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79_II_47

BGE 79 II 47

Bundesgericht (BGE) · 1953-01-01 · Deutsch CH
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46 Erbrecht. N° 7. zu dienen geeignet ist. Wenn das Bundesgericht die Einschränkung anbrachte, dass auf diese Weise nicht etwas in das Testament hineininterpretiert werden dürfe, was nicht darin stehe (BGE 69 II 383, 70 II 13, 72 II 232), so deshalb, weil ein nicht in der für letztwillige Verfügun- gen gesetzlich vorgeschriebenen Form ausgesprochener Wille notwendig bedeutungslos bleiben muss. Etwas ganz anderes ist es, wenn es sich darum handelt, zu ermitteln, was in der Verfügung mit den gebrauchten Worten gesagt werden wollte. Es ist nicht einzusehen, weshalb zu diesem streng beschränkten Zwecke, zur Behebung von Unklar- heiten des vorhandenen Textes (BGE 64 II 187), nicht alle zur Abklärung der Frage tauglichen Mittel berück- sichtigt werden sollten. Auch bei der hier streitigen Frage, ob eine spätere Verfügung neben oder aber an die Stelle einer früheren treten soll, handelt es sich nicht darum, einem Willen des Erblassers Geltung zu verschaffen, der nicht in gesetzlicher Form ausgesprochen wurde, sondern darum, was der Erblasser mit dem letzten Testament gewollt hat, ob es sein Wille war, trot~ der Niederschrift der neuen Verfügung die frühere aufrecht zu erhalten. Das Gesetz stellt die Vermutung auf, dass die spätere Verfügung die frühere verdränge, auch wenn dies in jener nicht ausgesprochen wurde. Es geht also nicht darum, eine Verfügung, die nach dem Wortlaut der späteren widerrufen erscheint, auf Grund anderweitiger Beweis- mittel aufrecht zu erhalten (und, wie die Berufungskläger sagen, die spätere « über den Haufen zu werfen »), sondern gerade darum, eine nie ausdrücklich widerrufene Verfü- gung entgegen der blossen gesetzlichen Vermutung weiter gelten zu lassen, weil sich diese Vermutung auf Grund des Nachweises des wirklichen Willens des Erblassers nicht mehr aufrecht erhalten lässt. Wenn die Regelung umgekehrt wäre, d. h. das Gesetz die Vermutung des Weiterbestandes der früheren Verfügungen trotz dem Vorhandensein einer spätern aufstellen würde, dann könnte man sagen, der Widerrufswille müsse sich aus Sachenrecht. N° 8. 47 dieser selber und könne sich nicht aus Indizien ausserhalb derselben ergeben; denn dann wäre ein rechtsgeschäftli- eher Widerruf nötig, der nur in Testamentsform erfolgen könnte. Hat also hier nach verbindlicher Feststellung der Erb~ lasser selber nach der Errichtung des Testaments D seine letztwilligen Anordnungen im Sinne der Bestätigung des Vermächtnisses der Münchensteiner Liegenschaften zu- gunsten der Klägerin kommentiert, so ist jeder ernstliche Zweifel daran beseitigt, dass das letzte Testament eine blosse Ergänzung des ersten darstellt.

5. - Fällt mithin der Klägerin das Haus zu, so entbehrt das Berufungsbegehren 2 betr. Verrechnung einer Nut- zungsentschädigung mit dem Barlegat jeder Grundlage. Demnach erkennt. das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 22. August 1952 bestätigt. III. SACHENREOHT DROITS REELS

8. Urteil der TI. Zivilabteilung vom 7. Hai 1953 i.. S. Herz gegen Vogt & Cie. Nachbarrecht. Übermässige Einwirkung durch Maschinenlärm ! Kognition des Bundesgerichts. Einschreiten gegen einen be- stehenden Betrieb wegen seiner Einwirkungen auf eine vom Nachbarn geplante Baute? Art. 684 ZGB. Droit de voi8inage. Exces occasionne par un bruit de machines. Pouvoir d'examen du Tribunal federal. ProOOdes contre une entreprise existante a cause de ses effets sur une construction projeMe par un voisin.

