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12. Arteil vom 24. März 1910 in Sachen Schurter, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Gottlieb Bütler
u. Genossen, Kl. u. Ber.=Bekl. Haftung des verantwortlichen Redaktors einer Tageszeitung aus Art. 55 OR wegen der Publikation einer Einsendung verleumderi¬ schen Inhalts. Haftungsbegründendes Verschulden: Selbständiges Eintreten des Redaktors für die Sachdarstellung der Einsendung trotz Unterlassung jeder eigenen Prüfung der objektiven Richtigkeit ihres Inhalts, obschon ihm bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit und Ueberlegung ernstliche Zweifel hierüber hätten auftauchen müssen. Bemessung der Genugtuungssumme. A. — Durch Urteil vom 4. November 1909 hat die I. Appel¬ lationskammer des zürcherischen Obergerichts in vorliegender Rechts¬ streitsache erkannt „Der Beklagte Nr. 2, Jakob Schurter, ist verpflichtet, den Klä¬ „gern 500 Fr. zu bezahlen, im übrigen und gegen die Beklagte „Nr. 1 wird die Klage abgewiesen.“ B. — Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Jakob Schurter gültig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem An¬ trage, es aufzuheben und die Klage in vollem Umfange abzu¬ weisen. C. — In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Be¬ klagten die gestellten Berufungsanträge erneuert und derjenige der Kläger auf Abweisung der Berufung angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. — Die Kläger Gottlieb, Berta, Frieda und Dr. Plazid Zütler sind die Geschwister, und die Kläger Emil Strub und F. Sachs sind Schwäger des Adolf Bütler, Journalists, in Zürich. Im Frühjahr 1906 starb der Vater dieser Geschwister, alt Lehrer Josef Bütler in Beinwil (Kanton Aargau). Zwischen Adolf und seinen erwähnten Verwandten hatten schon zu Lebzeiten des Vaters Mißhelligkeiten wegen ihres Erbrechts bestanden. Nach dem Tode des Vaters, im August 1906, verlangte Adolf Bütler die Einlei¬ tung einer Strafuntersuchung darüber, daß dem Verstorbenen bei der Errichtung seines Testaments die Testierfähigkeit gefehlt habe. Er wurde mit diesem Begehren an den Zivilrichter gewiesen. Ein weiteres Untersuchungsbegehren Bütlers, wonach er seine Geschwi¬ ster schwerer Verbrechen beschuldigte, führte zur Einstellung der be¬ treffenden Strafuntersuchung und zur Verweisung des Anzeigers vor den Zuchtpolizeirichter wegen falscher Anschuldigung. Im März 1905 reichte Adolf Bütler gegen seine Geschwister beim Bezirks¬ gericht Muri eine Zivilklage auf Anfechtung des Testamentes ein. Während der Instruktion dieses Prozesses, den Bütler trotz seiner Schwerhörigkeit ohne Mithülfe eines Anwaltes führte, verlangte der heimatliche Gemeinderat seine Bevogtung. In diesem Entmün¬ digungsverfahren ist am 24. August 1909 ein gerichtsärztliches Gutachten erstattet worden, das zu dem Schlusse kommt, daß Ad. Bütler an Paranoia (Verrücktheit) leide, indem sich bei ihm hin¬ sichtlich der fraglichen Erbangelegenheit ein Wahnsystem ausgebildet habe, und daß er deshalb innert absehbarer Zeit zur Besorgung einer Angelegenheiten nicht fähig sei. Inzwischen hatte sich Adolf Bütler, noch vor der erstinstanzlichen Beurteilung des Zivilprozesses, an die Redaktion der „Züricher Post“ gewendet mit dem Ersuchen, einen von ihm verfaßten län¬ gern Artikel über diese Rechtsstreitigkeiten aufzunehmen. Der Artikel enthält, neben hier nicht in Betracht kommenden Angriffen gegen die aargauischen Justizbehörden und den Anwalt der Pro¬ zeßgegner, auch gegen die letztern, ohne sie beim Namen zu nennen, eine Reihe von Anschuldigungen. So wird ihnen vor¬ geworfen, sie hätten das ganze Vermögen des Vaters „an sich gerissen“, statt dem Bruder den ihm zukommenden Anteil zu
