opencaselaw.ch

58_II_114

BGE 58 II 114

Bundesgericht (BGE) · 1932-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

IU, Sachenrecht. No 18. IV. SACHENRECHT DROITS REELS

18. Urteil der II. Zivilabtell1mS Tom 22. Kir! 1932

i. S. Prau Volt! gegen WerDli. Gegenüber dem (nicht bösgläubigen) Erwerber des Sc h u 1 d- br i e fes kami die Schuldnerin nicht die Ein red e erheben, sie sei die Schuld ohne Zustimmung der Vormund- schaftsbehörde zugunsten ihres Ehemannes eingegangen. ZGB Art. 872, 177 Abs. 3. A. - Mit der vorliegenden Klage fordern die Kläger zwei Inhaberschuldbriefe .von je 3000 Fr. nebst 5 % Zins seit 4. Dezember 1925 ein, welche die Beklagte (mit Zu- stimmung ihres Ehemannes) am 3. Dezember 1925 aus- gestellt hat. Die Beklagte hatte diese Schuldbriefe damals dem L. Levy übergeben und zwar, wie sie behauptet, zur Tilgung von Wechsel-, ursprünglich Warenschulden ihres Ehemannes, ohne dass die Vormundschaftsbehörde zuge- stimmt hätte. Von Levy gelangten die Schuldbriefe an die von ihm geleitete Vinica Compagnie S. A., und von dieser im Juni 1928 an die Kläger, von denen die Beklagte behauptet, sie haben dies alles gewusst, seien nur Stroh- männer Levys und haben für <!ie Schuldbriefe nichts aus- gelegt. B. - Das Appella.tionsgericht des Kant.ons Basel-Stadt hat am 16. Dezember 1931 die Klage zugesprochen. O. - Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Abwei- sung der Klage. Das Bundesgerwht zieht in Erwägung : Gemäss Art. 872 ZGB kann der Schuldbriefschuldner nur solche Einreden geltend machen, die sich entweder &achenrecht. N° 18. 115 auf den Grundbucheintrag oder auf den Pfandtitel be- ziehen oder ihm persönlich gegen den ihn belangenden Gläubiger zustehen, ähnlich wie nach Art. 811 OR der· Wechselschuldner sich nur solcher Einreden bedienen kann, welche aus dem Wechselrecht selbst hervorgehen oder ihm unmittelbar gegen. den jedesmaligen Kläger zustehen. Zu den Einreden ersterer Art ist freilich diejenige des Fehlens der Handlungsfähigkeit (Wechselfähigkeit ) zu rechnen. .Allein wie die Vorinstanz zutreffend ausge- sprochen hat, erleidet die Frau durch die Verheiratung keine Beschränkung in der Fähigkeit zur Eingehung von Schuldbriefschulden, ebensowenig wie von Wechselschul- den. Vielmehr kann die verheiratete Frau Schuldbriefe wie Wechselverpflichtungen nur dann nicht mehr frei ein- gehen, wenn es zu Gunsten des Ehemannes geschieht. Daher kann die Einrede des Fehlens der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde nur gegenüber einem Schuld- briefgläubiger oder Wechselgläubiger erhoben werden, der wusste oder wissen musste, dass die Schuldnerindie Schuldbriefschuld bezw. Wechselschuld zu Gunsten ihres Ehemannes eingegangen sei, wenn wie hier dem Pfandtitel oder Grundbucheintrag (bezw. dem Wechsel) selbst keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass deshalb jene Zustimmung erforderlich war (vgl. BGE 54 II S. 34). Im vorliegenden Falle beruht die Verneinung einer solchen Kenntnis und eines ihr gleichzustellenden Kennen-Müssens bei den Klägern durch die Vormstanz auf einer vom Bundesgericht nicht nachprüfbaren Beweis- würdigung (vgl. Art: 81 OG). Die Klage erweist sich somit als begründet, gleichgültig, ob davon auszugehen sei, die Beklagte sei die Schuldbriefschulden gegenüberLevy zu Gunsten ihres Ehemannes eingegangen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 16. De- zember1931 bestätigt.