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Sachenrecht. N° 5.
Rathgeb und Knus zugesprochenen Beträge von 1000 Fr.
und 500 Fr. ist dagegen das angefochtene Urteil ohne
weiteres zu bestätigen, da es sich dabei um reine Schät-
zungsfragen handelt, bei deren Beantwortung der Vor-
derrichter von seinem freien Ermessen jedenfalls keinen
offenbar unrichtigen Gebrauch gemacht hat. Die den
übrigen drei Beklagten gebührende Entschädigung aber
ist vom Bundesgericht direkt, d. h. ohne dass eine Rück-
weisung der Sache zu diesem Zweck an die Vorinstanz
stattzufinden braucht, festzusetzen. Mangels anderer be-
stimmter Auhaltspunkte in den Akten ist dabei auf das
Verhältnis abzustellen, in welchem die den Beklagten
Rathgeb und Knus zugesprochenen Beträge zu den ihnen
laut
(c \Vissenlassung)) der Klägerin vom 19./21. März
1914 angebotenen Entschädigungen stehen und daher den
Beklagten Epper. Dächselt und Kohlschütter 2/5 der
ihnen von der Klägerin offerierten Beträge von 800 Fr.,
100 und 100 zuzusprechen, was für Epper 320 Fr. und
für Dachselt und KohlschüUer je 40 Fr. ausmacht.
Dem1lach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird in dem Si{llle teil weise gutgeheissen.
dass dem Beklagten Epper eine Entschädigung von 320
Franken und den Beklagten Dachselt und Kohlschütter
eine solche von je 40 Fr. zugesprochen wird; im übrigen
wird das Urteil des Appellationshofes des Kantons Beru
vom 6. Oktober 1916 bestätigt.
Obligationenrecht. :';0 6.
In.OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
6. Urteil der I. Zivilabteilung vom ~O. Januar 1917
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i. S. Zentralheizungsfa.brik " 'l'erma. A..-G., Beklagte und
Berufungsklägerin, gegen «'rherma,.. Fa.brik für elektrische
lIeizung A.-G., Klägerin und Berufungsbeklagte.
Phantasiename (echL :-\ 07.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
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Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichts des Kantons Bern vom 22. September
1916 bestätigt.
7. Orteil der I. Zivilabteilung vom 10. Februar 1917
i. S. Schweiz. Lebensversicherungs- und Rentenanstalt,
Klägerin und Berufungsklägerin,
gegen Fehring, Beklagter und Berufungsbeklagter.
\Vegen unI au t ern \V e t tb e \\' erb e s Ul:.d V e.1' I (',t -
zung in den persönlichen Verhaltllls s l:1
angehobene Schadenersatzklage einer Leb e n s y e r S J-
C her u n g s g e seI I s c h a f t g:ge~ den ?enel'~lye~~:·t:t~.l'
einer Konkurrenzgesellschaft, weIl dIeser III ZeltUl.l~~Ij,S:
raten hinsichtlich geschäftlicher Verhältnisse der hJagenll
(namentlich betreffend die Dividendenv~rtei~ung), unw:~j~re
Behaupt ungen ausgesprochen und unnchtlge :v ergleh.he
mit der eigenen Gesellschaft angestellt habe. DIe Bt'stim-
mungen des OR über die unerlaubten Han~llunge~l wel~~kn
durch die Srafvorsehriften des Ver s 1 c hel une ~ -
auf sie h t s g e set z e s nicht berührt. Frage der \V 1 -
der r e eh tl ich k ei t, des Ver s c h u I cl e !l s') und
des Sc h ade n sn ach w eis e s nach art. 42 Abs. - OR.
U r t eil s ver ö f f e n t 1 ich u n g gerechtfertigt '?
1. - Im Jahre 1911 setzte der Aufsichtsrat der Schweize-
rischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt in Zürich
der heutigen Klägerin, die Ueberschuss~nteile f~r die
Versicherten der Gruppe II (d. h. alle seIt 1. Mal 1890
auf den Todesfall Versicherten) für die Jahre 1913-1915
neu fest. Dabei wurde unter anderem eine Erhöhung der
Dividende für das Jahr 1915 im Vergleich zum Jahre
1914 um bestimmte Prozentsätze in Aussicht genommen.
Der Beschluss wurde im Jahresbericht für 1912 veröffent-
licht. Am 27. September 1914 beschloss aber dan.~l der
Aufsichtsrat, von der beabsichtigten Dividendenerhohung