überlassen. Sie hätten den Vater am Tage der Testamentserrichtung durch dolose Intriguen getäuscht und so ein förmliches Attentat gegen ihn begangen. Im Erbschaftsprozesse hätten sie sich aufs „Trölen“ verlegt und, um den Prozeß zu gewinnen, einen „Über¬ rumpelungsversuch“ gemacht. Mit Hülfe des Gerichts hätten sie ihren Bruder und Schwager zu unterdrücken versucht, und dabei hätten sie Gepflogenheiten und eine Denkweise gezeigt, die „frap¬ pant an die italienische Kamorra gemahnen“. Der Kläger Gott¬ lieb Bütler im besondern habe durch „Brutalität und Defizitwirt¬ schaft seinem alten Vater das Leben verbittert“. Die Eheleute Strub=Bütler hätten dem Bruder und Schwager durch einen „Lie¬ genschaftshandel“, eine „Machenschaft“, das väterliche Haus „weg¬ geschnappt“. Ein Zeuge „aus der Ostschweiz“ (womit der in St.¬ Gallen wohnhafte Kläger Dr. Plazid Bütler gemeint ist) habe sich in der Angelegenheit des falschen Zeugnisses schuldig gemacht. Die „Züricher Post“ ließ den Artikel in der Nr. 125 vom
28. Mai 1908 unter dem Titel „Aargauische Justiz“ erscheinen und leitete ihn durch folgende Vorbemerkung ein: „Es ist sonst „unser Grundsatz, uns in schwebende Prozesse nicht einzumischen; „wenn wir mit den nachstehenden Ausführungen eine Ausnahme „machen, so geschieht es, weil der Rechtshandel eine Wendung ge¬ „nommen hat, die eine Flucht in die Offentlichkeit als das einzige „Mittel erscheinen läßt, einer unerhörten Vergewaltigung „vorzubeugen. Die Angelegenheit betrifft außerdem einen Kollegen, „der in unsern Kreisen, nicht nur in schweizerischen, sondern auch „in Redaktionen großer ausländischer Blätter, den Ruf eines scharf¬ „sinnigen Denkers und hervorragenden Schriftstellers genießt, der „sich der Freundschaft und Hochachtung von Männern wie Wid¬ „mann und Spitteler erfreut, und der selbst lange Jahre als „Redaktor an einer der ersten schweizerischen Zeitungen tätig war. Die Darstellung stützt sich überall auf die Akten. Wir lassen sie „selber reden. Die Redaktion.“ In der Nr. 127 vom 31. Mai 1908 brachte dann die Redak¬ tion, nachdem Dr. Plazid Bütler wegen der Aufnahme des Artikels sich beschwert hatte, eine Berichtigung, worin sie erklärt, daß in dem Artikel eine Unrichtigkeit unterlaufen zu sein scheine, soweit es „den Zeugen aus der Ostschweiz“ betreffe. Nach seither erhal¬ tenen Mitteilungen schrumpfe das falsche Zeugnis auf einen ein¬ fachen Irrtum zusammen und der betreffende Zeuge sei zudem am Ausgange des Prozesses in keiner Weise interessiert. (Plazid Bütler hatte nämlich auf die väterliche Erbschaft Verzicht geleistet). In der Nr. 129 vom 3. Juni ließ die Zeitung ferner eine aus aar¬ gauischen Blättern entnommene Darstellung des Sachverhaltes durch die angegriffenen Behörden erscheinen, und in der Nr. 131 vom 5. Juni eine „Entgegnung“ der Gerichtsschreiberei Muri. Mit der vorliegenden Klage haben nunmehr die Kläger gestützt auf Art. 55 OR die Genossenschaft „Züricher Post“ und Jakob Schurter, als verantwortlichen Redaktor dieses Blattes, der erklärt hatte, die Veröffentlichung veranlaßt zu haben, auf Bezahlung von 5000 Fr. belangt. Die erste Instanz hat die Klage als unbe¬ gründet abgewiesen. Die zweite hat durch den am Anfang genannten Entscheid die Passivlegitimation der „Züricher Post“ verneint, gegenüber dem Beklagten Schurter aber die Klage im Betrage von 500 Fr. geschützt. Gegen diesen Entscheid richtet sich die nun¬ mehrige Berufung Schurters.
2. — Den sämtlichen Klägern wird durch den fraglichen Artikel, wie aus der obigen Wiedergabe seines Inhaltes hervorgeht, in ver¬ schiedenen Beziehungen eine unehrenhafte Handlungsweise vorge¬ worfen, und der eine von ihnen, Dr. Plazid Bütler, wird darin sogar einer strafbaren Handlung bezichtigt. Wenn auch die Kläger nicht mit Namen genannt sind, so kann nach der ganzen Darstel¬ lung kein Zweifel obwalten, daß die erhobenen Vorwürfe wirklich ihnen gegolten haben, und jeder Leser, der die Kläger kennt, mußte sich dessen bewußt sein. Sonach war die Veröffentlichung objektiv geeignet, die Kläger im Sinne des Art. 55 OR in ihren persön¬ lichen Verhältnissen ernstlich zu verletzen.
