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57_I_295

BGE 57 I 295

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Italiano CH
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2!t4

Staatsrecht.

l'imputazione di contrabbando, non puö essere di ostacolo

all'estradizione per il primo di questi reati per i motivi

suesposti, come non pub esserio la eircostanza, ehe l'art. 275

deI codice penale italiano prevede solo l'ipotesi ehe il

delitto sia eommesso da un funzionario pubblico. eompliee

di esso potendo essere anche una persona ehe non riveste

questa qualita. (RU 41 r p. 143).

IV. -

Oorruzione di pubblico ufficiale.

Delitto d'estradizione previsto dall'aggiunta al trattato

italo-svi2.zero deI 1° luglio 1872 e dalle due legislazioni

(art. 172/173 deI CP it. deI 1889, art. 319 e 321 deI CP it,

deI 1930 ed art. 118 ss deI CP ticinese).

L'opinione dei Ministero pubblico federale ehe, per

quest'imputazione, l'e&tradizione non potrebbe essere

coneessa per insufficiente sostanziamento, non tiene in

debito conto ne il mandato di eattura deI 4 agosto, ne

il rapporto deI 19 agosto 1931, eui, per brevita., si fa riferi-

mento. Che, per i fatti da indicarsi nella domanda di estra-

dizioni ed atti complementari, la condizione dell'indiea-

zione circostanziata deI reato non possa essere interpre-

tata troppo rigorosamente, sta. nella natura stessa delle

cose, poiche, di regola, I'estradizione e domandata prima

di una regolare ed approfondita istruzione della causa

penale. Nel caso in esame, gli estremi di fatto dell'imputa-

zione sono negli atti predetti ehiaramente indieati, e cosi

pure illuogo (Varese) e, approssimativamente, anehe l'epoca

in cui il reato sarebbe stato commesso (dalla fine 1929 al

19 maggio 1931). DeI resto, e poeo probabile ehe, ove

si sia reso colpevole dei delitti im putatigli, Buzzi non

abbia ottenuto dal Roggero la di lui partecipazione ai

reati mediante compenso in denaro. Dubbio solo pu:)

essere, se non si sia trattato, tra Buzzi e Roggero, di una

ripartizione deI profitto gia. conseguito col peculato, ma

e questa questione da riservarsi al giudizio penale di merito

(sentenza non pubblicata nella causa FELLER deI 5 no-

vembre 1927; RU 50 ] p. 260 ss).

'/

I

Staatsverträge. No 47.

295

Pronuncia :

1. -

L'estradizione di E. Buzzi e concessa per le

seguenti imputazioni :

a) Appropriazione indebita commessa ai danni della

ditta B. e A.Boniehi in Milano .

b) Correita. (complieita.) in ~ulato;

c) Corre~ta. (complieita) in falso di atti pubblici;

d) C?r.relta. (eo~plieita) in soppressione di atti pubbliei,

a eondizlOne ehe 11 Consiglio federale eonceda l'estradi-

zione a' sensi dell'art. 1 al 4. della legge federale sull'estra-

dizione;

e) Corrwione.

Per tutte queste imputazioni l'opposizione dell'estra-

dando e respinta.

2. -

L'opposizione viene invece ammessa e l'estradi-

zione negata, per le imputazioni di appropriazione indebita

continuata e qualificata nei confronti dell'Amministrazione

Doganale (fiscale) italiana.

3. -

In relazione ai reati, per cui la domanda di

e~tradizion~ ~ ammessa, il Buzzi non sara passibile ne

dl pena ne dl aggravante per l'imputazione di contrab-

bando.

VII. STAATSVERTRÄGE

TRAITES INTERNATIONAUX

47. t1rteU vom a. Oktober 1931

i. S. Goldschmitt gegen Arn.

Entscheide im Rechtsöffnungsverfahren können wegen Anwendung

~antonalen statt eidgenössischen Rechtes mit der staatsrecht-

h~hen Beschwerde angefochten werden. (Erw. 1).

Erte~lung der Rechtsöffnung durch das Bundesgericht auf Grund

emer st.aatsrechtlichen Beschwerde? (Erw. 6).

296

Staatsrecht.

Vollstreckung yon Schieds!'lprüohen im Verhältnis zwisohen der

Schweiz und dem deutschen Reiche (Art. 9 des deutsch-

schweizerischen Vertrages über die Urteilsvollstreckung und

Art. 1 Abs. 2 litt. ades Genfel' Abkommens zur Vollstreckung

ausländischer Schiedssprüche). Nationalität

eines Schieds-

spruchs, speziell desjenigen eines sog. institutionellen Schieds-

gerichts (Erw. 2). -

Beurteilung der Gültigkeit einer Sohieds-

klausel. Bestimmung der hiefiir anwendbaren Gesetzgebung,

insbesondere was die Form des Schiedsvertrages betrifft

(Erw. 3).- Die Zustimmung zu einer Sohiedsklausel kann auoh

:;tillschweigend wirksam erfolgen (Erw. 4). -

Heilung der

Unverbindlichkeit eines Schiedsvertrags duroh vorbehaltlose

Einlassung auf die Hauptsache vor. dem Schiedsgericht.