48 Sachenrecht. N° 8. Diritto di vicinato. Eccesso prodotto dal rumore di m~hine. Sindacato deI Tribunale federale. Intervento co~tro un aZlenda esistente a motivo dei suoi effetti su una costruzlOne progettata da un vicino ? Art. 684 CC. A. - Das an der Bahnhofstrasse in Reinach (Aargau) gelegene, seit 1940/41 dem Kläger gehörende ~nd von .. ihm bewohnte Grundstück Parzelle Nr. 1277 mIt Gebaude Nr. 760 grenzt im Süden an die seit 1920 im Eigentum der Beklagten stehende Parzelle Nr. 1278. Mit Vertrag vom 28. April 1932 vereinbarten die Beklagte und der Rechtsvorgänger des Klägers ein gegenseitiges Grenzb~u­ recht, das als Grunddienstbarkeit in das Grundbuch em- getragen wurde. Die Beklagte errichtete hierauf im Jahre 1936 auf ihrer Parzelle das an die gemeinsame Grenze anstossende Gebäude Nr. 1060 und verwendete es bis 1947 als Magazin. Von den Gebäulichkeiten auf der Parzelle des Klägers berührt nur die an das Wohnhaus angebaute Garage die Grenze gegenüber der Parzelle der Beklagten. 1945/46 liess der Kläger Pläne für einen Ausbau seines Hauses erstellen, die im ersten und zweiten Stock an diese Grenze heranreichende Wohnräume vorsehen. Dieser Grenzanbau wurde jedoch bis heute nicht aus- geführt. . . . Im Sommer 1947 richtete die Beklagte 1m bIsherigen Magazingebäude eine Werkstatt mit verschiedenen :W~rk­ zeugmaschinen ein, die zu Reparaturen an den Emnch- tungen ihres Drahtwerkes und zu andern ~sarbeiten für diesen Betrieb dienen. Der Kläger protestIerte gegen diese Betriebsumstellung, indem er geltend machte, sie verstosse gegen getroffene Abmachungen und verursache Lärm und Erschütterungen, die er nach den Regeln des Nachbarrechts nicht zu dulden habe. Die Beklagte wies seine Einsprachen zurück und betreibt die Werkstatt heute noch. B. - Mit Weisungsschein vom 18. Juni und Klage- schrift vom 21. August 1948 stellte der Kläger folgende Begehren: Sachenrecht. N0 8. 49

1. Die Beklagte sei zu verurteilen, sich aller übermässi~ gen Einwirkungen durch Lärm und Erschütterungen auf das Eigentum des Klägers zu enthalten.

2. Demgemäss sei der Beklagten insbesondere die Inbetriebsetzung von Maschinen in ihrem angrenzenden Gebäude Nr. 1060 auf Parzelle Nr. 1278 zu untersagen.

3. Es sei der durch die Erschütterungen entstandene Schaden festzustellen und die Beklagte zu verurteilen, diesen Schaden auf ihre Kosten zu beheben. Das Bezirksgericht Kulm führte ein einlässliches Beweis- verfahren durch (Zeugeneinvernahmen, Augenscheine, Gut- achten der Eidg. Materialprüfungs- und Versuchsanstalt) und wies mit Urteil vom 31. Oktober 1950 die Klage ab. Das Obergericht, vor dem der Kläger nur die Rechts- begehren 1 und 2 aufrecht hielt, liess durch Prof. H. Staub, Direktor des Physikalischen Instituts der Universität Zürich, und Ing. R. Palm, Chef des Maschinen- und Heizungsamtes Basel-Stadt, eine Oberexpertise durch- führen, gab dem Kläger einen Monat Zeit zum Nachweis der nach seiner Darstellung wiederholt aufgetretenen, besonders lästigen pfeifenden Geräusche, die hervorzuru- fen der Maschinenexperte Palm sich vergeblich bemüht hatte, und nahm schliesslich zusammen mit den Ober- experten selber noch einen Augenschein vor. Auf Grund der Ergebnisse dieser Erhebungen hat es die Klage am·