3. — Diese Gesetzesbestimmung ist aber auch insoweit anwend¬ bar, als das Vorgehen des Beklagten sich als widerrechtlich dar¬ stellt. Es trifft dies schon deshalb zu, weil die erhobenen Vor¬ würfe tatsächlich unbegründet sind. Hinsichtlich dessen kann einfach auf die eingehenden Ausführungen des angefochtenen Entscheides (Erwägungen 4 und 5) verwiesen werden, worin aktengemäß und überhaupt bundesrechtlich unanfechtbar in allen Punkten die Un¬ richtigkeit dieser Anschuldigungen dargetan wird. Der Vertreter des
Beklagten selbst hat übrigens heute nichts gegenteiliges behauptet.
4. - Damit fragt es sich noch, ob den Beklagten ein Ver¬ schulden treffe, und zwar, da ihm die Kläger mit Recht Arglist nicht zur Last legen, ob er bei der Veröffentlichung des Artikels fahrlässig gehandelt habe oder nicht. Auch das muß mit der Vor¬ instanz bejaht werden. Zunächst ist hier auf die den Artikel einleitenden Bemerkungen der Redaktion zu verweisen, worin diese ihre Meinung dahin aus¬ spricht, daß in der Angelegenheit eine Flucht in die Offentlichkeit das einzige Mittel sei, um einer unerhörten Vergewaltigung vor¬ zubeugen, und worin sie erklärt, daß die nachfolgende Darstellung sich überall auf die Akten stütze. Indem sie in dieser Weise gegen¬ über dem Publikum für die objektive Richtigkeit der Darstellung des Einsenders einsteht, hat sie der Einsendung ein viel größeres Gewicht verliehen und diese für eine Schädigung des Ansehens der Kläger wirksamer gestaltet, als wenn sie die Einsendung für sich allein oder nur unter Vorbehalt ihrer Richtigkeit veröffentlicht hätte. Dabei sind auch die Leser insofern in einen Irrtum ver¬ setzt worden, als in Wirklichkeit die Redaktion die Akten nicht eingesehen hatte. Die heutige Behauptung, Bütler habe dem Be¬ klagten seine Prozeßeingaben unterbreitet, genügt offenbar nicht, um eine solche unparteiische Prüfung darzutun, da hiezu auch die Einsicht der gegnerischen Eingaben und des sonstigen Prozeßmaterials, namentlich der Beweisergebnisse, gehört hätte. Und ebenso unzu¬ treffend ist es, wenn der Beklagte heute geltend gemacht hat, es habe in jener redaktionellen Erklärung bloß gesagt werden wollen, daß der Einsender seine Darstellung überall auf die Akten ge¬ tzt habe, wogegen von einer eigenen Prüfung der Akten durch die Redaktion nichts darin stehe. Diese Auffassung widerstrebt dem deutlichen Sinn und Zwecke jener Erklärung; jeder Leser mußte daraus vielmehr entnehmen, daß wirklich die Redaktion selbst die Aktenmäßigkeit der Darstellung bekräftige. Ist dem aber so, so liegt in dieser unrichtigen, das Publikum irreführenden Angabe an sich schon ein Verschulden, ganz abgesehen von der Frage, ob auch die Veröffentlichung des Artikels für sich allein als eine fahrlässige Schädigung der Kläger zu betrachten sei oder nicht.
