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Sachenrecht. N° 19.
und damit die Brachlegung jenes Baugebietes zur Folge
hätte.
Im vorliegenden Falle stellt nun die Vorinstanz fest
dass die bei Ausführung des Projektes gegenüber de~
heutigen Zustand zu erwartende Vermehrung der Ein-
wirkung auf die Nachbarschaft dUrch Lärm und Dünste
durch technische Massnahmen lediglich herabgesetzt, nicht
aber verhindert werden könne und dass der Einfluss der
vergrösserten Anlage nicht nur lästig, sondern auch
gesundheitsschädlich sein werde. Diese Feststellungen
sind tatsächlicher Natur und daher gemäss Art. 81 OG
für das Bundesgericht verbindlich. Daran vermag nichts
zu ändern, dass sie nicht auf einer Expertise beruhen.
Ob die Vorinstanz den auf Einholung eines Gutachtens
abzielenden Antrag des Beklagten ablehnen und auf ihre
eigene Sachkenntnis abstellen durfte, ist eine Frage des
kantonalen Prozessrechtes, dessen Handhabung das Bun-
desgericht nicht überprüfen kaIUl.
Das Bundesrecht
schreibt die Zuziehung von Experten für solche Fälle
nicht vor; in der Unterlassung derselben kann daher auch
keine Verletzung von Bundesrecht liegen.
Tatsächlicher Natur und daher wiederum für das
Bundesgericht verbindlich sind weiter die Ausführungen
der Vorinstanz darüber, dass die an die Liegenschaft des
Beklagten anstossenden Grundstücke der Kläger bereits
baureifes, für den Bau von Wohnhäusern bestimmtes
Baugelände in einem Wohnquartier sind und heute schon
einen höhern Wert haben, als er sich aus der bloss land-
wirtschaftlichen Bebauung ergäbe, und dass diese Bau-
plätze bei Erstellung der geplanten Anlage ihren \Vert
als Bauland einbüssen würden.
Auf Grund dieser Feststellungen muss jedoch die von
der vergrosserten Anlage zu erwartende Einwirkung in
der Tat als übermässig bezeichnet werden, und es kann sich
nur noch fragen, ob die Kläger sie nicht trotzdem dulden
müssen, weil sie « durc4 Lage oder Beschaffenheit der
Grundstücke oder nach Ortsgebrauch » gerechtfertigt sei.
Obligationenrecht.. No 20.
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Das ist indessen zu verneinen: Eine Schweinezüchterei
und -mästerei dieses Ausmasses ist wie die Molkerei mit
der sie zusammenhängt, ein Gewerbebetrieb besonderer
Art, der auch in landwirtschaftlichen Gegenden ver-
einzelt dasteht und daher für die Bestimmung der Lage
und Bescha:{fenheit der Grundstücke und des Ortsgebrau-
ches nicht in Betracht fällt. Wenn daher die von einem
solchen Betrieb ausgehenden Einwirkungen, weil sie stärker
sind als die von einem gewöhnlichen Bauerngut verur-
sachten, selbst in Bauernoörfern nicht geduldet werden
~üssen .(vgl. BGE 56 II 360 Erw. 2), so noch viel weniger
Im. vorlIegenden Fall, wo der Betrieb in der unmittelbaren
Nachbarschaft eines Wohnquartiers nicht landwirtSQhaft~
lichen, sondern eher städtischen Charakters liegt.
~ ..
Demnach erkennt 008 Bundeögericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Thurgau vom 21. Januar 19~2 -
bestätigt.
V. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
20. Urteil der I. Zivilabteiluns vom aso Februar 19S2
i. S. Gabathuler gegen Gabathuler.
Tierhalterhaftung. Art. 560R. Wann haftet der
Halter eines als Wachtier für die Bewachung einer Liegen-
schaft verwendeten H und e s für von diesem angerichteten
Schaden 1
A. -
Am 22. September 1930 gegeJl 5 Uhr abends trieb
Frau Gabathuler-Schlegel auf der Gemeindestrasse Malans-
Wartau einige Stücke Vieh heimwärts in der Richtung
Oberschan-Azmoos. Als diese Herde im Dorfe Malans
bei der Stelle angelangt war, wo ein Seitensträsschen
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Obligationenrecht. N0 20.
zum Heimwesen des Johann Jakob Gabathuler, des heu-
tigen Beklagten, führt, verlief sich eines der Tiere auf
das Grundstück des Beklagten. Dessen Hund nahm dies
wahr und vertrieb das Rind, indem er es anbellte und bis
zur Hauptstrasse (und sogar noch 2-3 Meter auf diese
hinaus) verfolgte. Im gleichen Zeitpunkt führte die 1867
geborene Klägerin Anna Gabathuler an der besagten
Stelle auch ihrerseits, an einer Kette, ein Rind vorbei,
das durch den Vorfall scheu wurde und ausriss. Die
Klägerin kam zu Fall und erlitt einen schweren Ober-
schenkelbruch.
