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58_II_116

BGE 58 II 116

Bundesgericht (BGE) · 1932-01-01 · Deutsch CH
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116,

Sachenreoht. N0 19.

19. Vrteil der II. Zivila.bteilung vom. al. April19Sa

i. S. Ziiroher gegen DÜlUlenberger ·unc1 Xonaorten.

Einsprache gegen den Bau bezw. die Vergrösserung einer

S c h w ein e m ast ans tal t

in nächster Nähe eines

Wohnquartiers:

Zulässigkeit der Einsprache schon· gegen das Projekt und zu

Gunsten von Terrain. das zum Bau von Wohnhäusern bestimmt

aber noch nicht überbaut ist (Bestätigung der bisherigen Recht:

sprechung).

Keine Verletzung von Bundesrecht. wenn die kantonalen Instanzen

die Frage, ob durch technische Vorkehren die Einwirkung auf

ein erträgliches Mass herabgesetzt werden kann, auf Grund

eigener Sachkenntnis beantworten und die Einholung einer

Expertise ablehnen.

Art. 679 und 684 ZGB.

A. -

Der Beklagte betreibt an der Peripherie von

Weinfelden eine Molkerei, mit der eine Schweinezüchterei

und -mästerei verbunden ist. In den gegenwärtigen Stal-

lungen hält er um die 70, höchstens 80 Schweine. Er

beabsichtigt, an die bestehenden Gebäude neue Stallungen

anzubauen, welche ihm erlauben würden, insgesamt 150

bis 170 Schweine unterzubringen.

Die Kläger erwirkten dagegen ein provisorisches Bau-

verbot und beantragten mit der vorliegenden Klage, dem

Beklagten die geplante Vergrosserung seines Betriebes zu

untersagen, im wesentlichen mit der Begründung, bei

einer solchen Erweiterung der ßchweinezucht müssten die

in der Nähe gelegenen Haushaltungen der Kläger noch

mehr als bisher unter übermässigen Einwirkungen durch

Dunst und Lärm leiden; zudem würde ihr anstossendes

Land, das als Bauland zu betrachten sei, entwertet.

Der Beklagte bestritt, dass eine unzulässige Einwirkung

auf die Liegenschaften der Kläger bereits bestehe oder

durch die Erweiterung der Anlage bewirkt würde. Die

Neubauten mit ihren modemen Einrichtungen würden

die Verhältnisse eher verbessern, da die gegenwärtigen

Stallungen zu eng seien. Bestritten werde auch, dass das

S&cbenrecbt. N0 19.

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Land der Kläger baureif sei; das ganze anstossende

Gebiet habe rein landwirtschaftlichen Charakter.

B. -

Während das Bezirksgericht Weinfelden die Klage

abwies, hat das Obergericht des Kantons Thurgau sie im

vollen Umfange· geschützt.

a. -

Gegen dieses Urteil erklärte der Beklagte recht-

zeitig die Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag,

die Klage in Aufhebung des angefochtenen Urteils abzu-

weisen, eventuell die Sache an die Vorinstanz zurück-

zuweisen zur Abnahme der vom Beklagten gestellten

Beweisanträge darüber, ob der die Ausführung der geplan-

ten Baute die Einwirkungen auf die benachbarten Grund-

stücke sowohl durch Lärm wie durch lästige Dünste

gegenüber dem bisherigen Zustand verringert, auf keinen

Fall vermehrt würden.

Die Kläger beantragten, auf die Berufung mangels

Angabe eines Streitwertes in der Berufungserklärung nicht

einzutreten, eventuell sie abzuweisen und den angefoch-

tenen Entscheid zu bestätigen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

(Eintretensfrage.)

I. -

Die Art. 679 und 684 ZGB gewähren ein Einsprache-

recht auch schon gegen die Errichtung einer Baute, wenn

nachgewiesen wird, dass der bestimmungsgemässe Betrieb

der Baute notwendig Einwirkungen auf das Grundeigentum

des klagenden Nachbarn zur Folge haben wird, die sich

dieser gemäss Art. 684 ZGB nicht gefallen zulassen braucht

(BGE 42 II 436 und 451). In BGE 51 II 398 wurde ferner

ausgeführt,dass auch für das von der Immission betroffene

Grundstück bei der Untersuchung, ob die Einwirkung

übermässig sein werde, die künftige Entwicklung zu be-

rücksichtigen sei und demnach auch eine Einsprache zu

Gunsten von Baugebiet geschützt werden müsse, das

seiner Lage nach zum Bau von Wohnhäusern bestimmt

und bereits baureif sei, sofern die zu erwartenden Ein-

wirkungen den Bau von Wohnhäusern verhindern würde

118

Sachenrecht. N° 19.

und damit die Brachlegung jenes Baugebietes zur Folge

hätte.