19. Dezember 1952 ebenfalls abgewiesen, weil keine über- mässige Einwirkung auf das Eigentum des Klägers vor- liege. G. - Mit der vorliegenden Berufung erneuert der Kläger die Klagebegehren 1 und 2. Die Beklagte beantragt Abweisung der Berufung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. - (Streitwert).

2. - Der Kläger stützt seine Begehren vor Bundes- gericht wie offenbar schon vor Obergericht nur noch auf Art. 684 ZGB. Dass für die Beklagte eine rechtsgeschäft- 4 AS 79 II - 1953

50 Sachenrecht. N° S. lich begründete Pflicht bestehe, die beanstandete Benut- zung ihres Grundstücks zu unterlassen, behauptet der Kläger nicht mehr. Mit Recht nicht; denn aus dem gegenseitigen Grenzbaurecht ergibt sich für die beteiligten Grundeigentümer keine Beschränkung in der Benutzung ihres Eigentums, und eine andere Dienstbarkeit oder eine vertragliche Abmachung, auf die der Kläger sich gegenüber der Beklagten berufen könnte, ist nach dem Beweisergebnis nicht vorhanden. Daher bleibt einzig zu prüfen, ob die Beklagte ihr Eigentum in einer nach Art. 684 ZGB verbotenen Weise ausübe und in welcher Weise gegebenenfalls Abhilfe zu schaffen sei.

3. - Ob die vom Betrieb eines Gewerbes ausgehenden Einwirkungen auf das Eigentum des Nachbarn im Sinne von Art. 684 ZGB übermässig seien, ist teils Tat-, teils Rechtsfrage. Tatsächlicher Natur ist die Frage, worin diese Einwirkungen bestehen, wie intensiv sie sind, wie häufig sie auftreten, welchen Einfluss sie auf das Nach- bargrundstück und dessen Bewohner haben usw. Ebenso ist es im wesentlichen eine Tatfrage, wie die Grundstücke gelegen und beschaffen sind und was am betreffenden Orte gebräuchlich ist. Die hierauf bezüglichen Feststel- lungen des kantonalen Richters sind daher gemäss Art. 63 Abs. 2 OG für das Bundesgericht verbindlich. Eine vom Bundesgericht zu überprüfende Rechtsfrage ist es dagegen, ob die Einwirkungen, welche die Vorinstanz als bewiesen erachtet, angesichts der von ihr festgestellten örtlichen Verhältnisse übermässig oder gerechtfertigt seien (vgl. BIRCHMEIER, Handbuch des OG, S. 108, und dort zit. Entscheide ). Diese theoretisch klare Unterscheidung ist praktisch nicht immer leicht zu treffen, weil die Feststellungen über die tatsächlichen Verhältnisse oft bereits von rechtlichen Vorstellungen beeinflusst sind und insbesondere das Mass der Einwirkungen sich oft letztlich gar nicht anders als mit Ausdrücken beschreiben lässt, die das Urteil über die Frage der übermässigkeit vorwegnehmen. Das Bundes- Sachenrecht. N° 8. 51 gericht hat in derartigen Fällen zu prüfen, ob die Vor- instanz bei ihren Feststellungen von einer zutreffenden Auffassung des Begriffs der lJbermässigkeit ausgegangen sei. Weil es sich dabei um einen Begriff handelt, dessen Anwendung im einzelnen Falle vom Ermessen abhängt, und weil der kantonale Richter die konkreten Umstände in der Regel besser kennt als das Bundesgericht, ist da- gegen bei der überprüfung der Frage, ob die Vorinstanz die übermässigkeit bestimmter Einwirkungen zu Recht bejaht oder verneint habe, eine gewisse Zurückhaltung geboten. Dies gilt namentlich dann, wenn man es wie hier nicht mit einem Betrieb von einem ganz bestimmten, allgemein bekannten Typus zu tun hat, dessen Auswir- kungen sich weitgehend schon auf Grund der Lebenser- fahrung beurteilen lassen, sondern mit einem Betriebe von besonderer Art. In solchen Fällen weicht das Bundes- gericht von der Entscheidung der Vorinstanz nur dann ab, wenn sie sich als offensichtlich unrichtig erweist.