(Erw. 5).

A. --- Der Rekurs beklagte, der in Grossaffoltern im

Kanton Bern wohnt, bestellte am 21. August 1930 tele-

phonisch und am 28. August telegraphisch beim Rekur-

renten in Worms a. Rh. Tafelzwetschgen. Dieser sandte

jenem an den angegebeneli Tagen jeweilen eine schriftliche

Verkaufsbestätigung, auf deren Rückseite sich gedruckte

« Verkaufsbedingungen) befanden und darunter im letzten

Absatz folgende Bestimmung:

« Evtl. Streitigkeiten

entscheidet nach meiner Wahl Schiedsgericht des Einheits-

verbandes deutscher Kartoffel-Interessenten Frankfurt

a. Main oder lYIannheilll, Schiedsgericht des Bundes

deutscher Rauhfutter-

und Fouragehändler Frankfurt

a. Main, Schiedsgericht des Wormser Börsenvereins oder

der Produktenbörse Mannheim. ») Ende September 1930

forderte der Rekurrent auf Grund der Kaufverträge vom

Rekul'sbeklagten l288 Fr. 12 Cts. und erhob gegen ihn

vor dem Schiedsgericht des Einheitsverbandes deutscher

Kartoffelhändler in Mannheim Klage auf Zahlung dieses

Betrages nebst des Zinses. Der Rekursbeklagte bestritt

in der Antwort auf die Klage, dem Rekurrenten noch

etwas schuldig zu sein, erhob eine Widerklage auf Zahlung

eines Schadenersatzbetrages von 1500 Fr. und ersuchte

das Schiedsgericht, nach Recht und Gerechtigkeit zu

entscheiden. Doch erklärte er, dass er der Kosten wegen

nicht persönlich zur Verhandlung erscheinen werde.

Staatsverträge. N0 47.

297

In der Folge lehnte er einen Vergleichsvorschlag des

Schiedsgerichtes ab und schrieb diesem, nachdem er eine

Vorladung auf den 20. November erhalten hatte, am 17.No-

vember u. a. : « Ich verlange für die ganze Angelegenheit

unser Schweizer Gericht». Durch Urteil vom 20. Novem-

ber 1930 verpflichtete das Schiedsgericht den Rekurs-

beklagten, dem Rekurrenten 850 Fr. 70 Cts. nebst Zins zu

6% seit 15. September, sowie an die Kosten 70 RM und.

für die Niederlegung des Schledsspruchs beim ordentlichen

Gericht 5 Rl\'I zu bezahlen. Der Rekursbeklagte erhob

gegen das Urteil Einspruch, indem er u. a. bemerkte, die

ganze Sache sei in Bern zustande gekommen und müsse

auch hier beurteilt werden, nachdem er zuvor abgehört

worden sei. Das Schiedsgericht behandelte den Einspruch

als Berufung und forderte den Rekursbeklagten zur Lei-

stung eines Kostenvorschusses unter der Androhung auf,

dass sonst die Berufung als zurückgezogen gelte. Da der

Rekursbeklagte den Vorschuss nicht leistete, hinterlegte

das Schiedsgericht auf Antrag des Rekurrenten den Schieds-

spruch beim hessischen Landgericht von Worms und stellte

dem Rekurrenten das Zeugnis aus, dass der Schiedsspruch

rechtskräftig geworden sei.

Der Rekurrent leitete darauf in Grossaffoltern gegen

den Rekursbeklagten die Betreibung ein für 850 Fr. 70 Cts.

nebst Zins zu 6 % seit 15. September 1930, für 86 Fr.

24 ets. und 6 Fr. 16 Cts. nebst Zins zu 6 % seit 15. Dezember

1930. Da der Rekursbeklagte Recht vorschlug, stellte

der Rekurrent das Gesuch um definitive Rechtsöffnung .

Demgegenüber machte der Rekursbeklagte geltend, das

ihm die Schiedsgerichtsklausel bisher unbekannt gewesen

sei und er nie ein Schiedsgericht anerkannt habe. Der

Gerichtspräsident von Aarberg wies das Gesuch ab.

