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36_II_79

BGE 36 II 79

Bundesgericht (BGE) · 1909-11-09 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

13. Arteil vom 10. Februar 1910 in Sachen Hug=Denzler, Kl., Ber.=Kl. u. Ber.=Bekl., und Hug, Kl. u. Ber.=Bekl., gegen Schweiz. Bundesbahnen, Bekl., ebenfalls Ber.=Kl. u. Ber.=Bekl. Bemessung des Haftpflichtanspruchs (EHG v. 1905). Rücksicht- nahme auf eine voraussehbare zukünftige Einkommenerhöhung des Verunfallten. — Der Familie (Frau und Kind) gebührende Quote des Einkommens. — Rentenabfindung der Witwe als Regel bei Haf tung der Schweiz. Bundesbahnen. Berücksichtigung der Möglichkeit einer Wiederverheiratung der Witwe, in der Weise, dass die Rente für den Fall des Eintritts der Wiederverheiratung durch eine dann¬ zumal fällige, nach einem bestimmten Vielfachen (hier dem Drei¬ fachen) des Rentenbetrages bemessene Kapitalabfindung ersetzt wird. (Art. 9 EHG). A, — Durch Urteil vom 9. November 1909 hat die II. Ap¬ pellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich über die Streitfragen: „Sind die Beklagten verpflichtet, zu bezahlen: „1. an die Klägerin Frau Hug=Denzler: „a. 16,000 Fr. samt 5% Zins seit 30. Mai 1908 oder eine „voraus zahlbare Rente von 1,100 Fr. pro Jahr; „b. 150 Fr. Beerdigungskosten samt 5 % Zins seit 30. Mai „1908;

„2. an die Klägerin Elise Martha Hug: eine jährliche „zum vorauszahlbare Rente von „150 Fr. vom 1.— 6. Altersjahr, „200 „ „ 7.—12. 2u. „300 „ „ 13.—48. erkannt: I. Die Beklagte hat zu bezahlen:

1. an die Klägerin Frau Hug:

a. eine vorauszahlbare Jahresrente von 950 Fr. vom 30. Mai 1908 bis zu einer allfälligen Wiederverheiratung der Klägerin samt Zins zu 5% seit 30. Mai 1908

b. für die Beerdigungskosten 137 Fr. 77 Cts. nebst 5 % Zins seit 30. Mai 1908;