Im vorliegenden Falle stellt nun die Vorinstanz fest,

dass die bei Ausführung des Projektes gegenüber dem

heutigen Zustand zu erwartende Vermehrung der Ein-

wirkung auf die Naohbarsohaft duroh Lärm und Dünste

durch technische Massnahmen lediglich herabgesetzt, nicht

aber verhindert werden könne und dass der Einfluss der

vergrösserten Anlage nicht nur lästig, sondern auch

gesundheitsschädlich sein werde. Diese Feststellungen

sind tatsächlicher Natur und daher gemäss Art. 81 OG

für das Bundesgericht verbindlich. Daran vermag nichts

zu ändern, dass sie' nicht auf einer Expertise beruhen.

Ob die Vorinstanz den auf Einholung eines Gutachtens

abzielEmden Antrag des Beklagten ablehnen und auf ihre

eigene Sachkenntnis abstellen durfte, ist eine Frage des

kantonalen Prozessrechtes, dessen Handhabung das Bun-

desgericht nicht überprüfen kann.

Das Bundesrecht

schreibt die Zuziehung von Experten für solche Fälle

nicht vor; in der Unterlassung derselben kann daher auch

keine Verletzung von Bundesrecht liegen.

Tatsächlicher Natur und daher wiederum für das

Bundesgericht verbindlich sind weiter die Ausführungen

der Vorinstanz darüber, dass die an die Liegenschaft des

Beklagten anstossenden Grundstücke der Kläger bereits

baureifes, für den Bau von Wohnhäusern bestimmtes

Baugelände in einem 'Wohnquartier sind und heute schon

einen höhern Wert haben, als er sich aus der bloss land-

wirtschaftlichen Bebauung ergäbe, und dass diese Bau-

plätze bei Erstellung der geplanten Anlage ihren Wert

als Bauland einbüssen würden.

Auf Grund dieser Feststellungen muss jedoch die von

der vergrosserten Anlage zu erwartende Ein wirkung in

der Tat als übermässig bezeichnet werden, und es kann sich

nur noch fragen, ob die Kläger sie nicht trotzdem dulden

müssen, weil sie {(durch Lage oder Beschaffenheit der

Grundstücke oder nach Ortsgebrauch » gerechtfertigt sei.

Obligationenrecht. N0 20.

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Das ist indessen zu verneinen: Eine Sohweinezüohterei

und -mästerei dieses Ausmasses ist wie die Molkerei mit

der sie zusammenhängt, ein Gewerbebetrieb besonderer

Art, der auch in. landwirtschaftliohen Gegenden ver-

einzelt dasteht und daher für die Bestimmung der Lage

und Bescha~fenheit der Grundstücke und des Ortsgebrau-

ohes nicht in Betracht fällt. Wenn daher die von einem

solchen Betrieb ausgehenden Einwirkungen, weil sie stärker

sind als die von einem gewöhnlichen Bauerngut verur-

sachten, selbst in Bauernvörfern nioht geduldet werden

müssen (vgl. BGE 56 11 360 Erw. 2), so noch viel weniger

im vorliegenden Fall, wo der Betrieb in der unmittelbaren

Nachbarschaft eines Wohnquartiers nicht landwirt8Qhaft~

lichen, sondern eher städtischen Charakters liegt.

'c,.

Demnach erkennt das Bundebgerwht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Thurgau vom 21. Januar 19:12

bestätigt.

V. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

20. tJ'rteil der I. Zivi1abteill1ng vom 23. lebruM' 1932

i. S. Gabathuler gegen Gabathuler.

Tierhalterhaftung. Art. 56 OR.

Wann haftet der

Halter eines als Wachtier für die Bewachung einer Liegen-

schaft verwendeten H und e s für von diesem angerichteten

Schaden ?

A. -

Am 22. September 1930 gegell 5 Uhr abends trieb

Frau Gabathuler-Schlegel auf der Gemeindestrasse Malans-

Wartau einige Stücke Vieh heimwärts in der Richtung

Oberschan-Azmoos. Als diese Herde im Dorfe Malans

bei der Stelle angelangt war, wo ein Seitensträsschen