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Obligatione.nrecht. N° 24.
Bestimmung war im Revisionsentwurf zum on Von 1904,
Art. ' 1734 Abs. I, enthalten. V~raossemmg ist dabei
immer nur,dass die neue Firma sich im Kla'ngevon
den bereits eingetragenen deutlich unterscheide. Aeusser-
lieh, ihrer Zusammensetzung nach. im Klange sind nun
die Ausdrucke « Union» und « Alliance & durchaus ver-
schieden. Verwechslungen können nur durch Ideenasso-
ziation entstehen, indem man zurückgreift auf den Sinn,
der mit den Worten « Union» und «Alliance» verbun-
den ist, auf den Begriff, der darin zum Ausdruck ge-
langt. M. a. W.: die Firmen sind nur deshalb ähnlich,
weil die Grundlage, die Art und der Zweck der Geschäfte
selber ähnlich, wenn nicht vollständig gleich sind. Die
B~eichnung « Alliance Horlogere» unterscheidet sich
nach alledem genügend von «Union Horlogere », um an-
gesichts des Art. 873 OR als Firma bestehen zu können.
Vergl. beispielsweise die Firmen Schweizerischer Bank-
verein und Schweizerische Bankgesellschaft und die ver-
schiedenen Volksbanken, die in der Schweiz nebenein-
ander existieren.
5. -
Unbegründet ist die Klage auch aus dem Ge-
sichtspunkt des unlauteren Wettbewerbes. Es ist uner-
findlich, worin eine Treu und Glauben verletzende Ver-
anstaltung der Beklagten liegen soll, wenn die Firma
« Alliance Horlogere» nach Firmenrecht zulässig ist.
Dafür, dass die Beklagte jene Firma nur zum Zweck ge-
wählt habe, Verwechslungen herbeizuführen, liegen keine
Anhaltspunkte vor; das Verhalten der Beklagten hat
auch nicht dazu beigetragen, die Verwechslungsmöglich-
keit zu steigern. Insbesondere kann die Klägerin nichts
zu ihren Gunsten daraus herleiten, dass vor Eintragung
der Firma « Alliance Horlogere » der Geschäftsführer
sich bei zwei Anwälten über deren' Zulässigkeit erkun-
digt hat. Es ergibt sich daraus vielmehr, dass die Be-
klagte bei der Auswahl ihrer Firma gewissenhaft vorge-
gangen ist. Dass ihr jede Absicht, eine Verdunkelung
Obligationenrecht. N° 25.
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der Verhältnisse herbeizuführen, fern lag, geht am besten
aus dem Zirkular hervor, das sie an zahlreiche Uhren-
firmen mit der Einladung zum Beitritt richtete und
worin wörtlich zu lesen ist, ihr Geschäftsführer sei früher
Mitarbeiter der « Union Horlogere» gewesen; daraus folgt
ohne weiteres für jeden Urteilsfähigen, dass « Union
Horlogere» und «Alliance Horlogere» verschiedene
Rechtssubjekte sind. Die Wahl der Bezeichnung «Alliance
Horlogere » erklärt sich unschwer aus dem Bestreben
nach einer zügigen Firma, die in prägnanter Weise· auf
die Natur des Unternehmens hinweist. Hiefür stand der
Beklagten nicht manche Bezeichnung zu Gebote, zumal
da die deutsche Sprache ein geläufiges Synonym für das
französische Adjektiv « horloger » nicht besitzt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der
II. Zivilkammer des Appellationshofes des Kantons Bern
vom 14. November 1913 bestätigt.
25. l1rtell cier I. Zivilabtellung vom 13. Erz 1914 i. S.
Xiienzi & Oie, Beklagte, gegen Ici.Xiienzi, Kläger.
1. F i r m e n r e c h t. Der Gebrauch einer Firma ist auch dann
ein «unbefugter. im Sinu von Art. 876 Abs. 2 OR, wenn
der Iuhaber am Ort der Eintragung keine Geschäftsnie-
derlassung hat, gleichviel ob die Firma an sich von ande-
ren dortigen Firmen sich genügend unterscheide (Erw. 3).
2. UnI a u t e re r W e t tb ewe r b. Zeitliche Rechtsauwen-
dung. Voraussetzungen. (Erw. 4).
A. -
Durch Urteil vom 27. November 1913 hat die
H. Zivilkammer des Appellationshofes des Kantons Bern
über die Klagebegehren :
« 1. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger eine
) gerichtlich zu bestimmende Summe als Schadenersatz
» zu bezahlen.
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Obligationenrecht. No 25.