Nachdem der Rekurrent appelliert hatte, bestätigte der

Appellationshof des Kantons Bern, I. Zivilkammer, am

21. April 1931 diesen Entscheid. Aus der Begründung

seines Entscheides ist folgendes hervorzuheben: « Nach

Art. 9 des Abkommens zwischen der Schweiz und Deutsch-

Staatsrecht.

land über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung

von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen

vom 2. November 1929 gilt zwischen den Vertragsstaaten

hinsichtlich der Anerkennung und Vollstreckung von

Schiedssprüchen das Ganfer Abkommen über die Voll-

streckung ausländischer Schiedssprüche vom 26. September

1927. Dieses sagt in Art. 1 lit. a, dass der Schiedsspruch

auf Grund einer Schiedsabrede oder einer Schiedsklausel

ergangen sein muss, « die nach der auf sie anwendbaren

Gesetzgebung gültig ist Jl.

Welches diese Gesetzgebung

ist, verschweigt das Abkommen aber; auch das Genfer

Protokoll vom 24. September 1923, auf das es verweist,

bestimmt nicht, unter welchen Voraussetzungen ein

Schieds vertrag gültig sein soll ..... Das zwischen der Schweiz

und Deutschland geltende Vertragsrecht enthält somit

hierüber eine Lücke; da diese aus dem Vertragsrechte

nicht ausgefüllt werden kann, ist auf das in den Vertrags-

staaten geltende Recht

zurückzugreifen. Durch den

Schiedsvertrag verzichten die Parteien auf die staatliche

Gerichtsbarkeit, womit sie sich einem staatlichen Hoheits-

recht entziehen.

Der Verzicht kann somit nur dann

gültig sein, wenn ihn derjenige Staat anerkennt, dem die

Gerichtsbarkeit zugestanden hätte. Dies kann er aber nur

tun, wenn der Schiedsvertrag nach seinem Rechte gültig

ist. l\fassgebend für die Form des Schiedsvertrages ist

somit das Recht desjenigen ßtaates, auf dessen Gerichts-

barkeit verzichtet wird (LEucH, Art. 380 NI). Da Gold-

schmitt eine persönliche Ansprache gegen Am geltend

machen wollte, hätte er es ordentlicher weise am Wohnsitze

Arns tun müssen (vgl. Art. 59 BV, der auch international

angewendet wird), also im Kanton Bern. Massgebend

für den Schiedsvertrag ist somit, wie es der erstinstanzliehe

Richter bereits erklärt hat, das bernische Recht, das

vorschreibt, dass er schriftlich abgeschlossen werden muss

(Art. 381 ZPO). Die Schiedsklausel, auf die sich Gold-

schmitt stützt, steht auf der Rückseite der Bestätigungs-

schreiben, die er dem Am für die beiden Kaufverträge

Staatsverträge. No ~7.

299

geschickt hat, ...... Eine schriftliche Zustimmung Arm

fehlt, so dass nach dem bernischen Recht kein gültiger

Schiedsvertrag entstehen konnte. Arn hat sich überhaupt

in keiner Form zu den Bestätigungsschreiben geäussert;

dass anlässlich der eigentlichen Kaufsverhandlungen von

der Schiedsklausel gesprochen worden sei, behauptet

Goldschmitt nicht. Am hat dem Schiedsvertrag somit

nie ausdrücklich zugestimmt. Die Natur dieses Vertrages

als Verzicht auf die staatliche Gerichtsbarkeit schliesst

es aber aus, dass Stillschweigen als Annahme ausgelegt

wird; es läge somit jedenfalls auch nach einer anderen

allfällig anwendbaren Gesetzgebung kein Schiedsvertrag

vor. Goldschmitt macht ferner geltend, Am habe sich

auf das Schiedsverfahren eingelassen und damit die

Zuständigkeit des Schiedsgerichtes begründet.

Allein

keine der in Frage kommenden internationalen Verein-

barungen sieht vor, dass die Zuständigkeit eines Schieds-

gerichtes durch Einlassung begründet werden kann.

Vielmehr verlangen alle einen gültigen Schiedsvertrag.

Eine analoge Anwendung von Art. 2 Ziff. 3 des Vertrages

mit Deutschland vom 2. November 1929, wo die Proro-

gation staatlicher Gerichte durch Einlassung geordnet

ist, auf die Schiedsgerichte ist ausgeschlossen, da es sich

um zwei grundverschiedene Rechtsinstitute handelt. Das

als Rechtsöffnungstitel vorgelegte Urteil ist für Arn somit

nicht verbindlich.))

B. -

Gegen diesen ihm am, 9. Mai 1931 zugestellten

Entscheid hat Goldschmitt am 28. Mai die staats- oder

zivilrechtliche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag,

der Entscheid sei aufzuheben und ihm für die Betreibungs-

summe und die Betreibungskosten definitive Rechts-

öffnung zu erteilen oder die Sache zu neuer Beurteilung

an den Appellationshof zurückzuweisen.

