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Obligationenrecht. N° 25.
contrat ne revet pas le medecin d'une pa reelle du pou-
voir public et ne le place dans aucun rapport de subor-
dination. Le demandeur n'est pas 80UmiS a des chefs
hierarchiques qui seraient en droit de le contraindre.
par voie disciplinaire, a s'acquitter des devoirs de sa
charge. il n'a pas davantage {(une obligation generale
de fidelite et d'obeis~ance » envers les trois communes.
Dans le cadre du contrat, il pratique l'art medicallibre-
ment et sous sa propre responsabilite, sans obeir ades
ordres de service,et ses actes n'engagent point la respon-
sabilite de la corporation de droit public qui a conelu
le contrat avec lui, comme ce serait le cas s'il Hait fonc-
tionnaire.
Le demandeur a simplemellt pris l'engagement con-
tractuel de se tenir a Ja- disposition de la population des
trois communes, en qualite de medecin et de pharmacien,
et de respecter, dans ses rapports avec ses clients, un
certain tarif. Il ne s'est meme pas oblige a visiter et a
soigner gratuitement certaines personnes, par exemple
les indigents, ni a exercer un contröle medical. sur les
ecoles et les prisons, par exemple. Tout autre est la
position du medecin place par l'Etat a la tete d'un service
ou d'un etablissement medi~al public (ull höpital can-
tonal, par ~x.: cf. HO 44 11. p. 54 et suiv.; 48 11. p. 418;
49 I, p. 544; cf. aussi sur les elements caracteristiques
d'ulle charge de fonctionnaiI:e RU 12, p. 709).
Il y a done lieu d'entrer en mati~re sur le recours.
25. Urteil der I. Zivilabteilung vom as. Februar lSaS
i. S. Fleischhandel AAr. gegen F1eischW&m1, A.-G.
F i r m e n r e c h t. Deutliche Unterscheidbarkeit der Firmen
von Aktiengesellschaften (OR 873): verneint hinsichtlich
der Firmen «Fleischhandel A.-G.» und «Fleischwaren
A.-G. »
A. -
Die Firma Carl Walder betrieb in Zürich zwei
Metzgereigeschäfte, die sie am 25. Oktober 1923 an
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die gleichen Tages gegründete Walder A.-G. verkaufte.
Laut Handelsregistereintrag konnte diese auch « andere
Metzgereien, Wurstereien erwerben, Vieh- und Fleisch-
handel betreiben, Filialen errichten, sich an Unterneh-
mungen gleicher oder verwandter Branchen beteiligen
oder mit solchen fusionieren)).
Die ausserordentliche Generalversammlung vom 11.
November 1926 beschloss die Umwandlung der Firma
Walder A.-G. in « Fleischwaren A.-G. » und die Verlegung
des Geschäftssitzes von Zürich nach Wallisellen. Als
Gesellschaftszweck wurde im Handelsregister angegeben:
« der Betrieb der Fleisch-, Wurstwaren- und Konserven-
fabrik Wallisellen », mit dem Zusatz, dass die Gesellschaft
auch « Metzgereien und Wurstereien erwerben,. Vieh-
und Fleischhandel betreiben, Filialen errichten, sIch an
Unternehmungen gleicher oder verwandter .Bra:lch~n
beteiligen, oder mit solchen fusionieren, SOWie s~~~ m
andern Artikeln der Nahrungsmittelbranche betatIgen
könne ».
B. -
Am 27. Juli 1927 wurde die « Fleischhan?el
A.-G. » mit Sitz in Zürich gegründet. deren Zweck. 1m
« Betriebe einer Schlächterei und im Handel mit FleIsch
und Fleischwaren» besteht, die sich aber ausdrücklich
vorbehalten hat, ihr Geschäft auch anf andere « ver-
wandte Geschäftszweige auszudehnen und sich an anderen
Unternehmungen der Fleischbranche, Viehhandel und
Import zu beteiligen ». Mitglieder des Verwaltungs-
rates sind: Josef Guldimann, Kaufmann. und Traugott
Conrad. Viehhändler, heide in Brugg. Letzterer ist zu-
gleich Aktionär der Fleischwaren A.-G.; ersterer war
eine Zeitlang deren Handlungsbevollmächtigter. Als
Angestellter der Firma C. Kraft & oe in Bru~g (deren
Teilhaber C. Kraft Hauptaktionär der FleIschwaren
A.-G. ist, und schon der Walder A.-G. war) wurde Guldi-
mann von seiner Dienstherrin, angeblich im Herbst
1925. beauftragt, sich in Zürich bei der Walder ~.-G.