~) 2~ Es sei zu erkennen, die Beklagte habe die wei-
l) tere Führung der Firma Küenzi & eie, Werkzeugfa-
}) brikation Bern und Steffisburg, resp. die Firma Küenzi
» & Cie, Herstellung von Schuhmacherwerkzeug, Mühle-
~) mattstrasse 12, Bern, wie sie im Handelsregister von
» Bern eingetragen ist, zu unterlassen und es sei diese
» Firma im Handelsregister von Bern zu löschen.
I} 3. Es sei zu erkennen, die Firma Küenzi habe auch
» die Führung des Firmenzeichens Kreuz mit darin lau-
I) fendem Bären zu unterlassen;)}
erkannt:
1. (Beweisbeschwerden).
« 2. Dem Kläger ist sein erstes Klagsbegehren zuge-
I) sprochen und die Beklagte verurteilt, dem Kläger eine
» Entschädigung von 500 Fr. zu bezahlen.
» 3. Demselben sind auch das zweite, sowie das dritte
» Klagsbegehren, beide im Sinne der Motive, zugespro-
» chen unter Androhung an die Beklagte der in § 390 P
» vorgesehenen Folgen der Widerhandlung. »
B. -
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig
die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem
Antrag auf Aufhebung und auf gänzliche Abweisung
der Klage.
C. -
In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter
der Beklagten diesen Antrag erneuert; der Vertreter
des Klägers hat Abweisung der Berufung beantragt.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
In der Familie des Klägers ist die Fabrikation
von Schuhmacherwerkzeug Tradition. Die « Küenzi- oder
Berner Messer und -Kneipen I) sind in Fachkreisen all-
gemein bekannt und geniessen einen europäischen Ruf,
« sodass wer ein wirklich gutes Schustermesser kaufen
will, die Marke « Küenzi Bern)} verlangt I). (Bericht des
Experten Lüscher-Hofer). Das Geschäft wurde insbeson-
':.):;;ationenrecht. N° 25.
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dere durch den Vater des Klägers, Samuel Küenzi, zur
Blüte gebracht. Dieser liess sich am 4. Juli 1885 ~n das
Handelsregister von Bern eintragen unter der FI~ma. :
« Samuel Küenzi.. Werkzeugfabrikation und Schlelf~rei
Bern I). Am 22. April 1895 ging das Geschäft auf seme
Söhne über und seit 1. Oktober 1896 betreibt der Klä-
ger es allein unter der Firma: « Eduard Küenzi, S~
muel Küenzi's Nachfolger, Schuhmacherwerkzeugfabn-
kation, Bern I). Samuel Küenzi führte seit 1887 eine
eingetragene Marke, bestehend aus einem M~lteserkreuz
in Oval und der Aufschrift « SAMi:f"Z1 I). DIese Marke
wurde in der Folge auf « Sam. Küenzi's Söhne Bern »
übertragen Ci SII'BETrm> und in dieser Gestaltung vom
Kläger übernommen. Sie dient als Marke ~nd als a~
gemeines Geschäftszeichen; sämtliche Fabrikate, SOWIe
die Preislisten, Kataloge usw. sind damit versehen.
Arthur Uhlmann, früher Arbeiter beim Kläger, be-
gründete am 31. Dezember 1903 ~,it Fr~z Küenzi,
einem entfernten Verwandten des Klägers, eme Kollek-
tivgesellschaft Küenzi & eie, die gleichen Tages im Han-
delsregister von Bern eingetragen wurde. Als Natur des
Geschäfts wurde angegeben: « Fabrikation und Handel
mit Werkzeugen, Spezialität: Schuhmacherwerkzeug I).
Diese Firma wurde am 1. Mai 1906 gelöscht und am
nämlichen Tage eine neue Firma Küenzi & eie, beste-
hend aus Ernst Oswald Küenzi, von Erlach, und Uhl-
mann beide wohnhaft in Steffisburg, im Handelsregister
von Bern eingetragen. Der Geschäftsbetrieb blieb ~er
nämliche. Die Firma hatte ihren wirklichen GeschäftssItz
von Anfang an in Steffisburg, nicht in Bern. Die M.arke
der ersten Firma Küenzi & Cie bestand aus zweI g.e-
kreuzten Pfeilen nebst Firmaaufschrift, enthalten In
einem Rechteck. Die zweite Firma bedient sich einer
Marke, die gebildet ist aus einem Rechteck entha~te~d
links ein eidg. Kreuz mit aufsteigendem Bären (WIe 1m
IlIEIIZl
D'
Berner Wappen) und rechts die Aufschrift « ~
I).
lese
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Obligationen recht. N0 25.
