Volltext (verifizierbarer Originaltext)
354
Erbrecht. No 61.
anche i Iegati di cui a parola in quel testamento. 11 conve-
nuto condivide questo modo di vedere e 10 ritiene ammis-
• sione di fatto, 180 quale quindi sfuggirebbe alI'esame di
questa Corte. Questa tesi e errata. Secondo 180 costante
pratica deI Tribunale federale, l'interpretazione dena
volonta deI disponente e una questione concernente 180
interpretazione deUa disposizione stessa: essa soggiace
quindi 801 giudizio deI Tribunale federale.
N el caso in esame non occorre tutta via scendere al-
l'esame di questo quesito. Ove pure si voglia ritenere che,
secondo 180 resl deI convenuto 180 disponente Bif.i abbia
inteso accogliere nel suo. testamento 180 raccomandazione
deI Maggi nel suo completo tenore (cioe compresi i
legati), questa intenzione non bastava per costituire
valida disposizione mortis causa. Infatti, 80 differenza deI
diritto comune (testamento mistico deI diritto romano;
DERNBURG, System des römischen Rechts, Vol. II, p. 945
cifra 5), il CCS non considera come valida disposizione
testamentare il riferimento ad altro documento. I disposti
deI CCS, art. 498 e seg. concernenti 180 forma dei testamenti
non lasciano dubbio, che 180 disposizione dev'essere conte-
nuta nell'atto stesso d'ultima volonta (nello stesso senso
il diritto germanico, V. VON TuHR, parte generale II 506,
commento deI codice germanico; ENNECCERUS, System des
bürgerlichen Rechts II, 3 p. 48). Ebensi vero che, all'in-
fuori deI testamento, anche .un altro documento puo
servire come mezzo d'interpretazione d'nna disposizione
di senso dubbio (RU 47 II p. 28); ma non elecito ripor-
tarsi ad altro documento, che non sia esso pure un atto di
ultima volontä. dello stesso testatore, per aggiungere 801
costui testamento una disposizione che non contiene. 11 che
e ovvio qualora si consideri, ehe le garanzie previste dalle
diverse forme testamentarie onde fissare solennemente 180
volontä. deI disponente, sarebbero deI tutto superflue,
qualora fosse lecito' determinare il contenuto deI testa-
mento in base ad un altro documento qualsiasi. Nel caso
in esame quest'altro documento e bensi un testamento
Sachenrecht. N0 62.
355
(testamento Maggi), ma non e un testamento deUa
disponente (Bisi).
Il Tribunale federale pronuncia :
Il ricorso e accolto.
m. SACHENRECHT
DROITS REELS
62. tJ'rteil der II. Zh'Uabteilung vom 9. Oktober 1930
i. S. lIiusermann gegen Grimm.
Hält eine Schweinemastanstalt vor Art. 684 ZGB stand,
Abgrenzung von Tat- und Rechtsfrage (Abs. 1).
Was ist Ortsgebrauch in Bauerndörfern ! (Erw. 2).
Begriff der « schädlichen Einwirkungen» (Erw. 3).
Bedeutung der Stellungnahme zum Bauprojekt (Erw. 4).
Inwiefern sind Massnahmen zu berücksichtigen, die zur Abwehr
während des .Prozesses getroffen worden sind oder noch
getroffen werden wollen 1 (Erw. 5 und 6).
A. -
Der Beklagte ist Eigentümer der Käsereiliegen-
schaft im Dorfe Birmenstorf. Vor einigen Jahren liess er
einen modern eingerichteten Schweinestall aus Beton
anbauen, worin er nun jeweilen bis gegen 100 Schweine
mästet.
Der Kläger ist Eigentümer eines Wohnhauses mit
Spezereiladengeschäft, das von den Gebäulichkeiten des
Beklagten durch einen 6 bis 7 Meter breiten Weg getrennt
ist. Gegen das ihm bekannte Bauvorhaben des Beklagten
hat er seinerzeit keine Einwendungen erhoben.