Der Rekurrent beschwert sich wegen Verletzung des

Staatsvertrages mit Deutschland über die Vollstreckung

von Urteilen und wegen Anwendung des Art. 381 der

bern. ZPO statt des eidgenössischen Rechts, sowie even-

300

Staa.tsrecht.

tuell wegen Verletzung des Art. 4: BV und führt aus:

Zwischen den Parteien sei ein Schiedsabkommen zustande

gekommen und zwar durch stillschweigende Zustimmung

des Rekursbeklagten zu den Verkaufsbedingungen. Zudem

~· •• be sich dieser ohne Widerspruch materiell auf die Klage

vor ~em Schiedsgericht eingelassen .. Da beim Abschluss

des Sb:-·.::tsvertrages der Schweiz mit Deutschland über die

UrteilsvoÜ!'>f;reckung

keine

Formvorschrüten für

die

Schiedsklaus i~ bart werden.

Der bernische

Zivilprozess sei hiefür nicht massgebend. Der genannte

Staatsvertrag gelte auch für die Urteile von Schieds-

gerichten. Diese gehörten zu den Gerichten des Staates

im Sinne der Art. 1 und 2 des Staatsvertrages. Eventuell

sei durch die Unterwerfung unter das Schiedsgericht des

Einheitsverbandes deutscher Kartoffelinteressenten fest-

gelegt worden, dass die N o~en des deutschen Prozess-

rechtes massgebend seien (LEUCH, Komm. zur bern. ZPO

Art. 380 S. 267). Dieses lasse mündliche Schiedsverträge

zu. Zudem gewähre Art. 2 Ziff. 3 des Staatsvertrages vom

2. November 1929 die Vollstreckung eines ausländischen

Schiedsspruches, wenn sich der. Beklagte, wie im vorlie-

genden Fall, vorbehaltlos auf den Rechtsstreit eingelassen

habe.

C. -

Der Appellationshof hat auf Gegenbemerkungen

verzichtet.

Der Rekursbeklagte beantragt die Abweisung

der

Beschwerde. Er bemerkt; dass er ((niemals auf einen Kauf

oder eine deutsche Gerichtsverhandll;lng einging, sondern

alles refüsierte ».

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Nach der Praxis des Bundesgerichtes gelten Ent-

scheide im Rechtsöffnungsverfahren nicht als solche in

Zivilsachen im Sinne des Art. 87 OG (BGE 42 II S. 429;

Staatsverträge. N0 47.

43 II S. 453; 56 I S. 539). Infolgedessen kann die zivil-

rechtliche Beschwerde wegen Anwendung

kantonalen

statt eidgenössischen Rechtes gegen den angefochtenen

Entscheid des Appellationshofes nicht ergriffen werden.

Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher für alle Beschwer-

degrunde des Rekurrenten zulässig. Bei deren Beurteilung

kann das Bundesgericht nach Art. 175 Ziff. 3 und Art. 182

Abs. 2 OG frei prüfen, ob der Staatsvertrag mit Deutsch-

land vom 2. November 1929 in Verbindung mit dem Genfer

Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schieds-

sprüche verletzt sei, hat also die Anwendung dieser

Staatsverträge nicht nur vom Gesichtspunkt des Art. 4 BV

aus zu überpriüen.

2. -

Nach Art. 9 des deutsch-schweizerischen Staats-

vertrages vom 2. November 1929 gilt für die Vollstreckung

von Schiedssprüchen international im Verhältnis zwischen

Deutschland und der Schweiz das Genfer Abkommen

zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom

26. September 1927 in dem Sinne, dass es ohne Rücksicht

auf die in Art. 1 Abs. 1 enthaltenen Beschränkungen

auf alle in einem der beiden Staaten ergangenen Schieds-

spruche anwendbar ist. Zu diesen gehört zweifellos der

Spruch des Schiedsgerichtes des Einheitsverbandes deut-

scher Kartoffelhändler über die Klage des Rekurrenten.

Auch wenn es hiefür nicht schlechthin genügen sollte,

dass der Schiedsspruch in Deutschland gefällt wurde,

sondern im weitern gefordert würde, dass das Schiedsge-

richt seinen rechtlichen Sitz in Deutschland hatte und

sein Spruch unter der deutschen Gerichtshoheit steht,

so ist diese Voraussetzung vorhanden. Man hat es mit

dem Schiedsspruch eines sog. institutionellen Schieds-

gerichtes zu tun, d. h. einer dauernden, in eine bestimmte

Rechtsordnung eingefügten Einrichtung.

Ein solches

Schiedsgericht und sein Spruch steht stets unter der

Gerichtshoheit· des Staates, dem die Institution, der es

angegliedert ist, angehört; es hat in diesem Staate seinen

Rechtssitz. Nun gehört der Verband deutscher Kartoffel-

302

Staa.tsrecht.

händler dem Deutschen Reiche an und Mannheim ist

als Ort des rechtlichen Sitzes des Schiedsgerichtes bezeich-

net, das die Klage des Rekurrenten beurteilt hat (vgl

hiezu NEuNER, Zum Problem der ausländischen Schieds-

sprüche, in der Zeitschrift für ausländisches und inter-

nationales Privatrecht 1929 S. 45 und 60; STEIN-JONAS,

Zivilprozessordnung für das Deutsche Reich 14. Auf I.

