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56_II_355

BGE 56 II 355

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
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Erbrecht. No 61.

anche i Iegati di cui a parola in quel testamento. 11 conve-

nuto condivide questo modo di vedere e 10 ritiene ammis-

• sione di fatto, 180 quale quindi sfuggirebbe alI'esame di

questa Corte. Questa tesi e errata. Secondo 180 costante

pratica deI Tribunale federale, l'interpretazione dena

volonta deI disponente e una questione concernente 180

interpretazione deUa disposizione stessa: essa soggiace

quindi 801 giudizio deI Tribunale federale.

N el caso in esame non occorre tutta via scendere al-

l'esame di questo quesito. Ove pure si voglia ritenere che,

secondo 180 resl deI convenuto 180 disponente Bif.i abbia

inteso accogliere nel suo. testamento 180 raccomandazione

deI Maggi nel suo completo tenore (cioe compresi i

legati), questa intenzione non bastava per costituire

valida disposizione mortis causa. Infatti, 80 differenza deI

diritto comune (testamento mistico deI diritto romano;

DERNBURG, System des römischen Rechts, Vol. II, p. 945

cifra 5), il CCS non considera come valida disposizione

testamentare il riferimento ad altro documento. I disposti

deI CCS, art. 498 e seg. concernenti 180 forma dei testamenti

non lasciano dubbio, che 180 disposizione dev'essere conte-

nuta nell'atto stesso d'ultima volonta (nello stesso senso

il diritto germanico, V. VON TuHR, parte generale II 506,

commento deI codice germanico; ENNECCERUS, System des

bürgerlichen Rechts II, 3 p. 48). Ebensi vero che, all'in-

fuori deI testamento, anche .un altro documento puo

servire come mezzo d'interpretazione d'nna disposizione

di senso dubbio (RU 47 II p. 28); ma non elecito ripor-

tarsi ad altro documento, che non sia esso pure un atto di

ultima volontä. dello stesso testatore, per aggiungere 801

costui testamento una disposizione che non contiene. 11 che

e ovvio qualora si consideri, ehe le garanzie previste dalle

diverse forme testamentarie onde fissare solennemente 180

volontä. deI disponente, sarebbero deI tutto superflue,

qualora fosse lecito' determinare il contenuto deI testa-

mento in base ad un altro documento qualsiasi. Nel caso

in esame quest'altro documento e bensi un testamento

Sachenrecht. N0 62.

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(testamento Maggi), ma non e un testamento deUa

disponente (Bisi).

Il Tribunale federale pronuncia :

Il ricorso e accolto.

m. SACHENRECHT

DROITS REELS

62. tJ'rteil der II. Zh'Uabteilung vom 9. Oktober 1930

i. S. lIiusermann gegen Grimm.

Hält eine Schweinemastanstalt vor Art. 684 ZGB stand,

Abgrenzung von Tat- und Rechtsfrage (Abs. 1).

Was ist Ortsgebrauch in Bauerndörfern ! (Erw. 2).

Begriff der « schädlichen Einwirkungen» (Erw. 3).

Bedeutung der Stellungnahme zum Bauprojekt (Erw. 4).

Inwiefern sind Massnahmen zu berücksichtigen, die zur Abwehr

während des .Prozesses getroffen worden sind oder noch

getroffen werden wollen 1 (Erw. 5 und 6).

A. -

Der Beklagte ist Eigentümer der Käsereiliegen-

schaft im Dorfe Birmenstorf. Vor einigen Jahren liess er

einen modern eingerichteten Schweinestall aus Beton

anbauen, worin er nun jeweilen bis gegen 100 Schweine

mästet.

Der Kläger ist Eigentümer eines Wohnhauses mit

Spezereiladengeschäft, das von den Gebäulichkeiten des

Beklagten durch einen 6 bis 7 Meter breiten Weg getrennt

ist. Gegen das ihm bekannte Bauvorhaben des Beklagten

hat er seinerzeit keine Einwendungen erhoben.