Am 12. April 1926 erhob er die vorliegende, auf Art. 684
ZGB gestützte Klage mit den Anträgen: « Dem Beklagten
sei zu verbieten, in den jetzt von ihm dazu benützten
Lokalitäten eine Schweinezüchterei und Schweinemast-
anstart zu betreiben. Eventuell: Der Beklagte sei zu
356
Sa.chenrecht. N0 62.
verurteilen, die durch Experten festzustellenden und im
Urteil zu bezeichnenden Vorkehren zu treffen, durch
welche die Belästigung des Klägers und der Bewohner
und Besucher seines Hauses behoben wird und die sich
insbesondere auf die Ventilation der Räumlichkeiten zu
beziehen haben, in denen die Schweine sich aufhalten,
ferner auf den Abzug der Dünste, die sie erzeugen, und
auf die Lagerung und Behandlung von Jauche und
Mist ... »
Beim Augenschein des Bezirksgerichtes Baden am
31. Mai 1927 ergab sich, dass «die Ausdünstungen in
der Nähe ausserhalb des Stalles ringsum nicht bedeutend
waren und keine nennenswerten Beschwerden verursach-
ten », m. a. W. «keine eigentliche Belästigung », « und
zwar trotz der ausnahmsweisen, bleiernen Schwüle, die
über der Gegend lagerte I). Im ganzen Hause des Klägers
war nicht der geringste üble Geruch zu entdecken.
Schweine und Stallung waren unmittelbar vorher gereinigt
worden.
Die Zeugeneinvernahme zeitigte folgende von den Vor-
instanzen in Betracht gezogene positive Ergebnisse:
Zuweilen, sogar im Winter, sonst aber durchschnittlich
mehr als zweimal wöchentlich, besonders bei schwüler
Witterung oder bei Bevorst~hen eines Witterungsum-
schlages oder infolge Abfuhr von Jauche, herrscht in der
näheren Umgebung der Schwei,;nestallung ein stechender,
ausserordentlich lästiger, «erbärmlicher », « greulicher »
Gestank, der sogar Schwindelgefühle auslösen kann.
Alsdann können in den gegen die Schweinestallung hin
gelegenen Räumen des Hauses des Klägers, z. B. der
Küche, die Mahlzeiten nicht mehr eingenommen werden,
da «einem der Appetit vergeht »,,und « käme man auch
nicht zum Schlafen », wie das frühere nun verheiratete
Dienstmädchen des Klägers bezeugt. Auch der etwas
weiter weg wohnende Posthalter kann dann sein Bureau
mit Schalterraum für das Publikum nicht mehr wie
sonst regelmässig dreimal täglich lüften. Verhandlungen
Sa.chenrecht. N0 62.
357
betreffend Miete einer in das Haus des Klägers einzu-
bauenden Wohnung zerschlugen sich wegen dieser Geruchs-
belästigung .
Dem übereinstimmenden Expertengutachten des Pro-
fessors der Hygiene Dr. Silberschmidt und des Pro-
fessors für Tierzucht und landwirtschaftliches Bauwesen
Dr. Moos vom 1. Dezember 1928 ist zu entnehmen: Die
Ausdünstungen der Schweine und die übrigen Gerüche
des Schweinestalles bedeuten zeitweise eine schwere Be-
lästigung, die den Aufenthalt des Klägers inner- und
ausserhalb seines Wohnhauses erheblich beeintrfu:lhtigen.
«Es liesse sich vielleicht durch zeitweises Halten der
Tiere im Freien bei schöner Witterung die Belästigung
vermindern. Bei der jetzigen Lage des Stalles ist aber
eine geruch- und geräuschlose Schweinehaltung, ganz
ohne Belästigung der nfu:lhsten Umgebung, nicht zu
erzielen.» « Gegenüber früher haben sich die Verhältnisse
gebessert; trotz den getroffenen Massnahmen sind aber
die Belästigungen zeitweise und nicht nur vorübergehend
noch immer so gross, dass eine weitere Verbesserung der
Verhältnisse im Interesse des Klägers zu fordern ist. ».
« Eine Gefährdung der Gesundheit der Bewohner des
klägerischen Hauses muss darin erblickt werden, dass
unangenehme- Gerüche, der Lärm von Tieren und Fuhr-
werken die Bewohner in ihrer Ruhe stören, so dass ein
ungünstiger Einfluss sowohl auf den seelischen, wie auf
den körperlichen Zustand erfolgen kann. (Alles was das
Wohlgefühl, das Behagen, die Arbeitsfreudigkeit, die Ruhe
eines Menschen beeinträchtigt, kann gesundheitsschädlich
wirken.) Die Ruhestörung, die Geruchsbelästigung, der
Ärger und der Verdruss können zu einem Gefühl des
Unbehagens führen, das direkt und indirekt als Gesund-
heitsschädigung angesprochen werden muss.»
