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54_II_124

BGE 54 II 124

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N° 25.

contrat ne revet pas le medecin d'une pa reelle du pou-

voir public et ne le place dans aucun rapport de subor-

dination. Le demandeur n'est pas 80UmiS a des chefs

hierarchiques qui seraient en droit de le contraindre.

par voie disciplinaire, a s'acquitter des devoirs de sa

charge. il n'a pas davantage {(une obligation generale

de fidelite et d'obeis~ance » envers les trois communes.

Dans le cadre du contrat, il pratique l'art medicallibre-

ment et sous sa propre responsabilite, sans obeir ades

ordres de service,et ses actes n'engagent point la respon-

sabilite de la corporation de droit public qui a conelu

le contrat avec lui, comme ce serait le cas s'il Hait fonc-

tionnaire.

Le demandeur a simplemellt pris l'engagement con-

tractuel de se tenir a Ja- disposition de la population des

trois communes, en qualite de medecin et de pharmacien,

et de respecter, dans ses rapports avec ses clients, un

certain tarif. Il ne s'est meme pas oblige a visiter et a

soigner gratuitement certaines personnes, par exemple

les indigents, ni a exercer un contröle medical. sur les

ecoles et les prisons, par exemple. Tout autre est la

position du medecin place par l'Etat a la tete d'un service

ou d'un etablissement medi~al public (ull höpital can-

tonal, par ~x.: cf. HO 44 11. p. 54 et suiv.; 48 11. p. 418;

49 I, p. 544; cf. aussi sur les elements caracteristiques

d'ulle charge de fonctionnaiI:e RU 12, p. 709).

Il y a done lieu d'entrer en mati~re sur le recours.

25. Urteil der I. Zivilabteilung vom as. Februar lSaS

i. S. Fleischhandel AAr. gegen F1eischW&m1, A.-G.

F i r m e n r e c h t. Deutliche Unterscheidbarkeit der Firmen

von Aktiengesellschaften (OR 873): verneint hinsichtlich

der Firmen «Fleischhandel A.-G.» und «Fleischwaren

A.-G. »

A. -

Die Firma Carl Walder betrieb in Zürich zwei

Metzgereigeschäfte, die sie am 25. Oktober 1923 an

Obligationenrecht. N0 25.

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die gleichen Tages gegründete Walder A.-G. verkaufte.

Laut Handelsregistereintrag konnte diese auch « andere

Metzgereien, Wurstereien erwerben, Vieh- und Fleisch-

handel betreiben, Filialen errichten, sich an Unterneh-

mungen gleicher oder verwandter Branchen beteiligen

oder mit solchen fusionieren)).

Die ausserordentliche Generalversammlung vom 11.

November 1926 beschloss die Umwandlung der Firma

Walder A.-G. in « Fleischwaren A.-G. » und die Verlegung

des Geschäftssitzes von Zürich nach Wallisellen. Als

Gesellschaftszweck wurde im Handelsregister angegeben:

« der Betrieb der Fleisch-, Wurstwaren- und Konserven-

fabrik Wallisellen », mit dem Zusatz, dass die Gesellschaft

auch « Metzgereien und Wurstereien erwerben,. Vieh-

und Fleischhandel betreiben, Filialen errichten, sIch an

Unternehmungen gleicher oder verwandter .Bra:lch~n

beteiligen, oder mit solchen fusionieren, SOWie s~~~ m

andern Artikeln der Nahrungsmittelbranche betatIgen

könne ».

B. -

Am 27. Juli 1927 wurde die « Fleischhan?el

A.-G. » mit Sitz in Zürich gegründet. deren Zweck. 1m

« Betriebe einer Schlächterei und im Handel mit FleIsch

und Fleischwaren» besteht, die sich aber ausdrücklich

vorbehalten hat, ihr Geschäft auch anf andere « ver-

wandte Geschäftszweige auszudehnen und sich an anderen

Unternehmungen der Fleischbranche, Viehhandel und

Import zu beteiligen ». Mitglieder des Verwaltungs-

rates sind: Josef Guldimann, Kaufmann. und Traugott

Conrad. Viehhändler, heide in Brugg. Letzterer ist zu-

gleich Aktionär der Fleischwaren A.-G.; ersterer war

eine Zeitlang deren Handlungsbevollmächtigter. Als

Angestellter der Firma C. Kraft & oe in Bru~g (deren

Teilhaber C. Kraft Hauptaktionär der FleIschwaren

A.-G. ist, und schon der Walder A.-G. war) wurde Guldi-

mann von seiner Dienstherrin, angeblich im Herbst

1925. beauftragt, sich in Zürich bei der Walder ~.-G.