Am 12. April 1926 erhob er die vorliegende, auf Art. 684

ZGB gestützte Klage mit den Anträgen: « Dem Beklagten

sei zu verbieten, in den jetzt von ihm dazu benützten

Lokalitäten eine Schweinezüchterei und Schweinemast-

anstart zu betreiben. Eventuell: Der Beklagte sei zu

356

Sa.chenrecht. N0 62.

verurteilen, die durch Experten festzustellenden und im

Urteil zu bezeichnenden Vorkehren zu treffen, durch

welche die Belästigung des Klägers und der Bewohner

und Besucher seines Hauses behoben wird und die sich

insbesondere auf die Ventilation der Räumlichkeiten zu

beziehen haben, in denen die Schweine sich aufhalten,

ferner auf den Abzug der Dünste, die sie erzeugen, und

auf die Lagerung und Behandlung von Jauche und

Mist ... »

Beim Augenschein des Bezirksgerichtes Baden am

31. Mai 1927 ergab sich, dass «die Ausdünstungen in

der Nähe ausserhalb des Stalles ringsum nicht bedeutend

waren und keine nennenswerten Beschwerden verursach-

ten », m. a. W. «keine eigentliche Belästigung », « und

zwar trotz der ausnahmsweisen, bleiernen Schwüle, die

über der Gegend lagerte I). Im ganzen Hause des Klägers

war nicht der geringste üble Geruch zu entdecken.

Schweine und Stallung waren unmittelbar vorher gereinigt

worden.

Die Zeugeneinvernahme zeitigte folgende von den Vor-

instanzen in Betracht gezogene positive Ergebnisse:

Zuweilen, sogar im Winter, sonst aber durchschnittlich

mehr als zweimal wöchentlich, besonders bei schwüler

Witterung oder bei Bevorst~hen eines Witterungsum-

schlages oder infolge Abfuhr von Jauche, herrscht in der

näheren Umgebung der Schwei,;nestallung ein stechender,

ausserordentlich lästiger, «erbärmlicher », « greulicher »

Gestank, der sogar Schwindelgefühle auslösen kann.

Alsdann können in den gegen die Schweinestallung hin

gelegenen Räumen des Hauses des Klägers, z. B. der

Küche, die Mahlzeiten nicht mehr eingenommen werden,

da «einem der Appetit vergeht »,,und « käme man auch

nicht zum Schlafen », wie das frühere nun verheiratete

Dienstmädchen des Klägers bezeugt. Auch der etwas

weiter weg wohnende Posthalter kann dann sein Bureau

mit Schalterraum für das Publikum nicht mehr wie

sonst regelmässig dreimal täglich lüften. Verhandlungen

Sa.chenrecht. N0 62.

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betreffend Miete einer in das Haus des Klägers einzu-

bauenden Wohnung zerschlugen sich wegen dieser Geruchs-

belästigung .

Dem übereinstimmenden Expertengutachten des Pro-

fessors der Hygiene Dr. Silberschmidt und des Pro-

fessors für Tierzucht und landwirtschaftliches Bauwesen

Dr. Moos vom 1. Dezember 1928 ist zu entnehmen: Die

Ausdünstungen der Schweine und die übrigen Gerüche

des Schweinestalles bedeuten zeitweise eine schwere Be-

lästigung, die den Aufenthalt des Klägers inner- und

ausserhalb seines Wohnhauses erheblich beeintrfu:lhtigen.

«Es liesse sich vielleicht durch zeitweises Halten der

Tiere im Freien bei schöner Witterung die Belästigung

vermindern. Bei der jetzigen Lage des Stalles ist aber

eine geruch- und geräuschlose Schweinehaltung, ganz

ohne Belästigung der nfu:lhsten Umgebung, nicht zu

erzielen.» « Gegenüber früher haben sich die Verhältnisse

gebessert; trotz den getroffenen Massnahmen sind aber

die Belästigungen zeitweise und nicht nur vorübergehend

noch immer so gross, dass eine weitere Verbesserung der

Verhältnisse im Interesse des Klägers zu fordern ist. ».

« Eine Gefährdung der Gesundheit der Bewohner des

klägerischen Hauses muss darin erblickt werden, dass

unangenehme- Gerüche, der Lärm von Tieren und Fuhr-

werken die Bewohner in ihrer Ruhe stören, so dass ein

ungünstiger Einfluss sowohl auf den seelischen, wie auf

den körperlichen Zustand erfolgen kann. (Alles was das

Wohlgefühl, das Behagen, die Arbeitsfreudigkeit, die Ruhe

eines Menschen beeinträchtigt, kann gesundheitsschädlich

wirken.) Die Ruhestörung, die Geruchsbelästigung, der

Ärger und der Verdruss können zu einem Gefühl des

Unbehagens führen, das direkt und indirekt als Gesund-

heitsschädigung angesprochen werden muss.»