B. -
Gestützt hierauf reichte die Klägerin gegen den
Beklagten als Halter des fraglichen Hundes Klage ein
auf Bezahlung von 15,000 Fr., indem sie behauptete, von
dem von diesem Hund verjagten Rind überrannt und
getreten worden zu sein.
O. -
~fit Urteil vom 24. Oktober/18. Dezember 1931
hat das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen die Klage
im Betrage von 10,965 Fr. 80 ets. nebst 4 % % Zins
seit 1. Juni 1931 gutgeheissen, die Mehrforderung jedoch
abgewiesen.
D. -
Hiegegen hat der Beklagte am 13. Januar 1932
die Berufung an das Bundesgel'ichterklärt mit dem
Begehren um volle Abweisung der Klage. Eventuell sei
die Streitsache zur Abnahme der beantragten Beweise an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Klägerin hat in einer am 15. Januar 1932 einge-
reichten Anschlussberufung die Erhöhung der zuerkannten
Schadenersatzforderung auf 14,827 Fr. 40 Cts. nebst 5 %
Zins seit 1. Juni 1931 beantragt.
Da.s Bundesgericht zieht in Eru'äguttg :
1. -
Die Klägerin stützt ihre Klage auf Art. 56 OR,
wonach für den von einem Tiere angerichteten Schaden
haftet, wer dieses hält, wenn er nicht nachweist, dass er
alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Ver-
wahrung und Beaufsichtigung angewendet habe, oder dass
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der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt einge-
treten wäre.
Der Beklagte bestreitet nun, dass sein
Hund den der Klägerin durch 'ihre Verletzung entstan-
denen Schaden angerichtet habe, da die Klägerin ja nicht
durch den Hund, sondern durch eines der Rinder umge-
worfen und getreten worden sei. Letzteres ist zweifellos
richtig. Allein dies führt nicht ohne weiteres zu dem
vom Beklagten gezogenen Schluss, da auch ein von einem
Tier indirekt angerichteter Schaden zur Haftung des
Tierhalters gemäss Art. 56 OR führen kann. Im vorlie-
genden Falle steht nicht fest, wie sich der Unfall zuge-
tragen, d. h. was der Grund des Sturzes und der Ver-
1etzung der Klägerin war. Sollte sie von dem vom Hund
des Beklagten verjagten Rind überrannt, zu Boden
geworfen und getreten worden sein, oder sollte sie von
dem von ihr geführten Rind, nachdem dieses, durch das
heranstürmende verjagte Rind erschreckt, ausgerissen
war, zu Boden geworfen und sodann vom ersteren getreten -
worden sein, so müsste zweifellos bejaht werden, dass der
Hund des Beklagten eine adäquate Bedingung für den
Unfall der Klägerin gesetzt habe. Es sind aber auch
andere Möglichkeiten denkbar, bei denen das Vorhanden-
sein eines adäquaten Kausalzusammenhanges zum min-
desten zweifelhaft erschiene.
Infolgedessen Hesse sich
fragen, ob nachdem nach der für das Bundesgericht
verbindlichen Annahme der Vorinstanz der Hergang des
Unfalles heute nicht mehr feststellbar ist, die Klage nicht
schon mangels Nachweises einer adäquaten Verursachung
hätte abgewiesen werden sollen.
Das kann indessen
dahingestellt bleiben, da der Anspruch der Klägerin ohne-
hin nicht begründet erscheint.
