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Sachenrecht. No 63.
Schuldbriefe, durch welche er um die" dingliche Sicherung
seiner Forderung an Bieri gekommen ist, und nicht die
verbrecherische Handlungsweise des letzteren; vielmehr
'wäre es einfach eine nachträgliche Wiedergutmachung
des Schadens gewesen, wenn Bieri den Erlös aus den
neu errichteten Schuldbriefen dem Kläger abgeliefert
hätte ...... Daraus endlich, dass der Kläger erst ein halbes
Jahr nach dem Fälligwerden der Schuldbriefe wegen
Nichteingang des Geldes reklamierte, kann der Beklagte
nichts herleiten, da einerseits der Kläger auf Grund
des Schreibens der Gemeindekanzlei vom 15. Juli 1921
sich darauf verlassen durfte, dass die Schuld briefe
nicht entkräftet und gelöscht werden, ohne dass deren
Gegenwert geleistet werde, ja eigentlich, dass sich
dieser Gegenwert schon in den Händen der Gemeinde-
kanzlei befinde, und anderseits anzunehmen ist, dass
auch eine schon wenige Wochen nach dem Fälligwerden
der Schuldbriefe (7. September 1921) erfolgte Reklama-
tion nicht mehr rechtzeitig eingetroffen wäre, um die
Versilberung der neuen Schuldbriefe durch Bieri zu
verhiudern, welche ihm bereits am 31. August ausge-
händigt worden waren. Ohne nähere Prüfung der Be-
gründetheit der erhobenen ZinsfOJ;derung ist also fest-
zustellen, dass der Beklagte dem Kläger jedenfalls den
eingeklagten Kapitalbetrag schuldig geworden und einzig
infolge vollendeter Verjährung berechtigt ist, die Zahlung
dieser Summe zu verweigern. .
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Klage wird abgewiesen.
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64. Urteil der 1l ZivilabteUung vom 16. September 1925
i. S. lIauser gegen Gebr. Xienzel.
Immissionsverbot. Art. 684 ZGB:
Bei der Prüfung der übermässigkeit der Einwirkungen eines
Grundstüe.kes auf sein Nacbbargrundstück muss auch der
erst z u k ü n ft i g e Zustand des b e t r 0 ff e n e n Grund-
stückes berücksichtigt werden. Ist eine Liegenschaft infolge
ihrer Lage bau r e i f und können die darauf geplanten
Bauten schlechte Gerüche und unangenehme Geräusche
nicht ertragen, so sind diese Einwirkungen
übermässig,
auch bevor diese Bauten erstellt sind (Erw. 3).
Tatsächliche Feststellungen, an die das Bundesgericht bei
Prüfung eines Immissionsverbotes gebunden ist (Erw. 4).
A. -
Der Kläger beabsichtigt auf seinem Grund-
stück (Sektion C 446) in der
« äussern Schafmatt »,
die an das zum grossen Teil fast zu einer Vorstadt von
Basel gewordene
Dorf Binnillgell
anschliesst,
eine
Grosszüchterei und -mästerei für etwa 40 Stück Schweine
zu errichten. Gegen sein Gesuch um Baubewilligung
erhoben die Beklagten Eillsprache als Eigentümer eines
angrenzenden Gartenlandstückes von etwa 35 a (Sek-
tion C 225), das sich zu Bauland umwandeln wird, sobald
an Stelle des zwischen den Grundstücken der Parteien
gelegenen Feldweges eine Fahrstrasse erstellt sein wird,
,vas im Verlaufe dieses Jahres geschehen soll. Auf die
Aufforderung der Behörden hin, die Baueinsprache zu
beseitigen, erhob der Kläger Klage mit dem Begehren,
die Einsprache sei zurückzuweisen und ihm Bau und
Betrieb der geplanten Grossmästerei zu gestatten. Er
machte geltend, die Anlage sei für den wirtschaftlichen
Betrieb seines Milchhandels, den er auf seiner Liegen-
schaft führt, zur Verwertung der Milchresten notwendig,
da hierzu die bisher gehaltenen drei Schweine nicht
genügten; dieser Notwendigkeit gegenüber vermöchten
die geringen Aussichten der Beklagten, dass ihr Grund-
stück je bebaut werde, nicht aufzukommen; schon
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grundsätzlich könnten sich die Beklagten auf ein Im-
missionsverbot zu Gunsten von Wohnhäusern, die noch
nicht gebaut seien, nicht. berufen; auf jeden Fall aber
. werde ihr Grundstück durch seine Mästerei nicht nen-
nenswert geschädigt. Die Beklagten beharrten auf ihrer
Einsprache und beantragten, es sei festzustellen, dass
der Kläger nicht berechtigt sei, die bisherige Schweine-
mästerei auf seinem Grundstück zu erweitern.
