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56_II_363

BGE 56 II 363

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

362

Sachenrecht. N° 62.

entgehen und der erstgenannten kaum genügend begegnen

können, da es oftmals bereits zu spät sein dürfte, wenn

man der Notwendigkeit dieser Schutzvorkehr gewahr

• wird. Somit kann das Haus des Klägers ohne Risiko

einer Gesundheitsstörung nur noch von Personen bewohnt

werden, die über eine,besonders gute Gesundheit an Leib

und Seele verfügen, wodurch dessen Verwertbarkeit be-

einträchtigt wird, wie der negative Ausgang der Verhand-

lungen über teilweise Vermietung bereits dargetan hat.

4. ~ Daraus, dass der Kläger,nicht schon gegen das

Bauprojekt des Beklagten Stellung genommen hat, kann

der Beklagte keinen Verzicht herleiten, der übrigens

höchstens den Kläger persönlich hätte verpflichten kön-

nen' solange er seine Liegenschaft behält (vgl. Art. 680

Abs. 2 ZGB) .. Dieser mag sich damals über die Intensität

der Ausdünstung der Schweine und des Stalles zum voraus

keine genügende Rechenschaft gegeben haben, was ihm

der Beklagte umsoweniger zuni Vorwurf machen darf,

weil auf ihn selbst· das gleiche zutreffen dürfte; denn

andernfalls würde er ohnehin keine Nachsicht verdienen.

15. -

Von Bundesrechts wegen lässt sich nicht beanstan-

den, dass die Vorinstanz sich mit einer einmaligen Beweis-

erhebung über den mit dem Einbau des Ventilators

erzielten Erfolg durch ihren zweiten Augenschein begnügt

hat. Zu dieser Verbesse:r;fi.ng ist der Beklagte aus freien

Stücken, in der Hoffnung auf einen Vergleich, geschritten,

und nicht etwa zufolge einer' gerichtlichen Anordnung,

zudem recht spät, nämlich über ein Jahr nach Erstattung

des Expertengutachtens, das diese Anregung machte.

Schon die Experten hatten seinerzeit nicht mehr voraus-

sagen wollen, als dass dadurch «die Verhältnisse sich

vielleicht etwas mildern lassen), was der Kläger denn

auch zugegeben hat, immerhin mit dem Beifügen, dass

der Zustand auch jetzt noch ein unerträglicher ~i.

Hievon überzeugte sich auch das Obergericht beim

zweiten Augenschein für den damaligen Zeitpunkt. Da-

mit war die Unzulässigkeit der Anlage des Beklagten nach

Obligationenrecht. No 63.

363

wie vor dargetan, gleichgültig ob die Ausdünstungen sich

nun weniger häufig gleich unangenehm bemerkbar machen

als früher. An den Störungen durch die Jauchea.bfuhr

vermag übrigens der Ventilator nichts zu ändern. Was

für Folgerungen der Beklagte in letzterer Beziehung aus

dem Gutachten ziehen will und kann, hat er nie angegeben,

obwohl ihm hiefür schon bis zur obergerichtlichen Beur-

teilung anderthalb Jahre zur Verfügung standen.

6. -

Dem Rückweisungsantrage kann schon deswegen

keine Folge gegeben werden, weil er zu unbestimmt gefasst

ist, ohne Bezugnahme auf geeignete Verbesserungen

(BGE 44 II S. 30). Dies hängt damit zusammen, dass

der Beklagte selbst eben nicht weiss, auf welche Weise

er wirksam Abhülfe schaffen könnte, ebensowenig wie

die Experten, die sich auf einige vorsichtige Andeutungen

beschränken mussten. Diesen Rechnung zu tragen hätte

~r übrigens schon bisher genügend Zeit gehabt. Was er

heute gestützt auf von einem Bekannten gemachte An-

regungen vorbringt, ist als neu ohnehin unbeachtlich

(Art. 80 OG).