5. — Diese Frage muß zudem gleichfalls bejaht werden. Das dem Beklagten unterbreitete Schriftstück ist von so auffälligem und sensationellem Inhalte, es enthält so schwere Anschuldigungen gegen die Integrität gerichtlicher Behörden und so ernste Vorwürfe gegen eine Reihe von Privatpersonen, die dem Beklagten bisher unbe¬ kannt waren und von denen er jedenfalls nichts nachteiliges wußte, daß er bei pflichtgemäßer Überlegung allen Anlaß zu Zweifeln an der Richtigkeit all'dieser Anschuldigungen gehabt hätte, namentlich wenn man seine Stellung als Redaktor mitberücksichtigt, die eine gewisse Erfahrung in solchen Sachen mit sich brachte. Zum mindesten mußte der Beklagte sich sagen, diese scharfen Angriffe dürften mög¬ licherweise auf Übertreibungen und selbst auf Entstellung von Tat¬ sachen zurückzuführen sein, und er könne daher im Interesse der Angegriffenen die Verantwortung für die Veröffentlichung erst dann übernehmen, nachdem er sich hinreichend von ihrer Wahrheit überzeugt haben werde. Eine solche Gewißheit hat sich aber der Beklagte gar nicht zu verschaffen versucht, obschon es vor allem nahe gelegen hätte, sich aus den Akten über den wirklichen Sach¬ verhalt aufzuklären. Ihre Einsicht wäre ihm wohl ebenso gut, wie vorher dem Redaktor Widmann, möglich gewesen; und auf alle Fälle hätte der Beklagte zuerst gewärtigen sollen, wie sich die an¬ gegriffenen Behörden zu dem Begehren um Einsicht stellen würden. Daß die Publikation wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit keinen Aufschub gelitten habe, ist in keiner Weise erwiesen. Nament¬ lich scheint die Behauptung des Beklagten, es sei im Bevormun¬ dungsprozesse die sofortige Internierung Bütlers zu befürchten ge¬ wesen, bedeutungslos, da der Beklagte die allfällig gefährdeten Interessen Bütlers vorläufig leicht anders, nämlich durch Vorstel¬ lungen bei den zuständigen Behörden, hätte wahren können. Übri¬ gens hat sich Bütler freiwillig zur Untersuchung seines Geisteszu¬ standes gestellt. Indem so der Beklagte jede weitere Prüfung unter¬ ließ, konnte er sich bei der Aufnahme des Artikels ausschließlich nur auf die mündlichen Angaben Bütlers selbst und seine Proze߬ schriften, sowie auf die Außerungen der Schriftsteller Spitteler und Widmann, stützen. In ersterer Hinsicht mußte er sich aber zum vornherein klar sein, daß Bütler als Partei in der Sache handle, und daß also eine unbefangene Sachdarstellung von ihm nicht zu erwarten sei, während er anderseits gerade unter Hinweis darauf
von Bütler hätte beanspruchen können, daß er ihm Zeit zur Bil¬ dung eines eigenen Urteils lasse und sich bis dahin mit der Ver¬ öffentlichung gedulde. Mag der Beklagte ferner auch mit Recht an der persönlechen Ehrenhaftigkeit Bütlers, den er als Journalisten. bereits kannte, nicht gezweifelt haben, und mag ihm dessen Geistes¬ zustand nicht erkennbar gewesen sein, so ließen doch immerhin die vorgelegten Prozeßeingaben ersehen, daß Bütler in dieser Ange¬ legenheit unverständlich vorgegangen sei, und mutmaßen, daß sich im Banne unrichtiger Vorstellungen befinde. Was sodann die Außerungen Spittelers und Widmanns anbetrifft, so gestatten nur einen Schluß auf die intellektuellen Fähigkeiten Bütlers als Denkers und auf seine schriftstellerische Tüchtigkeit; sie enthalten aber keinen Anhaltspunkt dafür, daß er in diesen Familienstreitig¬ keiten im Recht gewesen sei und auch nur normal gehandelt habe. Die (bei den Akten liegende) Karte Widmanns an die Redaktion der „Züricher Post“ ist zudem erst nach der Veröffentlichung ge¬ schrieben worden; und wenn übrigens Widmann, der sich beim Gerichtspräsidenten von Muri für Bütler verwendet hatte und die Akten kannte, die Veröffentlichung des Artikels in dieser Form für statthaft gehalten hätte, so müßte man wohl annehmen, daß er als Redaktor des „Bund“ bereit gewesen wäre, dem Artikel Aufnahme in den Spalten dieses Blattes zu gewähren, dessen Mit¬ redaktor Bütler s. Zt. gewesen war und dessen Mitarbeiter er ge¬ blieben ist.
6. — Endlich liegt auch zu einer Herabsetzung des vorinstanz¬ lichen Entschädigungsbetrages von 500 Fr. kein Anlaß vor. Zwar hat der Beklagte aus einem an sich lobenswerten Grunde, um einen Kollegen gegen vermeintliche ungerechte Verfolgung Ver¬ wandter und gegen willkürliche Behandlung von Behörden in Schutz zu nehmen, den Artikel veröffentlicht, und er hat auch die schädi¬ gende Wirkung der Veröffentlichung durch eine nachherige teilweise Berichtigung und durch Aufnahme von Erwiderungen abzuschwächen versucht. Aber demgegenüber fällt für eine nicht zu niedrige Be¬ messung der Ersatzsumme in Betracht, daß sein Verschulden als kein geringes gelten kann und daß er einer größern Anzahl von Personen Genugtuung zu leisten hat. Von diesen Erwägungen aus sind die gesprochenen 500 Fr. nicht übersetzt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil der Abteilung des zürcherischen Obergerichts vom 4. November 1909 in allen Teilen bestätigt.