Marke dient ebenfalls als Firmenzeichen; sie ist auf
allen Preislisten, Reklamen und Empfehlungen, sowie
auf sämtlichen Fabrikaten von Küenzi & eie angebracht.
Am 17: N~vember 1910, d. h. za. 1 Jahr nac h erfolgter
Klageemrelchung, wurde die Eintragung der Firma im
Handelsregister von Bern infolge ({ Verlegung des Sitzes
nach Steffisburg)} gelöscht.
2. -
Der Beklagten ist mit der Vorinstanz darin bei-
zustimmen, dass die Klage nicht aus den rein firm e n-
rech tli ch en Grundsätzen der genügenden Unterscheid-
barkeit beider Firmen nach Art. 868 und 876 Abs. 1 OR
begründet erklärt werden kann. Denn nach diesen Grund-
sätzen sind die Firmen « Ed. Küenzi, Sam. Küenzi's
Nachfolger I) und ({ Küenzi & eie) genügend unter-
schieden. Es ergibt sich aus den Firmen auch, dass die
eine diejenige einer Einzelperson, die andere die einer
Gesellschaft ist.
3. -
Es fragt sich aber weiter, ob nicht die Klage
deshalb zu schützen sei, weil die Beklagte ihr Geschäft
gar nicht in Beru, dem Ort der Eintragung, betreibt.
Diese Frage ist zu bejahen. Dass jene Eintragung im
Laufe des Prozesses bereits gelöscht worden ist, fällt
für das Bundesgericht ausser Betracht: wenn die Vor-
i~st~z erklärt, es komme auf den Zeitpunkt der Klage-
emleItung an dafür, ob ein Anspruch gerichtlich zuge-
sprochen werden könne oder nicht, so liegt hierin der
Entscheid über eine prozessuale Frage; ein mate-
riellrechtIicher Grundsatz des Inhaltes, dass die Verlet-
zung im Moment der Urteilsfällung gegeben sein müsse,
besteht in diesen Verhältnissen nicht. Für das Bundes-
gericht verbindlich festgestellt ist sodann, dass die Be-
klagte nie einen wirklichen Geschäftssitz in Beru hatte.
Die einzig zu behandelnde materielle Frage stellt sich
danach so: kann ein Gewerbetreibender, der regelrecht
am Ort seiner Niederlassung eine Firma führt, Unter-
lassungs- und Schadenersatzklage gegen einen anderen
Obligationenrecbt. N° 25.
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Gewerbetreibenden erheben, der mit ähnlicher, an sich
immerhin genügend unterschiedener Firma am nämlichen
Orte eingetragen ist, aber hier keine Geschäftsnieder-
lassung hat ?
Hierüber ist zu sagen: Nach Art. 876 Abs. 2 OR
setzen die Unterlassungs- und die Schadenersatzklage
eine Beeinträchtigung durch den unbefugten Gebrauch
einer Firma voraus. Unbefugt ist aber der Gebrauch
einer Firma auch dann, wenn sie. eingetragen wird an
einem Orte, an dem sie nach Gesetz nicht sollte einge-
tragen werden. Das « unbefugt» in Art. 876 bezieht sich
nicht ausschliesslich auf die Frage der Verwechselbar ...
keit. Es ist unbestritten, dass z. B. auch bei Verletzung
der Vorschriften in Art. 871, 872, 873 und 874 OR ein
Klagerecht für den Beeinträchtigten entsteht. Vergl.
HAFNER, Anm. 6 zu Art. 876, BGE M II 120, 38 n 179.
Auch wenn man also Ahs. 2 von Art. 876 an Abs. 1 an-
schliessen will (BGE 34 II 120), so ist doch die völlig
ungenügende Unterscheidbarkeit nicht notwendige Vor-
aussetzung für die Klage. Es genügt vielmehr Beein-
trächtigung.Diese kann aber auch bei an sich genügen-
der Unterscheidbarkeit vorliegen, wenn eine unrichtige
Geschäftssitzbezeichnung angegeben wird, und da diese
Geschäftssitzbezeichnung {(unbefugt)} ist, kann der Beein-
trächtigte auf deren Unterlassung wie auch auf Schaden-
ersatz klagen. Es kann nicht eingewendet werden, die
Frage der Eintragung an einem bestimmten Orte sei eine
rein verwaltungsrechtliche, eine den Registerbehörden un-
ter stehende Frage. Denn die Firmenführung erfolgt nicht
nur durch die Eintragung, sondern allgemein durch den
Gebrauch im Verkehr, in der Korrespondenz usw.; lIie-
gegen können aber die Registerbehörden natürlich nicht
einschreiten. Sonach erscheint die Klage schon aus die-
sem Gesichtspunkt grundsätzlich als begründet.
