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74_II_235

BGE 74 II 235

Bundesgericht (BGE) · 1947-03-18 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Seit dem 5. Juni 1928 ist die Klägerin mit Sitz in

Bern unter der Firma ({ Wollenhof A.-G. (Wollenhof 8.A.»)

im Handelsregister eingetragen. Sie betreibt ein Detail- und

Engrosgeschäft für Garn- und Strickwaren, Bekleidungs-

und Modeartikel aller Art, Handarbeiten usw.

Die Eintragung des Beklagten im Handelsregister datiert

vom 6. Mai 1935. Darnach führt er in Solothurn unter der

Firma « Meyer-Munzinger, Wollenhof » ein Detailgeschäft

für « Teppiche, kunstgewerbliche Arbeiten und Vertre-

tungen ». In Wirklichkeit befasst er sich auch mit dem Ver-

kauf von Wolle, Wollarbeiten und Handarbeiten.

B. -

Im. November 1945 hob die Klägerin den vorlie-

genden Prozess an. Sie verlangte, es sei dem Beklagten zu

untersagen,

« künftig die Bezeichnung,Wollenhof' als

Zusatz zu seiner Firma, überhaupt irgendwie für geschäft-

liche Zwecke (Aufschriften in Schaufenstern, auf Brief-

köpfen, Kassazetteln, in Telefonverzeichnissen etc.) zu

verwenden». Diesen Anspruch stützte sie in erster Linie

auf Firmenrecht, sodann ftuch auf Persönlichkeits- und

Wettbewerbsrechte. Die Gerichte des Kantons Solothurn,

das Obergericht mit Urteil vom 22. Oktober 1947, wiesen

die Klage ab.

O. -

Die Klägerin legte Berufung an das Bundesgericht

ein. Sie erneuert ihr Rechtsbegehren. Der Beklagte schliesst

auf Bestätigung des angefochtenen Entscheides.

A'U8 den Erwägungen:

2. -

Gegenüber dem Beklagten hat die Klägerin die

zeitliche Priorität an ihrer 'Firma. Deren Gebrauch steht

Obligationenrooht. N° 39.

237

ihr ausschliesslich zu und zwar im. gesamten Gebiet der

Schweiz (BGE 63 II 25).

Der Beklagte benützt als Firma seinen Familiennamen

ergänzt durch das Wort ({ Wollenhof)}. Letzteres ist Haupt-

bestandteil der klägerischen Firma, da ihm. lediglich die

Angabe der Rechtsform der Inhaberin als A.-G. (8.A.)

nachgeht. Allein aus der blossen Verwendung des wesent-

lichen Merkmals einer älteren Firma als Zusatz in einer

jüngeren Firma folgt für diese noch nicht die Unzulässig-

keit. Denn an und für sich liegt darin weder die Bildung

einer gleichen Firma noch eine Nachahmung im. weiteren

Sinne. Nur muss die Einfügung des für die ältere Firma

charakteristischen Bestandteiles in die jüngere Firma so

geschehen, dass eine Täuschung des Publikums und eine

Verwechslung der beiden Geschäfte ausgeschlossen ist. Das

darf die Klägerin kraft ihres Prioritätsrechtes selbst dann

verlangen, wenn man annehmen wollte, der Ausdruck

Wollenhof sei Sachbezeichnung und deswegen sprachliches

Gemeingut (BGE 54 II 128).

Ob Verwechslungsgefahr vorliege, ist eine vom Bundes-

gericht frei überprüfbare'Rechtsfrage. Ihre Bejahung setzt

nicht den Nachweis tatsächlich erfolgter Verwechslungen

voraus, sondern es genügt wenn glaubhaft gemacht wird"

dass solche angesichts der Gestaltung der zu vergleichenden

Firmen und der besonderen Umstände im. Bereich der

Wahrscheinlichkeit liegen. Erforderlich für die gegentei-

lige Annahme ist nach feststehendem Grundsatz eine deut-

liche Verschiedenheit.

a) Werden die Firmen der Parteien -

« Wollenhof

A.-G.» einerseits, « Meyer-Munzinger, Wollenhof » ander-

seits -

je als Ganzes genommen und verglichen, wenn man

beide nebeneinander geschrieben sieht oder unmittelbar

nacheinander hört, so sind sie zweifellos klar unterscheid-

bar. Indessen kommt es weniger darauf an als auf den

Allgemeineindruck, wie er im Gedächtnis haften bleibt.

Und für diesen bestimmend ist die kennzeichnende Wir-

kung, welchen die Firmen oder einzelne ihrer Elemente auf

238

Obligationenrooht. N° 39.

die beteiligten Verkehrskreise je nach der ihnen zumut-

baren Aufmerksamkeit auszuüben geeignet sind. Die

hierüber von den wenigen als Zeugen verhörten Personen

geäusserte MeInung kann nicht ausschlaggebend sein. Die

Beurteilung hat von objektiven Gesichtspunkten auszu-

gehen. Und zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der mög-

lichen Interessenten einschliesslich derjenigen, die eine

Geschäftsbenennung, wie sie bei einigen Bewohnern Solo-

thurns noch üblich sein mag, nicht kennen oder die von

der einen oder anderen Partei erst noch als Kunden ge-

wonnen werden müssen.

b) Die massgebende Kundschaft ist fürbeide Firmen

das breite Publikum von Solothurn und Umgebung. Die

Vorinstanz findet allerdings; die Geschäftstätigkeit der

Parteien sei verschieden, weil die Klägerin zur Hauptsache

und namentlich ausirerhalb Berns den Engros-Vertrieb

pflege, während der Beklagte in Solothurn dem Detail-

handel obliege. Daraus schliesst sie auf einen verschiedenen

Kundenkreis. Aus ihren Darlegungen an anderer Stelle

ergibt sich aber, dass die Klägerin nicht nur als Grossisten

nach Solothurn liefert, sondern dort auch als Detaillistin

auftritt, indem sie durch eine zeitweise sehr lebhafte Zei-

tungsreklame Kunden in ihr Berner Geschäft zu ziehen

versucht und daneben schriftlichen Verkehr mit Interes-

senten unterhält. Da die Parteien im Detailhandel zum

Teil die nämlichen Artikel vertreiben, wenden sie sich,

obzwar auf unterschiedliche Art, offensichtlich an die glei-

che Käuferschaft. Diese dürfte sich im Hinblick auf die

angebotenen Warengattungen vornehmlich aus Haus-

frauen und Hausangestellten zusammensetzen. Von ihnen

ist erfahrungsgemäss.in bezug auf die Differenzierung von

Firmenbezeichnungen keine besondere Sorgfalt zu er-

warten, sodass für die gerichtliche Würdigung der Unter-

scheidbarkeit ein allgemeiner Masstab anzulegen ist, wie

er der Aufmerksamkeit des grossen Publikums landläufig

entspricht.

c) Auffallend an der klägerischen Firma und für sie

allein charakteristisch ist das Wort Wollenhof. Ebenso

: ...

Obligationenrooht. N0 39.

239

charakteristisch für die Firma des Beklagten ist sein an

erste Stelle gesetzter Name Meyer-Munzinger, welcher

durch die Wiederholung des Buchstabens M sowie nach

Klang und Rhythmus für Auge und Ohr prägnant wirkt.

Bedenkt man, dass das Publikum ohnehin geneigt ist, der

Namensangabe in einer Geschäftsbezeichnung überwie-

gende Beachtung zu schenken, weil sich damit die Vorstel-

lung einer Person, einer persönlichen Be~ehung oder einer

Tradition verbinden lässt, so erscheint die Bedeutung,

welche dem Namen des Beklagten in seiner Firma zu-

kommt, noch wesentlich erhöht. Daneben fallt das ange-

fügte Wort Wollenhof erheblich ab und erweist sich, ent-

sprechend seiner äusseren Anordnung, als etwas rein Zu-

sätzliches. Auch bei Anwendung geringer Aufmerksam-

keit, wie sie bei alltäglichen Besorgungen die Regel ist,

zeigt sich darnach ein einprägsamer Unterschied im Ge-

samteindruck der beiden Firmen.

Abweichend ist sodann die aus den Firmen zu ersehende

Rechtsform der Unternehmungen. Die Klägerin tritt als

A.-G. auf, während sich der Beklagte als Einzelkaufmann

vorstellt. Der Unterschied springt in die Augen und ist

auch einfachen Leuten klar.

Zu vermerken ist ferner die bereits erwähnte verschie-

dene Art, in welcher die Parteien vor dem Solothurner

Publikum konkurrieren. Der Beklagte betreibt sein Ge-

schäft auf dem P1atze. Die Klägerin dagegen sucht die

Kunden von Bern aus zu gewinnen. Hiefür ist sie auf

Zeitungsinserate, Korrespondenzen und möglicherweise auf

die Tätigkeit von Reisenden angewiesen. Dabei ergibt sich

ganz von selbst die Differenzierung zum Ladengeschäft des

Beklagten in Solothurn. Denn die Klägerin ist gezwungen,

in Verlautbarungen und Propaganda auf ihren Sitz in Bern

hinzuweisen. Aus diesem Grunde ist es auch ausgeschlossen,

dass die Öffentlichkeit im Unternehmen des Beklagten

eine Filiale der Klägerin vermuten könnte. Hätte die

Klägerin eine Zweigniederlassung in Solothurn, so brauchte

sie die Käuferschaft nicht nach Bern zu rufen.

Schliesslich kommt zu aIledem noch hinzu, dass das

240

Obligationenrooht. N° 39.

Wort Wollenhof weder als solches noch in der Verwendung

als Firmenzusatz etwas Originelles an sich hat. Als eigent-

liche Sachbezeichnung und sprachliches Gemeingut ist es

zwar, entgeg~n der Ansicht der Vorinstanz,nicht aufzu-

fassen, trotzdem es mehr oder weniger häufig als Firma

für Wollgeschäfte dient. Eine Entwicklung, wie die

Vorinstanz sie als vollzogen voraussetzt, mag im Gange

sein; abgeschlossen aber ist sie keineswegs. Vorläufig sagt

nach herrschendem Sprachgebrauch die Wortkombination

Wollenhof beispielsweise noch gar nichts darüber aus, ob

das so benannte Unternehmen die Fabrikation oder den

Vertrieb von Wollartikeln bezwecke; ob es ankaufe oder

verkaufe, exportiere oder importiere; ob es en gros oder

en detail, mit roher oder verarbeiteter Ware handle usw.