« Durch

Anbringung von besonderen Ventilationsanlagen (Ventila-

toren) und durch besondere Vorkehrungen bei der Jauche-

abfuhr liessen sich vielleicht die Verhältnisse etwas

mildern. Bei der Nähe des Hauses Grimm werden sich

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Sachenrecht. N0 62.

aber Unannehmlichkeiten wie übler Geruch und Lärm

nicht vollständig vermeiden lassen. »

Bei einem ersten Augenschein des Obergerichtes des

Kantons Aargau am 6. September 1929 liess sich bei

durchwegs geschlossenen Fenstern « in keinem der Wohn~

oder Schlafräume, und auch in der Küche nicht, ein

unangenehmer Geruch, der von den Schweinestallungen

des Beklagten hätte herrühren können, wahrnehmen I).

Jedoch « sobald man von der Hauptstrasse in den zwischen

den Liegenschaften der Parteien durchführenden Feldweg

einbog, empfand man einen äusserst widrigen, geradezu

ekelhaften Geruch... Es herrschte eine ziemlich starke

Windströmung West-Ost, die den üblen Geruch durch

die Gasse zwischen den beiden Häusern gegen die Haupt-

strasse trieb ».

Anfangs 1930 liess der Beklagte einen Ventilator in die

Schweinescheune einbauen.

"

Hernach fand am 13. Juni 1930 ein weiterer ober-

gerichtlicher Augenschein statt mit folgendem Ergebnis:

« Es war ein etwas schwüler Nachmittag. Als sich die

Abordnung des Obergerichtes an Ort und Stelle begab,

machte sich schon auf der Dorfstrasse vor der Liegen-

schaft des Beklagten, vor allem aber auf dem Verbindungs-

weg zwischen den LiegenschafteJ;l der Parteien ein äusserst

unangenehmer, von der Schweinestallung herrührender

0~ruch bemerkbar. Die Windrichtung ging in der Rich-

tung von den Stallungen gegin die StrasEe. » Bei diesem

Anlasse gab der Kläger zu, dass « es allerdings etwas

besser geworden ist, seit die Ventilation eingebaut ist I),

aber, fügte er bei: « es 3tinkt eben immer noch, dass man

es nicht aushalten kann. »

B. -

Bezirksgericht und Obergericht haben den Be-

klagten verurteilt, in den jetzt von ihm für eine Schweine-

züchterei und Schweinemastanstalt benützten Lokalitäten

diesen Betrieb künftig einzustellen und die dort gehal-

tenen Schweine zu beseitigen.

O. -

Gegen das Urteil des Obergerichtes vom 20. Juni

Sachenrecht. N° 62.

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1930 hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht

eingelegt mit den Anträgen auf Abweisung der Klage,

eventuell Abweisung des Hauptklagebegehrens und Gut-

heissung des eventuellen Klagebegehrens dahin, dass der

Beklagte verpflich~et. werde, die nötigen Massnahmen zu

treffen, um die Belästigungen zu verringern.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die Vorinstanz hat angenommen, dass durch den

Betrieb der ausgedehnten Schweinezucht in der Schweine-

scheune des Beklagten in unmittelbarer Nähe des kläge-

rischen Hauses der Haushaltungs- und Geschäftsbetrieb

in übermässiger Weise nachteilig' beeinflusst wird, dass

nämlich zu gewissen Zeiten die Ausdünstung der Tiere

und ihrer Ausscheidungen eine schwere Belästigung für

den Kläger und die in seinem Hause wohnenden und

verkehrenden Personen bedingen, dass im allgemeinen

von solchen grossen Schweinezüchtereien sehr intensive

widerwärtige und lästige Gerüche ausgehen, die ein

Wohnen in nächster Nähe fast unmöglich machen, dass

es sich hier um eine üb~rmässige, konzentrierte Einwir-

~ung handle, hervorge:t;'ufen durch die Unterbringung

eIner sehr grossen Anzahbvon Schweinen in der Schweine-

scheune des Beklagten, d~ss diese Dünste nicht nur unan,..

genehm, sondern schädlich sind, weil die Dünste körp~r­

liches und seelisches Unbehagen erzeugen, welches direkt

und indirekt als Ges.undheitsschädigung angesprochen

werden muss.

.

Diese Annahmen enthalten einerseits tatsächliche Fest-

stellungen, anderseits aber auch gleichzeitig deren recht-

liche Beurteilung, letzteres namentlich insofern, als wieder-

holt eine übermässige Einwirkung konstatiert wird.

Indessen lässt sich unter Heranziehung der Augenscheins-

und Zeugenprotokolle und des Expertengutachtens, auf

welche die Vorinstanz verweist (teile indirekt auf dem

Weg über das Urteil des Bezirksgerichtes), einigermassen

herausschälen, welche einzelnen Tatsachen der Einwirkung

360

Sachenrecht. N° 62.

die Vorinstanz als erwiesen angesehen und der Zusammen-

fassung im angefochtenen Urteile zugrunde gelegt hat.

