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116,
Sachenreoht. N0 19.
19. Vrteil der II. Zivila.bteilung vom. al. April19Sa
i. S. Ziiroher gegen DÜlUlenberger ·unc1 Xonaorten.
Einsprache gegen den Bau bezw. die Vergrösserung einer
S c h w ein e m ast ans tal t
in nächster Nähe eines
Wohnquartiers:
Zulässigkeit der Einsprache schon· gegen das Projekt und zu
Gunsten von Terrain. das zum Bau von Wohnhäusern bestimmt
aber noch nicht überbaut ist (Bestätigung der bisherigen Recht:
sprechung).
Keine Verletzung von Bundesrecht. wenn die kantonalen Instanzen
die Frage, ob durch technische Vorkehren die Einwirkung auf
ein erträgliches Mass herabgesetzt werden kann, auf Grund
eigener Sachkenntnis beantworten und die Einholung einer
Expertise ablehnen.
Art. 679 und 684 ZGB.
A. -
Der Beklagte betreibt an der Peripherie von
Weinfelden eine Molkerei, mit der eine Schweinezüchterei
und -mästerei verbunden ist. In den gegenwärtigen Stal-
lungen hält er um die 70, höchstens 80 Schweine. Er
beabsichtigt, an die bestehenden Gebäude neue Stallungen
anzubauen, welche ihm erlauben würden, insgesamt 150
bis 170 Schweine unterzubringen.
Die Kläger erwirkten dagegen ein provisorisches Bau-
verbot und beantragten mit der vorliegenden Klage, dem
Beklagten die geplante Vergrosserung seines Betriebes zu
untersagen, im wesentlichen mit der Begründung, bei
einer solchen Erweiterung der ßchweinezucht müssten die
in der Nähe gelegenen Haushaltungen der Kläger noch
mehr als bisher unter übermässigen Einwirkungen durch
Dunst und Lärm leiden; zudem würde ihr anstossendes
Land, das als Bauland zu betrachten sei, entwertet.
Der Beklagte bestritt, dass eine unzulässige Einwirkung
auf die Liegenschaften der Kläger bereits bestehe oder
durch die Erweiterung der Anlage bewirkt würde. Die
Neubauten mit ihren modemen Einrichtungen würden
die Verhältnisse eher verbessern, da die gegenwärtigen
Stallungen zu eng seien. Bestritten werde auch, dass das
S&cbenrecbt. N0 19.
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Land der Kläger baureif sei; das ganze anstossende
Gebiet habe rein landwirtschaftlichen Charakter.
B. -
Während das Bezirksgericht Weinfelden die Klage
abwies, hat das Obergericht des Kantons Thurgau sie im
vollen Umfange· geschützt.
a. -
Gegen dieses Urteil erklärte der Beklagte recht-
zeitig die Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag,
die Klage in Aufhebung des angefochtenen Urteils abzu-
weisen, eventuell die Sache an die Vorinstanz zurück-
zuweisen zur Abnahme der vom Beklagten gestellten
Beweisanträge darüber, ob der die Ausführung der geplan-
ten Baute die Einwirkungen auf die benachbarten Grund-
stücke sowohl durch Lärm wie durch lästige Dünste
gegenüber dem bisherigen Zustand verringert, auf keinen
Fall vermehrt würden.
Die Kläger beantragten, auf die Berufung mangels
Angabe eines Streitwertes in der Berufungserklärung nicht
einzutreten, eventuell sie abzuweisen und den angefoch-
tenen Entscheid zu bestätigen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
(Eintretensfrage.)
I. -
Die Art. 679 und 684 ZGB gewähren ein Einsprache-
recht auch schon gegen die Errichtung einer Baute, wenn
nachgewiesen wird, dass der bestimmungsgemässe Betrieb
der Baute notwendig Einwirkungen auf das Grundeigentum
des klagenden Nachbarn zur Folge haben wird, die sich
dieser gemäss Art. 684 ZGB nicht gefallen zulassen braucht
(BGE 42 II 436 und 451). In BGE 51 II 398 wurde ferner
ausgeführt,dass auch für das von der Immission betroffene
Grundstück bei der Untersuchung, ob die Einwirkung
übermässig sein werde, die künftige Entwicklung zu be-
rücksichtigen sei und demnach auch eine Einsprache zu
Gunsten von Baugebiet geschützt werden müsse, das
seiner Lage nach zum Bau von Wohnhäusern bestimmt
und bereits baureif sei, sofern die zu erwartenden Ein-
wirkungen den Bau von Wohnhäusern verhindern würde
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Sachenrecht. N° 19.
und damit die Brachlegung jenes Baugebietes zur Folge
hätte.