2. Band § 1042 IX S. 1151; Anhang hiezu : JONAS, Novelle

zum schiedsrichterlichen Verfahren § 1044 I1 S. 30 und

VIII C 2 S. 39; JONAS, Anerkennung und Vollstreckung

ausländischer Schiedssprüche, in der Juristischen Wochen-

schrift 1927 S. 1297 f.;

WESTHEIMER, Ausländische

Schiedssprüche, in der Zeitschr. f. deutschen Zivilprozess

39 S. 244 ff. und 286; Entscheid des Reichsgerichtes in

der Jurist. Wochenschrüt 1927 S. 1312;

STAUFFER,

Verträge der Schweiz ~it Österreich und mit der Tschecho-

slowakei S. 15 f.; SUTER, Schiedsvertrag nachschweize-

rischem Zivilprozessrecht, in der Zeitschr. f. schweiz.

Recht N. F. 47 S. 45 f.; STEINER, Vollstreckung aus-

ländischer Schiedssprüche, in der Zeitschr. f. schweiz.

Recht N. F. 47 S. 284 ff.; CLUNET, Journal du droit

international prive 1928 S. 157 ff.; LAPRADELLE et

NIBOYET, Repertoire du droit international Bd. 3 unter

« Clause compromissoire» N .. 42 ff.; BRACHET, Ex~cution

internationale des sentences arbitrales S. 1 ff.).

3. -

Der bernische Appellationshof hat dem Spruch

des deutschen Schiedsgerichtes die Vollstreckung auf

Grund des Art. 1 Abs. 2 litt. ades Genfer Abkommens

vom 26. September 1927 in erster Linie deshalb versagt,

weil sich die Frage, ob die vorliegende Schiedsklausel

gültig sei, nach bernischem Rechte beurteile und danach

zu verneinen sei. Allein die auf diese Klausel anwendbare

Gesetzgebung im Sinne der erwähnten Bestimmung ist,

speziell was die Form der Klausel betrifft, nicht oder nicht

bloss diebernische. Die in dieser Beziehung massgebende

Gesetzgebung ist nach den in der Schweiz geltenden

Grundsätzen deR internationalen Privat-

oder Prozess-

I

I

Staatsverträge. No 4;.

:103

rechtes zu bestimmen (BBl. 1929 II S. 147). Für die Form

des Schiedsvertrages gilt wohl im allgemeinen gleich wie

bei den meisten andern Verträgen dfor Satz « Locus regit

actum » in dem Sinne, dass statt der :Form, die am Orte

des Vertragsschlusses Rechtens ist, auch die Form des-

jenigen Ortes genügt, wo der Vertrag zu wirken bestimmt

ist (vgl. ~1EILI, Internationales Zivilprozessrecht S. 299;

MEILI, InternationaleR Zivil- und Handelsrecht I S. 202 ff.;

NEuNER a.a.O. S. 4.3;

LESKE-LöWENl!'ELD, Rechtsver-

folgung im internationalen Verkehr I S. 842; STAUFFER

a.a.O. S. 30; Einführungsgesetz z. deutschen BGB Art. ll)

Nun mag zweifelhaft sein, wo im vorliegenden Fall, in

Deutschland oder im Kanton Bern, der Bchiedsvel'trag

abgeschlossen worden ist, da es sich um einen Vertrags-

schluss unter Abwesenden handelt (vgl. STEINER a.a.O.

S. 296; CLUNET a.a.O. 1923 S. (8). Dagegen steht ausser

Zweifel, dass der Schiedsvertrag in der Hauptsache in

Deutschland wirken sollte, weil danach in jedem Falle

hier der rechtliche Sitz des Schiedsgerichtes, der Ort des

Schiedsverfahrens war. Hier waren auch vom SchiedR-

ttericht oder von den ordentlichen Gerichten allfällige

e>

Streitigkeiten darüber, ob wegen Mangels eines gültigen

Schiedsvertrages das schiedsgerichtliche Verfahren nicht

durchzuführen oder der Schiedsspruch aufzuheben sei,

zu beurteilen (BGE 3 S. 216; 25 I S. 337; 33 I S. 745;

41 I S. 275; 43 I S. 54; Entscheid in Sachen Lude c.

Seiler vom 3. Juni 1927) und deutsches Recht war für das

Schiedsverfahren nach Ziff. 2 Abs. 1 des denfer Protokolls

über die Schiedsklauseln vom 24. September 1923 mass-

gebend. Demnach genügte es für die Form des von den

Parteien abgeschlossenen Schiedsvertrages, wenigstens

insoweit, als diese eine Voraussetzung der internationalen

Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruches

vom 20. November 1930 bildet, wenn sie dem deutschen

Rechte entsprach. Das wäre auch dann anzunehmen,

wenn für den Schiedsvertrag seines prozessrechtlichen

Charakters wegen (vgl. BGE 41 II S. 537 ff.) der Satz.