4. - Im vorliegenden Falle hat die Vorinstanz auf Grund eines äusserst einlässlichen Beweisverfahrens fest- gestellt, das Quartier, in welchem die Grundstücke der Parteien liegen, sei wenn nicht mit dem Bezirksgericht geradezu als Industriegebiet, so doch mindestens als gemischtes Wohn- und Industriegebiet zu bezeichnen. Der Betrieb sämtlicher Maschinen der BekJagten verstärke die im Hause des Klägers ohnehin schon vorhandenen Geräusche. Den Oberexperten sei aber darin beizustimmen, dass sich die bei voller Maschinenbelastung auftretende Lautstärke « durchaus in angemessenen Grenzen» halte. Der von sämtlichen voll belasteten Maschinen ausgehende Lärm werde vom Geräusch eines vorübergehenden Last- wagens, Motorrades oder Bahnzuges übertönt, sei also nicht unwesentlich schwächer als dieses Geräusch. Der bei Vollbelastung aller Maschinen hörbare tief-brummende kontinuierliche Ton, der rhythmisch von dumpfen Schlägen durchsetzt sei, halte sich sowohl im Vorraum als insbe- sondere auch im Wohn- und Schlafzimmer des Klägers

52 Sachenrecht. N0 8. durchaus im Rahmen des 'in eillem gemischten Wohn- und Industriequartier Zumutbaren. Von Erschütterungen durch die sämtlichen voll belasteten Maschinen sei prak- tisch überhaupt nichts wahrzunehmen. Wenn die Ein- . wirkungen in der Garage etwas grösser seien als im übrigen Haus, so komme darauf nichts an, weil die Garage ihrem Zweck entsprechend nicht bewohnt sei. Von einer unge- rechtfertigten Lärm- oder Erschütterungsimmission auf das Grundstück des Klägers könne um so weniger die Rede sein, als praktisch niemals, sei es auch nur für kürzere Zeit, alle Maschinen der Beklagten gleichzeitig mit maximal 'zulässiger Belastung im Betrieb seien, wie es bei den angestellten « extremen » Versuchen der Fall war. Unter normalen Verhältnissen seien nur einige dieser Maschinen, und zwar mit normaler Belastung, im Gange. Da das vom Kläger behauptete durchdringende Pfeifen von den Oberexperten trotz grössten Bemühungen nicht habe rekonstruiert werden können und der Kläger dieses Geräusch während der ihm angesetzten Frist nicht zur Untersuchung gemeldet habe, könne es sich dabei, wenn es überhaupt aufgetreten sei, nur um eine derart seltene, aussel'9rdentliche Erscheinung handeln, dass es für das Urteil, das auf normale Durchschnittsverhältnisse abstellen müsse, nicht von Belang sein könne. Der pfeifende Ton, den einer der Oberexperten habe erzeugen können, habe im Hause des Klägers vom andern Oberexperten und vom Kläger selber kaum wahrgenommen werden können. Wenn