2. an die Klägerin Elise Martha Hug: eine vorauszahlbare Jahresrente von 150 Fr. vom 1.—6. Altersjahr, vom 25. September 1908 an, samt Zins zu 5% seit 25. September 1908, 200 „ vom 7.—12. Altersjahr und 250 „ vom 13.—18. Altersjahr. II. Die Mehrforderungen werden verworfen. B. — Gegen dieses Urteil haben einerseits die Klägerin Hug¬ Denzler (Nr. 1), anderseits die Beklagten rechtzeitig und form¬ richtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen: Die Klägerin Nr. 1 mit dem Antrage: „1. Es sei das obergerichtliche Urteil, soweit Frau Hug in „Frage kommt, aufzuheben und derselben eine Kapitalabfindungs¬ „summe von 16,000 Fr. samt Zins zu 5% seit dem 30. Mai „1908 oder eine vorauszahlbare Jahresrente von 1050 Fr. für „die ganze Dauer ihres Lebens, die erste Rente mit Zins zu 5% „seit dem Unfallstage, zuzusprechen.“ Die Beklagten mit dem Antrage: „Es seien in Abänderung des obergerichtlichen Urteils die den „Klägerinnen zugesprochenen jährlichen Renten zu reduzieren, und „zwar diejenige für Frau Witwe Hug auf 700 Fr., diejenige für „das Kind Hug auf 150 Fr. C. — In der heutigen Verhandlung haben die Klägerin Hug¬ Denzler und die Beklagten je Gutheißung der eigenen und Ab¬ weisung der gegnerischen Berufung beantragt. Namens der Klä¬ gerin E. M. Hug wurde außerdem Abweisung der Berufung der Beklagten beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. — Johann Jakob Hug, geb. 1878, stand als Rangiervor¬ arbeiter im Dienste der Beklagten und wurde am 30. Mai 1908 bei einem Rangiermanöver auf der Station Oerlikon von einem Zuge überfahren und auf der Stelle getötet. Er hinterließ eine Frau, die Klägerin Elise Hug=Denzler (Nr. 1), geb. 1879, welche nach dem Tode des Mannes, am 25. September 1908, noch einem Töchterchen, der Klägerin Elise Martha Hug (Nr. 2), das Leben schenkte. Die Parteien sind darüber einig, daß den beiden Klägerinnen der volle Vermögensschaden, der ihnen aus dem Tode ihres Versorgers erwächst, zu vergüten ist; dagegen herrscht Streit über die Höhe dieses Schadens (mit Ausnahme der auf 137 Fr. 77 Cts. festgesetzten Beerdigungskosten), sowie über die Form der Entschädigung (Kapital oder Rente) und über den Einfluß einer allfälligen Wiederverheiratung der Klägerin Nr. 1 auf die ihr zu¬ zusprechende Entschädigung. Es steht fest, daß der Verunglückte zur Zeit des Unfalles einen Lohn von 1850 Fr. nebst einer Teuerungszulage von 100 Fr. bezog, sowie, daß er am 1. April 1909 das Maximum seiner Gehaltsstufe erreicht haben würde. Dieses Maximum hätte unter der Herrschaft des gegenwärtigen Besoldungsgesetzes 2000 Fr. be¬ tragen, wozu noch eine außerordentliche Gehaltszulage (ähnlich den bisherigen Teuerungszulagen) von wahrscheinlich 200 Fr. getreten wäre. Beide Vorinstanzen haben aber angenommen, das Maximum der betreffenden Gehaltsstufe werde infolge der zu erwartenden Revision des Besoldungsgesetzes der Schweiz. Bundesbahnen auf 2400 Fr. erhöht werden, was auch dem Verunglückten in abseh¬ barer Zeit zu gute gekommen wäre. Hievon ausgehend hat die erste Instanz ihrer Berechnung einen Durchschnittsverdienst Hugs im Betrage von 2000 Fr., die zweite Instanz einen solchen von 2300 zu Grunde gelegt, was bei beiden kantonalen Instanzen dazu führte, den Schaden für die Klägerin Nr. 1 auf durch¬ schnittlich 950 Fr., für die Klägerin Nr. 2 auf durchschnittlich 200 Fr. anzusetzen. Während aber die erste Instanz der Klägerin AS 36 II — 1910

Nr. 1 eine lebenslängliche Rente von 950 Fr. zuerkannt hatte, verfügte die zweite Instanz, wie aus Fakt. A hievor ersichtlich ist, die Verwirkung der Rente im Falle der Wiederverheiratung.

2. — Da der Ehemann und Vater der Klägerinnen, welcher in der Zeit vor seinem Tode einen Jahresgehalt von 1850 Fr. nebst einer Teuerungszulage von 100 Fr. bezog, am 1. April 1909 das Maximum seiner Gehaltsstufe mit 2000 Fr. erreicht haben würde, und da mit beiden kantonalen Instanzen eine bal¬ dige Erhöhung dieses Maximums um einige hundert Franken als wahrscheinlich betrachtet werden kann, so besteht kein Anlaß, in Bezug auf den mutmaßlichen Durchschnittsverdienst des Verun¬ glückten von dem der Rechnung der zweiten Instanz zu Grunde legenden Betrage (2300 Fr.) abzuweichen. Ebenso darf, da Hug solid und sparsam lebte, mit der Vorinstanz angenommen werden, derselbe würde von seinem Verdienste etwa die Hälfte, also durch¬ schnittlich 1150 Fr., für seine Familie verwendet haben. Die Ver¬ teilung dieses Betrages auf die beiden Klägerinnen (950 Fr. auf die Witwe und durchschnittlich 200 Fr. auf das Kind) mag nun vielleicht für die Witwe etwas zu günstig erscheinen; allein, da es sich hier mehr nur um die Würdigung tatsächlicher Verhältnisse handelt, und da die Aufgabe, den Unterhalt und die Erziehung des Kindes mit Hülfe jener Rente von durchschnittlich 200 Fr. zu bestreiten, doch in erster Linie der Mutter obliegt, so ist keine genügende Veranlassung vorhanden, das Urteil der Vorinstanz in dieser Beziehung zu Ungunsten der Witwe und zu Gunsten der Beklagten — denn eine Berufungserklärung des Kindes liegt nicht vor — abzuändern. Es ist daher die Berufung der Beklagten abzuweisen, und eben¬ so auch diejenige der Klägerin Nr. 1, insoweit damit eventuell eine Erhöhung der zugesprochenen Rente auf 1050 Fr. verlangt wird.