« Durch
Anbringung von besonderen Ventilationsanlagen (Ventila-
toren) und durch besondere Vorkehrungen bei der Jauche-
abfuhr liessen sich vielleicht die Verhältnisse etwas
mildern. Bei der Nähe des Hauses Grimm werden sich
358
Sachenrecht. N0 62.
aber Unannehmlichkeiten wie übler Geruch und Lärm
nicht vollständig vermeiden lassen. »
Bei einem ersten Augenschein des Obergerichtes des
Kantons Aargau am 6. September 1929 liess sich bei
durchwegs geschlossenen Fenstern « in keinem der Wohn~
oder Schlafräume, und auch in der Küche nicht, ein
unangenehmer Geruch, der von den Schweinestallungen
des Beklagten hätte herrühren können, wahrnehmen I).
Jedoch « sobald man von der Hauptstrasse in den zwischen
den Liegenschaften der Parteien durchführenden Feldweg
einbog, empfand man einen äusserst widrigen, geradezu
ekelhaften Geruch... Es herrschte eine ziemlich starke
Windströmung West-Ost, die den üblen Geruch durch
die Gasse zwischen den beiden Häusern gegen die Haupt-
strasse trieb ».
Anfangs 1930 liess der Beklagte einen Ventilator in die
Schweinescheune einbauen.
"
Hernach fand am 13. Juni 1930 ein weiterer ober-
gerichtlicher Augenschein statt mit folgendem Ergebnis:
« Es war ein etwas schwüler Nachmittag. Als sich die
Abordnung des Obergerichtes an Ort und Stelle begab,
machte sich schon auf der Dorfstrasse vor der Liegen-
schaft des Beklagten, vor allem aber auf dem Verbindungs-
weg zwischen den LiegenschafteJ;l der Parteien ein äusserst
unangenehmer, von der Schweinestallung herrührender
0~ruch bemerkbar. Die Windrichtung ging in der Rich-
tung von den Stallungen gegin die StrasEe. » Bei diesem
Anlasse gab der Kläger zu, dass « es allerdings etwas
besser geworden ist, seit die Ventilation eingebaut ist I),
aber, fügte er bei: « es 3tinkt eben immer noch, dass man
es nicht aushalten kann. »
B. -
Bezirksgericht und Obergericht haben den Be-
klagten verurteilt, in den jetzt von ihm für eine Schweine-
züchterei und Schweinemastanstalt benützten Lokalitäten
diesen Betrieb künftig einzustellen und die dort gehal-
tenen Schweine zu beseitigen.
O. -
Gegen das Urteil des Obergerichtes vom 20. Juni
Sachenrecht. N° 62.
359
1930 hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht
eingelegt mit den Anträgen auf Abweisung der Klage,
eventuell Abweisung des Hauptklagebegehrens und Gut-
heissung des eventuellen Klagebegehrens dahin, dass der
Beklagte verpflich~et. werde, die nötigen Massnahmen zu
treffen, um die Belästigungen zu verringern.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Die Vorinstanz hat angenommen, dass durch den
Betrieb der ausgedehnten Schweinezucht in der Schweine-
scheune des Beklagten in unmittelbarer Nähe des kläge-
rischen Hauses der Haushaltungs- und Geschäftsbetrieb
in übermässiger Weise nachteilig' beeinflusst wird, dass
nämlich zu gewissen Zeiten die Ausdünstung der Tiere
und ihrer Ausscheidungen eine schwere Belästigung für
den Kläger und die in seinem Hause wohnenden und
verkehrenden Personen bedingen, dass im allgemeinen
von solchen grossen Schweinezüchtereien sehr intensive
widerwärtige und lästige Gerüche ausgehen, die ein
Wohnen in nächster Nähe fast unmöglich machen, dass
es sich hier um eine üb~rmässige, konzentrierte Einwir-
~ung handle, hervorge:t;'ufen durch die Unterbringung
eIner sehr grossen Anzahbvon Schweinen in der Schweine-
scheune des Beklagten, d~ss diese Dünste nicht nur unan,..
genehm, sondern schädlich sind, weil die Dünste körp~r
liches und seelisches Unbehagen erzeugen, welches direkt
und indirekt als Ges.undheitsschädigung angesprochen
werden muss.
.
Diese Annahmen enthalten einerseits tatsächliche Fest-
stellungen, anderseits aber auch gleichzeitig deren recht-
liche Beurteilung, letzteres namentlich insofern, als wieder-
holt eine übermässige Einwirkung konstatiert wird.
Indessen lässt sich unter Heranziehung der Augenscheins-
und Zeugenprotokolle und des Expertengutachtens, auf
welche die Vorinstanz verweist (teile indirekt auf dem
Weg über das Urteil des Bezirksgerichtes), einigermassen
herausschälen, welche einzelnen Tatsachen der Einwirkung
360
Sachenrecht. N° 62.
die Vorinstanz als erwiesen angesehen und der Zusammen-
fassung im angefochtenen Urteile zugrunde gelegt hat.
