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42_II_434

BGE 42 II 434

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-01 · Deutsch CH
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434

Sachenrecht. Ne 67.

(Anfangs der Vierzigerjahre) und bei ihrem Bildungsgrade

mit SchWierigkeiten verbundenen Berufswechsel ange..:

wiesen, während die Beklagte dem elterlichen Hause schon

längere Zeit entfremdet war und, ebenso wie ihr Ehe-

mann, der bereits im Besitze eines Pachtgutes ist und

übrigens auch ein Handwerk eI lernt hat, auf die Zuteilung

des Streitobjektes keineswegs angewiesen ist.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 19. Juni 1916

bestätigt.

III. SACHENRECHT

DROITS REELS

67. Urteil der II. Zivilabteilung vom 28. September 1918

i. S. Seiler, Kläger,

gegen r&ng~r und Burch, Beklagte.

Art. 6 7 9 Z G B; Zulässigkeit der auf diese Bestimmung

gestützten Klage, wenn eine Eigentumsüberschreitung noch

nicht stattgefunden hat. Voraussetzung für die Gutheissung

einer solchen Klage.

A. -

Der Kläger ist Eigentümer eines im Jahre 1912

in Sarnen an der Strasse Sarnen-Kerns erbauten Wohn..:

hauses mit Garten. Im Januar 1916 fingen die Beklagten

auf einer an den Grundbesitz des Klägers anstossenden

Landparzelle mit den Arbeiten zur Errichtung einer

gröSberen Schweine stallung an. Am 31. Januar 1916

erwirkte der Kläger eine vorsorgliche Verfügung des

Präsidenten (les KaIitonsgerichts Obwalden, wonach den

S.,chenrecht. N° '01.

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lleklagten die Fortsetzung dieser Arbeiten. bis zur Erle-

digung der vorliegenden Klage verboten wurde, mit der

der Kläger verlangt, es sei die von den Beklagten zur

Ausführung projektierte Schweinestallung als eine ({ über-

mäSsige Einwirkung auf das Eigentum des Klägers und

-dessen Familie zu untersagen!>; eventuell, d. h. für

.den Fall der Ausführung dieser Stallung, seien die Be-

klagten zur Bezahlung einer Entschädigung an den Kläger

zu verurteilen. Zur Begründung dieser Begehren beruft

sich der Kläger auf Art. 679 und 684 ZGB, indem er

behauptet, die projektierte Stallung werde infolge der

-damit erfahrungsgernäss verbundenen üblen Gerüche und

des Lärms eine übermässige Einwirkung auf sein Grund-

stück zur Folge haben. Sein Heimwesen, das ihm auf

20,000 Fr. zu stehen gekommen sei, werde dadurch min-

destens die Hälfte seines Wertes einbüssen. Sein Mieter

habe denn auch schon für den Fall, dass die Schweine-

stallung errichtet werde, seinen Mietvertrag gekündigt,

woraus dem Kläger ein Verlust von jährlich 420 Fr.

Mietzins entstehen werde. -

Die Beklagten haben auf

Abweisung der Klage geschlossen. Sie machen geltend,

dass nach den von den zuständigen Verwaltungsbehörden

.genehmigten Plänen die 25 m lange Schweinestallung

mindestens 44 m und die Jauchegrube 69 m vom Hause

des Klägers entfernt zu stehen kommen werde. Unter

diesen Umständen und da für die Stallung Ventilatoren

und Wasserspühlung vorgesehen seien, werde die Ent-

wicklung von für den Kläger lästigen Dünsten auf ein

Mindestmass beschränkt werden. Angesichts der grossen

Entfernung zwischen dem Hause des Klägers und dem

Schweinestall seien aber auch die Befürchtungen des

Klägers wegen des Lärms der Schweine übertrieben, und

zwar umsomehr, als auf der dem Heimwesen des Klägers

zunächst gelegenen Seite des projektierten Baues die

Kü~e für die Zubereitung des Schweinefutters einge-

richtet welden solle.

R. -

Durch Entscheid vom 10. Juni 1916 hat das

AS 4i 11 -

1916

~36

Sachenrecht. N0 67.

Obergericht des Kantons Unterwaiden ob dem Walde

die Klage abgewiesen. Das Obergericht stellt auf Grund

von Expertise und Augenschein fest, dass der Grund-

besitz in der in Betracht kommenden Gegend dem land...,.

wirtschaftlichen Betrieb diene, sowie dass die Einwirkung

des Schweinestall!:> auf das Grundstück des Klägers nur

« sehr mässig » sein werde und nach dem Ortsgebrauch

nicht als ungerechtfertigt zu betrachten sei.