3. — In Bezug auf die Frage, ob der Klägerin Nr. 1 eine Rente oder ein Kapital zuzusprechen sei, ist den Vorinstanzen, welche die erstere Form der Entschädigung gewählt haben, ohne weiteres beizustimmen. Ist der Genuß einer Rente, zumal einer von den Schweiz. Bundesbahnen geschuldeten, schon überhaupt mit weniger Risiko verbunden, als der Besitz eines Kapitals, so kommt im vorliegenden Falle hinzu, daß die Klägerin Nr. 1 nach ihrer Aussage in der zweitinstanzlichen Verhandlung beabsichtigt, das Kapital, dessen Zuspruch sie beantragt, dem landwirtschaftlichen Betrieb ihres unverheirateten 21 jährigen Bruders einzuverleiben ein Plan, bei dessen Ausführung zum mindesten Unregelmäßig¬ keiten in den Zinszahlungen zu befürchten wären. Die Berufung der Klägerin Nr. 1 ist somit in diesem Punkte ebenfalls abzuweisen.

4. — Was die Frage des Einflusses einer allfälligen Wieder¬ verheiratung der Witwe des Verunglückten auf die ihr zuzusprechende Entschädigung betrifft, so ist mit den Beklagten und den Vorin¬ stanzen davon auszugehen, daß die Möglichkeit einer solchen Wieder¬ verheiratung, gleichwie alle andern Faktoren, welche auf die Höhe des Schadens einwirken können, grundsätzlich zu berücksichtigen ist. Wenn in einigen zur Beurteilung durch das Bundesgericht ge¬ kommenen Fällen die Tatsache einer bereits erfolgten Wiederver¬ heiratung als solche ignoriert werden mußte, so geschah dies, wie stets ausdrücklich erklärt wurde, einzig aus prozessualen Gründen, und zwar speziell mit Rücksicht auf die Art. 80 und 81 OG (wäh¬ rend allfällige Bestimmungen des kantonalen Prozeßrechtes, wo¬ nach eine vor Erlaß des kantonalen Urteils stattgefundene Wieder¬ verheiratuug unberücksichtigt zu bleiben hätte, als unzulässig erklärt wurden). Vergl. AS 31 II S. 288 Erw. 5; 33 II S. 32 f. Erw. 5; 35 II S. 162 Erw. 2.

5. — Die Vorinstanz hat nun der Möglichkeit einer Wieder¬ verheiratung der Klägerin Nr. 1 in der Weise Rechnung getragen, daß sie an diese Wiederverheiratung die Folge der Verwirkung der zugesprochenen Rente geknüpft hat. Diese Lösung, die auf den ersten Blick rationell erscheinen mag, und die vielleicht unter an¬ dern Verhältnissen, z. B. wenn die Wiederverheiratung bereits stattgefunden hat, oder wenn es sich um eine ältere Witwe han¬ delt, bei welcher eine Wiederverheiratung im Gegenteil höchst un¬ wahrscheinlich ist (vergl. einerseits AS 31 II S. 288 Erw. 5; anderseits 34 II S. 197 Erw. 2), praktisch sein kann, gibt je¬ doch im vorliegenden Falle zu gewichtigen Bedenken Anlaß. Denn einmal steht durchaus nicht fest, daß ein allfälliger zweiter Ehe¬ mann ebenfalls und in gleichem Maße, wie der Verunglückte, ein

