firma « Union

Horlogere» eine Genossenschaft, welche Fabrikation und

Handel in Taschenuhren guter Qualität, auf eine für

ihre Mitglieder und Kunden möglichst vorteilhafte Weise,

zum Zweck hat. Als nun im Jahre 1911, unter derLei-

tung eines ihrer früheren Mitarbeiter, ain gleichen Orte

und zum gleichen Zwecke sich die Genossenschaft « AI-

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ObligaUonenrecht. N° 24;

liance HorIogere I) in das Handelsregister eintragen liess,

erhob die ältere Firma Klage wegen Verletzung der Vor-

schrift über deutliche Unterscheidbarkeit der Genossen-

scbaftsfirmen (Art. 873 OR) und wegen unlauteren Wett-

bewerbes.

2. -

(Abweisung der Beweisanträge).

3. -

Streitig ist, ob die Firma « Alliance Horlogere »

sich von der Bezeichnung « Union Horlogere» deutlich

g~nug unterscheide. Nach ständiger Praxis des Bundes-

gerichts ist die Unterscheidung dann eine deutliche,

wenn sie bei Anwendung der im Verkehr üblichen Sorg-

falt und nach den besonderen Verhältnissen des Einzel-

falles erkennbar ist. Verg!. BGE 17 649 f., 21 229 f.

''Üb in casu wirkliqh Verwechslungen stattgefunden haben,

iSt hur insofern von. Belang, als daraus auf die man-

gelnde Unterscheidbarkeit zurückgeschlossen werden

- kann. Es wird also vorausgesetzt; dass die Personen;

denen die Verwechslung begegnete, nonnal unterschei;.

dungsfähig waren und die im Geschäftsverkehr allgemein

übliche Sorgfalt walten liessen, und weiter, dass die Ver-

wechslungen in einer erheblichen Anzahl vorkamen. Dazu

genügt die nachgewiesene irrtümliche Adressierung einer

Sendung Stempel aus Dresden und eines Briefes aus

Papritz an die « Union) statt an die «Alliance» natür-

lich nicht. Die dritte nachgewiesene Verwechslung durch

einen Uhrmacher in Yverdon -

der bei der «Alliance

Horlogere I) Waren bestellte~ im Glauben, es sei die frü-

here «Union Horlogere I), die ihre Firma abgeändert

habe -..:.. fällt ausser Betracht. Denn es kann sich bei

einer Person die Meinung bilden. eine Firma habe. ihre

Bezeichnung geändert, ohne dass die Aehnlichkeit der

Namen· einer solchen Annahme Vorschub leistet .....

Die Frage der genügenden Unterscheidbarkeit muss also

abgesehen ·von diesen vereinzelten Verwechslungen, -ob-

i e kt i v, aus der Vergleichung beider Bezeichnungen,

bealltwortet werden.

Obligationenrecht. N° 24.

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4. -

Bei Firmen bedarf es nicht so augenfäll~ger Un-

terscheidungsmerkmale wie bei Warenzeichen. DIese.wer-

den weil mehr nebensächlicher Natur, vom PublIkum

nicht so eingehend geprüft wie die Firma, bei. der ~ach

kaufmännischer Sitte auch eine verhältnismässlg ge~ng­

fügige Verschiedenheit regelmässig der Beachtung nIcht

entgeht. Vergl. BGE t 7 650; MARX, Firmenrechtl. Grund-

begriffe S. 43. Sodann darf nach der N~tur der Sache

ein Firmainhaber, der einen Phantaslen~men ge-

wählt hat, vom neu Auftretenden eine de~thchere. Un-

terscheidung verlangen, als derjenige, der SIch als F~.rma

der n at ü r li c he n Ums c h re i b u n g seines Geschaftes

bedient. Denn wenn hier zu hohe Anforderungen ges:ellt

werden wird die wahrheitsgemässe Bezeichnung eIßes

neu zu 'errichtenden Geschäftes desselben Zweige~ veru~­

möglicht, will der Inhaber sich nicht seinerseIts ~llt

einer Phantasiebezeichnung begnügen. Es haben hIer

Grundsätze zu gelten, die sich an diejenigen für Per-

so ne n firmen anlehnen.

Nun fällt wie die Vorinstallz richtig ausführt, im vor-

lie~enden Fall einmal die Bezeichnung (I Horlogere » fü.r

die Frage der Unterscheidbarkeit ausser Betr~cht, weIl

sie jedem Uhrengeschäft als natürliche UmschreIb~.ng d~r

Geschäftsart zur Verfügung stehen muss. Es genugt, Iß

dieser Hinsicht auf die Erwägungen des Urteils vom

1. Dezember 1911 i. S. Zuckermühle Rupperswil zu ver-

weisen, BGE 37 II 538. Dieselbe Erwägung spricht aber

auch für eine weitherzige Auslegung von A~. 873 O~

hinsichtlich des Wortes « Alliance), das auf dIe OrganI-

sation des Geschäftes, auf seine genossenschaftliche Grund-

lage hinweist. Dass eine Vielheit von Personen am Geschä.ft

beteiligt sind, darf natürlich bei einer Genossensc~aft ~n

der Firma zum Ausdruck kommen; ja es entsprIcht m

eminentem Sinne dem Grundsatz der Finnenwahrheit, der

dem ganzen Firmenrecht zu Grunde liegt. E!nige Gesetze

schreiben denn auch ausdrücklich vor, dass eme Genossen-

schaft sich als solche bezeichnen m ü s s e. Eine solche

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Obligationenrecht. N° 24.

