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36_II_68

BGE 36 II 68

Bundesgericht (BGE) · 1909-11-09 · Deutsch CH
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11. Arteil vom 23. März 1910 in Sachen Portlandzementfabrik Liesberg A.-G., Bekl. u. Ber=.Kl., gegen Zement- & Kalkwerke Liesberg: Gebr. Gresly, Martz & Eie., Kl. n. Ber.=Bekl. Firmenrecht. Erfordernis, dass eine neue Firma sich von jeder be¬ reits eingetragenen Firma « deutlich unterscheide», speziell bei Sachfirmen (Art. 873 OR): Bei Beurteilung der Frage der Unter¬ scheidbarkeit zweier Firmen sind nicht nur die beiderseits gesetzlich notwendigen Firmenbestandteile, sondern auch gesetzlich blos fakul¬ tative Firmenzusätze in Betracht zu ziehen, soweit solche Zusätze für die Kennzeichnung der betreffenden Firma im Geschäftsverkehr von wesentlicher Bedeutung sind (hier: die Ortsbezeichnung, in Ver¬ bindung mit der Angabe der Natur des Geschäfts, in der Firma einer Aktiengesellschaft). — Iloyale Konkurrenz (Art. 50 OR). Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Prozeßlage: A. Durch Urteil vom 9. November 1909 hat das Obergericht des Kankons Solothurn erkannt: „1. Die beklagtische Aktiengesellschaft ist nicht berechtigt, sich „der Firma „Portlandzementfabrik Liesberg“ zu bedienen und diese „Firma im Verkehr zu verwenden. „2. Das Gericht spricht die Löschung der im Handelsregister „des Bezirkes Thierstein in Breitenbach am 19. Juli 1908 vor¬ „genommenen Eintragung der Firma „Portlandzementfabrik Lies¬ „berg" aus. Berufungsinstanz: I. Allgemeines Obligationenrecht. N° 11. „3. Die Kläger sind berechtigt, das Urteil auf Kosten der Be¬ „klagten zu veröffentlichen und zwar im „Schweiz. Handelsamts¬ „blatt“ und im „Amtsblatt des Kantons Solothurn“. B. — Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtsgültig die Berufung an das Bundesgericht erklärt und Abänderung des kan¬ tonalen Urteils im Sinne der Abweisung sämtlicher Klagebegehren beantragt. C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Be¬ klagten diesen Berufungsantrag wiederholt; der Vertreter der Klägerin hat auf Abweisung der Berufung angetragen; — in Erwägung: Seit dem Jahre 1895 besteht in Liesberg (Kanton Bern) unter der eingetragenen Firma „Zement= und Kalkwerke Liesberg: Gebr. Gresly, Martz & Cie“ eine Kommanditgesellschaft zum Zwecke der Fabrikation und des Verkaufs hydraulischer Kalke und Zemente, deren Geschäft im Publikum feststehendermaßen viel¬ fach mit dem abgekürzten Namen „Zementfabrik Liesberg“ bezeichnet wird. Im Jahre 1908 wurde unter der Firma „Portlandzement¬ fabrik Liesberg, A.=G.“ mit Sitz in der Liesberg benachbarten solo¬ thurnischen Gemeinde Bärschwil eine Aktiengesellschaft gegründet mit dem Zwecke, Portlandzement und andere hydraulische Binde¬ mittel zu fabrizieren und zu verkaufen. Sie wurde am 19. Juni 1908 ins Handelsregister eingetragen; ihre Fabrikanlage befindet sich auf dem Territorium der Gemeinde Bärschwil, jedoch, gleich der älteren „Zementfabrik Liesberg“, in der Nähe der Bahnstation Liesberg. Mit der vorliegenden Klage bestreitet nun die Kommandit¬ gesellschaft „Zement= und Kalkwerke Liesberg: Gebr. Gresly, Martz & Cie.“ der Aktiengesellfchaft „Portlandzementfabrik Lies¬ berg“ das Recht der Führung ihrer Firma und stellt die vom kantonalen Richter gemäß dem Urteil in Fakt. A oben gutge¬ heißenen Rechtsbegehren, es sei ihr dieses Recht abzuerkennen, die Löschung der eingetragenen Firma zu verfügen und die Publikation des Urteils auf Kosten der Beklagten zu gestatten. Zur Begrün¬ dung dieser Begehren beruft sich die Klägerin auf wesentlich fol¬ gende Argumente:

a. Die Firma der Beklagten verstoße gegen den Grundsatz der

Firmenwahrheit, weil sie den Ortsnamen „Liesberg“ enthalte, während sich das Geschäft in der Gemeinde Bärschwil befinde.

b. Ferner unterscheide sie sich, entgegen der Vorschrift des Art. 873 OR, nicht genügend von der Firma der Klägerin.

c. Überdies stelle sich das Verhalten der Beklagten als concur¬ rence déloyale und unerlaubte Handlung im Sinne der Art. 50 ff OR dar, da die Beklagte ihre Firma offenbar zu dem Zwecke gewählt habe, um Verwechslungen mit dem Geschäft der Klägerin herbeizuführen und dessen Ruf im Interesse des eigenen Geschäftes zu mißbrauchen, was die Beklagte denn auch tatsächlich erreicht habe. Die Beklagte bestreitet diese Argumentation in allen Teilen und hat demnach, wie noch in ihrer Berufung, auf gänzliche Abweisung der Klage angetragen.

