opencaselaw.ch

73_II_110

BGE 73 II 110

Bundesgericht (BGE) · 1947-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

110

Obligationenrecht. N0 18.

er es ohne die grundlose Vermögensverschiebung wäre.

Der mit diesem Grundsatz nicht im Einklang stehende

Ausschluss gewisse;r Verwendungen gemäss Art. 65 OR

-(dessen sachliche Begründetheit übrigens als zweifelhaft

erscheint) darf als Sondernorm nicht ausdehnend ausge-

legt werden. Dass den Bereicherungskläger am Rückfor-

derungsschaden des Bereicherten ein Verschulden treffe,

ist nicht erforderlich. Es genügt der Kausalzusammenhang

zwischen der grundlosen Vermögensverschiebung und der

Verminderung des übrigen Vermögens des Bereicherten.

18. Auszug aus dem UrteD der J. ZivOabteDung vom 20. Mai 1947

i. S. Autogen Endress A.-G. gegen Max Müller-Endress.

lJ'innenrecht, Markenrecht, unlauterer Wettbewerb.

1. Erfordernis der deutlichen Unter8Cheidbarkeit zweIer Firmen,

Art. 951, 956 OR.

.

Unzulä.ssigkeit der Beifügung des Frauennamens in einer Ein-

zelfirma, weil dadurch Verwechslungen mit der älteren Firma

einer A.-G. hervorgerufen werden (Erw. 1 und 2).

Bedeutung des Umstandes, dass sich die Verwechslungsgefahr

erst nachträglich auswirkt infolge Ausdehnung des sachlichen

Tätigkeitsgebietes der jüngeren Firma (Erw. 3).

2. Verhältnis zwischen lJ'irmenrecht, MSchG und UWG, Art. 956

OR, 24 Iit. a MSchG, 1 Abs. 2 lit. d UWG.

Nicht nur die Vorschriften des Firmenrechts, sondern auch

diejenigen des MSchG sind neben denjenigen des UWG kumu-

lativ anwendbar (Änderung der Rechtsprechung; Erw. 4).

Raia0n8 de, commerce, marques, concurrer.ce d&oyale.

1. Condition relative a la nette distinction entre deux raisons de

commerce, art. 951, 956 CO.

InadmissibiliM de J'adjonction, dans une raison individuelle,

du nom de la femme du titulaire, a cause des confusions que

cela peut faire naitre avec la raison plus ancienne d'une socieM

anonyme (consid. I et 2).

PorMe du fait que le danger de confusion ne se produit qu'apres

coup, par suite de l'extension du champ d'activiM de la maison

plus recente (consid. 3).

2. Rapports entre le droit des rais0n8 de commerce, la Im sur les

marqueJJ et la loi sur la concurrence deloyale (art. 956 CO, 24 litt. a

LMF, let al. 2 litt. d LCD).

Il ya lieu d'appliquer concurl'emment avec les diSPOSItions sur

la concurrence deloyale, non seulement les prescriptions sur

les raisons de commerce, mais aussi ceUes de la loi BUr les IDar-

ques (modification de la jurisprudence); consid. 4.

Obligati()nen,recht. N0 18.

111

Ditte commerciali, marche, concorrenza sleale.

1. Requwo dellp, netta distinzione tra due ditte commerciali,

art. 951, 956 CO.

Non eammissibile aggiungere, in uns ditta individuale. il nome

delIs moglie deI titolare, poiche ne ppssono nascere confusioni

con Ja ditta piü vecchia d'una societa anonims (consid. 1 e 2).

Portata deI fatto che il pericolo di confusione nasce soltanto

ulteriormente. in seguito all'estensione deI campo di attivita

deJ.J.a ditta piü recente (consid. 3).

2. Rapporti tra il diritto delle ditte commerciali, la legge sulle marche

e la legge sulla concorrenza sleale (art. 956 CO, 24 lett. a LMF,

I cp. 2 lett. d LCS).

Si debbono·· app1icare cumulativamente con le ~ disposizioni

sulla concorrenza sleale non soltanto le norme sulte ditte com-

merciati, ma anche queUe della legge sulle marche (cambia-

mento deDa giurisprudenza; consid. 4).