Demnach erkennt da8 Bundesgericht :

Die 'Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichtes des Kantons Aargau vom 20. Juni 1930

bestätigt.

IV. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

63. Urteil d.er I. Zivilabteilung vom 4. November 1930

. i. S. lisenberg gegen Specker & CO.

Doppelte Verfügung des Gläubigers über

-ein e F 0 r de run g und Hinterlegung des zwischen den

beiden Zessionnären streitigen Betrages durch den Sohuldner.

364

Obligationenrecht. N° 63.

OR Art. 167 ordnet nicht die Legitimation der Zessionare, sondern

ist eine Schutzvorschrift zugunsten des gutgläubigen Schuld-

ners, der schon gezahlt hat. Ueber die Legitimation entscheidet

die zeitliche Priorität.

Schriftliche Kenntnisnahme von der zweiten Abt.retung und

Schuldanerkennung durch den von der ersten Atretung nicht

in Kenntnis gesetzten Debitor cessus und' schriftliche Ent-

lassung desselben durch den Zedenten; Novation?

Befreiung des Schuldners durch Hinterlegung. OR Art. 168 Abs. 1.

A. -

Aron Warmund-Weinstock, Inhaber einer Herren-

kleiderfabrik in Zürich, lieferte an Abraham Friedmann,

Herren- und Knabenkonfektionshaus in Zürich Waren

a) laut Rechnung vom 20. Juli

1928für Fr. 6748.-

b»}

)}

»27. August

»

»

)}

42.50

c)>>

»

)}

12. September»»

»

15.30

Zusammen

Fr. 6805.80

Die erste dieser Rechnungen enthielt im Original einen

Vervielfachungsfehler; statt 6748 Fr. stand eine Schluss-

summe von 6948 Fr. ~arin.

.

Am 4. August 1928 stellte Warmund an' das Bankhaus

Karl Specker & Co in Zürich folgende Abtretungsurkunde

aus:

« Wir zedieren hiermit unter' Gewährsversprechen mit

allen Rechten und unter Verzicht auf jede Widerrede an

das Bankhaus Karl Specker' & Co in Zürich 1 unsere

Buchforderung laut beifolgender Aufstellung im, Betrage

von ca. 14,381 Fr., fällig nach Vereinbarung. Je eine

Fakturkopie erhalten sie heigeschlossen, und die Schuldner

sind durch den Vermerk : Zahlbar innert 30 Tagen an das

Bankhaus Karl Specker & Co in Zürich, Postscheckkonto

VIII 4219 angewiesen worden, die Zahlung wie vorstehend

zu leisten. Wir garantieren dem Bankhaus Karl Specker

&. Co die Rechtsgültigkeit und Einbringlichkeit vorstehen-

der Beträge samt Kosten etc. und verpflichten uns unwider-

ruflich, Zahlung oder Rimessen, die uns seitens der

Buchschuldner aus irgend einem Grunde direkt oder indi-

Obligationenrecbt. N0 63.

365

rekt zugehen, zu treuen Handen anzunehmen und sofort

an das Bankhaus Karl Specker & 90 abzuliefern. »

Der erwähnte Vermerk, dass die Rechnungen an Kar I

Specker & Co zahlbar seien, findet sich jedoch weder in

den Originalfakturen, noch in ander n an den Schuldner

gerichteten Schreiben.

In der ersten Hälfte des Monates September 1928 geriet

Warmund wieder in Geldverlegenheit. Er wandte sich an

Josef Eisenberg, Inhaber eines Schuhwarengeschäftes in

Zürich, und ersuchte um Diskontierung eines Guthabens,

das ihm gegen Friedmann zustehe. Eisenberg willigte nur

unter der Bedingung ein, dass Friedmann ihm eine unmit-

telbare Schuldanerkennung ausstelle.

Darauf übergab

Friedmann dem Eisenberg folgendes Schreiben:

«Hiermit informiere ich Sie, dass die Firma Warmund-

Weinstock, Zürich; uns für den Betrag von 6805 Fr.

