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51_II_397

BGE 51 II 397

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
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Sachenrecht. No 63.

Schuldbriefe, durch welche er um die" dingliche Sicherung

seiner Forderung an Bieri gekommen ist, und nicht die

verbrecherische Handlungsweise des letzteren; vielmehr

'wäre es einfach eine nachträgliche Wiedergutmachung

des Schadens gewesen, wenn Bieri den Erlös aus den

neu errichteten Schuldbriefen dem Kläger abgeliefert

hätte ...... Daraus endlich, dass der Kläger erst ein halbes

Jahr nach dem Fälligwerden der Schuldbriefe wegen

Nichteingang des Geldes reklamierte, kann der Beklagte

nichts herleiten, da einerseits der Kläger auf Grund

des Schreibens der Gemeindekanzlei vom 15. Juli 1921

sich darauf verlassen durfte, dass die Schuld briefe

nicht entkräftet und gelöscht werden, ohne dass deren

Gegenwert geleistet werde, ja eigentlich, dass sich

dieser Gegenwert schon in den Händen der Gemeinde-

kanzlei befinde, und anderseits anzunehmen ist, dass

auch eine schon wenige Wochen nach dem Fälligwerden

der Schuldbriefe (7. September 1921) erfolgte Reklama-

tion nicht mehr rechtzeitig eingetroffen wäre, um die

Versilberung der neuen Schuldbriefe durch Bieri zu

verhiudern, welche ihm bereits am 31. August ausge-

händigt worden waren. Ohne nähere Prüfung der Be-

gründetheit der erhobenen ZinsfOJ;derung ist also fest-

zustellen, dass der Beklagte dem Kläger jedenfalls den

eingeklagten Kapitalbetrag schuldig geworden und einzig

infolge vollendeter Verjährung berechtigt ist, die Zahlung

dieser Summe zu verweigern. .

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Klage wird abgewiesen.

Sachenrecht. N° 64.

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64. Urteil der 1l ZivilabteUung vom 16. September 1925

i. S. lIauser gegen Gebr. Xienzel.

Immissionsverbot. Art. 684 ZGB:

Bei der Prüfung der übermässigkeit der Einwirkungen eines

Grundstüe.kes auf sein Nacbbargrundstück muss auch der

erst z u k ü n ft i g e Zustand des b e t r 0 ff e n e n Grund-

stückes berücksichtigt werden. Ist eine Liegenschaft infolge

ihrer Lage bau r e i f und können die darauf geplanten

Bauten schlechte Gerüche und unangenehme Geräusche

nicht ertragen, so sind diese Einwirkungen

übermässig,

auch bevor diese Bauten erstellt sind (Erw. 3).

Tatsächliche Feststellungen, an die das Bundesgericht bei

Prüfung eines Immissionsverbotes gebunden ist (Erw. 4).

A. -

Der Kläger beabsichtigt auf seinem Grund-

stück (Sektion C 446) in der

« äussern Schafmatt »,

die an das zum grossen Teil fast zu einer Vorstadt von

Basel gewordene

Dorf Binnillgell

anschliesst,

eine

Grosszüchterei und -mästerei für etwa 40 Stück Schweine

zu errichten. Gegen sein Gesuch um Baubewilligung

erhoben die Beklagten Eillsprache als Eigentümer eines

angrenzenden Gartenlandstückes von etwa 35 a (Sek-

tion C 225), das sich zu Bauland umwandeln wird, sobald

an Stelle des zwischen den Grundstücken der Parteien

gelegenen Feldweges eine Fahrstrasse erstellt sein wird,

,vas im Verlaufe dieses Jahres geschehen soll. Auf die

Aufforderung der Behörden hin, die Baueinsprache zu

beseitigen, erhob der Kläger Klage mit dem Begehren,

die Einsprache sei zurückzuweisen und ihm Bau und

Betrieb der geplanten Grossmästerei zu gestatten. Er

machte geltend, die Anlage sei für den wirtschaftlichen

Betrieb seines Milchhandels, den er auf seiner Liegen-

schaft führt, zur Verwertung der Milchresten notwendig,

da hierzu die bisher gehaltenen drei Schweine nicht

genügten; dieser Notwendigkeit gegenüber vermöchten

die geringen Aussichten der Beklagten, dass ihr Grund-

stück je bebaut werde, nicht aufzukommen; schon

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Sachenrecht. N° 64.

grundsätzlich könnten sich die Beklagten auf ein Im-

missionsverbot zu Gunsten von Wohnhäusern, die noch

nicht gebaut seien, nicht. berufen; auf jeden Fall aber

. werde ihr Grundstück durch seine Mästerei nicht nen-

nenswert geschädigt. Die Beklagten beharrten auf ihrer

Einsprache und beantragten, es sei festzustellen, dass

der Kläger nicht berechtigt sei, die bisherige Schweine-

mästerei auf seinem Grundstück zu erweitern.