Bestimmung war im Revisionsentwurf zum OR von 1904,

Art. 1734 Ahs. I, enthalten. Voraussetzung ist dabei

immer nur, dass die neue Firma sich im Kla'nge :VQn

den bereits eingetragenen deutlich unterscheide. Aeusser-

lieh, ihrer Zusammensetzung nach. im Klange sind nun

die Ausdrucke «(Union. und « Alliance» durchaus ver-

schieden. Verwechslungen können nur durch Ideenasso-

ziation entstehen. indem man zurückgreift auf den Sinn,

der mit den Worten « Union» und «Alliance) verbun-

den ist, auf den Begriff, der darin zum Ausdruck ge-

langt. M. a. W.: die Finnen sind nur deshalb ähnlich,

weil die Grundlage, die Art und der Zweck der Geschäfte

selber ähnlich, wenn nicht vollständig gleich sind. Die

B~eichnung « Alliance Horlogere» unterscheidet sich

nach alledem genügend von « Union Horlogere», um an-

gesichts des Art. 873 OR als Finna bestehen zu können.

Vergl. beispielsweise die Finnen Schweizerischer Bank-

verein und Schweizerische Bankgesellschaft und die ver-

schiedenen Volksbanken, die in der Schweiz nebenein-

ander existieren.

5. -

Unbegründet ist die Klage auch aus dem Ge-

sichtspunkt des unlauteren Wettbewerbes. Es ist uner-

findlich, worin eine Treu und Glauben verletzende Ver-

anstaltung der Beklagten liegen soll, wenn die Finna

« Alliance Horlogere» nach Finnenrecht zulässig ist.

Dafür, dass die Beklagte Jene Finna nur zum Zweck ge-

wählt habe, Verwechslungen herbeizuführen, liegen keine

Anhaltspunkte vor; das Verhalten der Beklagten hat

auch nicht dazu beigetragen, die Verwechslungsmöglich-

keit zu steigern. Insbesondere kann die Klägerin nichts

zu ihren Gunsten daraus herleiten, dass vor Eintragung

der Firma « Alliance Horlogere) der Geschäftsführer

sich bei zwei Anwälten über deren' Zulässigkeit erkun-

digt hat. Es ergibt sich daraus vielmehr, dass die Be-

klagte bei der Auswahl ihrer Firma gewissenhaft vorge-

gangen ist. Dass ihr jede Absicht, eine Verdunkelung

Obligationenrecht. N° 25.

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der Verhältnisse herbeizuführen, fern lag, geht am besten

aus dem Zirkular hervor, das sie an zahlreiche Uhren-

firmen mit der Einladung zum Beitritt richtete und

worin wörtlich zu lesen ist, ihr Geschäftsführer sei früher

Mitarbeiter der « Union Horlogere» gewesen; daraus folgt

ohne weiteres für jeden Urteilsfähigen, dass « Union

Horlogere) und « Alliance Horlogere» verschiedene

Rechtssubjekte sind. Die Wahl der Bezeichnung «Alliance

Horlogere » erklärt sich unschwer aus dem Bestreben

nach einer zügigen Finna, die in prägnanter Weise auf

die Natur des Unternehmens hinweist. Hiefür stand der

Beklagten nicht manche Bezeichnung zu Gebote, zumal

da die deutsche Sprache ein geläufiges Synonym für das

französische Adjektiv « horloger » nicht besitzt.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der

II. Zivilkammer des Appellationshofes des Kantons Bern

vom 14. November 1913 bestätigt.

25. trrteU aer I. ZivilabteUunS vom 13. Mirz 1914 i. S.

ltüenzi & Cie, Beklagte, gegen Ed. ltüenzi, Kläger.

1. F ir m e n r e c h t. Der Gebrauch einer Firma ist auch dann

ein e unbefugter t im Sinn von Art. 876 Abs. 2 OR, wenn

der Inhaber am Ort der Eintragung keine Geschäftsnie-

derlassung hat, gleichviel ob die Firma an sich von ande-

ren dortigen Firmen sich genügend unterscheide (Erw. 3).

2. UnI a u te re r W e t t b ewe r b. Zeitliche Rechtsanwen-

dung. Voraussetzungen. (Erw. 4).

A. -

Durch Urteil vom 27. November 1913 hat die

II. Zivilkammer des Appellationshofes des Kantons Bern

über die Klagebegehren :

{(1. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger eine

» gerichtlich zu bestimmende Summe als Schadenersatz

» zu bezahlen.