2. -
Die Haftung des Tierhalters gemäss Art. 56 OR
stellt sich als eine Haftung auf Grund von Sorgfalts-
pflichten (der Pflicht zur erforderlichen Verwahrung und
Beaufsichtigung des Tieres) dar (vgl. auch VON Tu1m OR
I § 49 S. 350 ff.). Einer solchen hat aber der Beklagte
nicht zuwidergehandelt. Der Eigentümer einer Liegen-
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Obligationenrecht. No 20.
schaft muss grundsätzlich als berechtigt erachtet werden,
Drittpersonen sowie auch Tiere, die sein Grundstück
unberechtigterweise betreten, wegzuweisen bezw. zu ver-
treiben, sofern dies nicht mit Mitteln geschieht, von denen
zu erwarten ist, dass sie Wirkungen auslösen, welche zu
den Interessen, die der betreffende Grundeigentümer an
dem von ihm verteidigten Rechtsgut (der Unverletzbar-
keit seines Besitzes) hat, in keinem angemessenen und
vernünftigen Verhältnis stehen. Es entspricht. nun, zumal
in ländlichen Verhältnissen, einer allgemeinen Gepflogen-
heit, für die Bewachung von Heimwesen Hunde zu ver-
wenden, die durch Anbellen oder Anspringen unberechtigte
Eindringlinge zu vertreiben haben. Dies kann nach dem
Gesagten grundsätzlich nicht als unzulässig erachtet wer-
den, es wäre denn, dass es sich um Tiere handelte, die
bissig sind oder die die üble Gewohnheit haben, jedermann
mit einer derartigen Bösartigkeit anzufallen, dass beim
Angegriffenen mit der Gefahr der Auslösung schadens-
stiftender Reflexwirkungen gerechnet werden muss. Hunde
der letzterwähnten Art bedürfen, wenn sie überhaupt als
Wachtiere verwendet werden wollen, besonderer Verwah-
rung und Beaufsichtigung. Nun liegt aber im vorliegenden
Falle nichts dafür vor, dass der Hund des Beklagten
derartige eine besondere Behandlung erheischende Cha-
raktereigenschaften und Gewohnheiten . besessen habe.
Die Vorinstanz hat zwar auf Grund eines von der ersten
Instanz durchgeführten Zeuge..nbeweisverfahrens festge-
-
stellt, der Hund sei « gegenüber nicht zu Haus und Hof
des Beklagten gehörenden Menschen und Tieren unver-
traut » gewesen. Allein diese Unvertrautheit bestand, wie
die von der Vorinstanz gewürdigten Zeugenaussagen
dartun, lediglich darin, dass der Hund zu bellen pflegte,
wenn jemand sich dem Hause des Beklagten näherte und
dass er dies selbst solchen Personen gegenüber tat, die
regelmässig daselbst verkehrten. Dieser' Umstand allein
aber, der lediglich von einer besondern Wachsamkeit des
Tieres zeugte und der bei vernünftigem Verhalten des
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Gestellten noch keine Gefahr bedeutete, bot für den
Beklagten keinen Anlass, das Tier besonders zu beauf-
sichtigen und zu verwahren; denn dass der Hund die
Leute bösartig angefallen oder gar gebissen hätte, ist
nicht erstellt. Er wurde gegenteils von den betreffenden
Zeugen als ({ nicht bös}), als ein Hund, der sich « wie ein
richtiger Haushund» benehme, geschildert; und keiner
dieser Zeugen war je von dem Tiere gebissen worden oder
wusste etwas davon, dass sonst je jemand von ihm gebissen
worden wäre. Auch sein Verhalten vom 22. September
1930 gegenüber dem Rinde der Frau Gabathuler-Schlegel
lässt keinen Schluss auf Bösartigkeit, die eine besondere
Bewachung oder Verwahrung erfordert hätte, zu. Es steht
lediglich fest, dass der Hund das in die Liegenschaft
des Beklagten eingedrungene Rind angebellt und bis zur
Grenze des Grundstücks -
oder (was bedeutungslos ist)
noch 2-3 Meter darüber hinaus -
verfolgt hat und dann
umgekehrt ist. Dass er aber das Rind bösar-g angegriffen -
hätte, ist nicht erstellt. Allerdings soll das Rmd die Lie-
genschaft fluchtartig verlassen haben und auf die Strasse
gestürmt sein; .dieser Umstand allein lässt jedoch keinen
sichern Rückschluss auf ein besonders gehässiges Verhalten
des Hundes zu, da Rinder beka~termassen sehr verschie-
den zu reagieren und sich oft ohne besondere Veranlassung
unbändig zu gebärden pflegen. Hat aber der Hund sich
darauf beschränkt, das Rind anzubellen und in der besag-
ten Weise eine Strecke weit zu verfolgen -
dass er mehr
getan habe, steht wie dargetan wurde, nicht fest -, so
hat er auch in diesem Falle die Grenzen dessen, was jeder
wohlerzogene Haushund in gleicher Lage tun würde, nicht
überschritten. Bei dieser Sachlage war der Beklagte be-
rechtigt, den Hund, ohne dass er hiebei besondere Mass-
nahmen traf, als Wächter seiner Liegenschaft zu ver-
wenden; irgendeine Sorgfaltspflicht hat er hiebei nicht
verletzt, und er kann daher auch für den der Klägerin
entstandenen Schaden nicht haftbar erklärt werden.