der Kläger erkläre, seine Klage sei durch unver- gleichlich viel stärkere Einwirkungen veranlasst worden, als sie von den Oberexperten bei maximaler Belastung der Maschinen und gleichzeitigem Hämmern festgestellt wer- den konnten, so bestehe ein Widerspruch zwischen sub- jektivem Eindruck und Realität, der sich nur damit erklären lasse, dass sich der Kläger in einen Zustand der Erregung hineingesteigert und damit auch treine Umgebung angesteckt habe. Auf solche « bereits ans Hypersensible grenzende» Eindrücke dürfe bei der Entscheidung der Sachenrecht. N° 8. 53 Frage, ob di~ Einwirkungen im Sinne von Art. 684 ZGB übermässig seien, nicht abgestellt werden, sondern es komme auf die ,Eindrücke an, die « der normale Durch- schnittsmensch» empfange. Hienach beurteilt, seien weder die Lärm- noch gar die Erschütterungseinwirkungen als übermässig zu bezeichnen. . Diese~ Feststellungen lässt sich nicht entgegenhalten, ~e Vormstanz habe zu Unrecht nur die zweite Expertise, mcht auch die erste Expertise, die Zeugenaussagen und das Ergebnis der vom Vizepräsidenten des Bezirksgerichts am 8. September 1950 durchgeführten vorsorglichen Be- weisaufnahme berücksichtigt. Wenn die Vorinstanz mehr au:t" . die Oberexpertise und ihre eigenen Wahrnehmungen beI Ihrem Augenschein als auf die frühem Beweiserhebun- gen abstellte, so blieb sie durchaus im Rahmen der ihr vorbehaltenen Beweiswürdigung. Im übrigen führten die Messungen der EMPA und der Oberexperten, wie die V:0rinstanz hervorhebt, praktisch zu den gleichen Ergeb- russen. Dass der Kläger heute die zweite Expertise mit d?r ersten zu entkräften sucht, ist zudem auch deswegen mcht verständlich, weil er diese seinerzeit heftig ange- fochten und geradezu als wertlos bezeichnet hatte. Bei der Würdigung der festgestellten Einwirkungen hat die Vorinstanz mit Recht den Charakter des Quartiers in Betr~cht gezogen, in welchem die Grundstücke der Parteien liegen. Ihre Feststellung, dass es sich um ein gemischtes Wohn- und Industriegebiet handle, ist für das Bundesgericht verbindlich. Dass in einem solchen Quartier mehr Störungen in Kauf genommen werden müssen als in einem reinen Wohnquartier, ist unbestreitbar. Ausser dem Charakter des Quartiers hat die Vorinstanz mit Recht auch die Zweckbestimmung der verschiedenen Räume im Hause des Klägers berücksichtigt und gefun- den, dass die in der unbewohnten Garage feststellbaren Einwirkungen weniger streng zu beurteilen seien als die Einwirkungen auf die Wohnräume. Der Vorinstanz ist auch darin Recht zu geben, dass es