Der Ausdruck Wollenhof ruft also schon begrifflich einer

Mehrzahl von Ideenverbindungen, ist vielfältig deutbar

und daher nicht reine Sachbezeichnung. Jedoch enthält

die Zusammensetzung der Worte Wolle (Sache) und Hof

(Örtlichkeit) einen geringen Aufwand an Fantasie. Zudem

überwiegt darin offenkundig das sachliche Element, womit

ein deutlicher Hinweis zumindest auf den allgemeinen

Tätigkeitsbereich des Geschäftes gegeben wird. Wer nun

eine derart der Sachangabe sich nähernde Wortbildung

als Firma wählt, darf sich nicht beklagen, wenn ein anderes

Unternehmen derselben Branche die nämliche Bezeichnung

in seiner Firma benützt, sofern das nur in einer Weise

geschieht, die keine Verwechslungen befürchten lässt. Und

zwar müssen in solchem Falle schon relativ geringfügige

Abweichungen genügen· (vgl. das bundesgerichtliche Urteil

vom 6. Dezember 1944 i. S. A.-G. Alimentana c. Alima

G.m.b.H. und Alima S.A.). Nicht nur das trifft hier zu,

sondern die Ve~chiedenheit der beiden Firmen ist, wie

vorstehend dargetan, unverkennbar.

d) Was für die Detailkundsame der Klägerin gilt, hat

in vermehrtem Masse für ihre Engros-Abnehmer zu gelten.

Denn bei diesen ist im vorneherein mit grösserer Sorgfalt

zu rechnen. Ausserdem lässt der Umstand, dass der Be-

Obligationenrecht. N0 39.

241

klagte nur Detailverkäufer ist, Verwechslungen mit der

~ägerin innerhalb der Engros-Kundschaft überhaupt

mcht zu. Zusammenfassend ergibt sich also, dass die Firma

des Beklagten sich von jener der Klägerin hinreichend

unterscheidet, daher firmenrechtlich nicht anfechtbar ist.

3. -

Ein absolut geschütztes Persönlichkeitsrecht an

ihrer Firma könnte die Klägerin dann erworben haben,

wenn, wie sie behauptet, das Wort Wollenhof generelle

Verkehrsgeltung erlangt hätte und zum schlagwortartigen

Rufnamen für ihr Unternehmen geworden wäre. Indessen

ist eine solche Entwicklung weder nachgewiesen noch zu

vermuten. Vielmehr hat die Klägerin selber erwähnt, dass

in Thun, Interlaken, Konolfingen, Olten und Basel Ge-

schäfte bestanden, welche die Bezeichnung Wollenhof

führten. Dem schweizerischen Ragionenbuch ist zu ent-

nehmen, dass· an mehreren anderen Orten (so in Rorschach,

Sursee, Chur, Luzern, Murten) sich Geschäfte finden, die

ihre Einzelfirma mit « Wollenhof » oder « zum Wollenhof »

ergänzen. Ebenso bediente sich die Firma Keller & Co.

«< Wollen-Keller ») in Zürich ursprÜnglich des Zusatzes

« zum Wollenhof », der noch immer über dem Eingang zu

ihrem Stammgeschäft steht. Bei solcher Sachlage kann,

wenn auch die Klägerin sich mit einzelnen dieser Firmen

verständigte und sich vorbehält, gegen andere künftig

noch vorzugehen, von allgemeiner Verkehrsgeltung des

Wortes Wollenhof als schlagwortartiger Benennung gerade

des Unternehmens der Klägerin keine Rede sein. Und im

übrigen hat, wie oben dargetan, der Ausdruck Wollenhof

überhaupt nicht die individualisierende Kraft, welche ihm

die Klägerin beimessen möchte.

Soweit aber einfach die ältere Geschäftsbezeichnung

gegen eine zulässige jüngere Geschäftsbezeichnung steht,

können die Persönlichkeitsrechte natürlich nicht weiter

gehen als die Firmenrechte, sondern es tritt für diesen

Bereich der spezielle firmenrechtliche Schutz an die Stelle

des Schutzes der Persönlichkeit und ihres Namens. Dies-

bezüglich versagt auch der Hinweis auf die alten und

16

JuS 74 11 -- 1948

2&2

Obligationenrecht. N° 39.

. neuen Vorschriften über den unlauteren Wettbewerb. Denn

der Beklagte bildete seine Firma zu Recht. Und solange er

sie nur als solche benützt, liegt darin nichts Unbefugtes,

kein Missbrauch im wirtschaftlichen Wettbewerb und

nichts, was täuschend wäre oder gegen Treu und Glauben

.verstossen würde.

4. -

Nun hat sich aber der Beklagte mit einer, seiner

eingetragenen Firma entsprechenden Verwendung des

,Wortes Wollenhof nicht begnügt. Auf Briefköpfen, Fak-

. turen, Kassazetteln und in Inseraten bringt er es in anderer

Schriftform an, teils vor, teils hinter, teils über oder unter

seinem Namen, aber so, dass die Verbindung mit dem

Hauptbestandteil der Firma aufgehoben wird. Im Telefon-

verzeichnis findet sich ausser der Eintragung der Firma

die Spezialeintragung « Wollenhof », . hinter welcher in

kleinerer Schrift der· Name H. Meyer-Munzinger und die

Angabe der.Geschäftsnatur folgen. In grosser Aufmachung

erscheint sodann das WortWollenhof je einmal in den drei

Schaufenstern des Ladens des Beklagten, wo es weithin

allein auffallt. Der Name H. Meyer-Munzinger steht tiefer

in bedeutend kleinerer und anderer Schrift. Endlich ist

in einem Schaukasten am Bahnhof das Wort Wollenhof

unter dem Namen durch Schrägstellung und verschiedene

Schriftart ausgezeichnet.

. . Durch solchen Gebrauch verliert die Bezeichnung

Wollenhof ihren Charakter als Firmenzusatz und erhält

selbständige Bedeutung. Sie tritt überall, mehr oder weni-

. ger ausgeprägt, als eigentliche Enseigne für das Geschäft

des Beklagten hervor. Das gilt namentlich für die Schau-

fenstergestaltung. Zu den dortigen Anschriften sagt die

Vorinstanz, es handle sich um einen Grenzfall, bei dem man

sich fragen könne, ob die Verwendung des Zusatzes noch

angehe. Es ist aber klar, dass eine derartige Herausstellung

des Wortes Wollenhof gerade am Geschäftssitz des Be-

klagten mitten in der Stadt Solothurn am meisten gelese;n

wird, von hier sich verbreitet und den Zusammenhang nnt

ähnlich gehaltenen Inseraten, Reklamen und Aufdrucken

f

Obligationenreoht. No 39.

243

auf Geschäftspapieren herstellt. Alle erwähnten Massnah-

men sind einzeln wie besonders im Gesamten, wenn nicht

absichtlich darauf angelegt, so doch zweifellos geeignet,

Verwechslungen mit der Klägerin und ihrer Geschäfts-

tätigkeit, soweit diese sich in Solothurn und Umgebung

abwickelt, herbeizuführen. Die Vorinstanz hält allerdings

für erwiesen, dass das Unternehmen des Beklagten « aus-

nahmslos» unter den Namen Meyer-Munzinger, Hugo

Meyer, Meyer oder sogar unter dem Namen des früheren

Inhabers Meyer-Bitzi bekannt sei und dass vom « Wollen-

hof » nicht gesprochen werde. Umsoweniger ist einzusehen,

warum der Beklagte dazu übergegangen ist; den Firmen-

zusatz in den Vordergrund zu stellen. Wollte er etwa der

Reklame und dem Übergreifen der Klägerin ins Gebiet

von Solothurn entgegentreten, so hätte das viel effekt-

voller als durch eine Angleichung der Geschäftsbezeichnung

durch stärkere Betonung des geläufigen und markanten

eigenen Namens Meyer-Munzinger geschehen können.

Jedenfalls ist das von ihm angewandte Pnblizitätsmittel

unerlaubt. Es bewirkt, mag auch noch keine Schädigung

eingetreten sein, offensichtlich eine Gefahrdung der Klä-

gerin in ihrer Kundschaft, in ihrem Geschäftsbereich und

möglicherweise in ihrem Ansehen. Das berechtigt die Klä-

gerin, die Beseitigung und künftige Unterlassung aller

dieser Übertreibungen und Erweiterungen zu verlangen,

durch welche das Wort Wollenhof in der Firma seines zu-

sätzlichen und untergeordneten Charakters entkleidet wird .

Massgebend sind die Art. 1 lit. d und 2 UWG. Da die

Rechtsverletzung seit dem 1. März 1945 andauert, ist das

neue Recht ohne weiteres anwendbar. Entgegen der An-

sicht der Vorinstanz bedarf es dafür keines Verschuldens

des Beklagten. Der objektive Sachverhalt genügt, um dem

Gefahrdeten ein Abwehrrecht zu geben. Der beschränkte

Schutzanspruch ist als das Mindere im Klagebegehren ent-

halten, das dem Beklagten die Verwendung des Wortes

Wollenhof überhaupt verbieten will. Zur Herstellung des

zulässigen Zustandes ist dem Beklagten eine angemessene

244

Obligationenrecht. N0 40.

Frist einzuräumen, innerhalb welcher er die beanstandeten

Aufmachungen zu beheben und sich für die Zukunft SO

einzurichten hat, dass bei jeglichem Gebrauch seiner Firma

dem Wort Wollenhof die Eigenschaft eines Zusatzes ge-

wahrt bleibt. Was im besonderen das Telefonverzeichnis

anbetrifit, so kann dem Beklagten zwar nicht verwehrt

werden, darin auch unter dem Stichwort «Wolle» zu er-

scheinen. Jedoch hat er hiefür irgend eine Kombination

zu wählen, die keine Verwechslungsgefahr in sich schliesst,

und erreicht damit wie mit der Zusammensetzung Wollen-

hof, dass ihn der Unkundige auch unter der Branchen-

bezeichnung findet.