zu betätigen und hernach in Wallisellen bei der Flelsch-
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waren A.-G. Er befand sich daselbst, als ihm C. Kraft
& Oe am 31. Mai 1927 das Anstellungsverhältnis auf den
31. August 1927 kündigten.
C. -
Am 8. September 1927 hob die Fleischwaren
A.-G. gestützt auf Art. 873, eventuell Art. 48 OR, beim
zürcherischen Handelsgericht gegen die Fleischhandel
A.-G. Klage an, mit dem Rechtsbegehren, diese habe
« ihren Namen derart zu ändern, dass er sich von dem-
jenigen der Klägerin deutlich unterscheide und zu keinen
Verwechslungen mehr Anlass geben könne, und es sei
der Handelsregistereintrag « Fleischhandel A.-G. » somit
zu löschen ».
D. -
Die Beklagte hat Abweisung der Klage bean-
tragt.
E. -
Mit Urteil vom 18. Oktober 1927 hat das Handels-
gericht des Kantons Zürich die Klage auf Grund von
Art. 873 OR gutgeheissen, demgemäss die eingetragene
Firma
« Fleischhandel A.-G.» als unstatthaft erklärt
und die Beklagte verpflichtet, sie z'u löschen.
F. -
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung
an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Ab-
weisung der Klage, eventuell auf Rückweisung der
Akten an die Vorinstanz zur Abnahme der anerbotenen
Beweise.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
(Frage, ob tatsächlich Verwechslungen zwischen
beiden Firmen stattgefunden haben.)
2. -
Das Bundesgerich t hat wiederholt ausgesprochen,
dass bei Geschäftsfirmen die Unterscheidungsmerkmale
nicht so augenfällig zu sein brauchen, wie bei Waren-
zeichen (BGE 17 650; 40 II 125). Andrerseits aber besteht
bei Aktiengesellschaften für die Firmawahl ein grösserer
Spielraum als bei KolIektiv-
und Kommanditgesell-
schaften, und es darf infolgedessen für jene in Hin-
sicht auf die Unterscheidbarkeit ein strengerer Masstab
angelegt werden als für diese (BGE 38 II 645; 53 11 34).
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Nun lässt sich nicht in Abrede stellen, dass durch die
in Frage stehenden zwei Geschäftsfirmen, die sich beide
aus einem einzigen Wort «(Fleischwaren ») und « Fleisch-
handel))) mit dem gemeinschaftlichen Zusatz A.-G.
zusammensetzen, die nämliche oder doch eine durchaus
ähnliche Vorstellung -
Handel mit Fleisch oper Fleisch-
waren -
geweckt wird; der Unterschied besteht lediglich
darin, dass der Ausdruck Fleischhandel den Geschäfts-
betrieb selbst, der Ausdruck Fleischwaren dagegen die
Ware bezeichnet, die Gegenstand desselben bildet. Es ist
also der Vorinstanz beizustimmen, dass soweit eine
Verschiedenheit im Namen besteht, diese dem Sinne nach
als recht unwesentlich erscheint, und dass überdies die
Verschiedenheit auch dem Klange nach eine sehr geringe
ist und sich dem Gedächtnis nicht gut einprägt. Bei
dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, dass die Firma
der Beklagten sich von derjenigen der Klägerin deutlich
unterscheide.
3. -
Die Argumente, welche die Beklagte demgegen-
über vorgebracht hat, sind nicht stichhaltig.
a) Selbst wenn es zutreffen sollte, dass Zweckbestim-
mung und KUlldenkreis beider Firmen verschiedene
wären, indem die Klägerin als Wurst- und Konserven-
fabrik die Hotels und Delikatessengeschäfte zu Kunden
und die Metzger zu Konkurrenten habe, die Beklagte
dagegen als Schlächterei nur frisches Fleisch an die
Metzger verkaufe, so wäre damit für die Entscheidung
der Streitfrage nichts gewonnen; denn die Vorschrift des
Art. 873 OR gilt nicht nur im Verhältnis zu Konkurrenz-
firmen : der Schutz der Firma der Aktiengesellschaft
beschränkt sich keineswegs auf den Geschäftszweig, dem
die Gesellschaft angehört (vgl. BGE 38 II 645). Im übrigen
deckt sich der statutarische Zweck der Beklagten grossen-
teils mit demjenigen der Klägerin, und es gehören offen-
bar auch Metzger zum Kundenkreis der letzteren, da
erfahrungsgemäss nicht alle Metzger ihre Würste und
Fleischkonserven selber herstellen.
