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53_II_32

BGE 53 II 32

Bundesgericht (BGE) · 1927-01-01 · Deutsch CH
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32 Obligationenrecht. N0 8. weder materiellrechtlich. noch aus dem Gesichtspunkte aktenwidriger Voraussetzungen zu beanstanden. Die vom Vertreter des Klägers aufgeworfene, in der Doktrin umstrittene Frage nach der Gestaltung des Ausgleichungsverhältnisses zwischen dem Drittbesteller eines Pfandes,:bezw. dem Dritteigentümer der haftenden Sache und dem einfachen Bürgen (vgl. hierüber VON TUHR, Zeitschrift f. schw. Recht, n. F. Bd. 42 S. 116 ff.) kann hier unerörtert bleiben, da sich der Beklagte auch solidarisch für die pfandversicherten Forderungen verbürgt hat. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bem vom 14. Juli 1926 bestätigt.

8. Urteil der L ZivUabtellung vom 1. Februa.r 1927

i. S. Neue Allgemeine Versicherungs- und Büokversicherungs- A.-G. in Zürich gegen Allgemeine Versicherungs- Aktiengesellschaft in Bern. Art. 873 0 R: Deutliche Unterscheidbarkeit zweier A.-G.-Firmen. Kriterien. A. - Die Klägerin ist seit dem Jahre 1922 unter der Firma « Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft in Bern » im Handelsregister eingetragen. Gemäss § 2 der Statuten' vom 11. Februar 1922 befasst sie sich mit Rückversicherungs- und Versicherungsgeschäften aller Art im In- und Ausland, unter Ausschluss des direkten Lebensversicherungsgeschäftes. Die Beklagte wurde am 22. Februar 1922 gegründet und unter der Firma « Neue Allgemeine Versicherungs- und . Rückversicherungs-A.-G. in Zürich 11 im Handels- register eingetragen. Ihr Zweck ist der Betrieb .:a) der Obligationenrecht. N° 8. 33 direkten Feuer- und Diebstahl- und anderer Versiche- rungen jeder Art, mit Ausnahme der Lebensversiche- rung; b) jeder Art von Mit- und Rückversicherungen. Bereits während des GrÜlldungsstadiums hatte sich die Klägerin brieflich an Dr. Nabholz, der als Direktor der zu errichtenden Gesellschaft in Aussicht genommen war, und an die einzelnen Mitglieder des Gründer- komitees mit dem Ersuchen gewandt, im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr eine andere Firma zu wählen. Sie wies namentlich darauf hin, dass ihre Gesellschaft unter der Abkürzung « Allgemeine)) bekannt sei. Die Beifügung « Neue 11 bewirke keine genügende Unter- scheidung, sondern erwecke gegenteils den Anschein, als handle es sich um eine Tochtergesellschaft. B. - Als die Beklagte mit Schreiben vom 4. Mai 1926 auf ihrer Firma beharrte, reichte die Klägerin im Juli 1926 beim Handelsgericht des Kantons Zürich Klage ein mit den Begehren :

1. Es sei der Beklagten die Führung der Firma « Neue Allgemeine Versicherungs- und Rückversicherungs-A.-G. in Zürich» zu untersagen.

2. Es sei diese Firma auf Kosten der Beklagten im Handelsregister zu löschen und die Löschung in der Neuen Zürcher Zeitung, im Bund und in den Basler Nachrichten zu veröffentlichen, ebenfalls auf Kosten der Beklagten. Rechtlich stützt sich die Klage auf Art. 873 OR, in Verbindung mit Art. 868 und 876 OR, sowie auf die Art. 28 ZGB und 48 OR. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, indem sie das Bestehen einer Verwechslungsgefahr bestritt. C. - Mit Urteil vom 30. September 1926 hat das Handelsgericht des Kantons Zürich die Klagebegehren, mit Ausnahme desjenigen um Veröffentlichung der Lö- schung in den erwähnten Tageszeitungen, zugesprochen. D. - Hiegegen richtet sich die Berufung der Be- klagten mit dem Antrag auf gänzliche Abweisung der AS 53 H - 1927 3