40. Urteil der J. Zivilabtellung vom 23. November 1948 i. S.

Fender und Konsorten gegen Appellationsgericht des Kantons

Basel-Stadt.

KraftlOBerldärwng von Inhaberpapieren,

örtZiche Zuständigkeit

(Art. 981 Aha. 2 OR).

.

Ist der Schuldner eine Aktiengesellschaft mit einer Zweignieder-

lassung, so ist für die Kraftloserklärung der Inhaberpapiere

auch dann der Richter am Sitz und nicht an der Zweignieder-

lassung zuständig, wenn letztere die Inhaberpapiere ausgegeben

hat.

AnnuZation des titres au porteur. tor (art. 981 al. 2 CO).

Lorsque Ie debiteur est une societe anonyme possedant une suc-

cursale, Ie juge competent 'pour prononcer l'annulation des

titres au porteur est celui du lien OU la societe a son siege, non

celui OU se trouve sa succursale. meme dans le cas OU c'est

celle-ci qui a 6mis les titres.

Ammortamenw dititoZi aZ portatore. toro (art. 981 cp. 2 CO).

Se il debitore e una societa anonima che possiede una succursale.

il giudice competente per pronunciare l'ammortamento dei

titoli al portatore e quello deI Iuogo dove la societa ha la sua

sede e non quello dove si trova la succursale, quand'anche i

titoli siano stati emessi dalla succursale.

A. -

J. Fender und Konsorten stellten beim Zivilgericht

des Kantons Basel-Stadt das Gesuch um Kraftloserklärung

von Inhaber-Obligationen der Schweizerischen Bankgesell-

schaft, der Schweizerischen Kreditanstalt und der Schwei-

zerischen Volksbank. Für die örtliche Zuständigkeit des

ObIigationenrecht. No 40.

245

Basler Richters beriefen sie sich auf Art. 642 Abs. 3 OR

(Gerichtsstand der Zweigniederlassung), darauf hinweisend,

dass die Obligationen von den Basler Sitzen der drei Banken

ausgegeben worden seien; diejenigen der Schweizerischen

Kreditanstalt trügen hinter der Nummer ein B die der

Schweizerischen Volksbank ein Ba, um kenntlich zu ma-

chen, welche Filiale sie ausgegeben habe.

!las Zivilge~cht erklärte sich als örtlich unzuständig.

Sem EntscheId wurde an das Appellationsgericht des

Kantons Basel-Stadt weitergezogen, von diesem indessen

mit Urteil vom 10. September 1948 bestätigt. Zur Begrün-

dung wird zunächst auf Art. 981 Abs. 2 OR verwiesen,

wonach für die Kraftloserklärung von Inhaberpapieren

der Richter am Wohnsitz des Schuldners zuständig ist,

und ausgeführt, bei einem Geschäft mit Filialen gelte als

Wohnsitz des Schuldners der Hauptsitz. Dieser befinde

sich für die drei Banken nicht in Basel, sondern in Zürich

bzw. Bern. Ob diese Ausgabe der Obligationen durch die

Basler Zweigniederlassungen erfolgt sei, bleibe unerheblich;

denn auch diesfalls wären die Banken selbst und nicht nur

ihre Filialen als Schuldner verpflichtet.

B. -

Diesen Entscheid greifen die Gesuchsteller mit

Berufung an, beantragend, er sei aufzuheben und die

Gerichte von Basel-Stadt als örtlich zuständig zu erklären.

Sie vertreten die Auffassung, dass Art. 981 Abs. 2 OR eine

~aftloserklärung sowohl am Hauptsitz wie an der Zweig-

ruederlassung ermögliche und nicht den in Art. 642 OR

anerkannten Gerichtsstand der Zweigniederlassung auf-

heben wolle_ Die Ausgabe von Obligationen falle in deren

Geschäftsbetrieb, und wenn Leistungsklagen aus solchen

Ob~g~tion~n am Gerichtsstand der Zweigniederlassung

zulasSlg SeIen, so müsse das Nämliche auch für die Kraft-

loserklärung gelten.