54 Sachenrecht. N° 8. auf Geräusche, die nur ganz selten entstehen, nicht ent- scheidend ankommt, sondern dass die unter normalen Verhältnissen auftretenden Einwirkungen massgebend sind. Dass· das vom Kläger behauptete durchdringende Pfeifen, wenn überhaupt vorgekommen, eine seltene Aus- nahme bilde, ist eine Feststellung rein tatsächlicher Natur, gegen die der Kläger mit seiner Berufung vergeblich ankämpft. Ebenso ist zu billigen, dass die Vorinstanz bei Beurtei- lung der Frage der übermässigkeit der ermittelten Ein- wirkungen von einem normalen, durchschnittlichen Grade der Empfindlichkeit ausgegangen ist. Aus dem Vergleich mit dem Verkehrslärm, den die Vorinstanz gezogen hat, lässt sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht ableiten, dass der Lärm in seinen Wohn- räumen für normal empfindliche Menschen übermässig sei. Wenn der vom Betrieb der Beidagten gewöhnlich. ausgehende Lärm dem Lärm gleichkäme, den ein beim Hause des Klägers vorbeifahrendes Lastauto oder Motorrad oder ein auf den nahen Bahnlinien vorbeirollender Zug verursacht, müsste ihn der Kläger freilich kaum dulden, weil er anders als die nur von Zeit zu Zeit auftretenden Verkehrsgeräusche während der Arbeitszeit ständig anhält und ein Grundeigentümer sich von seinem Nachbarn nicht ohne weiteres das gleiche Mass von Störung gefallen lassen muss, wie der Strassen- und Bahnverkehr es ihm verursacht. Nach den Feststellungen der Vorinstanz ist jedoch der vom Betrieb der Beklagten erzeugte Lärm selbst bei voller Belastung aller Maschinen nicht unwesent- lich schwächer als der Verkehrslärm und ist der unter normalen Verhältnissen auftretende Maschinenlärm gerin- ger als der bei den angestellten Versuchen beobachtete. Zwischen dem normalen Maschinenlärm und dem Ver- kehrsgeräusch besteht also ein erheblicher U:nterschied. Der Maschinenlärm ist in den bewohnten Räumen nach den vorgenommenen Messungen auch nicht so stark wie das Geräusch einer dort geführten Unterhaltung, sodass Sachenrecht. N0 8. 55 die Schlüsse, die der Kläger aus dem Vergleich dieser Geräusche ziehen möchte, ebenfalls nicht begründet sind. Nach alledem lässt sich nicht sagen, die Vorinstanz habe den Begriff der Übermässigkeit im Sinne von Art. 684 ZGB unrichtig aufgefasst oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen offensichtlich unrichtigen Gebrauch ge- macht. Ihre Annahme, dass bei den heute gegebenen Verhältnissen von einer übermässigen Einwirkung auf das Eigentum des Klägers nicht die Rede sein könne weckt um so weniger Bedenken, als der Kläger be~ Augenschein der Oberexperten, die sich alle Mühe gaben, mit den Maschinen des Beklagten einen möglichst starken Lärm zu erzeugen, nicht in Abrede stellte, dass der bei diesen Versuchen entstandene Lärm sich in angemessenen Grenzen halte.

5. - Der Kläger will nun freilich nicht gelten lassen, dass es bei der Beurteilung seiner Klage einfach auf die heute gegebenen Verhältnisse ankomme, wie die Vorinstanz .angenommen hat. Er behauptet, diese habe zu Unrecht auf sein Bauvorhaben nicht Rücksicht genommen. Er beruft sich dabei auf BGE 51 II 397 und 58 II 117. Dort wurde jedoch nur entschieden, dass bei Prüfung der Frage, ob die bei bestimmungsgemässer Verwendung einer erst geplanten Anlage notwendigerweise auftretenden Ein- wirkungen auf ein Nachbargrundstück übermässig seien, auch der künftige Zustand dieses Grundstücks, insbesondere gegebenenfalls seine in Aussicht stehende Überbauung zu berücksichtigen sei. Im vorliegenden Falle handelt es sich nicht um eine Einsprache gegen eine erst geplante Anlage, sondern die Klage richtet sich gegen einen bereits beste- henden Betrieb. Die Gründe, die dafür sprechen, dem Eigentümer von Bauland die Erhebung einer Einsprache gegen eine erst geplante störende Anlage auf einem Nach- bargrundstück zu erlauben (vgl. BGE 51 II 398/99), vermögen die Zulassung einer Klage, mit der zugunsten eines Bauprojektes gegen eine schon bestehende Anlage vorgegangen werden will, nicht ohne weiteres zu rechtferti-