80 Cts. Waren geliefert hat, laut Fakturen vom 20. Juli,

27. August'und 12. September 1928, welchen Betrag ich

laut seiner Anweisung an Sie bezahlen werde bis Endes des

Jahres 1928.

sig. A. Friedmann.»

Am 13. September 1928 quittierte Warmund dem

Friedmann die drei Fakturen folgendermassen :

«Betrag erhalten in Atretung an Fa. Eisenberg .

sig. Warmund. »

Am 26. Oktober 1928 wurde über Warmund der Konkurs

eröffnet. Am 10. Januar 1929 stellte Friedmann bei m

Einzelrichter für nichtstreitige Rechtssachen des Bezirks-

gerichtes Zürich das Begehren um Hinterlegung von

6805 Fr. 80 Cts., da die Bezahlung seiner Schuld infolge

mehrfacher Abtretungen von verschiedenen Seiten ver-

langt werde, nämlich von Specker & Co, Eisenberg, dem

Konkursamt Aussersihl und einem angeblichen Faust-

pfandgläubiger Eisenbergs namens Schlesinger.

Durch

Verfügung vom 17. Januar 1929 hat der Einzelrichter

das Gesuch abgewiesen. Von den gesetzlichen -Hinter-

legungsgrÜllden gemäss § § 392 ff. der ZPO des Kantons

366

Obligationenrecht. No 63.-

Zürich fiele allenfalls nur der Art. 168 OR in Betracht;

dessen :Voraussetzungen seien aber nicht gegeben, weil

, im vorliegenden Fall im Ernste gar nicht streitig sein

könne, dass die Forderung der Firma Karl Specker & Co

als erster Zessionarin zustehe. Gegen diese Verfügung

legte Friedmann Rekurs ein. Die zweite Kammer des

Obergerichtes des Kantons Zürich schützte den Rekurs am

16. März 1929 und bewilligte die Hinterlegung von

6805 Fr. 80 Cts. Damit ein Streit über die Zugehörigkeit

einer Forderung vorhanden sei, genüge die Tatsache, dass

verschiedene Personen das Guthaben ansprechen. Wenn

auch nach den Daten der Abtretungen der Firma Specker

& Co das bessere Recht zuzustehen scheine, könne doch

der Einzelrichter im nichtstreitigen Hinterlegungsver-

fahren nicht darüber entscheiden, und dem Gesuchsteller

könne nicht zugemutet werden, die Entscheidung selbst

und unter der Gefahr doppelter Zahlung zu treffen.

Darauf hinterlegte Friedmann 6805 Fr. 80 Cts. bei der

Gerichtskasse des Bezirksgerichtes Zürich.

B. -

Laut Weisung vom 27. Juni 1929 haben Karl

Specker & CO gegen Josef Eisenberg Klage über die

Streitfrage erhoben:

«Ist nicht festzustellen, dass -das ursprünglich dem

Warmund-Weinstock zustehende Guthaben im Betrage

von 6805 Fr. 80 Cts. gegenüber Abraham Friedmann in

Zürich 4 einzig der Klägerin ~usteht und ist nicht daher

die Klägerin berechtigt, den vom Schuldner Friedmann

beim Einzelrichter für nichtstreitige Rechtssachen depo-

nierten Betrag von 6805 Fr. 80 Cts. nebst Zins unbe-

schwert zu erheben? »

Der Beklagte hat Widerklage über die Streitfrage

erhoben:

« Ist der Beklagte und Widerkläger"'berechtigt, den von

Abraham Friedmann, KaUfmann, gerichtlich hinterlegten

Betrag von 6805 Fr. 80 Cts. laut Beschluss der II. Kammer

des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 15. März 1929

zu beziehen ~ »

Ohligationenrecht. N° 63.

367

G. -

Durch Urteil vom 26. September 1929 hat das

Bezirksgericht Zürich die Klage abgewiesen und die

Widerklage gutgeheissen.