Dispositiv
  1. Auszug aus dem Urtell der I. Zlvllabteilnng vom 15. Juni 1948 i. S. WoJlenhof A.-G. gegen Meyer-Mnnzlnger, WoUenhof. Firmenrecht, Persönlichkeitsschutz, unlauterer Wettbewerb. Die Verwendung des lfuuptbestandteils einer älteren Firma als Zusatz in einer jüngeren Firma ist erlaubt, vorausgesetzt, dass trotzdem die beiden Geschäftsbezeichnungen hinreichend unter- scheidbar sind (vorliegend bejaht, Erw. 2). Mangels eines vom Inhaber der älteren Firma an deren Haupt- bestandteil erworbenen Individualrechtes kann der richtige Gebrauch der als solche zulässigen jüngeren Firma auch nicht unter den Gesichtspunkten des Persönlichkeitsschutzes oder des unlauteren Wettbewerbs untersagt werden (Erw. 3). Wird dagegen die jüngere Firma in einer Weise benützt, die geeignet ist, dem mit dem Hauptbestandteil der älteren Firma identischen Zusatz selbständige Bedeutung zu verleihen, so kann darin unlauterer Wettbewerb liegen (was hier zutrifft, Erw. 4). Rais0'n8 de commerce, protection de la personnalite, concurrence deloyale. TI est permis d 'utiliser comme adjonction a. une raison de commerce nouvelle l'element principal d'une raison existante, a la con- dition que malgre cela ]es deux designations puissent encore etre suffisamment distinguees Pune de l'autre (admis en l'espece, consid. 2). En l'absence d'un droit personnel du titulaire de l'ancienne raison de commerce sur ]'element principal de celle-ci, l'utilisation reguliere de la nouvelle raison, comme teIle licite, ne peut pas non plus etre interdite sous l'angle de la protection des interets personneJs ou sous l'angle de la concurrence deloyale (consid. 3). En revanche, si l'usage qui est fait de la raison nouvelle est de nature a coruerer a l'adjonction consistant dans I'element principal de l'ancienne raison une signification independante, il peut yavoir 11\ un acte de concurrence deloyale (ce qui E*:lt le cas en l'espooe, consid. 4). Ditte commerciali, protezione della personalitd, concorrenza sleale. E lecito usare quale aggiunta a una nuova ditta commerciale l'elemento principale d'uns. ditta esistente, alla condizione 236 Obligationenrecht. N° 39. tuttavia. ehe le due desigtlazioni si poss~o a.ncora. distinguere sufficientemente l'una daJl'altra. (a.mmesso in concreto, consid. 2). In manca.nzs. d'un diritto personale deI titolare della vecehia ditta commereiale sull'elemento prineipaJe di questa, l'uso regola.re dells. nuova -ditta, leeito come tale, non puo essere vietato nemmeno dal punto di vista della protezione degli interessi persona.li ° della eoneorrenza sleale (consid. 3). Se invece I'uso della nuova ditta e tale da conferire aHa suddetta aggiunta un significato indipendente, pub ravvisarsi in cib un ~_di eoneorrenza. sleaJ.e (il ehe si avvera in conereto, eonsid. 4). ~~l-' ~"'·t~ A. - Seit dem 5. Juni 1928 ist die Klägerin mit Sitz in Bern unter der Firma ({ Wollenhof A.-G. (Wollenhof 8.A.») im Handelsregister eingetragen. Sie betreibt ein Detail- und Engrosgeschäft für Garn- und Strickwaren, Bekleidungs- und Modeartikel aller Art, Handarbeiten usw. Die Eintragung des Beklagten im Handelsregister datiert vom 6. Mai 1935. Darnach führt er in Solothurn unter der Firma « Meyer-Munzinger, Wollenhof » ein Detailgeschäft für « Teppiche, kunstgewerbliche Arbeiten und Vertre- tungen ». In Wirklichkeit befasst er sich auch mit dem Ver- kauf von Wolle, Wollarbeiten und Handarbeiten. B. - Im. November 1945 hob die Klägerin den vorlie- genden Prozess an. Sie verlangte, es sei dem Beklagten zu untersagen, « künftig die Bezeichnung ,Wollenhof' als Zusatz zu seiner Firma, überhaupt irgendwie für geschäft- liche Zwecke (Aufschriften in Schaufenstern, auf Brief- köpfen, Kassazetteln, in Telefonverzeichnissen etc.) zu verwenden». Diesen Anspruch stützte sie in erster Linie auf Firmenrecht, sodann ftuch auf Persönlichkeits- und Wettbewerbsrechte. Die Gerichte des Kantons Solothurn, das Obergericht mit Urteil vom 22. Oktober 1947, wiesen die Klage ab. O. - Die Klägerin legte Berufung an das Bundesgericht ein. Sie erneuert ihr Rechtsbegehren. Der Beklagte schliesst auf Bestätigung des angefochtenen Entscheides. A'U8 den Erwägungen:
  2. - Gegenüber dem Beklagten hat die Klägerin die zeitliche Priorität an ihrer 'Firma. Deren Gebrauch steht Obligationenrooht. N° 39. 237 ihr ausschliesslich zu und zwar im. gesamten Gebiet der Schweiz (BGE 63 II 25). Der Beklagte benützt als Firma seinen Familiennamen ergänzt durch das Wort ({ Wollenhof )}. Letzteres ist Haupt- bestandteil der klägerischen Firma, da ihm. lediglich die Angabe der Rechtsform der Inhaberin als A.-G. (8.A.) nachgeht. Allein aus der blossen Verwendung des wesent- lichen Merkmals einer älteren Firma als Zusatz in einer jüngeren Firma folgt für diese noch nicht die Unzulässig- keit. Denn an und für sich liegt darin weder die Bildung einer gleichen Firma noch eine Nachahmung im. weiteren Sinne. Nur muss die Einfügung des für die ältere Firma charakteristischen Bestandteiles in die jüngere Firma so geschehen, dass eine Täuschung des Publikums und eine Verwechslung der beiden Geschäfte ausgeschlossen ist. Das darf die Klägerin kraft ihres Prioritätsrechtes selbst dann verlangen, wenn man annehmen wollte, der Ausdruck Wollenhof sei Sachbezeichnung und deswegen sprachliches Gemeingut (BGE 54 II 128). Ob Verwechslungsgefahr vorliege, ist eine vom Bundes- gericht frei überprüfbare'Rechtsfrage. Ihre Bejahung setzt nicht den Nachweis tatsächlich erfolgter Verwechslungen voraus, sondern es genügt wenn glaubhaft gemacht wird" dass solche angesichts der Gestaltung der zu vergleichenden Firmen und der besonderen Umstände im. Bereich der Wahrscheinlichkeit liegen. Erforderlich für die gegentei- lige Annahme ist nach feststehendem Grundsatz eine deut- liche Verschiedenheit. a) Werden die Firmen der Parteien - « Wollenhof A.-G.» einerseits, « Meyer-Munzinger, Wollenhof » ander- seits - je als Ganzes genommen und verglichen, wenn man beide nebeneinander geschrieben sieht oder unmittelbar nacheinander hört, so sind sie zweifellos klar unterscheid- bar. Indessen kommt es weniger darauf an als auf den Allgemeineindruck, wie er im Gedächtnis haften bleibt. Und für diesen bestimmend ist die kennzeichnende Wir- kung, welchen die Firmen oder einzelne ihrer Elemente auf 238 Obligationenrooht. N° 39. die beteiligten Verkehrskreise je nach der ihnen zumut- baren Aufmerksamkeit auszuüben geeignet sind. Die hierüber von den wenigen als Zeugen verhörten Personen geäusserte MeInung kann nicht ausschlaggebend sein. Die Beurteilung hat von objektiven Gesichtspunkten auszu- gehen. Und zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der mög- lichen Interessenten einschliesslich derjenigen, die eine Geschäftsbenennung, wie sie bei einigen Bewohnern Solo- thurns noch üblich sein mag, nicht kennen oder die von der einen oder anderen Partei erst noch als Kunden ge- wonnen werden müssen. b) Die massgebende Kundschaft ist fürbeide Firmen das breite Publikum von Solothurn und Umgebung. Die Vorinstanz findet allerdings; die Geschäftstätigkeit der Parteien sei verschieden, weil die Klägerin zur Hauptsache und namentlich ausirerhalb Berns den Engros-Vertrieb pflege, während der Beklagte in Solothurn dem Detail- handel obliege. Daraus schliesst sie auf einen verschiedenen Kundenkreis. Aus ihren Darlegungen an anderer Stelle ergibt sich aber, dass die Klägerin nicht nur als Grossisten nach Solothurn liefert, sondern dort auch als Detaillistin auftritt, indem sie durch eine zeitweise sehr lebhafte Zei- tungsreklame Kunden in ihr Berner Geschäft zu ziehen versucht und daneben schriftlichen Verkehr mit Interes- senten unterhält. Da die Parteien im Detailhandel zum Teil die nämlichen Artikel vertreiben, wenden sie sich, obzwar auf unterschiedliche Art, offensichtlich an die glei- che Käuferschaft. Diese dürfte sich im Hinblick auf die angebotenen Warengattungen vornehmlich aus Haus- frauen und Hausangestellten zusammensetzen. Von ihnen ist erfahrungsgemäss.in bezug auf die Differenzierung von Firmenbezeichnungen keine besondere Sorgfalt zu er- warten, sodass für die gerichtliche Würdigung der Unter- scheidbarkeit ein allgemeiner Masstab anzulegen ist, wie er der Aufmerksamkeit des grossen Publikums landläufig entspricht. c) Auffallend an der klägerischen Firma und für sie allein charakteristisch ist das Wort Wollenhof. Ebenso : ... Obligationenrooht. N0 39. 239 charakteristisch für die Firma des Beklagten ist sein an erste Stelle gesetzter Name Meyer-Munzinger, welcher durch die Wiederholung des Buchstabens M sowie nach Klang und Rhythmus für Auge und Ohr prägnant wirkt. Bedenkt man, dass das Publikum ohnehin geneigt ist, der Namensangabe in einer Geschäftsbezeichnung überwie- gende Beachtung zu schenken, weil sich damit die Vorstel- lung einer Person, einer persönlichen Be~ehung oder einer Tradition verbinden lässt, so erscheint die Bedeutung, welche dem Namen des Beklagten in seiner Firma zu- kommt, noch wesentlich erhöht. Daneben fallt das ange- fügte Wort Wollenhof erheblich ab und erweist sich, ent- sprechend seiner äusseren Anordnung, als etwas rein Zu- sätzliches. Auch bei Anwendung geringer Aufmerksam- keit, wie sie bei alltäglichen Besorgungen die Regel ist, zeigt sich darnach ein einprägsamer Unterschied im Ge- samteindruck der beiden Firmen. Abweichend ist sodann die aus den Firmen zu ersehende Rechtsform der Unternehmungen. Die Klägerin tritt als A.-G. auf, während sich der Beklagte als Einzelkaufmann vorstellt. Der Unterschied springt in die Augen und ist auch einfachen Leuten klar. Zu vermerken ist ferner die bereits erwähnte verschie- dene Art, in welcher die Parteien vor dem Solothurner Publikum konkurrieren. Der Beklagte betreibt sein Ge- schäft auf dem P1atze. Die Klägerin dagegen sucht die Kunden von Bern aus zu gewinnen. Hiefür ist sie auf Zeitungsinserate, Korrespondenzen und möglicherweise auf die Tätigkeit von Reisenden angewiesen. Dabei ergibt sich ganz von selbst die Differenzierung zum Ladengeschäft des Beklagten in Solothurn. Denn die Klägerin ist gezwungen, in Verlautbarungen und Propaganda auf ihren Sitz in Bern hinzuweisen. Aus diesem Grunde ist es auch ausgeschlossen, dass die Öffentlichkeit im Unternehmen des Beklagten eine Filiale der Klägerin vermuten könnte. Hätte die Klägerin eine Zweigniederlassung in Solothurn, so brauchte sie die Käuferschaft nicht nach Bern zu rufen. Schliesslich kommt zu aIledem noch hinzu, dass das 240 Obligationenrooht. N° 39. Wort Wollenhof weder als solches noch in der Verwendung als Firmenzusatz etwas Originelles an sich hat. Als eigent- liche Sachbezeichnung und sprachliches Gemeingut ist es zwar, entgeg~n der Ansicht der Vorinstanz,nicht aufzu- fassen, trotzdem es mehr oder weniger häufig als Firma für Wollgeschäfte dient. Eine Entwicklung, wie die Vorinstanz sie als vollzogen voraussetzt, mag im Gange sein; abgeschlossen aber ist sie keineswegs. Vorläufig sagt nach herrschendem Sprachgebrauch die Wortkombination Wollenhof beispielsweise noch gar nichts darüber aus, ob das so benannte Unternehmen die Fabrikation oder den Vertrieb von Wollartikeln bezwecke; ob es ankaufe oder verkaufe, exportiere oder importiere; ob es en gros oder en detail, mit roher oder verarbeiteter Ware handle usw. Der Ausdruck Wollenhof ruft also schon begrifflich einer Mehrzahl von Ideenverbindungen, ist vielfältig deutbar und daher nicht reine Sachbezeichnung. Jedoch enthält die Zusammensetzung der Worte Wolle (Sache) und Hof (Örtlichkeit) einen geringen Aufwand an Fantasie. Zudem überwiegt darin offenkundig das sachliche Element, womit ein deutlicher Hinweis zumindest auf den allgemeinen Tätigkeitsbereich des Geschäftes gegeben wird. Wer nun eine derart der Sachangabe sich nähernde Wortbildung als Firma wählt, darf sich nicht beklagen, wenn ein anderes Unternehmen derselben Branche die nämliche Bezeichnung in seiner Firma benützt, sofern das nur in einer Weise geschieht, die keine Verwechslungen befürchten lässt. Und zwar müssen in solchem Falle schon relativ geringfügige Abweichungen genügen· (vgl. das bundesgerichtliche Urteil vom 6. Dezember 1944 i. S. A.-G. Alimentana c. Alima G.m.b.H. und Alima S.A.). Nicht nur das trifft hier zu, sondern die Ve~chiedenheit der beiden Firmen ist, wie vorstehend dargetan, unverkennbar. d) Was für die Detailkundsame der Klägerin gilt, hat in vermehrtem Masse für ihre Engros-Abnehmer zu gelten. Denn bei diesen ist im vorneherein mit grösserer Sorgfalt zu rechnen. Ausserdem lässt der Umstand, dass der Be- Obligationenrecht. N0 39. 241 klagte nur Detailverkäufer ist, Verwechslungen mit der ~ägerin innerhalb der Engros-Kundschaft überhaupt mcht zu. Zusammenfassend ergibt sich also, dass die Firma des Beklagten sich von jener der Klägerin hinreichend unterscheidet, daher firmenrechtlich nicht anfechtbar ist.
