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54_II_294

BGE 54 II 294

Bundesgericht (BGE) · 1925-09-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N° 55.

den Art. 502 und 503 OR um ausgesprochene Schutz-

bestimmungen für den Bürgen handelt. Der Kläger hat

. sich aber bei Empfang der Zuschrift vom 1. September

1925 keineswegs bemüssigt gefühlt, den Rechtsweg

gegen den Hauptschuldner zu beschreiten, obschon dessen

finanzielle Lage sich zusehends verschlimmerte, und

jegliche Vorkehren unterlassen, die geeignet gewesen

wären, die Interessen der Bürgen zu wahren. Deshalb

müssen die Beklagten, trotzdem ihre Aufforderung an

den Kläger der gesetzlichen Vorschrift nicht vollständig

entsprochen haben mag, als im Sinne des Art. 503 Abs. 3

OR von der Bürgschaft hefreit angesehen werden.

55. tTrten der I. Zivila.bteUllng vom 26. Juni 1928

i. S. Hinnen und Genossen gegen Jmger.

S c h ade n e r s atz aus une r lau b t e r

H a n d-

I u n g. Form der Entschädigung: Kapitalabfindung oder

Rente? Kriterien für die Entscheidung, Rücksichtnahme

auf die besonderen Umstände (Erw. 2).

Klage der Witwe des Getöteten wegen Verlustes des Versorgers.

Art und Weise der Berücksichtigung der Möglichkeit oder

Wahrscheinlichkeit einer Wiederverheiratung: in casu

Kapitalabfindung mit angemessenem Abzug am Renten-

kapital (Erw. 3).

Berechtigung eines Abzuges wegen der Vorteile der Kapital-

abfindung (Erw. '1).

A. -

Der Beklagte Hinnen, Chauffeur bei der Firma

Brozincevic & Oe in Wetzikon, hat am 16. September

1926 dadurch den Tod des 35-jährigen Polizeimannes

Jreger verschuldet, dass er auf der Gessnerbrücke in

Zürich einem Fuhrwerk vorfuhr und nachher, statt nach

rechts auszuweichen, mit seinem Automobil, dessen

Bremsen sich zudem nicht in gutem Zustand befanden,

auf der linken Strassenseite verblieb.

B. -

Die (im Jahre 1898 geborene) Witwe Caroline

J reger-Sternegg und ihre 1 Y2-j ährige Tochter Gertrud

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haben darauf sowohl Hinnen, der· wegen fahrlässiger

Tötung zu 2 Monaten Gefängnis verurteilt worden war,

als die Firma Brozincevic & Oe, und den Teilhaber

Brozincevic persönlich auf Zahlung einer Entschädigung

von 60,000 Fr. belangt.

C. -

Das Bezirksgericht Zürich hat unterm 17. No-

yember 1927 Hinnen und die Firma Brozincevic & Oe

solidarisch zur Zahlung der effektiven Auslagen von

1719 Fr. 90 Cts., einer kapitalisierten Rentenentschädi-

gung von 27,754 Fr. 70 Cts. für Verlust des Versorgers,

sowie einer Genugtuungssumme von je 2000 Fr. an beide

Klägerinnen yerurteilt (unter Abzug bereits bezahlter

Beträge).

D. -

Auf Appellation beider Parteien hat das zürche-

rische Obergericht, in teilweiser Abänderung des bezirks-

gerichtlichen Urteils, unterm 28. Januar 1928 erkannt:

« Die Beklagten Hinnen und Brozincevic & Oe sind

verpflichtet, zu bezahlen :

2. an die Klägerin NI'. 1 (Witwe Jreger) 28,468 Fr.

nebst Zins zu 5% seit 2. Oktober 1926.»

Das Obergericht hat angenommen, Jreger habe ein

Jahreseinkommen yon rund 7400 Fr. gehabt; davon

seien 50 % der Familie zugekommen, nämlich 2/6 zu

Gunsten der Ehefrau und 1/6 zu Gunsten des Kindes

verwendet worden. Für letzteres sei die Zusprechung

einer Rente angemessen, nicht aber für die Witwe

Jreger. Von dem für diese nach der Piccardschen Tabelle

Nr. 5 (Verzinsung zu 4Y2 %) ermittelten Rentenkapital

von 38,149 Fr. hat das Obergericht 20% wegen Möglich-

keit der Wiederverheiratung der \Vitwe und 10 % wegen

der Vorteile der Kapitalabfindung abgezogen, was eine

Entschädigung von 27,468 Fr., zuzüglich 1000 Fr.

noch nicht bezahlte Hälfte der Genugtuungssumnw von

2000 Fr., = 28,468 Fr. ergibt.

E. -

Gegen dieses Urteil haben Hinnen und die Firma

Brozincevic & Oe die Berufung an das Bundesgericht

erklärt, mit dem Antrag, es sei der Klägerin Nr. 1 eine

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Obligationenrecht. N° 55.