Versorger für dessen Witwe sein wird. Derselbe kann vielmehr entweder weniger verdienen, oder bereits bedeutend älter sein (wäh¬ rend gerade im vorliegenden Falle die Ehegatten nahezu gleich alt waren), oder von einer früheren Ehe her alimentationsberechtigte Kinder haben, invalid oder kränklich sein und infolgedessen selber größere Bedürfnisse haben, usw. Auch kann die zweite Ehe bald nach ihrem Abschluß durch Tod oder Scheidung aufgelöst werden, oder es können sonstwie Umstände eintreten, infolge deren die Frau sich in ihren auf die zweite Ehe gesetzten Erwartungen getäuscht sieht. In all diesen Fällen aber wäre es äußerst hart und der Absicht des Gesetzgebers offenbar nicht entsprechend, daß die Witwe des Verunglückten, bloß weil sie sich wieder verehelicht hat, ihren Entschädigungsanspruch vollkommen und unwiderruflich ver¬ lieren sollte. Der dem haftpflichtigen Unternehmer gegenüber be¬ stehende Anspruch der Hinterbliebenen eines Verunglückten qualifi¬ ziert sich nicht als eine vom Verunglückten auf den Unternehmer übergegangene Alimentationsverpflichtung, welche als solche dann später durch die gleichartige Verpflichtung des zweiten Ehemannes abgelöst werden könnte, soudern als eine Verpflichtung zu Scha¬ denersatz. Es ist deshalb die Analogie mit dem Untergang des Alimentationsanspruches der geschiedenen Frau gegenüber ihrem ersten Manne im Momente der Wiederverehelichung hier durchaus abzulehnen und daher auch nicht etwa mit der Vorinstanz zu sagen: darauf, ob sich die Klägerin infolge ihrer möglichen Wie¬ derverheiratung besser oder schlechter stellen werde, als in der ersten Ehe, komme nichts an, sondern es genüge, daß dann jemand an¬ ders dieselbe Verpflichtung übernommen habe, welche dem Ver¬ unglückten oblag. Endlich spricht gegen die von der Vorinstanz gewählte Lösung namentlich die Erwägung, daß die Aussicht auf gänzliche Ver¬ wirkung der zugesprochenen Rente im Falle der Wiederverheiratung geeignet ist, auf den Entschluß der betreffenden Witwe in einer Weise einzuwirken, welche nicht als im Sinne des Gesetzgebers liegend betrachtet werden kann. Nicht nur wird die Eingehung einer zweiten Ehe dadurch ohne Grund bedeutend erschwert, wenn nicht geradezu unmöglich gemacht, sondern es werden bei dieser Lösung die ethischen Motive, welche bei der Frage der Wieder¬ verehelichung den Ausschlag geben oder doch die Hauptrolle spie¬ len sollten, durch solche rein pekuniärer Natur verdrängt.

6. — Weniger Bedenken grundsätzlicher Natur würden dem Zuspruch einer mit Rücksicht auf die Möglichkeit der Wieder¬ verheiratung von Anfang an reduzierten Rente entgegen¬ stehen. Wenigstens hätte diese Lösuug den Vorzug, der Witwe in Bezug auf die Frage der Wiederverheiratung mehr Freiheit zu lassen und dabei alle Erörterungen über die pekuniäre Gleich¬ oder Minderwertigkeit des zweiten Ehemannes abzuschneiden. Es ist dies denn auch derjenige Weg, welcher mutatis mutandis beim zuspruch eines Kapitals stets eingeschlagen wird, indem dann einfach von dem Betrag, der sich bei Kapitalisierung der Rente ergibt, außer dem Abzug für die Vorteile der Kapitalabfindung noch ein solcher für die mehr oder minder große Wahrscheinlich¬ keit der Wiederverheiratung gemacht zu werden pflegt. Allein beim Zuspruch einer Rente hat diese Lösung den doppelten Nachteil, daß einerseits, im Falle der Wiederverheiratung, die alljährlich wiederkehrende Auszahlung der Rente, zumal, wenn die Ver¬ mögensverhältnisse des zweiten Ehemannes günstige sind, etwas stoßend erscheinen mag, daß dagegen anderseits, im Falle der Nichtwiederverheiratung, bezw. während der Dauer ihrer Wit¬ wenschaft, die Witwe einfach nicht das Aquivalent der Leistungen des Verunglückten erhält, also in Wirklichkeit nicht voll ent¬ schädigt ist — beides Nachteile, welche beim Zuspruch eines re¬ duzierten Kapitals wegfallen oder doch nicht in demselben Maße empfunden zu werden pflegen.