C. -

Gegen diesen Entscheid hat der Kläger recht-

zeitig und formrichtig die Berufung an das Bundes-

gericht ergriffen, mit den Anträgen, die Klage sei gut-

zuheissen, eventuell sei die Sache zur Beweisergänzung

in Bezug auf das Mass der Einwirkung und die Höhe-

des dadurch grundsätzlich bewirkten Schadens an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

D. -

In der heutigen Verhandlung hat der Kläger

diese Anträge erneuert; die Beklagten haben auf Abwei-

sung der Berufung und Be!:>tätigung des angefochtenen

Urteils geschlossen.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Es fragt sich in erster Linie, ob der Kläger Zlll"

Klage berechtigt sei, obschon die Schweinestallung, von

deren Betrieb er schädliche Einwirkungen auf sein Grund-

stück befürchtet, noch gar .nicht erstellt ist. Diese Frage

ist im Gegensatz zur Vorinstanz zu bejahen. Wenn auch

Art. 679 ZGB nach seinem Wortlaut eine bereits einge-

tretene Eigentumsüberschreitung voraussetzt, so ge-

währt er doch Scnutz auch gegen erst drohenden Schaden.

Ein solcher drohender Schaden kann aber nicht nur dann

vorliegen, wenn ein Grundeigentümer sein Eigentums."

recht schon überschritten hat, sondern auch dann, wenn

er er!'>t im Begriff ibt, diese Ueberschreitung zu begehen.

Unter diesen Umständen liegt es durchaus im Sinne des

Gesetzes, Klagen auch SChOll gegen die Errichtung VOll

Bauten zuzulassen, von deren Betrieb Dritte schädliche

Sachenrocbt. ~" VI.

EinWirkungen auf ihre Grundstücke befürchten. Für

diese Auffassung, die in § 907 des deutschen BGB ihren

pobitiven gesetzge?eri~chen Ausdruck gefunden hat, spre-

chen denn auch wIchtIge Erwägungen praktischer Natur.

'Yenn ein~ Baute erstellt und in Betrieb gesetzt ist, und

SIch aus dIesem Betrieb schädliche Einwirkungen auf die

Nachbar~rundstücke ergeben, wird el:>, ohne den Beklag-

ten damIt ganz unverhältnismässig schwer zu treffen, oft

nicht mehr möglich sein, auf Beseitigung der Baute oder

Aufgabe des Betriebes zu erkennen, während doch der

Kläger nach dem Gesetz ausdrücklich Anspruch auf

Beseitigung der Schädigung hat. Dagegen genügt es nun

allerdings für die Gutheissung der Klage nicht. dass der

Betrieb der Baute die Eigentumsrechte des Nachbars nur

möglicherweise verletzen werde. Es ist vielmehr der

s~likte Nachweis ~rforderlich, dass die Baute überhaupt

mcht anders als eigentumsüberschreitend betrieben wer-

den kann. dass also der Betrieb mit Sicherheit, mit Not-

wendigkeit Einwirkungen auf das Eigentum anderer zur

Folge haben wird. die sich diese nach dem Gesetz nicht

gefallen zu lassen brauchen.

2. -

Diesen Nachweis hat der Kläger im vorliegend eu

Fall nicht erbracht. Nach dem gerichtlichen Gutachten.

auf das das Obergericht abgestellt hat, steht in für das

Bundesgericht verbindlicher Weise fest, dass die Ein-

wirkung des von den Beklagten projektierten Schweine-

st~lles auf das Grundstück des Klägers nur « sehr mässig l)

sem, d. h. den Kläger nur in geringem, unbedeutendem

Mass belästigen wird. Ob diese Einwirkungen als « über-

mässige Einwirkungen » im Sinne des Art. 684 Abs. 1

ZGB aufzufassen seien, entscheidet sich nun aber gemäss

Absatz 2 desselben Artikels nach der Lage und Beschaf-

fenheit des Grundstückes sowie nach dem Orbgebrauch.