  3. - Ein absolut geschütztes Persönlichkeitsrecht an ihrer Firma könnte die Klägerin dann erworben haben, wenn, wie sie behauptet, das Wort Wollenhof generelle Verkehrsgeltung erlangt hätte und zum schlagwortartigen Rufnamen für ihr Unternehmen geworden wäre. Indessen ist eine solche Entwicklung weder nachgewiesen noch zu vermuten. Vielmehr hat die Klägerin selber erwähnt, dass in Thun, Interlaken, Konolfingen, Olten und Basel Ge- schäfte bestanden, welche die Bezeichnung Wollenhof führten. Dem schweizerischen Ragionenbuch ist zu ent- nehmen, dass· an mehreren anderen Orten (so in Rorschach, Sursee, Chur, Luzern, Murten) sich Geschäfte finden, die ihre Einzelfirma mit « Wollenhof » oder « zum Wollenhof » ergänzen. Ebenso bediente sich die Firma Keller & Co. «< Wollen-Keller ») in Zürich ursprÜnglich des Zusatzes « zum Wollenhof », der noch immer über dem Eingang zu ihrem Stammgeschäft steht. Bei solcher Sachlage kann, wenn auch die Klägerin sich mit einzelnen dieser Firmen verständigte und sich vorbehält, gegen andere künftig noch vorzugehen, von allgemeiner Verkehrsgeltung des Wortes Wollenhof als schlagwortartiger Benennung gerade des Unternehmens der Klägerin keine Rede sein. Und im übrigen hat, wie oben dargetan, der Ausdruck Wollenhof überhaupt nicht die individualisierende Kraft, welche ihm die Klägerin beimessen möchte. Soweit aber einfach die ältere Geschäftsbezeichnung gegen eine zulässige jüngere Geschäftsbezeichnung steht, können die Persönlichkeitsrechte natürlich nicht weiter gehen als die Firmenrechte, sondern es tritt für diesen Bereich der spezielle firmenrechtliche Schutz an die Stelle des Schutzes der Persönlichkeit und ihres Namens. Dies- bezüglich versagt auch der Hinweis auf die alten und 16 JuS 74 11 -- 1948 2&2 Obligationenrecht. N° 39. . neuen Vorschriften über den unlauteren Wettbewerb. Denn der Beklagte bildete seine Firma zu Recht. Und solange er sie nur als solche benützt, liegt darin nichts Unbefugtes, kein Missbrauch im wirtschaftlichen Wettbewerb und nichts, was täuschend wäre oder gegen Treu und Glauben .verstossen würde.
  4. - Nun hat sich aber der Beklagte mit einer, seiner eingetragenen Firma entsprechenden Verwendung des ,Wortes Wollenhof nicht begnügt. Auf Briefköpfen, Fak- . turen, Kassazetteln und in Inseraten bringt er es in anderer Schriftform an, teils vor, teils hinter, teils über oder unter seinem Namen, aber so, dass die Verbindung mit dem Hauptbestandteil der Firma aufgehoben wird. Im Telefon- verzeichnis findet sich ausser der Eintragung der Firma die Spezialeintragung « Wollenhof », . hinter welcher in kleinerer Schrift der· Name H. Meyer-Munzinger und die Angabe der.Geschäftsnatur folgen. In grosser Aufmachung erscheint sodann das WortWollenhof je einmal in den drei Schaufenstern des Ladens des Beklagten, wo es weithin allein auffallt. Der Name H. Meyer-Munzinger steht tiefer in bedeutend kleinerer und anderer Schrift. Endlich ist in einem Schaukasten am Bahnhof das Wort Wollenhof unter dem Namen durch Schrägstellung und verschiedene Schriftart ausgezeichnet. . . Durch solchen Gebrauch verliert die Bezeichnung Wollenhof ihren Charakter als Firmenzusatz und erhält selbständige Bedeutung. Sie tritt überall, mehr oder weni- . ger ausgeprägt, als eigentliche Enseigne für das Geschäft des Beklagten hervor. Das gilt namentlich für die Schau- fenstergestaltung. Zu den dortigen Anschriften sagt die Vorinstanz, es handle sich um einen Grenzfall, bei dem man sich fragen könne, ob die Verwendung des Zusatzes noch angehe. Es ist aber klar, dass eine derartige Herausstellung des Wortes Wollenhof gerade am Geschäftssitz des Be- klagten mitten in der Stadt Solothurn am meisten gelese;n wird, von hier sich verbreitet und den Zusammenhang nnt ähnlich gehaltenen Inseraten, Reklamen und Aufdrucken f Obligationenreoht. No 39. 243 auf Geschäftspapieren herstellt. Alle erwähnten Massnah- men sind einzeln wie besonders im Gesamten, wenn nicht absichtlich darauf angelegt, so doch zweifellos geeignet, Verwechslungen mit der Klägerin und ihrer Geschäfts- tätigkeit, soweit diese sich in Solothurn und Umgebung abwickelt, herbeizuführen. Die Vorinstanz hält allerdings für erwiesen, dass das Unternehmen des Beklagten « aus- nahmslos» unter den Namen Meyer-Munzinger, Hugo Meyer, Meyer oder sogar unter dem Namen des früheren Inhabers Meyer-Bitzi bekannt sei und dass vom « Wollen- hof » nicht gesprochen werde. Umsoweniger ist einzusehen, warum der Beklagte dazu übergegangen ist; den Firmen- zusatz in den Vordergrund zu stellen. Wollte er etwa der Reklame und dem Übergreifen der Klägerin ins Gebiet von Solothurn entgegentreten, so hätte das viel effekt- voller als durch eine Angleichung der Geschäftsbezeichnung durch stärkere Betonung des geläufigen und markanten eigenen Namens Meyer-Munzinger geschehen können. Jedenfalls ist das von ihm angewandte Pnblizitätsmittel unerlaubt. Es bewirkt, mag auch noch keine Schädigung eingetreten sein, offensichtlich eine Gefahrdung der Klä- gerin in ihrer Kundschaft, in ihrem Geschäftsbereich und möglicherweise in ihrem Ansehen. Das berechtigt die Klä- gerin, die Beseitigung und künftige Unterlassung aller dieser Übertreibungen und Erweiterungen zu verlangen, durch welche das Wort Wollenhof in der Firma seines zu- sätzlichen und untergeordneten Charakters entkleidet wird . Massgebend sind die Art. 1 lit. d und 2 UWG. Da die Rechtsverletzung seit dem 1. März 1945 andauert, ist das neue Recht ohne weiteres anwendbar. Entgegen der An- sicht der Vorinstanz bedarf es dafür keines Verschuldens des Beklagten. Der objektive Sachverhalt genügt, um dem Gefahrdeten ein Abwehrrecht zu geben. Der beschränkte Schutzanspruch ist als das Mindere im Klagebegehren ent- halten, das dem Beklagten die Verwendung des Wortes Wollenhof überhaupt verbieten will. Zur Herstellung des zulässigen Zustandes ist dem Beklagten eine angemessene 244 Obligationenrecht. N0 40. Frist einzuräumen, innerhalb welcher er die beanstandeten Aufmachungen zu beheben und sich für die Zukunft SO einzurichten hat, dass bei jeglichem Gebrauch seiner Firma dem Wort Wollenhof die Eigenschaft eines Zusatzes ge- wahrt bleibt. Was im besonderen das Telefonverzeichnis anbetrifit, so kann dem Beklagten zwar nicht verwehrt werden, darin auch unter dem Stichwort «Wolle» zu er- scheinen. Jedoch hat er hiefür irgend eine Kombination zu wählen, die keine Verwechslungsgefahr in sich schliesst, und erreicht damit wie mit der Zusammensetzung Wollen- hof, dass ihn der Unkundige auch unter der Branchen- bezeichnung findet.
  5. Urteil der J. Zivilabtellung vom 23. November 1948 i. S. Fender und Konsorten gegen Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. KraftlOBerldärwng von Inhaberpapieren, örtZiche Zuständigkeit (Art. 981 Aha. 2 OR). . Ist der Schuldner eine Aktiengesellschaft mit einer Zweignieder- lassung, so ist für die Kraftloserklärung der Inhaberpapiere auch dann der Richter am Sitz und nicht an der Zweignieder- lassung zuständig, wenn letztere die Inhaberpapiere ausgegeben hat. AnnuZation des titres au porteur. tor (art. 981 al. 2 CO). Lorsque Ie debiteur est une societe anonyme possedant une suc- cursale, Ie juge competent 'pour prononcer l'annulation des titres au porteur est celui du lien OU la societe a son siege, non celui OU se trouve sa succursale. meme dans le cas OU c'est celle-ci qui a 6mis les titres. Ammortamenw dititoZi aZ portatore. toro (art. 981 cp. 2 CO). Se il debitore e una societa anonima che possiede una succursale. il giudice competente per pronunciare l'ammortamento dei titoli al portatore e quello deI Iuogo dove la societa ha la sua sede e non quello dove si trova la succursale, quand'anche i titoli siano stati emessi dalla succursale. A. - J. Fender und Konsorten stellten beim Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt das Gesuch um Kraftloserklärung von Inhaber-Obligationen der Schweizerischen Bankgesell- schaft, der Schweizerischen Kreditanstalt und der Schwei- zerischen Volksbank. Für die örtliche Zuständigkeit des ObIigationenrecht. No 40. 245 Basler Richters beriefen sie sich auf Art. 642 Abs. 3 OR (Gerichtsstand der Zweigniederlassung), darauf hinweisend, dass die Obligationen von den Basler Sitzen der drei Banken ausgegeben worden seien; diejenigen der Schweizerischen Kreditanstalt trügen hinter der Nummer ein B die der Schweizerischen Volksbank ein Ba, um kenntlich zu ma- chen, welche Filiale sie ausgegeben habe. !las Zivilge~cht erklärte sich als örtlich unzuständig. Sem EntscheId wurde an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt weitergezogen, von diesem indessen mit Urteil vom 10. September 1948 bestätigt. Zur Begrün- dung wird zunächst auf Art. 981 Abs. 2 OR verwiesen, wonach für die Kraftloserklärung von Inhaberpapieren der Richter am Wohnsitz des Schuldners zuständig ist, und ausgeführt, bei einem Geschäft mit Filialen gelte als Wohnsitz des Schuldners der Hauptsitz. Dieser befinde sich für die drei Banken nicht in Basel, sondern in Zürich bzw. Bern. Ob diese Ausgabe der Obligationen durch die Basler Zweigniederlassungen erfolgt sei, bleibe unerheblich; denn auch diesfalls wären die Banken selbst und nicht nur ihre Filialen als Schuldner verpflichtet. B. - Diesen Entscheid greifen die Gesuchsteller mit Berufung an, beantragend, er sei aufzuheben und die Gerichte von Basel-Stadt als örtlich zuständig zu erklären. Sie vertreten die Auffassung, dass Art. 981 Abs. 2 OR eine ~aftloserklärung sowohl am Hauptsitz wie an der Zweig- ruederlassung ermögliche und nicht den in Art. 642 OR anerkannten Gerichtsstand der Zweigniederlassung auf- heben wolle_ Die Ausgabe von Obligationen falle in deren Geschäftsbetrieb, und wenn Leistungsklagen aus solchen Ob~g~tion~n am Gerichtsstand der Zweigniederlassung zulasSlg SeIen, so müsse das Nämliche auch für die Kraft- loserklärung gelten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Art. 981 Abs. 2 OR weist die Kraftloserklärung an den Wohnsitz des Schuldners. An Stelle des Wohnsitzes der
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