2. — Art. 873 OR stellt für die Sachfirma der Aktiengesell¬ schaft und Genossenschaft, gleichwie Art. 868 OR für die per¬ sönliche Einzel= oder Gesellschaftsfirma, den Grundsatz auf, daß sie sich von jeder bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheiden muß. Nun sind zur Prüfung der Frage, ob sich eine neue Firma von einer bereits bestehenden „deutlich unterscheide“, die zu ver¬ gleichenden Firmen zwar als Ganzes ins Auge zu fassen. Allein dabei ist doch das entscheidende Gewicht auf diejenigen Firmenbe¬ standteile zu legen, welche für die Verwendung der Firmen im Verkehre von maßgebender Bedeutung sind d. h. von den interes¬ sierten Kundenkreisen als charakteristische Merkmale derselben auf¬ gefaßt werden, selbst wenn sie keine gesetzlich notwendigen Firmen¬ bestandteile bilden. So können bei persönlichen Firmen auch ge¬ setzlich bloß fakultative Zusätze, „welche zu einer näheren Be¬ zeichnung des Geschäftes dienen“ (Art. 867 Abs. 2 OR), ent¬ scheidend in Betracht fallen, und die Verwendung solcher Zusätze einer bereits eingetragenen Firma ist einer neuen Firma nach der Vorschrift des Art. 873 OR nicht gestattet, sofern dadurch die Möglichkeit von Verwechslungen der beiden Firmen in den mit ihnen verkehrenden Bevölkerungskreisen geschaffen würde. Vorliegend muß nun der Ortsbezeichnung „Liesberg“, in Ver¬ bindung mit der Angabe der Natur des Geschäfts als Zement¬ und Kalkfabrik („Zement= und Kalkwerke“), in der Firma der Klägerin die Bedeutung eines solchen für den Verkehr wesentlichen Stichwortes beigemessen werden. Aus den von der Klägerin den Akten gebrachten Adressen und Zuschriften ergibt sich und übrigens nicht bestritten, daß die Klägerin im Geschäftsverkehr von ihren Kunden vielfach kurzweg als „Zementfabrik Liesberg“ behandelt wird und unter diesem abgekürzten Namen bekannt ist. Auch hat der Vertreter der Beklagten heute selbst ausgeführt, daß in der Schweiz eine Anzahl von Zementfabriken besteht, die sich als solche einfach durch den beigefügten Namen der verschiedenen Ortschaften, wo sie sich befinden, von einander unterscheiden. Mit Rücksicht hierauf aber muß die Firma der Beklagten „Portland¬ zementfabrik Liesberg“ in den interessierten Verkehrskreisen die tatsächlich unrichtige Vorstellung erwecken, daß die Beklagte die ein¬ zige in Liesberg existierende Zementfabrik sei. Und damit tritt ihre Firmabezeichnung in Kollision mit dem gleichartigen sachlichen Fir¬ menzusatz der Klägerin, da, wie die im Prozesse ausgewiesene Er¬ fahrung gezeigt hat, die spezialisierende Unterscheidung „Port¬ landzementfabrik“ gegenüber „Zement= und Kalkwerke“ nicht ge¬ nügt, um Verwechslungen im Verkehre auszuschließen. Die neue Firma der Beklagten hat daher vor der älteren Firma der Klägerin zu weichen, d. h. sie darf nach dem Grundsatze des Art. 873 OR eine die Natur ihres Geschäftes als Zementfabrik in Verbindung mit der Ortsbezeichnung „Liesberg“ angebende Firma nur führen mit einem Zusatze, welcher die Tatsache zum Ausdruck bringt, daß in Liesberg bereits ein anderes, gleichartiges Geschäft besteht. In diesem Sinne ist also ihre Berechtigung zur Führung des Orts¬ namens „Liesberg“ schon nach Art. 873 OR beschränkt, wenn ihr auch die Verwendung desselben mit Rücksicht auf ihre Bezie¬ hungen zur Bahnstation Liesberg trotz ihrer territorialen Zugehö¬ aigkeit zur Gemeinde Bärschwil an sich gestattet wäre.

3. — Ist die Klage nach dem Gesagten schon auf Grund des Art. 873 OR gutzuheißen, so bedarf der weitere Klagestandpunkt der illoyalen Konkurrenz keiner Erörterung mehr. Übrigens er¬ weist sich die Klage nach den vorstehenden Ausführungen auch in dieser Hinsicht als begründet; denn es unterliegt keinem Zweifel, daß die Beklagte bei der Wahl ihrer Firma, wenn nicht geradezu von der Absicht geleitet wurde, Verwechslungen mit dem Geschäfte

der Klägerin herbeizuführen und so dessen Ruf in rechtswidriger¬ Weise für sich auszubeuten, so doch mindestens hätte erkennen sollen, daß solche Verwechslungen eintreten würden, und daß sich die gewählte Firma demnach von derjenigen der Klägerin nicht genügend unterscheide; erkannt: Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen und damit das Urteil des solothurnischen Obergerichts vom 9. November 1909 in allen Teilen bestätigt.