4. -
Vom Gesichtspunkte des unlauteren Wett-
be wer be s aus ist sie gemäss feststehender Uebergangs-
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Obligationenrecht, No 25,
praxis des Bundesgerichts nach al tem Recht zu beur-
teilen, wie es schon die VOrinstanz getan hat, Auch hier
hat das Bundesgericht die -
keineswegs aktenwidrigen
- tatsächlichen FeststeUungen und tatsächlichen Schlüsse
der Vorinstanz zu Grunde zu legen. Danach unterliegt
keinem Zweifel, dass der eigentliche Geschäftsinhaber
der Firma {(Küenzi & Cie », die Seele des Geschäftes,
nämlich UhImann, sich lediglich deshalb mit einem
«(Küenzi) assoziiert hat, um unter der Flagge «Küenzi»
den seit Jahrzehnten begründeten guten Ruf der Fabri-
kate der klägerischen Firma auszubeuten. Es kommt
natürlich im Prozess auf die jetzige Zusammensetzung
der GeseUschaft Küenzi & Cie an, nicht auf die Zusam-
mensetzung der ersten Firma; zu Unrecht stellt die Be-
klagte auf diese erste Firma oder Gesellschaft ab, und
damit faUen auch SChon die heute zur Begründung der
Berufung hauptsächlich vorgetragenen Argumente da-
hin. Im Zusammenhang mit der Vorschiebung eines
Strohmannes steht die Anbringung der Bezeichnung
«(Bern » auf den Fabrikaten der Beklagten und ferner
die Preisunterbietung. Erstere ist unerlaubt. Letztere
ist zwar an sich erlaubt; ja die Preisunterbietung ist ein
notwendiges Mittel im Konkurrenzkampf; sie kann aber
in Verbindung mit anderen Umständen ein Indiz für
einen unlauteren Wettbewerb bilden. Endlich reiht sich
hier an der Gebrauch einer Marke, die zum mindesten
mit der Aufschrift « 7:;' täuschend und irreführend
ist, mag sich auch im übrigen die Marke vielleicht Von
derjenigen des Klägers genügend unterscheiden. Alle Vor-
aussetzungen eines Eingriffs in Rechte des Klägers liegen
also vor: tatsächliche Verwechslungen, besonderer Ruf
der kIägerischen Fabrikate, Ausbeutung dieses Rufes und
zwar durch täuschende Mittel. Dem Kläger ist ein Indi-
vidualrecht nicht nur an seiner Firma und an seinem
Namen Küenzi ZUzusprechen, sondern infolge der beson-
deren Umstände auch ein solches auf die Bezeichnung
Obligationenrecht. N° 26.
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K" nzifabrikate ». Der Verkehr versteht unter,di~sen
«t ue ganz bestimmtes, individuelles, nicht· beliebIges
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K-
. Ein Monopo
abrikat von einem beliebIgen
uellZl.
F en einen sitten- oder rechtsgemässen Wet~ewe~b
g~g das natürlich nicht anzuerkennen wäre, wI~d fur
~e:Kmger dadurch nicht geschalten. Die .Klage 1st s~-
, auch unter diesem Gesichtspunkt begrundet. Verg,
:~E 23 II 1755 ff., 37 II 376 f., sowie KOHLER, Der
unlaut. Wettbewerb S. 108 f., 113 f., 279.
dl' h d'e Höhe des Schadens betrifft, so
5. -
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hat die Vorinstanz « nach fdirele:e:~:Sg::ngebührende
g der ganzen Sachlage»
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uf 500 Fr festgesetzt. Dieser Betrag,
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besteht kein Grund, davon abzugehen,,,,,
Demnach hat das Bundesgericht
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Aebi " Oie, Beklagte, gegen Danneberg " ... uan
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Zustandekommen eInes Ve,
g (Erw 2) Voraussetzungen
eines
Bestätigun~~schr.elbens
Ve~trage bei Erfüllungs-
und Form des ~ucktrItts v::ontrahenten (Erw. 3). Be-
verweigerung sEe~~~t :ge:~~~sses bei berechtigtem Rü~k
rechnung des
u u
't dessen Ausführung bereIts
tritt von einem vertrageB' ~l k . htigung der beim Ver-
b onnen worden war.
eruc SIC
4)
tr:~sabschluss entstandenen Kosten (Erw.
.
,
e die ihren Geschäftssitz im Kan-
A. -
DIe Beklagt,.
,
'm Herbst 1908. verschie-
ton Luzern hat, ~ea~SIChtIGgte ~äftes bestimmte Anlagen
dene für den BetrIeb Ihres esc