Diese sub litt. A des Tatbestandes wiedergegebenen Tat ..
• sachen hat das Bundesgericht als richtig hinzunehmen,
unter Vorbehalt immerhin der Aktenwidrigkeitsrüge
(Art. 81 OG). Eine solche leitet der Beklagte unzutref-
fenderweise aus dem Augenscheinsbefund des Bezirks-
gerichtes her; denn dieser vermag nicht zu widerlegen,
dass in anderen Zeitpunkten unerträgliche Ausdünstungen
sich bemerkbar gemacht haben, und dass dies ununter-
brochen der Fall sei, hat ja weder der Kläger behauptet
noch die Vorinstanz festgestellt. Ebensowenig ist nach-
prüfbar, weil die Tatfrage und nicht die Rechtsfrage
betreffend, ob eine Einwirkung erträglich sei oder nicht
(BGE 51 11 S. 402 und .die dort angeführten Urteile).
Somit bleibt für die Nachprüfung der Rechtsfrage durch
das Bundesgericht nur wenig Raum.
2. -
Der Beklagte meint, die Einwirkung sei nach der
Lage der klägerischen Liegenschaft in einem Bauerndorfe
nicht ungerechtfertigt. In der Tat müssen die Nachbarn
in landwirtschaftlichem Gebiet ein mehreres an Dünsten
dulden als z. B. in reinen Wohnquartieren. Allein auch
hier kann ihnen nur das Dulden -solcher Dunst-Einwir-
kungen zugemutet werden, d~e von Liegenschaften aus-
zugehen pflegen, auf denen in normaler Weise ein Bauern-
gewerbe betrieben wird. Nicht zu beanstanden ist es
also, wenn an solchen Orten Schweine in der Zahl gehalten
werden, wie sie zur Verwertung der Abfälle oder zur
Selbstversorgung 'notwendig ist, mag der bei sorgfältiger
Wartung nicht vermeidbare Geruch sich in der Nachbar-
schaft auch wenig angenehm bemerkbar machen. Um
solche Verhältnisse handelt es sich aber bei aer Schweine-
mästerei des Beklagten nicht, die nur insofern mit dem
Bauerngewerbe zusammenhängt, als Abfälle von land-
wirtschaftlichen Erzeugnissen durch Verfüttern an die
Schweine günstig verwertet werden können und anderseits
die die landwirtschaftliche Produktion fördernde Jauche
Sachenrecht. N° 62.
361
erzeugt wird. Vielmehr ist sie, wie .die Käserei, mit der
sie zusammenhängt, ein Gewerbebetrieb besonderer Art
der auch in landwirtschaftlichen Gegenden jeweilen nu;
vereinzelt besteht und daher für die,Bestimmung,per
« Lage,und Beschaffenheit der Grundstücke,> und des
Ortsgebrauches nicht in Betracht fällt, worauf es bei 'der
Beurteilung der Frage ankommt, ob eine Einwirkung zu
dulden sei. 'Sind die Dunst- (und Lärm-) Einwirkungen,
die von einer solchen grossen Schweinemästerei ausgehen,
derart wesentlich stärker als die von einem gewöhnlichen
Bauerngut ausgehenden ähnlich gearteten, dass sie als
übermässig bezeichnet zu werden verdienen, so müssen
sie auch in 'Bauerndörfern nicht geduldet werden. Solche
Gewerbebetriebe finden 'nur Platz, wo in kleinerem
Umkreise keine Wohnstätten sich befinden, mag dies der
Rendite auch abträglich sein, wenn nämlich die räumliche
Trennung von der bereits im Dorfe stehenden Käserei
stattfinden muss.
3. -
übrigens erweisen sich die hier in Betracht kom-
menden Ausdünstungen geradezu als schädlich, minde-
stens für 'die unmittelbare 'Nachbarschaft, und sind daher
nicht nur unter den ehen genannten Voraussetzungen
verboten, was darauf hinausläuft, dass grosse Schweine-
mästereien inmitten eines nicht allzu klein bemessenen
eigenen;Bodens gestellt werden 'müssen, wenn;sie auch
in Zukunft unangetastet bleiben sollen. In übereinstim-
mung mit' den Experten ist nämlich als schädlich nicht
nur eine Einwirkung anzusehen, die eine manifeste Krank-
heit auszulösen vermag, sondern jede, die das Wohlbefinden
erheblich beeinträchtigt; hiehersind in erster Linie das
Verursachen von Unlust zur Nahrungsaufnahme und die
Verunmöglichung des Einatmens frischer Luft zu gewissen,
mehr oder weniger regelmässig wiederkehrenden Zeiten
zu rechnen, die im Zusammenhang stehen mit der starken
Intensität der Ausdünstungen, über die sich der Kläger
beschwert. Durch Schliessen der Fenster wird man der
letztgenannten schädlichen Einwirkung überhaupt nicht
AS 56 II -
1930
25
362
Sachenrecht. No 62.