D. -

Auf Berufung von Specker & Co hat das Ober-

gericht des Kantons Zürich am 2. Mai 1930 erkannt:

« Es sind berechtigt, von dem von Abraham Friedmann

beim Einzelrichter für nichtstreitige Rechtssachen des

Bezirksgerichtes Zürich hinterlegten Betrag von 6806 Fr.

80 Cts. zu beziehen :

die Klägerin 6748 Fr. und Zins,

der Beklagte

67 Fr. 80 Cts. und Zins. »

E. '-.:.. Gegen diesen Entscheid hat der Beklagte die

Berufung an das Bundesgericht ergriffen.

F.- ...

Das Bundesgericht zieht in ErwiJgung :

1. -

Friedmann hat allsser den 6748 Fr. der ersten

Warenrechnung auch die Beträge der beiden weiteren

Fakturen von 42 Fr. 50 Cts. und 15 Fr. 30 Cts. hinterlegt.

Diese beiden Guthaben sind jedoch am 4. August 1928

durch Warmund nicht an die Klägerin abgetreten worden,

denn sie sind erst später entstanden. In der der Zessions-

urkunde beigegebenen Aufstellung sind sie nicht enthalten,

und Warmund hatte auch gar nicht den Willen, auch

künftige Forderungen abzutreten. Dagegen ist der Be-

klagte Gläubiger der Forderung von 57 Fr. 80 geworden.

Seine Widerklage ist daher in dieser Höhe begründet,

während der Anspruch der Klägerin, soweit die Hauptklage

6748 Fr. übersteigt, nicht geschützt werden kann. Da

die Klägerin das vorinstanzIiche Urteil nicht angefochten

,hat, ist es überdies gegen sie rechtskräftig geworden,

soweit dadurch die Hauptklage abgewiesen worden ist.

Im Streit liegt also nur noch die Forderung von 6748 Fr.

2. -

Es ist unbestritten, dass Warmund diese Forderung

am 4. August 1928 in der durch Art. 165 Abs. 1 vorge-

schriebenen Form an die Klägerin abgetreten hat. Auch

muss na.ch der Feststellung des Obergerichtes als erwiesen

368

Obligationenrecht. No 63.

angenommen werden, dass diese Abtretung dem Schuldner

Friedmann nicht mitgeteilt wurde, sodass er keine Kenntnis

davon hatte, als er am 13. September 1928 Zahlung der

• Schuld unmittelbar an den Beklagten versprach.

Der Beklagte hat nun aber 'bestritten, dass sich der

Streit bloss um zwei sich zeitlich aufeinander folgende

Abtretungen drehe, wobei die Priorität allerdings im

Sinne des bessern Rechtes der Klägerin entschieden haben

würde. Abraham Friedmann werde vielmehr gestützt auf

sein Zahlungsversprechen vom 13. September 1928 belangt,

und das Depositum werde aus diesem Grund in Anspruch

genommen. Friedmann habe damals schriftlich erklärt, die

6805 Fr. 80 Cts. bis Ende 1928 laut Anweisung Warmunds

an ihn, den Beklagten, bezahlen zu wollen. Ob dieses

Rechtsgeschäft als Abtretung der Forderung durch War-

mund

a~ Eisenberg oder als Anweisung Friedmanns

durch Warmund, an Eisenberg zu zahlen, aufzufassen sei,

bleibe gleichgültig; entscheidend sei, dass Friedmann sich

die Rechnungen habe quittieren lassen, und dass er

Zahlung unmittelbar an den Beklagten versprochen habe.

Im Verhältnis zwischen Warmund und Friedmann, der

keine Kenntnis von der Abtretung an die Klägerin gehabt

habe, sei Warmund gemäss Art. 167 OR zur Ve:r:fügung

über die Forderung legitimiert gewesen.