B. -

Mit Urteil vom 30. Januar 1925 hat das Ober-

gericht des Kantons Basel-Landschaft die Einsprache

der Beklagten geschützt und die Klage abgewiesen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das

Bundesgericht erklärt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

(Eintretensfrage:)

2. ~- (parteistellung.)

3. '-- Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts

kann die Einsprache aus Art. 684 ZGB auch gegen die

Ausführung einer erst b e a b sie h t i g t e n Anlage

gehen, sofern deren künftiger, bestimmungsgemässer

Betrieb notwendig übermässige Einwirkungen im Sinne

dieser Gesetzesvorschrift auf ein Nachbargrundstück

hervorrufen wird (BGE 42 II 437 und 451). Die gleichen

Erwägungen, aus denen das Bundesgericht zu dieser

Auslegung des Art. 684 ZGB gelangt ist, führen dazu,

auch für das von den fremden Einwirkungen b e t r 0 f-

f e n e Grundstück die Frage der Übermässigkei t der

Einwirkungen ebenfalls unter Berücksichtigung seines

erst z u k ü n f t i gen Zustandes zu prüfen, im vor-

liegenden Falle also zu berücksichtigen, dass auf dem

Grund und Boden der Beklagten, der heute noch nicht

bebaut ist, in Zukunft Wohnbäuser errichtet werden.

Wollte man nämlich diese Berücksichtigung nicht zu-

lassen, so würde nach Erstellung der übermässig ein-

wirkenden Anlage die Errichtung von Bauten auf dem

betroffenen Nachbargrundstück entweder unmöglich,

Sachenrecht. N° 64.

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oder es müsste nach deren Ausführung, wenn sich die

Einwirkungen auf sie als übermässig erweisen sollten,

auf Beseitigung der neuerstelltenAnlage des schädigenden

Grundstückes oder ihres Betriebes erkannt werden.

Wohl ist gegenüber bestehenden Anlagen in der Annahme

einer übermässigen Einwirkung Zurückhaltung geboten;

sie wäre jedoch nicht gerechtfertigt, wenn vor. der

Erstellung der Anlage Einsprache gegen diese erhoben

und das Verbot nur deshalb nicht berücksichtigt worden

wäre, weil der Einsprecher auf dem bedrohten Grund-

stück noch nicht gebaut hatte. Der Ersteller der schädi-

genden Anlage müsste daher, wenn man ihn trotz der

Einsprache seines Nachbars die Anlage ausführen liesse,

damit rechnen, dass ihm deren Betrieb verboten werde,

sobald sich nach Bebauung des Nachbargrundstückes

die Übermässigkeit der Einwirkungen seiner Anlage

ergeben sollte, und er müsste seinen Betrieb beseitigen

ohne Rücksicht auf den grossen Schaden, den die Still-

legung seiner neugeschaffenen Anlage mit sich brächte.

Daher erscheint es auch in einem Falle wie dem vor-

liegenden geboten, die Frage der Unerträglichkeit von

Einwirkungen zum Voraus zu prüfen, auch wenn das

bedrohte Grundstück noch nicht bebaut ist.

Zum gleichen Ergebnis drängt auch der Wortlaut

des Art. 684 ZGB. Danach ist die Voraussetzung des

Immissionsverbotes schon dann gegeben, wenn «nach

Lage und Beschaffenheit des Grundstücks oder nach

dem Ortsgebrauch » die Einwirkungen sich nicht recht-

fertigen lassen. Wenn daher ein Grundstück infolge

seiner Lag e inmitten oder in der Nähe eines mit Wohn-

häusern bebauten Gebietes schlechte Gerüche oder un-

angenehmes Geräusch nicht ertragen kann, weil diese

Einwirkungen den Bau der hier in Betracht fallenden

Wohnhäuser verunmöglicht, so ergibt sich hieraus die

Übermässigkeit der Einwirkungen, auch bevor die

Bauten erstellt sind. Durch die Zulassung einer infolge

übermässiger Einwirkungen störenden Anlage darf nicht

400

Sachenrecht. N° 64.