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b) Auch darauf ]wmmt für den Schutz der Firma der
Aktiengesellschaft nichts an, ob die Gesellschaft, deren
Firma beanstandet wird, am gleichen Orte in der Schweiz
ihren Sitz habe, wie diejenige, die als Klägerin auftritt,
da ja der Schutz der Firma der Aktiengesellschaft für
die ganze Schweiz gilt (vgl. Komm. FICK-BACHMANN,
Anm. 4 zu OR 873). Es hätte sich höchstens, falls die
Beklagte den Geschäftssitz in ihre Firma aufgenommen
haben würde, fragen können, ob darin ein genügendes
Unterscheidungsmerkmal zu erblicken sei.
c) Richtig ist, dass es sich bei den Firmen der Parteien
nicht um Phantasienamen, sondern um Geschäfts-
bezeichnungen handelt. Allein wenn auch die natürliche
Geschäftsbezeichnung als sprachliches Gemeingut, nach
Analogie der Freizeichen -im Markenrecht, grundsätzlich
allen Inhabern von Geschäften der bezeichneten Art zur
Verfügung steht, so folgt daraus nur, dass der Beklagten
an sich nicht verwehrt werden kann, den von ihr be-
triebenen Handel in der Firma zu umschreiben und
in dieselbe das Wort Fleischhandel oder einen ähnlichen
Ausdruck aufzunehmen. Die Klägerin darf aber ver-
langen, dass die Beklagte die Bezeichnnng Fleischhandel
mit einem, die Verschiedenheit der Unternehmungen
besser kennzeichnenden Zusatze verwende oder in
anderem, die Möglichkeit von Verwechslungen der beiden
Geschäfte ausschliessenden Zusammenhange (vgl. BGE
37 11 538).
d) Gänzlich unbehelflich ist der Einwand, dass die
Klägerin vor der Liquidation stehe und deshalb offenbar
kein Interesse mehr an der Führung ihrer· Firma habe.
Selbst wenn die Behauptung, dass die letzte Bilanz
der Klägerin eine Verminderung des Grundkapitals um
die Hälfte ergeben habe, den Tatsachen entsprechen
sollte, so hätte das keineswegs für die Klägerin den
Verlust des Anspruches auf Schutz ihrer Firma zur
Folge.
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Demnach erkennt das Bundesgericllt :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom 18. Oktober
1927 bestätigt.
26. Urteil der I. Zivilabteilung vom G. lürz 1928
i. S. GentiU gegen
Sinoni und Obergerioht des Kantons Glarus.
Art. 8 7 Z i f f. lOG: Z i v i Ire c h t I ich e
B e-
schwerde wegen Verletzung der dero-
g a tor i s c h e n K r II f t des B und e s r e c h t e s.
Eine kantonale Prozessgesetzbestimmung über Verwirkung
des Klagerechtes bei nicht rechtzeitiger Fortsetzung des
Prozesses nach Ausstellung des Leitscheines steht mit den
Bestimmungen des OR über die Verjährung nicht im Wider-
spruch. Abgrenzung der Souveränität der Kantone auf
dem Gebiete des Zivilprozessrechts gegenüber der Souve-
ränität des Bundes auf dem Gebiete des Privatrechts.
Art. 64 BV und 6 ZGB.
A. -
Mit Urteil vom 15. Oktober 1926 bestrafte das
Polizeigericht des Kantons Glarus den Beschwerde-
beklagten Sinoni, sowie E. Schuler, wegen vorsätzlicher
Körperverletzung, bezw. Misshandlung des Beschwerde"':
führers Gentili mit Geldbussen. Die Entschädigungs-
forderung des letztern wurde an den Zivilrichter ver-
wiesen.
Laut Leitschein vom 29. Oktober 1926 setzte Gentili
hierauf beim Vermittleramt Schwanden gegen Sinoni
und Schuler das Begehren ans Recht : « Sind nicht die
klägerischen Schadenersatzansprüche von 290 Fr. (die
unmittelbaren Folgen einer Misshandlung durch die
Beklagten) gerichtlich zu schützen, unter Kostenfolge
für die Beklagten und unter Vorbehalt weiterer Rechte?)
Eine Prozessanmeldung fand jedoch nicht statt, weder
binnen der Frist von 3 Monaten, während welcher der
Leitschein nach § 95 der glarn. ZPO in Kraft bleibt,