34 Obligationeurecht. N° 8. Klage; eventuell sei der Beklagten nur zu verbieten, ihre Firma in gleicher Aufmachung zu führen, wie die Klägerin.,Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Es fragt sich vorliegend lediglich, ob sich die Firma der Beklagten im Sinne von Art. 873 OR von derjenigen der Klägerin deutlich unterscheide. Bei Prüfung dieser Frage ist davon auszugehen, dass bei Aktiengesellschaften für die Firmenwahl ein grösserer Spielraum besteht, als etwa bei Kollektiv- und Kom- manditgesellschaften und daher in Hinsicht auf die Unterscheidbarkeit auch ein strengerer Masstab an- gelegt werden darf (BGE 38 II 645). Abzustellen ist darauf, ob die Unterscheidung bei Anwendung der im Verkehr üblichen, Sorgfalt und nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles deutlich erkennbar sei. Dabei sind zwar im allgemeinen die zu vergleichenden Firmen als Ganzes ins Auge zu fassen, sodass eine ge- nügende Unterscheidbarkeit auch dann vorliegen kann, wenn einzelne Bestandteile der Gesamtbezeichnungen übereinstimmen, sofern nur der Gesamteindruck bei beiden ein deutlich unterschiedener bleibt. Allein das eritscheidende Gewicht ist doch auf diejenigen Firmen- bestandteile zu legen, welche für die Verwendung der Firmen im Verkehr von massgebender Bedeutung sind,

d. h. von den beteiligten Verkehrskreisen als charakteris- tische Merkmale derselben aufgefasst werden (vgl. BGE 36 II 70; 37 II 539; 38 II 644; 43 II 45 f.). In dieser Beziehung stellt nun das Handelsgericht auf Grund der Ausführungen seiner sachverständigen Mitglieder ver- bindlich fest, dass Versicherungsgesellschaften im Ver- kehr allgemein mit Abkürzungen, bezw. Stichwörtern bezeichnet zu werden pflegen, und dass speziell das Wort « Allgemeine», das die Klägerin auf allen ihren Drucksachen in Grossfettdruck über die übrigen in Kleindruck beigefügten Finnenbestandteile setzt, « die im Verkehr gebräuchliche und massgebende Abkürzung Obligationeurecht. N° 9. 35 der klägerischen Gesellschaft ist. » Kommt aber diesem Ausdruck nach der Verkehrsauffassung die Bedeutung eines die Gesamtbezeichnung individualisierenden. Stich- wortes zu, so kann der von der Beklagten beigefügte Zusatz « Neue) nicht als wesentliches Unterscheidungs- merkmal in Betracht fallen, und zwar auch dann nicht, wenn die in Nachahmung der äussern Aufmachung der klägerischen Firma erfolgte besondere Hervorhebung ({ Neue Allgemeine » unterbleibt. Dieser Zusatz ist gegen- teils geeignet, im Verkehr eine falsche Deutung über die geschäftlichen Verhältnisse insofern hervorzurufen, als er, wie die Vorinstanz zutreffend betont, die irrtüm- liche Vorstellung erwecken kann, die « Neue Allgemeine » sei an Stelle der « Allgemeinen» getreten. Anderseits wird die gesetzlich verlangte deutliche Unterscheidung auch nicht durch die angesichts der vorangestellten Worte zurücktretende besondere Anführung des Ge- schäftszweiges der « Rückversicherung» und durch die verschiedene Sitzangabe bewirkt, durch letztere umso- weniger, als in Zürich eine Zweigniederlassung der Klägerin besteht. Gemäss verbindlicher Feststellung im angefochtenen Urteil sind denn auch bereits Ver- wechslungen vorgekommen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 1926 bestätigt.

9. Urteil der I. Zivilabteilung vom 7. Februar 1927

i. S. L. gegen E. B ü r g s c 11 a f t. Anfechtung wegen Grundlagenirrtums (OR 24') Verhältnis desselben zum Irrtum im BeWe~grund,. Nichtigk:it eines zum Zweck der Begünstigun.g ~m~lner Gläubiger gewährten Darlehens und einer hlCfur uber- nommenen Bürgschaft? (OR 20.) A. - Ferdinand L., der Bruder des Klägers Fritz L., betrieb an der Brunngasse in Zürich ein Antiquitäten-