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Obligstionenrecht. N0 21.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
In Gutheissung der Hauptberufung und Abweisung
der Anschlussberufung wird das Urteil des Kantons-
gerichtes des Kantons St. Gallen vom 24. Oktober /18. De-
zember 1931 aufgehoben und die Klage in vollem Umfange
abgewiesen.
21. Extrait de l'a.rrit de 1a IIe Section oivUe
du 26 fevrier 1932 dans la cause
Bayerische Bodenkreditanatalt contre Lecoultre.
Ne sont pas contraires a I'ordre public suisse les dispositions da
]a legislation allemande sur Ia valorisation (Aufwertungsgesetz-
gebung), en vertu desquelles une creance soldee avant I'entree
en vigueur de cette Iegislation peut etre valorisee apres coup.
A. -
Suivant un acte notarie du 5 fevrier 1920, Charles-
Valentin Lecoultre a acquis un immeuble sisa Munich,
24 Leopoldstrasse, pour le prix de 455 000 marks. Il a
paye 183 000 marks comptant, et s'est acquitte du solde
(272000 marks) en reprenant une hypotheque qui grevait
l'immeuble en faveur de la Bayerische Bodenkreditanstalt.
Le 29 juin 1923, il a rembourse la somme de 272000
marks-papier, et l'hypotheque a,ete radiee le 22 aout
suivant. Le 19 decembre de la meme annee, Lecoultre
a vendu l'immeuble a un sieur 'Rosenthai, pour le prix
de 40000 marks-or.
Apresl'entree en vigueur de la loi allemande du 16 juillet
- 1925 (Aufwertungsgesetz), la Bayerische Bodenkredit-
anstalt a adresse a l'aut~rite allemande competente une
requete tendant a la valorisation de la creance soldre par
Lecoultre en 1923. Par jugement du 13 mai 1927, ladite
autorite a partiellement admis cette requete et reconnu
a cette banque une creance de 18000 RM. contre Charles-
Valentin Lecoultre.
B. -
La Bayerische Bodenkreditanstalt a assigne
Lecoultre devant les tribunaux genevois en paiement de
cette creance augmentee des interets et des frais, soit de
Obligationenrecht. N° 21.
12~
19 673 marks equivalents a 24 394 fr. 50 suisses. Mais
elle a eM debouMe en premiere et en seconde instance.
F. -
Par acte depose en temps utile, la Bayerische
Bodenkreditanstalt a recotL.""'U en reforme au Tribunal
federal.
Extrait des motifs :
1. -
2. -
(Renvoi de 1'affaire a la Cour cantonale pour
statuer a nouveau en appliquant le droit allemand et non
le droit suisse).
3. -
La seule question que le Tribunal federal ait
encore la comp6tence de resoudre est celle de savoir si
-
comme le Tribunal de premiere instance 1'avait admis-
les normes de droit allemand que la demanderesse invoque
en 1'esp6ce sont contraires a l'ordre public suisse.
On doit relever d'embIee que le principe meme d'une
valorisation de certaines creances completement depre-
cires par 1'effondrement des ehanges ne saurait etre d6clare
contraire a l'ordre public suisse, car ce principe a ete
consacre dans plusieurs amts du Tribunal federal. Plus
d'une fois cette cour s'est inspiree des solutions de
la IegiEdation speciale allemande, reconnaissant par la
meme que, dans leur ensemble, ces lois et ordonnances
n'etaient pas non plus contraires audit ordre public, no-
tamment en ce 'qui concerne le taux de valorisation (cf. RO
51 II 311, 57 II 371). Vainement l'intime d6clare-t-il que
cette legislation n'a qu'un caracrere politique et, par
consequent, n'a de valeur que dans le pays Oll elle a ete
promulguee. TI apparait au eontraire qu'en 1'elaborant, le
Iegislateur allemand a chereM a faire oouvre d'equite,
en attenuant le desarroi qu'une politique financiere
desordonnee avait cree dans les transactions eommer-
ciales.
Mais l'intime pretend qu'a tout le moins certaines
dispositions de la loi allemande du 16 juillet 1925 sont
contraires a l'ordre public suisse. D'apres lui, ee semit