304

Staatsrecht.

(Locus regit actum » nicht gälte. An dieser Anwendbar-

keit des deutschen Rechtes ist umsoweniger zu zweifeln,

als wohl heute im internationalen Prozess- oder Privat-

recht der .Schweiz und der meisten sie umgebenden Staaten

die Auffassung herrscht, dass die Frage, ob ein Schieds-

vertrag als Voraussetzung der Anerkennung oder Voll-

streckung eines Schiedsspruches den für seine Gültigkeit

erforderlichen Inhalt habe, -

abgesehen von gewissen

Ausnahmen, z. B. im Sinne des Art. lAbs. 2 litt. b und e

des Genfer Abkommens vom 26. September 1927, -

nach

dem Rechte des Staates zu beurteilen sei, unter dessen

Hoheit der Schiedsspruch dem Schiedsvertrag gemäss

ergangen ist (vgl. STAUFFER a.a.O. S. 29 f.; STEINER a.a.O.

S. 285 H. und 304; Rechtsprechung der Oberlandesge-

richte 29 S. 283; Entsch. des Reichsgerichts· in Zivils.

116 S. 76; STEIN-JoNAS .a.a.O. § 1025 I; Anhang hiezu :

JONAS, Novelle zum schiedsrichterlichen Verfahren § 1044

II a. E., S. 32, und VIII C 2, S. 39; JONAS, Anerkennung

und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, in der

Jurist. Wochenschrift 1927 S. 1297; NEUNER a.a.O.

S. 37 ff., speziell 41 H.; LAPRADELLE et NIBOYET a.a.O.

unter « Clause compromissoire» N. 3 H.; CLUNET a.a.O.

1908 S. 460 H.; 1923 S. 280 H. und 510; 1924 S. 389 f.

und 974 f.; 1926 S. 72 f., 168 und 927; 1927 S. 436 ff.

und 676 H.; 1928 S. 157 ff.; 1930 S. 819 H.; DE ROSSI,

Esecuzione delle sentenze e degli atti delle autorita stra-

niere S. 200 ff.; FERRARA, Le pronuneie arbitrali straniere,

im Filangieri 1907 S.748). Die Ansicht des bernischen Ap-

pellationshofes, dass die Gültigkeit einer Schiedsklausel sich

nach dem Rechte des Staates richte, dessen Gerichtsbarkeit

die Klausel ausschliesst, ist freilich in der deutschen

Literatur mehrfach vertreten worden (vgl. z. B. KOHLER,

Beiträge zum Zivilprozess S. 187 ff.; LESKE-LöWENFELD

a.a.O. 1 S. 842; BEER in der Leipziger Zeitschrift fiir

deutsches Recht 1914 S. 650). Doch wird dabei von

KOHLER und LESKE zugegeben, dass Wenigstens für die

F 0 r m

des Schiedsvertrages der Satz

« Locus regit

Staatsverträge. N° 47.

:105

actum » gelte: Sodann gehen die erwähnten Schriftsteller

au~h davon aus, dass die Gültigkeit des Schiedsvertrages

im aUgemeinen nach dem. Rechte desjenigen Ortes zu

be1lI'1it-ilen sei, wo der Vertrag wirken soll. Dessen Haupt-

wirkung ist aber nicht der Ausschluss der Zuständigkeit

der staatlichen Gerichte, sondern die Übertragung der

Urteilskompetenz auf ein Schiedsgericht, und diese posi-

tive Wirkung des Vertrages tritt rechtlich in dem Staate

ein, wo sich der Rechtssitz des Schiedsgerichtes dem Ver-

trage gemäss befindet. Die negative Wirkung des Aus-

schlusses der Kompetenz der staatlichen Gerichte bildet

nur eine Folge der positiven; es lässt sich sogar der Fall

denken, dass sie nicht oder nur beschränkt eintritt, dann

nämlich, wenn eine Rechtsordnung die Einrede des Schieds-

vertrages gegenüber der Anrufung der staatlichen Gerichte

überhaupt nicht anerkennt und doch dem Schiedsspruch

Wirkung beimisst, oder dann, wenn bei der Einrede deI:-<

Schiedsvertrages dessen Gültigkeit nach einem andorn

Rechte beurteilt wird, als bei der Vollstreckung dei<

Schiedsspruches (vgl. hiezu MEYN in der Leipziger Zeit-

schrift für deutsches Recht 1914 S. 654 f.; NEUNER a.a.O.