Aus dem Tatbestand:

Die heiden in Horgen ansässigen Parteien befassen sich

mit der Fabrikation und dem Vertrieb von Apparaten und

Zubehörteilen für die autogene Metallhearbeitung. Die

Klägerin, die Autogen Endress A.-G., besteht seit 1916.

Sie führt seit 1919 für ihre Produkte die Wortmarke

« + Endress ll.

Der Beklagte Max Müller war bis 1938 bei der Klägerin

angestellt. Er verheiratete sich 1935 mit einer Tochter des

Mitgründers der Klägerin, Georg Endress. 1939 eröffnete

er ein eigenes Geschäft für autogene Schienenschweissung,

das er unter der Firma « Müller-Endress M. » im Handels-

register eintragen liess. Da er sich nicht mit der Herstel-

lung und dem Vertrieb von Schweissapparaten befasste,

konkur:renzierte er die Klägerin nicht. Ende 1944 dehnte

er seinen Geschäftskreis auf die Fabrikation von und den

Handel mit autogenen Schneide- und Schweissanlagen

aus. Seither ist es zu zaliIreichen Verwechslungen zwischen

den heiden Unternehmen gekommen. Die Klägerin ver-

langte deswegen vom Beklagten, die Beifügung ce Endressll

in seiner Firma wegzulassen.

Das Handelsgericht Zürich wies die Klage ab. Das Bun-

desgericht heisst die Berufung der Klägerin hiegegen gut.

112

Obligationenrooht. N° 18.

A U8 den Erwägungen,'

I. -

... Bei der Entscheidung der Frage der genügenden

'Unterscheidbarkeit sind nach der Rechtsprechung zwar

zunächst die beiden Firmenbezeichnungen als Ganzes zu

betrachten, und bei' Verschiedenheit des Gesamteindrucks

kann über die Gleichheit oder Ähnlichkeit einzelner Be-

standteile hinweggesehen werden. Findet sich jedoch in

einer Firma ein besonders auffälliger, in die Augen sprin-

gender Bestandteil, der von den beteiligten Verkehrskrei-

sen als charakteristisch empfunden wird, so fehlt unter

Umständen die genügende Verschiedenheit schoB. dann,

wenn die beiden zu vergleichenden Firmen nur diesen

ejnen Bestandteil gemeinsam haben (BGE 72 II 185,

61 II 123, 59 11 157) .

. . . Bei der Firmabezeichnung der Klägerin liegt das

Hauptgewicht auf dem Bestandteil « Endress», dem Fa-

miliennamen des Gründers des Unternehmens. Wie die

Vorinstanz feststellt, ist dieser Name selten und prägt sich

wegen seines fremdartigen Klanges der Erinnerung be-

sonders ein. Überdies ist der Name « Endress» seit I~I9

als Wortmarke der Klägerin eingetragen und von dieser

in der Reklame in den Vordergrund gestellt worden ...

Gerade diesen charakteristischen Bestandteil der klä-

gerischen Firma enthält aber die Firma des Beklagten

ebenfalls, und zwar Steht er aucp. bei ihr, obwohl es sich

nur um den Fraiiennamen des Firmeninhabers handelt,

wegen seiner Seltenheit und Fremdartigkeit im Vorder-

grund gegenüber dem häufigen Namen Müller;

Bleibt aber sowohl von der Firma der Klägerin wie der-

jem{Jen des Beklagten vor allem der Bestandteil « Endress »

ili d~f Erinnerung haften, so ist die Verwechslungsgefahr

Vorhanden und die Unterscheidbarkeit darum zu vernei-

hen. Wie die Vorinstanz selbet feststellt und auch der

Beklagte anerkennt, kommt es tatsächlich fortlaufend zu

Verwechslungen zwischen den beiden Unternehmen. Das

beweist schlüssiger als alle theoretischen Erörterungen das

Obligationenrecht. N° 18.

113

Fehlen der vom Gesetz geforderten Unterscheidbarkeit.

2. -

Die Vorinstanz glaubt, die tatsächlich vorgekom-

menen häufigen Verwechslungen als unerheblich ausseracht

lassen zu können. Sie vertritt die Meinung,. bei den betei-

ligten Verkehrskreisen, nämlich den als Kunden oder

Lieferanten in Betracht fallenden Gewerbetreibenden und

industriellen Unternehmungen, dürfe ein gewisses Mass

von Sorgfalt in der Prüfung von Firmabezeichnungen

vorausgesetzt werden, bei deren Beobachtung sich die

beiden Firmen deutlich genug voneinander unterscheiden.