234

Sachenrecht. N° 38.

4. -

Die Betrachtungsweise des Klägers ist übrigens

widerspruchsvoll. Er will einerseits die Frist des Art.

838 ZGB erst vom Zeitpunkt der Eintragung des Eigen-

tumsüberganges in das Hauptbuch an (18. März 1947)

berechnet wissen, dann aber anderseits für die erst am

17. Juli 1947 im Hauptbuch vorgemerkte vorläufige

Eintragung des Pfandrechtes die Tagebuchwirkung auf

den 18. Juni zurück für sich in Anspruch nehmen. Ferner

geht er an der Tatsache vorbei, dass das Eigentum dem Be-

klagten am 21. Oktober 1946 gerichtlich zugesprochen

worden und dass dieses Urteil mit dem am 14. Januar

1947 erfolgten Rückzug der Appellation des heutigen

Klägers rechtskräftig geworden ist. Dieses Urteil hat

dem Beklagten das Eigentum unmittelbar, ohne Eintra-

gung im Grundbuch, verschafft (Art. 656 Abs. 2 ZGB).

Es erhebt sich daher die Frage, ob die Frist des Art. 838

ZGB vom 14. Januar 1947 an zu berechnen sei. Das kann

jedoch unentschieden bleiben. Auch wenn man unter

der Uebertragung des Eigentums bei Anwendung von

Art. 838 stets die Eintragung im Grundbuch verstehen

müsste, könnte der Kläger nicht etwa einen spätern

Beginn der Frist zur Anmeldung des Pfandrechtes als

vom Datum der Tagebucheinschreibung an in Anspruch

nehmen. Wohl mag ihm die (vermutlich durch den Beklag-

ten nach Art. 665 Abs. 2 ZGB vorgenommene) Anmel-

dung nicht sogleich bekannt geworden sein. Nachdem er

aber die Eigentumsübertragung nicht freiwillig selber

bewirkt, sondern den Beklagten zur Anrufung des Rich-

ters veranlasst hatte, muss er das rechtskräftig ergangene

Urteil auch für den Fristbeginn gegen sich gelten lassen,

mindestens in dem Sinne, dass er jederzeit mit der Anmel-

dung durch den auf Grund des Urteils legitimierten Be-

klagten zu rechnen hatte. Die Frist ist daher mit der

am 8. Februar 1947 im Tagebuch eingeschriebenen

Anmeldung in Gang gekommen, sofern sie nicht schon

mit der am 14. Januar 1947 eingetretenen Rechtskraft

des Urteils zu laufen begonnen hatte.

;~ .!.

Obligationenrooht. N0 39.

235

Demnach erkennt das Bundesgericht

Die Berufung ... wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Luzern vom 9. Juni 1948 be-

stätigt.

V. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

39. Auszug aus dem Urtell der I. Zlvllabteilnng vom 15. Juni

1948 i. S. WoJlenhof A.-G. gegen Meyer-Mnnzlnger, WoUenhof.

Firmenrecht, Persönlichkeitsschutz, unlauterer Wettbewerb.

Die Verwendung des lfuuptbestandteils einer älteren Firma als

Zusatz in einer jüngeren Firma ist erlaubt, vorausgesetzt, dass

trotzdem die beiden Geschäftsbezeichnungen hinreichend unter-

scheidbar sind (vorliegend bejaht, Erw. 2).

Mangels eines vom Inhaber der älteren Firma an deren Haupt-

bestandteil erworbenen Individualrechtes kann der richtige

Gebrauch der als solche zulässigen jüngeren Firma auch nicht

unter den Gesichtspunkten des Persönlichkeitsschutzes oder

des unlauteren Wettbewerbs untersagt werden (Erw. 3).

Wird dagegen die jüngere Firma in einer Weise benützt, die

geeignet ist, dem mit dem Hauptbestandteil der älteren Firma

identischen Zusatz selbständige Bedeutung zu verleihen, so kann

darin unlauterer Wettbewerb liegen (was hier zutrifft, Erw. 4).

Rais0'n8 de commerce, protection de la personnalite, concurrence

deloyale.

TI est permis d 'utiliser comme adjonction a. une raison de commerce

nouvelle l'element principal d'une raison existante, a la con-

dition que malgre cela ]es deux designations puissent encore

etre suffisamment distinguees Pune de l'autre (admis en l'espece,

consid. 2).

En l'absence d'un droit personnel du titulaire de l'ancienne raison

de commerce sur ]'element principal de celle-ci, l'utilisation

reguliere de la nouvelle raison, comme teIle licite, ne peut pas

non plus etre interdite sous l'angle de la protection des interets

personneJs ou sous l'angle de la concurrence deloyale (consid. 3).

En revanche, si l'usage qui est fait de la raison nouvelle est de

nature a coruerer a l'adjonction consistant dans I'element

principal de l'ancienne raison une signification independante,

il peut yavoir 11\ un acte de concurrence deloyale (ce qui E*:lt le

cas en l'espooe, consid. 4).

Ditte commerciali, protezione della personalitd, concorrenza sleale.

E lecito usare quale aggiunta a una nuova ditta commerciale

l'elemento principale d'uns. ditta esistente, alla condizione

236

Obligationenrecht. N° 39.

tuttavia. ehe le due desigtlazioni si poss~o a.ncora. distinguere

sufficientemente l'una daJl'altra. (a.mmesso in concreto, consid. 2).

In manca.nzs. d'un diritto personale deI titolare della vecehia ditta

commereiale sull'elemento prineipaJe di questa, l'uso regola.re

dells. nuova -ditta, leeito come tale, non puo essere vietato

nemmeno dal punto di vista della protezione degli interessi

persona.li ° della eoneorrenza sleale (consid. 3).

Se invece I'uso della nuova ditta e tale da conferire aHa suddetta

aggiunta un significato indipendente, pub ravvisarsi in cib un

~_di eoneorrenza. sleaJ.e (il ehe si avvera in conereto, eonsid. 4).

~~l-'

~"'·t~

A. -

Seit dem 5. Juni 1928 ist die Klägerin mit Sitz in

Bern unter der Firma ({ Wollenhof A.-G. (Wollenhof 8.A.»)

im Handelsregister eingetragen. Sie betreibt ein Detail- und

Engrosgeschäft für Garn- und Strickwaren, Bekleidungs-

und Modeartikel aller Art, Handarbeiten usw.

Die Eintragung des Beklagten im Handelsregister datiert

vom 6. Mai 1935. Darnach führt er in Solothurn unter der

Firma « Meyer-Munzinger, Wollenhof » ein Detailgeschäft

für « Teppiche, kunstgewerbliche Arbeiten und Vertre-

tungen ». In Wirklichkeit befasst er sich auch mit dem Ver-

kauf von Wolle, Wollarbeiten und Handarbeiten.

B. -

Im. November 1945 hob die Klägerin den vorlie-

genden Prozess an. Sie verlangte, es sei dem Beklagten zu

untersagen,

« künftig die Bezeichnung,Wollenhof' als

Zusatz zu seiner Firma, überhaupt irgendwie für geschäft-

liche Zwecke (Aufschriften in Schaufenstern, auf Brief-

köpfen, Kassazetteln, in Telefonverzeichnissen etc.) zu

verwenden». Diesen Anspruch stützte sie in erster Linie

auf Firmenrecht, sodann ftuch auf Persönlichkeits- und

Wettbewerbsrechte. Die Gerichte des Kantons Solothurn,

das Obergericht mit Urteil vom 22. Oktober 1947, wiesen

die Klage ab.

O. -

Die Klägerin legte Berufung an das Bundesgericht

ein. Sie erneuert ihr Rechtsbegehren. Der Beklagte schliesst

auf Bestätigung des angefochtenen Entscheides.

A'U8 den Erwägungen:

2. -

Gegenüber dem Beklagten hat die Klägerin die

zeitliche Priorität an ihrer 'Firma. Deren Gebrauch steht

Obligationenrooht. N° 39.

237

ihr ausschliesslich zu und zwar im. gesamten Gebiet der

Schweiz (BGE 63 II 25).

Der Beklagte benützt als Firma seinen Familiennamen

ergänzt durch das Wort ({ Wollenhof)}. Letzteres ist Haupt-

bestandteil der klägerischen Firma, da ihm. lediglich die

Angabe der Rechtsform der Inhaberin als A.-G. (8.A.)

nachgeht. Allein aus der blossen Verwendung des wesent-

lichen Merkmals einer älteren Firma als Zusatz in einer

jüngeren Firma folgt für diese noch nicht die Unzulässig-

keit. Denn an und für sich liegt darin weder die Bildung

einer gleichen Firma noch eine Nachahmung im. weiteren

Sinne. Nur muss die Einfügung des für die ältere Firma

charakteristischen Bestandteiles in die jüngere Firma so

geschehen, dass eine Täuschung des Publikums und eine

Verwechslung der beiden Geschäfte ausgeschlossen ist. Das

darf die Klägerin kraft ihres Prioritätsrechtes selbst dann

verlangen, wenn man annehmen wollte, der Ausdruck

Wollenhof sei Sachbezeichnung und deswegen sprachliches

Gemeingut (BGE 54 II 128).

Ob Verwechslungsgefahr vorliege, ist eine vom Bundes-

gericht frei überprüfbare'Rechtsfrage. Ihre Bejahung setzt

nicht den Nachweis tatsächlich erfolgter Verwechslungen

voraus, sondern es genügt wenn glaubhaft gemacht wird"

dass solche angesichts der Gestaltung der zu vergleichenden

Firmen und der besonderen Umstände im. Bereich der

Wahrscheinlichkeit liegen. Erforderlich für die gegentei-

lige Annahme ist nach feststehendem Grundsatz eine deut-

liche Verschiedenheit.

a) Werden die Firmen der Parteien -

« Wollenhof

A.-G.» einerseits, « Meyer-Munzinger, Wollenhof » ander-

seits -

je als Ganzes genommen und verglichen, wenn man

beide nebeneinander geschrieben sieht oder unmittelbar

nacheinander hört, so sind sie zweifellos klar unterscheid-

bar. Indessen kommt es weniger darauf an als auf den

Allgemeineindruck, wie er im Gedächtnis haften bleibt.