Diese sub litt. A des Tatbestandes wiedergegebenen Tat ..

• sachen hat das Bundesgericht als richtig hinzunehmen,

unter Vorbehalt immerhin der Aktenwidrigkeitsrüge

(Art. 81 OG). Eine solche leitet der Beklagte unzutref-

fenderweise aus dem Augenscheinsbefund des Bezirks-

gerichtes her; denn dieser vermag nicht zu widerlegen,

dass in anderen Zeitpunkten unerträgliche Ausdünstungen

sich bemerkbar gemacht haben, und dass dies ununter-

brochen der Fall sei, hat ja weder der Kläger behauptet

noch die Vorinstanz festgestellt. Ebensowenig ist nach-

prüfbar, weil die Tatfrage und nicht die Rechtsfrage

betreffend, ob eine Einwirkung erträglich sei oder nicht

(BGE 51 11 S. 402 und .die dort angeführten Urteile).

Somit bleibt für die Nachprüfung der Rechtsfrage durch

das Bundesgericht nur wenig Raum.

2. -

Der Beklagte meint, die Einwirkung sei nach der

Lage der klägerischen Liegenschaft in einem Bauerndorfe

nicht ungerechtfertigt. In der Tat müssen die Nachbarn

in landwirtschaftlichem Gebiet ein mehreres an Dünsten

dulden als z. B. in reinen Wohnquartieren. Allein auch

hier kann ihnen nur das Dulden -solcher Dunst-Einwir-

kungen zugemutet werden, d~e von Liegenschaften aus-

zugehen pflegen, auf denen in normaler Weise ein Bauern-

gewerbe betrieben wird. Nicht zu beanstanden ist es

also, wenn an solchen Orten Schweine in der Zahl gehalten

werden, wie sie zur Verwertung der Abfälle oder zur

Selbstversorgung 'notwendig ist, mag der bei sorgfältiger

Wartung nicht vermeidbare Geruch sich in der Nachbar-

schaft auch wenig angenehm bemerkbar machen. Um

solche Verhältnisse handelt es sich aber bei aer Schweine-

mästerei des Beklagten nicht, die nur insofern mit dem

Bauerngewerbe zusammenhängt, als Abfälle von land-

wirtschaftlichen Erzeugnissen durch Verfüttern an die

Schweine günstig verwertet werden können und anderseits

die die landwirtschaftliche Produktion fördernde Jauche

Sachenrecht. N° 62.

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erzeugt wird. Vielmehr ist sie, wie .die Käserei, mit der

sie zusammenhängt, ein Gewerbebetrieb besonderer Art

der auch in landwirtschaftlichen Gegenden jeweilen nu;

vereinzelt besteht und daher für die,Bestimmung,per

« Lage,und Beschaffenheit der Grundstücke,> und des

Ortsgebrauches nicht in Betracht fällt, worauf es bei 'der

Beurteilung der Frage ankommt, ob eine Einwirkung zu

dulden sei. 'Sind die Dunst- (und Lärm-) Einwirkungen,

die von einer solchen grossen Schweinemästerei ausgehen,

derart wesentlich stärker als die von einem gewöhnlichen

Bauerngut ausgehenden ähnlich gearteten, dass sie als

übermässig bezeichnet zu werden verdienen, so müssen

sie auch in 'Bauerndörfern nicht geduldet werden. Solche

Gewerbebetriebe finden 'nur Platz, wo in kleinerem

Umkreise keine Wohnstätten sich befinden, mag dies der

Rendite auch abträglich sein, wenn nämlich die räumliche

Trennung von der bereits im Dorfe stehenden Käserei

stattfinden muss.

3. -

übrigens erweisen sich die hier in Betracht kom-

menden Ausdünstungen geradezu als schädlich, minde-

stens für 'die unmittelbare 'Nachbarschaft, und sind daher

nicht nur unter den ehen genannten Voraussetzungen

verboten, was darauf hinausläuft, dass grosse Schweine-

mästereien inmitten eines nicht allzu klein bemessenen

eigenen;Bodens gestellt werden 'müssen, wenn;sie auch

in Zukunft unangetastet bleiben sollen. In übereinstim-

mung mit' den Experten ist nämlich als schädlich nicht

nur eine Einwirkung anzusehen, die eine manifeste Krank-

heit auszulösen vermag, sondern jede, die das Wohlbefinden

erheblich beeinträchtigt; hiehersind in erster Linie das

Verursachen von Unlust zur Nahrungsaufnahme und die

Verunmöglichung des Einatmens frischer Luft zu gewissen,

mehr oder weniger regelmässig wiederkehrenden Zeiten

zu rechnen, die im Zusammenhang stehen mit der starken

Intensität der Ausdünstungen, über die sich der Kläger

beschwert. Durch Schliessen der Fenster wird man der

letztgenannten schädlichen Einwirkung überhaupt nicht

AS 56 II -

1930

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362

Sachenrecht. No 62.