Wenn es trotzdem. zu Verwechslungen komme, so sei daran

biosse Unachtsamkeit sch~ld.

Bei der Beurteilung der Unterscheidbarkeit ist allerdings

nicht auf das breite Publikum im allgemeinen, sondern

auf die beteiligten Verkehrskreise abzustellen (BGE 72 II

185, 59 11 158). Zu diesen gehört neben den Kunden und

Lieferanten aber auch das Postpersonal, da auch es regel-

mässig mit den betreffenden Unternehmungen in Berüh-

rung kommt (BGE 61 II 123). Gerade ihm sind aber nach

den Feststellungen der Vorinstanz schon öfters Verwechs-

lungen unterlaufen, indem Sendungen für di~ eine Firma

trotz richtiger Adressierung der andern zugestellt worden

sind. Die Vorinstanz will dies mit der Bem~tkung abtun,

es handle sich bei diesen Verwechslungen illri eine Folge

offensichtlicher Nachlässigkeiten. Diese Betrachtungsweise

wird jedoch den tatsäclllichen Verhältnissen nicht gerecht.

Wenn das Postpersonal, das im allgemeinen sorgfältig aus-

gewählt und ausgebildet wird und tatsächlich mit beson-

derer Sorgfalt darüber wacht, dass die Postsendungen an

die angegebene Adresse gelangen, sich nicht nur gan.z

ausnahmsweise täuscht und für die eine Partei bestimmte

Sendungen der andern aushändigt, so bedeutet das ein

gewichtiges Indiz dafür, dass die beiden Firmen sich eben

nicht genügend voneinander unterscheiden (BGE 61 II 123).

Mit einem gewissen Grad von Unaufmerksamkeit muss

übrigens mit Rücksicht auf die menschliche Unvollkom-

menheit einerseits und die Raschheit des Postbetriebs

8

AB 73 II -

1947

ll~

Obligationenreoht. N° 18.

anderseits immer gerechnet werden. Sonst würde schon

jede geringfügige Verschiedenheit eine Verwechslung aus-

schliessen.

Was sodann die Kundschaft der Parteien anbelangt, die

nach den Feststellungen der Vorinstanz aus Kleinhand-

werkern, Gewerbetreibenden und industriellen Unterneh-

mungen besteht, so kann von diesen allerdings eine etwas

grössere Sorgfalt in der Unterscheidung der Firmen von

Lieferanten von Spezialapparaten verlangt werden, als

dies beim allgemeinen Publik1lI1J in Bezug auf den Ankauf

von Artikeln des täglichen Gebrauches der Fall ist. Allein

gerade mit Rücksicht darauf, dass die Kundschaft zum

Teil aus Kleinhandwerkern besteht, dürfen die Anforde-

rungen an die Aufmerksamkeit auch nicht allzuhoch ge-

spannt werden.

Die Vorinstanz will die der Kundschaft unterlaufenen

Verwechslungen damit erklären, dass nach den. von den

Reisenden der Klägerin eingereichten Rapporten die

Kunden meinen, es bestehe in Horgen nur eine Fabrik für

autogene Schweissapparate. Die von der Vorinstanz daraus

gezogene Folgerung, die Verwechslungen seien also nicht

durch die Ähnlichkeit der Firmenbezeichnungen bedingt,

beruht jedoch auf einem Trugschluss. Denn die erwähnte

Auffassung der Kundschaft hat ihren Grund eben darin,

dass das zweite Unternehmen mit einer Firmabezeichnung

auf den Plan getreten ist, die sich von der bereits beste-

henden, altbekannten Firma nicht genügend unterscheidet.