die Brachlegung eines benachbarten Baugebietes, das

seiner Lage nach zum Bau von Wohnhäusern bestimmt

.ist, herbeigeführt werden. Eine solche Brachlegung wider-

spräche einem vernünftigen Ausgleich der Vor- und

Nachteile der in Frage stehenden Grundstücke; denn

dem Eigentümer des schädigenden Grundstücks kann

eher eine Einschränkung in dessen Benützung aufer-

legt werden, als dass dem Eigentümer der betroffenen

Liegenschaft zugemutet werden darf, auf die mit der

Baulage gegebene Werterhöhung seines Bodens zu

verzichten; einen solchen Verzicht aber bedeutete es

für ihn, wenn die schädigende Anlage des Nachbar-

grundstückes gestattet würde, da er in diesem Falle

entweder selber nicht bauen oder das Land auch nicht

zu Bauzwecken verkaufen könnte (vgl. RGE vom 20.

Febr. 1909, in der Juristischen \Vochenschrift 1909

S. 219 Nr. 8).

Dagegen muss das betreffende Grundstück auch wirk-

lich bau r e i f sein, sodass es vernünftiger Weise gar

nicht anders als zu Bauzwecken verwendet werden kann.

sobald sich ein Bauliebhaber einstellt; es muss infolge

seiner Baureife bereits einen wesentlich höhern Wert

haben, als wenn es nur landwirtschaftlich bebaut würde.

Sollte die Bebauung erst nach langen Jahren ernstlich

in Frage kOIDlllen und infolge dieser noch ungewissen

Zukunft eine wesentliche We~rhöhung des Grund und

Bodens noch nicht eingetreten sein, so darf dem Nachbar

ein uneingeschränkter Betrieb auf seiner Liegenschaft

nicht unnützer Weise verunmöglicht werden.

4. -

Die Vorinstanz stellt nun verbindlich fest, dass

der Grund und Boden der Beklagten noch dieses Jahr

durch eine Fahrstrasse erschlossen werden soll und dass

damit die bedingungslose Baureife jenes Bodens gegeben

ist. Verbindlich ist auch die Feststellung, dass die Einwir-

kungen der geplanten Schweinemästerei des Klägers auf

das Grundstück der Beklagten nach dem u Ortsgebrauch »

ungerechtfertigt sei; denn auch die Feststellung des

Sachenrecht. No 64.

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Ortsgebrauchs ist tatsächlicher Natur. Bedenken ver-

möchte einzig der UmstauQ zu erregen, dass in nicht

weiter Entfernung von den Liegenschaften der Parteien

bereits zwei andere grössere Schweinemästereien betrieben

werden, die weder von den Behörden noch den Nach-

barn beanstandet werden. Allein es beschlägt diese Tat-

sache nur eine Unterlage für den tatsächlichen Schluss

der Vorinstanz, ohne dass gesagt werden könnte, dieser

sei mit Rücksicht auf die andern Mästereien aktenwidrig.

Die Vorinstanz weist auf andere Umstände hin, die

einen Schluss auf die Unerlaubtheit der im Streite

liegenden Mästerei aus dem Bestehen jener andern An-

lagen nicht als unzulässig erscheinen lassen, ohne dass

das Bundesgericht (dem nur die Überprüfung der Rechts-

anwendung zusteht und dem die Ortskenntnis fehlt)

diese Schlüssigkeit überprüfen könnte. Jene Mästereien

sind keinen Wohnhäusern zugekehrt, wie es bei der

Mästerei des Klägers gegenüber den Wohnhäusern der

Beklagten der Fall wäre; sie liegen hinter den an der

Strasse vorgelagerten Bauernhäusern auf der andern

Strassenseite und gehören zu einem von der «Schaf-

matt » in der Lage verschiedenem Gebiete. Es ist auch

an sich nicht ausgeschlossen, dass die Ausdehnung des

Wohngebietes vorläufig beim Grund und Boden der

Parteien einhält und ein auch nur 150 m davon entferntes

und auf der andern Seite der Landstrasse gelegenes

Gebiet vom Vordringen des Bauviertels unberührt bleibt

und daher Hoch als landwirtschaftlich bebaut gelten

muss. Die hierin liegende Vermutung ist tatsächlicher

Art und entzieht sich der Uberprüfung des Bundes-

gerichts.

