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100. Arteil der I. Zivilabteilung vom 6. Dezember 1912 in Sachen American Machinery Sales Company Ldt., Bekl. u. Ber.=Kl., gegen American Machinery Import Office S.-A., Kl. u. Ber.=Bekl. Firmenrecht. Deutliche Unterscheidbarkeit zweier Firmen von Aktien¬ gesellschaften, Art. 873 OR. Auf ein Konkurrenzverhältnis der Ge¬ schäfte kommt es nicht an. A. — Durch Urteil vom 8. Juni 1912 hat das Handels¬ gericht Zürich in vorliegender Streitsache erkannt: „Die Klage wird gutgeheißen und der Beklagten die weitere „Verwendung ihrer Firma untersagt.“ B. — Gegen dieses Urteil hat die Beklagte gültig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage: Es sei das an¬ gefochtene Urteil aufzuheben und das Klagebegehren um Löschung der Firma „American Machinery Sales Compagnie Ltd.“ im Handelsregister abzuweisen. C. — In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Be¬ klagten den gestellten Berufungsantrag erneuert. Der Vertreter der Klägerin hat Abweisung der Berufung und Bestätigung des an¬ gefochtenen Entscheides beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. — Die klägerische Gesellschaft American Machinery Im¬ port Office S.-A. mit Sitz in Zürich wurde im Jahre 1909 begründet und betreibt den Import und den Vertrieb amerikanischer Werkzeuge und Maschinen. Die beklagte Gesellschaft, American Machinery Sales Company Ltd. in Zürich besteht seit 1912 und bezweckt: Die Besorgung der Generalvertretung der Standard Typewriter Company für Europa und das asiatische Rußland, den Handel mit Bureaumaschinen, Motoren, wie überhaupt allen für den Gesellschaftszweck geeigneten Handels= und Fabrikations¬ artikel; ferner allfällige Beteiligung bei andern Fabrikations= und Exportunternehmungen. Mit der vorliegenden, vorinstanzlich gut¬ geheißenen Klage hat die Klägerin das Begehren gestellt: Es sei der Beklagten der weitere Gebauch der Bezeichnung „American Machinery"“ in ihrer Firma zu untersagen und sie sei verpflichtet, diese Firmabezeichnung im Handelsregister löschen zu lassen.
2. — Laut Art. 873 OR muß sich die Firma einer Aktien¬ gesellschaft von jeder bereits eingetragenen Firma deutlich unter¬ scheiden. Bei der Prüfung, ob dies der Fall sei oder nicht, kommt es zwar im allgemeinen auf die Firmabezeichnung als ganzes an und es kann daher eine genügende Unterscheidbarkeit auch dann vorliegen, wenn einzelne Bestandteile der Gesamtbezeichnung über¬ einstimmen, sofern nur der Gesamteindruck bei beiden ein deutlich unterschiedener bleibt. Letzteres ist aber dann nicht mehr der Fall, wenn solche Bestandteile vor den andern hervortreten und durch ihre Wirkung auf den Leser oder Hörer den Gesamteindruck be¬ stimmen. Dies trifft nun hier für die in die Firmen der beiden Parteien aufgenommenen Worte „American Machinery“ zu. Als Stichworte an den Anfang der beiden Firmenbezeichnungen gestellt, fallen diese Bestandteile zunächst auf und bleiben als charakteristische Kennzeichen haften. In der Tat hat denn auch die Klägerin eine Anzahl an sie gerichteter Geschäftsbriefe mit der bloßen Adresse „American Machinery, Zürich“ eingelegt. Die nachfolgenden anders gewählten Wortbestandteile „Import Office S.-A. und „Sales Company Ltd.“ treten trotz ihrer lautlichen Verschieden¬ heit mehr zurück und sind angesichts jener vorangestellten Wor nicht mehr geeignet, die gesetzlich verlangte deutliche Unterscheidun zu bewirken; dies um so weniger, als die Ausdrücke „Import“ und „Sales“ beide darauf hinweisen, daß man es mit Geschäften zu tun hat, die den Handel mit den vorher genannten Waren, „American Machinery“ bezwecken. Hienach hat also die Beklagte der gesetzlichen Anforderung, eine von der klägerischen hinreichend unterschiedene Firma zu wählen, nicht genügt. Dabei ist zu be¬ merken, daß die Parteien ihre Geschäfte am gleichen Orte betreiben und daß bei den Aktiengesellschaften für die Firmawahl ein größerer Spielraum besteht als etwa bei Kollektiv= oder Kommanditgesell¬ schaften und daher in Hinsicht auf die Unterscheidbarkeit auch ein trengerer Maßstab angewendet werden darf. Ob sich die Beklagte mit dem Vertrieb anderer Artikel beschäftige als die Klägerin und mit ihr nicht in Wettbewerb stehe, ist ohne Belang, denn die Vorschrift des Art. 873 gilt allgemein, nicht nur im Verhältnis zwischen Konkurrenzsirmen.
3. — Die Klägerin hat ihr Klagebegehren auch noch auf die Grundsätze über den unlautern Wettbewerb gestützt. Hierauf braucht nicht mehr eingetreten zu werden, nachdem die Klage schon vom firmenrechtlichen Standpunkte aus zu schützen ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil des zürcherischen Handelsgerichts vom 8. Juni 1912 in allen Teilen bestätigt.