Die irrtUmliehe Annahme der Kundschaft ist nach der

Ansicht der Vorinstanz vor allem auf den ausserordent-

lichen Umstand zurückzuführen, dass in derselben Ort-

sc.paft zwei Unternehmen bestehen, die sich mit dem glei-

chen Spezialgebiet des Apparatebaus befassen; sie glaubt

d~halb, dass selbst eine Weglassung des Frauennamens

aus . der Firma des Beklagten die Verwechslungsmöglich -

keit nicht beheben würde. Diese Auffassung steht aber im

Widerspruch mit der allgemeinen Lebenserfahrung, nach

der zwei Konkurrenzfirmen selbst eines eng begrenzten

Obligationenrecht. N0 18.

H5

Geschäftskreises am gleichen Ort nebeneinanddr .·bestehen

können, ohne dass es zu häufigen Verwechslungen kommt,

sofern sich die spätere Firma die Mühe nimmt, bei der

Wahl ihrer Firma jeden Anklang an das bereits bestehende

Unternehmen zu vermeiden.

3. -

Die Vorinstanz legt entscheidendes Gewicht dar-

auf, dass die Klägerin während 6 Jahren die Firma des

Beklagten unbeanstandet gelassen hat. Da ja jedoch die

Klägerin nur solange geschwiegen hat, als der Beklagte

sich nicht auf dem gleichen Sachgebiete betätig~ wie sie,

darf ihr nach Treu und Glauben ihr Stillschweigen nicht

entgegengehalten werden; denn mit Rücksicht darauf,

dass ihr aus allfälligen Verwechslungen kein erheblicher

Schaden drohte, erscheint es als verständlich, wenn sie das

Bestehen einer gewissen Verwechslungsgefahr einem Pro-

zess mit all seinen Risiken vorzog. Auf diese Duldung

seitens der Klägerin durfte der Beklagte.aber vernünftiger-

weise nicht mehr rechnen, als er Ende 1944 die Fabrikation

autogener Schweissapparate aufnahm und damit zum

Konkurrenten der Klägerin wurde, die dann in der Tat

auch sofort die ungenügende Unterscheidbarkeit der beiden

Firmen geltendmachte. .

Der Firmenschu~z ist zwar grundsätzlich von der Art

der Tätigkeit der beiden zu vergleichenden Firmen unab-

hängig; das Gebot der deutlichen Unterscheidbarkeit ist

nicht auf Konkurrenzfirmen beschränkt (BGE 38 II 645,

54 II 127, 59 II 157), und dieser Grundsatz gilt für das

rev. 0& gleich wie für das frühere Recht. Damit ist aber,

wie das Bundesgericht bereits entschieden hat (BGE 63 II

25), keineswegs gesagt, dass die Art der Tätigkeit völlig

bedeutungslos sei für die Entscheidung darüber, ob sich

zwei Firmen genügend unterscheiden, um nebeneinander

bestehen zu können. Es liegt auf der Hand, dass bei Firmen,

die sich auf völlig verschiedenen Sachgebieten betätigen,

die Gefahr einer Verwechslung durch die Kundschaft viel

geringer ist, und dass deshalb echon geringfügige Abwei-

chungen ausreichen können, während bei Betätigung auf

116

Obligationenrecht. N° 18.

demselben Gebiete die Gefahr der Verwechslung sich ent-

sprechend erhöht.

Ist aber der sachliche Geschäftsbereich in dieser Weise

von Einfluss auf die Frage der Unterscheidbarkeit, so ist

es möglich, dass der Inhaber einer Firma, der ursprünglich

die Löschung einer andern nicht hätte erwirken. können,

dieses Recht in der Folge erlangt, wenn der Inhaber der

jüngeren Firma nachträglich sein Konkurrent wird. Aller-

dings hat auch in diesem Falle nicht unter allen Umständen

die jüngere Firma zu weichen. Es sind vielmehr in Würdi-

gung sämtlicher Umstände die beidseitigen Interessen

gegeneinander abzuwägen. So wird z. B. die Beanstandung

der jüngeren Firma dort abzulehnen sein, wo die Ver-

wechslungsgefahr durch die Änderung des Tätigkeitsbe;

reiches der älteren herbeigeführt worden ist.

Im vorliegenden Falle besteht jedoch entgegen der Mei-

nung der Vorinstanz kein Anlass, der Klägerin die Beru-

fung auf die Ausschliesslichkeit ihrer Firma zu versagen.