jährliche Rente von 2466 Fr. 65 Cts. zuzusprechen,

zahlbar in vierteljährlichen Raten von je 616 Fr. 65 Cts.,

postnumerando je per 2. Januar, 2. April, 2 Juli und

. 2. Oktober, gerechnet vom 2. Oktober 1926 an, nebst

5% Zins auf den bereits verfallenen Raten, und laufend

bis zum 2. Oktober 1956 resp. bis zum früher eintretenden

Tod der Klägerin Nr. 1. Diese Rentenverpflichtung sei

durch Hinterlegung mündelsicherer Wertpapiere im

Kurswerte von 3~,257 Fr. 75 Cts. sicherzustellen. Im

Falle der Wiederverheiratung der Klägerin Nr. 1 haben

die Beklagten ihr noch eine Abfindungssumme von

7400 Fr. gleich dem dreifachen Betrag einer Jahresrente

zu leisten, wogegen die Pflicht zur Rentenzahlung vom

Tage der Wiederverheiratung an wegfalle.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

(Streitwert.)

2. -

In der Sache selbst ist davon auszugehen, dass

nach Art. 43 OR die Art des Ersatzes für den erlittenen

Schaden in Würdigung der Umstände vom Richter zu

bestimmen ist. Dieser hat, wenn über die Form der

Entschädigung Streit besteht, zu erwägen, welche.-

Rente oder Kapitalabfindung -. nach den konkreten

Verumständungen und den Bedürfnissen des Anspruchs-

berechtigten am besten geeignet sein dürfte, die Ersatz-

funktion zu erfüllen, die darin besteht, nach Möglichkeit

denjenigen wirtschaftlichen Zustand wiederherzustellen

der vor dem schadenstiftenden Ereignis vorhanden war:

Von diesem Gesichtspunkt aus mag die Entrichtung

einer für kleine Zeitabschnitte zum voraus zahlbaren

Rente insofern als die zweckentsprechendere Lösung

erscheinen, als sie die Entschädigungsleistung auf die

ganze Dauer der entgangenen Versorgung verteilt. Doch

birgt diese Lösung naturgemäss je nach der finanziellen

Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen eine erhebliche

Gefahr in sich, und kommt es auch sonst dafür, ob sie

der Sachlage besser angepasst sei als eine Kapitalab-

Obligation,enrecht. N° 55.

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findung, auf die besonderen Umstände an. Im vor-

würfigen Falle fällt freilich das Bedenken mangelnder

Sicherheit ausser Betracht, da anzunehmen ist, dass

das Angebot der Sicherstellung der Rentenverpflichtung

durch Hinterlegung mündelsicherer Wertpapiere im

Kurswerte von 38,257 Fr. 75 Cts. seitens der Unfall-

Versicherungs-Gesellschaft ({ Zürich)) der Vorschrift des

Art. 43 Abs. 2 OR Genüge leiste.

3. -

Ein besonderes Gesicht erhält die Frage der zu

wählenden Entschädigungsform dann, wenn als Klägerin

wegen Verlustes des Versorgers dessen Witwe· auftritt

und, wie hier, eine Wiederverheiratung als möglich oder

sogar als wahrscheinlich erscheint. Es fragt sich, wie

bei der Festsetzung der Entschädigung diesem Umstande

Rechnung zu tragen sei. In dem Urteile vom 10. Februar

1910 i. S. Hug-Denzler gegen S. B. B. (BGE 36 II 79 ff.),

auf welches die Beklagten mit Nachdruck abstellen,

hatte das Bundesgericht ein Mittel, « die mit der Wieder-

verheiratung eintretende Veränderung der. Verhältnisse

im voraus zu berücksichtigen und dabei einerseits jede

Härte, andrerseits aber auch jede ungehörige Einwirkung

auf den Entschluss der Witwe zu vermeiden ll, darin

. erblickt, ihr für die Dauer der Witwenschaft eine dem

Wegfall der Leistungen des Ehemannes entsprechende

Rente, für den Fall der Wiederverheiratung aber eine

Abfindungssumme im dreifachen Betrage der Rente

zuzusprechen. Doch laufen die Erwägungen grundsätz-

licher Natur, die diesem Urteil zu Grunde liegen, nicht

etwa darauf hinaus, dass in solchen Fällen eine Kapital-

abfindung (bei welcher der Möglichkeit einer Wieder-

verheiratung durch Vornahme eines angemessenen Ab-

zuges am Rentenkapital Rechnung getragen werden

kann) schlechthin abzulehnen sei, wie ja die Vorinstanz

auch ihrerseits auf diese Erwägungen abstellt, ja ihre

Entscheidung in der Hauptsache auf dieselben stützt.