56 Sachenrecht. N° 9. gen. Selbst wenn man aber eine solche Klage grundsätzlich zulassen wollte, könnte dies doch höchstens unter der Voraussetzung geschehen, dass mit Sicherheit übermässige Einwirkungen auf die geplante Baute zu erwarten wären und überdies zum voraus gesagt werden könnte, welche Massnahmen der Nachbar treffen muss, um Abhilfe zu schaffen. Diese Voraussetzung ist hier offensichtlich nicht erfüllt. Der Oberexperte Staub hält es für möglich, dass die Einwirkungen auf die geplanten Wohnräume an der Grenze gegenüber der Liegenschaft der Beklagten bei üblicher Bauweise das erträgliche Mass nicht überschreiten werden. Selbst wenn aber mit Sicherheit übermässige Einwirkungen auf diese Räume vorauszusehen wären, liesse sich auf jeden Fall heute noch nicht mit der erfor- derlichen Bestimmtheit sagen, was dagegen vorzukehren sei. Die Klage muss daher auch insoweit abgewiesen werden, als sie sich auf das Bauvorhaben des Klägers stützt. Dem Kläger bleibt vorbehalten, nach Ausführung dieses Projektes nötigenfalls von neuem zu klagen. Demruu;h erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 19. Dezember 1952 bestätigt.

9. Auszug ans dem Urteil der 11. Zivilabteilnng vom 7. April

i. S. Nenweilerplatz A.-G. gegen Kaiser. Grunddienstbarkeit, Ablösung durch den Richter, .Art. 736 ZGB. Kann nicht schon deshalb verlangt werden, weil die Belastung schwerer geworden und das Interesse des Berechtigten an sich ger~gitigig sei, sondern nur wenn dieses Interesse sich seit der Errichtung so vermindert hat, dass jetzt ein Missverhältnis vorliegt. Bervitude J01Wwre, radiation par le juge, art. 736 CC. TI ne suffit pas que les charges soient devenues plus lourdes et que 1a servitude n'ait qu'un inMret limiM pour l'ayant droit ; Sachenrecht. N° 9. 57 il faut que cet inMret se soit reduit .depuis 10. constitution de 10. servitude au point qu'il est disproportionne avec les eharges imposees an fonds servant. 8ervit'll Jondiaria, cancellazione ad opera deI gindiee, art. 736 ce. Non basta ehe l'onere sia diventato piit grave e che 10. servitit abbia soltanto un interesse limitato per l'avente diritto; occorre che quest'interesse si sia ridotto, dall'epoca deUa costi- t"';lZione deDa servitu, in modo ta1e ehe ne risulti uno. spropor- ZlOne. (Die Klägerin verlangt Löschung einer Dienstbarkeit, die eine über die bestehende hinausgehende Überbauung verbietet, weil ohne solche Überbauung die städtebaulich wünschbare Neugestaltung der belasteten Liegenschaft wirtschaftlich nicht tragbar sei. Das Bundesgericht pflichtet den Vorinstanzen darin bei, dass das Interesse der berechtigten Eigentümer am Fort- bestehen der Servitut noch das gleiche, erhebliche ist wie zur Zeit der Errichtung.) Hinsichtlich der Frage anderseits, ob die BeULstung der klägerischen Liegenschaft infolge der festgestellten weit- gehenden Änderung der Verhältnisse ungleich viel schwerer geworden sei, worüber die Auffassungen der beiden Vor- instanzen auseinandergehen, ist dem Zivilgericht beizu- pflichten. An der Belastung des dienenden Grundstücks hat sich nichts geändert. Sie besteht nach wie vor darin, dass auf dem Grundstück nur ein Hauptgebäude von den Ausmassen des bestehenden und allenfalls kleine Neben- gebäude bis 4 m Höhe gebaut werden dürfen. Was sich geändert hat, sind die Bodenpreise und infolgedessen der Wert, zu dem das Grundstück dem Eigentümer anliegt, letzteres insbesondere wegen des Kaufes zu dem höheren Bodenpreis durch die Klägerin. Das berührt aber nicht die Belastung des Grundstücks, sondern nur das Interesse, das der Eigentümer hat, die Belastung loszuwerden. Art. 736 Abs. 2 ZGB spricht denn auch gar nicht von einer Änderung der Belastung, die er als gleichbleibend voraus- setzt, sondern (mit dem Worte « noch») nur von einer Minderung des Interesses des Berechtigten als Voraus-