Es lag vielmehr dem Beklagten ob, sich vor der Ausdeh-

nung seines Tätigkeitsgebietes darüber Rechenschaft zu

geben, dass er dadurch die Gefahr einer Verwechslung mit

der Klägerin herbeiführe, und zu deren Vermeidung seine

Firma zu ändern, was ihm unter Benachrichtigung seiner

bisherigen Kundschaft ohne übermässige Beeinträchtigung

möglich gewesen wäre.

Die Vorinstanz will die Aufnahme des Frauennamens

Endress in die Firma des Bekla~n damit rechtfertigen,

dass dieser den im deutschen Sprachgebiet weitverbreite-

ten Namen Müller trägt und darum ein schutzwfudiges

Interesse an einer näheren Individualisierung habe. Allein

die Beifügung des Frauennamens war nicht der einzige

ihm hiefür zu Gebote stehende Ausweg, und wenn sie auch

in der deutschen Schweiz gebräuchlich ist, so musste der

Beklagte gleichwohl auf sie verzichten, wenn sie zu einer

Verletzung der Rechte der Klägerin führte.· Der Beklagte

hätte statt dessen in seine Firmabezeichnung seine Vor-

namen aufnehmen können, und wenn ihm die so gebildete

Obligationenrecht. N° 18.

117

Firma « Max Samuel Müller » noch nicht genügend unter-

scheidungskräftig schien, so hätte er in sie noch eine

Angabe über die Natur des Geschäftes oder eine Phantasie-

bezeichnung aufnehmen können, unter·der Voraussetzung,

dass diese wahr sei, nicht zu Täuschungen Anlass gebe und

keinen öffentlichen Interessen zuwiderlaufe (Art. 944

Abs. 10R) ...

4. -

Da sich die Firma des Beklagten wegen des Zu-

satzes « Endress » von derjenigen der Klägerin nicht genü-

gend unterscheidet, verletzt der Beklagte durch ihre

Führung und ihre Verwendung in seinen Geschäftsdruck-

sachen, Inseraten usw. die Firma der Klägerin. Damit ver-

stösst er sowohl gegen die Vorschriften des Firmenrechtes,

Art. 956 Abs. 1 OR, als auch gegen die Bestimmungen

des UWG, Art. 1 Abs. 2lit. d. Denn wie das Bundesgericht

von jeher angenommen hat, sind die Vorschriften zur

Unterbindung des unlauteren Wettbewerbes neben den-

jenigen des speziellen Firmenrechtes kumulativ anwendbar

(BGE 23 S. 1755,28 II 469,47 II 68), und dieser Grundsatz

gilt in gleicher Wejse wie für das frühere auch für das neue

Wettbewerbsrecht.

Durch die Anbringung seiner Firma auf seinen Erzeug-

nissen und deren Verpackung begeht der Beklagte sodann

neben einer Verletzung des Firmenrechts der Klägerin und

unlauterem Wettbewerb auch noch eine Verletzung des

Markenrechts der Klägerin an der von dieser hinterlegten

Wortmarke .« Endress» (Art. 24 lit. a MSchG). Da in

Bezug auf die markenrechtliche Verschiedenheit, die nach

Art. 6 Ahs. 1 MSchG gegeben sein muss, nach der Recht-

sprechung ein noch strengerer Massta b anzulegen ist, als

in firmenrechtlicher Hinsicht (BGE 72 II 188), steht die

Verwechselbarkeit der als Marke verwendeten Firma des

Beklagten mit dem Zeichen der Klägerin ausser Zweifel.

In seiner bisherigen Rechtsprechung hat das Bundes-

gericht den Standpunkt eingenommen, dass bei Anwend-

barkeit der Vorschriften des Markenrechtes eine Anrufung

der Bestimmungen über den unlauteren Wettbewerb aus':'

118

Obligationenrecht. N° 18.

geschlossen sei, weil das Markenschutzgesetz als lex spe-

cialis dem Inhaber einer Marke unter allen Umständen

einen wirksameren und weiterreiohenden Schutz gewähre,

, als das Wettbewerbsrecht. Unter der Herrschaft des UWG,

das seinerseits ebenfalls ein Spezialgesetz darstellt, lässt

sioh diese Auffassung jedooh nioht mehr aufreohterhalten.