In concreto hat die Vorinstanz in nicht aktenwidriger und

daher für das Bundesgericht verbindlicher Weise fest-

gestellt. dass der Grundbesitz in der Gegend, in der sich

die Liegenschaft des Klägers befindet, durchaus land-

'Sachenrecht. N- 68.

wirtschaftlichen Zwecken dient. Da nicht bestritten

werden kann, dass die von den Beklagten in Aussicht

genommene Schweinezucht mit dem landwirtschaftlichen

Betrieb in direktem Zusammenhang steht, können daher

die Einwirkungen, die damit nach den Ausführungen des

Experten in Bezug auf das Eigentum des Klägers verbull-

den sein werden, nicht als ungerechtfertigte bezeichnet

werden. Dazu kommt, dass, gemäss der ebenfalls ver-

bindlichen Feststellung der Vorinstanz, die aus dem in

'Aussicht genommenen Betrieb zu erwartenden Einwir-

. kungen auf das Grundstück des Klägers auch nach OrtS-

gebrauch nicht als ungerechtfertigte betrachtet' werden.

Unter diesen Umständen kann der dem Kläger obliegende

Beweis, dass der Betrieb der Schweinestallung durch die

Beklagten mit Sicherheit übermässige Einwirkungen auf

sein Grundstück zur Folge haben werde, nicht als erbracht

angesehen werden, und es ist daher die Klage ohne wei-

teres, d. h. ohne dass dem Antrag des Klägers auf Rück-

weisung der Sache zur Beweisergänzungan das kantonale

Gericht Folge zu geben ist, abzuweisen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Unterwaiden ob dem Wald

vom 10. Juni 1916 bestätigt.

68. UrteU der IL Zivilabteilung vom 4. Oktober 1916

i. S. WasserversorgungsgenosS9nschaften Kuri und Buttwil,

Beklagte. gegen Buepp, Kläger.

Wasserrecht. Verhältnis der an einem öffentlichen Gewisser

bestehenden Nutzungsberechtigungen zu dem an den

Quellengrundstücken bestehenden Eigentumsrecht.

A. -

Der Kläger ist Eigentümer eines in Muri-Wey

gelegenen Wasserwerks mit einer durch den Sörikenbach

Sachenrecht. N0 68.

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-, ein unbestrittenermassen öffentliches Gewässer -

ge-

lieferten Wasserkraft von 10,54 HP (wovon 6,66 HP

ehehaft und 3,88 HP staatlich bewilligt). Der Söriken-'

bach erhält sein Wasser hauptsächlich aus zwei oberhalb

Buttwil entspringenden Bächen - Blatten- und Stöcken-

bach -

sowie aus' dem, vom Geltwiler Wald kommenden

Bach Kaltbrunnen.

Im Jahre 1912 liessen flie Beklagten im Quell- und

Einzugsgebiet des Stöcken- und des Blattenbaches, etwa

5 km vom Wasserwerk des Klägers entfernt, sei es auf

ihrem eigenen Grund :und Boden, sei es im Einverständnis

mit den betreffenden Grundeigentümern (worunter die

Bürgergemeinde Buttwil), zum Zwecke der Speisung ihrer

Trinkwasserversorgungen verschiedene Quellen fassen.

Infolge dieser Fassungen und der dadurch ermöglichten

Ableitung einer erheblichen Wassermenge, die bisher

dem Sörikenhach zufloss. entsteht dem Kläger ein durch

gerichtliche Expertise auf 8500 Fr. geschätzter Schaden.

B. -

Durch Urteil vom 16. Juni 1916 hat das Ober-

gericht' des Kantons Aargau über das Rechtshegehren.

des Klägers:

« Die von den Beklagten veranstalteten Quellen-

» grabungen seien dem Kläger gegenüber als unzulässig

» zu erklären. Die Beklagten haben. jede der Beklagten

)} für ihren Teil, auf ihre Kosten den früheren Zustand

I) herzustellen und, so lange es nicht geschieht, das abge-

I) grabene und gefasste Quellwasser im Sinne der ge-

l) trofienen 'vorsorglichen Vereinbarung durch die vor-

)} handene Röhrenleitung in den Blattenbach Jaufen zu

I) lassen.

'

» Eventuell: es sei die nach Massgabe der eventuellen

» Klagebegehren 1 und 2 zugesprochene Entschädigung

» auf 8500 Fr. bezw. für jede ~erBekiagten auf je 4250 Fr.

» zu erhöhen. »

erkannt:

« Jede der beklagten Genossenschaften ist pflichtig, dem

)) Kläger eine Entschädigung von 4250 Fr. zu bezahleu. »