Vielmehr wollte das Bundesgericht dartun, dass die

Lösung, die darin besteht, an die Wiederverheiratung

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ohne weiteres die Folge der Verwirkung der zu-

gesprQchenen Rente

zu

knüpfen, ohne Rücksicht

. darauf, ob der zweite Ehemann in gleichem Masse,

wie der erste, ein Versorger sein werde, zu gewichtigen

Bedenken Anlass gebe, und sich höchstens in Fällen

rechtfertige, in denen wegen des Alters der Witwe oder

aus sonstigen Gründen eine Wiederverheiratung als

höchst unwahrscheinlich angesehen werden müsse;· denn

bei gänzlichem Verlust

des

Rentenanspruchs bei

\Viederverheiratung würde die Eingehung einer neuen

Ehe ohne Grund bedeutend erschwert, wenn nicht

geradezu verunmöglicht, und es würden die ethischen

Beweggründe, die bei der Frage der Wiederverehelichung

ausschlaggebend sein sollten, durch solche pekuniärer

Natur verdrängt.

Es lässt sich indessen nicht in Abrede stellen, dass

sowohl dieses Bedenken als dasjenige, das in der gänz-

lichen Unsicherheit über die Gestaltung einer zweiten

Ehe zu erblicken ist, ebenfalls, wenn auch in etwas

geringerem Masse, der Lösung anhaften, zu welcher das

Bundesgericht in jenem Falle (speziell auch aus der kon-

kreten Erwägung, dass die damalige Klägerin sich mit

dem unvorsichtigen Plane trug, das ihr zuzusprechende

Kapital dem landwirtschaftlichen Betrieb ihres unver-

heirateten 21-jährigen Bruders einzuverleiben) gelangt

war. Auch müsste es in einem falle, wie dem vorliegenden

-

die Vorinstanz betont, dass die Klägerin « noch eine

recht junge Frau ist, bei der ohne weiteres damit gerechnet

werden muss, dass sie wieder heiratet» -

als stossend

empfunden werden, dass die Beklagten sich gegebenen-

falls durch Auszahlung eines Kapitals in bloss dreifachem

Betrage des jährlichen Rentenbetreffnisses von jeder

weiteren Entschädigungspflicht befreien könnten. Diese

Erwägungen und der Umstand, dass der Entschluss

der Klägerin zur Eingehung oder Nichteingehung einer

neuen Ehe durch die Verwirkung weiterer Rechts-

ansprüche in unerfreulicher Weise beeinflusst werden

Obligationenrecht. No 55.

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könnte, fallen schwerer ins Gewicht, als die Einwendung,

dass bei einer Kapitalabfindung die Klägerin im Falle

einer baldigen Wiederverehelichung (trotz des wegen

der Möglichkeit einer solchen zum voraus vorgenom-

menen Abzuges von 20% vom Rentenkapital) möglicher-

weise in finanzieller Hinsicht etwas bevorzugt würde,

und vollends schwerer als die Unzukömmlichkeiten,

die der Klägerin daraus erwachsen könnten, dass bei

einer Wiederverheiratung der. Besitz des Kapitals allzu-

sehr in die Wagschale fallen sollte. Ferner darf nicht

ausser acht gelassen werden, dass die Klägerin sowohl

in der Replik als bei der persönlichen Befragung durch

den Obergerichtspräsidenten erklärt hat bezw. hat aus-

führen lassen, dass sie von Beruf Modistin sei und, falls

sie eine Kapitalabfindung erhalte, ein Modistinnen-

geschäft zu eröffnen beabsichtige, und dass sie in der

heutigen Verhandlung sich mit Nachdruck im nämlichen

Sinne ausgedrückt hat. Dass ihren praktischen Bedürf-

nissen mit der Auszahlung der Entschädigung in Kapital-

form besser gedient wäre und ihr in zweckentsprechen-

derer\Veise dazu verholfen würde, den erlittenen Schaden

llach Möglichkeit gutzumachen, als mitte1st einer Rente

und einer bei Wiederverheiratung all deren Stelle treten-

den reduzierten Abfindungssumme, dürfte deshalb kaum

zweifelhaft sein. Endlich mag beigefügt werden, dass das

Urteil des Bundesgerichts i. S. Hug-Denzler gegen S. B. B.

einen Fall betrifft, der nach dem Eisenbahnhaftpflicht-

gesetz zu beurteilen war, und eine entsprechende Praxis

für die Haftung aus unerlaubter Handlung, speziell

für die durch Automobilunfälle verursachten Schädi-

gungen nicht besteht (vgl. u. a. das Urteil vom 27. Juni

1927 i. S. Seiler gegen Haberer Erw. 3).

