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43_II_43

BGE 43 II 43

Bundesgericht (BGE) · 1917-01-01 · Deutsch CH
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Sachenrecht. N° 5.

Rathgeb und Knus zugesprochenen Beträge von 1000 Fr.

und 500 Fr. ist dagegen das angefochtene Urteil ohne

weiteres zu bestätigen, da es sich dabei um reine Schät-

zungsfragen handelt, bei deren Beantwortung der Vor-

derrichter von seinem freien Ermessen jedenfalls keinen

offenbar unrichtigen Gebrauch gemacht hat. Die den

übrigen drei Beklagten gebührende Entschädigung aber

ist vom Bundesgericht direkt, d. h. ohne dass eine Rück-

weisung der Sache zu diesem Zweck an die Vorinstanz

stattzufinden braucht, festzusetzen. Mangels anderer be-

stimmter Auhaltspunkte in den Akten ist dabei auf das

Verhältnis abzustellen, in welchem die den Beklagten

Rathgeb und Knus zugesprochenen Beträge zu den ihnen

laut

(c \Vissenlassung)) der Klägerin vom 19./21. März

1914 angebotenen Entschädigungen stehen und daher den

Beklagten Epper. Dächselt und Kohlschütter 2/5 der

ihnen von der Klägerin offerierten Beträge von 800 Fr.,

100 und 100 zuzusprechen, was für Epper 320 Fr. und

für Dachselt und KohlschüUer je 40 Fr. ausmacht.

Dem1lach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird in dem Si{llle teil weise gutgeheissen.

dass dem Beklagten Epper eine Entschädigung von 320

Franken und den Beklagten Dachselt und Kohlschütter

eine solche von je 40 Fr. zugesprochen wird; im übrigen

wird das Urteil des Appellationshofes des Kantons Beru

vom 6. Oktober 1916 bestätigt.

Obligationenrecht. :';0 6.

In.OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

6. Urteil der I. Zivilabteilung vom ~O. Januar 1917

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i. S. Zentralheizungsfa.brik " 'l'erma. A..-G., Beklagte und

Berufungsklägerin, gegen «'rherma,.. Fa.brik für elektrische

lIeizung A.-G., Klägerin und Berufungsbeklagte.

Phantasiename (echL :-\ 07.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

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Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Handelsgerichts des Kantons Bern vom 22. September

1916 bestätigt.

7. Orteil der I. Zivilabteilung vom 10. Februar 1917

i. S. Schweiz. Lebensversicherungs- und Rentenanstalt,

Klägerin und Berufungsklägerin,

gegen Fehring, Beklagter und Berufungsbeklagter.

\Vegen unI au t ern \V e t tb e \\' erb e s Ul:.d V e.1' I (',t -

zung in den persönlichen Verhaltllls s l:1

angehobene Schadenersatzklage einer Leb e n s y e r S J-

C her u n g s g e seI I s c h a f t g:ge~ den ?enel'~lye~~:·t:t~.l'

einer Konkurrenzgesellschaft, weIl dIeser III ZeltUl.l~~Ij,S:­

raten hinsichtlich geschäftlicher Verhältnisse der hJagenll

(namentlich betreffend die Dividendenv~rtei~ung), unw:~j~re

Behaupt ungen ausgesprochen und unnchtlge :v ergleh.he

mit der eigenen Gesellschaft angestellt habe. DIe Bt'stim-

mungen des OR über die unerlaubten Han~llunge~l wel~~kn

durch die Srafvorsehriften des Ver s 1 c hel une ~ -

auf sie h t s g e set z e s nicht berührt. Frage der \V 1 -

der r e eh tl ich k ei t, des Ver s c h u I cl e !l s') und

des Sc h ade n sn ach w eis e s nach art. 42 Abs. - OR.

U r t eil s ver ö f f e n t 1 ich u n g gerechtfertigt '?

1. - Im Jahre 1911 setzte der Aufsichtsrat der Schweize-

rischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt in Zürich

der heutigen Klägerin, die Ueberschuss~nteile f~r die

Versicherten der Gruppe II (d. h. alle seIt 1. Mal 1890

auf den Todesfall Versicherten) für die Jahre 1913-1915

neu fest. Dabei wurde unter anderem eine Erhöhung der

Dividende für das Jahr 1915 im Vergleich zum Jahre

1914 um bestimmte Prozentsätze in Aussicht genommen.

Der Beschluss wurde im Jahresbericht für 1912 veröffent-

licht. Am 27. September 1914 beschloss aber dan.~l der

Aufsichtsrat, von der beabsichtigten Dividendenerhohung