zu betätigen und hernach in Wallisellen bei der Flelsch-

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Obligationenrecht. N° 25.

waren A.-G. Er befand sich daselbst, als ihm C. Kraft

& Oe am 31. Mai 1927 das Anstellungsverhältnis auf den

31. August 1927 kündigten.

C. -

Am 8. September 1927 hob die Fleischwaren

A.-G. gestützt auf Art. 873, eventuell Art. 48 OR, beim

zürcherischen Handelsgericht gegen die Fleischhandel

A.-G. Klage an, mit dem Rechtsbegehren, diese habe

« ihren Namen derart zu ändern, dass er sich von dem-

jenigen der Klägerin deutlich unterscheide und zu keinen

Verwechslungen mehr Anlass geben könne, und es sei

der Handelsregistereintrag « Fleischhandel A.-G. » somit

zu löschen ».

D. -

Die Beklagte hat Abweisung der Klage bean-

tragt.

E. -

Mit Urteil vom 18. Oktober 1927 hat das Handels-

gericht des Kantons Zürich die Klage auf Grund von

Art. 873 OR gutgeheissen, demgemäss die eingetragene

Firma

« Fleischhandel A.-G.» als unstatthaft erklärt

und die Beklagte verpflichtet, sie z'u löschen.

F. -

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung

an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Ab-

weisung der Klage, eventuell auf Rückweisung der

Akten an die Vorinstanz zur Abnahme der anerbotenen

Beweise.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

(Frage, ob tatsächlich Verwechslungen zwischen

beiden Firmen stattgefunden haben.)

2. -

Das Bundesgerich t hat wiederholt ausgesprochen,

dass bei Geschäftsfirmen die Unterscheidungsmerkmale

nicht so augenfällig zu sein brauchen, wie bei Waren-

zeichen (BGE 17 650; 40 II 125). Andrerseits aber besteht

bei Aktiengesellschaften für die Firmawahl ein grösserer

Spielraum als bei KolIektiv-

und Kommanditgesell-

schaften, und es darf infolgedessen für jene in Hin-

sicht auf die Unterscheidbarkeit ein strengerer Masstab

angelegt werden als für diese (BGE 38 II 645; 53 11 34).

Obligationenrecht. N° 25.

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Nun lässt sich nicht in Abrede stellen, dass durch die

in Frage stehenden zwei Geschäftsfirmen, die sich beide

aus einem einzigen Wort «(Fleischwaren ») und « Fleisch-

handel))) mit dem gemeinschaftlichen Zusatz A.-G.

zusammensetzen, die nämliche oder doch eine durchaus

ähnliche Vorstellung -

Handel mit Fleisch oper Fleisch-

waren -

geweckt wird; der Unterschied besteht lediglich

darin, dass der Ausdruck Fleischhandel den Geschäfts-

betrieb selbst, der Ausdruck Fleischwaren dagegen die

Ware bezeichnet, die Gegenstand desselben bildet. Es ist

also der Vorinstanz beizustimmen, dass soweit eine

Verschiedenheit im Namen besteht, diese dem Sinne nach

als recht unwesentlich erscheint, und dass überdies die

Verschiedenheit auch dem Klange nach eine sehr geringe

ist und sich dem Gedächtnis nicht gut einprägt. Bei

dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, dass die Firma

der Beklagten sich von derjenigen der Klägerin deutlich

unterscheide.

3. -

Die Argumente, welche die Beklagte demgegen-

über vorgebracht hat, sind nicht stichhaltig.

a) Selbst wenn es zutreffen sollte, dass Zweckbestim-

mung und KUlldenkreis beider Firmen verschiedene

wären, indem die Klägerin als Wurst- und Konserven-

fabrik die Hotels und Delikatessengeschäfte zu Kunden

und die Metzger zu Konkurrenten habe, die Beklagte

dagegen als Schlächterei nur frisches Fleisch an die

Metzger verkaufe, so wäre damit für die Entscheidung

der Streitfrage nichts gewonnen; denn die Vorschrift des

Art. 873 OR gilt nicht nur im Verhältnis zu Konkurrenz-

firmen : der Schutz der Firma der Aktiengesellschaft

beschränkt sich keineswegs auf den Geschäftszweig, dem

die Gesellschaft angehört (vgl. BGE 38 II 645). Im übrigen

deckt sich der statutarische Zweck der Beklagten grossen-

teils mit demjenigen der Klägerin, und es gehören offen-

bar auch Metzger zum Kundenkreis der letzteren, da

erfahrungsgemäss nicht alle Metzger ihre Würste und

Fleischkonserven selber herstellen.