Art. 167 ist jedoch nach seinem Wortlaut im vorliegenden

Fall nicht anwendbar. Es ist weder behauptet, noch

bewiesen worden, dass Friedmann vor Kenntnis der

Abtretung an die Klägerin eine Zahlung an jemand anders

gei eistet habe. Also kann sich Eisenberg nicht auf den

guten Glauben Friedmanns bei einer solchen Zahlung

berufen. Art. 167 ordnet nicht die Legitimation zwei er

Gläubiger derselben Forderung, sondern ist ausschliesslich

eine Schutz bestimmung zugusten des in gutem Glauben

zahlenden Schuldners. Eisenberg als jüngerer Zessionar

könnte sich im Gegensatz zu Friedmann als debitor cessus

nicht auf dessen Gutgläubigkeit berufen, selbst wenn eine

Zahlung erfolgt wäre, denn ihm steht der Schutz des

Obligationenrecht. No 63.

369

Art. 167 nicht zu, und der im Falle einer Zahlung um

sein Recht gekommene ältere Zessionar könnte sich unter

Umständen sogar an ihn halten. (Vgl. VON TUHR, OR.

II S. 744.)

Der Beklagte hat eingewendet, der Zahlung sei jede

andere Tilgung der Schuld vor der Anzeige der Zession

gleichzustellen; befreiende Wirkung komme also auch

den Erfüllungssurrogaten zu. Diese Auffassung wird in

der Tat im Schrifttum vertreten (vgl. VON TUHR, OR II

S. 743 ff.; FICK, Kommentar, Anm, 3 zu Art. 167; OSER,

Kommentar, 2. Auf I. Note 2 zu Art. 167 und für das

alte OR HAFNER, Anm. 6 zu Art. 167), und das Bundes-

gericht hat sie im Entscheid der II. Zivilabteilung vom

22. Dezember 1919 in Sachen Bloch gegen Zeiger (BGE

45 II S. 672) aufgenommen. Allein das ändert nichts daran,

dass sich nur der Debitor cessus auf die zu seinem Schutz

aufgestellte Vorschrift des Art. 167 OR und auf seinen

guten Glauben bei der Erfüllung berufen kann. Ausserdem

ist im vorliegenden Falle eine Tilgung der Forderung,

die der gewöhnlichen Erfüllung durch Zahlung gleichzu-

stellen wäre, gar nicht erfolgt, gleichgültig, ob das Rechts-

geschäft .Warmunds mit dem Beklagten als Abtretung der

Forderung oder als Anweisung aufzufassen ist. Erblickt

man darin eine Anweisung auf Schuld, so wäre die Schuld

nicht schon d1U'Ch die Anweisung, sondern erst durch die

Leistung des Schuldners Friedmann an den Beklagten

getilgt worden. (Vgl. VON TUHR,OR II S. 423.) Lag dagegen

eine Zession vor, so versteht es sich von selbst, dass da-

durch die Forderung nicht untergegangen wäre und dass

daher auch in diesem Fall von einem Erfüllungssurrogat

nicht gesprochen werden könnte, bei dem sich Friedmann

auf seinen guten Glauben hätte berufen können.

Es hätte sich nur fragen können, ob in dem Rechts-

geschäft Warmund mit Eisenberg, auf das sich dieser

beruft, nicht kraft Parteiwillens eine Neuerung der For-

derung gelegen habe, welche die alte Forderung allerdings

zum Untergang gebracht hätte und welche der Zahlung

370

Obligationenrecht. No. 63.

im Sinne des Art. 167 gleichzustellen wäre. Allein abgesehen

davon, dass auch eine Neuerung den Beklagten nicht

. legitimieren würde, sich auf Art. 167 zu berufen, ist eine

solche gemäss Art. 116 Abs OR nicht zu vermuten.

Aus dem Briefe Friedmanns an den Beklagten vom 13.