Im vorliegenden Falle stellt nun die Vorinstanz fest,
dass die bei Ausführung des Projektes gegenüber dem
heutigen Zustand zu erwartende Vermehrung der Ein-
wirkung auf die Naohbarsohaft duroh Lärm und Dünste
durch technische Massnahmen lediglich herabgesetzt, nicht
aber verhindert werden könne und dass der Einfluss der
vergrösserten Anlage nicht nur lästig, sondern auch
gesundheitsschädlich sein werde. Diese Feststellungen
sind tatsächlicher Natur und daher gemäss Art. 81 OG
für das Bundesgericht verbindlich. Daran vermag nichts
zu ändern, dass sie' nicht auf einer Expertise beruhen.
Ob die Vorinstanz den auf Einholung eines Gutachtens
abzielEmden Antrag des Beklagten ablehnen und auf ihre
eigene Sachkenntnis abstellen durfte, ist eine Frage des
kantonalen Prozessrechtes, dessen Handhabung das Bun-
desgericht nicht überprüfen kann.
Das Bundesrecht
schreibt die Zuziehung von Experten für solche Fälle
nicht vor; in der Unterlassung derselben kann daher auch
keine Verletzung von Bundesrecht liegen.
Tatsächlicher Natur und daher wiederum für das
Bundesgericht verbindlich sind weiter die Ausführungen
der Vorinstanz darüber, dass die an die Liegenschaft des
Beklagten anstossenden Grundstücke der Kläger bereits
baureifes, für den Bau von Wohnhäusern bestimmtes
Baugelände in einem 'Wohnquartier sind und heute schon
einen höhern Wert haben, als er sich aus der bloss land-
wirtschaftlichen Bebauung ergäbe, und dass diese Bau-
plätze bei Erstellung der geplanten Anlage ihren Wert
als Bauland einbüssen würden.
Auf Grund dieser Feststellungen muss jedoch die von
der vergrosserten Anlage zu erwartende Ein wirkung in
der Tat als übermässig bezeichnet werden, und es kann sich
nur noch fragen, ob die Kläger sie nicht trotzdem dulden
müssen, weil sie {(durch Lage oder Beschaffenheit der
Grundstücke oder nach Ortsgebrauch » gerechtfertigt sei.
Obligationenrecht. N0 20.
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Das ist indessen zu verneinen: Eine Sohweinezüohterei
und -mästerei dieses Ausmasses ist wie die Molkerei mit
der sie zusammenhängt, ein Gewerbebetrieb besonderer
Art, der auch in. landwirtschaftliohen Gegenden ver-
einzelt dasteht und daher für die Bestimmung der Lage
und Bescha~fenheit der Grundstücke und des Ortsgebrau-
ohes nicht in Betracht fällt. Wenn daher die von einem
solchen Betrieb ausgehenden Einwirkungen, weil sie stärker
sind als die von einem gewöhnlichen Bauerngut verur-
sachten, selbst in Bauernvörfern nioht geduldet werden
müssen (vgl. BGE 56 11 360 Erw. 2), so noch viel weniger
im vorliegenden Fall, wo der Betrieb in der unmittelbaren
Nachbarschaft eines Wohnquartiers nicht landwirt8Qhaft~
lichen, sondern eher städtischen Charakters liegt.
'c,.
Demnach erkennt das Bundebgerwht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Thurgau vom 21. Januar 19:12
bestätigt.
V. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
20. tJ'rteil der I. Zivi1abteill1ng vom 23. lebruM' 1932
i. S. Gabathuler gegen Gabathuler.
Tierhalterhaftung. Art. 56 OR.
Wann haftet der
Halter eines als Wachtier für die Bewachung einer Liegen-
schaft verwendeten H und e s für von diesem angerichteten
Schaden ?
A. -
Am 22. September 1930 gegell 5 Uhr abends trieb
Frau Gabathuler-Schlegel auf der Gemeindestrasse Malans-
Wartau einige Stücke Vieh heimwärts in der Richtung
Oberschan-Azmoos. Als diese Herde im Dorfe Malans
bei der Stelle angelangt war, wo ein Seitensträsschen