Und für diesen bestimmend ist die kennzeichnende Wir-

kung, welchen die Firmen oder einzelne ihrer Elemente auf

238

Obligationenrooht. N° 39.

die beteiligten Verkehrskreise je nach der ihnen zumut-

baren Aufmerksamkeit auszuüben geeignet sind. Die

hierüber von den wenigen als Zeugen verhörten Personen

geäusserte MeInung kann nicht ausschlaggebend sein. Die

Beurteilung hat von objektiven Gesichtspunkten auszu-

gehen. Und zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der mög-

lichen Interessenten einschliesslich derjenigen, die eine

Geschäftsbenennung, wie sie bei einigen Bewohnern Solo-

thurns noch üblich sein mag, nicht kennen oder die von

der einen oder anderen Partei erst noch als Kunden ge-

wonnen werden müssen.

b) Die massgebende Kundschaft ist fürbeide Firmen

das breite Publikum von Solothurn und Umgebung. Die

Vorinstanz findet allerdings; die Geschäftstätigkeit der

Parteien sei verschieden, weil die Klägerin zur Hauptsache

und namentlich ausirerhalb Berns den Engros-Vertrieb

pflege, während der Beklagte in Solothurn dem Detail-

handel obliege. Daraus schliesst sie auf einen verschiedenen

Kundenkreis. Aus ihren Darlegungen an anderer Stelle

ergibt sich aber, dass die Klägerin nicht nur als Grossisten

nach Solothurn liefert, sondern dort auch als Detaillistin

auftritt, indem sie durch eine zeitweise sehr lebhafte Zei-

tungsreklame Kunden in ihr Berner Geschäft zu ziehen

versucht und daneben schriftlichen Verkehr mit Interes-

senten unterhält. Da die Parteien im Detailhandel zum

Teil die nämlichen Artikel vertreiben, wenden sie sich,

obzwar auf unterschiedliche Art, offensichtlich an die glei-

che Käuferschaft. Diese dürfte sich im Hinblick auf die

angebotenen Warengattungen vornehmlich aus Haus-

frauen und Hausangestellten zusammensetzen. Von ihnen

ist erfahrungsgemäss.in bezug auf die Differenzierung von

Firmenbezeichnungen keine besondere Sorgfalt zu er-

warten, sodass für die gerichtliche Würdigung der Unter-

scheidbarkeit ein allgemeiner Masstab anzulegen ist, wie

er der Aufmerksamkeit des grossen Publikums landläufig

entspricht.

c) Auffallend an der klägerischen Firma und für sie

allein charakteristisch ist das Wort Wollenhof. Ebenso

: ...

Obligationenrooht. N0 39.

239

charakteristisch für die Firma des Beklagten ist sein an

erste Stelle gesetzter Name Meyer-Munzinger, welcher

durch die Wiederholung des Buchstabens M sowie nach

Klang und Rhythmus für Auge und Ohr prägnant wirkt.

Bedenkt man, dass das Publikum ohnehin geneigt ist, der

Namensangabe in einer Geschäftsbezeichnung überwie-

gende Beachtung zu schenken, weil sich damit die Vorstel-

lung einer Person, einer persönlichen Be~ehung oder einer

Tradition verbinden lässt, so erscheint die Bedeutung,

welche dem Namen des Beklagten in seiner Firma zu-

kommt, noch wesentlich erhöht. Daneben fallt das ange-

fügte Wort Wollenhof erheblich ab und erweist sich, ent-

sprechend seiner äusseren Anordnung, als etwas rein Zu-

sätzliches. Auch bei Anwendung geringer Aufmerksam-

keit, wie sie bei alltäglichen Besorgungen die Regel ist,

zeigt sich darnach ein einprägsamer Unterschied im Ge-

samteindruck der beiden Firmen.

Abweichend ist sodann die aus den Firmen zu ersehende

Rechtsform der Unternehmungen. Die Klägerin tritt als

A.-G. auf, während sich der Beklagte als Einzelkaufmann

vorstellt. Der Unterschied springt in die Augen und ist

auch einfachen Leuten klar.

Zu vermerken ist ferner die bereits erwähnte verschie-

dene Art, in welcher die Parteien vor dem Solothurner

Publikum konkurrieren. Der Beklagte betreibt sein Ge-

schäft auf dem P1atze. Die Klägerin dagegen sucht die

Kunden von Bern aus zu gewinnen. Hiefür ist sie auf

Zeitungsinserate, Korrespondenzen und möglicherweise auf

die Tätigkeit von Reisenden angewiesen. Dabei ergibt sich

ganz von selbst die Differenzierung zum Ladengeschäft des

Beklagten in Solothurn. Denn die Klägerin ist gezwungen,

in Verlautbarungen und Propaganda auf ihren Sitz in Bern

hinzuweisen. Aus diesem Grunde ist es auch ausgeschlossen,

dass die Öffentlichkeit im Unternehmen des Beklagten

eine Filiale der Klägerin vermuten könnte. Hätte die

Klägerin eine Zweigniederlassung in Solothurn, so brauchte

sie die Käuferschaft nicht nach Bern zu rufen.

Schliesslich kommt zu aIledem noch hinzu, dass das

240

Obligationenrooht. N° 39.

Wort Wollenhof weder als solches noch in der Verwendung

als Firmenzusatz etwas Originelles an sich hat. Als eigent-

liche Sachbezeichnung und sprachliches Gemeingut ist es

zwar, entgeg~n der Ansicht der Vorinstanz,nicht aufzu-

fassen, trotzdem es mehr oder weniger häufig als Firma

für Wollgeschäfte dient. Eine Entwicklung, wie die

Vorinstanz sie als vollzogen voraussetzt, mag im Gange

sein; abgeschlossen aber ist sie keineswegs. Vorläufig sagt

nach herrschendem Sprachgebrauch die Wortkombination

Wollenhof beispielsweise noch gar nichts darüber aus, ob

das so benannte Unternehmen die Fabrikation oder den

Vertrieb von Wollartikeln bezwecke; ob es ankaufe oder

verkaufe, exportiere oder importiere; ob es en gros oder

en detail, mit roher oder verarbeiteter Ware handle usw.

Der Ausdruck Wollenhof ruft also schon begrifflich einer

Mehrzahl von Ideenverbindungen, ist vielfältig deutbar

und daher nicht reine Sachbezeichnung. Jedoch enthält

die Zusammensetzung der Worte Wolle (Sache) und Hof

(Örtlichkeit) einen geringen Aufwand an Fantasie. Zudem

überwiegt darin offenkundig das sachliche Element, womit

ein deutlicher Hinweis zumindest auf den allgemeinen

Tätigkeitsbereich des Geschäftes gegeben wird. Wer nun

eine derart der Sachangabe sich nähernde Wortbildung

als Firma wählt, darf sich nicht beklagen, wenn ein anderes

Unternehmen derselben Branche die nämliche Bezeichnung

in seiner Firma benützt, sofern das nur in einer Weise

geschieht, die keine Verwechslungen befürchten lässt. Und

zwar müssen in solchem Falle schon relativ geringfügige

Abweichungen genügen· (vgl. das bundesgerichtliche Urteil

vom 6. Dezember 1944 i. S. A.-G. Alimentana c. Alima

G.m.b.H. und Alima S.A.). Nicht nur das trifft hier zu,

sondern die Ve~chiedenheit der beiden Firmen ist, wie

vorstehend dargetan, unverkennbar.

d) Was für die Detailkundsame der Klägerin gilt, hat

in vermehrtem Masse für ihre Engros-Abnehmer zu gelten.

Denn bei diesen ist im vorneherein mit grösserer Sorgfalt

zu rechnen. Ausserdem lässt der Umstand, dass der Be-

Obligationenrecht. N0 39.

241

klagte nur Detailverkäufer ist, Verwechslungen mit der

~ägerin innerhalb der Engros-Kundschaft überhaupt

mcht zu. Zusammenfassend ergibt sich also, dass die Firma

des Beklagten sich von jener der Klägerin hinreichend

unterscheidet, daher firmenrechtlich nicht anfechtbar ist.

3. -

Ein absolut geschütztes Persönlichkeitsrecht an

ihrer Firma könnte die Klägerin dann erworben haben,

wenn, wie sie behauptet, das Wort Wollenhof generelle

Verkehrsgeltung erlangt hätte und zum schlagwortartigen

Rufnamen für ihr Unternehmen geworden wäre. Indessen

ist eine solche Entwicklung weder nachgewiesen noch zu

vermuten. Vielmehr hat die Klägerin selber erwähnt, dass

in Thun, Interlaken, Konolfingen, Olten und Basel Ge-

schäfte bestanden, welche die Bezeichnung Wollenhof

führten. Dem schweizerischen Ragionenbuch ist zu ent-

nehmen, dass· an mehreren anderen Orten (so in Rorschach,

Sursee, Chur, Luzern, Murten) sich Geschäfte finden, die

ihre Einzelfirma mit « Wollenhof » oder « zum Wollenhof »

ergänzen. Ebenso bediente sich die Firma Keller & Co.

«< Wollen-Keller ») in Zürich ursprÜnglich des Zusatzes

« zum Wollenhof », der noch immer über dem Eingang zu

ihrem Stammgeschäft steht. Bei solcher Sachlage kann,

wenn auch die Klägerin sich mit einzelnen dieser Firmen

verständigte und sich vorbehält, gegen andere künftig

noch vorzugehen, von allgemeiner Verkehrsgeltung des

Wortes Wollenhof als schlagwortartiger Benennung gerade

des Unternehmens der Klägerin keine Rede sein. Und im

übrigen hat, wie oben dargetan, der Ausdruck Wollenhof

überhaupt nicht die individualisierende Kraft, welche ihm

die Klägerin beimessen möchte.

Soweit aber einfach die ältere Geschäftsbezeichnung

gegen eine zulässige jüngere Geschäftsbezeichnung steht,

können die Persönlichkeitsrechte natürlich nicht weiter

gehen als die Firmenrechte, sondern es tritt für diesen

Bereich der spezielle firmenrechtliche Schutz an die Stelle

des Schutzes der Persönlichkeit und ihres Namens. Dies-

bezüglich versagt auch der Hinweis auf die alten und

16

JuS 74 11 -- 1948

2&2

Obligationenrecht. N° 39.