S. 42 f.; WESTHEIMER a.a.O. S. 268 ff.). Dazu kommt,

dass in internationalen Verhältnissen durch einen Schieds-

vertrag regelmässig die Zuständigkeit der Gerichte ver-

schiedener Staaten ausgeschlossen wird und daher der

Vertrag sich mehreren Rechten anpassen müsste, wenn

seine Gültigkeit bei der Frage der Vollstreckung einek'

Schiedsspruches nach dem Rechte desjenigen Staates

oder derjenigen Staaten beurteilt würde, deren Gerichte

durch das Schiedsgericht ausgeschlossen worden sind.

Das wäre aber ein unbefriedigender Rechtszustand (vgl.

NEUNER a.a.O. S. 41; STEINER a.a.O. S. 291 ff.). KOHLER

(S. 188 f.) sucht denn auch das durch eine Einschränkung

seiner These zu vermeiden (ebenso LESKE a.a.O. S. 842)

und kommt selbst zum Schluss, dass in gewissem Sinne

auch die Gesetze des Schiedsgerichtsortes für die Frage

der Gültigkeit des Schiedsvertrages massgebend seien.

306

Staatsrecht.

Wenn auch LEucH in seinem Kommentar zur bern. ZPO

Art. 380 N. 1 sagt, die Gültigkeit eines Schiedsvertrages

richte sich nach dem. Rechte des Staates, dessen· Gerichte

durch den Vertrag ausgeschlossen werden, so behält er

dabei doch den Fall vor, dass ein anderer örtlicher Gerichts-

stand im Vertrage vereinbart worden ist. Das Recht des

Staates der ausgeschlossenen Gerichte ist also auch nach

seinem Standpunkt in dieser Beziehung bloss dann an-

wendbar, wenn sich aus dem Schiedsvertrag nicht ergibt,

dass das Schiedsgericht seinen Rechtssitz in einem andern

Staate haben soll, als das Gericht. das für die Klage ohne

den Schiedsvertrag zuständig gewesen wäre (vgl. hiezu

Entscheid des Bundesgerichtes in Sachen Lude c. Seiler

vom 3. Juni 1927 Erw. 2). Da es somit für die Form des

zwischen den Parteien abgeschlossenen Schiedsvertrages

in Hinsicht auf die Vollstreckung des Schiedsspruchs

genügte, wenn sie dem deutschen Rechte entsprach, und

nach § 1027 der deutschen ZPO und den §§ 305 des deut-

schen BGB für den Schiedsvertrag die schriftliche Form

nicht gefordert wird (vgl. STEIN-JoNAS a.a.O. § 1027),

so kann der genannte Schiedsvertrag bei der Frage der

Vollstreckung des Schiedsspruches nicht mangels dieser

:Form als ungültig behandelt werden.

4. -

Wenn der Appellationshof weiter das Vorhanden-

sein einer Schiedsabrede überhaupt verneint, weil der

Rekursbeklagte der Schiedsklausel nicht ausdrücklich •

zugestimmt habe, so übersieh~ er, dass nach deutschem

Recht und nach allgemeinen Grundsätzen eine solche

Zustimmung wirksam auch stillschweigend erfolgen kann.

Sie muSs sich nur klar aus den Umständen ergeben, um

angenommen werden zu können (BGE 48 I S. 93; Bßl.

1929 III S. 535). Nun hat der Rekursbeklagte im Geschäfts-

verkehr mit dem Rekurrenten der von diesem aufgestellten

Schiedsklausel unzweideutig zugestimmt. Er kann nicht

mit der Einwendung gehört werden, dass er diese Klausel

in der Yertragsbestätigung vom 21. August 1930 nicht

gelesen habe. Wenn auch in seinem Stillschweigen auf

Staatsverträge. N0 4 •.

307

diese Bestätigung nicht ohne weiteres die Annahme der

Klausel lag (vgl. BGE 45 I S. 377 ff.), so hat er diese doch

dadurch zweifellos angenommen, dass er am 28. August

einen nouen Kaufvertrag mit dem Rekurrenten abschloss,

ohne die Klausel in Beziehung auf den ersten oder den

zweiten Kaufvertrag abzulehnen, obwohl ihm der Rekur-

rent mit der Vertragsbestätigung vom 21. August deutlich

zu erkennen gegeben hatte, dass Br die Aufnahme der

Klausel in seine Kaufverträge verlangte (vgl. Entscheid

des Bundesgerichtes in Sachen Pellissier & eie. gegen

« Olex » Petroleum A.-G. vom 25. September 1926).