Nach alledem kann nicht gesagt werden, dass die

Vorinstanz Grundsätze des Bundesrechtes verletzt oder

von ihrem Ermessen einen bundesrecbtswidrigen Gebrauch

gemacht habe, und es liegt deshalb eine Veranlassung zu

einer Abänderung des angefocbtenen Urteils nicht vor.

300

Obligatiollimrecht. 1'i0 56.

4. -

Die Schadensberechnung der Vorinstanz ist auch

sonst nicht zu beanstanden, speziell nicht hinsichtlich

des Abzuges von 10%. den sie im Hinblick auf die

. Vorteile der Kapitalabfindung vorgenommen hat; im

übrigen hätte nur die Klägerin ein Interesse an der

Beanstandung dieses Abzuges gehabt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Januar 1928

bestätigt.

56. Urteil der I. ZivilabteUung vom 27. Jnni 1928

i. S. Bär &, Oie gegen Burstein.

Ver t rag s s chI u s s (Miete) :

1. Art. 2 OR: Zustandekommen des Vertrages mit der Willens-

einigung der Parteien über die von ihnen als wesentlich

bezeichneten Punkte, auch wenn eine Einigung über die

vorbehaltenen Nebenpunkte nicht erfolgt (Erw.1).

2. Art. 16 OR: Vorbehalt der Schriftform muss vor der

Willenseinigung erfolgen. Der Umstand, dass bei bedeuten-

deren Verträgen die Schriftlichkeit. übHch ist, vermag ihn

nicht zu begründen (Erw. 2).

3. Schadensfestsetzung (Erw. 3).

A. -

Die Parteien traten im August 1925 miteinander

in Unterhandlung wegen der Miete des dritten Stockes

in dem den Klägern gehörenden Hause NI'. 36 an der

Bahnhofstrasse in Zürich. Der Beklagte -

welcher

damals in St. Gallen wohnte -

hatte die Absicht, in

der Wohnung ein Filmlager zu halten, was jedoch die

Kläger wegen der Explosionsgefahr von Anfang an

ablehnten.

Mit Schreiben vom 25. August 1925 anerbotell sie

dem Beklagten die Vermietung der Räume fül' die Dauer

von fünf Jahren, vom 1. Oktober 1925 hinweg, zu einem

jährlichen Mietzinse von 7000 Fr. Am folgenden Tage

Obligationenrecht. N0 56.

301

antwortete der Beklagte, er könne auf diesen Zeitpunkt

nicht abschliessen, da er einen andern Lagerraum bis

zum 1. Oktober vielleicht nicht finden werde; wenn die

Kläger ihm dagegen die Bureaux erst ab 1. Januar

1926 vermieten könnten, so würde er sofort zusagen.

Daraufhin schrieben ihm die Kläger, ebenfalls am 26.

August 1925, zurück, sie seien damit einverstanden, dass

der Mietvertrag erst am 1. Januar 1926 zu laufen beginne,

und fügten bei: « Wir nehmen gerne an, dass unsere

Abmachung nunmehr perfekt sei, und bitten Sie, uns den

Tag anzugeben, wann Sie zur gegenseitigen Vollziehung

des Mietvertrages persönlich bei uns vorsprechen wollen. »

Am 27. August 1925 antwortete der Beklagte, man sei

also d;lrin einig, dass er sein Hauptlager an Films ausser-

halb des Hauses unterbringe und in den Räumen der

Kläger nur diejenigen Films aufbewahre und bearbeite,

welche er zur Bedienung seiner Kundschaft für die lau-

fende Woche benötige ...... « In diesem Sinne betrachte

ich un'3ere Abmachung als perfekt. Die übrigen Punkte

werden wir dann bei persönlicher Besprechung er-

ledigen. » Er ging dann aber nicht nach Zürich, sondern

ersuchte die Kläger am 1. September 1925, ihm einen

Vertragsentwurf zu schicken, damit er eventuelle Ab-

änderungen und Wünsche anbringen könne. Es müsse

ihm darin ausdrücklich das Recht eingeräumt sein, an

der Front gegen die Bahnhofstrasse ein Firmenschild

anzubringen. Anschliessend erwähnte er noch einige an-

dere Punkte und bemerkte am Schlusse des Schreibens:

« Alle diese Kleinigkeiten, obwohl dieselben sich von

selbst verstehen, möchte ich schriftlich bestätigt haben. II

Am 4. September stellten ihm die Kläger einen Ver-

tragsentwurf zu, wobei sie sich im allgemeinen mit

seinen Wünschen einverstanden erklärten, die An-

bringung eines Firmenschildes jedoch ablehnten.

Am 9. September 1925 liess ihnen der Beklagte mit-

teilen, dass er nach reiflicher Überlegung die Wohnung

nicht mieten werde. Als ihm die Kläger am 10. September