. neuen Vorschriften über den unlauteren Wettbewerb. Denn

der Beklagte bildete seine Firma zu Recht. Und solange er

sie nur als solche benützt, liegt darin nichts Unbefugtes,

kein Missbrauch im wirtschaftlichen Wettbewerb und

nichts, was täuschend wäre oder gegen Treu und Glauben

.verstossen würde.

4. -

Nun hat sich aber der Beklagte mit einer, seiner

eingetragenen Firma entsprechenden Verwendung des

,Wortes Wollenhof nicht begnügt. Auf Briefköpfen, Fak-

. turen, Kassazetteln und in Inseraten bringt er es in anderer

Schriftform an, teils vor, teils hinter, teils über oder unter

seinem Namen, aber so, dass die Verbindung mit dem

Hauptbestandteil der Firma aufgehoben wird. Im Telefon-

verzeichnis findet sich ausser der Eintragung der Firma

die Spezialeintragung « Wollenhof », . hinter welcher in

kleinerer Schrift der· Name H. Meyer-Munzinger und die

Angabe der.Geschäftsnatur folgen. In grosser Aufmachung

erscheint sodann das WortWollenhof je einmal in den drei

Schaufenstern des Ladens des Beklagten, wo es weithin

allein auffallt. Der Name H. Meyer-Munzinger steht tiefer

in bedeutend kleinerer und anderer Schrift. Endlich ist

in einem Schaukasten am Bahnhof das Wort Wollenhof

unter dem Namen durch Schrägstellung und verschiedene

Schriftart ausgezeichnet.

. . Durch solchen Gebrauch verliert die Bezeichnung

Wollenhof ihren Charakter als Firmenzusatz und erhält

selbständige Bedeutung. Sie tritt überall, mehr oder weni-

. ger ausgeprägt, als eigentliche Enseigne für das Geschäft

des Beklagten hervor. Das gilt namentlich für die Schau-

fenstergestaltung. Zu den dortigen Anschriften sagt die

Vorinstanz, es handle sich um einen Grenzfall, bei dem man

sich fragen könne, ob die Verwendung des Zusatzes noch

angehe. Es ist aber klar, dass eine derartige Herausstellung

des Wortes Wollenhof gerade am Geschäftssitz des Be-

klagten mitten in der Stadt Solothurn am meisten gelese;n

wird, von hier sich verbreitet und den Zusammenhang nnt

ähnlich gehaltenen Inseraten, Reklamen und Aufdrucken

f

Obligationenreoht. No 39.

243

auf Geschäftspapieren herstellt. Alle erwähnten Massnah-

men sind einzeln wie besonders im Gesamten, wenn nicht

absichtlich darauf angelegt, so doch zweifellos geeignet,

Verwechslungen mit der Klägerin und ihrer Geschäfts-

tätigkeit, soweit diese sich in Solothurn und Umgebung

abwickelt, herbeizuführen. Die Vorinstanz hält allerdings

für erwiesen, dass das Unternehmen des Beklagten « aus-

nahmslos» unter den Namen Meyer-Munzinger, Hugo

Meyer, Meyer oder sogar unter dem Namen des früheren

Inhabers Meyer-Bitzi bekannt sei und dass vom « Wollen-

hof » nicht gesprochen werde. Umsoweniger ist einzusehen,

warum der Beklagte dazu übergegangen ist; den Firmen-

zusatz in den Vordergrund zu stellen. Wollte er etwa der

Reklame und dem Übergreifen der Klägerin ins Gebiet

von Solothurn entgegentreten, so hätte das viel effekt-

voller als durch eine Angleichung der Geschäftsbezeichnung

durch stärkere Betonung des geläufigen und markanten

eigenen Namens Meyer-Munzinger geschehen können.

Jedenfalls ist das von ihm angewandte Pnblizitätsmittel

unerlaubt. Es bewirkt, mag auch noch keine Schädigung

eingetreten sein, offensichtlich eine Gefahrdung der Klä-

gerin in ihrer Kundschaft, in ihrem Geschäftsbereich und

möglicherweise in ihrem Ansehen. Das berechtigt die Klä-

gerin, die Beseitigung und künftige Unterlassung aller

dieser Übertreibungen und Erweiterungen zu verlangen,

durch welche das Wort Wollenhof in der Firma seines zu-

sätzlichen und untergeordneten Charakters entkleidet wird .

Massgebend sind die Art. 1 lit. d und 2 UWG. Da die

Rechtsverletzung seit dem 1. März 1945 andauert, ist das

neue Recht ohne weiteres anwendbar. Entgegen der An-

sicht der Vorinstanz bedarf es dafür keines Verschuldens

des Beklagten. Der objektive Sachverhalt genügt, um dem

Gefahrdeten ein Abwehrrecht zu geben. Der beschränkte

Schutzanspruch ist als das Mindere im Klagebegehren ent-

halten, das dem Beklagten die Verwendung des Wortes

Wollenhof überhaupt verbieten will. Zur Herstellung des

zulässigen Zustandes ist dem Beklagten eine angemessene

244

Obligationenrecht. N0 40.

Frist einzuräumen, innerhalb welcher er die beanstandeten

Aufmachungen zu beheben und sich für die Zukunft SO

einzurichten hat, dass bei jeglichem Gebrauch seiner Firma

dem Wort Wollenhof die Eigenschaft eines Zusatzes ge-

wahrt bleibt. Was im besonderen das Telefonverzeichnis

anbetrifit, so kann dem Beklagten zwar nicht verwehrt

werden, darin auch unter dem Stichwort «Wolle» zu er-

scheinen. Jedoch hat er hiefür irgend eine Kombination

zu wählen, die keine Verwechslungsgefahr in sich schliesst,

und erreicht damit wie mit der Zusammensetzung Wollen-

hof, dass ihn der Unkundige auch unter der Branchen-

bezeichnung findet.

40. Urteil der J. Zivilabtellung vom 23. November 1948 i. S.

Fender und Konsorten gegen Appellationsgericht des Kantons

Basel-Stadt.

KraftlOBerldärwng von Inhaberpapieren,

örtZiche Zuständigkeit

(Art. 981 Aha. 2 OR).

.

Ist der Schuldner eine Aktiengesellschaft mit einer Zweignieder-

lassung, so ist für die Kraftloserklärung der Inhaberpapiere

auch dann der Richter am Sitz und nicht an der Zweignieder-

lassung zuständig, wenn letztere die Inhaberpapiere ausgegeben

hat.

AnnuZation des titres au porteur. tor (art. 981 al. 2 CO).

Lorsque Ie debiteur est une societe anonyme possedant une suc-

cursale, Ie juge competent 'pour prononcer l'annulation des

titres au porteur est celui du lien OU la societe a son siege, non

celui OU se trouve sa succursale. meme dans le cas OU c'est

celle-ci qui a 6mis les titres.

Ammortamenw dititoZi aZ portatore. toro (art. 981 cp. 2 CO).

Se il debitore e una societa anonima che possiede una succursale.

il giudice competente per pronunciare l'ammortamento dei

titoli al portatore e quello deI Iuogo dove la societa ha la sua

sede e non quello dove si trova la succursale, quand'anche i

titoli siano stati emessi dalla succursale.

A. -

J. Fender und Konsorten stellten beim Zivilgericht

des Kantons Basel-Stadt das Gesuch um Kraftloserklärung

von Inhaber-Obligationen der Schweizerischen Bankgesell-

schaft, der Schweizerischen Kreditanstalt und der Schwei-

zerischen Volksbank. Für die örtliche Zuständigkeit des

ObIigationenrecht. No 40.

245

Basler Richters beriefen sie sich auf Art. 642 Abs. 3 OR

(Gerichtsstand der Zweigniederlassung), darauf hinweisend,

dass die Obligationen von den Basler Sitzen der drei Banken

ausgegeben worden seien; diejenigen der Schweizerischen

Kreditanstalt trügen hinter der Nummer ein B die der

Schweizerischen Volksbank ein Ba, um kenntlich zu ma-

chen, welche Filiale sie ausgegeben habe.

!las Zivilge~cht erklärte sich als örtlich unzuständig.

Sem EntscheId wurde an das Appellationsgericht des

Kantons Basel-Stadt weitergezogen, von diesem indessen

mit Urteil vom 10. September 1948 bestätigt. Zur Begrün-

dung wird zunächst auf Art. 981 Abs. 2 OR verwiesen,

wonach für die Kraftloserklärung von Inhaberpapieren

der Richter am Wohnsitz des Schuldners zuständig ist,

und ausgeführt, bei einem Geschäft mit Filialen gelte als

Wohnsitz des Schuldners der Hauptsitz. Dieser befinde

sich für die drei Banken nicht in Basel, sondern in Zürich

bzw. Bern. Ob diese Ausgabe der Obligationen durch die

Basler Zweigniederlassungen erfolgt sei, bleibe unerheblich;

denn auch diesfalls wären die Banken selbst und nicht nur

ihre Filialen als Schuldner verpflichtet.

B. -

Diesen Entscheid greifen die Gesuchsteller mit

Berufung an, beantragend, er sei aufzuheben und die

Gerichte von Basel-Stadt als örtlich zuständig zu erklären.

Sie vertreten die Auffassung, dass Art. 981 Abs. 2 OR eine

~aftloserklärung sowohl am Hauptsitz wie an der Zweig-

ruederlassung ermögliche und nicht den in Art. 642 OR

anerkannten Gerichtsstand der Zweigniederlassung auf-

heben wolle_ Die Ausgabe von Obligationen falle in deren

Geschäftsbetrieb, und wenn Leistungsklagen aus solchen

Ob~g~tion~n am Gerichtsstand der Zweigniederlassung

zulasSlg SeIen, so müsse das Nämliche auch für die Kraft-

loserklärung gelten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Art. 981 Abs. 2 OR weist die Kraftloserklärung an den

Wohnsitz des Schuldners. An Stelle des Wohnsitzes der