5. -

Würde aber auch der Schiedsvertrag als für den

Rekursbeklagten unverbindlich erscheinen, so wäre dieser

Mangel doch dadurch geheilt worden, dass sich der Rekurs-

beklagte vor dem Schiedsgericht in der Klagebeantwortung

vorbehaltlos materiell auf die Klage eingelassen und das

Schiedsgericht selbst, auch durch Erhebung einer Wider-

klage, um einen materiellen Entscheid in der Sache

ersucht hat. Die in diesem Verhalten liegende Erklärung,

vorbehaltlos zur Hauptsache zu verhandeln, konnte der

Rekursbeklagte nicht mehr dadurch rückgängig machen,

dass er später, als er einen ihm ungünstigen Entscheid

voraussah, geltend machte, die schweizerischen Gerichte

müssten in der Sache urteilen (vgl. BGE 57 I S. 23 ff.).

Dass die vorbehaltlose Einlassung auf die Hauptsache vor

dem Schiedsgericht die allenfalls mangelnde Verbindlich-

keit des Schiedsvertrages ersetzt, ist zwar nicht, wie der

Rekurrent meint, direkt aus Art. 2 Ziff. 3 des deutsch-

schweizerischen Vollstreckungsvertmges zu schliessen;

denn diese Bestimmung ist nur für die Vollstreckung von

Urteilen der staatlichen Gerichte aufgestellt worden. Die

vorbehaltlose Anrufung eines Schiedsgerichtes zum Ent-

scheid über eine Streitsache bedeutet aber ebenso eine

Unterwerfung unter das Gericht, wie die vorbehaltlose

Einlassung vor dem staatlichen Richter. Es entspricht

daher der Rechtsanschauung, auf der Art. 2 Ziff. 3 des

deutsch-schweizerischen Vollstreckungsvertrages beruht,

AS 57 I -

1931

21

308

Staatsrecht.

auch bei der Vollstreckung von Schiedssprüchen auf Grund

des Art. 9 dieses Vertrages die vorbehaltlose Einlassung

vor dem Schiedsgericht als Zuständigkeitsgrund gelten

zu lassen, soweit dieser überhaupt durch die Parteien

wirksam geschaffen werden kann (vgL MEILI, Internatio-

nales Zivilprozessrecht S. 299; SUTER a.a.O. S. 31 f.;

Entscheide des Reichsgerichtes in Zivils. 116 S.88 ff.;

JONAS, Anhang zum Kommentar von Stein-Jonas zur

deutschen Zivilprozessordnung: Novelle zum schieds-

richterlichen Verfahren § 1041 III S. 6; DALLOz, Nouveau

Code de procedure civile Art. 1005 N. 28 ff.; Art. 1028

N. 85; GARSONNET et Ci:zAR-BRu, TraiM de procedure

civile 3. Auf!. 8. Band N. 241 und 244 ff.; GLASSON,

Precis de procedure civile 2. Auf I. II N. 1860, S. 915;

CLUNET a.a.O. 1927 S. 676 ff.; BORSARI, Codice italiano

di procedura civile 4. Auf I. Art. II N. 2a; MATTIROLO,

Trattato di diritto giudiziario civile 3. Auf I. 1. Bd. S. 533

Anm. 2, wo ohne schlüssige Begründung die Heilung des

Mangels der schriftlichen Form des Schiedsvertrages

durch vorbehaltlose Einlassung abgelehnt wird).

6. -

Der Standpunkt des bernischen Appellations-

hofes, es liege keine gültige Schiedsklausel oder Schieds-

abrede im Sinne des Art. lAbs. 2 litt. a des Genfer Abkom-

mens vom 26. September 1927 und des Art. 9 des deutsch-

schweizerischen Vollstreckungsvertrages vor, erweist sich

somit als irrtümlich. Sein Entscheid ist daher wegen

Verletzung dieser Bestimm1lllgen aufzuheben. Dagegen

rechtfertigt es sich nicht, dem Rekurrenten seinem Haupt-

antrage gemäss die Rechtsöffnung für die Betreibungs-

summe durch das bundesgerichtliche Urteil zu erteilen.

Eine solche Ausnahme vom Grundsatz der rein kassa-

torischen Funktion der staatsrechtlichen Beschwerde 'wird

nur gemacht, wenn es ohne weiteres liquid ist, dass die

Rechtsöffnung gewährt werden muss. Im vorliegenden

Fall ist es aber nicht durchaus ausgeschlossen, dass andere

Voraussetzungen für die Vollstreckung des Schiedsspruchs

fehlen. Es ist daher dem Appellationshof Gelegenheit

zu geben, in der Sache neu zu entscheiden.

Staatsverträge. N0 4 i.

30!!

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die B~schwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass

das UrteIl des Appellationshofes des Kantons Bern vom

21. April 1931 aufgehoben wird.

VIII. ORGANISATION DER nUNDESRIWHTS-

PFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

Vgl. Nr. 47. -

Voir N0 47.