Denn im Gegensatz zum früheren Rechtszustand gewährt

das UWG in gewissen Punkten nicht nur in strafrecht-

licher, sondern auoh in zivilrechtlicher Beziehung·besseren

Schutz als das MSohG. So gibt es unabhängig, von jedem

Versohulden des Verletzers dem Verletzten Anspruch auf

Beseitigung des reohtswidrigen Zustandes (Art. 2 Abs. 1

lit. c UWG) und lässt die Publikation des Urteils zu

(Art. 6 UWG), während auf Grund des MSchG diese

Massnahmen als Arten des Sohadenersatzes ein Versohul-

den des Verletzers voraussetzten. Ferner kann bei Be-

gehung unlauteren Wettbewerbes durch einen Angestellten

Iiach Art. 3 Abs. I UWG die Klage auf Feststellung der

Verletzung, Unterlassung weiterer Verletzung und Besei-

tigung des rechtswidrigen Zustandes gegen den Dienst-

herrn angehoben werden, ohne dass diesem der Entlastungs-

beweis gemäss Art. 55 OR zu Gebote steht, wie dies im

Markenrecht der Fall ist. In andern Punkten geht dagegen

der durch das MSchG gewährte Schutz nach wie vor weiter

als derjenige des UWG, indem es dem Inhaber einer ein-

getragenen Marke eine MonopolsteIlung einräumt und zu

seinen Gunsten gewisse Beweisvermutungen aufstellt

(Art. 5 MSchG). Die kumulative Anwendbarkeit beider

Gesetze kann aber selbstverständlich dem Verletzten nicht

auf dem Umweg über das UWG Rechte verschaffen, "die

namentlich in zeitlicher Beziehung über den Rahmen des

MSchG hinausgehen; der durch das MSchG gewährte

Schutz bleibt vielmehr von der Erfüllung der von diesem

Gesetz aufgestellten Voraussetzungen abhängig.

Das mit Klagebegehren 1 gestellte Begehren um Fest-

stellung, dass sich der Beklagte duroh die Führung des

Zusatzes « Endress » in seinem Firmanamen und die Ver-

Obligationenrecht. N0 19.

119

wendung desselben in seinen Geschäftsdrucksaohen, Inse-

raten und dergl., sowie auf seinen Erzeugnissen und deren

Verpaokung einer Verletzung des Firma-, Marken- und

Wettbewerbsrechts der Klägerin schuldig mache, ist daher

zu schützen ...

19. Auszug ans dem Urteil der J. ZIvilabteilung vom 11. Februar

1947 i. S. Aktiengesellschaft Hnnziker & Cie., Zilrich geg~n

G. Hnnzlker & Co. Ins A.-G.

Firmenrecht.

Frage der Anwendbarkeit von Art. 953 Abs. 2 OR auf die Firmen-

bildung einer Aktiengesellschaft.

RaiBons de comtmerce.

L'art. 953 a1. 2 CO s'applique-t-il a. la formation d'une raison de

commerce designant une SOCit3te anonyme ?

Ditte commeroiali.

L'art. 953 cp. 2 CO s'applica aUa formazione d'una detta commer-

ciale ehe designa una. societ8. anonima. l'

Aus dem Tatbestand :

Die Firma «Aktiengesellsohaft Hunziker & Oie., Zü-

rioh)), erhob gegen die später eingetragene Firma « G. Hun-

ziker & Co. Ins A.-G.)) unter Berufung auf Art. 951

Abs.2 OR Klage auf Unterlassung des Gebrauohs der

Bezeio~ung «G. Hunziker & Co.)) in ihrer Firma. Die

Beklagte maohte geltend, sie sei nach Art. 953 Abs. 2 OR

zur Verwendung dieser Bezeiohnung b{}fugt, da sie die

Aktiven und Passiven der Einzelfirma Gustav Hunziker

in Ins und der Kommanditgesellschaft G. Hunziker & Oie.

in Müntschemier übernommen habe. Das Handelsgericht

Bern nalIm den Standpunkt ein, die Beklagte könne sich

auf die genannte Bestimmung, nicht berufen, da sie von

dem ihr an sich zustehenden Rechte zur Weiterführung

der Firma G. Hunziker & Oie. nicht Gebrauch gemacht

habe; denn die von ihr gewählte Firma entbehre eines das