entgehen und der erstgenannten kaum genügend begegnen

können, da es oftmals .bereits zu spät sein dürfte, wenn

man der Notwendigkeit dieser Schutz vorkehr gewahr

• wird. Somit kann das Haus des Klägers ohne Risiko

einer Gesundheitsstörung nur noch von Personen bewohnt

werden, die über eine,besonders gute Gesundheit an Leib

und Seele verfügen, wodurch dessen Verwertbarkeit be-

einträchtigt wird, wie der negative Ausgang der Verhand-

lungen über teilweise Vermietung bereits dargetan hat.

4. -

Daraus, dass der Kläger,nicht schon gegen das

Bauprojekt des Beklagten Stellung genommen hat, kann

der Beklagte keinen Verzicht herleiten, der übrigens

höchstens den Kläger persönlich hätte verpflichten kön-

nen' solange er seine Liegenschaft behält (vgl. Art. 680

Abs. 2 ZGB).·· Dieser mag sich damals über die Intensität

der Ausdünstung der Schweine und des Stalles zum voraus

keine genügende Rechenschaft gegeben haben, was ihm

der Beklagte umsoweniger zum Vorwurf machen darf,

weil auf ihn selbst· das gleiche zutreffen dürfte; denn

andernfalls würde er ohnehin keine Nachsicht verdienen.

15. -

Von Bundesrechts wegen lässt sich nicht beanstan-

den, dass die Yorinstanz sich mit einer einmaligen Beweis-

erhebung über den mit dem Einbau des Ventilators

erzielten Erfolg durch ihren zweiten Augenschein begnügt

hat. Zu dieser Yerbessert.mg ist' der Beklagte aus freien

Stücken, in der Hoffnung auf einen Vergleich, geschritten,

und nicht etwa zufolge einer "gerichtlichen Anordnung,

zudem recht spät, nämlich über ein Jahr nach Erstattung

des Expertengutachtens, das diese Anregung machte.

Schon die Experten hatten seinerzeit nicht mehr voraus-

sagen wollen, als dass dadurch « die Verhältnisse sich

vielleicht etwas mildern lassen I), was der Kläger denn

auch zugegeben hat, immerhin mit dem Beifügen, dass

der Zustand auch jetzt noch ein unerträglicher sei.

Hievon überzeugte sich auch das Obergericht beim

zweiten Augenschein für den damaligen Zeitpunkt. Da-

mit war die Unzulässigkeit der Anlage des Beklagten na.ch

Obligationenrecht. No 63.

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wie vor dargetan, gleichgültig ob die Ausdünstungen sich

nun weniger häufig gleich unangenehm bemerkbar machen

als früher. An den Störungen durch die Jaucheabfuhr

vermag übrigens der Ventilator nichts zu ändern. Was

für Folgerungen der Beklagte in letzterer Beziehung aus

dem Gutachten ziehen will und kann, hat er nie angegeben,

obwohl ihm hiefür schon bis zur obergerichtlichen Beur-

teilung anderthalb Jahre zur Verfügung standen.

6. -

Dem Rückweisungsantrage kann schon deswegen

keine Folge gegeben werden, weil er zu unbestimmt gefasst

ist, ohne Bezugnahme auf geeignete Verbesserungen

(BGE 44 II S. 30). Dies hängt damit zusammen, dass

der Beklagte selbst eben nicht weiss, auf welche Weise

er wirksam Abhülfe schaffen könnte, ebensowenig wie

die Experten, die sich auf einige vorsichtige Andeutungen

beschränken mussten. Diesen Rechnung zu tragen hätte

~r übrjgens schon bisher genügend Zeit gehabt. Was er

heute gestützt auf von einem Bekannten gemachte An-

regungen vorbringt, ist als neu ohnehin unbeachtlich

(Art. 80 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die 'Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichtes des Kantons Aargau vom 20. Juni 1930

bestätigt.

IV. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

63. Urteil der I. Zivilabteilung vom 4. November 1930

. i. S . .&issnberg gegen Specker 84 CO.

Doppelte Verfügung des Gläubigers über

. ein e F 0 r der u n g und Hinterlegung des zwischen den

beiden Zessionnären streitigen Betrages durch den Schuldner.