B. -
Mit Urteil vom 30. Januar 1925 hat das Ober-
gericht des Kantons Basel-Landschaft die Einsprache
der Beklagten geschützt und die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das
Bundesgericht erklärt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
(Eintretensfrage:)
2. ~- (parteistellung.)
3. '-- Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
kann die Einsprache aus Art. 684 ZGB auch gegen die
Ausführung einer erst b e a b sie h t i g t e n Anlage
gehen, sofern deren künftiger, bestimmungsgemässer
Betrieb notwendig übermässige Einwirkungen im Sinne
dieser Gesetzesvorschrift auf ein Nachbargrundstück
hervorrufen wird (BGE 42 II 437 und 451). Die gleichen
Erwägungen, aus denen das Bundesgericht zu dieser
Auslegung des Art. 684 ZGB gelangt ist, führen dazu,
auch für das von den fremden Einwirkungen b e t r 0 f-
f e n e Grundstück die Frage der Übermässigkei t der
Einwirkungen ebenfalls unter Berücksichtigung seines
erst z u k ü n f t i gen Zustandes zu prüfen, im vor-
liegenden Falle also zu berücksichtigen, dass auf dem
Grund und Boden der Beklagten, der heute noch nicht
bebaut ist, in Zukunft Wohnbäuser errichtet werden.
Wollte man nämlich diese Berücksichtigung nicht zu-
lassen, so würde nach Erstellung der übermässig ein-
wirkenden Anlage die Errichtung von Bauten auf dem
betroffenen Nachbargrundstück entweder unmöglich,
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oder es müsste nach deren Ausführung, wenn sich die
Einwirkungen auf sie als übermässig erweisen sollten,
auf Beseitigung der neuerstelltenAnlage des schädigenden
Grundstückes oder ihres Betriebes erkannt werden.
Wohl ist gegenüber bestehenden Anlagen in der Annahme
einer übermässigen Einwirkung Zurückhaltung geboten;
sie wäre jedoch nicht gerechtfertigt, wenn vor. der
Erstellung der Anlage Einsprache gegen diese erhoben
und das Verbot nur deshalb nicht berücksichtigt worden
wäre, weil der Einsprecher auf dem bedrohten Grund-
stück noch nicht gebaut hatte. Der Ersteller der schädi-
genden Anlage müsste daher, wenn man ihn trotz der
Einsprache seines Nachbars die Anlage ausführen liesse,
damit rechnen, dass ihm deren Betrieb verboten werde,
sobald sich nach Bebauung des Nachbargrundstückes
die Übermässigkeit der Einwirkungen seiner Anlage
ergeben sollte, und er müsste seinen Betrieb beseitigen
ohne Rücksicht auf den grossen Schaden, den die Still-
legung seiner neugeschaffenen Anlage mit sich brächte.
Daher erscheint es auch in einem Falle wie dem vor-
liegenden geboten, die Frage der Unerträglichkeit von
Einwirkungen zum Voraus zu prüfen, auch wenn das
bedrohte Grundstück noch nicht bebaut ist.
Zum gleichen Ergebnis drängt auch der Wortlaut
des Art. 684 ZGB. Danach ist die Voraussetzung des
Immissionsverbotes schon dann gegeben, wenn «nach
Lage und Beschaffenheit des Grundstücks oder nach
dem Ortsgebrauch » die Einwirkungen sich nicht recht-
fertigen lassen. Wenn daher ein Grundstück infolge
seiner Lag e inmitten oder in der Nähe eines mit Wohn-
häusern bebauten Gebietes schlechte Gerüche oder un-
angenehmes Geräusch nicht ertragen kann, weil diese
Einwirkungen den Bau der hier in Betracht fallenden
Wohnhäuser verunmöglicht, so ergibt sich hieraus die
Übermässigkeit der Einwirkungen, auch bevor die
Bauten erstellt sind. Durch die Zulassung einer infolge
übermässiger Einwirkungen störenden Anlage darf nicht
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die Brachlegung eines benachbarten Baugebietes, das
seiner Lage nach zum Bau von Wohnhäusern bestimmt
.ist, herbeigeführt werden. Eine solche Brachlegung wider-
spräche einem vernünftigen Ausgleich der Vor- und
Nachteile der in Frage stehenden Grundstücke; denn
dem Eigentümer des schädigenden Grundstücks kann
eher eine Einschränkung in dessen Benützung aufer-
legt werden, als dass dem Eigentümer der betroffenen
Liegenschaft zugemutet werden darf, auf die mit der
Baulage gegebene Werterhöhung seines Bodens zu
verzichten; einen solchen Verzicht aber bedeutete es
für ihn, wenn die schädigende Anlage des Nachbar-
grundstückes gestattet würde, da er in diesem Falle
entweder selber nicht bauen oder das Land auch nicht
zu Bauzwecken verkaufen könnte (vgl. RGE vom 20.