7. — Die Inkonvenenzen der beiden bisher besprochenen Lö¬ fungen würden vermieden, wenn die der Witwe zukommende Rente unter Vorbehalt einer Rektifikation im Falle der Wiederverheiratung sestgesetzt würde. Dieses in Deutschland praktizierte Verfahren (vergl. Eger, Reichshaftpflichtgesetz, 3. Aufl., S. 371, 383, 403; von Weinrich, Haftpflicht, S. 182 f.), welches u. a. den Vorteil hat, daß im Falle der Wiederverheiratung die Höhe der Rente unter Berücksichtigung der dannzumaligen Verhältnisse festgesetzt werden kann, wäre an sich vielleicht auch im Anwendungsgebiet des schweizerischen EHG zulässig, da einerseits kein allgemein gültiger

oder aus dem Organisationsgesetz bezw. aus der eidg. ZPO ab¬ zuleitender Rechtssatz besteht, wonach das gesamte in judicium deduzierte Streitverhältnis durch das Urteil definitiv erledigt werden müßte (vergl. AS 24 II S. 431 f. Erw. 4), und da anderseits aus Art. 10 CHG doch wohl kaum gefolgert werden kann, der Gesetzgeber habe solche Rektifikationsvorbehalte aus¬ drücklich nur in Bezug auf die im Momente des Unfalls nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbaren medizinischen Folgen einer Körperverletzung gestatten wollen, sodaß hier die An¬ wendung der sonst überall zulässigen Gesetzesanalogie als ver¬ boten zu betrachten wäre. Indessen sprechen im vorliegenden Falle gegen die Aufnahme eines Rektifikationsvorbehaltes verschiedene Erwägungen praktischer und ethischer Natur. So vor allem die Erwägung, daß bei dieser Lösung die Wiederverheiratung fast unvermeidlich einen zweiten Prozeß zur Folge haben würde, ja, daß im Falle einer dritten Ehe, bezw. schon im Momente der Auflösung der zweiten Ehe oder bei sonstwie veränderten Verhältnissen, weitere Prozesse not¬ wendig würden. Sodann kann es je nach den Umständen äußerst schwierig sein, über die Vermögens= und Erwerbsverhältnisse so¬ wohl, als auch über die rein persönlichen Verhältnisse (Alter, Gesundheit, mehr oder weniger solider Lebenswandel, usw.) der beiden oder mehreren Ehegatten einen Vergleich anzustellen, der geeignet wäre, die Grundlage eines Urteils zu bilden. Auch be¬ darf es keiner Ausführung darüber daß derartige Vergleiche stets etwas stoßendes haben und daher womöglich vermieden werden sollten. Aus allen diesen Gründen empfiehlt es sich, die endgültige Fest¬ setzung der der Wiwe zukommenden Entschädigung nicht einem spätern Prozesse vorzubehalten, sondern die an die allfällige Wiederverheiratung zu knüpfende Reduktion der Entschädigung sei es in Form einer einfachen Reduktion der Rente für diesen Fall, sei es in Form eines im Momente der Wiederver¬ heiratung an die Stelle der Rente tretenden reduzierten Kapi¬ tals — im Voraus zu bestimmen. Dies umsomehr, als der schweizerische Richter in dieser Beziehung freie Hand hat, was bei der deutschen Rechtsprechung wegen des Wortslauts von § 7 Abs. 2 des Reichshaftpflichtgesetzes von 1871, wonach der Ver¬ pflichtete „jederzeit die Aufhebung oder Minderung der Rente fordern“ kann, wenn die Verhältnisse inzwischen andere geworden sind, keineswegs der Fall war.