September 1928 geht eindeutig hervor, dass der Schuldner

keine neue Forderung begründen, sondern nur die alte

Schuld anerkennen wollte. Auch die Tatsache, dass

Warmund anlässlieh dieser' Abtretung oder Anweisung auf

die Rechnungen den Vermerk setzte: (. Betrag erhalten

durch Abtretung an Eisenberg » spricht durchaus nicht

für eine Novation. In Wirklickheit stellt dieser Vermerk

gar keine echte Quittung, d. h. eine Bescheinigung der

Erfüllung einer Verbindlichkeit dar, sondern lediglich eine

Bescheinigung des ursprünglichen Gläubigers, dass der

Schuldner ihm gegenüber entlassen sei, ohne jede Änderung

am Bestand der ursprünglichen Forderung.

Welcher der Parteien nun das Recht auf die deponierte

Summe -

mit Abzug der 57 Fr. SO Cts. zustehe, muss

sich, wie die Vorinstanz zutreffend ausgef~hrt hat, nach

dem Datum des Rechtserwerbes gegenüber Warmund

entscheiden, und die Klägerin hat demnach das ältere

Recht und den Vorrang.

3. -

Der Beklagte und Berufungskläger hat behauptet,

bei der hier vertretenen Auffassung laufe Friedmann

Gefahr, zweimal zahlen zu mussen, nämlich einmal an

die Klägerin auf Grund der zeitlich vorangehenden Zession

und ausserdem an den Beklagten gestützt auf das von

ihm gutgläubig abgegebene Zahlungsversprechen. Damit

will der Beklagte die Ansicht des Obergerichtes widerlegen,

er werde sich endgültig an Warmund halten müssen, der

ihn betrogen habe. Es kann ihm jedoch nicht beigepflichtet

werden und er wird sich in der Tat nur an Warmund

halten können denn es steht nunmehr fest -

ob prozessual

rechtskräftig ~uch gegenÜber Friedmann, kann dahin-

ge~tel1t bleiben -

dass er am 13. September kein selb-

ständiges Schuldversprechen abgegeben, sondern lediglich

Obligationenrecbt. N0 64.

371

die alte Schuld gegenüber dem Beklagten als bestehend

anerkannt hat, deren Zuständigkeit dann nachträglich

durch die Klägerin streitig gemaCht worden ist. Von

dieser alte.n Schuld ist Friedmann gemäss Art. 168 OR

durch die Hinterlegung befreit worden, und die Befreiung

ist endgültig, weil im vorliegenden Prozess die Feststel-

lungsklage der Klägerin und ebenso ihr Begehren um

Herausgabe der hinterlegten 6748 Fr. geschützt werden

muss.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichtes des Kantons Zürich vom 2. Mai 1930 wird

bestätigt.

64. Arr~t de 1a Ire Section eivi!e du 4 novembre 19S0

dans Ja cause James Wldmer-Feller contra Vuille.

Constitue uu jugement au fond rendu en dernie.ra instance can-

tonale, le jugement qui n'est pas susceptible d'un recours orm-

naire, mais seulement d'un pourvoi en cassation (consid. 1).

L'infraction a une loi de police cantonrue constitue un acte objec-

tivement illicite au sens de l'art. 41 CO (consid. 2).

Commet un acte illicite celui qui consent a traiter un malade

alors qu'il doit se rendre compte qu'il ne possede pas les con-

naissances necessaires.

Se .rand coupabie d'imprudence celui qui, connaissant la maladie

grave dont il est atteint, se confie aux soins d'une personne

qu'il sait depourvue da tout diplOme medicsl (consid. 2).

A. -

Dame Rosa Widmer-Feller tient a Neuchatel

depuis 1924 une pension pour malades. Elle les soigne

par toute sorte de moyens empiriques tels que maiIlots,

bains, vesicatoires, emplatres, sels physiologiques, poudres

d'herbages, vin dans lequel ont infuse certaines herbes.

Dame Widmer ne possede aucun diplome medical quel-

conque. Le 29 janvier 1929, elle a eM condamnee par le

Tribunal de police de Neuchatel a une amende de 300 fr.

pour exercice illegal de la medecine.