Ebenso tatsächlicher Natur ist die Feststellung, dass

auch bei der fachgemässesten Einrichtung von einer

Schweinegrossmästerei unerträglicher Geruch und Lärm

für benachbarte Wohnhäuser ausgehen müssen. In den

zuletzt vom Bundesgericht entschiedenen Fällen ähn-

licher Art (BGE 42 II 435 und Walder gegen Milch-

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Sachenrecht. No 64.

produzentengenossenschaft Ried-Gibswil vom H. Febr.

1925) wurden die Schweinemästereien geduldet ledig-

lich auf Grund der tatsächlichen Feststellung der

kantonalen Instanzen, dass unter den dort gegebenen

Verhältnissen solche unerträgliche Einwirkungen nicht

bestanden; dabei handelte es sich beide Male um

Mästereien in rein landwirtschaftlichen Gegenden und

zwar lagen im einen Falle Stall und Jauchegrube wesent-

lich weiter entfernt vom betroffenen Grundstücke als

hier, und im andern Falle wurden durch gerichtliche

Sachverständige besondere, Vorkehren vorgeschrieben,

die zur Verminderung der Einwirkungen auf ein erträg-

liches Mass hinreichen sollten. Vorliegendenfalls aber

sind keine solche besonderen Vorkehren vorgeschlagen

worden, ausser dass sich der Kläger verpflichtete, an

der geplanten Stallung 'keine Öffnungen nach der Seite

des beklagten Grundstückes anzubringen.

Anderseits steht allerdings auch fest, dass auf dem

Grund und Boden der Beklagten keine kostbaren Land-

sitze errichtet werden, sondern Wohnhäuser für Arbeiter

und kleinere Beamte, die auch etwa eine Ziege, Kanin-

chen, Geflügel, ja selbst ein Schwein zu halten pflegen.

Do~h stellt die Vorinstanz demgegenüber fest, ~ass

hieraus nur Einwirkungen ganz erträglicher Art ent-

stehen und auch solchen kleinern Tierhaltern gegenüber

die Einwirkungen des Grossbetriebes des Klägers uner-

träglich seien. Auch das ist eine' Überlegung tatsächlicher

Art, die vom Bundesgericht nicht berichtigt werden

kann (BGE 40 11 30 ff., 450/51; 41 11 218; 44 11 31).

Endlich ist auch bei der Abwägung der Vor- und

Nachteile der beteiligten Grundstücke an einem Immis-

sionsverbot zu erwähnen, dass der Milchabgang des

Klägers nach der Feststellung der Vorinstanz nicht etwa

an sich schon die Erweiterung der Schweinehaltung

auf 40 Stück notwendig macht. Es kann daher nicht

gesagt werden, die Erhaltung des bis her i gen

Milchhandels des Klägers verlange die geplante Gross-

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mästerei, sondern es stehen sich beiderseits zwei zu ...

künftige Unternehmungen (Grossmästerei und Wohnungs-

bauten) gegenüber, von denen die erste unerträgliche

Einwirkungen erzeugt, die andere nicht, und daher

jene vor dieser zurücktreten muss.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 30.

Januar 1925 bestätigt.

65. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung

vom 1. Oktober 1925

i. S. Xonkursmasse Bich gegen Schweiz. Volksba.nk.

ZGB Art. 833, 798. Bei Veräusserung eines von mehreren mit

einem Gesamtpfandrecht belasteten Grundstücken mus s

die Pfandhaft verteilt werden. Nur die Bestimmung, wie

verteilt werden soll, ist einer allfälligen Parteivereinbarung

vorbehalten.

Tatbestand (vereinfacht): Beim Verkauf einer Parzelle

eines mit einem Gesamtpfandrecht belasteten Grund-

stückes war dieses Gesamtpfandrecht -

angeblich gemäss

Parteivereinbarung -

in seinem ganzen Betrag auch auf

der verkauften Parzelle belassen worden. In der Folge kam

der Käufer in Konkurs, worauf der Pfandgläubiger sein

Pfandrecht im vollen Betrage zur Kollokation anmeldete.

Die Konkursverwaltung kollozierte jedoch nur einen

Teilbetrag. In dem vom Pfandgläubiger in der Folge

angestrengten Kollokationsstreit machte die Konkurs-

verwaltung geltend: gemäss Art. 833 ZGB hätte der

Grundbuchverwalter beim Verkauf dieser Parzelle eine

verhältnismässige Verteilung der Gesamthaft auf die

einzelnen Parzellen vornehmen sollen, welche Verteilung

die Konkursverwaltung dann, nachdem sie vom Grund-