entgehen und der erstgenannten kaum genügend begegnen
können, da es oftmals .bereits zu spät sein dürfte, wenn
man der Notwendigkeit dieser Schutz vorkehr gewahr
• wird. Somit kann das Haus des Klägers ohne Risiko
einer Gesundheitsstörung nur noch von Personen bewohnt
werden, die über eine,besonders gute Gesundheit an Leib
und Seele verfügen, wodurch dessen Verwertbarkeit be-
einträchtigt wird, wie der negative Ausgang der Verhand-
lungen über teilweise Vermietung bereits dargetan hat.
4. -
Daraus, dass der Kläger,nicht schon gegen das
Bauprojekt des Beklagten Stellung genommen hat, kann
der Beklagte keinen Verzicht herleiten, der übrigens
höchstens den Kläger persönlich hätte verpflichten kön-
nen' solange er seine Liegenschaft behält (vgl. Art. 680
Abs. 2 ZGB).·· Dieser mag sich damals über die Intensität
der Ausdünstung der Schweine und des Stalles zum voraus
keine genügende Rechenschaft gegeben haben, was ihm
der Beklagte umsoweniger zum Vorwurf machen darf,
weil auf ihn selbst· das gleiche zutreffen dürfte; denn
andernfalls würde er ohnehin keine Nachsicht verdienen.
15. -
Von Bundesrechts wegen lässt sich nicht beanstan-
den, dass die Yorinstanz sich mit einer einmaligen Beweis-
erhebung über den mit dem Einbau des Ventilators
erzielten Erfolg durch ihren zweiten Augenschein begnügt
hat. Zu dieser Yerbessert.mg ist' der Beklagte aus freien
Stücken, in der Hoffnung auf einen Vergleich, geschritten,
und nicht etwa zufolge einer "gerichtlichen Anordnung,
zudem recht spät, nämlich über ein Jahr nach Erstattung
des Expertengutachtens, das diese Anregung machte.
Schon die Experten hatten seinerzeit nicht mehr voraus-
sagen wollen, als dass dadurch « die Verhältnisse sich
vielleicht etwas mildern lassen I), was der Kläger denn
auch zugegeben hat, immerhin mit dem Beifügen, dass
der Zustand auch jetzt noch ein unerträglicher sei.
Hievon überzeugte sich auch das Obergericht beim
zweiten Augenschein für den damaligen Zeitpunkt. Da-
mit war die Unzulässigkeit der Anlage des Beklagten na.ch
Obligationenrecht. No 63.
363
wie vor dargetan, gleichgültig ob die Ausdünstungen sich
nun weniger häufig gleich unangenehm bemerkbar machen
als früher. An den Störungen durch die Jaucheabfuhr
vermag übrigens der Ventilator nichts zu ändern. Was
für Folgerungen der Beklagte in letzterer Beziehung aus
dem Gutachten ziehen will und kann, hat er nie angegeben,
obwohl ihm hiefür schon bis zur obergerichtlichen Beur-
teilung anderthalb Jahre zur Verfügung standen.
6. -
Dem Rückweisungsantrage kann schon deswegen
keine Folge gegeben werden, weil er zu unbestimmt gefasst
ist, ohne Bezugnahme auf geeignete Verbesserungen
(BGE 44 II S. 30). Dies hängt damit zusammen, dass
der Beklagte selbst eben nicht weiss, auf welche Weise
er wirksam Abhülfe schaffen könnte, ebensowenig wie
die Experten, die sich auf einige vorsichtige Andeutungen
beschränken mussten. Diesen Rechnung zu tragen hätte
~r übrjgens schon bisher genügend Zeit gehabt. Was er
heute gestützt auf von einem Bekannten gemachte An-
regungen vorbringt, ist als neu ohnehin unbeachtlich
(Art. 80 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die 'Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichtes des Kantons Aargau vom 20. Juni 1930
bestätigt.
IV. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
63. Urteil der I. Zivilabteilung vom 4. November 1930
. i. S . .&issnberg gegen Specker 84 CO.
Doppelte Verfügung des Gläubigers über
. ein e F 0 r der u n g und Hinterlegung des zwischen den
beiden Zessionnären streitigen Betrages durch den Schuldner.