8. — Als ein Mittel, die mit der Wiederverheiratung der Witwe des Verunglückten eintretende Veränderung der Verhält¬ nisse im Voraus zu berücksichtigen und dabei einerseits jede Härte, anderseits aber auch jede ungehörige Einwirkung auf den Ent¬ schluß der betreffenden Witwe zu vermeiden, als ein solches Mittel erweist sich das in verschiedenen staatlichen und genossen¬ schaftlichen Versicherungszweigen des Inlandes sowohl, als des Auslandes, wie auch im französischen Haftpflichtrechte, bereits zur Anwendung gekommene Verfahren, welches darin besteht, der Witwe zwar für die Dauer ihrer Witwenschaft eine dem Wegfall der Leistungen des Verunglückten entsprechende Nente, für den Fall der Wiederverehelichung aber eine Abfindungssumme im dreifachen Betrage dieser Rente zuzusprechen. Vergl. § 6 Ziff. 2 lit a des deutschen Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 (Reichsgesetzblatt 1884, S. 69 ff); SACHET, Accidents du tra- vail, 3e édition, I N° 556 u. 559 u. Supplément p. 146; Bot¬ schaft des Bundesrates zum ersten Entwurf eines BG über die Unfallversicherung: BBl 1896 I S. 573 (Art. 39) und S. 428 (zu Art. 39); Botschaft des Bundesrates zum zweiten Ent¬ wurf: BBl 1906 VI S. 428 (Art. 63) und S. 379 Art. 63); BG betr. Versicherung der Militärpersonen, vom 28. Juni 1901: Art. 35 Abs. 3; Statuten der Pensions= und Hilfskasse der Schweizerischen Bundesbahnen, vom 19. Oktober 1906: Art. 29. Dieses Verfahren, welches sich in der Praxis bereits bewährt hat und, wie aus den vorstehenden Zitaten ersichtlich ist, offen¬ bar auch dem schweizerischen Rechtsbewußtsein entspricht, dürfte sich hier umsomehr empfehlen, als Art. 9 EHG von 1905 den Zuspruch einer Rente in Verbindung mit einem Kapital als zulässige Form der Entschädigung ausdrücklich vorsieht und dabei noch besonders betont, daß der Richter bei Festsetzung der Entschädigungsart an die Anträge der Parteien nicht gebunden ist. Es steht daher im vorliegenden Falle dieser Lösung auch nicht

etwa der von der Vorinstanz hervorgehobene Umstand entgegen, daß ein Antrag auf Zuspruch einer Aversalsumme im dreifachen Betrage der Jahresrente von der Klägerin Nr. 1 nicht gestellt wurde, ganz abgesehen davon, daß die Vorinstanz mit dem Hin¬ weis auf diese Tatsache doch wohl kaum der Meinung Ausdruck verleihen wollte, der Zuspruch einer solchen Abfindungssumme sei vom Standpunkte des kantonalen Prozeßrechtes aus unzulässig. Übri¬ gens dürfte auch sonst klar sein, daß es sich hier um ein minus handelt, welches in dem plus (dem Antrag auf Zuspruch einer lebenslänglichen Rente von 1100 Fr.) bereits enthalten war. Es ist daher in diesem Punkte die Berufung der Klägerin Nr. 1 gutzuheißen und derselben, außer der ihr bereits zugespro¬ chenen Rente von 950 Fr. bis zu ihrer allfälligen Wiederver¬ heiratung, für den Fall einer solchen Wiederverheiratung noch eine einmalige Abfindungssumme im dreifachen Betrage der Rente zuzusprechen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen. Diejenige der Klägerin Hug =Denzler (Nr. 1) wird teilweise gutgeheißen und das Urteil der II. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. November 1909 dahin abgeändert, daß der Klägerin Nr. 1 (außer der ihr zugesprochenen vorauszahl¬ baren Jahresrente von 950 Fr. vom 30. Mai 1908 bis zu einer allfälligen Wiederverheiratung nebst 5% Zins seit 30. Mai

1908) für den Fall ihrer Wiederverheiratung noch eine einmalige Abfindungssumme von 2850 Fr., zahlbar am Tage der Wieder¬ verheiratung, zugesprochen wird. — Im übrigen wird das er¬ wähnte Urteil bestätigt.