128

Obligationenrecht. No 25.

b) Auch darauf ]wmmt für den Schutz der Firma der

Aktiengesellschaft nichts an, ob die Gesellschaft, deren

Firma beanstandet wird, am gleichen Orte in der Schweiz

ihren Sitz habe, wie diejenige, die als Klägerin auftritt,

da ja der Schutz der Firma der Aktiengesellschaft für

die ganze Schweiz gilt (vgl. Komm. FICK-BACHMANN,

Anm. 4 zu OR 873). Es hätte sich höchstens, falls die

Beklagte den Geschäftssitz in ihre Firma aufgenommen

haben würde, fragen können, ob darin ein genügendes

Unterscheidungsmerkmal zu erblicken sei.

c) Richtig ist, dass es sich bei den Firmen der Parteien

nicht um Phantasienamen, sondern um Geschäfts-

bezeichnungen handelt. Allein wenn auch die natürliche

Geschäftsbezeichnung als sprachliches Gemeingut, nach

Analogie der Freizeichen -im Markenrecht, grundsätzlich

allen Inhabern von Geschäften der bezeichneten Art zur

Verfügung steht, so folgt daraus nur, dass der Beklagten

an sich nicht verwehrt werden kann, den von ihr be-

triebenen Handel in der Firma zu umschreiben und

in dieselbe das Wort Fleischhandel oder einen ähnlichen

Ausdruck aufzunehmen. Die Klägerin darf aber ver-

langen, dass die Beklagte die Bezeichnnng Fleischhandel

mit einem, die Verschiedenheit der Unternehmungen

besser kennzeichnenden Zusatze verwende oder in

anderem, die Möglichkeit von Verwechslungen der beiden

Geschäfte ausschliessenden Zusammenhange (vgl. BGE

37 11 538).

d) Gänzlich unbehelflich ist der Einwand, dass die

Klägerin vor der Liquidation stehe und deshalb offenbar

kein Interesse mehr an der Führung ihrer· Firma habe.

Selbst wenn die Behauptung, dass die letzte Bilanz

der Klägerin eine Verminderung des Grundkapitals um

die Hälfte ergeben habe, den Tatsachen entsprechen

sollte, so hätte das keineswegs für die Klägerin den

Verlust des Anspruches auf Schutz ihrer Firma zur

Folge.

Obligationenrecht. N° 26

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Demnach erkennt das Bundesgericllt :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom 18. Oktober

1927 bestätigt.

26. Urteil der I. Zivilabteilung vom G. lürz 1928

i. S. GentiU gegen

Sinoni und Obergerioht des Kantons Glarus.

Art. 8 7 Z i f f. lOG: Z i v i Ire c h t I ich e

B e-

schwerde wegen Verletzung der dero-

g a tor i s c h e n K r II f t des B und e s r e c h t e s.

Eine kantonale Prozessgesetzbestimmung über Verwirkung

des Klagerechtes bei nicht rechtzeitiger Fortsetzung des

Prozesses nach Ausstellung des Leitscheines steht mit den

Bestimmungen des OR über die Verjährung nicht im Wider-

spruch. Abgrenzung der Souveränität der Kantone auf

dem Gebiete des Zivilprozessrechts gegenüber der Souve-

ränität des Bundes auf dem Gebiete des Privatrechts.

Art. 64 BV und 6 ZGB.

A. -

Mit Urteil vom 15. Oktober 1926 bestrafte das

Polizeigericht des Kantons Glarus den Beschwerde-

beklagten Sinoni, sowie E. Schuler, wegen vorsätzlicher

Körperverletzung, bezw. Misshandlung des Beschwerde"':

führers Gentili mit Geldbussen. Die Entschädigungs-

forderung des letztern wurde an den Zivilrichter ver-

wiesen.

Laut Leitschein vom 29. Oktober 1926 setzte Gentili

hierauf beim Vermittleramt Schwanden gegen Sinoni

und Schuler das Begehren ans Recht : « Sind nicht die

klägerischen Schadenersatzansprüche von 290 Fr. (die

unmittelbaren Folgen einer Misshandlung durch die

Beklagten) gerichtlich zu schützen, unter Kostenfolge

für die Beklagten und unter Vorbehalt weiterer Rechte?)

Eine Prozessanmeldung fand jedoch nicht statt, weder

binnen der Frist von 3 Monaten, während welcher der

Leitschein nach § 95 der glarn. ZPO in Kraft bleibt,