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58_II_114

BGE 58 II 114

Bundesgericht (BGE) · 1932-01-01 · Deutsch CH
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IU,

Sachenrecht. No 18.

IV. SACHENRECHT

DROITS REELS

18. Urteil der II. Zivilabtell1mS Tom 22. Kir! 1932

i. S. Prau Volt! gegen WerDli.

Gegenüber dem (nicht bösgläubigen) Erwerber des Sc h u 1 d-

br i e fes kami die Schuldnerin nicht die Ein red e

erheben, sie sei die Schuld ohne Zustimmung der Vormund-

schaftsbehörde zugunsten ihres Ehemannes eingegangen.

ZGB Art. 872, 177 Abs. 3.

A. -

Mit der vorliegenden Klage fordern die Kläger

zwei Inhaberschuldbriefe .von je 3000 Fr. nebst 5 % Zins

seit 4. Dezember 1925 ein, welche die Beklagte (mit Zu-

stimmung ihres Ehemannes) am 3. Dezember 1925 aus-

gestellt hat. Die Beklagte hatte diese Schuldbriefe damals

dem L. Levy übergeben und zwar, wie sie behauptet, zur

Tilgung von Wechsel-, ursprünglich Warenschulden ihres

Ehemannes, ohne dass die Vormundschaftsbehörde zuge-

stimmt hätte. Von Levy gelangten die Schuldbriefe an

die von ihm geleitete Vinica Compagnie S. A., und von

dieser im Juni 1928 an die Kläger, von denen die Beklagte

behauptet, sie haben dies alles gewusst, seien nur Stroh-

männer Levys und haben für <!ie Schuldbriefe nichts aus-

gelegt.

B. -

Das Appella.tionsgericht des Kant.ons Basel-Stadt

hat am 16. Dezember 1931 die Klage zugesprochen.

O. -

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung

an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Abwei-

sung der Klage.

Das Bundesgerwht zieht in Erwägung :

Gemäss Art. 872 ZGB kann der Schuldbriefschuldner

nur solche Einreden geltend machen, die sich entweder

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auf den Grundbucheintrag oder auf den Pfandtitel be-

ziehen oder ihm persönlich gegen den ihn belangenden

Gläubiger zustehen, ähnlich wie nach Art. 811 OR der·

Wechselschuldner sich nur solcher Einreden bedienen kann,

welche aus dem Wechselrecht selbst hervorgehen oder ihm

unmittelbar gegen. den jedesmaligen Kläger zustehen.

Zu den Einreden ersterer Art ist freilich diejenige des

Fehlens der Handlungsfähigkeit (Wechselfähigkeit) zu

rechnen.

.Allein wie die Vorinstanz zutreffend ausge-

sprochen hat, erleidet die Frau durch die Verheiratung

keine Beschränkung in der Fähigkeit zur Eingehung von

Schuldbriefschulden, ebensowenig wie von Wechselschul-

den. Vielmehr kann die verheiratete Frau Schuldbriefe

wie Wechselverpflichtungen nur dann nicht mehr frei ein-

gehen, wenn es zu Gunsten des Ehemannes geschieht.

Daher kann die Einrede des Fehlens der Zustimmung der

Vormundschaftsbehörde nur gegenüber einem Schuld-

briefgläubiger oder Wechselgläubiger erhoben werden, der

wusste oder wissen musste, dass die Schuldnerindie

Schuldbriefschuld bezw. Wechselschuld zu Gunsten ihres

Ehemannes eingegangen sei, wenn wie hier dem Pfandtitel

oder Grundbucheintrag (bezw. dem Wechsel) selbst keine

Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass

deshalb jene Zustimmung erforderlich war (vgl. BGE 54

II S. 34). Im vorliegenden Falle beruht die Verneinung

einer solchen Kenntnis und eines ihr gleichzustellenden

Kennen-Müssens bei den Klägern durch die Vormstanz

auf einer vom Bundesgericht nicht nachprüfbaren Beweis-

würdigung (vgl. Art: 81 OG). Die Klage erweist sich somit

als begründet, gleichgültig, ob davon auszugehen sei, die

Beklagte sei die Schuldbriefschulden gegenüberLevy zu

Gunsten ihres Ehemannes eingegangen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 16. De-

zember1931 bestätigt.