Febr. 1909, in der Juristischen \Vochenschrift 1909
S. 219 Nr. 8).
Dagegen muss das betreffende Grundstück auch wirk-
lich bau r e i f sein, sodass es vernünftiger Weise gar
nicht anders als zu Bauzwecken verwendet werden kann.
sobald sich ein Bauliebhaber einstellt; es muss infolge
seiner Baureife bereits einen wesentlich höhern Wert
haben, als wenn es nur landwirtschaftlich bebaut würde.
Sollte die Bebauung erst nach langen Jahren ernstlich
in Frage kOIDlllen und infolge dieser noch ungewissen
Zukunft eine wesentliche We~rhöhung des Grund und
Bodens noch nicht eingetreten sein, so darf dem Nachbar
ein uneingeschränkter Betrieb auf seiner Liegenschaft
nicht unnützer Weise verunmöglicht werden.
4. -
Die Vorinstanz stellt nun verbindlich fest, dass
der Grund und Boden der Beklagten noch dieses Jahr
durch eine Fahrstrasse erschlossen werden soll und dass
damit die bedingungslose Baureife jenes Bodens gegeben
ist. Verbindlich ist auch die Feststellung, dass die Einwir-
kungen der geplanten Schweinemästerei des Klägers auf
das Grundstück der Beklagten nach dem u Ortsgebrauch »
ungerechtfertigt sei; denn auch die Feststellung des
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Ortsgebrauchs ist tatsächlicher Natur. Bedenken ver-
möchte einzig der UmstauQ zu erregen, dass in nicht
weiter Entfernung von den Liegenschaften der Parteien
bereits zwei andere grössere Schweinemästereien betrieben
werden, die weder von den Behörden noch den Nach-
barn beanstandet werden. Allein es beschlägt diese Tat-
sache nur eine Unterlage für den tatsächlichen Schluss
der Vorinstanz, ohne dass gesagt werden könnte, dieser
sei mit Rücksicht auf die andern Mästereien aktenwidrig.
Die Vorinstanz weist auf andere Umstände hin, die
einen Schluss auf die Unerlaubtheit der im Streite
liegenden Mästerei aus dem Bestehen jener andern An-
lagen nicht als unzulässig erscheinen lassen, ohne dass
das Bundesgericht (dem nur die Überprüfung der Rechts-
anwendung zusteht und dem die Ortskenntnis fehlt)
diese Schlüssigkeit überprüfen könnte. Jene Mästereien
sind keinen Wohnhäusern zugekehrt, wie es bei der
Mästerei des Klägers gegenüber den Wohnhäusern der
Beklagten der Fall wäre; sie liegen hinter den an der
Strasse vorgelagerten Bauernhäusern auf der andern
Strassenseite und gehören zu einem von der «Schaf-
matt » in der Lage verschiedenem Gebiete. Es ist auch
an sich nicht ausgeschlossen, dass die Ausdehnung des
Wohngebietes vorläufig beim Grund und Boden der
Parteien einhält und ein auch nur 150 m davon entferntes
und auf der andern Seite der Landstrasse gelegenes
Gebiet vom Vordringen des Bauviertels unberührt bleibt
und daher Hoch als landwirtschaftlich bebaut gelten
muss. Die hierin liegende Vermutung ist tatsächlicher
Art und entzieht sich der Uberprüfung des Bundes-
gerichts.
Ebenso tatsächlicher Natur ist die Feststellung, dass
auch bei der fachgemässesten Einrichtung von einer
Schweinegrossmästerei unerträglicher Geruch und Lärm
für benachbarte Wohnhäuser ausgehen müssen. In den
zuletzt vom Bundesgericht entschiedenen Fällen ähn-
licher Art (BGE 42 II 435 und Walder gegen Milch-
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produzentengenossenschaft Ried-Gibswil vom H. Febr.
1925) wurden die Schweinemästereien geduldet ledig-
lich auf Grund der tatsächlichen Feststellung der
kantonalen Instanzen, dass unter den dort gegebenen
Verhältnissen solche unerträgliche Einwirkungen nicht
bestanden; dabei handelte es sich beide Male um
Mästereien in rein landwirtschaftlichen Gegenden und
zwar lagen im einen Falle Stall und Jauchegrube wesent-
lich weiter entfernt vom betroffenen Grundstücke als
hier, und im andern Falle wurden durch gerichtliche
Sachverständige besondere, Vorkehren vorgeschrieben,
die zur Verminderung der Einwirkungen auf ein erträg-
liches Mass hinreichen sollten. Vorliegendenfalls aber
sind keine solche besonderen Vorkehren vorgeschlagen
worden, ausser dass sich der Kläger verpflichtete, an
der geplanten Stallung 'keine Öffnungen nach der Seite
des beklagten Grundstückes anzubringen.
Anderseits steht allerdings auch fest, dass auf dem
Grund und Boden der Beklagten keine kostbaren Land-
sitze errichtet werden, sondern Wohnhäuser für Arbeiter
und kleinere Beamte, die auch etwa eine Ziege, Kanin-
chen, Geflügel, ja selbst ein Schwein zu halten pflegen.
Do~h stellt die Vorinstanz demgegenüber fest, ~ass
hieraus nur Einwirkungen ganz erträglicher Art ent-
stehen und auch solchen kleinern Tierhaltern gegenüber
die Einwirkungen des Grossbetriebes des Klägers uner-
träglich seien. Auch das ist eine' Überlegung tatsächlicher
Art, die vom Bundesgericht nicht berichtigt werden
kann (BGE 40 11 30 ff., 450/51; 41 11 218; 44 11 31).
Endlich ist auch bei der Abwägung der Vor- und
Nachteile der beteiligten Grundstücke an einem Immis-
sionsverbot zu erwähnen, dass der Milchabgang des
Klägers nach der Feststellung der Vorinstanz nicht etwa
an sich schon die Erweiterung der Schweinehaltung
auf 40 Stück notwendig macht. Es kann daher nicht
gesagt werden, die Erhaltung des bis her i gen
Milchhandels des Klägers verlange die geplante Gross-
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mästerei, sondern es stehen sich beiderseits zwei zu ...
künftige Unternehmungen (Grossmästerei und Wohnungs-
bauten) gegenüber, von denen die erste unerträgliche
Einwirkungen erzeugt, die andere nicht, und daher
jene vor dieser zurücktreten muss.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 30.
Januar 1925 bestätigt.
65. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung
vom 1. Oktober 1925
i. S. Xonkursmasse Bich gegen Schweiz. Volksba.nk.
ZGB Art. 833, 798. Bei Veräusserung eines von mehreren mit
einem Gesamtpfandrecht belasteten Grundstücken mus s
die Pfandhaft verteilt werden. Nur die Bestimmung, wie
verteilt werden soll, ist einer allfälligen Parteivereinbarung
vorbehalten.
Tatbestand (vereinfacht): Beim Verkauf einer Parzelle
eines mit einem Gesamtpfandrecht belasteten Grund-
stückes war dieses Gesamtpfandrecht -
angeblich gemäss
Parteivereinbarung -
in seinem ganzen Betrag auch auf
der verkauften Parzelle belassen worden. In der Folge kam
der Käufer in Konkurs, worauf der Pfandgläubiger sein
Pfandrecht im vollen Betrage zur Kollokation anmeldete.
Die Konkursverwaltung kollozierte jedoch nur einen
Teilbetrag. In dem vom Pfandgläubiger in der Folge
angestrengten Kollokationsstreit machte die Konkurs-
verwaltung geltend: gemäss Art. 833 ZGB hätte der
Grundbuchverwalter beim Verkauf dieser Parzelle eine
verhältnismässige Verteilung der Gesamthaft auf die
einzelnen Parzellen vornehmen sollen, welche Verteilung
die Konkursverwaltung dann, nachdem sie vom Grund-